{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_398-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-11-08","aktenzeichen":"IX ZR 398/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 398/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n8. November 2001\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 28. September 1999 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Alleingesellschafter und Liquidator der A. GmbH i.L. Diese\n\nwar alleinige Gesellschafterin der B. GmbH. Durch Vertrag vom 20. Oktober\n\n1994, den der verklagte Notar beurkundete, verkaufte die A. ihre Geschäfts-\n\nanteile an der B. für 1,9 Mio. DM an die M. GmbH. Gleichzeitig wurden die An-\n\nteile \"mit dinglicher Wirkung ab Beurkundung\", wie es in § 4 des Vertrages\n\nhieß, auf die Käuferin übertragen. Der Kaufpreis war am 30. November 1994\n\nfällig. In § 8 erklärten die Käuferin, deren Geschäftsführer Mi., die B. sowie de-\n\nren Geschäftsführer Mr. und D., die bei der Beurkundung anwesend waren, sie\n\nstünden \"persönlich dafür ein\", daß der Kläger aus seinen Bürgschaften, die er\n\nfür Verbindlichkeiten der B. übernommen hatte, \"bis spätestens 30.11.1994\n\nentlassen\" werde. Noch am selben Tag wurde Mi. zum alleinvertretungsbe-\n\nrechtigten Geschäftsführer der B. bestellt.\n\nDer Kaufpreis wurde nicht gezahlt; die Zwangsvollstreckung blieb im\n\nwesentlichen erfolglos. Mi. persönlich wurde später u.a. unter dem Gesichts-\n\npunkt des Betruges verurteilt, der A. Schadensersatz \n\nin Höhe von\n\nrd. 2 Mio. DM zu leisten. Die B. geriet spätestens im Laufe des Jahres 1995 in\n\nVermögensverfall. Der Kläger wurde aus seinen Bürgschaften in Anspruch ge-\n\nnommen. Seine deswegen gegen Mi., Mr. und D. unter Berufung auf § 8 des\n\nKaufvertrags erhobene Klage wurde mit der Begründung rechtskräftig abge-\n\nwiesen, diese Vertragsbestimmung enthalte keine Garantiezusage und be-\n\ngründe keine Schadensersatzverpflichtung aus den dortigen Erklärungen für\n\nden Fall, daß es nicht zur Entlassung des Klägers aus den Bürgschaften kom-\n\nme.\n\nDer Kläger wirft dem Beklagten vor, dieser habe seine Pflichten als No-\n\ntar verletzt, indem er bei der Beurkundung nicht darauf hingewirkt habe, daß\n\ndie die Entlassung aus den Bürgschaften betreffende Vertragsbestimmung eine\n\nklare Fassung im Sinne einer Garantiezusage erhielt; außerdem hätte er, so\n\nmeint der Kläger, darauf hinweisen müssen, daß es sich bei der sofortigen\n\nÜbertragung der Geschäftsanteile ohne gleichzeitige Kaufpreiszahlung um ei-\n\nne ungesicherte Vorleistung handle. Er verlangt vom Beklagten Ersatz für sei-\n\nne Bürgenzahlungen, die er mit insgesamt rd. 777.000 DM zuzüglich Zinsen\n\nbeziffert, und für die Kosten des Prozesses gegen Mi., Mr. und D. sowie eines\n\nvon ihm eingeholten, das Unternehmen der B. betreffenden Wertgutachtens\n\nvon zusammen rd. 145.000 DM. Ferner hat er sich im Wege der Vollstrek-\n\nkungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestset-\n\nzungsbeschluß gewandt, den der Beklagte im Anschluß an jenen Prozeß g e-\n\ngen den Kläger erwirkt hat; dort war der jetzige Beklagte dem Rechtsstreit als\n\nStreithelfer der Prozeßgegner des Klägers beigetreten.\n\nDas Landgericht hat der - im ersten Rechtszug noch teilweise auf Frei-\n\nstellung gerichteten - Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Be-\n\nklagten nur zur Erstattung der Prozeßkosten in Höhe von 136.581,50 DM nebst\n\nZinsen verurteilt und die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbe-\n\nschluß für unzulässig erklärt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Se-\n\nnat hat die Revision des Beklagten nicht angenommen. Der Kläger verfolgt mit\n\nseinem Rechtsmittel die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche, soweit\n\nsie ihm aberkannt worden sind, weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers führt im Umfang des Rechtsmittels zur Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe pflichtwidrig\n\ngehandelt, indem er nicht dafür gesorgt habe, daß in § 8 des Kaufvertrags eine\n\ndie Frage der Entlassung des Klägers aus seinen Bürgschaftsverpflichtungen\n\nunmißverständlich regelnde Vereinbarung getroffen wurde. Das habe zu der\n\nBelastung des Klägers mit den Kosten des Vorprozesses einschließlich derje-\n\nnigen des Beklagten als Streithelfer geführt. Es könne dagegen, so hat das\n\nBerufungsgericht ausgeführt, nicht festgestellt werden, daß die Pflichtverlet-\n\nzung des Beklagten auch für den Schaden ursächlich gewesen sei, der durch\n\ndie Inanspruchnahme des Klägers aus den von ihm übernommenen Bürg-\n\nschaften entstanden sei.\n\nIm letztgenannten Punkt beruht das Berufungsurteil, wie die Revision mit\n\nErfolg rügt, auf einem Verfahrensfehler.\n\n1. Der Beklagte hat, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen\n\nhat, bei der Beurkundung des § 8 des Kaufvertrags die ihm durch § 17 Abs. 1\n\nBeurkG auferlegte Pflicht verletzt, den Willen der Beteiligten zu erforschen,\n\ndiese über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren und ihre Erklä-\n\nrungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben. Der Wortlaut\n\ndes § 8 spricht nur von der Pflicht derjenigen, die diese Erklärung abgaben,\n\ndafür einzustehen, daß der Kläger bis zum 30. November 1994 aus seinen\n\nBürgschaften entlassen werde. Welche Folgen eintreten sollten, wenn es zu\n\neiner solchen Entlassung innerhalb der verhältnismäßig knapp bemessenen\n\nFrist nicht kam, ist nicht geregelt. Daß es in einem solchen Fall zu Streit zwi-\n\nschen den Beteiligten kommen mußte, lag auf der Hand. Dem hätte der Be-\n\nklagte dadurch entgegenwirken müssen, daß er die Vertragsparteien fragte,\n\nwas bei Unterbleiben der rechtzeitigen Entlassung des Klägers aus seinen\n\nVerpflichtungen gelten solle, und dies sodann unmißverständlich im Vertrags-\n\nwortlaut zum Ausdruck brachte (vgl. BGH, Urt. v. 17. Februar 2000 - IX ZR\n\n436/98, WM 2000, 1345, 1347). Diese Pflicht bestand entgegen der vom Be-\n\nklagten in seiner Revisionserwiderung geäußerten Ansicht unabhängig davon,\n\nwas die Vertragschließenden vorher über eine persönliche Haftung gespro-\n\nchen, ob sie überhaupt darüber verhandelt hatten und ob der Kläger eine sol-\n\nche Haftung \"tatsächlich gewollt\" hatte. Für die Verpflichtungen aus einem ur-\n\nkundlich niedergelegten Vertrag ist unbeschadet des Vorrangs einer zwischen\n\nden Vertragspartnern bestehenden Einigkeit über das Gewollte insbesondere\n\nder dem Vertragswortlaut zu entnehmende, die beiderseitige Interessenlage\n\nberücksichtigende objektive Gehalt des Vereinbarten maßgebend. Den Ver-\n\ntragswortlaut entsprechend dem Willen der Beteiligten so eindeutig wie mög-\n\nlich zu fassen, ist Aufgabe des beurkundenden Notars. Dieser Aufgabe ist der\n\nBeklagte nicht gerecht geworden. Anhaltspunkte dafür, daß die damit gegebe-\n\nne objektive Pflichtverletzung hier ausnahmsweise nicht auf Verschulden be-\n\nruht, sind nicht ersichtlich.\n\n2. Das Berufungsgericht hat einen Ersatzanspruch des Klägers wegen\n\nseiner Inanspruchnahme aus den Bürgschaften mit der Begründung verneint,\n\nes sei nicht bewiesen, daß die Pflichtverletzung des Beklagten für diesen\n\nSchaden ursächlich gewesen sei.\n\na) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des insoweit überein-\n\nstimmenden Parteivortrags festgestellt, daß die beiden Geschäftsführer der B.,\n\nMr. und D., sich, wenn diese Frage erörtert worden wäre, auf eine persönliche\n\nHaftung nicht eingelassen hätten. Es hat sodann ausgeführt, es stehe weder\n\nfest, daß der Geschäftsführer der Käuferin, Mi., eine persönliche Freistellungs-\n\nverpflichtung übernommen, noch, daß der Kläger sich damit allein begnügt\n\nhätte. Für den letzteren Fall fehle es außerdem an hinreichendem Vortrag da-\n\nzu, daß eine Vollstreckung gegen Mi. erfolgreich gewesen wäre; der Umstand,\n\ndaß offenbar die titulierte Schadensersatzforderung der A. gegen Mi. nicht bei-\n\ntreibbar sei, spreche dagegen.\n\nDie Revision rügt mit Recht, daß ein solcher vom Berufungsgericht für\n\nmöglich gehaltener Kausalverlauf nicht dem Parteivorbringen entspricht. Der\n\nKläger hat vorgetragen, ohne eine persönliche Garantiezusage der Ge-\n\nschäftsführer Mr. und D. hätte er den Kaufvertrag nur dann geschlossen, wenn\n\nseine Freistellung aus den Bürgschaften durch eine von der Käuferin oder Mi.\n\npersönlich beigebrachte Bankbürgschaft gesichert worden wäre; aller Voraus-\n\nsicht nach wäre der Kaufvertrag aber gar nicht zustande gekommen. Dieser\n\nletztgenannten Sicht hat sich der Beklagte angeschlossen. Für ihn steht nach\n\nseiner schriftsätzlichen Darstellung fest, \"daß es bei ordnungsgemäßer Erfo r-\n\nschung des Willens der Urkundsbeteiligten nicht zum Abschluß des notariellen\n\nVertrages gekommen wäre\" (Unterstreichung im Original). Auf der Grundlage\n\ndieses beiderseitigen Parteivorbringens durfte das Berufungsgericht die Mög-\n\nlichkeit, daß sich der Kläger mit einer allein von Mi. eingegangenen ungesi-\n\ncherten Garantieverpflichtung begnügt hätte, seiner Entscheidung nicht zu-\n\ngrunde legen.\n\nb) Der Kläger hat behauptet, daß, wenn der Vertrag mit der M. nicht zu-\n\nstande gekommen wäre, die Geschäftsanteile entweder an einen anderen, \"fi-\n\nnanzstarken\" Käufer oder überhaupt nicht verkauft worden wären; auch im\n\nletzteren Fall wäre er nicht aus den Bürgschaften in Anspruch genommen wor-\n\nden, weil das Unternehmen der B. gesund gewesen sei. Zur ersten dieser bei-\n\nden Alternativen hat das Berufungsgericht gemeint, aus den vom Kläger vor-\n\ngelegten drei schriftlichen Kaufangeboten ergebe sich nicht, daß und unter\n\nwelchen Bedingungen ein solcher anderer Verkauf gelungen wäre und daß\n\nsich das Haftungsrisiko des Klägers aus den Bürgschaften dann nicht verwirk-\n\nlicht hätte, nicht aus. Die dagegen gerichtete Revisionsrüge ist insofern unbe-\n\ngründet, als der mit jenen Angeboten unterlegte Vortrag des Klägers nicht er-\n\nkennen läßt, ob die Interessenten sich schon so weit von der Werthaltigkeit des\n\nUnternehmens überzeugt hatten, daß, auf welche Weise und zu welchen Be-\n\ndingungen sie bereit und in der Lage gewesen wären, den Kläger aus seinen\n\nBürgschaftsverpflichtungen zu befreien. Letztlich hing das alles davon ab, ob\n\nnach der damaligen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu erwarten war,\n\ndaß die verbürgten Verbindlichkeiten aus den Gewinnen getilgt werden konn-\n\nten. Damit stellt sich die gleiche Frage, wie wenn ein Verkauf ganz unterblie-\n\nben wäre.\n\nHierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, selbst wenn es sich um ein\n\ngesundes Unternehmen gehandelt haben sollte, sei damit nicht gesagt, daß es\n\nnicht auch dann zum Zusammenbruch gekommen wäre, wenn es in derselben\n\nHand geblieben wäre. Der Kläger hätte, so hat das Berufungsgericht gemeint,\n\nzumindest in groben Zügen die Geschäftsabläufe bei der B. in der Zeit nach\n\nder Übertragung der Anteile darlegen müssen; er hätte substantiiert vortragen\n\nund unter Beweis stellen müssen, welche konkreten, die Geschäftstätigkeit\n\nschädigenden Maßnahmen Mi. als Geschäftsführer der B. getroffen habe.\n\nDiese Art der Behandlung der Sache durch das Berufungsgericht ist, wie\n\ndie Revision mit Recht rügt, verfahrensfehlerhaft. Zu beantworten ist die Frage,\n\nob die B. nach dem Stand des Unternehmens am 20. Oktober 1994 voraus-\n\nsichtlich in der Lage war, ihre Schulden aus eigener Kraft zu tilgen. Die Art der\n\nGeschäftsführung nach der Anteilsübertragung ist dafür allenfalls von indiziel-\n\nler Bedeutung. Von einem Unternehmen mit positiver Zukunftsprognose muß\n\ngrundsätzlich angenommen werden, daß es die an dem dafür maßgebenden\n\nStichtag vorhandenen Verbindlichkeiten erfüllen kann. Der Kläger hat hierzu\n\numfangreiches Zahlenmaterial über die Geschäftsentwicklung, die Bilanzen für\n\ndie Jahre 1990 bis 1993 sowie ein Gutachten der Dres. Br. GmbH über den\n\nUnternehmenswert im Oktober 1994 eingereicht. In dem Gutachten ist der Wert\n\ndes Unternehmens für Oktober 1994 nach dem Ertragswertverfahren mit\n\n1.772.000 DM ermittelt worden. Die Gutachterin hat zwar ausgeführt, daß eine\n\nden Anforderungen an eine Zukunftsschätzung genügende Planungsrechnung\n\nnicht vorliege und deshalb die Prognosen für die Zukunft aus den Zahlen der\n\nVergangenheit abgeleitet worden seien, daß aber nach den Angaben des Klä-\n\ngers zum Bewertungsstichtag außer dem Gesellschafterwechsel und dem\n\nWechsel in der Geschäftsführung keine besonderen Umstände eingetreten\n\nseien, die der Verwendung der Zahlen der Vergangenheit entgegenstünden. In\n\neiner zusätzlichen \"cash-flow-Analyse\" aufgrund der Zahlen für die Jahre 1991\n\nbis 1993 und der Angaben des neuen wirtschaftlichen Eigentümers, Mi., hat die\n\nGutachterin für 1994 einen finanzwirtschaftlichen, zur Schuldentilgung ver-\n\nwendbaren Überschuß von ca. 900.000 DM errechnet.\n\nDieses Material, mit dem sich das Berufungsgericht nicht befaßt hat,\n\nreichte zur Darlegung, die B. hätte nach ihrer wirtschaftlichen Lage im Zeit-\n\npunkt des Vertragsschlusses die verbürgten Schulden aus eigener Kraft tilgen\n\nkönnen, aus. Das Berufungsgericht hätte auf dieser Grundlage gemäß § 287\n\nZPO Feststellungen zu der Frage treffen können und müssen, ob bei ord-\n\nnungsgemäßer Geschäftsführung eine Schuldentilgung ohne Inanspruchnah-\n\nme des Klägers als Bürgen zu erwarten war. Dies wird nach Zurückverweisung\n\nder Sache nachzuholen sein, wobei die Hinzuziehung eines gerichtlichen\n\nSachverständigen erforderlich sein wird; beide Parteien habe die Einholung\n\neines Sachverständigengutachtens ausdrücklich beantragt.\n\nc) Aus den vorstehend dargelegten Gründen kann auch die Abweisung\n\nder Klage hinsichtlich der Kosten des vom Kläger eingeholten Gutachtens nicht\n\nbestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Anspruch auf Er-\n\nstattung dieser Kosten mit der Begründung aberkannt, er teile das Schicksal\n\ndes Anspruchs auf Ersatz für die Bürgschaftsleistungen, der nicht begründet\n\nsei. Dies trifft, wie ausgeführt, nach dem der Revisionsprüfung zugrunde zu\n\nlegenden Sachverhalt nicht zu.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht neigt dazu, eine Pflichtverletzung des Beklagten\n\nauch insoweit zu bejahen, als dieser nicht auf die im zeitlichen Auseinander-\n\nfallen der Anteilsübertragung und der Kaufpreisfälligkeit liegende ungesicherte\n\nVorleistung sowie auf Möglichkeiten einer Absicherung - insbesondere durch\n\nVereinbarung einer aufschiebenden Bedingung für die Übertragung der Antei-\n\nle - hingewiesen hat. Letztlich hat es die Frage unbeantwortet gelassen und\n\ngemeint, jedenfalls gegenüber dem Kläger als Bürgen habe eine solche Beleh-\n\nrungspflicht nicht bestanden; dieser sei auch nicht in den Schutzbereich einer\n\nderartigen Notarpflicht einbezogen gewesen. Zudem könne nicht festgestellt\n\nwerden, daß dem Kläger bei entsprechender Belehrung die der Klage zugrun-\n\nde liegenden Schäden nicht entstanden wären. Es sei nicht auszuschließen,\n\ndaß die Käuferin auch dann auf der im Vertrag niedergelegten Regelung be-\n\nstanden hätte und die Verkäuferin in diesem Fall das Risiko einer ungesicher-\n\nten Vorleistung eingegangen wäre.\n\nAuch gegen diese Feststellung des Berufungsgerichts erhebt die Revisi-\n\non eine Verfahrensrüge. Ob sie begründet ist, spielt ebensowenig eine Rolle,\n\nwie es darauf ankommt, wie die zuvor genannten Fragen zu beantworten sind.\n\nWäre der Vertrag auch im Fall der Belehrung über die ungesicherte Vorlei-\n\nstung so zustande gekommen, wie er tatsächlich abgeschlossen worden ist,\n\ndann entfiele schon deswegen eine Haftung des Beklagten unter diesem Ge-\n\nsichtspunkt. Hätten sich die Vertragsparteien auf eine Abtretung der Anteile\n\nunter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung geeinigt, dann wäre\n\nes ebenso, wie wenn sie ganz vom Vertragsschluß Abstand genommen hätten,\n\nnicht zu einer wirksamen Anteilsübertragung gekommen; denn der Kaufpreis ist\n\nnicht gezahlt worden. Die in den beiden zuletzt genannten Fällen bestehende\n\nHaftung des Beklagten würde aber nicht weitergehen als diejenige wegen der\n\nunklaren Fassung des § 8 des Vertrages. Sie würde ebenso wie der auf den\n\nletztgenannten Gesichtspunkt gestützte Anspruch davon abhängen, ob nach\n\nder Unternehmenslage zu erwarten war, daß die B. ihre Schulden aus eigener\n\nKraft - ohne Inanspruchnahme der Bürgschaften des Klägers - erfüllen konnte.\n\nIII.\n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die\n\nhierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können.\n\nKreft Stodolkowitz Ganter\n\n Raebel Kayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_398-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-08/ix-zr-398-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_398-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_398-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-08/ix-zr-398-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_398-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:37:39.040766+00:00"}}