{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_394-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-02-08","aktenzeichen":"IX ZR 394/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 394/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n8. Februar 2001\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Braunschweig vom 21. Oktober 1999 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Dul-\n\ndung der Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil der\n\nD. GmbH verurteilt worden ist. Insoweit wird die Berufung der\n\nKlägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts\n\nBraunschweig vom 7. August 1997 als unzulässig verworfen.\n\nVon den Kosten der ersten beiden Rechtszüge trägt die Klägerin\n\n2/9 und die Beklagte 7/9.\n\nDie Kosten der Revisionsinstanz werden der Klägerin zu 3/5 und\n\nder Beklagten zu 2/5 auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Ehemann der Beklagten schuldete der klagenden Bank aus einem\n\nKredit zuletzt rund 1,5 Mio. DM; er hatte sich wegen des Rückzahlungsan-\n\nspruchs der Klägerin in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvoll-\n\nstreckung unterworfen. Nachdem die Klägerin das Darlehen gekündigt hatte,\n\ngab der Schuldner am 9. Januar 1997 die eidesstattliche Offenbarungsversi-\n\ncherung ab. Bereits am 15. April 1996 hatte er durch zwei notarielle Verträge\n\nseine Anteile an der D. GmbH & Co. KG und an deren Komplementär-GmbH,\n\nder D. GmbH, auf die Beklagte übertragen, und zwar jeweils zum Nennwert von\n\n40.000 DM (KG) bzw. 25.050 DM (GmbH). Die Klägerin sieht darin eine Gläu-\n\nbigerbenachteiligung und verlangt von der Beklagten im Wege der Anfechtung\n\ndie Duldung der Zwangsvollstreckung in die genannten Gesellschaftsanteile.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr\n\nstattgegeben. Der Senat hat die Revision der Beklagten nur hinsichtlich des\n\nAnteils an der GmbH angenommen. Insoweit erstrebt die Beklagte die Wieder-\n\nherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist im Umfang der Annahme begründet.\n\nSie rügt, daß das Berufungsgericht die Berufung gegen das klageabwei-\n\nsende Urteil des Landgerichts auch insoweit als zulässig angesehen hat, als es\n\num den Anteil an der Komplementär-GmbH geht; sie weist darauf hin, daß die\n\nBerufungsbegründung insoweit keine Ausführungen enthält. Das Berufungsge-\n\nricht, das sich mit diesem bereits in der Berufungsinstanz erhobenen Einwand\n\nder Beklagten befaßt hat, hat gemeint, aus dem Gesamtzusammenhang und\n\ninsbesondere aus der \"einheitlichen Antragstellung\" ergebe sich, daß die \"bei-\n\nspielhaften Darlegungen zu dem Kommanditanteil auch den GmbH-Anteil um-\n\nfaßt hätten\". Es reiche zur Gesamtzulässigkeit einer Berufung aus, wenn das\n\nRechtsmittel hinsichtlich eines einzigen Streitpunkts eines prozessualen An-\n\nspruchs eingereicht werde, sofern dadurch das gesamte angefochtene Urteil in\n\nFrage gestellt werde; letzteres sei hier der Fall.\n\nDamit hat das Berufungsgericht die Anforderungen, die an eine ord-\n\nnungsgemäße Berufungsbegründung zu stellen sind, verkannt. In einer Beru-\n\nfungsbegründung muß gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO im einzelnen dargelegt\n\nwerden, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das angefochtene Ur-\n\nteil für unrichtig gehalten wird (BGH, Urt. v . 11. Mai 1999 - IX ZR 298/97, WM\n\n1999, 1342, 1343 m.w.N.). Bei einem teilbaren Streitgegenstand muß sich die\n\nBerufungsbegründung auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren\n\neine Abänderung beantragt wird (BGH, Beschl. v. 25. Januar 1990 - IX ZB\n\n89/89, WM 1990, 1091, 1092). Das Berufungsgericht hat offenbar gemeint, die\n\nbeiden - zum einen den Kommanditanteil, zum anderen den GmbH-Anteil be-\n\ntreffenden - Klageanträge bezögen sich auf einen und denselben Streitgegen-\n\nstand. Diese Ansicht ist unzutreffend. Mit jenen Klageanträgen werden zwei\n\nverschiedene Rechtsfolgen aus den beiden am 15. April 1996 geschlossenen\n\nVerträgen geltend gemacht. Jede dieser Rechtsfolgen ist von der Entscheidung\n\nüber die jeweils andere unabhängig. Wenngleich die Komplementär-GmbH\n\neiner GmbH & Co. KG wirtschaftlich in der Regel kein eigenes Unternehmen\n\nbetreibt, handelt es sich doch rechtlich um zwei verschiedene Gesellschaften,\n\nwas sich auch darin zeigt, daß die GmbH sich als persönlich haftende Gesell-\n\nschafterin an weiteren Kommanditgesellschaften beteiligen kann.\n\nDas Landgericht hat die Klage insgesamt mit der Begründung abgewie-\n\nsen, die Klägerin habe nicht vorgetragen, welchen Wert die Gesellschaftsan-\n\nteile im Zeitpunkt der Übertragung gehabt hätten. In der Berufungsbegründung\n\nhat die Klägerin den vom Landgericht vermißten Vortrag nachgeholt, soweit es\n\num den Wert des Kommanditanteils geht. Zum Wert des GmbH-Anteils äußert\n\nsich die Berufungsbegründung nicht. Sie stellt sich auch nicht auf den - offen-\n\nbar vom Berufungsgericht vertretenen - Standpunkt, die anfechtbare Veräuße-\n\nrung des Anteils an einer GmbH & Co. KG mache ohne weiteres auch die\n\nÜbertragung des GmbH-Anteils anfechtbar, ohne daß es darauf ankäme, daß\n\n(auch) gerade hierdurch eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten wäre. Da-\n\nmit fehlt es insoweit an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Die\n\nBerufung ist deshalb, soweit es um den GmbH-Anteil geht, auf die Revision als\n\nunzulässig zu verwerfen.\n\nKreft\n\n Stodolkowitz\n\n Zugehör\n\nGanter\n\n Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_394-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-08/ix-zr-394-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_394-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_394-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-08/ix-zr-394-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_394-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:53:12.015887+00:00"}}