{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__30-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-12-20","aktenzeichen":"IX ZR 30/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZR 30/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Dezember 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nam 20. Dezember 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des\n\n9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. November\n\n1998 werden nicht angenommen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zu 1/10\n\nund dem Beklagten zu 9/10 zur Last.\n\nStreitwert für das Revisionsverfahren: 2.108.000 DM.\n\nGründe:\n\nBeide Rechtsmittel werfen keine entscheidungserheblichen Rechtsfra-\n\ngen von grundsätzlicher Bedeutung auf und versprechen im Ergebnis keinen\n\nErfolg (§ 554 b ZPO).\n\n1. Zur Revision des Beklagten:\n\nZum Vollzug des Kaufvertrages vom 12. Februar 1992, den der Beklagte\n\ngegenüber dem Kläger übernommen hatte, gehörte insbesondere die Eigen-\n\ntumsübertragung. Diese setzte voraus, daß die grundbuchmäßigen Vorausset-\n\nzungen geschaffen wurden.\n\nFür die Schadensberechnung ist die Feststellung des Berufungsgerichts\n\nmaßgeblich (BU S. 17), daß der Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten des Be-\n\nklagten \"spätestens ... bis zum 24. März 1993\" als Eigentümer ins Grundbuch\n\neingetragen worden wäre. Vor der erst an diesem Tage erfolgten Eintragung\n\ndes Voreigentümers S. konnten sich Versäumnisse des Beklagten nicht aus-\n\nwirken. Der Urteilsausspruch geht bei richtigem Verständnis nicht weiter.\n\nDie Auslegung des Berufungsgerichts (BU S. 22 f), daß die \"Entpfän-\n\ndung des Grundstücks\" gemäß § 2 Abs. 5 des Kaufvertrages vom 12. Februar\n\n1992 erst mit dem grundbuchmäßigen Vollzug verwirklicht ist, ist aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden.\n\n2. Zur Revision des Klägers:\n\nDa der Beklagte den Kläger nur offen über die Erschwernisse der Ei-\n\ngentumsumschreibung zu belehren hatte, hing die Entscheidung des Klägers\n\nvon dessen persönlicher Einschätzung der Vorteile und Risiken des Kaufs ab.\n\nDafür gibt es keinen Anscheinsbeweis. Die Feststellung eines Ursachenver-\n\nlaufs durch das Landgericht (S. 5, 2. Abs. des LGU) beruhte allein auf der da-\n\nmaligen Säumnis des Beklagten (§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nDer Antrag des Klägers auf Vernehmung von J. W. betraf keine realen\n\nTatsachen im Sinne von § 373 ZPO, sondern eine rein hypothetische Entwick-\n\nlung, die allein zur Bewertung des Gerichts steht. Die Revisionsbegründung\n\nlegt auch nicht dar, welche beweisfähigen, entscheidungserheblichen Einzel-\n\ntatsachen auf einen entsprechenden Hinweis gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO\n\nhin in das Wissen der Zeugin gestellt worden wären. Der übrige Parteivortrag\n\n(insbesondere S. 15 der Klageschrift und S. 3 des Schriftsatzes des Klägers\n\nvom 14. Oktober 1996) gibt dafür ebenfalls nichts her.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Ganter Kayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__30-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/ix-zr-30-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__30-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__30-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/ix-zr-30-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__30-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:44:38.956876+00:00"}}