{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_365-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-12-18","aktenzeichen":"IX ZR 365/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BGHR!\n\nIX ZR 365/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Dezember 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)\n\nam 18. Dezember 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Oktober 1999 wird nicht\n\nangenommen.\n\nDie Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.\n\nDer Streitwert wird auf 62.362,21 \n\n(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:15)(cid:10)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:10)(cid:23)(cid:24)(cid:21)(cid:26)(cid:25)(cid:22)(cid:27)(cid:4)(cid:21) DM) festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision\n\nim Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).\n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte zu 3) die Kläge-\n\nrin Anfang Januar 1996 nicht über die erheblichen Risiken einer fristlosen\n\nKündigung belehrt und dadurch verhindert hat, daß die Klägerin den Arbeit-\n\nnehmer K. vollwertig weiterbeschäftigte. Die Risiken lagen darin, daß die\n\n- vom allgemeinen Direktionsrecht nicht gedeckte - Weisung zur Durchführung\n\neiner Bremssonderuntersuchung möglicherweise auch durch den Direktions-\n\nvorbehalt in Nr. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages vom 18./23. Februar 1985 nicht\n\nmehr gerechtfertigt sein konnte: Einerseits war fraglich, ob die Vertragsklausel\n\ntrotz zwischenzeitlicher vertraglicher Neugestaltungen noch galt. Zudem ist\n\nungeklärt, ob der Vorbehalt des einseitigen Rechts, auch niedrigere Tätigkeiten\n\nals die vertraglich geschuldete zuzuweisen, im Hinblick auf unabdingbare Kün-\n\ndigungsschutzrechte vereinbart werden kann (vgl. dazu BAG NZA 1985, 321,\n\n322 f). Ferner war in diesem Zusammenhang ein weiter Beurteilungsspielraum\n\nfür die Arbeitsgerichte dadurch eröffnet, daß der hier vereinbarte Direktions-\n\nvorbehalt - nur - die Zuweisung \"zumutbarer\" Arbeiten gestattete. Durch einen\n\nHinweis auf die zuvor aufgezeigte Rechtslage mußte der Beklagte zu 3) der\n\nKlägerin eine umfassende eigene Abwägung ihrer Entscheidung ermöglichen.\n\nDie Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin auf eine sol-\n\nche Belehrung hin die Kündigung nicht ausgesprochen hätte, läßt sich nicht mit\n\ndem Hinweis der Revision auf die Behauptung erschüttern, die Klägerin sei auf\n\ndie Anregung einer Änderungskündigung im Terminsbericht vom 8. März 1996\n\nnicht eingegangen, weil sie den Arbeitnehmer K. nicht habe weiterbeschäf-\n\ntigen wollen. Da diese Behauptung erst einen späteren Zeitpunkt betraf - als\n\nder Arbeitsgerichtsprozeß schon schwebte -, brauchte das Berufungsgericht\n\nhierauf bei seiner Beweiswürdigung allein zum erstmaligen Ausspruch der\n\nKündigung Anfang Januar 1996 nicht ausdrücklich einzugehen.\n\nDer infolge unzureichender Belehrung eingetretene Schaden ist den Be-\n\nklagten zurechenbar. Jedenfalls die übereinstimmende Entscheidung von Ar-\n\nbeitsgericht und Landesarbeitsgericht, einen Grund der Klägerin zur fristlosen\n\nKündigung zu verneinen, war nicht ungewöhnlich oder unvorhersehbar. Insbe-\n\nsondere gibt auch die von den Beklagten angeführte Rechtsprechung des\n\nBundesarbeitsgerichts (AP § 4 BAT Nr. 11; AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 1 und\n\nUrt. v. 11. Februar 1998 - 5 ZR 472/97, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 54)\n\nkeine Hinweise darauf, daß die Entwicklung der Vertragsgestaltung im vorlie-\n\ngenden Einzelfall noch das hier erforderliche Direktionsrecht der Klägerin zu-\n\ngelassen hätte. Diese Rechtsprechung betraf vielmehr nur allgemein die Ar-\n\nbeitszeitgestaltung.\n\nDer Umstand, daß das Arbeitsgericht Frankfurt am Main von einer Auflö-\n\nsung des Arbeitsverhältnisses abgesehen hat, unterbricht - auch unter Berück-\n\nsichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts v. 12. August\n\n2002 (NJW 2002, 2937) - ebenfalls nicht den Zurechnungszusammenhang\n\nzwischen der Vertragsverletzung der Beklagten und dem eingetretenen Scha-\n\nden. Zum einen betraf die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht den von den\n\nBeklagten durch unzureichende Belehrung tatsächlich ausgelösten Ursachen-\n\nzusammenhang; denn im Zeitpunkt der fraglichen Entscheidung des Arbeitsge-\n\nrichts war die Kündigung längst ausgesprochen und ein mehrmonatiger Ar-\n\nbeitsausfall entstanden. Statt dessen hätte allenfalls der spätere Teil des\n\nSchadens möglicherweise durch eine - vom Arbeitsgericht einzuleitende - neue\n\nEntwicklung vermieden werden können. Zum anderen gilt im Zivilrecht grund-\n\nsätzlich die Gleichwertigkeit aller Schadensursachen (§§ 421, 830, 840 BGB).\n\nGreifen weitere Personen in ein schadensträchtiges Geschehen ein, so entla-\n\nsten sie damit grundsätzlich nicht den Erstschädiger, sondern begründen - zum\n\nSchutz des Geschädigten - allenfalls eine eigene, zusätzliche Haftung. Das\n\nVerhalten Dritter beseitigt allgemein die Schadenszurechnung im Verhältnis zu\n\nfrüheren Verursachern nur, sofern es als gänzlich ungewöhnliche Beeinflus-\n\nsung des Geschehensablaufs zu werten ist (vgl.MünchKomm-BGB/Grunsky,\n\n3. Aufl. Vor § 249 Rn. 57 ff; Staudinger/Schiemann, BGB 13. Bearb. § 249\n\nRn. 71 ff; Erman/Kuckuk, BGB 10. Aufl. Vor § 249 Rn. 68 ff; Zugehör/Fischer,\n\nHandbuch der Anwaltshaftung, Rn. 1067 ff, jeweils m.w.N.). Inwieweit dieser\n\nallgemeine Grundsatz auch für mitwirkende Entscheidungen des Gerichts gilt,\n\nkann hier offenbleiben. Denn die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die sich\n\nauf eine Meinung in der Literatur stützen konnte, war vertretbar. Insbesondere\n\nstand ihr nicht die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesar-\n\nbeitsgerichts (AR-Blattei 1020.6 Nr. 2 - Kündigungsschutz VI) entgegen; das\n\nBundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung nur die unterschiedlichen An-\n\nsichten wiedergegeben, aber eine eigene Festlegung vermieden.\n\nDer von der Revision erhobene Mitverschuldenseinwand ist schon des-\n\nwegen unbegründet, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem\n\nLandesarbeitsgericht \n\n- ausweislich \n\nder \n\nSitzungsniederschrift \n\nvom\n\n25. November 1997 - hilfsweise beantragt hat, das Arbeitsverhältnis gegen\n\nZahlung einer Abfindung aufzulösen. Es kommt somit nicht mehr entscheidend\n\ndarauf an, daß auch ein Fehler des zweitinstanzlich tätigen Prozeßbevoll-\n\nmächtigten nicht die Beklagten entlasten, sondern nur zu einem Innenaus-\n\ngleich gemäß § 426 BGB führen könnte.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:4)(cid:1) (cid:31)!(cid:1)(cid:26)\"\n\n(cid:0)(cid:30)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)#(cid:9)(cid:4)(cid:11)\n\n(cid:12)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_365-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-18/ix-zr-365-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_365-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_365-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-18/ix-zr-365-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_365-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:51:46.103124+00:00"}}