{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_439-99A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-09-21","aktenzeichen":"IX ZR 439/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 675, 249 Gb a) Zu den Pflichten des Rechtsanwalts, der im Prozeß einen vom Mandanten an einen Dritten abgetretenen Anspruch geltend macht. b) Haftet der Rechtanwalt dem Mandanten für den durch Verlust eines Prozes- ses entstandenen Schaden, besteht jedoch berechtigte Aussicht, diesen durch die Führung eines weiteren Rechtsstreits zu beseitigen oder zu ver- mindern, muß der Anwalt, sofern er seinen Auftraggeber nicht anderweitig schadlos stellt, diesen Rechtsstreit auf eigene Kosten und eigenes Risiko führen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 439/99\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n21. September 2000 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \n\nja \nnein \n\nBGB §§ 675, 249 Gb \n\na) Zu den Pflichten des Rechtsanwalts, der im Prozeß einen vom Mandanten \n\nan einen Dritten abgetretenen Anspruch geltend macht. \n\nb) Haftet der Rechtanwalt dem Mandanten für den durch Verlust eines Prozes-\nses entstandenen Schaden, besteht jedoch berechtigte Aussicht, diesen \ndurch die Führung eines weiteren Rechtsstreits zu beseitigen oder zu ver-\nmindern, muß der Anwalt, sofern er seinen Auftraggeber nicht anderweitig \nschadlos stellt, diesen Rechtsstreit auf eigene Kosten und eigenes Risiko \nführen. \n\nBGH, Urteil vom 21. September 2000 - IX ZR 439/99 - OLG München \n LG München II \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren \n\n(Schriftsatzfrist gemäß § 128 Abs. 2 ZPO bis 21. August 2000) durch die Rich-\n\nter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 27. Oktober 1999 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an den 1. Zivilsenat des Beru-\n\nfungsgerichts zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Berufungsurteil und das Revisionsverfah-\n\nren werden nicht erhoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger betreibt einen Telefonladen. Er beauftragte den beklagten \n\nRechtsanwalt mit der Durchsetzung von Ansprüchen wegen eines Einbruchs-\n\ndiebstahls gegen seine Versicherung. Der Beklagte erhob Klage auf Zahlung \n\nvon 176.146,38 DM zuzüglich Zinsen, hilfsweise auf Feststellung, daß die Ver-\n\nsicherung verpflichtet sei, dem Kläger Leistungen aus dem Schadensereignis \n\nzu gewähren. \n\nDer Kläger hatte bereits vor Rechtshängigkeit der Klage seine Ansprüche \n\ngegen die Versicherung in Höhe von 19.020,90 DM und von 18.466,52 DM an \n\nzwei Gläubiger abgetreten. Im Prozeß bestritt die Versicherung den behaupte-\n\nten Einbruchsdiebstahl und wandte auch die Abtretung der genannten Ansprü-\n\nche ein. Das Landgericht verurteilte die Versicherung zur Zahlung von \n\n138.656,96 DM zuzüglich Zinsen an den Kläger. In Höhe der abgetretenen Be-\n\nträge wurde der Zahlungsanspruch wegen fehlender Aktivlegitimation abgewie-\n\nsen; das Landgericht traf jedoch die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet \n\nsei, dem Kläger einen eventuell über den zugesprochenen Betrag hinausge-\n\nhenden Schaden zu erstatten, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß \n\ndie Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die Entscheidung über die \n\nLeistungsklage nicht erschöpfend geregelt seien. Das die Klage abweisende \n\nBerufungsurteil wurde auf Revision des Klägers vom Bundesgerichtshof aufge-\n\nhoben. Im zweiten Berufungsverfahren erhob der weiterhin durch den Beklag-\n\nten vertretene Kläger Anschlußberufung und beantragte, die Versicherung in \n\nHöhe der abgetretenen Beträge zur Zahlung an die Zessionare zu verurteilen. \n\nDas Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung im Zah-\n\nlungsausspruch und wies den weitergehenden Zahlungsantrag erneut ab. \n\nIn der Folgezeit befriedigte der Kläger die Gläubiger aus den erhaltenen \n\nVersicherungsleistungen und ließ sich die abgetretenen Ansprüche zurücküber-\n\ntragen. Die daraufhin gegen die Versicherung erhobene zweite Klage wurde \n\nwegen Verjährung der Ansprüche abgewiesen; die Berufung blieb erfolglos. \n\nDer Kläger begehrt vom Beklagten Ersatz des abgewiesenen Teilbetra-\n\nges in Höhe von 37.489,42 DM sowie der ihm in beiden Prozessen insgesamt \n\nentstandenen Kosten von 24.344,74 DM. Er wirft dem Beklagten vor, dieser \n\nhabe zu spät die Klage auf Leistung an die Zessionare umgestellt, die Tatsa-\n\nchen nicht hinreichend vorgetragen, aus denen sich die Ermächtigung zur Pro-\n\nzeßführung ergeben habe, und die zweite Klage eingereicht, als der Anspruch \n\nbereits verjährt gewesen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das \n\nBerufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die \n\nWiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\nDas angefochtene Urteil kann schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil \n\nes keinen Tatbestand enthält. \n\nEin Berufungsurteil ohne Tatbestand muß grundsätzlich aufgehoben \n\nwerden (BGHZ 73, 248, 251; BGH, Urt. v. 27. Mai 1981 - IVa ZR 55/80, NJW \n\n1981, 1848). Ausnahmsweise kann von einer Aufhebung abgesehen werden, \n\nwenn sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen des Beru-\n\nfungsurteils in einem für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Umfang hin-\n\nreichend deutlich ergibt (BGH, Urt. v. 20. Januar 1983 - VII ZR 210/81, NJW \n\n1983, 1901; v. 25. April 1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039; v. 28. Juni \n\n1995 - IV ZR 89/94, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 11). Diese \n\nVoraussetzungen erfüllt das angefochtene Urteil nicht. Das Berufungsgericht, \n\ndas irrig angenommen hat, der Wert der Beschwer des Klägers liege unter \n\n60.000 DM, hat es für sachgerecht gehalten, das von ihm zu Recht als sehr \n\nsorgfältig bezeichnete Urteil des Landgerichts durch eine in das Protokoll dik-\n\ntierte Entscheidung aufzuheben, deren Gründe kaum eine Seite umfassen und \n\nsich auf wenige, äußerst knapp dargestellte rechtliche Erwägungen beschrän-\n\nken. Zwar sprechen Inhalt und Art der Argumentation dafür, daß das Beru-\n\nfungsgericht von den Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils \n\nausgegangen ist. Hinreichend deutlich geht dies jedoch aus den wenigen Sät-\n\nzen, mit denen die Klageabweisung begründet wurde, nicht hervor. Ein solches \n\nUrteil bildet keine geeignete Grundlage für eine abschließende sachlichrechtli-\n\nche Beurteilung des Sach- und Streitstands durch das Revisionsgericht. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur neu-\n\nen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dabei \n\nmacht der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch, \n\nweil die Art und Weise, wie das Berufungsgericht das Klagebegehren behandelt \n\nhat, geeignet ist, bei der betroffenen Partei Zweifel an der Unvoreingenommen-\n\nheit der Richter zu begründen. Die Gerichtskosten des Berufungsurteils sowie \n\ndes Revisionsverfahrens sind zudem wegen unrichtiger Sachbehandlung nie-\n\nderzuschlagen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG). \n\nIII. \n\nDarüber hinaus geben die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts \n\nVeranlassung, für das weitere Verfahren auf folgendes hinzuweisen: \n\n1. Das Berufungsgericht meint, dem Kläger könne daraus, daß er in dem \n\nnach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof durchgeführten Beru-\n\nfungsverfahren den Antrag auf Zahlung an die Zessionare nicht näher begrün-\n\ndet habe, kein Schuldvorwurf gemacht werden, weil er beide Abtretungen vor-\n\ngelegt habe und aus ihnen hervorgegangen sei, daß es sich um Sicherungs-\n\nzessionen gehandelt habe. Im Falle einer Sicherungszession bleibe der Zedent \n\nnach ständiger Rechtsprechung befugt, die abgetretene Forderung einzuzie-\n\nhen. \n\nDiese Erwägungen tragen die Klageabweisung nicht. Auf der Grundlage \n\nder vom Landgericht getroffenen Feststellungen fällt dem Beklagten vielmehr \n\neine schuldhafte Vertragsverletzung zur Last. \n\na) Lediglich bei einer stillen Zession bleibt der Zedent ohne weiteres be-\n\nrechtigt, Leistung an sich zu verlangen. Hier hatten die Gläubiger des Klägers \n\njedoch die Abtretung der Versicherung angezeigt. Diese hatte sich darauf im \n\nProzeß berufen und fehlende Aktivlegitimation des Klägers gerügt. Wird die Ab-\n\ntretung offengelegt, ist der Zedent in der Regel materiell-rechtlich nur noch be-\n\nfugt, Zahlung an den Abtretungsempfänger zu verlangen (BGH, Urt. v. 23. März \n\n1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110, 2111 m.w.N.). Es war daher rechtsfeh-\n\nlerhaft, trotz des von der Versicherung erhobenen Einwands der Abtretung zu-\n\nnächst weiterhin Zahlung an den Kläger zu verlangen. \n\nb) Der Beklagte hat zwar schließlich im zweiten Durchgang des Beru-\n\nfungsverfahrens den sachgerechten Antrag auf Leistung an die Abtretungsemp-\n\nfänger gestellt, diesen aber nur unzureichend begründet. Allein mit der Vorlage \n\nder Abtretungen ist er seinen Pflichten aus dem ihm vom Kläger erteilten Pro-\n\nzeßauftrag nicht gerecht geworden. \n\nDer Kläger konnte mit dem Antrag auf Leistung an die Abtretungsemp-\n\nfänger nur durchdringen, wenn in seiner Person die Voraussetzungen einer ge-\n\nwillkürten Prozeßstandschaft erfüllt waren. Dazu mußte im Rechtsstreit die vom \n\nRechtsinhaber erteilte Prozeßführungsbefugnis dargelegt und gegebenenfalls \n\nbewiesen werden (vgl. BGHZ 96, 151, 155; 125, 196, 201; BGH, Urt. v. \n\n23. März 1999, aaO). Entsprechende Tatsachen hat der Beklagte nicht vorge-\n\ntragen. Die Abtretungen enthielten zu diesem Punkte keine ausdrückliche Re-\n\ngelung. Ob sie, wie das Berufungsgericht meint, in dem Sinne auszulegen wa-\n\nren, daß der Kläger auch nach Offenlegung der Abtretung berechtigt bleiben \n\nsollte, auf Leistung an die neuen Gläubiger zu klagen, erscheint zweifelhaft. \n\nSelbst wenn diese Auslegung des Berufungsgerichts im Ergebnis rechtlich halt-\n\nbar sein sollte, ist auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen in der \n\nvom Kläger beanstandeten Unterlassung durch den Beklagten eine schuldhafte \n\nVerletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag zu sehen. \n\nDer Rechtsanwalt hat nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung \n\nzur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Mandanten, wenn verschie-\n\ndene Vorgehensweisen in Betracht kommen, den relativ sichersten Weg zu \n\nwählen. Im Prozeß hat er die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächli-\n\nchen und rechtlichen Gesichtspunkte vorzutragen (BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 \n\n- IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2649 f). Der Beklagte hätte deshalb dem Man-\n\ndanten empfehlen müssen, bei den Gläubigern anzufragen, ob sie ihn aus-\n\ndrücklich zur Prozeßführung ermächtigen. Stimmte der Kläger einem solchen \n\nVorgehen zu, hatte er sich zu bemühen, von den Zessionaren entsprechende \n\nErklärungen zu erhalten, die dann in den Prozeß einzuführen waren. Da die \n\nVersicherung sich schon in der Klageerwiderung auf die Abtretung berufen hat-\n\nte, stand dem Beklagten für eine solche Verfahrensweise genügend Zeit zur \n\nVerfügung. \n\nc) Erweist sich die Unterlassung der beschriebenen Maßnahmen auch \n\nnach neuer Verhandlung als eine vom Beklagten zu verantwortende Vertrags-\n\nverletzung, sind ihm deren Folgen selbst dann zuzurechnen, wenn die Klage-\n\nabweisung im Vorprozeß zugleich auf einer unrichtigen gerichtlichen Auslegung \n\nder Abtretungen beruht; denn einen solchen Fehler hätte der Anwalt gerade \n\ndurch vertragsgerechtes Arbeiten - Einholung und Vorlage der Prozeßführung-\n\nsermächtigungen - verhindern müssen (vgl. Senatsurt. v. 21. September 1995 - \n\nIX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 51; v. 4. Juni 1996, aaO S. 2650; v. 2. April 1998 \n\n- IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2050). \n\n2. Das Berufungsgericht meint weiter, im zweiten Vorprozeß seien die \n\ngegen die Versicherung gerichteten Ansprüche zu Unrecht wegen Verjährung \n\nabgewiesen worden. Ob dem zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben; denn die \n\nFrage der Verjährung ist für den Regreßanspruch des Klägers gegen den be-\n\nklagten Rechtsanwalt bedeutungslos. \n\na) Hat der Kläger, was das Landgericht als bewiesen angesehen hat, die \n\nVersicherung zu Recht wegen des von ihm behaupteten Einbruchsdiebstahls in \n\nAnspruch genommen, so war der Schaden spätestens mit Rechtskraft der Teil-\n\nabweisung im ersten Vorprozeß insoweit entstanden, als es um die abgetrete-\n\nnen Forderungsteile (37.487,42 DM) und die aus jenem Rechtsstreit herrühren-\n\nde Kostenbelastung des Klägers geht (vgl. zum Zeitpunkt des Schadenseintritts \n\nSenatsurt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960 m.w.N.). \n\nDer Schaden des Klägers bestand darin, daß er die Abtretungsempfänger \n\nnunmehr selbst befriedigen mußte, weil er mit dem aus fremdem Recht geltend \n\ngemachten Anspruch gegen die Versicherung nicht durchgedrungen war, diese \n\nalso mit Erfolg Leistungen an seine Gläubiger verweigert hatte. Der nach der \n\nRückabtretung begonnene Zweitprozeß diente lediglich dem Ziel, den bereits \n\neingetretenen Schaden wieder zu beseitigen, soweit es um den Abtretungsbe-\n\ntrag von 37.487,42 DM ging. \n\nHaftet der Beklagte für den mit dem Verlust des Erstprozesses entstan-\n\ndenen Schaden, kann der einmal begründete Anspruch durch den für den Klä-\n\nger ebenfalls ungünstig ausgegangenen Zweitprozeß nicht nachträglich entfal-\n\nlen sein; denn der Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, die eine eigene \n\nVerantwortung des Klägers für die ihm ungünstige Zweitentscheidung begrün-\n\nden und daher geeignet sein könnten, ein gemäß § 254 BGB anrechenbares \n\nMitverschulden zu begründen. Den durch die Belastung mit den Kosten des \n\nErstprozesses eingetretenen finanziellen Nachteil konnte der zweite Rechts-\n\nstreit ohnehin nicht mehr beseitigen. \n\nb) Hat der Beklagte dem Kläger für den Verlust des Anspruchs gegen die \n\nVersicherung sowie die Kosten des Erstprozesses einzustehen, haftet er für die \n\nKosten des Zweitprozesses nicht nur, wenn er dem Kläger wegen Verjährung \n\nvon der Führung dieses Rechtsstreits hätte abraten müssen, sondern auch \n\ndann, wenn für den Kläger begründete Aussichten bestanden, gegenüber der \n\nVersicherung zu obsiegen. \n\nNach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Anwalt, \n\ndem ein Fehler unterläuft, aus dem seinem Auftraggeber ein Schaden droht, \n\nverpflichtet sein, zusätzliche honorarfreie Leistungen zu erbringen, sofern sich \n\nder Schadenseintritt nur noch auf diese Weise verhindern läßt (BGH, Urt. v. \n\n10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, NJW 1994, 1472, 1473). Ist der Schaden be-\n\nreits aus vom Rechtsanwalt zu verantwortenden Gründen eingetreten, besteht \n\njedoch berechtigte Aussicht, ihn durch einen Zweitprozeß zu beseitigen oder zu \n\nverringern, hat der Anwalt aufgrund der ihn gemäß § 249 BGB treffenden Er-\n\nsatzpflichten seinem Mandanten die dafür erforderlichen Aufwendungen zur \n\nVerfügung zu stellen, sofern er ihn nicht auf andere Weise schadlos stellt. Führt \n\nder Anwalt in einem solchen Falle den Zweitprozeß, handelt er auf eigenes Ri-\n\nsiko; denn der geschädigte Auftraggeber ist ihm gegenüber nicht verpflichtet, \n\nsich auf einen weiteren Rechtsstreit zur Schadensminderung oder -beseitigung \n\neinzulassen. Er könnte statt dessen sofort vom Anwalt Ersatz verlangen Zug \n\num Zug gegen Abtretung der gegen den Dritten gerichteten Ansprüche \n\n(§ 255 BGB). Sieht der Mandant - in der Regel aus Rechtsunkenntnis - davon \n\nab, sofort den Anwalt in Anspruch zu nehmen, und läßt sich statt dessen auf \n\neinen weiteren Rechtsstreit ein, ist es nur sachgerecht, daß sein einmal ent-\n\nstandener Schadensersatzanspruch durch einen ungünstigen Ausgang des \n\nZweitprozesses nicht mehr beeinträchtigt werden kann, er also nicht das Risiko \n\neiner eventuellen gerichtlichen Fehlentscheidung zu tragen hat. Tatsachen, die \n\ngeeignet sein könnten, hier das Verhalten der Partei im Zweitprozeß als gemäß \n\n§ 254 BGB beachtlichen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu wer-\n\nten, ergeben sich jedenfalls aus dem erstinstanzlichen Urteil nicht. \n\nKreft Stodolkowitz Kirchhof \n\n Fischer Raebel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-21/ix-zr-439-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-21/ix-zr-439-99","retrieved":"2026-07-10 11:29:24.248341+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-09-21/ix-zr-439-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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