{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_425-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-06-06","aktenzeichen":"IX ZR 425/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZR 425/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Juni 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser\n\nam 6. Juni 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 11. November 1999 wird\n\nnicht angenommen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur\n\nLast.\n\nStreitwert für die Revisionsinstanz: 41.073,01 € (80.332 DM).\n\nGründe:\n\nDas Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von\n\ngrundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg\n\n(§ 554 b ZPO a.F.).\n\nDas Berufungsgericht (dessen Urteil in ZIP 1999, 2161, 2165 mit zu-\n\nstimmender Anmerkung von Schmitz EWiR 2000, 253 f abgedruckt ist) hat mit\n\nRecht angenommen, daß Direktzahlungen des Auftraggebers gemäß § 16 Nr. 6\n\nVOB/B an einen Nachunternehmer diesem eine inkongruente Deckung i.S.v.\n\n§ 30 Nr. 2 KO gewähren. Denn der Nachunternehmer hat keinen Anspruch\n\ndarauf, seine Forderung gegen den Auftragnehmer in dieser Art - aufgrund ei-\n\nner vorweggenommenen Zahlungsanweisung an den Auftraggeber - durch die-\n\nsen als Dritten erfüllt zu erhalten. Darin liegt eine nicht unerhebliche Abwei-\n\nchung vom normalen Zahlungsweg des Auftragnehmers an den Nachunter-\n\nnehmer. Derartige Direktzahlungen sind zudem deswegen besonders verdäch-\n\ntig, weil sie an einen Zahlungsverzug des Auftragnehmers und damit typi-\n\nscherweise an dessen Liquiditätsschwierigkeiten anknüpfen.\n\nEinen geeigneten Beweis dafür, daß die verantwortlichen Vertreter der\n\nBeklagten eine Begünstigungsabsicht des Staatshochbauamtes als Auftragge-\n\nber nicht gekannt haben, hat die Beklagte nicht angetreten. Der Auftraggeber,\n\nder eine Direktzahlung an den Nachunternehmer leistet, begünstigt diesen re-\n\ngelmäßig im Verhältnis zu anderen Gläubigern des Auftragnehmers, die nicht\n\nin den Genuß solcher Zahlungen gelangen können. Die Kenntnis einer derarti-\n\ngen Begünstigungsabsicht setzt weder die Kenntnis einer Inkongruenz im in-\n\nsolvenzrechtlichen Sinne noch diejenige einer Zahlungseinstellung oder eines\n\nEröffnungsantrags voraus. Den Inhalt des nachgereichten, nicht nachgelasse-\n\nnen Schriftsatzes der Beklagten vom 11. November 1999 durfte das Beru-\n\nfungsgericht nicht mehr berücksichtigen. Die mündliche Verhandlung war nicht\n\nwieder\n\nzu eröffnen, weil der Kläger schon auf S. 21 seiner Berufungsbegründung aus-\n\ndrücklich auf den der Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis hingewiesen\n\nhatte.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nRaebel\n\nKayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_425-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/ix-zr-425-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_425-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_425-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/ix-zr-425-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_425-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:14:58.212847+00:00"}}