{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__20-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-05-17","aktenzeichen":"IX ZR 20/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZR 20/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Mai 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel\n\nam 17. Mai 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 14. Dezember 1998 wird nicht an-\n\ngenommen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufer-\n\nlegt.\n\nDer Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 77.022,23 DM\n\n(8.377,98 DM wegen des Klageantrags, 6.566,73 DM wegen der\n\nhilfsweisen Aufrechnung gemäß BU 8 und 62.077,52 DM wegen\n\nder zugesprochenen Widerklageforderung).\n\nGründe:\n\nGemäß der zutreffenden Ansicht der Revision hat die Sache keine\n\ngrundsätzliche Bedeutung (§ 554b ZPO). Fallentscheidend ist die Auslegung\n\neines Vertrages der Beklagten, so daß sich die Bedeutung der Sache auf den\n\nvorliegenden Einzelfall beschränkt.\n\nDie Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist\n\nzu Recht davon ausgegangen, daß die Prüfung des richtigen Umsatzsteuersat-\n\nzes zum Mandat des Klägers gehörte, weil er die Umsatzsteuerjahreserklärun-\n\ngen und -voranmeldungen für die Beklagte zu erledigen hatte (vgl. BGH, Urt. v.\n\n22. April 1999 - IX ZR 112/98, WM 1999, 1339, 1340). Das Berufungsgericht\n\nhat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Kläger diese vertragliche Prüfungs-\n\npflicht fahrlässig verletzt hat. Dafür hat es in zulässiger Weise die Vereinba-\n\nrung der Beklagten mit den Fernsehsendern vom 28. Juni 1988, auf die in den\n\nRechnungen der Beklagten verwiesen wurde, zugrundegelegt, um Inhalt und\n\nUmfang des Leistungsaustausches zu ermitteln (vgl. BFH BStBl. II 1995, 564,\n\n567 und 651, 652). Diese Vereinbarung hat das Berufungsgericht mit Rücksicht\n\nauf die Ausführungen des Sachverständigen ohne Rechtsfehler und damit für\n\ndas Revisionsgericht verbindlich (§ 561 Abs. 2 ZPO) dahin ausgelegt, daß die\n\nberechneten, wirtschaftlich einheitlichen Vertragsleistungen der Beklagten über\n\ndie begünstigten Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 2 Nr. 7b, c UStG a.F.\n\nhinausgingen und deshalb dem Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG a.F.) un-\n\nterlagen. Einer entsprechenden Besteuerung steht es nicht entgegen, falls ge-\n\nmäß der Ansicht der Revision das Recht, Programme für Werbung zu unter-\n\nbrechen, ausschließlich den Sendern zustehen sollte und deswegen nicht an\n\ndie Beklagte übertragen werden konnte. Für die umsatzsteuerrechtliche Beur-\n\nteilung einer Leistung ist allein die wirtschaftliche Betrachtung eines Umsatzes\n\nmaßgeblich (BFH BStBl. II 1985, 271, 274), so daß Mängel des zugrunde lie-\n\ngenden Rechtsgeschäfts insoweit unerheblich sind (§§ 40, 41 AO).\n\nDie Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht\n\ndurch (§ 565a ZPO).\n\nKreft Stodolkowitz Zugehör\n\n Ganter Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__20-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-17/ix-zr-20-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__20-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__20-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-17/ix-zr-20-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__20-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:07:24.767222+00:00"}}