{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_327-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-07-05","aktenzeichen":"IX ZR 327/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. Juli 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 556 Abs. 1, 985; GesO § 12 Abs. 1; KO § 43; InsO § 47 Der Herausgabeanspruch des Vermieters begründet ein Aussonderungsrecht im Konkurs nur in demselben Umfang wie derjenige nach § 985 BGB. Ein weiterge- hender mietvertraglicher Räumungsanspruch ist lediglich eine Insolvenzforde- rung (Abweichung von BGHZ 127, 156, 165 ff). GesO § 13 Nr. 1; KO § 59 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Die Konkursmasse des Mieters haftet für einen vertragswidrigen Zustand der Mietsache, über die das Mietverhältnis vor Konkurseröffnung beendet war, - insbesondere für Altlasten - nur, soweit der Konkursverwalter den Zustand durch ihm selbst zuzurechnende Handlungen verursacht hat. GesO § 1 Abs. 1; KO §§ 1 Abs. 1, 207; InsO § 1 Auch in der Insolvenz einer juristischen Person obliegt dem Verwalter jedenfalls vorrangig die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Demgegenüber treten denk- bare Liquidationsaufgaben zurück.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 327/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\n ja\n\nVerkündet am:\n5. Juli 2001\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 556 Abs. 1, 985; GesO § 12 Abs. 1; KO § 43; InsO § 47\n\nDer Herausgabeanspruch des Vermieters begründet ein Aussonderungsrecht im\nKonkurs nur in demselben Umfang wie derjenige nach § 985 BGB. Ein weiterge-\nhender mietvertraglicher Räumungsanspruch ist lediglich eine Insolvenzforde-\nrung (Abweichung von BGHZ 127, 156, 165 ff).\n\nGesO § 13 Nr. 1; KO § 59 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1\n\nDie Konkursmasse des Mieters haftet für einen vertragswidrigen Zustand der\nMietsache, über die das Mietverhältnis vor Konkurseröffnung beendet war,\n- insbesondere für Altlasten - nur, soweit der Konkursverwalter den Zustand\ndurch ihm selbst zuzurechnende Handlungen verursacht hat.\n\nGesO § 1 Abs. 1; KO §§ 1 Abs. 1, 207; InsO § 1\n\nAuch in der Insolvenz einer juristischen Person obliegt dem Verwalter jedenfalls\nvorrangig die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Demgegenüber treten denk-\nbare Liquidationsaufgaben zurück.\n\nBGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - IX ZR 327/99 - OLG Naumburg\n\n LG Magdeburg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft sowie die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des 4. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. Februar 1999\n\nund der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom\n\n7. Oktober 1998 aufgehoben.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen\n\nder B. GmbH. In dieser Eigenschaft vermietete er Betriebsgrundstücke ein-\n\nschließlich wesentlicher Bestandteile an die P. GmbH (nachfolgend P.). Wegen\n\nerheblicher Mietzinsrückstände der P. kündigte der Kläger das Mietverhältnis\n\ndurch Schreiben vom 17. Januar 1997 fristlos.\n\nAufgrund eines gegen die P. gestellten Gesamtvollstreckungsantrags\n\nerließ das Amtsgericht Magdeburg am 20. November 1997 ein allgemeines\n\nVerfügungsverbot gegen sie und bestellte den Beklagten zum Sequester. Am\n\n1. Januar 1998 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren gegen die P. eröff-\n\nnet und der Beklagte zum Verwalter ernannt.\n\nDer Kläger verlangt vom Beklagten die Räumung und Herausgabe der\n\nBetriebsgrundstücke, insbesondere die Beseitigung der \"auf den ... Flächen\n\nerfolgten Verfüllungen durch Bauschutt, Müll oder ähnlichem\". Das Landgericht\n\nhat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, das Oberlandesgericht dessen Be-\n\nrufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Klageabweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDer Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe\n\nund Räumung der Betriebsgrundstücke gemäß § 556 Abs. 1 BGB. Dieser An-\n\nspruch umfasse außer der Verschaffung der tatsächlichen Gewalt auch die\n\nRäumung. Übertrage der Mieter dem Vermieter zwar den Besitz, gebe er das\n\nMietobjekt jedoch in verwahrlostem Zustand zurück und entferne er die zum\n\nZwecke der Gebrauchsnutzung auf das Grundstück geschafften Sachen nicht,\n\nso enthalte er die Sache dem Vermieter vor. Nach dem zugrunde zu legenden\n\nKlägervortrag sei der Zustand des Mietobjekts derzeit noch so, daß die Entfer-\n\nnung der auf den Freiflächen des Grundstücks befindlichen Gegenstände und\n\ndie Wiederherstellung des Ursprungszustandes nicht unerhebliche Aufwen-\n\ndungen erforderlich machten. Deshalb habe die P. ihre Räumungspflicht bis\n\nzur Eröffnung der Gesamtvollstreckung nicht erfüllt. Aus dem Vortrag des Be-\n\nklagten ergebe sich nichts anderes. Er bestreite nur, daß der auf dem Gelände\n\nlagernde Bauschutt, Hausmüll und ähnliches auf Handlungen der Gesamtvoll-\n\nstreckungsschuldnerin zurückzuführen sei. Eine anderweitige Entstehung habe\n\ner jedoch nicht dargetan.\n\nWeder die P. noch der Beklagte hätten den Räumungs- und Herausga-\n\nbeanspruch erfüllt. Hierfür trage der Beklagte die Beweislast. Der Kläger habe\n\nsich insoweit auch nicht im Annahmeverzug befunden. Denn der Beklagte habe\n\nnicht vorgetragen, wann die Gemeinschuldnerin oder er als Sequester im Jahre\n\n1997 dem Kläger gegenüber die Räumung des Mietobjekts erklärt hätten, und\n\ndaß dieser die Entgegennahme abgelehnt habe. Ferner habe der Beklagte\n\nnicht ausreichend vorgetragen, der Zustand des Mietobjekts sei so gewesen,\n\ndaß der Kläger an der Wiederinbesitznahme nicht gehindert werde. Dem stehe\n\nes nicht entgegen, daß der Kläger und Dritte vorhandene Hallen nutzten.\n\nEndlich sei insoweit der Umstand bedeutungslos, daß über das Vermö-\n\ngen der P. inzwischen das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden sei.\n\nDer Kläger mache einen Aussonderungsanspruch geltend. Eine Verpflichtung\n\nder Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungsmasse zur Räumung und Herausgabe\n\ntrete ein, wenn der Gesamtvollstreckungsverwalter den Mietgegenstand zur\n\nKonkursmasse gezogen habe, indem er die Herausgabe abgelehnt oder ihn für\n\ndie Masse genutzt habe. Hier sei der Beklagte zunächst davon ausgegangen,\n\ndaß die P. ihrer Herausgabe- und Rückgabepflicht nicht nachgekommen sei.\n\nNoch mit Schreiben vom 30. März 1998 habe er erklärt, der Kläger möge sich\n\nzwecks Absprache eines Übergabetermins mit einem Bevollmächtigten des\n\nBeklagten in Verbindung setzen. Der Beklagte habe auch nicht dargelegt, daß\n\ner zu einem früheren Zeitpunkt in seiner Eigenschaft als Gesamtvollstrek-\n\nkungsverwalter erklärt habe, das Mietobjekt nicht für die Gesamtvollstrek-\n\nkungsmasse in Anspruch zu nehmen. Die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe der P.\n\nund die unfertigen Erzeugnisse hätten mindestens zur Zeit der Eröffnung des\n\nGesamtvollstreckungsverfahrens noch auf dem Betriebsgrundstück gelagert, so\n\ndaß der Beklagte es genutzt habe.\n\nII.\n\nRäumungsanspruch\n\n1. Der Kläger stützt den eingeklagten Anspruch auf seine Eigenschaft\n\nals Vermieter; alleinige Eigentümerin des Grundstücks ist die Trägerin der von\n\nihm verwaltete Vermögensmasse nicht. Gemäß § 556 Abs. 1 BGB ist der Mie-\n\nter verpflichtet, nach der Beendigung des Mietverhältnisses die gemietete Sa-\n\nche zurückzugeben.\n\na) Dieser vertragliche Anspruch reicht weiter als der Herausgabean-\n\nspruch des Eigentümers: Nach § 985 BGB hat der Besitzer dem Eigentümer\n\ngrundsätzlich nur den unmittelbaren Besitz an der Sache zu verschaffen, ins-\n\nbesondere den Zugang zu ermöglichen und die Wegnahme zu dulden. Dage-\n\ngen erstreckt sich die Herausgabepflicht des rechtsgrundlosen Besitzers nicht\n\nauf die Wegnahme von Einrichtungen oder die Beseitigung von Veränderun-\n\ngen (MünchKomm-BGB/Medicus, 3. Aufl. § 985 Rn. 18).\n\nMit diesem begrenzten Umfang begründet auch der Herausgabean-\n\nspruch des Vermieters ein Aussonderungsrecht, dessen Erfüllung durch den\n\nKonkursverwalter zu Masseschulden führen kann (s.u. III).\n\nb) Davon ist die mietvertragliche Räumungspflicht zu unterscheiden. Sie\n\nhat grundsätzlich zum Inhalt, daß der Mieter bei Vertragsende die Mietsache im\n\nvertragsgemäß geschuldeten Zustand zurückzugeben, ihn also notfalls herzu-\n\nstellen hat. Diese weitergehende Pflicht des Mieters beruht allein auf dem von\n\nihm abgeschlossenen Vertrag. Sie kann nur unter den hierfür allgemein gelten-\n\nden Regeln - § 13 Nr. 1 GesO, § 59 KO oder § 55 InsO - zur Masseverbindlich-\n\nkeit werden. Dies gilt insbesondere für die Wegnahme von Einrichtungen des\n\nMieters sowie die Beseitigung der von ihm vorgenommenen Veränderungen,\n\ndie zur Räumung im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB gehören. Anderenfalls würde\n\ndie durch § 13 Nr. 1 GesO (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO, § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2\n\nInsO) bezweckte Begrenzung von Masseschulden unterlaufen (ebenso BGHZ\n\n72, 263, 267). Dem steht das Urteil BGHZ 86, 204 ff nicht entgegen; in diesem\n\nFalle hatte das Mietverhältnis die Konkurseröffnung überdauert, und dem Kon-\n\nkursverwalter oblagen daraus begrenzte nachvertragliche Obhutspflichten zur\n\nVermeidung weiterer Verschlechterungen. Darum geht es im vorliegenden\n\nFalle nicht (s.u. 2 a).\n\nZwar ändert die Eröffnung des Konkurs- oder Gesamtvollstreckungs-\n\nverfahrens nicht den Inhalt des Räumungsanspruchs selbst. Diese Folge be-\n\nsagt aber umgekehrt auch nichts darüber, in welchem Umfange die dafür ent-\n\nstehenden Kosten Masseschulden oder nur Gesamtvollstreckungsforderungen\n\nbegründen. Insoweit sind die Anspruchsfolgen teilbar (BGHZ 125, 270, 275 ff;\n\nSchulz InVo 1999, 161, 164 f; vgl. §§ 105, 108 Abs. 2 InsO). An der Teilbarkeit\n\nändert auch der Umstand nichts, daß der reine Herausgabeanspruch ein Aus-\n\nsonderungsrecht begründen kann (s.u. III). Diese Verstärkung des vertragli-\n\nchen Anspruchs des Vermieters soll nur verhindern, daß die Aussonderungs-\n\nbefugnis allein von der Eigentümerstellung abhängt. Der Vermieter, der selbst\n\nnicht Eigentümer ist, soll also nicht schlechter gestellt werden als der vermie-\n\ntende Eigentümer. Keinesfalls soll er aber besser gestellt werden als dieser:\n\nDie Aussonderung beschränkt sich auch dann ihrem Umfang nach stets auf die\n\nVerschaffung des unmittelbaren Besitzes am Grundstück. Nur Kosten, die in\n\ndiesem Umfang anfallen, können die Gesamtvollstreckungsmasse als solche\n\nbelasten. Soweit der Mieter hingegen wegen der Verschlechterung der Mietsa-\n\nche Schadensersatz schulden mag, begründet dies lediglich eine Gesamtvoll-\n\nstreckungsforderung.\n\n An dieser Abgrenzung ist der erkennende Senat nicht durch entgegen-\n\nstehende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gehindert. Zwar hat der XII.\n\nZivilsenat ausgesprochen, daß der mietvertragliche Rückgabeanspruch auch\n\ninsoweit vom Konkursverwalter zu Lasten der Masse zu erfüllen sei, als er die\n\nEntfernung zurückgelassener Sachen umfasse (BGHZ 127, 156, 165 ff). Der\n\nXII. Zivilsenat hat jedoch auf Anfrage erklärt, daß er in diesem Punkt nicht an\n\nder im genannten Urteil vertretenen Auffassung festhalte.\n\n2. Der Räumungsanspruch des Klägers begründet nach dessen eige-\n\nnem Vorbringen hier keine Masseschuld (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO), sondern\n\nallenfalls eine Gesamtvollstreckungsforderung. Deren Erfüllung kann er nicht\n\nvom Beklagten als Gesamtvollstreckungsverwalter verlangen; statt dessen\n\nsteht ihm nur die Möglichkeit offen, den Erfüllungs- oder einen aus der Nicht-\n\nerfüllung folgenden Schadensersatzanspruch zum Vermögensverzeichnis (§ 11\n\nGesO) anzumelden.\n\na) Der Beklagte schuldete die vertragliche Rückgewähr im Sinne von\n\n§ 556 Abs. 1 BGB nicht als Masseverbindlichkeit.\n\nFür Veränderungen der Mietsache, eingetretene Verschmutzungen oder\n\ndas Ansammeln störender Gegenstände hätte die vom Beklagten verwaltete\n\nMasse gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO nur einzustehen, wenn der Beklagte\n\npersönlich oder durch ihm selbst zuzurechnende Handlungen (vgl. § 59 Abs. 1\n\nNr. 1 KO, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) den vertragswidrigen Zustand verursacht\n\nhätte. Anderenfalls haftet die Gesamtvollstreckungsmasse jedenfalls dann nicht\n\nfür den nachteiligen Zustand einer Mietsache, den der Gesamtvollstreckungs-\n\nschuldner vor Verfahrenseröffnung herbeigeführt hat, wenn der zugrundelie-\n\ngende Mietvertrag vorher beendet wurde.\n\nDie Kosten, die bei der vertragsgemäßen Herstellung eines vor Kon-\n\nkurseröffnung beendeten Mietverhältnisses im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB\n\nanfallen, begründen reine Konkursforderungen (BGHZ 72, 263, 265 f; OLG\n\nDresden DZWIR 1999, 388 f). Insbesondere für die Verunreinigung eines\n\nPachtgrundstücks hat der erkennende Senat entschieden, daß der vertragliche\n\nWiederherstellungsanspruch des Verpächters nur eine Vergleichsforderung\n\ngemäß § 36 Abs. 2 VerglO - also entsprechend der Konkursforderung - be-\n\ngründet, soweit die nachteilige Veränderung der Pachtsache bei der Eröffnung\n\ndes Vergleichsverfahrens bereits vorhanden war. Für den Fall, daß danach der\n\nVergleichsverwalter den Pachtvertrag fortsetzt, ist die vertragliche Herstel-\n\nlungspflicht bei Ende des Pachtvertrages aufzuteilen; dem Verpächter - der\n\neinen ungekürzten Wiederherstellungsanspruch geltend macht - obliegt hierbei\n\ndie Beweislast dafür, daß die nachteiligen Veränderungen erst nach der Eröff-\n\nnung des Vergleichsverfahrens eingetreten sind (BGHZ 125, 270, 272 ff). Die-\n\nser Ansatz, den Rechtszustand für die Zeit vor und nach Konkurseröffnung zu\n\ntrennen, entspricht zugleich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts\n\n(BAG ZIP 1991, 1295, 1298 f) und des Bundesfinanzhofs (BFH ZIP 1986, 316,\n\n317). Die Teilbarkeit des Vertrages heben die §§ 108 Abs. 2, 105 InsO gerade\n\nauch für Miet- und Pachtverhältnisse besonders hervor.\n\nb) Diese Rechtslage ändert sich nicht deswegen, weil der Beklagte hier\n\ndas Vermögen einer juristischen Person als Handelsgesellschaft verwaltet. Der\n\nSenat hat schon früher der Auffassung (insbesondere von K. Schmidt, zuletzt\n\nin ZIP 2000, 1913, 1916 f) widersprochen, daß es dem Konkursverwalter selb-\n\nständig obliege, eine juristische Person zu liquidieren. Vielmehr hat der Ver-\n\nwalter vorrangig die Interessen der Gläubiger zu wahren (Senatsurt. v. 28.\n\nMärz 1996 - IX ZR 77/95, ZIP 1996, 842, 844). Auch die Insolvenzordnung geht\n\nvon dieser Sicht aus. Gemäß § 1 Satz 1 InsO dient das Insolvenzverfahren in\n\nerster Linie dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedi-\n\ngen. Der in § 1 Abs. 2 Satz 3 des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung\n\nvorgesehene weitere Zweck, für die Abwicklung juristischer Personen und Ge-\n\nsellschaften ohne Rechtspersönlichkeiten zu sorgen, ist nicht Gesetz gewor-\n\nden. Zur Begründung hat der Rechtsausschuß des Bundestages ausgeführt,\n\ndie Vorschrift sei redaktionell gestrafft \"und dadurch auf ihre wesentlichen Ele-\n\nmente zurückgeführt worden\" (Beschlußempfehlung und Bericht des Rechts-\n\nausschusses, Bundestags-Drucksache 12/7302 S. 155 zu § 1). Unabhängig\n\ndavon, welche Rückschlüsse im einzelnen aus der Gesetzgebungsgeschichte\n\nzu ziehen sind, wäre eine Abwicklung der juristischen Person jedenfalls dem\n\nals \"wesentlich\" hervorgehobenen gesetzlichen Hauptzweck des Gesamtvoll-\n\nstreckungs- oder Insolvenzverfahrens untergeordnet: Würde sie die Gläubiger-\n\nbefriedigung verkürzen, hat diese uneingeschränkt Vorrang.\n\nDem steht § 199 Satz 2 InsO nicht entgegen. Diese Vorschrift setzt vor-\n\naus, daß bei der Schlußverteilung ein Überschuß bleibt, und regelt nur dessen\n\nVerteilung. Sie besagt hingegen nichts darüber, ob und gegebenenfalls wie ein\n\nsolcher Überschuß zustande kommt. Insbesondere regelt sie nicht, wie und in\n\nwelchem Umfang vorrangige Masseverbindlichkeiten begründet werden.\n\nc) Der erkennende Senat weicht mit diesem Ausspruch nicht von Ent-\n\nscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Soweit dieses durch Urteil\n\nvom 22. Oktober 1998 (WM 1999, 339, 341 f) entschieden hat, daß die Kosten\n\neiner Ersatzvornahme als Masseschuld zu befriedigen sind, wenn den Kon-\n\nkursverwalter die Beseitigungspflicht als eigene trifft, ging es um die Haftung\n\ndes Insolvenzverwalters als Betreiber einer Anlage, nicht allein um einen stö-\n\nrenden Zustand des konkursbefangenen Vermögens.\n\nHiermit befaßt sich allerdings ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\n\nvom 10. Februar 1999 (WM 1999, 818, 819 f; a.M. AG Essen ZIP 2001, 756,\n\n757; einschränkend auch VGH Kassel NZI 2000, 47, 48). Es hat angenommen,\n\ndaß die an einen Gesamtvollstreckungsverwalter gerichtete Anordnung zur Be-\n\nseitigung einer Störung, die von Massegegenständen ausgeht, unabhängig\n\nvom Entstehungszeitpunkt dieser Störung wie eine Masseverbindlichkeit zu\n\nbehandeln sei. Dabei hat es sich allerdings nicht inhaltlich mit einer Abgren-\n\nzung des § 13 Abs. 1 - gegenüber § 17 - GesO befaßt; die erstgenannte Vor-\n\nschrift ist in dem Urteil nicht einmal erwähnt. Zudem setzt sich die Entschei-\n\ndung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit den zuvor aufgeführten Urteilen\n\ndes Bundesgerichtshofs auseinander, die zum Konkursrecht von einer anderen\n\nAbgrenzung ausgehen (s.o. 1 b, 2 b). Der erkennende Senat sieht danach den\n\ntragenden Grund dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in den Ausfüh-\n\nrungen speziell zur öffentlich-rechtlichen Ordnungspflicht. Diese soll sich \"we-\n\nder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht auf eine frühere Verpflichtung der\n\nGesamtschuldnerin vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens\" bezie-\n\nhen, sondern \"ausschließlich an den aktuellen Zustand des zur Masse gehö-\n\nrenden Betriebsgeländes\" anknüpfen. \"Für eine solche, von Massegegenstän-\n\nden ausgehende (Zustands-)Störung [sei] der Gesamtvollstreckungsverwalter\n\nwegen seines im Verhältnis zur Gemeinschuldnerin ausschließlichen Besitz-\n\nrechts verantwortlich; denn ihm obliege aufgrund seiner insolvenzrechtlichen\n\nStellung die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die sich auf Gegenstände\n\nder Konkursmasse beziehen\". Vor allem der abschließende Satz, die Befugnis\n\nzum Erlaß der Beseitigungsverfügung unterliege \"nicht den für Gesamtvoll-\n\nstreckungsforderungen geltenden Anforderungen der Gesamtvollstreckungs-\n\nordnung\", zeigt, daß das Ordnungsrecht - dem bezeichneten Urteil zufolge -\n\nvon den allgemeinen Schranken des Gesamtsvollstreckungs-(Insolvenz-)\n\nRechts freigestellt sein soll. Darum geht es im vorliegenden Falle nicht. Auf die\n\ngewichtigen Bedenken insbesondere von Henckel (in: Aktuelle Probleme des\n\nneuen Insolvenzrechts, herausgegeben vom Arbeitskreis für Insolvenz- und\n\nSchiedsgerichtswesen, Köln 2000, S. 92, 108 ff) gegen eine solche Sonder-\n\nstellung kommt es danach nicht entscheidend an.\n\nd) Der Kläger behauptet selbst nicht, daß der Beklagte auf den Zustand\n\ndes Mietgrundstücks eingewirkt hätte. Sein Vortrag geht nur dahin, der Be-\n\nklagte habe nicht den vertragsgerechten Zustand hergestellt. Dazu war und ist\n\ner jedoch, wie ausgeführt, nicht mit Mitteln der Gesamtvollstreckungsmasse\n\nverpflichtet. Das schließt auch seinen persönlichen Einsatz aus, der aus Mitteln\n\nder Gesamtvollstreckungsmasse zu vergüten wäre. Damit kann zugleich seine\n\n- rechtmäßige - Unterlassung nicht die Masse verpflichten. Der gegen sie ge-\n\nrichtete Räumungsanspruch ist deshalb unbegründet.\n\nIII.\n\nHerausgabeanspruch\n\nDer aus § 556 Abs. 1 BGB folgende Herausgabeanspruch kann - soweit\n\nsich sein Inhalt mit § 985 BGB deckt - grundsätzlich die Gesamtvollstrek-\n\nkungsmasse verpflichten (s.o. II 1 a). Das setzt jedoch voraus, daß ihr Verwal-\n\nter für sie den Besitz innehält. Das ist hier nach dem eigenen Vorbringen des\n\nKlägers nicht der Fall.\n\n1. Danach ist es schon zweifelhaft, ob der Beklagte als Gesamtvollstrek-\n\nkungsverwalter überhaupt Besitz an den Betriebsgrundstücken ergriffen hat\n\n(§ 854 Abs. 1 BGB). Denn das durch § 117 Abs. 1 KO gebotene Bestreben des\n\nKonkursverwalters \n\n(Gesamtvollstreckungsverwalters), die \n\nim Besitz des\n\nSchuldners befindlichen Sachen zunächst - auch für den jeweiligen Eigentü-\n\nmer - sicher aufzubewahren, begründet noch keinen Anspruch auf Nutzungs-\n\nentschädigung gegen die Konkursmasse (zur Abgrenzung vgl. BGHZ 130, 38,\n\n48 f). Ein solcher Gewahrsam kann auch fremdnützig sein.\n\n2. Sogar wenn der Beklagte die Betriebsgrundstücke im Verhältnis zum\n\nKläger in Besitz genommen hätte, hat er diesen nach dem unstreitigen Sach-\n\nverhalt zurückübertragen.\n\nDazu genügte, wie unter II 1 ausgeführt, das Ermöglichen der Wegnah-\n\nme, d.h. der Besitzergreifung durch den Kläger. Dieser behauptet selbst nicht,\n\ndaß das Gelände für ihn verschlossen sei oder der Beklagte ihn davon fern-\n\nhalte. Deshalb reichte nach § 854 Abs. 2 BGB die Einigung zur Besitzübertra-\n\ngung aus.\n\nAuf das Räumungsverlangen des Klägers hat ihm der Beklagte durch\n\nSchreiben vom 30. März 1998 mitgeteilt, \"Herr S. [sei] ermächtigt ..., die Über-\n\ngabe vorzunehmen\"; ferner wurde der Kläger aufgefordert, einen Termin dazu\n\nabzustimmen. Er hat dieses Angebot nur deshalb nicht angenommen, weil er\n\nrechtsirrig meinte, zusätzlich die Räumung des Grundstücks durch den Be-\n\nklagten verlangen zu können. Den Hinderungsgrund sieht er allein in den Ver-\n\nfüllungen mit Bauschutt, Müll und ähnlichem. Dieser steht aber der Herausgabe\n\nim Rechtssinne nicht entgegen. Unstreitig werden wenigstens Teile des Grund-\n\nstücks - insbesondere der Gebäude - von anderen Unternehmen wenigstens\n\nmit Duldung des Klägers genutzt. Sein eigener Vortrag ergibt nicht, daß seine\n\nHerrschaftsgewalt sich nicht auf jeden Teil des Grundstücks erstreckt. Damit ist\n\ndie Aussonderung vollzogen.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Zugehör Ganter","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_327-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-05/ix-zr-327-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 854","ref_norm":"854","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_327-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_327-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-05/ix-zr-327-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_327-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:17:19.125732+00:00"}}