{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__11-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-01-13","aktenzeichen":"IX ZR 11/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 774 Abs. 2, 426 Abs. 1 Zu den Voraussetzungen, unter denen sich die nachträgliche Haftungsbefreiung eines Mitbürgen auch auf dessen Rechtsverhältnis zu den übrigen Mitbürgen auswirkt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nIX ZR 11/99\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nVerkündet am:\n13. Januar 2000\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 774 Abs. 2, 426 Abs. 1\n\nZu den Voraussetzungen, unter denen sich die nachträgliche Haftungsbefreiung\n\neines Mitbürgen auch auf dessen Rechtsverhältnis zu den übrigen Mitbürgen\n\nauswirkt.\n\nBGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - IX ZR 11/99 - OLG Düsseldorf\n\n LG Krefeld\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die\n\nRichter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 1998, be-\n\nrichtigt durch Beschluß vom 26. Februar 1999, im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an\n\nden 16. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nAnfang des Jahres 1992 gründeten der Geschäftsführer der Klägerin\n\nund der Beklagte die B. GmbH; die Gesellschaft wurde in das Handelsregister\n\neingetragen. Gesellschafter waren der Geschäftsführer der Klägerin und der\n\nBeklagte zu jeweils gleichen Anteilen; der Beklagte übernahm die Geschäfts-\n\nführung allein. Die Sparkasse Krefeld gewährte der Gesellschaft einen Konto-\n\nkorrentkredit in Höhe von 150.000 DM und sagte einen Avalkredit für Gewähr-\n\nleistungsbürgschaften bis zu 500.000 DM zu. Am 23. Januar 1992 übernahmen\n\nbeide Gesellschafter die unbeschränkte Bürgschaft zur Sicherung aller Forde-\n\nrungen der Bank aus der Geschäftsverbindung mit der GmbH.\n\nAm 18. März 1993 vereinbarte der Geschäftsführer der Klägerin mit der\n\nSparkasse \n\neine Beschränkung \n\nseiner Bürgschaftsverpflichtung \n\nauf\n\n150.000 DM. Am 7. September 1994 kündigte die Sparkasse das Kreditverhält-\n\nnis. Die Gesellschaft ist insolvent. Der Geschäftsführer der Klägerin zahlte auf-\n\ngrund seiner Bürgschaftsverpflichtung 150.000 DM an die Gläubigerin. Auch\n\nderen Restforderung in Höhe von 236.800,04 DM wurde getilgt; ob dies auf\n\nLeistungen des Beklagten beruht, ist zwischen den Parteien streitig.\n\nDer Beklagte hatte sich verpflichtet, den persönlich für die Kläranlage St.\n\nerhaltenen Auftrag auf die B. GmbH zu übertragen. Ein entsprechender Nach-\n\nunternehmervertrag datiert vom 4. März 1992. Am selben Tage wurde über\n\ndieses Objekt ein weiterer Vertrag geschlossen, in dem der Beklagte der Klä-\n\ngerin die entsprechenden Arbeiten übertrug.\n\nDie Klägerin hat für die dort erbrachten Leistungen Zahlung von\n\n11.687,85 DM verlangt. Außerdem hat sie aus abgetretenem Recht einen Aus-\n\ngleichsanspruch ihres Geschäftsführers als Mitbürgen in Höhe von 51.300 DM\n\nsowie einen in der Revisionsinstanz nicht mehr streitigen Betrag von\n\n14.430,24 DM eingeklagt. Hilfsweise hat sie die Klage auf einen restlichen\n\nAusgleichsanspruch ihres Geschäftsführers in Höhe von 23.700 DM gestützt.\n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 26.118,09 DM stattgegeben, die\n\nBürgschaftsansprüche dagegen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die\n\nBerufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Be-\n\nklagten der Klägerin lediglich 12.879,84 DM zuerkannt. Mit der Revision ver-\n\nlangt die Klägerin weitere 64.538,25 DM, die sie in Höhe von 11.687,85 DM als\n\nWerklohn für die Arbeit an der Kläranlage St. geltend macht und im übrigen\n\naus Mitbürgenausgleich herleitet.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nDie Entscheidung ergeht als Versäumnisurteil, beruht jedoch auf einer\n\nvollständigen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat einen Ausgleichsanspruch des Geschäftsfüh-\n\nrers der Klägerin als Mitbürge abgelehnt, weil eine solche Forderung nur dann\n\nin Betracht komme, wenn der Mitbürge über den auf ihn im Innenverhältnis\n\nentfallenden Teil hinaus geleistet habe. Das sei hier jedoch nicht geschehen;\n\ndenn der Geschäftsführer der Klägerin sei dem Beklagten gegenüber ver-\n\npflichtet gewesen, die Hälfte der von der Gesellschaft begründeten Verbind-\n\nlichkeiten zu tragen. Die spätere Einschränkung der Bürgenhaftung habe sich\n\nim Innenverhältnis nicht ausgewirkt; denn zunächst sei eine Haftung auch für\n\nüber das vereinbarte Kreditlimit hinausgehende Forderungen aufschiebend\n\nbedingt begründet worden. Der Geschäftsführer der Klägerin könne nicht gel-\n\ntend machen, der Beklagte habe allein die Erhöhung der Kreditschulden verur-\n\nsacht. Als die für den kaufmännischen Teil zuständige Person sei er dafür\n\nvielmehr in gleicher Weise wie der Beklagte verantwortlich. Die Klägerin habe\n\nkeine davon abweichenden Absprachen zwischen ihrem Geschäftsführer und\n\ndem Beklagten substantiiert vorgetragen. Da der Geschäftsführer nicht mehr\n\nals die Hälfte der Kreditschulden getilgt habe, könne dahingestellt bleiben, ob\n\nder Beklagte die von ihm behaupteten Zahlungen erbracht habe.\n\nWie die Revision zutreffend rügt, halten diese Ausführungen in mehrfa-\n\ncher Hinsicht der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der\n\nBeklagte persönlich Leistungen auf die Hauptschuld erbracht hat. Für die revi-\n\nsionsrechtliche Prüfung ist daher zu unterstellen, daß dies nicht geschehen ist.\n\nIn diesem Falle steht der Klägerin der geltend gemachte Ausgleichsanspruch\n\nzu.\n\na) Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt vor-\n\ngetragen, die Restschuld in Höhe von 236.800,04 DM sei nicht aus Mitteln des\n\nBeklagten beglichen worden. Vielmehr habe sich die Gläubigerin insoweit aus\n\nihr zur Sicherheit abgetretenen Forderungen der Hauptschuldnerin befriedigen\n\nkönnen. Trifft dies zu, hat der Geschäftsführer der Klägerin aus §§ 774 Abs. 2,\n\n426 Abs. 1 BGB einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 75.000 DM gegen den\n\nBeklagten, der durch Abtretung auf die Klägerin übergegangen ist.\n\nAus dem Gesamtschuldverhältnis unter den Mitbürgen resultiert die\n\nPflicht, an der Befriedigung des Gläubigers zu gleichen Anteilen mitzuwirken.\n\nHat der Gläubiger nur einen Mitbürgen in Anspruch genommen, so kann dieser\n\nwegen der von ihm erbrachten Zahlung grundsätzlich auch dann anteiligen\n\nAusgleich verlangen, wenn sie nur einen Teil der Hauptforderung betraf und\n\nder Höhe nach nicht über den Betrag hinausging, der im Innenverhältnis auf\n\nden Leistenden entfallen wäre, wenn der Gläubiger von allen Mitbürgen im\n\nUmfang ihrer Gesamthaftung Zahlung verlangt hätte (BGHZ 23, 361, 364;\n\nBGH, Urt. v. 15. Mai 1986 - IX ZR 96/85, NJW 1986, 3131, 3132; v. 4. Juni\n\n1987 - IX ZR 31/86, NJW 1987, 3126, 3128). Ist der Gläubiger wegen seiner\n\nübrigen Forderungen anderweitig befriedigt worden, folgt aus dem Rechtsver-\n\nhältnis zwischen den gleichrangigen Mitbürgen ohne weiteres, daß die nur von\n\neinem erbrachte Leistung anteilig auf alle zu verteilen ist.\n\nb) Entgegen der vom Berufungsgericht im Beschluß über den Tatbe-\n\nstandsberichtigungsantrag vertretenen Auffassung hat die Klägerin die in der\n\nBerufungsbegründung gegebene Darstellung dazu, wie die Hauptschuld getilgt\n\nworden sei, später nicht fallengelassen. Die Klägerin hat in Beantwortung der\n\nBerufungserwiderung des Beklagten ausdrücklich erklärt, die Tilgung der\n\nGläubigerforderung durch persönliche Leistungen des Beklagten bleibe be-\n\nstritten. Damit hat sie hinreichend deutlich gemacht, daß sie an ihrem bisheri-\n\ngen Vortrag festhält. Die Behauptung der Klägerin ist auch hinreichend sub-\n\nstantiiert; denn es ist nicht ersichtlich, daß sie von ihrem Zedenten, der nicht\n\nselbst Geschäftsführer der Hauptschuldnerin war, ohne weiteres hätte erfahren\n\nkönnen, aus welchen der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen die Gläubi-\n\ngerin Befriedigung erlangt habe. Im übrigen hat das Berufungsgericht überse-\n\nhen, daß der Beklagte, soweit er sich auf eigene Leistungen als Bürge beruft,\n\ndarlegungs- und beweispflichtig ist. Auch der Beklagte hat für seine Behaup-\n\ntung Beweis angeboten.\n\n2. Das angefochtene Urteil hat jedoch selbst dann keinen Bestand, wenn\n\nman davon ausgeht, der Beklagte persönlich habe die restliche Gläubigerfor-\n\nderung getilgt.\n\na) Befreit der Gläubiger einen Mitbürgen nachträglich teilweise von sei-\n\nner Verpflichtung, wirkt sich dies allerdings in der Regel nicht auf das Aus-\n\ngleichsverhältnis zu den Mitbürgen aus; denn \n\ninsoweit gelten gemäß\n\n§ 769 BGB die Grundsätze über die Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern\n\n(BGH, Urt. v. 11. Juni 1992 - IX ZR 161/91, NJW 1992, 2286, 2287). Diese\n\nAusgleichspflicht entsteht bereits bei Begründung des Gesamtschuldverhält-\n\nnisses und nicht erst mit der Leistung eines Gesamtschuldners an den Gläubi-\n\nger (BGHZ 114, 117, 122; BGH, Urt. v. 20. Dezember 1990 - IX ZR 268/89,\n\nWM 1991, 399, 400). Die Rechte und Pflichten aus dieser Rechtsbeziehung\n\nzwischen den Mitbürgen treten als selbständiges Schuldverhältnis neben die\n\nBürgschaftsverträge (BGH, Urt. v. 11. Juni 1992, aaO). Mit deren Abschluß\n\nerstreckten sich die Ausgleichsansprüche auf alle Leistungen, die die Mitbür-\n\ngen in Zukunft aufgrund ihrer vertraglich übernommenen Pflichten gegenüber\n\ndem Gläubiger zur Deckung der Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsbetrieb\n\nder GmbH noch zu erbringen hatten. Diese so entstandenen Rechte des Be-\n\nklagten konnten nicht allein infolge der dem Geschäftsführer der Klägerin\n\nnachträglich von der Sparkasse eingeräumten Haftungsbegrenzung erlöschen.\n\nb) Eine vom Regelfall der §§ 769, 426 Abs. 1 BGB abweichende Ge-\n\nstaltung des Innenverhältnisses kann sich jedoch aus einer Vereinbarung unter\n\nden Mitbürgen, einem sonstigen aus ihrer Rechtsbeziehung folgenden Grunde\n\noder auch aus der Natur der Sache ergeben (Senatsurt. v. 4. Juni 1987, aaO\n\nS. 3129; v. 11. Juni 1992, aaO S. 2287). In dieser Hinsicht hat das Berufungs-\n\ngericht das Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend ausgewertet.\n\nDiese hat vorgetragen, der Beklagte habe damals das von der Sparkas-\n\nse eingeräumte Kreditlimit von 150.000 DM häufig in erheblicher Weise über-\n\nzogen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe deshalb den Beklagten veran-\n\nlaßt, das Konto wieder unter die vereinbarte Kreditlinie zurückzuführen, und,\n\nals dies gelungen sei, am 18. März 1993 bei der Gläubigerin eine Beschrän-\n\nkung seiner Haftung auf 150.000 DM erreichen können. Dies alles sei zuvor bei\n\nden wöchentlichen Besprechungen mit dem Beklagten erörtert worden, in der\n\nerklärten Absicht, das Risiko des Zedenten auf 150.000 DM zu begrenzen. Der\n\nBeklagte habe gegen diese Absichten keine Einwendungen erhoben.\n\nTrifft diese Darstellung zu, kann daraus eine nachträgliche Beschrän-\n\nkung der Haftung des Zedenten auch im Innenverhältnis auf 150.000 DM fol-\n\ngen. Eine solche Möglichkeit läßt sich nicht allein mit dem Hinweis darauf aus-\n\nschließen, der Zedent sei in der Gesellschaft für die kaufmännischen, der Be-\n\nklagte dagegen für die technischen Aufgaben zuständig gewesen. Da nur der\n\nBeklagte als Geschäftsführer neue Verbindlichkeiten ohne Zustimmung des\n\nMitgesellschafters begründen konnte, erscheint es auf der Grundlage der Dar-\n\nstellung der Klägerin möglich, daß das geschäftliche Risiko des Zedenten nicht\n\nnur der Gläubigerin gegenüber, sondern auch im Innenverhältnis einge-\n\nschränkt werden sollte. Die Frage bedarf erneuter tatrichterlicher Würdigung;\n\nzudem wird das Berufungsgericht den von der Klägerin zum Beweis ihrer Dar-\n\nstellung benannten Zeugen vernehmen müssen.\n\nc) Wirkt die Beschränkung der Haftung im Innenverhältnis, ist der Aus-\n\ngleich unter den Mitbürgen nach dem Verhältnis der einzelnen Höchstbeträge\n\nvorzunehmen (BGHZ 137, 292, 297). Da der Beklagte für die Gesamtforderung\n\nhaftet, lautet dieses Verhältnis 386.800,04 : 150.000. Der danach auf den Ze-\n\ndenten entfallende Anteil beträgt 27,94335 % des Gläubigeranspruchs\n\n= 108.084,89 DM. In diesem Falle wäre also ein Ausgleichsanspruch in Höhe\n\nvon 41.915,11 DM auf die Klägerin im Wege der Zession übergegangen.\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe keine Forderung für\n\nArbeiten an der Kläranlage St. gegen den Beklagten zu. Insoweit kämen nur\n\nAnsprüche gegen die vom Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten\n\ngegründete GmbH in Betracht. Dies ergebe sich aus dem Nachunternehmer-\n\nvertrag, den der Beklagte am 7. März 1992 mit der GmbH geschlossen habe.\n\n2. Diese Erwägungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt, weil das Beru-\n\nfungsgericht ein Geständnis des Beklagten, selbst Vertragspartner der Klägerin\n\ngeworden zu sein, mit rechtlich nicht haltbarer Begründung verneint hat.\n\na) Der Beklagte hat in der Klageerwiderung erklärt, bezüglich der Klär-\n\nanlage St. sei ein konkreter Nachunternehmervertrag zwischen ihm und der\n\nKlägerin vereinbart worden. Diesen Vertrag, der den Beklagten als Hauptun-\n\nternehmer und die Klägerin als Nachunternehmer bezeichnet, hat er zugleich in\n\nKopie vorgelegt und sich auf dessen Inhalt bezogen. Mit dieser Darstellung hat\n\nder Beklagte den Klagevortrag, er selbst habe der Klägerin den Auftrag erteilt,\n\nin klarer und zweifelsfreier Weise bestätigt. Weiterer Ausführungen bedurfte es\n\ndazu nicht. Im Termin vom 25. Oktober 1996 haben die Parteivertreter unter\n\nBezugnahme auf ihre Schriftsätze verhandelt. Damit war die Auftragsvergabe\n\nan die Klägerin durch den Beklagten in bindender Form zugestanden (§ 288\n\nZPO).\n\nb) Dieses Geständnis hat auf der für die revisionsrechtliche Prüfung\n\nmaßgeblichen Tatsachenbasis nicht gemäß § 290 ZPO seine Wirkung verlo-\n\nren. Der Beklagte hat zwar im Laufe des Rechtsstreits behauptet, die Darstel-\n\nlung in der Klageerwiderung beruhe auf einem Irrtum. Er hat jedoch keine Tat-\n\nsachen vorgetragen, aus denen sich eine unbewußte Unkenntnis des angeb-\n\nlich wahren Sachverhalts zum maßgeblichen Zeitpunkt entnehmen läßt.\n\nBleibt das Geständnis wirksam, wird sich das Berufungsgericht mit den\n\ngegen die Forderung selbst erhobenen Einwendungen zu befassen haben.\n\nIII.\n\nDer Rechtsstreit ist daher insgesamt zur erneuten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei macht der Senat\n\nvon der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.\n\nPaulusch\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\nKirchhof\n\nFischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__11-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-13/ix-zr-11-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 774","ref_norm":"774","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__11-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__11-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-13/ix-zr-11-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR__11-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"}}