{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_321-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-11-20","aktenzeichen":"IX ZR 321/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZR 321/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. November 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nam 20. November 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 10. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Au-\n\ngust 1999 wird nicht angenommen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.\n\nDer Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 253.153,46 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision\n\nim Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).\n\nEntgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist die Haftung der Be-\n\nklagten aus der Bürgschaft auf Anlaßkredite beschränkt (vgl. BGHZ 142, 213).\n\nDer Begriff des Anlaßkredits richtet sich nach dem zur Zeit der Bürgschaft ak-\n\ntuellen Sicherungsbedürfnis der Klägerin; er setzt nicht voraus, daß ein Darle-\n\nhensvertrag bei Erteilung der Bürgschaft bereits geschlossen war. Die Haftung\n\nder Beklagten erstreckt sich auf die im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen\n\nZusammenhang mit der Bürgschaft zwischen der Klägerin und der Haupt-\n\nschuldnerin geschlossenen Kreditverträge. Ein entsprechender Zusammen-\n\nhang ist für den am 15. November 1993 gewährten Kredit von 295.754,59 DM\n\nzu bejahen. Der Tatrichter wird im Betragsverfahren prüfen müssen, ob Konto-\n\nkorrentkredite von 900.000 DM für Neuwagen, von 50.000 DM für Gebraucht-\n\nwagen sowie von 32.000 DM für Sonderdarlehen ebenfalls in dem bezeichne-\n\nten Zusammenhang mit der Erteilung der Bürgschaft stehen oder jedenfalls\n\nKreditrahmen für drei verschiedene Zwecke vereinbart waren, was dazu führen\n\nkann, daß die zur Auffüllung der Rahmenbeträge gewährten Darlehen als zu-\n\nkünftige Forderungen von der Haftung umfaßt sind (vgl. BGHZ 142, 213, 220;\n\nBGH, Urt. v. 13. Juni 1996 - IX ZR 229/95, WM 1996, 1391, 1392).\n\nDanach besteht bereits jetzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß\n\nsich die Klage in irgendeiner Höhe als begründet erweist.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Ganter Kayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_321-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-20/ix-zr-321-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_321-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_321-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-20/ix-zr-321-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_321-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:37:04.410325+00:00"}}