{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_313-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-04-25","aktenzeichen":"IX ZR 313/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. April 2002 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GesO § 9 Abs. 1; KO § 17 Abs. 1; InsO § 103 Abs. 1, § 105 a) Die aufgrund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen sind regelmäßig teilbar, wenn sich die vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Leistungen feststellen und bewerten lassen. Bei einem Werkvertrag über Baulei- stungen erfolgt dies nach den gleichen Regeln wie bei einer Kündigung aus wich- tigem Grund. b) Die Beweislast für den Zeitpunkt der Leistungserbringung liegt bei demjenigen, der sich darauf zu seinem Vorteil beruft. Ist der andere Teil oder ein Dritter be- weisbelastet, kann den bestreitenden Insolvenzverwalter eine gesteigerte Sub- stantiierungslast treffen. c) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt kein Erlöschen der Erfüllungsan- sprüche aus gegenseitigen Verträgen im Sinn einer materiell-rechtlichen Umge- staltung. Vielmehr verlieren die noch offenen Ansprüche im Insolvenzverfahren ih- re Durchsetzbarkeit, soweit sie nicht auf die anteilige Gegenleistung für vor Ver- fahrenseröffnung erbrachte Leistungen gerichtet sind. Wählt der Verwalter Erfül- lung, so erhalten die zunächst nicht durchsetzbaren Ansprüche die Rechtsqualität von originären Forderungen der und gegen die Masse. GesO § 8 Abs. 2; KO § 6 Abs. 2; InsO § 80 Abs. 1 Die Unwirksamkeit der Rechtshandlung eines Insolvenzverwalters wegen Insolvenz- zweckwidrigkeit ist grundsätzlich in Anlehnung an die Regeln über den Mißbrauch der Vertretungsmacht zu beurteilen. Voraussetzung für die Unwirksamkeit ist danach außer einer Evidenz der Insolvenzzweckwidrigkeit, daß sich dem Geschäftspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mußten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 313/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\n ja\n\n ja\n\nVerkündet am:\n25. April 2002\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGesO § 9 Abs. 1; KO § 17 Abs. 1; InsO § 103 Abs. 1, § 105\n\na) Die aufgrund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen sind regelmäßig\nteilbar, wenn sich die vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten\nLeistungen feststellen und bewerten lassen. Bei einem Werkvertrag über Baulei-\nstungen erfolgt dies nach den gleichen Regeln wie bei einer Kündigung aus wich-\ntigem Grund.\n\nb) Die Beweislast für den Zeitpunkt der Leistungserbringung liegt bei demjenigen,\n\nder sich darauf zu seinem Vorteil beruft. Ist der andere Teil oder ein Dritter be-\n\nweisbelastet, kann den bestreitenden Insolvenzverwalter eine gesteigerte Sub-\n\nstantiierungslast treffen.\n\nc) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt kein Erlöschen der Erfüllungsan-\n\nsprüche aus gegenseitigen Verträgen im Sinn einer materiell-rechtlichen Umge-\n\nstaltung. Vielmehr verlieren die noch offenen Ansprüche im Insolvenzverfahren ih-\n\nre Durchsetzbarkeit, soweit sie nicht auf die anteilige Gegenleistung für vor Ver-\n\nfahrenseröffnung erbrachte Leistungen gerichtet sind. Wählt der Verwalter Erfül-\n\nlung, so erhalten die zunächst nicht durchsetzbaren Ansprüche die Rechtsqualität\n\nvon originären Forderungen der und gegen die Masse.\n\nGesO § 8 Abs. 2; KO § 6 Abs. 2; InsO § 80 Abs. 1\n\nDie Unwirksamkeit der Rechtshandlung eines Insolvenzverwalters wegen Insolvenz-\n\nzweckwidrigkeit ist grundsätzlich in Anlehnung an die Regeln über den Mißbrauch\n\nder Vertretungsmacht zu beurteilen. Voraussetzung für die Unwirksamkeit ist danach\n\naußer einer Evidenz der Insolvenzzweckwidrigkeit, daß sich dem Geschäftspartner\n\naufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der\n\nVereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen\n\nmußten.\n\nBGH, Urteil vom 25. April 2002 - IX ZR 313/99 - OLG Dresden\n\n LG Zwickau\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Schlußurteil des 4. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. August 1999 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermö-\n\ngen der Z. GmbH (im folgenden: Schuldnerin).\n\nDas Gesamtvollstreckungsverfahren wurde am 1. Februar 1997 eröffnet, nach-\n\ndem zuvor am 16. Dezember 1996 die Sequestration angeordnet und der Be-\n\nklagte zum Sequester bestellt worden war.\n\nDie Schuldnerin erbrachte in den Jahren 1996/97 für die ARGE\n\n im folgenden: ARGE) Rohbauarbeiten\n\nzur Erstellung eines Einkaufszentrums in F. /Sachsen. Sie schloß mit der\n\nKlägerin am 13. September 1996 einen Subunternehmervertrag über die Her-\n\nstellung und Anlieferung von Betonfertigteilen. In einer weiteren Vereinbarung\n\nvom selben Tage trat die Schuldnerin zur Sicherung der Werklohnforderung\n\nihre Ansprüche gegen die ARGE an die Klägerin ab. Zugleich wurde die\n\nSchuldnerin ermächtigt, die Forderungen im eigenen Namen auf ein Konto ein-\n\nzuziehen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen konnten.\n\nBis zum 30. Januar 1997 lieferte die Klägerin sämtliche von ihr geschul-\n\ndeten Fertigbauteile, die jedoch zum Teil mit Mängeln behaftet waren, auf der\n\nBaustelle an. Das Eigentum behielt sie sich nicht vor. Am 25. Februar 1997\n\nstellte die Klägerin die Schlußrechnung für ihre Leistungen aus dem Subunter-\n\nnehmervertrag. Aufgrund von Rechnungskorrekturen und Abschlagszahlungen\n\nverblieb eine Restwerklohnforderung von 694.563,45 DM.\n\nDie ersten drei Abschlagszahlungen der ARGE auf das gemeinsame\n\nKonto wurden zwischen Klägerin und Schuldnerin einvernehmlich aufgeteilt.\n\nWährend der Sequestration zahlte die ARGE auf die vierte Abschlagsrechnung\n\nvom 19. Dezember 1996 einen Betrag von 200.488,75 DM am 15. Januar 1997\n\nauf ein Sequesteranderkonto des Beklagten. Nach Verfahrenseröffnung lei-\n\nstete die ARGE weitere Zahlungen: auf die fünfte Abschlagsrechnung vom\n\n24. Januar 1997 einen Betrag von 181.474,31 DM am 14./15. Februar 1997,\n\nauf die sechste Abschlagsrechnung aus April 1997 einen Betrag von\n\n169.619 DM am 23. Juli 1997 und auf die Schlußrechnung vom 11. November\n\n1997 einen Betrag von 361.223,10 DM am 28. November 1997. Diese Zahlun-\n\ngen erfolgten auf ein Anderkonto, das der Beklagte für die Masse führte.\n\nBereits vor der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens kam es\n\nzwischen der Klägerin und dem Beklagten zu Unstimmigkeiten über den Einzug\n\nund die Verteilung der sicherungsabgetretenen Forderung. Die Klägerin wider-\n\nrief mit Schreiben vom 10. Dezember 1996 die der Schuldnerin erteilte Einzie-\n\nhungsvollmacht. Nach Eröffnung des Verfahrens schlossen die Parteien am\n\n11. Februar 1997 zur Abwicklung des Sicherungsvertrages die nachfolgend\n\nauszugsweise wiedergegebene Vereinbarung:\n\n\"2. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Verzicht auf\netwaige Einreden, Einwendungen und Zurückbehaltungs-\nrechte verspricht die ... (Schuldnerin), den Betrag von\n200.488,75 DM (4. Abschlagszahlung der ARGE) auf das ge-\nmeinsame Konto Nr. \n(BLZ: \n...\n\n...) bis spätestens 15. März 1997 einzuzahlen\n\n... bei der Sparkasse Z. \n\n3. Nach Eingang des Geldes, das gemäß Ziffer 1 dieser Verein-\nbarung an die ... (Klägerin) auszuzahlen ist, ist die ... (Klägerin)\nverpflichtet, die ... (Schuldnerin) bzw. Herrn Rechtsanwalt ...\n(Beklagter) zu bevollmächtigen, Rechnungen der ... (Schuldne-\nrin) an die ARGE ... zu stellen, so wie dies in der Zusatzverein-\nbarung vom 13.09.1996 vorgesehen ist. Diese Vollmacht wird\nunter der Bedingung stehen, daß ausschließlich Zahlung auf\ndas \nder Z.\nSparkasse (BLZ: ...) begehrt wird.\n\ngemeinsame Konto Nr. ... \n\n bei \n\nBereits heute verspricht Herr Rechtsanwalt ... (Beklagter), im\nFalle der Vollmachtserteilung, die noch von der ... (Klägerin)\nnach Eingang des Geldes ausdrücklich zu erklären ist, aus-\nschließlich Zahlung an das eben bestimmte Konto zu fordern.\n\nDie spätere Aufteilung der Gelder zwischen der ... (Schuldne-\nrin) und der ... (Klägerin) wird gemäß der Zusatzvereinbarung\nvom 13.9.1996 getroffen werden.\"\n\nDiese Vereinbarung hat die Klägerin mit Schreiben vom 18. Februar\n\n1997 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Zur Einzahlung des in Num-\n\nmer 2 erwähnten Geldbetrages und zur Erteilung der in Nummer 3 genannten\n\nVollmacht kam es nicht mehr.\n\nDie Klägerin hat aufgrund der Sicherungsabtretung von dem Beklagten\n\nverlangt, die von der ARGE auf das Anderkonto des Beklagten überwiesenen\n\nBeträge auf das gemeinsame Konto der Parteien bei der Sparkasse Z. \n\neinzuzahlen. Sie hat ihren Anspruch - nach einem entsprechenden Hinweis des\n\nBerufungsgerichts - hilfsweise auf die Vereinbarung vom 11. Februar 1997 ge-\n\nstützt.\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin ursprünglich unter anderem Zahlung von\n\n912.804,42 DM auf das gemeinsame Konto bei der Sparkasse Z. be-\n\ngehrt. Das Berufungsgericht hat der Zahlungsklage durch Teilurteil vom\n\n14. Januar 1999 in Höhe von 181.474,31 DM (fünfte Abschlagszahlung) statt-\n\ngegeben und sie insoweit abgewiesen, als die Klageforderung den Betrag von\n\n694.563,45 DM (Restwerklohnforderung der Klägerin) übersteigt. Der Bundes-\n\ngerichtshof hat die gegen dieses Urteil von beiden Parteien eingelegten Revi-\n\nsionen (Verfahren IX ZR 62/99) nicht zur Entscheidung angenommen.\n\nDen nach dem Teilurteil noch offenen Differenzbetrag von\n\n513.089,14 DM [694.563,45 abzgl. 181.474,31] hat das Berufungsgericht der\n\nKlägerin mit Schlußurteil vom 5. August 1999 zugesprochen. Dagegen wendet\n\nsich der Beklagte mit seiner Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, ein Anspruch auf Einzahlung von\n\n513.089,14 DM auf das gemeinsame Konto der Klägerin und der Schuldnerin\n\nbei der Sparkasse Z. ergebe sich aus der Vereinbarung vom 11. Februar\n\n1997. Dort seien die Parteien überein gekommen, den Einzug und die Vertei-\n\nlung der Forderungen der Schuldnerin gegen die ARGE auf der Grundlage der\n\nSicherungsvereinbarung vom 13. September 1996 durchzuführen. Dies be-\n\ngründe zu Gunsten der Klägerin einen Anspruch, der in seinen Wirkungen ei-\n\nnem Ersatzabsonderungsrecht entspreche. Die Anfechtungserklärung der Klä-\n\ngerin vom 18. Februar 1997 greife nicht durch, weil die von dem Berufungsge-\n\nricht durchgeführte Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für ein arglistiges\n\nVerhalten des Beklagten ergeben habe.\n\nII.\n\nDiese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n1. In bezug auf die vierte Abschlagszahlung über 200.488,75 DM be-\n\nsteht ein Ersatzabsonderungsrecht unabhängig davon, wann die dieser Zah-\n\nlung zugrundeliegenden Leistungen der Schuldnerin erbracht wurden, bereits\n\ndeshalb nicht, weil die entsprechende Zahlung bereits am 15. Januar 1997 und\n\ndamit vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf ein Anderkonto des Beklag-\n\nten als Sequester gelangt ist. Ein Ersatzabsonderungsrecht entsprechend § 46\n\nKO setzt voraus, daß entweder das \"Recht auf die Gegenleistung\" noch vor-\n\nhanden ist oder daß die Gegenleistung nach Konkurseröffnung zur Masse ge-\n\nzogen wurde (BGHZ 139, 319, 321; 144, 192, 194; BGH, Urt. v. 5. März 1998\n\n- IX ZR 265/97, ZIP 1998, 655, 657).\n\nBei der Einziehung einer Forderung ist eine Gegenleistung, die an den\n\nBerechtigten abgetreten werden könnte, nicht vorhanden (BGHZ 144, 192, 194\n\nm.w.N.). Im Streitfall stellt die Gutschrift der vierten Abschlagszahlung auf dem\n\nAnderkonto des Sequesters zwar eine Gegenleistung i.S.d. § 46 KO dar; deren\n\nGegenwert ist dem Vermögen der Schuldnerin aber bereits vor der Eröffnung\n\nder Gesamtvollstreckung zugeflossen. Damit fehlt es insoweit an den Voraus-\n\nsetzungen für eine Ersatzabsonderung.\n\n2. Die Sicherungsabtretung vom 13. September 1996 gewährt der Klä-\n\ngerin nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt kein Ersatz-\n\nabsonderungsrecht in bezug auf die sechste Abschlagszahlung oder die\n\nSchlußzahlung.\n\na) Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit des Sicherungsvertrages\n\nvom 13. September 1996 bejaht. Es hat diese Auffassung im Teilurteil vom\n\n14. Januar 1999 näher begründet. Die Revision des Beklagten erhebt dagegen\n\nkeine Einwände. Der Senat sieht zu einer anderen rechtlichen Bewertung kei-\n\nnen Anlaß.\n\nb) Die Sicherungsabtretung erfaßt nur solche Ansprüche der Schuldne-\n\nrin gegen die ARGE, die auf Leistungen entfallen, welche von der Schuldnerin\n\nvor Eröffnung der Gesamtvollstreckung über ihr Vermögen am 1. Februar 1997\n\ngegenüber der ARGE erbracht wurde. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 1\n\nGesO, der in gleicher Weise auszulegen ist wie § 17 Abs. 1 KO (BGHZ 135,\n\n25, 29).\n\naa) § 9 Abs. 1 Satz 1 GesO ist im Streitfall anwendbar. Bei dem Bauver-\n\ntrag zwischen der Schuldnerin und der ARGE handelt es sich um einen gegen-\n\nseitigen Vertrag, der von beiden Vertragsparteien im Zeitpunkt der Verfahren-\n\nseröffnung noch nicht vollständig erfüllt war.\n\nDie beiderseitig geschuldeten Leistungen waren teilbar. Das gilt auch für\n\ndie der Schuldnerin geschuldete Werkleistung. Die restriktive Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs zu § 36 Abs. 2 VerglO (BGHZ 67, 242, 249; 125, 270,\n\n274) ist auf § 17 Abs. 1 KO, § 9 Abs. 1 Satz 1 GesO nicht übertragbar. Viel-\n\nmehr wird in den neueren Entscheidungen des Senats die Teilbarkeit von\n\nBauleistungen für den Regelfall bejaht (BGHZ 129, 336, 344 f; 147, 28, 33).\n\nFür die Teilbarkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn sich die erbrachte Lei-\n\nstung feststellen und bewerten läßt (vgl. BGHZ 147, 28, 34; MünchKomm-\n\nInsO/Kreft § 105 Rn. 14). Die Rohbauarbeiten, welche die Schuldnerin der\n\nARGE schuldete und die weitgehend in der Montage der von der Klägerin an-\n\ngelieferten Bauteile bestanden, waren danach teilbar. Der Umfang der vor Er-\n\nöffnung der Gesamtvollstreckung von der Schuldnerin erbrachten Leistungen\n\nkann grundsätzlich - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - ermittelt und\n\nbewertet werden.\n\nbb) Mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens verloren die\n\nAnsprüche der ARGE auf weitere Leistungen der Schuldnerin und die entspre-\n\nchenden Gegenleistungsansprüche der Schuldnerin gegen die ARGE zunächst\n\nihre Durchsetzbarkeit. Soweit der Bundesgerichtshof bislang davon gespro-\n\nchen hat, daß derartige Ansprüche mit der Eröffnung des Insolvenzverfahren\n\nerlöschen (vgl. etwa BGHZ 129, 336, 338; 135, 25, 26 m.w.N.), wird dies der\n\nRechtslage nicht voll gerecht. Die Verfahrenseröffnung bewirkt keine materiell-\n\nrechtliche Umgestaltung des gegenseitigen Vertrages, sondern hat wegen der\n\nbeiderseitigen Nichterfüllungseinreden der Vertragspartner (§ 320 BGB) nur\n\nzur Folge, daß diese ihre noch ausstehenden Erfüllungsansprüche, soweit es\n\nsich nicht um Ansprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte Leistungen\n\nhandelt, nicht durchsetzen können (vgl. MünchKomm-InsO/Kreft § 103 Rn. 13,\n\n18, 25, 32, 38; auch BGH, Urt. v. 22. Dezember 1995 - V ZR 52/95, ZIP 1996,\n\n426, 427). Mit der Wahl des Beklagten als Gesamtvollstreckungsverwalter, den\n\nBauvertrag zwischen Schuldnerin und ARGE zu erfüllen, wurde den Ansprü-\n\nchen der ARGE auf die noch ausstehenden Werkleistungen der Schuldnerin\n\nund deren Anspruch auf eine entsprechende Gegenleistung die Rechtsqualität\n\nvon originären Masseverbindlichkeiten und -forderungen beigelegt (vgl.\n\nMünchKomm-InsO/Kreft § 103 Rn. 39 ff, 47, 51, 54). An dem Anspruch der\n\nSchuldnerin/Gesamtvollstreckungsmasse gegen die ARGE auf Werklohn für\n\nsolche Leistungen, welche nach Verfahrenseröffnung für die ARGE erbracht\n\nwurden, konnte die Klägerin aufgrund der vor Eröffnung des Gesamtvollstrek-\n\nkungsverfahrens erfolgten Sicherungszession Rechte gegenüber der vom Be-\n\nklagten verwalteten Masse nicht wirksam erwerben (vgl. BGHZ 106, 236, 243;\n\n135, 25, 26; MünchKomm-InsO/Kreft § 103 Rn. 51, 54; auch BGHZ 147, 28,\n\n31 f).\n\nc) Das Berufungsgericht hat - wie die Revision zu Recht rügt - keine\n\nFeststellungen getroffen, ob und inwieweit die der sechsten Abschlagszahlung\n\nund der Schlußzahlung zugrundeliegenden Leistungen von der Schuldnerin vor\n\nEröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erbracht und die entsprechen-\n\nden Gegenleistungsansprüche demzufolge von der Sicherungsabtretung vom\n\n13. September 1996 erfaßt worden sind. Zugunsten der Revision ist deshalb\n\ndavon auszugehen, daß die genannten Leistungen gegenüber der ARGE erst\n\nnach Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgten. Dann fehlt es wegen der\n\nForderungen der Schuldnerin/Masse, die der sechsten Abschlagszahlung und\n\nder Schlußzahlung zugrunde lagen, an einer wirksamen Sicherungsabtretung\n\nund damit an der Grundlage für die Entstehung eines Ersatzabsonderungs-\n\nrechts.\n\n3. Auf die Vereinbarung vom 11. Februar 1997 kann sich die Klägerin\n\nwegen keiner der Zahlungen stützen. Sie ist unwirksam.\n\na) Zwar steht dem Insolvenzverwalter wegen der mit seinem Amt ver-\n\nbundenen vielfältigen und schwierigen Aufgaben bei der Ausübung seiner Tä-\n\ntigkeit grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Nach der Rechtspre-\n\nchung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist die Rechtsmacht\n\ndes Verwalters jedoch durch den Insolvenzzweck beschränkt. Deshalb sind\n\nsolche Rechtshandlungen des Verwalters, welche der vornehmsten Aufgabe\n\ndes Insolvenzverfahrens - der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläu-\n\nbiger (vgl. nunmehr § 1 Satz 1 InsO) - klar und eindeutig zuwiderlaufen, un-\n\nwirksam; sie verpflichten die Masse nicht (RGZ 57, 195, 199 f; 63, 203, 213;\n\n76, 244, 249 f; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1954 - VI ZR 189/53, LM § 6 KO Nr. 3\n\n= WM 1955, 312 f; v. 3. Februar 1971 - VIII ZR 94/69, WM 1971, 346, 347; v.\n\n13. Januar 1983 - III ZR 88/81, WM 1983, 500, 502; v. 28. Oktober 1993\n\n- IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, 326, insoweit in BGHZ 124, 27 nicht abge-\n\ndruckt; Jauernig, Festschrift für Friedrich Weber S. 307 ff; Jaeger/Henckel, KO\n\n9. Aufl. § 6 Rn. 150 ff; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 6 Rn. 37). Dies trifft\n\ndann zu, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck unter allen in Betracht\n\nkommenden Gesichtspunkten für jeden verständigen Beobachter ohne weiteres\n\nersichtlich ist (BGH, Urt. v. 13. Januar 1983 aaO; v. 28. Oktober 1993 aaO;\n\nJaeger/Henckel aaO § 6 Rn. 158 f).\n\nEine im Schrifttum im Vordringen befindliche Auffassung zieht demge-\n\ngenüber für die Abgrenzung, wann eine Überschreitung der Verwaltungs- und\n\nVerfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters zur Unwirksamkeit der Rechts-\n\nhandlung führt, die zum Mißbrauch der Vertretungsmacht entwickelten Grund-\n\nsätze heran (vgl. Spickhoff KTS 2000, 15 ff; MünchKomm-InsO/Ott, § 80\n\nRn. 61; H.K.-InsO/Eickmann, 2. Aufl. § 80 Rn. 12; Kilger/K. Schmidt, Insolvenz-\n\ngesetze 17. Aufl. § 6 KO Anm. 6 a aa). Danach ist Voraussetzung für die Un-\n\nwirksamkeit der Handlung des Verwalters außer einer objektiven Evidenz der\n\nInsolvenzzweckwidrigkeit, daß sich dem Geschäftspartner aufgrund der Um-\n\nstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit\n\nder Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mußten\n\n(vgl. BGHZ 127, 239, 241; BGH, Urt. v. 17. September 1998 - III ZR 174/97,\n\nNJW-RR 1999, 361, 362; v. 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, NJW 1999, 2883; v.\n\n30. Januar 2002 - IV ZR 23/01, zur Veröffentlichung bestimmt; MünchKomm-\n\nInsO/Ott aaO). Dem Geschäftspartner des Verwalters muß somit der Sache\n\nnach zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein (vgl. MünchKomm-BGB/\n\nSchramm, 4. Aufl. § 164 Rn. 115; Soergel/Leptien, BGB 13. Aufl. § 177\n\nRn. 18).\n\nDer Senat schließt sich dieser Auffassung im Grundsatz an, ohne daß\n\ndamit eine Festlegung auf eine der Theorien zur Stellung des Insolvenzver-\n\nwalters verbunden wäre (vgl. Spickhoff KTS 2000, 15, 25). Mit dem grundsätz-\n\nlichen Rückgriff auf die bewährten Regeln zum Mißbrauch der Vertretungs-\n\nmacht wird den Interessen an einem hinreichenden Schutz der Masse einer-\n\nseits und an dem gebotenen Vertrauensschutz des redlichen Geschäftspart-\n\nners andererseits jeweils in angemessener Weise Rechnung getragen.\n\nb) Im Streitfall hat sich der Beklagte nach der rechtsfehlerfreien Ausle-\n\ngung des Berufungsgerichts in der Vereinbarung vom 11. Februar 1997 ver-\n\npflichtet, die Klägerin so zu stellen, wie wenn ihr aufgrund der Sicherungsver-\n\neinbarung vom 13. September 1996 jedenfalls in Höhe ihrer Werklohnforde-\n\nrung ein Ersatzabsonderungsrecht wegen sämtlicher Zahlungen der ARGE zu-\n\ngestanden hätte. Wie dargelegt, bestand aber wegen der vierten und - nach\n\ndem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt - wegen der sechsten\n\nAbschlagszahlung sowie der Schlußzahlung der ARGE ein Ersatzabsonde-\n\nrungsrecht der Klägerin nicht. Durch die Vereinbarung vom 11. Februar 1997\n\nwurden somit von dem Beklagten für die Masse Verbindlichkeiten in Höhe der\n\nRestforderung der Klägerin von 694.563,45 DM begründet, denen ein materi-\n\neller Anspruch der Klägerin nur in Höhe der fünften Abschlagszahlung von\n\n181.474,31 DM gegenüberstand. Für ein finanzielles Zugeständnis dieser Grö-\n\nßenordnung gab es keinen rechtfertigenden Grund, insbesondere keine Ge-\n\ngenleistung der Klägerin oder einen anderen Vorteil für die Masse. Vielmehr\n\nhatte die Klägerin bereits vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung und vor Ab-\n\nschluß der Vereinbarung sämtliche Bauteile angeliefert und damit ihre vertrag-\n\nlichen Verpflichtungen bis auf Mängelbeseitigungsarbeiten erfüllt.\n\nOhne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, die Vereinbarung\n\nsei abgeschlossen worden, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. Davon\n\nwar in den Tatsacheninstanzen nicht die Rede. Im übrigen vermöchten etwaige\n\nBeweisschwierigkeiten es jedenfalls nach dem zu unterstellenden Sachverhalt\n\nnicht zu rechtfertigen, die Klägerin ohne jede Differenzierung in der geschehe-\n\nnen einseitigen Weise materiell-rechtlich zu bevorzugen.\n\nDer Beklagte hat infolgedessen durch den Abschluß der Vereinbarung\n\nvom 11. Februar 1997 den ihm als Verwalter zuzubilligenden Ermessensspiel-\n\nraum weit überschritten. Die Bevorzugung der Klägerin gegenüber der Ge-\n\nsamtheit der Insolvenzgläubiger, die sich nach der Vereinbarung mit einer um\n\nmehr als 500.000 DM geringeren Verteilungsmasse begnügen müssen, läuft\n\neiner gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung evident zuwider.\n\nc) Diese offensichtliche Überschreitung der dem Verwalter eingeräumten\n\nRechtsmacht durch den Abschluß der Vereinbarung vom 11. Februar 1997\n\nmußte sich der Klägerin aufdrängen. Die Rechtslage war durch die Entschei-\n\ndung des Senats vom 4. Mai 1995 (BGHZ 129, 336) geklärt. Die Klägerin hatte\n\nKenntnis von den Tatsachen, aus denen sich das Nichtbestehen eines (Ersatz-\n\n)\n\nAbsonderungsrechts ergibt. Sie lieferte die von ihr gefertigten Betonteile zum\n\nTeil erst wenige Tage vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf der Baustelle\n\nan. Es lag deshalb nahe, daß jedenfalls der Einbau dieser Elemente erst nach\n\nVerfahrenseröffnung erfolgte, so daß die darauf entfallende Werklohnforderung\n\nder Schuldnerin gegen die ARGE ebenfalls erst nach diesem Zeitpunkt wert-\n\nhaltig und deshalb von der Sicherungsabtretung nicht erfaßt wurde.\n\nAuf die Unkenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs zur Durchsetzbarkeit von Sicherungsrechten in der Insolvenz (BGHZ\n\n129, 336) kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg berufen. Die Verschaffung der\n\nnotwendigen Rechtskenntnisse gehört zu den grundlegenden Pflichten, die\n\nnach der Verkehrsanschauung die am Rechtsverkehr Beteiligten treffen (vgl.\n\nStaudinger/Löwisch, BGB 13. Bearb. § 276 Rn. 53; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl.\n\n§ 276 Rn. 103 f). Bei der Abwicklung einer Insolvenz gilt dies in besonderem\n\nMaße, weil sowohl für den Insolvenzverwalter als auch für dessen Ge-\n\nschäftspartner die Kenntnis der rechtlichen Grundlagen zwingende Vorausset-\n\nzung für sachgerechte Entscheidungen im Einzelfall ist. Der Streitfall belegt\n\ndies in eindrücklicher Weise. Die Klägerin war anwaltlich vertreten und arbei-\n\ntete über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Stellung des Antrags auf Ge-\n\nsamtvollstreckung weiter mit der Schuldnerin zusammen, wobei Forderungen in\n\neiner Größenordnung von über 1 Mio. DM in Rede standen. Wenn sie sich in\n\ndieser Situation gleichwohl nicht über die höchstrichterliche Rechtsprechung zu\n\n§§ 15, 17 KO unterrichtete (die Entscheidung BGHZ 129, 336 war mehr als 1\n\n½ Jahre vor der Vereinbarung vom 11. Februar 1997 ergangen), stellt dies eine\n\nschwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar.\n\nIII.\n\n1. Infolge der Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 11. Februar 1997 ist\n\ndie Klage wegen des auf die vierte Abschlagszahlung entfallenden Teils der\n\nKlageforderung ohne weiteres abzuweisen. Wie dargelegt, konnte insoweit\n\naufgrund der Sicherungsabtretung vom 13. September 1996 ein Ersatzabson-\n\nderungsrecht nicht entstehen. Der Rechtsstreit ist insoweit jedoch nicht zur En-\n\ndentscheidung reif, weil es an Feststellungen fehlt, welcher Teil der Klagefor-\n\nderung von der vierten Abschlagszahlung erfaßt wird.\n\n2. Wegen derjenigen Forderungen der Schuldnerin/Masse, die der\n\nsechsten Abschlagszahlung und der Schlußzahlung der ARGE zugrunde la-\n\ngen, wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß der Klägerin\n\naufgrund der Sicherungsabtretung der Werklohnanspruch der Schuldnerin ge-\n\ngen die ARGE nur wegen der vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfah-\n\nrens von der Schuldnerin erbrachten Leistungen zustand. Denn das Verlangen\n\ndes Beklagten, den Vertrag mit der ARGE zu erfüllen, hat diejenigen Ansprü-\n\nche der Schuldnerin, welche auf die bei Verfahrenseröffnung bereits erbrach-\n\nten Werkleistungen entfielen, nicht berührt (vgl. BGHZ 147, 28, 31 f;\n\nMünchKomm-InsO/Kreft § 103 Rn. 51, 54). Dies gilt auch, wenn diese Ansprü-\n\nche im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht fällig waren (§§ 641, 640\n\nBGB).\n\nDie vor Eröffnung des Verfahrens erfolgten Leistungen der Schuldnerin\n\nsind daher gesondert abzurechnen. Bei der Ermittlung des anteiligen Wer-\n\nklohns sind dieselben Maßstäbe anzuwenden, wie wenn der Bauvertrag im\n\nZeitpunkt der Eröffnung der Gesamtvollstreckung aus wichtigem Grund gekün-\n\ndigt worden wäre (vgl. Thode ZfBR 1999, 116, 121 ff; ZfIR 2000, 165, 179;\n\nauch BGHZ 147, 28, 34).\n\nDie Beweislast dafür, welche Leistungen die Schuldnerin vor Eröffnung\n\nder Gesamtvollstreckung erbracht hat, liegt bei der Klägerin als derjenigen,\n\nwelche sich zu ihrem Vorteil auf diesen Umstand beruft. Da die Klägerin jedoch\n\naus eigener Erkenntnis den Fortschritt der der Schuldnerin obliegenden Lei-\n\nstungen möglicherweise nicht oder nur schwer überblicken kann, trifft gegebe-\n\nnenfalls den Beklagten als denjenigen, welcher als Sequester und als Gesamt-\n\nvollstreckungsverwalter mit den Verhältnissen der Schuldnerin vertraut war und\n\nsich von ihr Auskunft verschaffen kann, eine gesteigerte Substantiierungslast\n\n(vgl. MünchKomm-ZPO/Peters, 2. Aufl. § 138 Rn. 18 ff; ferner in diesem Zu-\n\nsammenhang BGH, Urt. v. 11. Mai 2000 - IX ZR 262/98, WM 2000, 1209,\n\n1211 ff zur Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters).\n\n3. Sollte das Berufungsgericht feststellen, daß die sechste Abschlags-\n\nzahlung oder die Schlußzahlung sich ganz oder teilweise auf Leistungen be-\n\nziehen, welche die Schuldnerin vor Verfahrenseröffnung erbracht hat, wird es\n\ninsoweit die weiteren Voraussetzungen eines Absonderungsrechts zu prüfen\n\nhaben.\n\na) Da die ARGE die den Abschlagsrechnungen und der Schlußrechnung\n\nzugrundeliegenden Forderungen - soweit berechtigt - beglichen hat, kommt\n\nallenfalls ein Ersatzabsonderungsrecht in Betracht. Ersatzabsonderungsrechte\n\nentstehen in der Gesamtvollstreckung entsprechend den Voraussetzungen der\n\nKonkursordnung; § 12 Abs. 1 GesO enthält eine Zusammenfassung der\n\n§§ 43-48 KO (BGHZ 139, 319, 323).\n\nb) Ob sich die Zahlungen der ARGE insoweit noch unterscheidbar auf\n\ndem für die Masse geführten Anderkonto befinden, wird das Berufungsgericht\n\nanhand der vom Senat im Urteil vom 11. März 1999 (BGHZ 141, 116) aufge-\n\nstellten Grundsätze zu klären haben. Gelder, welche auf ein allgemeines, im\n\nKontokorrent geführtes Konkurskonto eingezahlt wurden, bleiben danach\n\ngrundsätzlich aussonderungsfähig, weil sie aufgrund der Buchungen und der\n\ndazu gehörigen Belege von dem übrigen dort angesammelten Guthaben unter-\n\nschieden werden können (BGHZ aaO 118; BGH, Urt. v. 15. November 1988\n\n- IX ZR 11/88, NJW-RR 1989, 252).\n\nNach der in der Gerichtsakte befindlichen Drittschuldnererklärung der\n\nCommerzbank vom 19. Mai 1998 wies das Anderkonto des Beklagten und die\n\ndamit verbundene Eurogeldanlage seinerzeit insgesamt ein Guthaben von\n\n1.421.933,79 DM auf. Dies könnte dafür sprechen, daß die von der ARGE ge-\n\nzahlten Beträge sich noch unterscheidbar auf diesem Konto befinden.\n\nc) Sollte ein Ersatzabsonderungsrecht mangels Unterscheidbarkeit zu\n\nverneinen sein, wäre ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Mas-\n\nse zu prüfen (vgl. BGHZ 139, 319, 324 f).\n\n4. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit,\n\nder erstmals von der Revision erhobenen Rüge nachzugehen, dem Klagean-\n\ntrag fehle das Rechtsschutzinteresse, weil Zahlung auf das gemeinsame Kon-\n\nto, nicht aber unmittelbar an die Klägerin begehrt werde. Sollte - wie die Revi-\n\nsion geltend macht - der Rechtsstreit mit einer Zahlung auf das gemeinsame\n\nKonto nicht endgültig bereinigt werden, wird der Klägerin Gelegenheit zu ge-\n\nben sein, den Klageantrag umzustellen.\n\nKreft Kirchhof Raebel\n\n Kayser Vézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_313-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-25/ix-zr-313-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 640","ref_norm":"640","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_313-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_313-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-25/ix-zr-313-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_313-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:05:31.650094+00:00"}}