{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_377-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-12-19","aktenzeichen":"IX ZR 377/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KO § 31 Nr. 1 Zahlungen per Lastschrift vom Bankkonto des Gemeinschuldners im Wege des Abbuchungsauftrags- oder des Einzugsermächtigungsverfahrens sind Rechtshandlungen (auch) des Gemeinschuldners. KO §§ 30 Nr. 1 Fall 2, 31 Nr. 1 Zum Zeitpunkt der Vornahme der in einer solchen Lastschriftzahlung liegen- den einheitlichen Rechtshandlung. KO § 30 Nr. 1 Fall 2 Eine Stundung der Gegenleistung um eine Woche schließt ein Bargeschäft aus, wenn sie darauf beruht, daß der Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht zahlen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 377/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n19. Dezember 2002\nB ü r k\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nKO § 31 Nr. 1\n\nZahlungen per Lastschrift vom Bankkonto des Gemeinschuldners im Wege\n\ndes Abbuchungsauftrags- oder des Einzugsermächtigungsverfahrens sind\n\nRechtshandlungen (auch) des Gemeinschuldners.\n\nKO §§ 30 Nr. 1 Fall 2, 31 Nr. 1\n\nZum Zeitpunkt der Vornahme der in einer solchen Lastschriftzahlung liegen-\n\nden einheitlichen Rechtshandlung.\n\nKO § 30 Nr. 1 Fall 2\n\n \n\nEine Stundung der Gegenleistung um eine Woche schließt ein Bargeschäft\n\naus, wenn sie darauf beruht, daß der Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit\n\nnicht zahlen kann.\n\nBGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 1999 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Konkursverfahren über das Vermögen\n\nder H. GmbH & Co. KG (im folgenden: Gemeinschuldnerin).\n\nZwischen der Beklagten, einer Luftverkehrsgesellschaft, und der Ge-\n\nmeinschuldnerin, einer Veranstalterin von Pauschalreisen, bestand seit\n\n1992/93 ein Flugzeug-Bereitstellungs- und Überlassungs-Rahmenvertrag, zu\n\ndem einzelne Flugzeug-Charterverträge abgeschlossen wurden. Aus den Ein-\n\nzelcharterverträgen der Wintersaison 1995/96 schuldete die Gemeinschuldne-\n\nrin, die seit 1995 in die Verlustzone geraten war und deren Jahresabschluß\n\nzum 31. Oktober 1995 einen Verlust von 15,4 Mio. DM sowie eine bilanzielle\n\nÜberschuldung von 5,4 Mio. DM aufwies, der Beklagten Mitte Februar 1996\n\neinen Betrag von ca. 3,5 Mio. DM. Durch Vertrag vom 7. März 1996 stundete\n\ndie Beklagte diesen Betrag gegen Verpfändung von Kommanditanteilen der\n\nFamiliengesellschafter der Gemeinschuldnerin. Die Gemeinschuldnerin ver-\n\npflichtete sich, den Stundungsbetrag nebst 5,5 % Zinsen in monatlichen Raten\n\nvon 1 Mio. DM ab Mitte Mai 1996 zu zahlen. Gleichzeitig wurde in Abänderung\n\nder bisherigen Zahlungsmodalitäten, die eine Vorauszahlung vorsahen, eine\n\nAbbuchung sämtlicher Flugrechnungen zum 15. eines Monats für den laufen-\n\nden Monat durch die Beklagte per Lastschriftverfahren von dem Konto der Ge-\n\nmeinschuldnerin bei der Landesgirokasse S. vereinbart.\n\nDaneben wurde mit der Beklagten und der S. \n\n(im folgenden: S. ) über eine Sanierung der Gemeinschuldnerin verhandelt.\n\nDie S. hatte zunächst 40 % der Gesellschaftsanteile der Gemeinschuldnerin\n\ninne und wurde durch Erwerb der restlichen Anteile mit Vertrag vom 9. Juli\n\n1996 deren Alleingesellschafterin. Mehrheitsgesellschafter und zugleich Mitge-\n\nschäftsführer der S. war der Zeuge Dr. B. , der zugleich auch Mehr-\n\nheitsgesellschafter \n\nund Geschäftsführer \n\nder G. mbH\n\nin Berlin war; diese Gesellschaft flog ebenfalls als Charterunternehmen für die\n\nGemeinschuldnerin.\n\nMit dem Erwerb sämtlicher Gesellschaftsanteile übernahm die S. ab\n\ndem 10. Juli 1996 durch ihren Bevollmächtigten Dr. N. die Geschäftsfüh-\n\nrung der Gemeinschuldnerin. Auf Bitte von Dr. N. gewährte die Beklagte\n\neinen Zahlungsaufschub für die zum 15. Juli 1996 fällige Vergütung für die\n\nFlüge im Juli 1996 und rief am 12. Juli 1996 die bereits in Auftrag gegebene\n\nLastschrift über einen Betrag von 4.790.510 DM zurück. Per 22. Juli 1996 wur-\n\nde sodann zugunsten der Beklagten das Konto der Gemeinschuldnerin bei der\n\nLandesgirokasse S. mit einem Betrag von 4.806.905,74 DM und per\n\n24. Juli 1996 mit einem Betrag von 27.343 DM im Wege des Lastschriftverfah-\n\nrens belastet.\n\nAuf den Antrag der Gemeinschuldnerin vom 31. Juli 1996 wurde am\n\n1. Oktober 1996 das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkurs-\n\nverwalter bestellt. Er hat die Zahlungen im Lastschriftverfahren mit der seit dem\n\n30. September 1997 anhängigen Klage angefochten und begehrt von der Be-\n\nklagten Rückzahlung. Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme\n\ngemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 KO mit der Begründung stattgegeben, die Gemein-\n\nschuldnerin habe, wie der Beklagten bekannt gewesen sei, zum 15. Juli 1996\n\nihre Zahlungen eingestellt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Be-\n\nklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die geltend\n\ngemachten Ansprüche weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat eine Anfechtung nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO\n\nversagt, weil einerseits der hierfür maßgebliche Sachverhalt nicht innerhalb der\n\nFrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO vorgetragen worden sei und andererseits das\n\nVorbringen des Klägers in Verbindung mit dem Beweisergebnis erster Instanz\n\naus Rechtsgründen nicht die Feststellung einer Zahlungseinstellung vor dem\n\n22. bzw. 24. Juli 1996 rechtfertige.\n\nDies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht\n\nwegen Ablaufs der Jahresfrist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KO mit der Anfech-\n\ntung nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO ausgeschlossen.\n\na) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger habe zu ei-\n\nnem Anfechtungsrecht nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO erstmals mit Schriftsatz vom\n\n3. Februar 1998 und damit nach Ablauf der Frist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO\n\nvorgetragen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er die Anfechtungsklage nur auf\n\n§ 30 Nr. 2 KO und auf § 31 Nr. 1 KO gestützt. Er habe lediglich Zahlungs-\n\nschwierigkeiten der Gemeinschuldnerin für Mitte Juli 1996 vorgetragen und\n\nbehauptet, zwischen den im Juli 1996 fälligen Forderungen gegen die Gemein-\n\nschuldnerin und den zu erwartenden Zahlungseingängen habe es eine Dek-\n\nkungslücke von mindestens 10 Mio. DM gegeben.\n\nb) Das Berufungsgericht hat die Anforderungen überspannt, die an den\n\nzur Wahrung der Anfechtungsfrist erforderlichen Vortrag zu stellen sind. Die\n\nAnfechtung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Konkursverwalter innerhalb der\n\nAnfechtungsfrist einen Anspruch rechtshängig macht, der seinem Inhalt nach\n\nim Wege der Anfechtung durchsetzbar ist und auf einen Sachverhalt gestützt\n\nwird, der geeignet sein kann, die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen. Da-\n\ngegen kommt es weder auf die schlüssige Darlegung der Tatbestandsmerk-\n\nmale eines bestimmten Anfechtungsgrundes noch auf die Berufung auf einen\n\nbestimmten Anfechtungstatbestand an (BGHZ 135, 140, 149 f; BGH, Urt. v.\n\n26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, ZIP 2001, 33, 35). Eine Klarstellung, Ergän-\n\nzung oder Berichtigung des in der Klageschrift enthaltenen Tatsachenvortrages\n\nist auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist möglich, solange dabei nicht der An-\n\nfechtungsgegenstand oder der Sachverhalt, der den Klagegrund bildet, willkür-\n\nlich ausgewechselt wird (BGH, Urt. v. 17. Januar 1985 - IX ZR 29/84, ZIP 1985,\n\n427, 429).\n\nIm Streitfall reicht es aus, daß der Kläger mit der innerhalb der Anfech-\n\ntungsfrist anhängig gemachten und \"demnächst\" zugestellten Klage vorgetra-\n\ngen hat, die Gemeinschuldnerin sei trotz hoher Zahlungseingänge im Monat\n\nJuli 1996 nicht in der Lage gewesen, ihre fälligen Verbindlichkeiten im vollen\n\nUmfang zu begleichen, und die Beklagte habe Kenntnis von den finanziellen\n\nSchwierigkeiten der Gemeinschuldnerin gehabt. Die Angaben im Schriftsatz\n\nvom 3. Februar 1998, in dem der Kläger die Anfechtung erstmals ausdrücklich\n\nauch auf § 30 Nr. 1 Fall 2 KO gestützt hat, stellen sich lediglich als Konkretisie-\n\nrung des bisherigen Vortrags dar.\n\n2. Soweit das Berufungsgericht eine Anfechtung nach § 30 Nr. 1 Fall 2\n\nKO weiter mit der Begründung verneint hat, das Vorbringen des Klägers recht-\n\nfertige nicht die Feststellung einer Zahlungseinstellung vor dem 22. bzw.\n\n24. Juli 1996, hat es bei seinen Ausführungen den Rechtsbegriff der Zahlungs-\n\neinstellung i.S.v. § 30 KO verkannt sowie den für § 30 Nr. 1 Fall 2 KO maßgeb-\n\nlichen Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen nicht\n\nrichtig bestimmt. Außerdem hat es, wie die Revision zu Recht als Verstoß ge-\n\ngen § 286 ZPO rügt, wesentliches tatsächliches Vorbringen des Klägers unbe-\n\nrücksichtigt gelassen.\n\na) Zahlungseinstellung i.S.v. § 30 KO liegt vor, wenn für die beteiligten\n\nVerkehrskreise nach außen hin erkennbar geworden ist, daß der spätere Ge-\n\nmeinschuldner wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungs-\n\nmitteln seine fälligen, eingeforderten Zahlungsverpflichtungen im wesentlichen\n\nnicht erfüllen kann (BGH, Urt. v. 17. Mai 2001 - IX ZR 188/98, WM 2001, 1225,\n\n1226). Eines nachdrücklichen Einforderns fälliger Forderungen bedarf es dabei\n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Es reicht vielmehr aus, daß\n\ndie Verbindlichkeiten ernsthaft eingefordert wurden, wofür eine einzige Zah-\n\nlungsaufforderung genügen kann (BGH, Urt. v. 25. September 1997 - IX ZR\n\n231/96, ZIP 1997, 1926, 1927; Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP\n\n1998, 2008, 2009). Ob die angefochtene Rechtshandlung nach der Zahlungs-\n\neinstellung oder dem Eröffnungsantrag i.S.d. § 30 Nr. 1 Fall 2 KO erfolgt ist,\n\nbestimmt sich danach, wann ihre rechtliche Wirkung, also der gläubiger-\n\nbenachteiligende Rechtserfolg, eingetreten ist (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998\n\naaO m.w.N.).\n\nb) Der Kläger hat die Zahlungen der Beträge von 4.806.905,74 DM und\n\nvon 27.343 DM angefochten, die die Beklagte im Lastschriftverfahren von der\n\nGemeinschuldnerin erhalten hat. Das Berufungsgericht hat offensichtlich des-\n\nhalb den Vortrag einer Zahlungseinstellung vor dem 22. bzw. 24. Juli 1996\n\nverlangt, weil es auf die Zeitpunkte abgestellt hat, zu denen das Konto der\n\nGemeinschuldnerin mit den streitgegenständlichen Beträgen belastet worden\n\nist. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil bei den hier in Rede stehenden Zahlungen\n\nper Lastschriftverfahren die rechtliche Wirkung eines gläubigerbenachteiligen-\n\nden Rechtserfolges nicht bereits mit der Belastungsbuchung als solcher eintritt.\n\naa) Zahlungen im Lastschriftverfahren können im Wege des Einzugser-\n\nmächtigungsverfahrens, bei dem der Schuldner seinem Gläubiger eine Er-\n\nmächtigung erteilt, Forderungen im Lastschriftwege einzuziehen, oder im Ab-\n\nbuchungsauftragsverfahren erfolgen, bei dem der Zahlungspflichtige seinem\n\nKreditinstitut den Auftrag erteilt, Lastschriften seines namentlich bezeichneten\n\nGläubigers einzulösen (zum Ablauf des Lastschriftverfahrens van Gelder,\n\nin: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. Bd. I § 56\n\nRn. 35 ff; Grundmann \n\nin: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB Bd. 2 BankR II\n\nRn. 107 ff; Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz Rn. 233 ff). Welches Ver-\n\nfahren den angefochtenen Zahlungen zugrunde liegt, läßt sich den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien nicht sicher\n\nentnehmen. Soweit im Berufungsurteil davon die Rede ist, die Beklagte habe\n\ndie Beträge im Wege des \"Lastschrift-Einzugsverfahrens\" eingezogen, und die\n\nParteien aus diesem Grunde in der Revisionsinstanz übereinstimmend davon\n\nausgehen, es habe eine Einzugsermächtigung der Gemeinschuldnerin vorge-\n\nlegen, übersehen sie, daß der Begriff des \"Lastschrift-Einzugsverkehrs\" im\n\nbankrechtlichen Sprachgebrauch sowohl das Abbuchungsauftrags- als auch\n\ndas Einzugsermächtigungsverfahren umfaßt (vgl. nur Nr. I 1 Satz 1 der Son-\n\nderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen, abgedruckt bei van\n\nGelder aaO Anh. 3 zu §§ 56 bis 59) und deshalb nicht davon ausgegangen\n\nwerden kann, das Berufungsgericht habe mit tatbestandlicher Wirkung eine\n\nFestlegung für eines der beiden Verfahren, und zwar für das Einzugsermächti-\n\ngungsverfahren treffen wollen. Für die Annahme, daß das Berufungsgericht\n\nzwischen den beiden Verfahren nicht hat unterscheiden wollen, spricht auch\n\nder Umstand, daß im Berufungsurteil bei der Wiedergabe des erstinstanzlichen\n\nVortrages des Klägers, die Gemeinschuldnerin habe von den Abbuchungen\n\nerst nach ihrer Vornahme erfahren und sie daher nicht nach den im Lastschrift-\n\nabkommen vorgesehenen Fristen zurückfordern können, sowohl von einer\n\n\"Abbuchungsermächtigung\" als auch von einer \"Einzugsermächtigung\" gespro-\n\nchen wird. Nach dem Vorbringen des Klägers, er habe erst mit Zugang des\n\nKontoauszuges am 26. Juli 1996 von der Abbuchung erfahren, zu diesem Zeit-\n\npunkt habe die Lastschrift nicht mehr rückgängig gemacht werden können, liegt\n\nzudem die Annahme eines Abbuchungsauftrages nahe, weil der Widerspruch\n\ngegen eine Abbuchung im Einzugsermächtigungsverfahren zu diesem Zeit-\n\npunkt noch möglich gewesen wäre (vgl. dazu van Gelder, aaO Kap. 58\n\nRn. 53 ff m.w.N.). Ob das Schreiben der Gemeinschuldnerin vom 7. März 1996\n\nüber die Lastschriftabrede hinaus eine Einzugsermächtigung enthält oder die\n\nBeklagte lediglich auf die Möglichkeit einer Abbuchung im Abbuchungsauf-\n\ntragsverfahren hingewiesen worden ist oder die Gemeinschuldnerin sogar so-\n\nwohl der Beklagten eine Einzugsermächtigung als auch ihrer Bank einen Ab-\n\nbuchungsauftrag erteilt hat, ist aber letztlich nicht entscheidend. Denn für die\n\nrechtliche Beurteilung, ob eine Lastschrift im Abbuchungsauftrags- oder im\n\nEinzugsermächtigungsverfahren vorliegt, kommt es darauf an, ob der Gläubi-\n\nger, als er seiner Bank den Lastschriftauftrag erteilte, die Lastschrift als Ein-\n\nzugsermächtigungs-Lastschrift gekennzeichnet hat oder nicht (vgl. van Gelder\n\naaO § 56 Rn. 47, § 58 Rn. 101). Mit welcher Kennzeichnung die von dem Klä-\n\nger angefochtenen Lastschriften von der Beklagten tatsächlich versehen wor-\n\nden sind, läßt sich aber weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch\n\ndem Parteivortrag entnehmen.\n\nbb) Jedenfalls durfte das Berufungsgericht nicht auf den Zeitpunkt der\n\nBelastungsbuchungen als solcher abstellen, weil damit die Lastschriften nicht\n\neingelöst waren und frühestens mit der Einlösung das Vermögen der Gemein-\n\nschuldnerin vermindert worden ist.\n\nBeim Abbuchungsauftragsverfahren ist dem Gläubiger der ihm von sei-\n\nner Bank zunächst unter Vorbehalt des Eingangs vorläufig gutgeschriebene\n\nEinzugsbetrag erst mit wirksamer Einlösung der Lastschrift durch die Zahlstelle\n\nvom Schuldner endgültig zugewandt (vgl. van Gelder aaO § 58 Rn. 164;\n\nMünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 9). Die wirksame Einlösung der Last-\n\nschrift setzt die Belastung des Kontos nach Maßgabe der Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen des Bankinstituts des Schuldners und die Kundgabe des\n\nEinlösungswillens der Zahlstelle voraus (van Gelder aaO). Die Allgemeinen\n\nGeschäftsbedingungen der Banken sehen in aller Regel vor, daß Lastschriften\n\neingelöst sind, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten\n\nBankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird (vgl. Nr. 9\n\nAbs. 2 Satz 1 AGB-Banken und Nr. 9 Abs. 2 AGB-Sparkassen). Damit wird\n\naber lediglich der (früheste) Zeitpunkt der Einlösung festgelegt (vgl. BGHZ 79,\n\n381, 387). Als weitere Voraussetzung der Einlösung muß ein Einlösungswille\n\nder Schuldnerbank gegeben sein, der sich beispielsweise im Bereitstellen des\n\nKontoauszuges äußern kann (van Gelder aaO § 58 Rn. 164; Grundmann aaO\n\nRn. 146). Wann diese Voraussetzungen im Streitfall vorlagen, hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht festgestellt. Nach dem Vortrag des Klägers ist der Gemein-\n\nschuldnerin der Kontoauszug, der die am 22. Juli 1996 erfolgte Buchung aus-\n\nweist, am 26. Juli 1996 zugegangen. Wann der Kontoauszug erstellt ist, läßt\n\nsich der vorgelegten Kopie nicht entnehmen. Ein Kontoauszug per 24. Juli\n\n1996 liegt nicht vor.\n\nBeim Einzugsermächtigungsverfahren hat der Schuldner die Möglichkeit,\n\nder Lastschrift zu widersprechen, solange er sie nicht ausdrücklich oder kon-\n\nkludent, etwa durch ein rechtsgeschäftlich bedeutsames Schweigen auf einen\n\nRechnungsabschluß im Kontokorrent, genehmigt hat (vgl. BGHZ 144, 349,\n\n354 ff; van Gelder aaO § 58 Rn. 178, 180). Ein solcher Widerspruch bleibt\n\nmöglich, wenn zusätzlich zu der im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten\n\nLastschrift der Schuldner seiner Bank einen Abbuchungsauftrag erteilt hatte\n\n(vgl. BGHZ 72, 343, 346 ff; van Gelder aaO § 58 Rn. 101, 104). Ob eine gläu-\n\nbigerbenachteiligende Wirkung schon vor der Genehmigung wie beim Abbu-\n\nchungsauftragsverfahren mit Einlösung der Lastschrift durch die Schuldner-\n\nbank eintritt, könnte davon abhängen, ob man die dem Gläubiger nach Einlö-\n\nsung der Lastschrift durch die Zahlstelle erteilte Gutschrift als wegen der Wi-\n\nderspruchsmöglichkeit des Schuldners auflösend bedingt ansieht (zum\n\nStreitstand vgl. van Gelder, aaO § 58 Rn. 165 ff; Grundmann, aaO Rn. 123)\n\nund welche anfechtungsrechtliche Wirkung man einer solcher Bedingung bei-\n\nmißt. Eine dem § 140 Abs. 3 InsO entsprechende Regelung enthält die Kon-\n\nkursordnung nicht, so daß es für die Anfechtung nach deren Vorschriften auf\n\nden Zeitpunkt der Genehmigung ankommen kann, weil eine Verkürzung des\n\nSchuldnervermögens noch nicht unvermeidlich eingetreten ist, solange eine im\n\nEinzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschrift noch widerrufen werden\n\nkann (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 9; Bork aaO Rn. 275). Die\n\nStellung des Konkursantrages berührte die Widerspruchsmöglichkeit des\n\nSchuldners nicht (vgl. van Gelder, aaO § 59 Rn. 3 f). Feststellungen zum Zeit-\n\npunkt einer möglichen Genehmigung durch die Gemeinschuldnerin fehlen aber\n\ngleichfalls. Sollte eine Genehmigungswirkung erst nach Stellung des Eröff-\n\nnungsantrages eingetreten sein, käme es auf die Frage, wann die Gemein-\n\nschuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hatte, nicht mehr an, wenn die ange-\n\nfochtenen Lastschriften im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens erfolgt\n\nsein sollten und anfechtungsrechtlich auf den Zeitpunkt der Genehmigung ab-\n\nzustellen wäre.\n\nc) Sollte es nach der vom Berufungsgericht nachzuholenden Feststel-\n\nlung, zu welchem Zeitpunkt die angefochtenen Lastschriften im Sinne der An-\n\nfechtungsvorschriften rechtliche Wirkungen ausgelöst haben, dagegen weiter-\n\nhin von Bedeutung sein, ob die Gemeinschuldnerin bereits vor dem 22. oder\n\n24. Juli 1996 ihre Zahlungen eingestellt hatte, so wird das Berufungsgericht die\n\nvom Kläger für sein Vorbringen angetretenen Beweise zu erheben haben.\n\nDenn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger eine\n\nZahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin vor dem 22. oder 24. Juli 1996\n\nschlüssig dargelegt.\n\naa) Der Kläger hat Auflistungen (sogenannte \"Schiebelisten\") von Ver-\n\nbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin vorgelegt und unter Beweisantritt vorge-\n\ntragen, die in diesen \"Schiebelisten\" erfaßten Forderungen hätten wegen feh-\n\nlender Zahlungsmittel größtenteils nicht bezahlt werden können. Deshalb sei\n\nnach Beratungen festgelegt worden, nur die mit einem \"Häkchen\" versehenen\n\nPositionen nicht zu \"sperren\", sondern zu bezahlen. Sämtliche in den Listen\n\nverzeichneten Forderungen seien fällig und von den Gläubigern \"ernsthaft ein-\n\ngefordert worden\". Nur die dringendsten Forderungen habe man bezahlen\n\nkönnen, im übrigen sei den Gläubigern telefonisch eine Zahlung in Aussicht\n\ngestellt worden, um Stornierungen und Klageerhebungen zu verhindern. Der\n\nKläger hat ferner fünf Mahnschreiben zum Beleg dafür vorgelegt, daß \"zahlrei-\n\nche Gläubiger\" ihre Forderungen auch angemahnt hätten.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat gemeint, aus den Schiebelisten ergäbe\n\nsich, daß - wenn auch nicht für alle Gläubiger zugleich ausreichend - in erheb-\n\nlichem Umfange geleistet worden sei. Ferner habe die Gemeinschuldnerin ihre\n\ndrei Hauptgläubiger auf Drängen hin vollständig bezahlt. Löhne, Steuern und\n\nAbgaben seien ebenfalls bezahlt worden; über Mietschulden sei nichts be-\n\nkannt. Für die Zeit vom 22. bis 27. Juli 1996 seien Einnahmen von ca.\n\n7,8 Mio. DM veranschlagt worden, eine Rücklagenerhöhung von 7,5 Mio. DM\n\nwäre erst zum 1. August 1996 fällig geworden. Der Gemeinschuldnerin habe\n\nbis zuletzt eine ungekündigte Kreditlinie von 9 Mio. DM zur Verfügung gestan-\n\nden. Mangels gegenteiligen Vortrags sei davon auszugehen, daß die vorge-\n\nlegten Mahnschreiben ebenso wie die behaupteten Telefonate mit Gläubigern\n\nZahlungen bewirkt oder jedenfalls dazu geführt hätten, daß die betreffenden\n\nGläubiger vor dem 24. Juli 1996 nicht nachdrücklich auf Bezahlung bestanden\n\nhätten. Unter diesen Umständen reichten die Liquiditätsschwierigkeiten der\n\nGemeinschuldnerin für die Feststellung einer Zahlungseinstellung vor dem\n\n24. Juli 1996 nicht aus.\n\ncc) Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht damit den\n\nVortrag des Klägers nicht hinreichend gewürdigt hat. Daß die Gemeinschuldne-\n\nrin noch erhebliche Zahlungen geleistet hat, steht einer Zahlungseinstellung\n\nnicht entgegen. Ein Schuldner, der vereinzelt noch Zahlungen leistet, kann\n\nselbst dann im Sinne der Anfechtungsvorschriften seine Zahlungen eingestellt\n\nhaben, wenn die Zahlungen - für sich genommen - beträchtlich sind, aber im\n\nVerhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht einen wesentlichen Teil aus-\n\nmachen (BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, WM 2001, 2181, 2182).\n\nNach dem Vorbringen des Klägers stellten die in den \"Schiebelisten\"\n\nausgewiesenen Forderungen den Gesamtumfang der fälligen Schulden der\n\nGemeinschuldnerin dar. Am 17. Juli 1996 machten die in den Listen nicht mit\n\neinem \"Häkchen\" versehenen und deshalb \"gesperrten\" Verbindlichkeiten, die\n\nnicht beglichen werden sollten, einen Betrag von über 12 Mio. DM an dem Ge-\n\nsamtvolumen von 21 Mio. DM, also nahezu 60 % aus. Von den in den \"Schie-\n\nbelisten\" mit Stand 23./25. Juli 1996 aufgeführten fälligen Verbindlichkeiten in\n\nHöhe von insgesamt 8,6 Mio. DM waren Forderungen im Gesamtbetrag zwi-\n\nschen 4,6 bis 6,1 Mio. DM, also zwischen 53 und 71 %, als \"gesperrt\" gekenn-\n\nzeichnet; Forderungen in Höhe von ca. 1,5 Mio. DM waren nicht eindeutig mit\n\neinem \"Häkchen\" versehen. Die Forderungen, die nach dem unter Beweis ge-\n\nstellten Vorbringen des Klägers mangels Zahlungsmitteln nicht beglichen wer-\n\nden konnten, bewegten sich demnach in einem Bereich, der einen wesentli-\n\nchen Teil der Gesamtschulden der Gemeinschuldnerin ausmachte (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 27. April 1995 - IX ZR 147/94, ZIP 1995, 929, 930; ferner Kirchhof, in:\n\nKölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 285, 290 Rn. 16 m.w.N.). Eine\n\neinmal eingetretene Zahlungseinstellung wäre nur dann wieder entfallen, wenn\n\ndie Gemeinschuldnerin allgemein ihre Zahlungen an die Gesamtheit der Gläu-\n\nbiger wieder aufgenommen hätte (vgl. BGHZ 149, 100, 109).\n\ndd) Für die Annahme des Berufungsgerichts, die vorgelegten Mahn-\n\nschreiben und behaupteten Telefongespräche mit Gläubigern hätten Zahlun-\n\ngen oder Stundungen bewirkt, gibt das unter Beweis gestellte Vorbringen des\n\nKlägers nichts her. Daß auf die Mahnungen gezahlt worden wäre oder Gläubi-\n\nger auf Bitten der Gemeinschuldnerin von der Geltendmachung ihrer Forde-\n\nrungen - sei es auch nur vorübergehend - Abstand genommen hätten, läßt sich\n\ndem Sachvortrag des Klägers nicht entnehmen. Es ist unzulässig, wenn das\n\nBerufungsgericht allein aus dem Fehlen eines gegenteiligen Klagevorbringens\n\nschließen will, die Mahnungen müßten Zahlungen veranlaßt oder jedenfalls\n\nbewirkt haben, daß die betreffenden Gläubiger vor dem 24. Juli 1996 nicht\n\nnachdrücklich auf Bezahlung ihrer Forderungen bestanden hätten. Der An-\n\nfechtungskläger genügt seiner Darlegungslast für die Voraussetzungen einer\n\nZahlungseinstellung bereits durch die Behauptung einer Gläubigerhandlung,\n\naus der sich der Wille ergibt, vom Schuldner Erfüllung zu erlangen. Will der\n\nAnfechtungsgegner demgegenüber einwenden, ein Anspruch sei erfüllt oder\n\nnicht ernsthaft geltend gemacht worden, so obliegt es ihm, Tatsachen vorzu-\n\ntragen und zu beweisen, die ein solches Verhalten konkret möglich erscheinen\n\nlassen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008,\n\n2009 f). Da es für eine Zahlungseinstellung keines nachdrücklichen Einfor-\n\nderns bedarf, brauchte der Kläger auch nicht zu etwaigen wiederholten Zah-\n\nlungsaufforderungen vorzutragen.\n\nee) Nach dem Vorbringen des Klägers lag der Zahlungseinstellung ein\n\nvoraussichtlich dauernder Mangel an Zahlungsmitteln zugrunde. Die Grenze\n\nvon der Zahlungsstockung zur Zahlungseinstellung ist jedenfalls überschritten,\n\nwenn die fälligen Schulden nicht im wesentlichen binnen etwa einem Monat\n\nbezahlt werden können (BGH, Urt. v. 3. Dezember 1998 - IX ZR 313/97, ZIP\n\n1999, 76, 78; Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, ZIP 2001, 2097, 2098).\n\nDaß die Gemeinschuldnerin für den Zeitraum vom 22. bis 27. Juli 1996 noch\n\nZahlungseingänge von 7,8 Mio. DM erwartete, steht der Annahme einer dau-\n\nernden Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen. Denn nach den Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts überstiegen die fälligen oder fällig werdenden Schulden\n\nder Gemeinschuldnerin im Juli 1996 die Zahlungseingänge um mindestens\n\n10 Mio. DM. Daß nach dem Vortrag der Beklagten der Gemeinschuldnerin bis\n\nzuletzt eine ungekündigte Kreditlinie von 9 Mio. DM zur Verfügung gestanden\n\nhaben soll, besagt über die Liquidität der Gemeinschuldnerin nichts; nach dem\n\nVorbringen des Klägers soll diese Kreditlinie bereits Mitte Juli 1996 vollständig\n\nausgeschöpft gewesen sein. Dieser Umstand steht auch dem Argument der\n\nRevisionserwiderung entgegen, bei den Schiebelisten habe es sich nur um ein\n\nPlanungsmittel zur Steuerung des \"cash flow\" gehandelt. Tatsächlich konnten\n\ndie zurückgestellten Zahlungen nicht mehr erbracht werden.\n\nFür die Kundgabe der Zahlungsunfähigkeit nach außen genügt es, wenn\n\nderen Voraussetzungen dem Anfechtungsgegner bekannt geworden sind (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 27. April 1995 - IX ZR 147/94, ZIP 1995, 929, 930 m.w.N.; zur\n\nKenntnis der Beklagten von der Zahlungseinstellung unten unter I 3 der Ent-\n\nscheidungsgründe). Der Zeuge F. , damaliger Generalbevollmächtigter der\n\nGemeinschuldnerin, hat zudem vor dem Landgericht bekundet, es sei jeder-\n\nmann bekannt gewesen, \"daß wir keine Flugrechnungen mehr bezahlen konn-\n\nten\". Ferner war bereits Anfang Juli 1996 die Gemeinschuldnerin zur sofortigen\n\nBegleichung offener Rechnungen von Gläubigern mit der Begründung aufge-\n\nfordert worden, \"aus Ihrem Hause ist bekannt geworden, daß die Zahlungen\n\neingestellt sind\".\n\n3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe weiter die\n\nKenntnis der Beklagten von der Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin\n\nnicht hinreichend dargelegt, beruht gleichfalls auf rechtsfehlerhaften Erwägun-\n\ngen.\n\na) Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß die Repräsentanten\n\nder Beklagten in den Ablauf der Tagesgeschäfte der Gemeinschuldnerin kei-\n\nnen Einblick gehabt hätten, sondern nur an Sanierungsgesprächen beteiligt\n\ngewesen wären. Es sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz\n\nnicht auszuschließen, daß am 24. Juli 1996 eine endgültige Entschließung des\n\nVerwaltungsrates der Beklagten noch nicht getroffen worden oder jedenfalls zu\n\ndiesem Zeitpunkt den Repräsentanten der Beklagten noch nicht mitgeteilt wor-\n\nden sei. Daß die Geschäftsführer der Beklagten gewußt hätten, daß die Ge-\n\nmeinschuldnerin auf eine Verschiebung der Fälligkeit um jedenfalls eine Wo-\n\nche angewiesen war, um nicht säumig zu werden, sei kein Umstand, aus dem\n\nKenntnis von einer Zahlungseinstellung entnommen werden könne. Konkrete\n\nKenntnisse der Repräsentanten der Beklagten über \"bestimmte Forderungen\n\nbestimmter Gläubiger mit bestimmten Fälligkeiten\" und daraus abzuleitender\n\nZahlungseinstellung seien nicht bewiesen.\n\nb) Das Berufungsgericht übersieht zunächst, daß eine solche Kenntnis\n\nnicht erforderlich ist. Für die Kenntnis der Zahlungseinstellung genügt es viel-\n\nmehr, wenn der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen und dem Ver-\n\nhalten des Schuldners bei natürlicher Betrachtungsweise den zutreffenden\n\nSchluß zieht, daß jener wesentliche Teile seiner ernsthaft eingeforderten Ver-\n\nbindlichkeiten im Zeitraum etwa des nächsten Monats nicht wird tilgen können\n\n(BGH, Urt. v. 27. April 1995 - IX ZR 147/94, ZIP 1995, 929, 931). Diese Kennt-\n\nnis ist für denjenigen zu vermuten, der die Tatsachen kennt, an die nach der\n\nVerkehrsauffassung die Erwartung geknüpft wird, daß der Schuldner wesentli-\n\nche Zahlungen so gut wie sicher nicht wird erbringen können (BGH aaO\n\nS. 932).\n\nWegen ihrer Beteiligung an den Sanierungsgesprächen hatte die Be-\n\nklagte unstreitig Einblick in die finanziellen Verhältnisse der Gemeinschuldne-\n\nrin. Die Repräsentanten der Beklagten, deren Wissen ihr zuzurechnen ist,\n\nkannten die Liquiditätssituation der Gemeinschuldnerin, wie die Vorlage vom\n\n4. Juli 1996 für einen Umlaufbeschluß des Verwaltungsrates der Beklagten\n\nbelegt. In diesem heißt es, die Liquidität der Gemeinschuldnerin sei \"aufge-\n\nbraucht\", die Familiengesellschafter seien nicht in der Lage, weitere Liquidität\n\nzuzuführen, ohne weiteren Liquiditätszufluß stehe \"eine Insolvenz des Unter-\n\nnehmens unmittelbar bevor\". Der Beklagten war ferner bekannt, daß die Ge-\n\nmeinschuldnerin die Flugrechnungen des laufenden Monats zum 15. Juli 1996\n\nnicht zahlen konnte und auf eine Verschiebung um jedenfalls eine Woche an-\n\ngewiesen war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gingen die Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten selbst davon aus, daß die Gemeinschuldnerin al-\n\nlein nicht würde überleben können, und war ihnen bekannt, daß der Vorsitzen-\n\nde des Verwaltungsrates ihrer Gesellschaft die in den Sanierungsüberlegun-\n\ngen vorgesehene Beteiligung abgelehnt hatte. Dies reicht für die Annahme ei-\n\nner Kenntnis der Zahlungseinstellung aus. Ob Versuche, den Verwaltungsrats-\n\nvorsitzenden der Beklagten noch umzustimmen, endgültig gescheitert waren\n\nund ob dies den Geschäftsführern der Beklagten bekannt war oder nicht, ist\n\nschon deshalb nicht von Belang, weil etwaige weitere Bemühungen insbeson-\n\ndere der Repräsentanten der Beklagten, die Zustimmung zu einem Sanie-\n\nrungskonzept doch noch zu erlangen, als solche an der Tatsache, daß die\n\nGemeinschuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hatte, nichts änderten. Es ist\n\nnichts dafür ersichtlich, daß etwaige Umstimmungsversuche irgendeine Er-\n\nfolgsaussicht hatten, zumal von Seiten der Geschäftsführung der Beklagten,\n\nwie aus den vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführten\n\nSchreiben des Geschäftsführers Dr. Br. vom 12. Juli 1996 ersichtlich ist, le-\n\ndiglich die in der bereits abgelehnten Vorlage schon aufgezeigten wirtschaftli-\n\nchen Auswirkungen eines Ausfalls der Gemeinschuldnerin für die Beklagte\n\n\"nochmals im Zusammenhang dargestellt\", aber keine neuen Gesichtspunkte\n\nangeführt wurden.\n\n4. Eine Anfechtung gemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 KO, bei der eine mittelbare\n\nGläubigerbenachteiligung genügt (Kilger/K.Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl.\n\n§ 30 Rn. 15), ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Bargeschäftes, von\n\ndem das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung des § 31 Nr. 1 KO ausge-\n\ngangen ist, ausgeschlossen. Anders als bei § 31 Nr. 1 KO kommt zwar bei ei-\n\nner Bardeckung eine Anfechtung nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO nicht in Betracht,\n\nweil Rechtsgeschäfte, die gemäß § 30 Nr. 1 Fall 1 KO unanfechtbar abge-\n\nschlossen sind, erfüllbar bleiben sollen. Die Gewährung einer kongruenten\n\nDeckung muß dann ebenfalls von der Anfechtung ausgenommen bleiben (vgl.\n\nBGHZ 123, 320, 323). Die in einem anderen Zusammenhang getroffene Fest-\n\nstellung des Berufungsgerichts, die vom Kläger angefochtenen Rechtshand-\n\nlungen wiesen die Merkmale eines Bargeschäftes auf, beruht jedoch auf\n\nRechtsirrtum.\n\na) Eine Bardeckung ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar\n\neine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt (BGH aaO S. 328).\n\nErforderlich ist dabei, daß aufgrund einer Parteivereinbarung gleichwertige\n\nLeistungen unmittelbar, d.h. in einem engen zeitlichen Zusammenhang aus-\n\ngetauscht werden (BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 480/00, ZIP 2002, 1540,\n\n1541).\n\nb) Im Streitfall stellt sich der Leistungsaustausch nicht mehr als Bardek-\n\nkung dar, da die Zahlungen der Gemeinschuldnerin für die von der Beklagten\n\nteilweise bereits erbrachten, teilweise noch zu erbringenden Flugleistungen\n\naufgrund der vereinbarten Stundung verzögert und damit nicht mehr innerhalb\n\ndes ursprünglich vereinbarten Zeitrahmens erfolgten. Daß es sich um einen\n\nAustausch gleichwertiger Leistungen handelte und die Gläubigerin ihre Lei-\n\nstungen im Zeitpunkt der Zahlung teilweise noch nicht erbracht hatte, genügt\n\nfür die Annahme eines Bargeschäftes nicht. An einem engen zeitlichen Zu-\n\nsammenhang des Leistungsaustausches fehlt es nämlich grundsätzlich bereits\n\ndann, wenn dem Schuldner in Form einer Kreditgewährung oder Stundung ein\n\nZahlungsaufschub gewährt wird (Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 30 Rn. 23;\n\nMünchKomm-InsO/Kirchhof § 142 Rn. 15; Smid/Zeuner, InsO § 142 Rn. 6). Die\n\nanfechtungsrechtliche Begünstigung von Bargeschäften, die wegen der vom\n\nGläubiger vereinbarungsgemäß erbrachten Gegenleistung keine Vermögens-\n\nverschiebung zulasten des Gemeinschuldners, sondern eine bloße Vermö-\n\ngensumschichtung zur Folge haben, soll dem Schuldner die Fortsetzung und\n\nAbwicklung von verkehrsüblichen Umsatzgeschäften in der wirtschaftlichen\n\nKrise ermöglichen (BGHZ 123, 320, 323). Der Gesichtspunkt der bloßen Ver-\n\nmögensumschichtung greift aber nur, wenn der Leistungsaustausch in einem\n\nunmittelbaren zeitlichen Zusammenhang und vereinbarungsgemäß vorgenom-\n\nmen wird. Für die Privilegierung einer Befriedigungsmöglichkeit, die der Gläu-\n\nbiger aufgrund einer von der ursprünglichen Vereinbarung abweichenden Art\n\nder Erfüllung der geschuldeten Forderung erhält, gibt es weder rechtlich noch\n\nwirtschaftlich eine Veranlassung (BGH aaO S. 328). Dabei unterliegt es der\n\nunter Berücksichtigung der konkreten Erfüllungsmöglichkeiten und der ver-\n\nkehrsüblichen Leistungsbräuche vorzunehmenden Beurteilung im konkreten\n\nEinzelfall, ob es sich bei der Gewährung eines Zahlungsaufschubs um eine\n\nForm der Kreditgewährung handelt oder nur um eine geringfügige Verzögerung\n\ndes Leistungsaustausches, die so unbedeutend ist, daß sie der Annahme eines\n\nBargeschäftes nicht entgegensteht (MünchKomm-InsO/Kirchhof § 142 Rn. 16).\n\nDie vom Berufungsgericht festgestellte Stundung der am 15. Juli 1996\n\nfälligen Forderungen bis zum 22. Juli 1996 gewährte der Gemeinschuldnerin\n\nnur einen vergleichsweise kurzfristigen Zahlungsaufschub. Unter Berücksichti-\n\ngung der sonstigen Umstände handelt es sich der Sache nach gleichwohl be-\n\nreits um eine Kreditgewährung, die ein Bargeschäft ausschließt. Nach den\n\nnicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war ursprünglich\n\neine Vorauszahlung der Flugkontingente durch die Gemeinschuldnerin verein-\n\nbart, auf die die Beklagte mit Vertrag vom 7. März 1996, nach dem die Fällig-\n\nkeit der Vergütung für sämtliche Flugkontingente eines Monats nunmehr am\n\n15. des jeweiligen Monats fällig werden sollte, verzichtete. Bereits die auf\n\nWunsch der Gemeinschuldnerin zustande gekommene Fälligkeitsabrede vom\n\n7. März 1996, die im Zusammenhang mit der Stundung der rückständigen For-\n\nderungen aus der Wintersaison 1995/1996 in Höhe von ca. 3,5 Mio. DM er-\n\nfolgte, beruhte demnach, soweit darin auf eine Vorauszahlung verzichtet wur-\n\nde, auf einem Entgegenkommen der Beklagten. Die weitere Verschiebung der\n\nFälligkeit um jedenfalls eine Woche benötigte die Gemeinschuldnerin nach der\n\nFeststellung des Berufungsgerichts, weil sie, wie der Beklagten bekannt war,\n\nzum 15. Juli 1996 nicht hätte zahlen können. Folglich handelt es sich unter Be-\n\nrücksichtigung der konkreten Umstände der Leistungsabwicklung nicht um eine\n\nBardeckung, sondern um ein Kreditgeschäft.\n\nII.\n\nSoweit das Berufungsgericht eine Anfechtung gemäß § 31 Nr. 1 KO ver-\n\nneint hat, hält dies den Angriffen der Revision gleichfalls nicht stand.\n\n1. Nach § 31 Nr. 1 KO sind nur Rechtshandlungen des Gemeinschuld-\n\nners anfechtbar. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Vereinbarung\n\nvom 7. März 1996, daß die Zahlungen im Lastschriftverfahren \"eingezogen\"\n\nwerden dürften, sei anfechtungsfest. Die Belastungen im Lastschriftverfahren\n\nselbst beruhten nicht auf Rechtshandlungen der Gemeinschuldnerin und ver-\n\nminderten nicht ohne weiteres deren Vermögen. Diesen Ausführungen liegt ein\n\nunzutreffender Begriff der Rechtshandlung und deren Vornahme im Sinne des\n\n§ 31 Nr. 1 KO zugrunde.\n\na) Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist die Zahlung\n\nmittels Lastschrift als eine Leistung des Schuldners anzusehen, der sich dabei\n\nseines abbuchenden Kreditinstituts als Zahlstelle bedient (vgl. MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, § 129 Rn. 147; Bork aaO Rn. 272). Die Rechtshandlung des\n\nSchuldners besteht darin, daß er bei der Lastschrift im Wege des Abbu-\n\nchungsauftragsverfahrens seiner Bank einen Abbuchungsauftrag und beim\n\nEinzugsermächtigungsverfahren dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung\n\nerteilt. Die aufgrund des Abbuchungsauftrages oder der Einzugsermächtigung\n\nerfolgte Zahlung stellt sich als eine einheitliche Rechtshandlung dar, deren\n\nVornahme erst mit dem Eintritt ihrer rechtlichen Wirkung, also frühestens mit\n\nEinlösung der Lastschrift, beendet ist (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof § 140\n\nRn. 9; Bork aaO Rn. 275). Daß bei dieser mehraktigen Rechtshandlung Mitwir-\n\nkungshandlungen des Gläubigers erforderlich sind und zwischen der Erteilung\n\ndes Abbuchungsauftrages bzw. der Einzugsermächtigung und der Einlösung\n\nder Lastschrift im Einzelfall eine größere Zeitspanne liegen kann, steht der An-\n\nnahme einer (einheitlichen) Rechtshandlung des Gemeinschuldners nicht ent-\n\ngegen.\n\nb) Von einer einheitlichen Rechtshandlung des Gemeinschuldners ist\n\njedenfalls dann auszugehen, wenn bei der Zahlung per Lastschrift die verein-\n\nbarten und üblichen Regeln des Abbuchungsauftrags- bzw. des Einzugser-\n\nmächtigungsverfahrens eingehalten werden, die Schuldnerbank folglich als\n\nbloße \"Zahlungs- und Verrechnungsstelle\" eingeschaltet wird. In diesem Falle\n\nerfolgt eine Minderung des Vermögens des Gemeinschuldners, sobald die\n\nLastschrift eingelöst ist und von ihm durch Widerspruch nicht mehr rückgängig\n\ngemacht werden kann. Welche Auswirkungen es hat, wenn die Schuldnerbank\n\nihre Rolle als reine \"Zahlungs- und Verrechnungsstelle\" verläßt (dazu Münch-\n\nKomm-InsO/Kirchhof § 129 Rn. 49) oder sonstige Abweichungen von dem übli-\n\nchen Lastschriftverfahren gegeben sind, z.B. die Schuldnerbank trotz Vorlie-\n\ngens eines Abbuchungsauftrages das Konto des Schuldners zunächst nicht\n\nbelastet, die Lastschrift aber auch nicht fristgemäß an die Gläubigerbank zu-\n\nrückgibt, zwischenzeitlich über das Vermögen des Schuldners die Eröffnung\n\ndes Konkursverfahrens beantragt und ein allgemeines Veräußerungsverbot\n\nnach § 106 KO erlassen wird (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12. Mai 1980 - VIII ZR\n\n170/79, NJW 1980, 1964; Canaris ZIP 1980, 516), kann hier offen bleiben, weil\n\nnach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhalts-\n\npunkte für eine von dem üblichen Lastschriftverfahren abweichende Verfah-\n\nrensweise bestehen.\n\n2. Soweit das Berufungsgericht eine - wenigstens mittelbare - Gläubi-\n\ngerbenachteiligung wegen eines Bargeschäftes als nicht naheliegend angese-\n\nhen hat, steht dem entgegen, daß eine Bardeckung nicht vorliegt (oben unter\n\nI 4 der Entscheidungsgründe). Das Konto der Gemeinschuldnerin wies im Zeit-\n\npunkt der angefochtenen Lastschriften einen Aktivsaldo auf, so daß sich die\n\nMöglichkeiten der Konkursgläubiger, sich aus dem Vermögen der Gemein-\n\nschuldnerin zu befriedigen, durch die angefochtenen Lastschriften objektiv ver-\n\nringert haben.\n\nOb die Charterflüge zu Lasten der bei dem Versicherer hinterlegten Be-\n\nträge erfolgt wären, wenn die Beklagte sie nicht ausgeführt hätte, ist ohne Be-\n\nlang, soweit die Beklagte ihre Leistungen bei Vornahme der angefochtenen\n\nRechtshandlungen bereits erbracht hatte. Sofern mit den Lastschriften auch\n\nFlugleistungen abgegolten worden sein sollten, die im Zeitpunkt der Vornahme\n\nder angefochtenen Rechtshandlungen von der Beklagten noch nicht erbracht\n\nworden waren, stünde dies der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung nicht\n\nvon vornherein entgegen. Wenn damit der Vorteil verbunden gewesen sein\n\nsollte, daß eine Inanspruchnahme der von der Gemeinschuldnerin bei dem\n\nVersicherer für die Durchführung der Charterflüge hinterlegten Beträge nicht\n\nerfolgte und diese Beträge somit der Masse zufließen konnten, so wäre zu prü-\n\nfen, ob diese Zahlungszuflüsse eine Gegenleistung für die durch die ange-\n\nfochtenen Rechtshandlungen bewirkte Vermögensminderung darstellten. Eine\n\nGläubigerbenachteiligung entfiele nur durch solche Vorteile (vgl. BGH, Urt. v.\n\n25. September 1952 - IV ZR 13/52, LM § 1 zu § 30 KO; Kilger/K. Schmidt, aaO\n\n§ 29 Anm. 13). Eine Vorteilsausgleichung nach schadensersatzrechtlichen\n\nGrundsätzen findet dagegen im Anfechtungsrecht nicht statt (BGH, Urt. v.\n\n11. Dezember 1993 - IX ZR 257/92, NJW 1994, 449, 451).\n\n3. § 31 Nr. 1 KO verlangt, daß der Gemeinschuldner die angefochtene\n\nRechtshandlung in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenom-\n\nmen hat und der Anfechtungsgegner von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht\n\ndes Gemeinschuldners Kenntnis hatte. Dies hat das Berufungsgericht ver-\n\nkannt, wenn es darauf abstellt, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt,\n\ndaß nur am 22. bzw. 24. Juli 1996 ausnahmsweise ausreichende Guthaben auf\n\nden Konten der Gemeinschuldnerin gewesen seien, daß dies die Repräsen-\n\ntanten der Beklagten gewußt hätten und dadurch die Gläubigerbenachteili-\n\ngungsabsicht indiziert sei. Da die angefochtenen Rechtshandlungen frühestens\n\nEnde Juli im Rechtssinne vorgenommen worden sein können und es daher\n\nausreicht, wenn eine Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin zu die-\n\nsem Zeitpunkt bestanden hat, kommt es entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts weiter nicht darauf an, ob aus der Übernahme der restlichen Ge-\n\nschäftsanteile der Gemeinschuldnerin durch die S. Anfang Juli 1996 ge-\n\nschlossen werden kann, daß \"damals\" von einer ernsthaften Sanierungsmög-\n\nlichkeit für die Gemeinschuldnerin ausgegangen worden ist. Maßgeblich sind\n\nvielmehr die Kenntnisse der Gemeinschuldnerin und der Beklagten bzw. derje-\n\nnigen Personen, deren Wissen sich diese zurechnen lassen müssen, in dem\n\nhier fraglichen Zeitraum ab dem 22. Juli 1996. Insoweit hat das Berufungsge-\n\nricht den Sachvortrag der Parteien jedoch nicht hinreichend gewürdigt.\n\na) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die S. Flug-\n\ngesellschaft, , seit Anfang Juli 1996 Alleingesellschafterin der Gemein-\n\nschuldnerin. Die Alleingesellschafterin hatte durch den Zeugen Dr. N. ab\n\ndem 10. Juli 1996 die Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin übernommen,\n\nder sodann die Anweisung erteilte, welche Forderungen aus den \"Schiebeli-\n\nsten\" beglichen werden sollten und welche nicht. Da der Zeuge Dr. N. ab\n\ndem 10. Juli 1996 nach seiner eigenen Bekundung vor dem Landgericht Ein-\n\nblick in alle Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin hatte, konnte ihm die\n\nfür Juli 1996 vom Berufungsgericht festgestellte Unterdeckung von mindestens\n\n10 Mio. DM nicht verborgen geblieben sein. Ausweislich des vom Berufungs-\n\ngericht in einem anderen Zusammenhang erwähnten Schreibens des Zeugen\n\nDr. Br. vom 12. Juli 1996 an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates der\n\nBeklagten war der Mehrheitsgesellschafter und Mitgeschäftsführer der S. ,\n\nder Zeuge Dr. B. , darüber unterrichtet worden, daß der Verwaltungsrats-\n\nvorsitzende der Beklagten bereits Ende Juni 1996 eine Beteiligung an der Ge-\n\nmeinschuldnerin abgelehnt hatte. Der Zeuge Dr. N. vereinbarte sodann\n\nmit der Beklagten zunächst eine \"Stundung\" für eine Woche, weil die zum\n\n15. Juli 1996 fällige Forderung zu diesem Zeitpunkt nicht beglichen werden\n\nkonnte. Anschließend erfolgten, sobald das Konto der Gemeinschuldnerin aus-\n\nreichende Deckung aufwies, einerseits erhebliche Zahlungen an die T. GmbH\n\n& Co. KG, die nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Vortrag des Klä-\n\ngers mit der Beklagten durch personelle und wirtschaftliche Beziehungen ver-\n\nbunden war, und an die G. GmbH & Co. KG, deren Mehrheitsgesell-\n\nschafter und Geschäftsführer gleichfalls der Zeuge Dr. B. war. Anderer-\n\nseits sollte auf Anweisung des Zeugen Dr. N. ein wesentlicher Teil der in\n\nden Schiebelisten erfaßten Forderungen nicht beglichen werden. Damit sind\n\nhinreichende Beweisanzeichen für die Absicht der Gemeinschuldnerin vorge-\n\ntragen, ihre Gläubiger im Allgemeinen zu benachteiligen. Denn die Anweisung\n\ndes Zeugen Dr. N. bedeutete, daß er der Ansicht war, zumindest gegen-\n\nwärtig könnten nicht alle Gläubiger der Gemeinschuldnerin befriedigt werden.\n\nAngesichts der vorhandenen Unterdeckung von 10 Mio. DM stand fest, daß\n\nsich dies ohne zusätzliche Liquiditätszufuhr von anderer Seite nicht in abseh-\n\nbarer Zeit ändern würde. Eine Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin\n\nkönnte danach nur dann verneint werden, wenn deren Auffassung von der tat-\n\nsächlichen wirtschaftlichen Lage abwich und sie aufgrund konkreter Vorstel-\n\nlungen davon überzeugt war, in absehbarer Zeit alle ihre Gläubiger befriedigen\n\nzu können (vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248,\n\n252). Da es allein auf die subjektive Sicht der Gemeinschuldnerin ankommt,\n\nkann zwar, wie das Berufungsgericht im Grundsatz zutreffend ausführt, eine\n\nBenachteiligungsabsicht auch dann ausgeschlossen sein, wenn ein Sanie-\n\nrungsversuch mit objektiv untauglichen Mitteln versucht worden oder sonst ge-\n\nscheitert ist. Indes kommt es auch für die subjektiven Vorstellungen der Betei-\n\nligten wiederum auf den Zeitpunkt der Vollendung der angefochtenen Rechts-\n\nhandlung an. Daß die die Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin wahrneh-\n\nmenden Repräsentanten ihrer Alleingesellschafterin, der S. , noch in dem\n\nZeitpunkt, als die rechtlichen Wirkungen der angefochtenen Lastschriften nach\n\nden oben unter I 2 b angesprochenen Grundsätzen eintraten, von einem Erfolg\n\nder Sanierungsbemühungen ausgingen oder eine Sanierung überhaupt noch\n\nanstrebten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.\n\nb) Aus denselben Gründen kann die Auffassung des Berufungsgerichts,\n\nder Kläger habe eine Kenntnis der Beklagten von der Benachteiligungsabsicht\n\nder Gemeinschuldnerin nicht hinreichend dargelegt, keinen Bestand haben.\n\nAuch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners ist auf den Zeitpunkt der Vor-\n\nnahme der angefochtenen Rechtshandlungen abzustellen, den das Berufungs-\n\ngericht noch festzustellen haben wird. Es ist allerdings nicht erforderlich, daß\n\nder Anfechtungsgegner alle Umstände, aus denen sich die Benachteiligungs-\n\nabsicht des Gemeinschuldners ergibt, im einzelnen kennt. Vielmehr reicht es\n\naus, wenn er im Allgemeinen von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des\n\nGemeinschuldners gewußt hat (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 19\n\nm.w.N.). Insoweit wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß\n\nnach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme die\n\nGeschäftsführer der Beklagten davon ausgingen, die Gemeinschuldnerin wer-\n\nde allein nicht überleben können und ihre Gesellschaft, d.h. die Beklagte, sei\n\nzu dem in den Sanierungsüberlegungen vorgesehenen Engagement in Höhe\n\nvon ca. 20 Mio. DM nicht bereit. In der vom Berufungsgericht nicht hinreichend\n\ngewürdigten Vorlage der Geschäftsführung der Beklagten vom 4. Juli 1996 für\n\neinen Umlaufbeschluß ihres Verwaltungsrates wird zur Begründung für die\n\nNotwendigkeit eines Engagements der Beklagten unmißverständlich angeführt,\n\ndie Liquidität der Gemeinschuldnerin sei aufgebraucht, die Familiengesell-\n\nschafter seien nicht in der Lage, der Gesellschaft weitere Liquidität zuzuführen,\n\nund ohne weiteren Liquiditätszufluß stehe eine Insolvenz des Unternehmens\n\nunmittelbar bevor.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die\n\nSache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur\n\nEndentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Das Berufungsgericht\n\nwird den für die Anwendung der Anfechtungstatbestände maßgeblichen Zeit-\n\npunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen zu ermitteln und zu\n\nprüfen haben, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der in Be-\n\ntracht kommenden Anfechtungsvorschriften der §§ 30 Nr. 1 Fall 2, 31 Nr. 1 KO\n\nzu dem dann ermittelten maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen haben. Im wie-\n\ndereröffneten Berufungsrechtszug besteht ferner Gelegenheit, dem vom Kläger\n\nnunmehr geltend gemachten Anspruch aus § 826 BGB unter dem Gesichts-\n\npunkt der Konkursverschleppung nachzugehen. Nach der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs kann vom Konkursverwalter aber nur der Quotenschaden\n\nder Altgläubiger geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 138, 211, 214 ff). Zur Be-\n\nrechnung dieses Schadens ist bislang vom Kläger nichts vorgetragen worden.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\n Fischer\n\n Raebel\n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_377-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/ix-zr-377-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_377-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_377-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/ix-zr-377-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_377-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:52:12.842150+00:00"}}