{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-12-14","aktenzeichen":"IX ZR 332/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675; StBerG § 68 Zum Wegfall des verjährungsrechtlichen Sekundäranspruchs, wenn der geschädigte Mandant rechtzeitig vor Eintritt der Primärverjährung einen Rechtsanwalt mit der Prüfung des Regreßanspruchs beauftragt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nIX ZR 332/99\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n14. Dezember 2000\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGB § 675; StBerG § 68\n\nZum Wegfall des verjährungsrechtlichen Sekundäranspruchs, wenn der geschädigte\n\nMandant rechtzeitig vor Eintritt der Primärverjährung einen Rechtsanwalt mit der\n\nPrüfung des Regreßanspruchs beauftragt.\n\nBGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - IX ZR 332/99 - OLG Düsseldorf\n\n LG Kleve\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das \"Grundurteil\" des 13. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. September\n\n1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nIm Jahre 1980 erwarb die Klägerin ein unbebautes Grundstück, um es\n\nzu parzellieren und zu bebauen sowie die so entstehenden bebauten Einzel-\n\ngrundstücke zu verkaufen. In der \"Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG\",\n\ndie der Beklagte als Steuerberater der Klägerin und ihres Ehemannes zur Er-\n\nmittlung der Einkünfte aus den Grundstücksgeschäften mit der Steuererklärung\n\nfür 1980 beim Finanzamt einreichte, waren die Anschaffungskosten für das\n\nGrundstück nicht berücksichtigt. Auch die im Jahre 1985 aufgewandten Kosten\n\nfür den Bau von Eigentumswohnungen zog der Beklagte bei der Gewinner-\n\nmittlung für dieses Jahr nicht als Betriebsausgaben ab. Er setzte diese Kosten\n\nsowie einen Teil der Grundstücksanschaffungskosten erst für 1986 als Be-\n\ntriebsausgaben an, als ein Teil der bis dahin hergestellten Eigentumswohnun-\n\ngen veräußert und ein anderer Teil ins Privatvermögen überführt wurden. Nach\n\neiner im Jahre 1990 durchgeführten Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt\n\ndiesen Abzug in einem geänderten Steuerbescheid vom 14. September 1990\n\nmit der Begründung nicht an, bei der gewählten Gewinnermittlungsart seien die\n\ngenannten Kosten im Jahr ihrer jeweiligen Entstehung anzusetzen gewesen.\n\nDie Einkommensteuer für das Jahr 1986 wurde für die Klägerin und ihren Ehe-\n\nmann auf 222.522 DM festgesetzt. Ein dagegen vom Beklagten eingelegter\n\nEinspruch wurde mit Bescheid vom 27. Januar 1993 zurückgewiesen; die da-\n\ngegen - wiederum vom Beklagten - erhobene Klage wies das Finanzgericht\n\nDüsseldorf durch Urteil vom 4. Februar 1997 ab.\n\nDie Klägerin, die sich die Ansprüche ihres Ehemannes hat abtreten las-\n\nsen, wirft dem Beklagten vor, er hätte, da es in den Jahren der Entstehung der\n\nAnschaffungs- und Herstellungskosten an ausreichenden Einnahmen und son-\n\nstigen Einkünften gefehlt habe, mit denen jene Ausgaben hätten verrechnet\n\nwerden können, die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung durch Be-\n\nstandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG schaffen müssen. Sie verlangt von ihm\n\nErsatz des Schadens, der ihr und ihrem Ehemann durch eine auf 160.000 DM\n\nerrechnete Steuermehrbelastung in den Jahren 1980 bis 1986 entstanden sein\n\nsoll, sowie Feststellung der Pflicht zum Ersatz von dadurch verursachten Zins-\n\nschäden. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der Klageansprü-\n\nche abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben.\n\nMit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzli-\n\nchen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Da die Kläge-\n\nrin in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, ist durch Versäumnis-\n\nurteil, jedoch unter umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage zu ent-\n\nscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat den Klageanspruch \"dem Grunde nach (für)\n\nberechtigt\" erklärt und am Ende der Entscheidungsgründe bemerkt, über die\n\nHöhe des Schadens sei im Betragsverfahren zu entscheiden. Zu dem neben\n\ndem Zahlungsantrag gestellten Feststellungsantrag hat es sich nicht geäußert.\n\nDas Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Erlaß eines\n\nGrundurteils durch das Berufungsgericht zulässig war \n\n(BGH, Urt. v.\n\n17. Februar 2000 - IX ZR 436/98, WM 2000, 1345, 1346 m.w.N.). Das ist im\n\nvorliegenden Fall zweifelhaft, soweit sich das Grundurteil jedenfalls seinem\n\nWortlaut nach auch auf den Feststellungsanspruch bezieht. Bei einer unbezif-\n\nferten Feststellungsklage kommt eine auf den Grund des Anspruchs be-\n\nschränkte Entscheidung nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR\n\n45/98, WM 2000, 966, 967). Es ist freilich denkbar, daß das Berufungsgericht\n\nmit dem Ausspruch zum Grund des Anspruchs gleichzeitig abschließend dem\n\nFeststellungsantrag stattgeben wollte. Ob sich in dem Urteil ausreichende An-\n\nhaltspunkte für eine solche Auslegung finden lassen, mag offenbleiben, weil\n\ndas Berufungsurteil bereits aus anderen Gründen aufgehoben werden muß.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe es pflichtwidrig\n\nunterlassen, die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1\n\nEStG durch Aufstellung einer Eröffnungsbilanz und Einrichtung einer ord-\n\nnungsmäßigen kaufmännischen Buchführung zu schaffen. Durch die für die\n\nKlägerin und deren Ehemann ungünstige Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3\n\nEStG sei ihnen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden, dessen\n\nHöhe im Betragsverfahren noch ermittelt werden müsse. Gegen diese Ausfüh-\n\nrungen wendet sich die Revision nicht. Sie lassen auch keinen Rechtsfehler\n\nerkennen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil beruht jedoch auf Verfahrensfehlern, soweit das\n\nBerufungsgericht gemeint hat, der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt.\n\n1. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Verjährung habe mit\n\nAblauf des 17. September 1990 begonnen; denn an diesem Tag sei der Kläge-\n\nrin und ihrem Ehemann der Änderungsbescheid vom 14. September 1990 zu-\n\ngegangen. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG sei jedoch alsbald\n\ndanach gehemmt gewesen, denn die Parteien hätten nach Erlaß des Be-\n\nscheids im September 1990 vereinbart, daß der Anspruch gegen den Beklag-\n\nten bis zum Abschluß des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht habe geltend\n\ngemacht werden sollen. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht auf der\n\nGrundlage der Aussagen des in beiden Vorinstanzen vernommenen Eheman-\n\nnes der Klägerin, des Zeugen Sch., sowie nach Anhörung des Beklagten per-\n\nsönlich getroffen. In jener Vereinbarung, so hat das Berufungsgericht gemeint,\n\nliege ein Stillhalteabkommen. Die Verjährung sei danach erst nach Erlaß des\n\nfinanzgerichtlichen Urteils vom 4. Februar 1997 weitergelaufen und jedenfalls\n\nbei Einreichung der Klage am 30. Dezember 1997 noch nicht vollendet gewe-\n\nsen.\n\n2. Die Revision macht geltend, die Annahme eines Stillhalteabkommens\n\nwerde von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ge-\n\ntragen. Bei der Absprache der Parteien müsse es sich nicht um eine rechtsge-\n\nschäftliche Vereinbarung gehandelt, sondern sie könne sich auch in der Zusa-\n\nge des Beklagten erschöpft haben, sich bis zum Abschluß des finanzgerichtli-\n\nchen Verfahrens nicht auf Verjährung zu berufen. Im letzteren Fall hätte der\n\nBeklagte nach dem Urteil des Finanzgerichts nicht noch mehr als zehn Monate\n\nmit der Klageerhebung warten dürfen.\n\nDieser Revisionsangriff ist unbegründet. Ein die Hemmung der Verjäh-\n\nrung nach § 202 Abs. 1 BGB auslösendes Stillhalteabkommen setzt allerdings\n\n- darin hat die Revision recht - voraus, daß der Schuldner aufgrund einer\n\nrechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Lei-\n\nstung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begibt,\n\nseine Ansprüche während dieses Zeitraums weiterzuverfolgen (BGH, Urt. v.\n\n6. Juli 2000 - IX ZR 134/99, WM 2000, 1812, 1813 m.w.N.). Das hat das Beru-\n\nfungsgericht jedoch nicht verkannt. Es ist in rechtlicher Hinsicht ausdrücklich\n\ndavon ausgegangen, daß bei einem Stillhalteabkommen der Schuldner \"vor-\n\nübergehend zur Leistungsverweigerung berechtigt\" ist. Ein solches Recht hat\n\ndas Berufungsgericht der zwischen den Parteien getroffenen Absprache ent-\n\nnommen. Ein Rechtsfehler läßt sich darin nicht erkennen.\n\n3. Die Revision hat jedoch mit ihrer Verfahrensrüge Erfolg, die sich ge-\n\ngen die Feststellung des Berufungsgerichts richtet, jene Vereinbarung sei als-\n\nbald nach dem Erlaß des Steuerbescheids vom 14. September 1990 getroffen\n\nworden.\n\na) Der Ehemann der Klägerin hat als Zeuge ausweislich des Protokolls\n\nvom 16. Juli 1998 vor dem Landgericht ausgesagt, nach der Betriebsprüfung\n\nhabe er die Sache mit dem Beklagten durchgesprochen; dieser habe ihm sei-\n\nnerzeit gesagt, er wolle gegen den Bescheid Einspruch einlegen. Vor dem Be-\n\nrufungsgericht hat er am 17. Juni 1999 bekundet, bei jener Aussage müsse er\n\nbei der Vernehmung etwas mißverstanden haben. Es sei zwar bereits nach\n\nEingang des Betriebsprüfungsberichts zu einem Gespräch mit dem Beklagten\n\ngekommen; dabei sei es aber nur um die Richtigkeit dieses Berichts und noch\n\nnicht um Steuernachforderungen gegangen. Die Themen \"Steuernachforde-\n\nrung\" und \"Regreß\" hätten erst angestanden, als die \"Steuerbescheide\" vor-\n\ngelegen hätten.\n\nDas Berufungsgericht hat, wie es im einzelnen dargelegt hat, aus diesen\n\nBekundungen des Zeugen die Überzeugung gewonnen, daß das Gespräch\n\nzwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten, bei dem die Stillhal-\n\ntevereinbarung getroffen wurde, nach Eingang des Steuerbescheids vom\n\n14. September 1990 stattgefunden habe. Der Zeuge sei, so hat es ausgeführt,\n\nbei der Vernehmung vom 17. Juni 1999 darauf hingewiesen worden, daß es\n\nwichtig sei, die Gespräche zeitlich genau einzuordnen. Das habe zu der Äuße-\n\nrung des Zeugen geführt, daß das Thema \"Steuernachforderungen\" noch nicht\n\nnach dem Betriebsprüfungsbericht, sondern erst nach Eingang der \"Bescheide\"\n\nGegenstand der Erörterung gewesen sei. Hiermit seien \"eindeutig\" die Steuer-\n\nbescheide vom 14. September 1990 gemeint gewesen; denn zusammen mit\n\ndem Bescheid für 1986 sei damals auch der Einkommensteuerbescheid für das\n\nJahr 1985 erlassen worden.\n\nIn dieser Beurteilung liegt, wie die Revision zu Recht rügt, eine unvoll-\n\nständige Würdigung des Beweisergebnisses. Der in der Beweisaufnahme dem\n\nZeugen erteilte Hinweis auf die Notwendigkeit der genauen zeitlichen Einord-\n\nnung der Gespräche sollte offenbar der Klärung dienen, ob mit ihnen nicht et-\n\nwa Erörterungen im unmittelbaren Anschluß an den Betriebsprüfungsbericht\n\nund damit noch vor der Entstehung des mit dem Erlaß des Steuerbescheids für\n\n1986 eingetretenen Schadens, d.h. vor Beginn der Verjährung gemeint waren.\n\nVon solchen Besprechungen in zeitlichem Zusammenhang mit dem Be-\n\ntriebsprüfungsbericht hatte der Zeuge bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung\n\nberichtet. Dieser stellte nunmehr vor dem Berufungsgericht klar, daß es damals\n\nweder um Steuernachforderungen noch um die Regreßfrage gegangen sei.\n\nDiese sei erst zum Thema geworden, als die \"Bescheide\" eingegangen seien.\n\nDer Schluß des Berufungsgerichts, damit seien \"eindeutig\" die Bescheide vom\n\n14. September 1990 gemeint gewesen, berücksichtigt, wie die Revision zutref-\n\nfend beanstandet, nicht, daß der Zeuge bei der Fragestellung, der er sich ge-\n\ngenüber sah, möglicherweise nur die Alternative zwischen dem Betriebsprü-\n\nfungsbericht und den späteren \"Bescheiden\" im Auge hatte, in denen sich das\n\nsteuerliche Ergebnis niederschlug. Mit diesen Bescheiden müssen nicht zwin-\n\ngend die unter dem gleichen Datum ergangenen Einkommensteuerbescheide\n\nfür verschiedene Jahre, sondern damit können auch zusammengefaßt die al-\n\nlein das Jahr 1986 betreffenden \"Bescheide\", nämlich der Steuerbescheid vom\n\n14. September 1990 und der spätere Einspruchsbescheid vom 27. Januar 1993\n\ngemeint gewesen sein. Zu einer solchen Deutung könnte der weitere Inhalt der\n\nAussage des Zeugen vor dem Landgericht Anlaß geben. Ausweislich des Pro-\n\ntokolls vom 16. Juli 1998 hat der Zeuge im Anschluß an die Erwähnung der\n\nBesprechung nach der Betriebsprüfung gesagt: \"Er (der Beklagte) sagte mir\n\nseinerzeit, er wolle gegen den Bescheid Einspruch einlegen. Das hat er dann\n\nauch getan. Nachdem - ich meine es war 1993 - der ablehnende Bescheid auf\n\nden Einspruch kam, habe ich den Beklagten nochmals angesprochen. Zu der\n\nZeit wurde mir klar, daß es nun ernst würde mit der Steuernachforderung. Ich\n\nhabe den Beklagten damals gefragt, wie es denn nun weitergehen solle. Er\n\nsagte mir, er könne das auch noch nicht ganz beurteilen, ich solle mir aber kei-\n\nne Sorgen machen. Mir sollten keine Schäden entstehen. Der Beklagte forderte\n\nmich auf, ihn für solche Schäden haftbar zu machen.\" Diese Darstellung des\n\nZeugen legt das Verständnis nahe, über die Regreßfrage sei erst gesprochen\n\nworden, als sich herausstellte, daß der gegen den Steuerbescheid eingelegte\n\nEinspruch erfolglos geblieben war. Das würde auch zu der bei der Vernehmung\n\ndurch das Berufungsgericht gebrauchten Formulierung des Zeugen passen,\n\n\"letztlich zur Sache gehen sollte es ... erst nach Abschluß eines möglichen fi-\n\nnanzgerichtlichen Verfahrens\". Denn erst nach Erlaß des Einspruchsbescheids\n\nstand die Frage einer Klage vor dem Finanzgericht im Raum. Daß die Abspra-\n\nche, den Ausgang des Finanzgerichtsprozesses abzuwarten, schon getroffen\n\nworden ist, bevor überhaupt der Einspruch eingelegt und das Ergebnis des\n\nEinspruchsverfahrens abzusehen war, erscheint demgegenüber eher fernlie-\n\ngend.\n\nDie Frage, ob die Absprache, die Geltendmachung eines etwaigen\n\nSchadensersatzanspruchs gegen den Beklagten bis zur Erledigung des Fi-\n\nnanzgerichtsrechtsstreits zurückzustellen, tatsächlich bereits im September\n\n1990 getroffen worden ist, kann nur im Wege einer Gesamtwürdigung aller\n\nUmstände beantwortet werden. Das Berufungsgericht hat eine solche umfas-\n\nsende Würdigung unter Berücksichtigung der soeben genannten Gesichts-\n\npunkte unterlassen. Wären dabei Zweifel verblieben, so hätte es den Zeugen\n\nfragen müssen, was er mit den \"Bescheiden\", nach deren Erlaß es zur Erörte-\n\nrung der Regreßfrage kam, gemeint habe. Das Berufungsgericht hat sich dies\n\nalles durch die unzutreffende Annahme, die Aussage des Zeugen sei insoweit\n\neindeutig, unmöglich gemacht.\n\nb) Unter den gegebenen Umständen hätte das Berufungsgericht - diese\n\nRüge der Revision ist ebenfalls begründet - jedenfalls der Klage nicht stattge-\n\nben dürfen, ohne auf den nachgereichten Schriftsatz des Beklagten vom\n\n20. Juli 1999 die mündliche Verhandlung erneut zu eröffnen. In dem Schriftsatz\n\nhat der Beklagte auf die Doppeldeutigkeit des vom Zeugen gebrauchten Aus-\n\ndrucks \"Bescheide\" hingewiesen und zum Beleg dafür, daß dieser die Zeit\n\nnach Erlaß des Einspruchsbescheids im Auge gehabt habe, ein Schreiben der\n\nKlägerin an ihn, den Beklagten, vom 30. April 1993 und ein von ihm verfaßtes\n\nSchreiben an seinen Haftpflichtversicherer vom 12. August 1993 vorgelegt. In\n\ndem Schreiben der Klägerin heißt es, sie beabsichtige, den Beklagten, wie sie\n\nihm bereits mündlich mitgeteilt habe, im Fall einer negativen Entscheidung des\n\nFinanzgerichts \"wegen fehlerhafter Beratung haftbar zu machen\". Diese Ab-\n\nsicht teilte der Beklagte in seinem Schreiben vom 12. August 1993 unter Darle-\n\ngung des Sachverhalts dem Haftpflichtversicherer mit. Das hätte den Blick des\n\nBerufungsgerichts darauf lenken müssen, daß der Zeuge am 17. Juni 1999\n\nweiter bekundet hatte, die \"Verabredung\" mit dem Beklagten sei dahin gegan-\n\ngen, daß er, der Zeuge, den Schaden habe \"geltend machen\" sollen, \"damit\n\nder Beklagte an seine Versicherung herantreten\" könne, daß es letztlich aber\n\nerst nach Abschluß des finanzgerichtlichen Verfahrens habe \"zur Sache ge-\n\nhen\" sollen. Die dieser Abrede entsprechenden Schreiben vom 30. April und\n\n12. August 1993 waren geeignet, zusätzliche Zweifel darüber aufkommen zu\n\nlassen, ob die Vereinbarung selbst tatsächlich schon rund drei Jahre zuvor ge-\n\ntroffen worden war. Das unterstrich die verfahrensrechtliche Notwendigkeit,\n\nden Zeugen notfalls zu einer Präzisierung seiner Aussage zu veranlassen.\n\nZeigt es sich, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft war, dann muß sie\n\ngemäß § 156 ZPO wieder eröffnet werden (BGHZ 53, 245, 262; BGH, Urt. v.\n\n7. Oktober 1992 - VIII ZR 199/91, NJW 1993, 134).\n\nc) Schließlich weist die Revision zutreffend darauf hin, daß der Ehe-\n\nmann der Klägerin trotz Abtretung seines eigenen Anspruchs an diese am\n\nAusgang des Rechtsstreits kaum weniger interessiert ist, als die Klägerin\n\nselbst. Das nimmt der Abtretung zwar nicht wegen der damit erreichten Zeu-\n\ngenstellung des Ehemannes die Wirksamkeit. In einem solchen Fall ist aber\n\ndas starke Eigeninteresse des Zeugen bei der Beweiswürdigung nach § 286\n\nZPO zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 8. Januar 1976 - III ZR 148/73,\n\nWM 1976, 424). Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils, in denen jeder\n\nHinweis auf diesen Gesichtspunkt fehlt, deuten darauf hin, daß das Berufungs-\n\ngericht ihn bei seiner Beweiswürdigung nicht in Betracht gezogen hat.\n\n4. Die Frage, ob die vom Berufungsgericht festgestellte Vereinbarung,\n\nden Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten bis zur Beendigung des\n\nFinanzgerichtsrechtsstreits zurückzustellen, schon im September 1990 oder\n\nerst nach Erlaß des Einspruchsbescheids vom 27. Januar 1993 getroffen wor-\n\nden ist, kann entscheidungserheblich sein. War letzteres der Fall, dann waren\n\nzu diesem Zeitpunkt von der am 18. September 1990 beginnenden dreijährigen\n\nPrimärverjährungsfrist bereits mehr als zwei Jahre und vier Monate abgelaufen.\n\nDa die Hemmung der Verjährung mit der Zustellung des Urteils des Finanzge-\n\nrichts vom 4. Februar 1997 endete - nach dem Vortrag des Beklagten war das\n\nam 23. Februar 1997 -, wäre der noch verbleibende Teil der Verjährungsfrist\n\nverstrichen gewesen, als die Klage am 30. Dezember 1997 beim Gericht einge-\n\nreicht wurde.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 563 ZPO).\n\nDas Berufungsgericht konnte sich von seinem Standpunkt aus nicht mit der\n\nFrage befassen, ob die Verjährung unter dem Gesichtspunkt eines Sekundär-\n\nanspruchs gegen den Beklagten bei Klageeinreichung noch nicht eingetreten\n\nwar.\n\n1. Ein Steuerberater ist - ebenso wie ein Rechtsanwalt - verpflichtet, den\n\nAuftraggeber auf die Möglichkeit einer eigenen Regreßhaftung und die dafür\n\ngeltende Verjährungsfrist nach § 68 StBerG hinzuweisen, wenn sich für ihn\n\nwährend des Mandats ein begründeter Anlaß zur Überprüfung seiner Tätigkeit\n\nergibt und er erkennt oder bei gehöriger Sorgfalt erkennen muß, daß er durch\n\neinen Fehler dem Mandanten einen Schaden zugefügt hat (BGHZ 94, 380,\n\n386; BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 100/95, WM 1996, 2066, 2068). Ver-\n\nletzt er diese Pflicht, dann beginnt mit Eintritt der Primärverjährung die dreijäh-\n\nrige Verjährungsfrist von neuem zu laufen.\n\nBegründeten Anlaß zur Überprüfung seiner Beratungstätigkeit hatte der\n\nBeklagte sowohl bei Eingang des Einspruchsbescheids vom 27. Januar 1993\n\nals auch nach Erlaß des Finanzgerichtsurteils vom 4. Februar 1997. Tatsäch-\n\nlich hat er die Klägerin und ihren Ehemann - offenbar mehrfach - auf die Mög-\n\nlichkeit eines Regreßanspruchs gegen sich hingewiesen. Über die Verjährung\n\neines solchen Anspruchs scheint er sie aber nicht belehrt zu haben; er selbst\n\nhat jedenfalls schriftsätzlich vorgetragen, die Möglichkeit der Verjährung sei nie\n\nerwähnt worden. Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu fehlen.\n\n2. Trotz unterlassener Belehrung über den etwaigen Regreßanspruch\n\nund dessen Verjährung entfallen der Sekundäranspruch und damit die Verlän-\n\ngerung der Verjährungsfrist, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Pri-\n\nmärverjährung anderweitig anwaltlich zum Zweck der Prüfung des Regreßan-\n\nspruchs beraten wird. In diesem Fall treten die Hinweispflichten des mit dieser\n\nPrüfung betrauten Rechtsanwalts an die Stelle derjenigen des ursprünglichen\n\nBeraters; der Mandant ist durch die Haftung des (neuen) Anwalts hinreichend\n\ngesichert (BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 31/91, WM 1992, 579,\n\n581 f; v. 28. September 1995 - IX ZR 227/94, WM 1996, 33, 34). Diese Ein-\n\nschränkung der Sekundärhaftung rechtfertigt sich aus dem Gedanken, daß die\n\nnachrangige Hinweispflicht des Rechtsanwalts oder Steuerberaters den Auf-\n\ntraggeber gegen die Gefahr des unwissentlichen Anspruchsverlusts schützen\n\nsoll, daß es eines solchen Schutzes durch den Anspruchsgegner selbst aber\n\nnicht mehr bedarf, wenn der Mandant die Wahrnehmung seiner Interessen in\n\nder Regreßfrage einem (anderen) Rechtsanwalt übertragen hat, der insoweit\n\neine primäre Vertragspflicht übernimmt. Das gilt unabhängig davon, ob bei\n\nEintritt einer dieser Voraussetzungen das Mandat des in Anspruch genomme-\n\nnen Rechtsberaters noch fortbestand oder bereits beendet war.\n\nBislang fehlt es an einer Feststellung dazu, wann die Klägerin sich erst-\n\nmals in der Frage eines Regreßanspruchs gegen den Beklagten anwaltlich hat\n\nberaten lassen.\n\nV.\n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses\n\n- gegebenenfalls nach nochmaliger Vernehmung des Ehemannes der Kläge-\n\nrin - die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen kann. Die\n\nParteien erhalten durch die Zurückverweisung Gelegenheit, ihr Vorbringen\n\nunter dem Gesichtspunkt der Sekundärverjährung zu ergänzen.\n\nKreft Stodolkowitz Zugehör\n\n Ganter Raebel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/ix-zr-332-99","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/ix-zr-332-99","retrieved":"2026-07-10 11:44:20.751312+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-14/ix-zr-332-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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