{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_360-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-10-01","aktenzeichen":"IX ZR 360/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KO § 30 Nr. 2 Setzt ein Kreditinstitut eine Frist zur Rückführung eines ausgereichten Kontokorrent- Kredits, so stellt die Rückführung des Kredits vor Fristablauf auch dann eine inkon- gruente Befriedigung dar, wenn das Kreditinstitut gleichzeitig ankündigt, weitere Belastungen schon sofort nicht mehr zuzulassen, KO § 30; AGB-Banken Nr. 14 Abs. 1 Hat die spätere Gemeinschuldnerin künftige Forderungen sicherungshalber rechts- wirksam an ein Kreditinstitut abgetreten, so werden die Konkursgläubiger regelmä- ßig nicht benachteiligt, soweit das Kreditinstitut die bei ihm eingehenden Zahlungen der Drittschuldner gegen Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin verrechnet. KO § 30 Ein unanfechtbares Bargeschäft kann auch insoweit vorliegen, als das Kreditinstitut zwar nicht alle, aber einzelne Verfügungen der Gemeinschuldnerin über ihr im Soll geführtes Konto im Ausgleich gegen verrechnete Eingänge ausführt (im Anschluß an Senatsurt. v. 7. März 2002 - IX ZR 223/01, WM 2002, 951, 954, z.V.b. in BGHZ).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 360/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n1. Oktober 2002\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nKO § 30 Nr. 2\n\nSetzt ein Kreditinstitut eine Frist zur Rückführung eines ausgereichten Kontokorrent-\nKredits, so stellt die Rückführung des Kredits vor Fristablauf auch dann eine inkon-\ngruente Befriedigung dar, wenn das Kreditinstitut gleichzeitig ankündigt, weitere\nBelastungen schon sofort nicht mehr zuzulassen,\n\nKO § 30; AGB-Banken Nr. 14 Abs. 1\n\nHat die spätere Gemeinschuldnerin künftige Forderungen sicherungshalber rechts-\nwirksam an ein Kreditinstitut abgetreten, so werden die Konkursgläubiger regelmä-\nßig nicht benachteiligt, soweit das Kreditinstitut die bei ihm eingehenden Zahlungen\nder Drittschuldner gegen Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin verrechnet.\n\nKO § 30\n\nEin unanfechtbares Bargeschäft kann auch insoweit vorliegen, als das Kreditinstitut\nzwar nicht alle, aber einzelne Verfügungen der Gemeinschuldnerin über ihr im Soll\ngeführtes Konto im Ausgleich gegen verrechnete Eingänge ausführt (im Anschluß an\nSenatsurt. v. 7. März 2002 - IX ZR 223/01, WM 2002, 951, 954, z.V.b. in BGHZ).\n\nBGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99 - OLG Koblenz\n\n LG Mainz\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 1. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai 1999 im Kosten-\n\npunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als die Klage wegen\n\n254.209,71 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 26. Juli 1994\n\nbis 31. Dezember 2001 und 5 % Zinsen seit 1. Januar 2002 ab-\n\ngewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-\n\nsionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 30. November 1993 eröffneten Kon-\n\nkursverfahren über das Vermögen der J. GmbH (nachfolgend: Ge-\n\nmeinschuldnerin). Diese hatte in Geschäftsbeziehung mit der M. \n\nbank gestanden, der sie sicherungshalber alle ihre gegenwärtigen und künfti-\n\ngen Forderungen abgetreten hatte. Im September 1993 sagte die Beklagte der\n\nGemeinschuldnerin einen Kontokorrentkredit von 700.000 DM zu, der unter\n\nanderem durch eine Ausfallbürgschaft der S. \n\nGmbH (nachfolgend: S. GmbH), der Alleingesellschafterin und Hauptab-\n\nnehmerin der Gemeinschuldnerin, gesichert wurde. Ferner wurden gemäß\n\nVertragsurkunde vom 8. Oktober 1993 die bestehenden und künftigen Forde-\n\nrungen der Gemeinschuldnerin gegen die S. GmbH sicherungshalber an die\n\nBeklagte abgetreten.\n\nMit Schreiben vom 25. Oktober 1993 kündigte die S. GmbH ihre\n\nAusfallbürgschaft. Daraufhin teilte die Beklagte der Gemeinschuldnerin durch\n\nSchreiben vom 27. Oktober 1993 auszugsweise mit:\n\n\"Da durch diese Bürgschaftskündigung die wesentliche Grundlage\nfür unsere Kreditbereitschaft entfallen ist, setzen wir hiermit die mit\nSchreiben vom 20.9.1993 bestätigte Kreditlinie mit sofortiger Wir-\nkung aus. Verfügungen werden wir nicht mehr zulassen, Eingänge\nwerden zur Saldenreduzierung verwandt.\n\nDer derzeitige Schuldsaldo beläuft sich auf\n\n...\n\nDM 489.443,62\n\nWir bitten Sie, den Schuldsaldo bis zum\n\n12. November 1993\n\nauszugleichen.\n\nSollten wir den Kontoausgleich nicht bis zum angegebenen Zeit-\npunkt feststellen können, werden wir den Kredit fristlos kündigen\nund zur sofortigen Rückzahlung fälligstellen sowie die uns gestell-\nten Sicherheiten verwerten. ...\"\n\nIn der Folgezeit gingen noch mehrere Zahlungen auf dem bei der Be-\n\nklagten geführten Konto für die Gemeinschuldnerin ein, vor allem aufgrund von\n\nSchecks, welche die S. GmbH einreichte. Die Beklagte ließ andererseits\n\nnoch zahlreiche Überweisungen von diesem Konto zu, nachdem die S. \n\nGmbH für jede einzelne bestätigt hatte, diese unter ihre \"Bürgschaftsdeckung\"\n\nzu nehmen. Am 5. November 1993 beantragte die Gemeinschuldnerin die Er-\n\nöffnung des Konkursverfahrens. Der Kläger hat von der Beklagten die Zahlung\n\nvon 615.483,41 DM wegen aller Eingänge in der Zeit seit 28. Oktober 1993\n\nverlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht\n\nhat sie abgewiesen. Der Senat hat die Revision des Klägers nur angenommen,\n\nsoweit sie die Eingänge in der Zeit bis einschließlich 8. November 1993 in Hö-\n\nhe von zusammen 254.209,71 DM betrifft.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nIm Umfang der Annahme führt die Revision zur Aufhebung und Zurück-\n\nverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Verrechnungen seien nicht\n\ngemäß § 30 Nr. 1 KO anfechtbar. Denn die Gemeinschuldnerin habe ihre Zah-\n\nlungen trotz des Schreibens der Beklagten vom 27. Oktober 1993 erst ab\n\n5. November 1993 eingestellt. Zuvor, nämlich am 2. November 1993, sei be-\n\nreits die Globalabtretung aller Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen die\n\nS. GmbH an die Beklagte wirksam geworden.\n\nII.\n\nDemgegenüber rügt die Revision: Die Gemeinschuldnerin habe ihre\n\nZahlungen schon am 27. Oktober 1993 eingestellt, weil sie danach Zahlungen\n\nnur noch geleistet habe, soweit die S. GmbH diese \"unter die Bürgschafts-\n\ndeckung\" genommen habe. Die fälligen Gehälter der Belegschaft für Oktober\n\n1993 sowie die darauf geschuldeten Steuern und Sozialabgaben seien nicht\n\nmehr erfüllt worden. Im übrigen habe die Beklagte inkongruente Befriedigun-\n\ngen im Sinne von § 30 Nr. 2 KO insoweit erlangt, als die S. GmbH Schecks\n\neingereicht habe, auf welche die Beklagte keinen Anspruch gehabt habe.\n\nIII.\n\nAuf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers sind folgende von der\n\nBeklagten vorgenommene Verrechnungen gemäß § 30 Nr. 2 KO anfechtbar:\n\n28. Oktober 1993\n\nScheckeinreichung A.\n\n29. Oktober 1993\n\nÜberweisung N.\n\nScheck S. GmbH\n\n2. November 1993\n\nÜberweisung N.\n\n3. November 1993\n\nÜberweisung A.\n\n4. November 1993\n\nScheck R.\n\nScheck B.\n\n8. November 1993\n\nÜberweisung N.\n\n1.577,34 DM\n\n7.225,60 DM\n\n219.855,76 DM\n\n4.820,24 DM\n\n203,59 DM\n\n258,29 DM\n\n990,87 DM\n\n19.278,02 DM\n\n254.209,71 DM\n\n1. Die Beklagte hat insoweit in den letzten zehn Tagen vor dem Eröff-\n\nnungsantrag vom 5. November 1993 oder sogar nach diesem eine inkongru-\n\nente Befriedigung erlangt, weil sie ihre Darlehensforderung gegen die Gemein-\n\nschuldnerin vor Fälligkeit zurückgeführt hat. Sie hatte der Gemeinschuldnerin\n\nden Kontokorrentkredit unbefristet eingeräumt. Die Kontokorrentabrede allein\n\nrechtfertigt die Kreditrückführung nicht (Senatsurt. v. 7. März 2002 - IX ZR\n\n223/01, WM 2002, 951, 953, z.V.b. in BGHZ). Deshalb hatte die Beklagte eine\n\nRückzahlung erst nach einer Kündigung zu fordern. Eine solche hat sie jeden-\n\nfalls nicht für den Zeitraum vor dem 12. November 1993 ausgesprochen. Zu\n\ndieser Auslegung ist das Revisionsgericht befugt, weil das Berufungsgericht in-\n\nsoweit von einer eigenen Auslegung abgesehen hat.\n\nDas Schreiben der Beklagten vom 27. Oktober 1993 spricht keine frühe-\n\nre Kündigung der bereits ausgereichten Kredite aus. Darin wird zwar jede wei-\n\ntere Kreditgewährung gesperrt, aber nicht der gesamte Kredit zur sofortigen\n\nRückzahlung fällig gestellt; eine solche Maßnahme wurde vielmehr erst für die\n\nZeit ab 12. November 1993 angekündigt, falls und soweit bis dahin eine Til-\n\ngung ausbleiben sollte. Die Einräumung einer solchen Frist entsprach im übri-\n\ngen Nr. 19 Abs. 2 und 3 AGB-Banken in der seit 1993 geltenden Fassung. Da-\n\nnach hatte die Bank bei der Ausübung ihres ordentlichen Kündigungsrechts auf\n\ndie berechtigten Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen, also eine Kündi-\n\ngung zur Unzeit zu vermeiden. Soweit mit der Bürgschaft der S. GmbH\n\neine Drittsicherheit ausgefallen war, hatte die Beklagte der Gemeinschuldnerin\n\nvor einer fristlosen Kündigung eine angemessene Frist zur Bestellung einer\n\ngleichwertigen Ersatzsicherheit einzuräumen.\n\nAn der Inkongruenz der Kreditrückführung ändert die Ankündigung der\n\nBeklagten in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 1993 nichts, sie werde \"Ein-\n\ngänge zur Saldenreduzierung\" verwenden. Eine Teilkündigung in Höhe vorher\n\nunbestimmter \"Eingänge\" liegt darin nicht. Die Empfängerin des Schreibens\n\nbrauchte es aufgrund des Wortlauts und des konkreten Zusammenhangs nur in\n\ndem Sinne zu verstehen, daß sie künftig die Kreditlinie auch insoweit nicht\n\nmehr neu ausschöpfen dürfe, als sie durch Eingänge wieder ausgeglichen\n\nwerden würde. Eine weitergehende Wirkung hätte aus Gründen der Rechts-\n\nklarheit unmißverständlich ausgesprochen werden müssen.\n\n2. Hinsichtlich des zur Rückführung verwendeten Schecks der S. \n\nGmbH über 219.855,76 DM macht die Beklagte zwar geltend, die einzahlende\n\nS. GmbH hätte einen Betrag in dieser Höhe auch anfechtungsfrei als Bür-\n\ngin an die Beklagte zahlen können. So ist die S. GmbH aber nicht vorge-\n\ngangen. In erster Linie schuldete sie der Gemeinschuldnerin den Kaufpreis für\n\ndie von dieser gelieferten Waren. Den hier fraglichen Scheck hat sie ohne\n\nweiteren Zusatz unmittelbar an die Beklagte gesandt. Diese hat ihn dem \"Ein-\n\nreicher-Konto-Nr. ... \" der \"J. \" (Gemeinschuldnerin) gutgeschrie-\n\nben. Die Beklagte hat demzufolge die Zahlungen dahin verstanden, daß die\n\nvorrangige Kaufpreisschuld des Einzahlers zugunsten des laufenden Kontos\n\nder Gemeinschuldnerin getilgt werden sollte, nicht eine sekundäre Ausfallbür-\n\ngenschuld. Das entsprach dem objektiven Erklärungswert der Scheckeinrei-\n\nchung und lag um so näher, als die Gemeinschuldnerin die Abtretung aller ih-\n\nrer Kaufpreisansprüche gegen die S. GmbH - wie deren Geschäftsführer\n\nwußte - an die Beklagte erklärt hatte, so daß diese zugleich selbst Forde-\n\nrungsinhaberin sein oder werden konnte.\n\nFür dieses objektive Verständnis der Einzahlung spricht zudem der Um-\n\nstand, daß die Beklagte weder zuvor noch später die S. GmbH ausdrück-\n\nlich als Bürgin in Anspruch genommen hatte. Die Hauptschuld hatte sie nicht\n\neinmal zur Rückzahlung fällig gestellt (s.o. 1), so daß auch die Bürgschaft nicht\n\nfällig war (§ 768 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im übrigen hat der Kläger behauptet\n\n(S. 13 seiner Berufungserwiderung vom 14. Januar 1997), die S. GmbH\n\nhabe jeweils auf bestimmte, fällige Rechnungen der Gemeinschuldnerin ge-\n\nzahlt.\n\n3. Für die aufgeführten Forderungen scheidet auf der Grundlage des\n\nKlägervortrags eine Anfechtung nicht wegen fehlender Gläubigerbenachteili-\n\ngung aus.\n\na) Zwar hatte die Gemeinschuldnerin durch Globalzessionsvertrag vom\n\n8. Oktober 1993 \"ihre sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen aus\n\nWarenlieferungen und Leistungen ... gegen S. ... GmbH\" an die Beklagte\n\nabgetreten. Mit Wirksamwerden dieses Vertrages standen die Kaufpreisforde-\n\nrungen der Gemeinschuldnerin gegen die S. GmbH demzufolge der Be-\n\nklagten selbst sicherungshalber zu. Soweit die Abtretung wirksam war, be-\n\nnachteiligten die Scheckzahlungen der S. GmbH auf diese Forderungen an\n\ndie absonderungsberechtigte Beklagte nicht die übrigen Konkursgläubiger der\n\nGemeinschuldnerin (vgl. BGHZ 64, 312, 314; 123, 320, 327; BGH, Urt. v.\n\n13. Juli 1983 - VIII ZR 246/82, NJW 1983, 2147, 2149 unter B 2, insoweit nicht\n\nin BGHZ 88, 147 abgedruckt; v. 1. Juli 1985 - II ZR 155/84, ZIP 1985, 1126,\n\n1127). Denn die Einzahlung erfolgt jeweils unmittelbar in das Vermögen des\n\nKreditinstituts, welches den Erlös sogar im Falle einer noch nicht offengelegten\n\nAbtretung als wahre Berechtigte erhält. Zwar erlischt damit der als Sicherheit\n\ndienende Anspruch des Kreditinstituts gegen den Einzahlenden, das seiner-\n\nseits schuldrechtlich zur Herausgabe des Erlangten an den als Empfänger be-\n\nzeichneten Kunden verpflichtet ist (§ 667 BGB). Gleichzeitig erwirbt es jedoch\n\ngem. Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 der AGB-Banken ein Pfandrecht an dem neu entste-\n\nhenden Anspruch des Kunden gegen das Kreditinstitut. Ein solcher Austausch\n\ngleichwertiger Sicherheiten wirkt nicht gläubigerbenachteiligend i.S.v. § 29 KO\n\noder § 129 Abs. 1 InsO (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof § 129 Rn. 108; dies\n\nberücksichtigen Jaeger/Henckel § 30 Rn. 272 und Spliedt DZWIR 2001, 27,\n\n28 f nicht). Deshalb kommt es nicht entscheidend darauf an, ob allein der an-\n\nhaltende Austausch von Zahlungseingängen gegen entsprechende neue Si-\n\ncherheiten des Kreditinstituts aufgrund fortdauernder Globalzession eine Gläu-\n\nbigerbenachteiligung ausschließt.\n\nDas Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, daß die Abtretung an\n\ndie Beklagte vor dem 2. November 1993 rechtswirksam geworden ist. Auch\n\nnach dem Klägervortrag hatte die M. bank als \n\nfrühere Abtretungs-\n\nempfängerin eine Freigabe nicht früher rechtswirksam erklärt. Dann wäre die\n\nBeklagte am 29. Oktober 1993, als die S. GmbH den Scheck einreichte,\n\nnoch nicht an der getilgten Forderung absonderungsberechtigt gewesen.\n\nb) Eine Gläubigerbenachteiligung wird nicht etwa dadurch ausgeschlos-\n\nsen, daß die getilgte Forderung gegen die S. GmbH vorher möglicherweise\n\nan die - inzwischen abgefundene - M. bank abgetreten gewesen\n\nsein mag. Denn ein solches Absonderungsrecht entzieht die abgetretene For-\n\nderung nicht ihrem Bestand nach der Konkursmasse (BGHZ 147, 233, 239).\n\n4. Für das Fehlen einer Begünstigungsabsicht im Sinne von § 30 Nr. 2\n\nKO ist nichts vorgetragen.\n\nIV.\n\nDer Senat kann nicht abschließend entscheiden.\n\n1. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob die M. bank\n\ndie zuvor an sie abgetretenen Forderungen der Gemeinschuldnerin schon vor\n\ndem 2. November 1993 rechtswirksam an diese zurückgewährt hat. Insbeson-\n\ndere hat es sich - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht mit der Zeu-\n\ngenaussage des Bankangestellten L. inhaltlich auseinandergesetzt, er\n\nhabe die Freigabe der abgetretenen Forderungen schon vor dem 25. Oktober\n\n1993 mündlich erklärt, doch sei im Außenverhältnis eine von einem weiteren\n\nVertretungsbefugten zusätzlich unterschriebene schriftliche Bestätigung der\n\nSicherheitenfreigabe nötig gewesen (S. 8 der Sitzungsniederschrift des Land-\n\ngerichts vom 7. August 1995). Damit wird sich der Tatrichter zu befassen ha-\n\nben. In keinem Fall kann die Beklagte jedoch - entgegen ihrer Auffassung - ein\n\nhier erhebliches Sicherungsrecht daraus ableiten, daß ihr von vornherein der\n\nschuldrechtliche Anspruch der Gemeinschuldnerin gegen die M. \n\nbank auf Rückabtretung der Sicherheiten mit abgetreten worden sein soll.\n\nDenn dieser rein schuldrechtliche Verschaffungsanspruch erfaßte nicht unmit-\n\ntelbar die hier fraglichen Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen die\n\nS. GmbH selbst.\n\nWeiter macht die Beklagte geltend, die Fassung des von ihr verwende-\n\nten schriftlichen Globalzessionsvertrags sei zu eng; mündlich seien nicht nur\n\ndie Ansprüche gegen die S. GmbH, sondern diejenigen gegen alle Kunden\n\nder Gemeinschuldnerin abgetreten worden. Bei der Würdigung dieser bestrit-\n\ntenen Behauptung wird das Berufungsgericht § 154 Abs. 2 BGB sowie die\n\nVermutung für die Vollständigkeit sowie Richtigkeit der urkundlichen Festle-\n\ngung berücksichtigen müssen, die im übrigen mit der Aufstellung von Sicher-\n\nheiten in der Kreditbestätigung vom 20./27. September 1993 übereinstimmt.\n\n2. Soweit die Beklagte die Gemeinschuldnerin über die Eingänge wieder\n\nhat verfügen lassen, kommt ein unanfechtbares Bargeschäft in Betracht (vgl.\n\nSenatsurt. v. 7. März 2002 - IX ZR 223/01, aaO S. 954 f).\n\na) Einer solchen Annahme steht es nicht entgegen, daß die Beklagte\n\nhier nicht alle Überweisungen nach Wahl der Gemeinschuldnerin zugelassen,\n\nsondern nur ausgewählte Verfügungen aufgrund einzelner Absprachen mit der\n\nBürgin gestattet hat, nämlich in demjenigen Umfange, wie diese weitere Kredit-\n\ngewährungen noch \"unter ihre Bürgschaftsdeckung genommen\" hat. Unabhän-\n\ngig von dieser Drittbesicherung hat die Beklagte damit weitere Zahlungsanwei-\n\nsungen gerade der Gemeinschuldnerin ausgeführt. Der mit ihr geschlossene\n\nGirovertrag einschließlich Kontokorrentabrede war trotz der Aufkündigung\n\nweiterer Kreditgewährungen durch das Schreiben der Beklagten vom\n\n27. Oktober 1993 noch nicht aufgelöst. Im Rahmen dieser fortbestehenden\n\nVertragsbeziehung hat die Beklagte vertragsgemäß jeweils neue Einzelaufträ-\n\nge der Gemeinschuldnerin als ihrer Kundin ausgeführt. Das genügt als Rechts-\n\ngrundlage für ein Bargeschäft.\n\nUnabhängig von der fortlaufend neu gewährten Drittbesicherung war die\n\nVerrechnung von Kundenforderungen ein gleichwertiger Ausgleich für erneute\n\nBelastungen in gleicher Höhe. Ferner entspricht es noch dem Zweck des Bar-\n\ngeschäfts, den Kunden wenigstens im nötigsten Umfange am Geschäftsverkehr\n\nteilnehmen zu lassen, wenn das Kreditinstitut nicht die Tilgung seiner sämtli-\n\nchen, sondern nur diejenige ausgewählter Verbindlichkeiten gestattet. Wesent-\n\nliche Voraussetzung ist zwar, daß das eigene Bestimmungsrecht der späteren\n\nGemeinschuldnerin gewahrt bleibt, also nicht gegen ihren Willen Verrechnun-\n\ngen durchgeführt werden. Dies war hier wegen der Identität der Geschäftsfüh-\n\nrungen der Gemeinschuldnerin und der S. GmbH der Fall. Daß einzelne,\n\nvon der Gemeinschuldnerin für weniger bedeutsam gehaltene Verbindlichkei-\n\nten nicht mehr erfüllt werden, schließt die Annahme eines Bargeschäfts hin-\n\nsichtlich der nach ihrer Wahl noch erfüllten Schulden nicht aus.\n\nb) Die Voraussetzungen eines Bargeschäfts stehen aber zur Darle-\n\ngungslast des Anfechtungsgegners (MünchKomm-InsO/Kirchhof § 142 Rn. 25),\n\nhier also der Beklagten. Erfaßt wird der gesamte Zeitraum, auf den sich die\n\nAnfechtung erstrecken kann (vgl. Senatsurt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00,\n\nWM 2001, 689, 691 f), im vorliegenden Falle mithin der Zeitraum zwischen dem\n\n28. Oktober und 8. November 1993.\n\nAus den bisher vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich nicht zuverlässig,\n\nwelche Überweisungen die Beklagte erst seit der Scheckeinreichung der A. \n\nam 28. Oktober 1993 getätigt hat. Nach den eingereichten Übersichten sind\n\nzwischen dem 27. Oktober und 2. November nur Belastungen von weniger als\n\n120.000 DM erfolgt (Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 31. Juli 1995,\n\nBl. 141-144 GA; Anlagen zur Berufungsbegründung der Beklagten, Bl. 292,\n\n294, 296 GA). Soweit zusätzliche Auszahlungen auf den \"Buchungstag 26.10.\"\n\nmit einer meist noch früheren \"Valuta\" aufgeführt sind, ist eine Erheblichkeit für\n\nden hier fraglichen Zeitraum nicht zu erkennen.\n\n3. Ferner erhält die Beklagte Gelegenheit, auf die von ihr erklärte Hilfs-\n\naufrechnung mit angeblichen Schadensersatzansprüchen gegen die vom Klä-\n\nger verwaltete Konkursmasse (S. 2 ihres Schriftsatzes vom 18. März 1999) zu-\n\nrückzukommen.\n\n4. Seinen Zinsanspruch vermag der Kläger nicht auf § 352 HGB zu stüt-\n\nzen, weil der Anfechtungsanspruch nicht aus einem Handelsgeschäft folgt (vgl.\n\nMünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO. § 143 Rn. 13 m.w.N.). Jedoch ist ab 1. Janu-\n\nar 2002 § 291 Satz 2 i.V.m. § 288 BGB n.F. zu beachten.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\n Fischer\n\nRaebel\n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_360-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-01/ix-zr-360-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_360-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_360-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-01/ix-zr-360-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_360-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:37:00.261772+00:00"}}