{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_400-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-10-18","aktenzeichen":"IX ZR 400/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZR 400/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Oktober 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel\n\nam 18. Oktober 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, vom\n\n21. Oktober 1999 wird nicht angenommen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten zur\n\nLast.\n\nStreitwert für die Revisionsinstanz: 2.310.988,40 DM\n\nGründe:\n\nDie Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von\n\ngrundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).\n\nDas Berufungsgericht hat - wie die Revision insoweit zutreffend an-\n\nnimmt - über den Streitgegenstand insgesamt entschieden, über den Zah-\n\nlungsantrag jedoch nur dem Grunde nach. Dem Feststellungsantrag hat das\n\nBerufungsgericht, obwohl dies in der Urteilsformel der Klarheit halber besser\n\ngesondert ausgesprochen worden wäre, nach seinen Entscheidungsgründen\n\nvollen Umfangs stattgegeben. Unter dieser Voraussetzung sind hier die\n\n§§ 301, 304 ZPO durch das Berufungsurteil nicht verletzt (vgl. BGH, Urt. v.\n\n27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572 f. mit Anm. Grunsky LM § 304\n\nZPO Nr. 71 Bl. 5).\n\nDas Berufungsgericht durfte auch die Beweiserhebung zur Klärung der\n\nhaftungsausfüllenden Kausalität dem Betragsverfahren überlassen. Zwar hängt\n\nder zur Schadensfeststellung notwendige Gesamtvermögensvergleich bei der\n\nKlägerin und ihren Zedenten von einer Beweiserhebung ab. Auch ohne Vor-\n\nwegnahme dieses Beweisergebnisses durfte das Berufungsgericht aber von\n\nder für die ergangene Entscheidung notwendigen Schadenswahrscheinlichkeit\n\n- gegebenenfalls nach einem anderen Vergleichsmaßstab - ausgehen.\n\nDer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten ist nach § 51 BRAO\n\na.F. nicht verjährt. Die Auslegung des Vertragsverhältnisses durch das Beru-\n\nfungsgericht, welches ein einheitliches Dauermandat mit einzelnen, rechtlich\n\nunselbständigen Beratungsgegenständen angenommen hat, läßt Rechtsfehler\n\nnicht erkennen. Daraus folgt die vom Berufungsgericht angenommene Man-\n\ndatsbeendigung im Sinne des § 51 BRAO a.F. zweiter Fall mit der Kündigung\n\nim Jahre 1994; das Mandat war demnach nicht schon im Jahre 1990 beendet.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist in diesem Punkt keine Grundsatzfrage\n\nberührt, sondern es handelt sich um die Folgen einer einzelfallabhängigen\n\nVertragsauslegung des Tatrichters.\n\nLetztlich gibt die steuerrechtliche Würdigung des Berufungsgerichts,\n\nnach der ein vorwerfbarer Beratungsfehler des Beklagten zu 2 bejaht werden\n\nmuß (wegen der allgemeinen Anforderungen vgl. BGH, Urt. v. 24. September\n\n1986 - IVa ZR 236/84, WM 1986, 1477, 1479 unter III 2), zu rechtlichen Bean-\n\nstandungen im Ergebnis keinen Anlaß.\n\nKreft Stodolkowitz Fischer\n\n Ganter Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_400-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-18/ix-zr-400-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_400-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_400-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-18/ix-zr-400-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_400-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:30:06.907523+00:00"}}