{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_326-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-07-11","aktenzeichen":"IX ZR 326/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 765, 138 Bb, 242 Cd, 826 H; ZPO § 767; BVerfGG § 79 Abs. 2 a) § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bezieht sich nicht auf Erkenntnisse des Bundesver- fassungsgerichts, die eine gerichtliche Entscheidung wegen verfassungsrechtli- cher Mängel aufheben, den inhaltlichen Bestand der einschlägigen Rechtsvor- schriften jedoch unberührt lassen. b) Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993, mit dem ein die Haftung eines finanziell überforderten Bürgen betreffendes Urteil des Bun- desgerichtshofs aufgehoben wurde, bezeichnet nicht eine bestimmte Normausle- gung als mit dem Grundgesetz unvereinbar; daher kann auf diese Entscheidung nicht eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Titel gestützt werden, der die Forderung aus einem Bürgschaftsvertrag betrifft, welcher nach nunmehr geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. c) Die Vollstreckung aus einem vor der Entscheidung des Bundesverfassungsge- richts vom 19. Oktober 1993 erwirkten Urteil über die Forderung aus einer Bürg- schaft, die nach nunmehr geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, kann im allgemeinen nicht mit der Klage aus § 826 BGB abgewehrt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 326/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. Juli 2002\nBürk,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nja\n\nBGB §§ 765, 138 Bb, 242 Cd, 826 H; ZPO § 767; BVerfGG § 79 Abs. 2\n\na) § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bezieht sich nicht auf Erkenntnisse des Bundesver-\nfassungsgerichts, die eine gerichtliche Entscheidung wegen verfassungsrechtli-\ncher Mängel aufheben, den inhaltlichen Bestand der einschlägigen Rechtsvor-\nschriften jedoch unberührt lassen.\n\nb) Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993, mit dem ein\ndie Haftung eines finanziell überforderten Bürgen betreffendes Urteil des Bun-\ndesgerichtshofs aufgehoben wurde, bezeichnet nicht eine bestimmte Normausle-\ngung als mit dem Grundgesetz unvereinbar; daher kann auf diese Entscheidung\nnicht eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Titel gestützt werden, der die\nForderung aus einem Bürgschaftsvertrag betrifft, welcher nach nunmehr geltender\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.\n\nc) Die Vollstreckung aus einem vor der Entscheidung des Bundesverfassungsge-\nrichts vom 19. Oktober 1993 erwirkten Urteil über die Forderung aus einer Bürg-\nschaft, die nach nunmehr geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen\nSittenwidrigkeit nichtig ist, kann im allgemeinen nicht mit der Klage aus § 826\nBGB abgewehrt werden.\n\n \n\nBGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - IX ZR 326/99 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Köln vom 24. August 1999 wird auf Kosten der Kläge-\n\nrin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie beklagte Bank hatte dem Ehemann der Klägerin in den Jahren\n\n1986/87 für das von ihm betriebene Geschäft verschiedene Kredite im Ge-\n\nsamtvolumen von 180.000 DM gewährt. Im Zusammenhang mit einer Neuord-\n\nnung der Darlehensverträge übersandte die Beklagte der Klägerin Ende des\n\nJahres 1987 ein Formular über eine Höchstbetragsbürgschaft von 200.000 DM\n\nzur Absicherung der Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit deren\n\nEhemann. Die Klägerin, die sich damals ausschließlich der Haushaltsführung\n\nund Kindererziehung widmete und kein nennenswertes Vermögen besaß, un-\n\nterzeichnete die Bürgschaftsurkunde am 4. Januar 1988 und leitete sie der Be-\n\nklagten zu. Dieser war als weitere Sicherheit eine Grundschuld in Höhe von\n\n50.000 DM auf einem den Eltern der Klägerin gehörenden Hausgrundstück\n\neingeräumt worden. Im März 1988 verschaffte ihr der Kreditnehmer darüber\n\nhinaus das Pfandrecht an Wertpapieren sowie die Rechte aus zwei Lebensver-\n\nsicherungsverträgen.\n\nAnfang des Jahres 1991 kündigte die Beklagte die Geschäftsverbindung\n\nzum Hauptschuldner wegen Zahlungsverzuges und stellte eine Gesamtforde-\n\nrung von 201.497,66 DM fällig. Nach Verwertung der übrigen Sicherheiten\n\nnahm sie die Beklagte in Höhe einer Restforderung von 70.882,06 DM zuzüg-\n\nlich Zinsen gerichtlich aus der Bürgschaft in Anspruch. Die Beklagte beauf-\n\ntragte einen Rechtsanwalt, der die Klageerwiderung einreichte und die Gewäh-\n\nrung von Prozeßkostenhilfe beantragte. Mit ausführlich begründetem Beschluß\n\nvom 13. Juli 1992 lehnte das Landgericht den Antrag ab, weil die Rechtsvertei-\n\ndigung der heutigen Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Im\n\nVerhandlungstermin trat der Prozeßbevollmächtigte deshalb nicht für die Klä-\n\ngerin auf. Das am 14. Oktober 1992 zugunsten der Beklagten ergangene und\n\nder Klägerin am 21. Oktober 1992 zugestellte Versäumnisurteil wurde rechts-\n\nkräftig.\n\nDie Klägerin lebte seit 1991 von ihrem Ehemann getrennt. Die Ehe wur-\n\nde durch ein am 26. Oktober 1992 rechtskräftig gewordenes Urteil geschieden.\n\nDie Klägerin wendet sich mit der nunmehr eingereichten Klage gegen\n\ndie Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil sowie dem im Erstprozeß ergan-\n\ngenen Kostenfestsetzungsbeschluß. Sie ist der Ansicht, die im Jahre 1988 er-\n\nteilte Bürgschaft sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die ihr ungünstige Ent-\n\nscheidung des Landgerichts im Vorprozeß beruhe auf einer Auslegung jener\n\nVorschrift, die das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 19. Oktober\n\n1993 für verfassungswidrig erklärt habe. Daher sei die weitere Vollstreckung\n\naus\n\nden zugunsten der Beklagten ergangenen Titeln gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2\n\nBVerfGG unzulässig. Die Klägerin meint weiter, sie könne außerdem im Wege\n\nder Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, daß das ursprüngliche Siche-\n\nrungsinteresse der Bank, das sich nur auf den Schutz vor Vermögensverschie-\n\nbungen bezogen habe, entfallen sei. Hilfsweise hat die Klägerin Unterlassung\n\nder Vollstreckung sowie Herausgabe des Titels verlangt, weil dessen weitere\n\nAusnutzung in Anbetracht der Rechtslage eine vorsätzliche sittenwidrige Schä-\n\ndigung darstelle. Das Berufungsgericht hat das dem Hauptantrag stattgebende\n\nUrteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revisi-\n\non begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entschei-\n\ndung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Revision macht allerdings zu Recht geltend, daß der Bürgschafts-\n\nvertrag vom 4. Januar 1988 auf der Grundlage der heutigen Rechtsprechung\n\ndes IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs wegen Sittenwidrigkeit\n\n(§ 138 Abs. 1 BGB) als nichtig anzusehen sei.\n\n1. Die Klägerin wurde durch die Übernahme einer Haftungsverpflichtung\n\nvon 200.000 DM finanziell kraß überfordert; denn im Zeitpunkt des Vertrags-\n\nschlusses war davon auszugehen, sie werde bei Eintritt des Bürgschaftsfalles\n\nnicht einmal in der Lage sein, die Zinsen der Hauptschuld aufzubringen (vgl.\n\nBGHZ 146, 37, 42; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000,\n\n410, 411 f). Die anderweitigen Sicherheiten, die das Kreditinstitut erhalten\n\nhatte, sind bei der Beurteilung der finanziellen Überforderung nicht zu berück-\n\nsichtigen, weil sie das Haftungsrisiko des Bürgen nicht in rechtlich gesicherter\n\nWeise eingeschränkt haben: Die Beklagte hatte die den Bürgen schützende\n\nBestimmung des § 776 BGB formularmäßig abbedungen (vgl. BGHZ 136, 347,\n\n352 f; 146, 37, 44). Im übrigen wäre die Klägerin nicht einmal in der Lage ge-\n\nwesen, die Zinsen für den durch die übrigen Sicherheiten nicht gedeckten Teil\n\nder Hauptschuld aufzubringen.\n\n2. Nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats spricht in einem solchen\n\nFalle bereits ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine widerlegliche tatsächli-\n\nche Vermutung dafür, daß sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der\n\nHaftungsübernahme nicht von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftli-\n\nchen Risikos hat leiten lassen und das Kreditinstitut die emotionale Beziehung\n\nzwischen Hauptschuldner und Bürgen in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt\n\nhat (BGHZ 146, 37, 42; Urt. v. 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, WM 2002,1347,\n\n1349 f; v. 14. Mai 2002 - XI ZR 81/01, WM 2002, 1350, 1351 f). Tatsachen, die\n\ngeeignet sind, eine solche Vermutung zu widerlegen, hat die beklagte Bank\n\nnicht vorgetragen.\n\nZwar verlangt der IX. Zivilsenat trotz krasser finanzieller Überforderung\n\nzusätzlich, daß der Bürgschaftsvertrag sich in jeder Hinsicht als wirtschaftlich\n\nsinnlos erweist, was er bei vor dem Jahr 1999 abgeschlossenen Verträgen\n\nverneint, wenn der Gläubiger begründeten Anlaß hatte, die Bürgschaft zum\n\nSchutz vor Vermögensverlagerungen zwischen dem Kreditnehmer und dessen\n\nLebenspartner hereinzunehmen (vgl. BGHZ 134, 325, 327 f; BGH, Urt. v.\n\n25. November 1999 - IX ZR 40/98, WM 2000, 23, 24). Ein entsprechendes In-\n\nteresse der kreditgebenden Bank erkennt diese Rechtsprechung jedoch nur an,\n\nsoweit dieser für ihre Forderungen gegen den Hauptschuldner keine anderwei-\n\ntigen Sicherheiten zur Verfügung stehen. Die Beklagte hatte hier Sachsicher-\n\nheiten im Gesamtwert von mindestens 50.000 DM erhalten. Daher war es unter\n\nkeinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar, mit der Klägerin einen Bürg-\n\nschaftsvertrag über 200.000 DM abzuschließen. Der vertraglich vereinbarte\n\nUmfang der Bürgschaft steht daher nicht in einer vernünftigen Relation zu dem\n\nvon der Bank geltend gemachten Sicherungsinteresse. Damit verstößt die\n\nBürgschaft auch aus diesem Grunde gegen die guten Sitten und ist gemäß\n\n§ 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f; BGH, Urt. v. 8. Oktober\n\n1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328; v. 27. Januar 2000 - IX ZR\n\n198/98, WM 2000, 410, 412).\n\nII.\n\n1. Das im Vorprozeß ergangene, auf der im Beschluß vom 13. Juli 1992\n\nniedergelegten Rechtsauffassung des Landgerichts beruhende Versäumnisur-\n\nteil vom 14. Oktober 1992 stand indessen damals mit der Rechtsprechung des\n\nzu jener Zeit für das Bürgschaftsrecht zuständigen IX. Zivilsenats des Bundes-\n\ngerichtshofs in Einklang (vgl. BGHZ 106, 269; 107, 92; BGH, Urt. v. 16. März\n\n1989 - IX ZR 171/88, ZIP 1989, 629; v. 16. Januar 1992 - IX ZR 113/91, ZIP\n\n1992, 233). Eine dem Bürgen günstige Änderung dieser Rechtsprechung\n\nsetzte für die Öffentlichkeit erkennbar erst nach dem Beschluß des Bundes-\n\nverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) ein (vgl. zu den\n\nEinzelheiten der Rechtsentwicklung Fischer/Ganter/Kirchhof, Schutz des Bür-\n\ngen, in: 50 Jahre BGH, Festschrift aus Anlaß des 50-jährigen Bestehens von\n\nBundesgerichtshof, Bundesanwaltschaft und Rechtsanwaltschaft beim Bundes-\n\ngerichtshof, S. 33 ff), der das erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom\n\n16. März 1989 (aaO) aufhob, welches der Bürgschaftsklage gegen die finan-\n\nziell kraß überforderte Tochter des Hauptschuldners stattgegeben hatte.\n\n2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts - sein Urteil ist in ZIP 1999,\n\n1707 veröffentlicht - kann die Klägerin sich gleichwohl nicht nach § 79 Abs. 2\n\nSatz 3 BVerfGG i.V.m. § 767 ZPO gegen die Vollstreckung aus dem rechts-\n\nkräftigen Versäumnisurteil wenden. Das Bundesverfassungsgericht habe nicht\n\ndie in dem aufgehobenen Urteil des Bundesgerichtshofs angewandten gesetz-\n\nlichen Vorschriften für verfassungswidrig erklärt, sondern lediglich Vorgaben\n\ndazu gemacht, welche Gesichtspunkte bei der Gesetzesauslegung im Lichte\n\nder grundrechtlichen Gewährleistung der Privatautonomie zu berücksichtigen\n\nseien, die im konkreten Fall als nicht zutreffend gewürdigt befunden worden\n\nseien. § 79 Abs. 2 BVerfGG treffe Anordnungen nur für Entscheidungen, die\n\nauf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruhen.\n\nDie Vorschrift solle ihrem Sinn und Zweck nach nicht jedes Urteil erfassen, das\n\neine rechtliche Würdigung enthalte, die möglicherweise anders ausgefallen\n\nwäre, wenn die vom Bundesverfassungsgericht später aufgestellten Richtlinien\n\nberücksichtigt worden wären. Bei einer analogen Anwendung der Norm auf\n\nsolche Fälle werde das Institut der Rechtskraft ausgehöhlt und die Rechtssi-\n\ncherheit beeinträchtigt.\n\n3. Diese Erwägungen sind im Kern zutreffend. Der Beschluß des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (aaO) enthält keine Aussage,\n\ndie die Wirkungen des § 79 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVerfGG auslöst.\n\na) § 79 BVerfGG bestimmt, daß unanfechtbare Entscheidungen, die auf\n\neiner gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen - mit Ausnahme\n\nder Strafurteile - in ihrem Bestand unberührt bleiben. Jedoch ist die Vollstrek-\n\nkung aus einer solchen Entscheidung unzulässig, was in entsprechender An-\n\nwendung des § 767 ZPO geltend gemacht werden kann (§ 79 Abs. 2 Satz 2\n\nund 3 BVerfGG). § 79 BVerfGG bezieht sich unmittelbar nur auf Entscheidun-\n\ngen im Normenkontrollverfahren, ist jedoch entsprechend anwendbar, wenn\n\neine Verfassungsbeschwerde Erfolg hat (§ 95 Abs. 3 Satz 2 und 3 BVerfGG).\n\nNach § 79 Abs. 1 BVerfGG ist die Wiederaufnahme des Verfahrens ge-\n\ngen ein rechtskräftiges Strafurteil nicht nur im Falle einer gemäß § 78 BVerfGG\n\nfür nichtig erklärten Norm - Alternative 2 -, sondern auch dann zulässig, wenn\n\ndas Bundesverfassungsgericht lediglich die Unvereinbarkeit einer gesetzlichen\n\nBestimmung mit dem Grundgesetz festgestellt - Alternative 1 - oder eine be-\n\nstimmte Auslegung einer Norm für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat\n\n- Alternative 3 -. Die beiden zuletzt genannten Fälle erwähnt § 79 Abs. 2\n\nBVerfGG nicht. Die Frage, ob bei allen Entscheidungen außerhalb von Stra-\n\nfurteilen die Vollstreckungssperre nur nach Nichtigerklärung einer Norm (§ 78\n\nBVerfGG) greift oder die Bestimmung gleichwohl in ebenso umfassendem Sin-\n\nne zu verstehen ist, die Regel des Absatzes 2 Satz 3 sich also auf alle in § 79\n\nAbs. 1 BVerfGG enthaltenen Alternativen bezieht, wird in Rechtsprechung und\n\nSchrifttum unterschiedlich beurteilt. Nach wohl überwiegender Meinung erfaßt\n\n§ 79 Abs. 2 BVerfGG nur die Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten\n\nNorm beruhen (vgl. BFHE 82, 567, 572 ff; 91, 1, 10 f; 110, 53, 58;\n\nMünchKomm-ZPO/K. Schmidt, § 767 Rn. 70; Musielak/Lackmann, ZPO 3. Aufl.\n\n§ 767 Rn. 26 Stichwort \"Verfassungswidrigkeit\"; Pestalozza, Verfassungspro-\n\nzeßrecht 3. Aufl. § 20 Rn. 77; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstrek-\n\nkungsrecht 11. Aufl., S. 623 f, 648 f; Schuschke/Walker, Vollstreckung und\n\nvorläufiger Rechtsschutz, Bd. I 3. Aufl. § 767 ZPO Rn. 23 f, 46;\n\nStein/Jonas/Münzberg, ZPO \n\n21. Aufl. \n\n§ 767 Rn. 15, \n\n24; Wieczo-\n\nrek/Schütze/Salzmann, ZPO 3. Aufl. § 767 Rn. 19 Fn. 72; Hau JA 1996, 830,\n\n832; Wissmann EWiR 1999, 741, 742). Im Gegensatz dazu wird in den Kom-\n\nmentaren zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz praktisch durchgängig die\n\nAuffassung vertreten, die weitere Vollstreckung aus einem hoheitlichen Akt sei\n\ngemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG auch dann unzulässig, wenn das Bundes-\n\nverfassungsgericht lediglich eine Norm oder eine bestimmte Auslegung als mit\n\ndem Grundgesetz unvereinbar bezeichnet habe (Lechner/Zuck, BVerfGG\n\n4. Aufl. § 79 Rn. 8; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer/Bethge/Winter,\n\nBVerfGG § 79 Rn. 25; Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozeßrechts\n\nRn. 1192, 1198; vgl. auch Steiner, in: Bundesverfassungsgericht und Grundge-\n\nsetz, Festgabe aus Anlaß des 25-jährigen Bestehens des Bundesverfassungs-\n\ngerichts, S. 628, 630 f, 647 f).\n\nb) Diese letztere Meinung dürfte mit der aus der Rechtsprechung des\n\nBundesverfassungsgerichts erkennbaren Tendenz übereinstimmen. Dieses hat\n\nausdrücklich entschieden, daß eine Norm, deren Verfassungswidrigkeit ledig-\n\nlich festgestellt wird, ebenso wie im Falle der Nichtigerklärung vom Zeitpunkt\n\nder Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an nicht mehr angewandt\n\nwerden darf. Das gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG geltende Vollstreckungs-\n\nverbot ist insoweit entsprechend anzuwenden. Die Durchsetzung von hoheitli-\n\nchen Akten, die auf einer Vorschrift beruhen, deren Unvereinbarkeit mit dem\n\nGrundgesetz in allgemeinverbindlicher Weise (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) ausge-\n\nsprochen worden ist, soll für die Zukunft ausgeschlossen sein (BVerfGE 37,\n\n217, 262 f; 81, 363, 384). Gilt danach § 79 Abs. 2 BVerfGG für die in Abs. 1\n\nAlternative 1 genannten Fälle, so liegt es nahe, die Regelung auch auf Ent-\n\nscheidungen anzuwenden, die eine bestimmte Normauslegung als verfas-\n\nsungswidrig bezeichnen. Das wäre auch deshalb sach- und interessegerecht,\n\nweil eine vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene, die bisherige Ausle-\n\ngung einer Norm aus verfassungsrechtlichen Gründen ändernde Gesetzesin-\n\nterpretation in ihrer Wirkung der - teilweisen - Nichtigerklärung einer Norm we-\n\nsentlich näher steht als einer bloßen Änderung der Rechtsprechung (ebenso\n\nBGH, Urt. v. 12. Juli 1990 - XII ZR 85/89, NJW 1990, 3020, 3022). Eine solche\n\nEntscheidung ist in gleicher Weise wie die Nichtigerklärung einer Norm gemäß\n\n§ 31 Abs. 1 BVerfGG von allen Gerichten zu beachten (BVerfGE 40, 88, 94;\n\n72, 119, 121).\n\nc) Selbst wenn man die Vorschrift des § 79 Abs. 2 BVerfGG in diesem\n\nweiteren Sinne versteht, erfaßt die Regelung nicht die Entscheidungen des\n\nBundesverfassungsgerichts, die Urteile oder Beschlüsse lediglich wegen ver-\n\nfassungswidriger Anwendung einer Rechtsnorm aufheben. § 79 Abs. 2\n\nBVerfGG bezieht sich in jedem Falle nur auf Entscheidungen des Bundesver-\n\nfassungsgerichts, die Rechtsnormen für nichtig erklären, deren Unvereinbarkeit\n\nmit dem Grundgesetz feststellen oder den Geltungsbereich einer Vorschrift da-\n\ndurch einschränken, daß sie eine bestimmte Auslegung - die nach Wortlaut,\n\nInhalt und Zweck an sich möglich wäre, - als verfassungswidrig ausschließen.\n\nDer Richter hat bei Auslegung und Anwendung aller gesetzlichen Vorschriften\n\ndas verfassungsrechtliche Wertsystem als interpretationsleitend zu berück-\n\nsichtigen (vgl. BVerfGE 7, 198, 205 ff; 99, 185, 196). Weist die gerichtliche\n\nEntscheidung in dieser Hinsicht erhebliche Mängel auf, handelt es sich jedoch\n\nnur um verfassungsrechtlich bedeutsame Subsumtionsfehler, die vom Bundes-\n\nverfassungsgericht im Einzelfall korrigiert werden können. Solche Entschei-\n\ndungen lassen in der Regel den inhaltlichen Bestand der einschlägigen\n\nRechtsvorschriften unberührt. § 79 Abs. 2 BVerfGG setzt demgegenüber norm-\n\nbezogene Erkenntnisse des Verfassungsgerichts voraus und verbietet daher\n\ndie Vollstreckung nur aus solchen Entscheidungen, die auf einem Inhalt der\n\nRechtsnorm beruhen, den das Bundesverfassungsgericht im Wege der verfas-\n\nsungskonformen Auslegung ausgeschlossen hat (generell-abstraktes Ver-\n\nständnis; zutreffend Wesser NJW 2001, 475, 477 ff; im Ergebnis ebenso Eck-\n\nardt MDR 1997, 621, 623; vgl. auch M. Graßhof NJW 1995, 3085, 3088).\n\nd) Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993\n\n(BVerfGE 89, 214 ff) enthält keine einschränkende verfassungskonforme Aus-\n\nlegung von Rechtsnormen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nzum Bürgschaftsrecht zuvor angewandt hatte. Vielmehr betont die Entschei-\n\ndung, daß dem Richter für die verfassungsrechtlich gebotene Inhaltskontrolle\n\nsolcher Verträge mit den zivilrechtlichen Generalklauseln in der durch die\n\nhöchstrichterliche Rechtsprechung vorgenommenen Ausgestaltung, insbeson-\n\ndere den §§ 138, 242 BGB, ein Regelwerk zur Verfügung stehe, das es ermög-\n\nliche, auf strukturelle Störungen der Vertragsparität, die geeignet sind, die\n\nverfassungsrechtlich geschützte Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) zu verlet-\n\nzen, angemessen zu reagieren. Die Entscheidung liefert demzufolge keine\n\nVorgaben dazu, wie die Bestimmung des § 765 BGB zu verstehen oder in wel-\n\nchem Sinne §§ 138, 242 BGB auszulegen sind, sondern beanstandet, daß sich\n\ndas Urteil des BGH vom 19. März 1989 (aaO) mit der ausgeprägten Unterle-\n\ngenheit der Bürgin im konkreten Fall sowie der von ihr geltend gemachten Be-\n\neinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit nicht bzw. in untauglicher Weise\n\nauseinandergesetzt habe (aaO, 234 f). Die Entscheidungsgründe des aufge-\n\nhobenen Urteils hatten die Bestimmungen der §§ 138, 242 BGB nicht einmal\n\nerwähnt und schon damit den Eindruck hervorgerufen, die Bedeutung der Pri-\n\nvatautonomie als Grundrecht sowie die Notwendigkeit, die Vertragsfreiheit\n\nverfassungskonform zu praktizieren, nicht berücksichtigt zu haben (vgl. auch\n\nDieterich WM 2000, 11, 13). Das Bundesverfassungsgericht hat damit aus-\n\nschließlich einen verfassungsrechtlichen Fehler allgemeiner Art bei der dem\n\nBGH im konkreten Fall obliegenden rechtlichen Subsumtion beanstandet und\n\ndarauf hingewiesen, die Gerichte müßten in solchen Fällen klären, ob die ver-\n\ntragliche Regelung eine Folge strukturell ungleicher Verhandlungsstärke sei,\n\n\"und gegebenenfalls im Rahmen der Generalklauseln des geltenden Zivilrechts\n\nkorrigierend eingreifen. Wie sie dabei zu verfahren haben und zu welchem Er-\n\ngebnis sie gelangen müssen, ist in erster Linie eine Frage des einfachen\n\nRechts, dem die Verfassung einen weiten Spielraum läßt\" (BVerfGE 89, 214,\n\n234).\n\nDer Beschluß vom 19. Oktober 1993 (aaO) besagt mithin nichts darüber,\n\nob und unter welchen Voraussetzungen Bürgschaften wegen finanzieller Über-\n\nforderung des Verpflichteten als nichtig anzusehen ist. Die entsprechenden\n\nKriterien herauszuarbeiten, war allein Aufgabe der Zivilgerichte. Die erforderli-\n\nchen Maßstäbe wurden erst in der nach Zurückverweisung ergangenen zwei-\n\nten Revisionsentscheidung (BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR 227/93, WM\n\n1994, 680), einem am selben Tage ergangenen weiteren Urteil (BGHZ 125,\n\n206) sowie der nachfolgenden Rechtsprechung erarbeitet. Dem Beschluß des\n\nBundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 fehlt damit eine normbezo-\n\ngene Aussage im Sinne des § 79 Abs. 2 BVerfGG.\n\nDiese Wertung wird durch die Entscheidung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichts-\n\nhofs vom 18. Januar 1996 (IX ZR 171/95, WM 1996, 519) bestätigt. Der Bun-\n\ndesgerichtshof hatte in jener Entscheidung einen Bürgschaftsvertrag als wirk-\n\nsam angesehen, obwohl die Bürgin im Sinne der heute geltenden Rechtspre-\n\nchung des IX. und XI. Zivilsenats finanziell kraß überfordert war und lediglich\n\nmittelbare Vorteile aus dem Kredit an den Ehemann erwarten konnte. Das\n\nBundesverfassungsgericht hat die Annahme der dagegen erhobenen Verfas-\n\nsungsbeschwerde mit der Begründung abgelehnt, die angegriffene Entschei-\n\ndung habe das Problem gestörter Vertragsparität umfassend behandelt. Da der\n\ngesicherte Kredit dem Handwerksbetrieb des Ehemannes der Bürgen gedient\n\nhabe, sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Bundesge-\n\nrichtshof sie selbst als unmittelbar interessiert an der Verlängerung des Darle-\n\nhens angesehen habe. Schließlich sei auch ein schützenswertes Eigeninteres-\n\nse des Darlehensgebers zu bejahen, weil beide Eheleute gemeinsam in der\n\nLage seien, nicht unerhebliche Tilgungsleistungen zu erbringen (BVerfG,\n\nBeschl. v. 2. Mai 1996 - 1 BvR 696/96, WM 1996, 948). Diese Begründung\n\nmacht besonders deutlich, daß die heutige höchstrichterliche Rechtsprechung\n\nzur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell überforderter, dem Haupt-\n\nschuldner emotional eng verbundener Personen nicht auf verfassungsgerichtli-\n\nchen Vorgaben zur Auslegung bestimmter Rechtsnormen beruht.\n\nIII.\n\nDie Vollstreckungsabwehrklage hat auch nicht aus anderen Gründen\n\nErfolg; denn der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine\n\nnach § 767 ZPO zulässige Einwendung zu.\n\n1. Es braucht nicht erörtert zu werden, unter welchen Voraussetzungen\n\nbei Bürgschaften finanziell überforderter Ehefrauen für Kreditschulden des\n\nEhemannes die Scheidung der Ehe zum Erlöschen der Haftungsverpflichtung\n\nführen kann (vgl. dazu BGHZ 128, 230; 132, 328; 134, 325). Wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend angenommen hat, kann dieser Einwand hier schon\n\ndeshalb nicht erhoben werden, weil sich die Klage gegen ein rechtskräftiges\n\nVersäumnisurteil richtet und dieser Umstand vor Ablauf der Einspruchsfrist\n\neingetreten ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 1982 - IVb ZR 696/80, NJW 1982,\n\n1812). Als das Scheidungsurteil am 26. Oktober 1992 rechtskräftig wurde, war\n\ndas Versäumnisurteil dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erst fünf Tage\n\nzuvor zugestellt worden.\n\n2. Ein Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann zwar zu\n\nStörungen der Vertragsgrundlage führen, die nach den Regeln des Wegfalls\n\nder Geschäftsgrundlage zu behandeln sind (vgl. BGHZ 25, 390, 392 ff; 58, 355,\n\n362 f; BGH, Urt. v. 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81, NJW 1983, 1548, 1552).\n\nEr begründet jedoch keine Einwendung im Sinne des § 767 ZPO gegen den\n\ntitulierten Anspruch (MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 2. Aufl. § 767 Rn. 70\n\nm.w.N.). Eine Einschränkung der Vollstreckung kommt lediglich noch unter den\n\nVoraussetzungen des § 826 BGB in Frage.\n\nIV.\n\nDie Klägerin verlangt hilfsweise Unterlassung der Vollstreckung und\n\nHerausgabe des Titels mit der Begründung, dessen weitere Ausnutzung stelle\n\neine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) dar.\n\n1. Das Berufungsgericht hat auch diesem Begehren den Erfolg versagt.\n\nDie Beklagte habe den Titel in einem gerichtlichen Verfahren erlangt, in dem\n\ndie anwaltlich vertretene Klägerin ihren Standpunkt umfassend habe darlegen\n\nkönnen. Ein Versäumnisurteil sei nur deshalb ergangen, weil die jetzige Kläge-\n\nrin die ihren Prozeßkostenhilfeantrag mit ausführlicher Begründung zurückwei-\n\nsende Entscheidung des Landgerichts hingenommen habe. Die Benutzung ei-\n\nnes in solcher Weise erlangten Urteils, dessen Unrichtigkeit erst später erkannt\n\nworden sei, verdiene das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit nur in eng begrenz-\n\nten Ausnahmefällen. Solche besonderen Umstände habe die Klägerin nicht\n\ndargelegt. Der Beklagten sei insbesondere nicht schon ein so hoher Betrag\n\nzugeflossen, daß deshalb jede weitere Vollstreckung das Rechtsgefühl in un-\n\nerträglicher Weise verletze.\n\n2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die Rechts-\n\nkraft eines gerichtlichen Titels zurückzutreten, wenn dessen Ausnutzung unter\n\nMißachtung der materiellen Rechtslage nach den Umständen des Falles als\n\nvorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB anzusehen ist. Eine\n\nsolche Durchbrechung der Rechtskraft beschränkt sich jedoch auf besonders\n\nschwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle, in denen es mit dem Gerech-\n\ntigkeitsgedanken schlechterdings unvereinbar wäre, dem Titelgläubiger seine\n\nformelle Rechtsstellung zu belassen. Jede Erweiterung dieses Rechtsinstituts\n\nwürde die Rechtskraft aushöhlen und die Rechtssicherheit beeinträchtigen\n\n(BGHZ 101, 380, 383; 103, 44, 46; 112, 54, 58; BGH, Urt. v. 9. Februar 1999\n\n- VI ZR 9/98, WM 1999, 919, 920). Deshalb müssen außer der Kenntnis des\n\nGläubigers von der materiellen Unrichtigkeit des Titels noch weitere Umstände\n\nhinzukommen, die die Art der Erlangung des Titels oder die Ausnutzung der\n\nVollstreckung betreffen und es geboten erscheinen lassen, daß der Gläubiger\n\ndie ihm nach materiellem Recht unverdient zugefallene Rechtsposition aufgibt\n\n(BGHZ 101, 380, 385; BGH, Urt. v. 9. Februar 1999, aaO).\n\nb) Solche besonderen Umstände hat die höchstrichterliche Rechtspre-\n\nchung bejaht, wenn der Gläubiger für die Ansprüche aus einem sittenwidrigen\n\nRatenkreditvertrag einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hatte, obwohl er hätte\n\nerkennen können, daß er bei Wahl des Klageverfahrens mit seinem Anspruch\n\nschon deshalb gescheitert wäre, weil die gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung die\n\nSittenwidrigkeit des Vertrages offenbart hätte (vgl. BGHZ 101, 380, 387), und\n\ndarüber hinaus der Schuldner damals aus Unerfahrenheit oder Ungewandtheit\n\nden Vollstreckungsbescheid hatte rechtskräftig werden lassen, sich also gegen\n\nden Anspruch nicht verteidigt hatte. Hat der jetzige Kläger sich bereits recht-\n\nzeitig vor Erlaß des Titels anwaltlich beraten und vertreten lassen, so ist in der\n\nVollstreckung aus dem materiell unrichtigen Titel grundsätzlich kein den An-\n\nspruch aus § 826 BGB begründendes Verhalten zu sehen (BGH, Urt. v.\n\n24. September 1987 - III ZR 264/86, ZIP 1987, 1309, 1310).\n\nIm Streitfall stand das Versäumnisurteil des LG Köln in Einklang mit der\n\ndamaligen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu\n\nBürgschaften finanziell überforderter Personen. Die Bürgin hatte zuvor durch\n\neinen Rechtsanwalt aus ihrer Sicht zur Sach- und Rechtslage eingehend Stel-\n\nlung genommen. Ob es dem Gläubiger als besonders belastender Umstand\n\nzuzurechnen wäre, wenn die Bürgin den Erstprozeß nur infolge der Verweige-\n\nrung von Prozeßkostenhilfe verloren hätte, kann dahingestellt bleiben; denn\n\nentsprechende Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Die Klägerin\n\nhat auch nicht behauptet, die Beklagte habe bei Abschluß des Bürgschaftsver-\n\ntrages ihre Entscheidungsfreiheit in verwerflicher Weise beeinträchtigt oder\n\nentsprechendes Handeln eines Dritten ausgenutzt. Solche für die Senatsurteile\n\nvom 24. Februar 1994 (BGHZ 125, 206; IX ZR 227/93, WM 1994, 680) maß-\n\ngeblichen Umstände fehlen hier. Vielmehr handelt es sich um einen Fall soge-\n\nnannter einfacher krasser Überforderung, der dem Sachverhalt vergleichbar ist,\n\nüber den der Senat im Urteil vom 18. Januar 1996 (aaO) zu Ungunsten des\n\nBürgen entschieden hat. Damit liegen hier unter keinem Gesichtspunkt Gründe\n\nvor, die den Bundesgerichtshof in der Vergangenheit veranlaßt haben, der\n\nKlage gegen einen Vollstreckungsbescheid, der Ansprüche aus einem sitten-\n\nwidrigen Rechtsgeschäft titulierte, stattzugeben.\n\nc) Der Bundesgerichtshof hat bisher nicht abschließend entschieden, ob\n\nvon dem Erfordernis zusätzlicher besonderer Umstände in Extremfällen abge-\n\nsehen werden kann. Dies kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die materi-\n\nelle Unrichtigkeit des Titels aufgrund der Sittenwidrigkeit des Vertrages der\n\nParteien so eindeutig und schwerwiegend ist, daß allein schon deswegen jede\n\nVollstreckung das Rechtsgefühl in schlechthin unerträglicher Weise verletzen\n\nwürde (BGHZ 101, 380, 386). Daran fehlt es jedenfalls deshalb, weil das be-\n\nklagte Kreditinstitut nicht in rechtlich zu mißbilligender Weise an einer Beein-\n\nträchtigung der Entscheidungsfreiheit der klagenden Bürgin mitgewirkt hat.\n\nd) Schließlich hat die Beklagte von der Klägerin bisher auch nicht in ei-\n\nnem Umfang Leistungen erhalten, die es geboten erscheinen lassen, die Voll-\n\nstreckung im Hinblick auf die kontinuierlich weiterlaufenden Zinsen einzu-\n\nschränken. Die Klägerin behauptet selbst nicht, nach der letzten Vollstrek-\n\nkungsmaßnahme der Beklagten aus dem Jahre 1993 Zahlungen an diese ge-\n\nleistet zu haben. Daher braucht nicht erörtert zu werden, ob die Möglichkeit der\n\nRestschuldbefreiung nach §§ 286 ff InsO zu einer Einschränkung des Anwen-\n\ndungsbereichs der Klage aus § 826 BGB führen kann.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nGanter\n\nKayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_326-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/ix-zr-326-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 776","ref_norm":"776","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_326-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_326-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/ix-zr-326-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_326-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:20:56.738875+00:00"}}