{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__26-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-07-12","aktenzeichen":"IX ZR 26/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZR 26/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Juli 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel\n\nam 12. Juli 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des\n\nHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Dezember\n\n1998 wird nicht angenommen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufer-\n\nlegt.\n\nDer Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 194.111,92 DM.\n\nGründe\n\nDie Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-\n\nsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf\n\nErfolg (§ 554 b ZPO).\n\n1. a) Zwar hat der Beklagte zu 1 entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts seine Amtspflicht gegenüber dem Kläger aus § 17 BeurkG verletzt (§ 19\n\nAbs. 1 Satz 1 BNotO).\n\nEr hat unstreitig nicht den gemeinsamen Vertragswillen des Klägers und\n\ndessen damaliger Verlobten bezüglich der zu beurkundenden Regelung\n\nnachehelichen Unterhalts für die spätere Ehefrau erforscht. Mangels eindeuti-\n\nger Anhaltspunkte konnte der Beklagte zu 1 damals nicht sicher sein, daß der\n\nEntwurf des verstorbenen Beklagten zu 2 dem Willen beider Beteiligten ent-\n\nsprach.\n\nAußerdem hat der Beklagte zu 1 die Vertragspartner nicht über die\n\nrechtliche Tragweite der vorgesehenen Unterhaltsregelung sachgerecht be-\n\nlehrt. Die von dem Beklagten behauptete, vom Kläger bestrittene Aufklärung\n\nder Beteiligten reichte dafür nicht aus. Eine Belehrung des Klägers, es bleibe\n\nbei der monatlichen Unterhaltsleistung \"auf immer und ewig\", war falsch, weil\n\ndiesem die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO vorbehalten wurde. Eine\n\nsachgerechte Belehrung durch den Beklagten zu 1 hätte sich darauf erstrecken\n\nmüssen, daß der Entwurf als abschließende, von den gesetzlichen Unterhalts-\n\nvorschriften gelöste Regelung verstanden werden konnte, weil er die Möglich-\n\nkeiten einer Änderung der vorgesehenen Unterhaltsleistung aufzählte und der\n\nBeklagte zu 1 ihn um den Zusatz \"in Abweichung der gesetzlichen Regelung\n\nbzgl. der Ansprüche der Ehefrau\" ergänzte.\n\nb) Die Revision beanstandet jedoch erfolglos die Hilfsbegründung des\n\nBerufungsgerichts, der Kläger habe nicht bewiesen. daß der geltend gemachte\n\nSchaden bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten zu 1 nicht eingetreten\n\nwäre.\n\nDer Beweis des ersten Anscheins spricht mit Rücksicht auf die Umstän-\n\nde bei Vertragsschluß nach der Lebenserfahrung nicht dafür, daß die damalige\n\nVerlobte des Klägers nach pflichtgemäßer Befragung und Aufklärung durch\n\nden Beklagten zu 1 dem Wunsch des Klägers nach einem umfassenden Unter-\n\nhaltsverzicht oder einem der Höhe nach festgelegten, aber den Einwänden aus\n\n§§ 1577 Abs. 1, 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. (= § 1579 Nr. 7 BGB n.F.) ausge-\n\nsetzten Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zugestimmt hätte (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 15. Januar 1998 - IX ZR 4/97, WM 1998, 783, 785). Der Anscheinsbeweis\n\nstützt auch nicht die Behauptung des Klägers, er hätte von der Eheschließung\n\nAbstand genommen, wenn es nicht zu der von ihm gewünschten Unterhaltsre-\n\ngelung gekommen wäre.\n\nDen Nachteil der Beweislosigkeit des streitigen Ursachenzusammen-\n\nhangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden hat entgegen der Ansicht der\n\nRevision der Kläger zu tragen (u.a. BGH, Urt. v. 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, WM\n\n2000, 1808, 1809 m.w.N.), der insoweit keinen Beweis angetreten hat.\n\n2. Danach entfällt auch eine Haftung des früheren Beklagten zu 2 aus\n\n§ 46 BNotO.\n\nEine eigene Amtspflichtverletzung des Beklagten zu 2 hat das Beru-\n\nfungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\n Zugehör\n\n Ganter\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__26-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-12/ix-zr-26-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__26-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__26-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-12/ix-zr-26-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__26-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:15:06.811984+00:00"}}