{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_293-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-02-22","aktenzeichen":"IX ZR 293/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. Februar 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 675; ZPO §§ 256, 559 Abs. 1 a) Ein Urteil, dessen Tenor in sich selbst unauflösbar widersprüch- lich ist, ist insgesamt aufzuheben (Bestätigung von BGHZ 5, 240, 245 f). b) Die auf dem gemeinsamen Bund-Länder-Erlaß vom 20. Dezember 1990 (BStBl. I 1990, 884) und der diesem Erlaß zugrunde liegen- den Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beruhende Praxis der Finanzverwaltung, bis zu drei Grundstücksverkäufe in einem Zeit- raum von fünf Jahren (noch) nicht als gewerblichen Grundstücks- handel einzustufen, ist in einem die Zeit dieser Handhabung be- treffenden Anwalts- oder Steuerberaterregreßprozeß zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 2000 - IX ZR 6/99, WM 2000, 2439, 2442).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 293/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nVerkündet am:\n22. Februar 2001\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 675; ZPO §§ 256, 559 Abs. 1\n\na) Ein Urteil, dessen Tenor in sich selbst unauflösbar widersprüch-\n\nlich ist, ist insgesamt aufzuheben (Bestätigung von BGHZ 5, 240,\n\n245 f).\n\nb) Die auf dem gemeinsamen Bund-Länder-Erlaß vom 20. Dezember\n\n1990 (BStBl. I 1990, 884) und der diesem Erlaß zugrunde liegen-\n\nden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beruhende Praxis der\n\nFinanzverwaltung, bis zu drei Grundstücksverkäufe in einem Zeit-\n\nraum von fünf Jahren (noch) nicht als gewerblichen Grundstücks-\n\nhandel einzustufen, ist in einem die Zeit dieser Handhabung be-\n\ntreffenden Anwalts- oder Steuerberaterregreßprozeß zu beachten\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 28. September 2000 - IX ZR 6/99, WM 2000,\n\n2439, 2442).\n\nBGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 14. Juni 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nEine aus den Klägern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts er-\n\nwarb im Jahre 1989 von deren Vater dessen hälftigen Miteigentumsanteil an\n\neinem Grundstückskomplex, der aus drei Häusern bestand und in insgesamt\n\n144 Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt war. Die andere Hälfte hielt zu-\n\nnächst eine Frau F. treuhänderisch für die Kläger; im Jahre 1993 wurden auch\n\ndiese Miteigentumsanteile formell auf die Kläger übertragen.\n\nAb Frühjahr 1991 erwogen die Kläger den Verkauf des Grundbesitzes.\n\nIhr Vater nahm im Mai/Juni 1991 Kontakt mit dem Beklagten, einem Fachanwalt\n\nfür Steuerrecht, auf. Mit Faxschreiben vom 15. November 1991 beauftragten\n\ndie Kläger, vertreten durch den Kläger zu 1, den Beklagten, sie in den mit dem\n\nVerkauf der einzelnen Eigentumswohnungen zusammenhängenden steuerli-\n\nchen Fragen zu beraten. Der Beklagte schlug ihnen in seinem Antwortschrei-\n\nben vom 21. November 1991 vor, das Immobilienobjekt entweder zum \"Einla-\n\ngewert\" in einen von der BGB-Gesellschaft zu unterhaltenden Gewerbebetrieb\n\neinzubringen oder zu einem entsprechenden Preis an eine zu diesem Zweck\n\nzu gründende GmbH zu verkaufen und sie dann auf dem Wohnungsmarkt ab-\n\nzusetzen. Er setzte dabei voraus, daß die Kläger sich entschlossen hatten, die\n\nWohnungen einzeln alsbald zu verkaufen, und daß sich deshalb die Versteue-\n\nrung jedenfalls eines erheblichen Teils des Erlöses unter dem steuerlichen Ge-\n\nsichtspunkt des \"gewerblichen Grundstückshandels\" nicht vermeiden lasse. Am\n\nselben Tag, also am 21. November 1991, wurden notarielle Kaufverträge über\n\ndie Veräußerung von zwei der 144 Eigentumswohnungen geschlossen. Bis\n\nEnde November 1993 wurden ca. 40 % der Wohnungen, der Rest wurde am\n\n1. Juli 1996 veräußert. Am 15. Oktober 1997 erließ das zuständige Finanzamt\n\ngegen die Kläger Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1992, in de-\n\nnen eine Gewerbesteuerschuld von insgesamt 245.097 DM festgesetzt wurde.\n\nDie Kläger nehmen den Beklagten mit der Begründung, er habe sie in\n\nsteuerlicher Hinsicht unzureichend beraten, auf Ersatz des ihnen nach ihrer\n\nBehauptung entstandenen Steuerschadens in Anspruch. Sie machen ihm in\n\nerster Linie zum Vorwurf, daß er sie nicht darauf hingewiesen habe, daß es zur\n\nVermeidung der Versteuerung des Veräußerungsgewinns erforderlich gewesen\n\nsei, mit dem Verkauf bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Erwerb des\n\nGrundstückskomplexes abzuwarten. Zumindest hätte sich, so haben sie gel-\n\ntend gemacht, die Versteuerung eines Teils des Veräußerungsgewinns durch\n\nEinbringung in eine von ihnen zu gründende GmbH & Co. KG vermeiden las-\n\nsen. Das Landgericht hat die zunächst erhobene Feststellungsklage abgewie-\n\nsen. In der Berufungsinstanz haben die Kläger beantragt, den Beklagten zur\n\nZahlung von 205.431 DM zu verurteilen, und die Feststellung verlangt, daß der\n\nBeklagte ihnen auch den darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen habe,\n\nden er ihnen durch unsachgemäße Beratung zugefügt habe. Das Berufungsge-\n\nricht hat festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Klägern allen Scha-\n\nden zu ersetzen, der ihnen aus der unsachgemäßen Beratung durch den Be-\n\nklagten entstanden sei; hinsichtlich des Zahlungsantrags hat es die Klage ab-\n\ngewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige\n\nKlageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen und gleichzei-\n\ntig festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Klägern \"allen Schaden\n\nzu ersetzen\", der ihnen aus der unsachgemäßen Beratung durch den Beklag-\n\nten entstanden sei oder noch entstehen werde. Ein solches Urteil ist, wie die\n\nRevision zu Recht rügt, unzulässig.\n\nDie Urteilsformel ist in sich widersprüchlich, weil der Anspruch einerseits\n\ndem Grunde nach in vollem Umfang für bestehend erklärt, andererseits aber in\n\nHöhe der beziffert eingeklagten 205.431 DM den Klägern endgültig aberkannt\n\nworden ist. Dieser Widerspruch läßt sich - auch unter Heranziehung der Ent-\n\nscheidungsgründe - nicht durch Auslegung beseitigen. Der Feststellungsaus-\n\nspruch kann nicht so verstanden werden, daß nur der Teil des Schadens zu\n\nersetzen wäre, der den Betrag des Zahlungsantrags übersteigt. Eine solche\n\nEinschränkung enthält zwar der Feststellungsantrag der Kläger (\"sämtliche\n\nüber Ziff. 1 hinausgehenden Schäden\"). Diese Einschränkung hat das Beru-\n\nfungsgericht aber nicht in den Urteilstenor übernommen; dieser spricht viel-\n\nmehr von \"allem Schaden\". Dieses Hinausgehen über den Klageantrag läßt es,\n\nda auch die Entscheidungsgründe keinen Hinweis auf eine Beschränkung des\n\nFeststellungsausspruchs enthalten, nicht zu, eine solche dem Urteil durch\n\nAuslegung zu entnehmen.\n\nDer Widerspruch läßt sich auch nicht dadurch auflösen, daß die Abwei-\n\nsung des Zahlungsantrags lediglich als zur Zeit unbegründet zu verstehen wä-\n\nre. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das Berufungsgericht nicht dar-\n\nauf abgestellt, daß die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei. Es\n\nist vielmehr offenbar davon ausgegangen, daß die Kläger den ihnen entstan-\n\ndenen Schaden - wenn auch teilweise anhand einer Prognose für die Zeit bis\n\nzum Ablauf der zehn Jahre, in denen sie zur Vermeidung aller Steuernachteile\n\ndie Eigentumswohnungen nicht hätten verkaufen dürfen - hätten berechnen\n\nkönnen und müssen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht die Abweisung des\n\nZahlungsantrags darauf gestützt, daß es an einer Darlegung der für die Scha-\n\ndensberechnung maßgebenden - positiven und negativen - Vermögensent-\n\nwicklung fehle.\n\nDas Urteil kann schließlich auch nicht in der Weise aufrecht erhalten\n\nwerden, daß der Feststellungsausspruch als Grundurteil aufgefaßt wird. In die-\n\nsem Fall hätte der Zahlungsantrag nicht abgewiesen werden dürfen. Die Ab-\n\nweisung war aber aus der Sicht des Berufungsgerichts gerade geboten, weil\n\ndie Klage insoweit betragsmäßig unsubstantiiert gewesen sei. In einem solchen\n\nFall ist ein Grundurteil nicht zulässig.\n\nEin Urteil, dessen Tenor in sich selbst unauflösbar widersprüchlich ist,\n\nist insgesamt aufzuheben, und zwar auch insoweit, als es zugunsten der Partei\n\nergangen ist, die Revision eingelegt hat (BGHZ 5, 240, 245 f).\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil muß aus den Gründen zu I aufgehoben werden. Da\n\nder Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist, ist die Sache an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf\n\nfolgendes hin:\n\n1. Gegen die Zulässigkeit der Klage der Kläger zu 2 und 3 bestehen\n\nkeine Bedenken mehr, nachdem sie in der Revisionsinstanz ihre Anschriften\n\nmitgeteilt haben.\n\n2. Das Berufungsgericht hat offenbar gemeint, die bloße Möglichkeit der\n\nSchadensentstehung reiche für die Zulässigkeit der Feststellungsklage aus.\n\nDas ist insofern nicht richtig, als in Fällen allgemeiner Vermögensschäden die\n\nWahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dargetan werden muß (BGH, Urt. v.\n\n15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 260). Im vorliegenden Fall ist\n\nindessen ein Schaden in Form der Gewerbesteuerfestsetzungen durch die Be-\n\nscheide vom 15. Oktober 1997 bereits eingetreten. Damit ist die dreijährige\n\nVerjährungsfrist des damals noch geltenden § 51 (jetzt § 51b) BRAO für den\n\ngesamten Schaden einschließlich aller weiteren voraussehbaren Nachteile in\n\nGang gesetzt worden (vgl. BGHZ 119, 69, 73; Urt. v. 18. Dezember 1997\n\n- IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780). Das begründet das rechtliche Interesse\n\nan alsbaldiger Feststellung.\n\n3. Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung des Beklagten darin\n\ngesehen, daß er die Kläger nicht auf die \"zehnjährige Haltefrist\", die allein sie\n\nsicher vor einer Versteuerung des Veräußerungsgewinns hätte schützen kön-\n\nnen, hingewiesen habe. Der Beklagte hatte dazu ein von ihm an den Vater der\n\nKläger gerichtetes Schreiben vom 4. Juni 1991 vorgelegt, in dem es heißt,\n\nwenn er (der Vater) \"absolut sicher gehen\" wolle, müsse er \"die Häuser minde-\n\nstens fünf, besser zehn Jahre behalten\". Das Berufungsgericht hat unterstellt,\n\ndaß der Vater der Kläger dieses Schreiben erhalten hat - die Kläger haben das\n\nbestritten -, jedoch gemeint, diese Auskunft sei nicht umfassend genug, weil sie\n\nkeine Begründung für den erteilten Rat enthalte.\n\nAuf diese Weise läßt sich, wie die Revision zu Recht rügt, ein pflichtwid-\n\nriges Verhalten des Beklagten nicht begründen. Dieser hat unter Beweisantritt\n\nbehauptet, daß Ende Mai/Anfang Juni 1991 auch ein Telefongespräch zwi-\n\nschen ihm und dem Vater der Kläger stattgefunden habe, in dem er \"nach-\n\ndrücklich\" darauf hingewiesen habe, daß ein Einzelverkauf der Wohnungen\n\nvermieden werden müsse, wenn diese nicht \"zehn Jahre zuvor durch Vermie-\n\ntung und Verpachtung genutzt\" würden. Dieses Vorbringen ist so zu verstehen,\n\ndaß den Klägern, die sich zu jenem Zeitpunkt \"über ihren Vater\" an ihn, den\n\nBeklagten, gewandt hätten, dessen Auskunft bekannt gewesen sein soll. Dar-\n\nüber hinaus sollen die Kläger bereits infolge Beratung durch eine andere Steu-\n\nerberatungsgesellschaft über die steuerrechtlichen Folgen eines sofortigen\n\nEinzelverkaufs der Wohnungen Bescheid gewußt haben.\n\nWenn es so war - das Berufungsgericht hat die Richtigkeit dieses ge-\n\nsamten Vorbringens nicht geprüft -, brauchte der Beklagte die Kläger nicht\n\nnochmals auf die Bedeutung der Zehnjahresfrist hinzuweisen. Er konnte dann\n\nvielmehr davon ausgehen, daß die Kläger trotz der ihnen bekannten Folgen,\n\nwie es in seinem Beratungsschreiben vom 21. November 1991 heißt, \"nunmehr\n\ndie Absicht\" verfolgten, die Wohnungen sofort einzeln zu verkaufen, und sich\n\ndarauf beschränken, auf die Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die bei\n\nAusführung dieses Entschlusses bestanden. Die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, der Beklagte hätte die Kläger unabhängig davon, was diese über die\n\nBedeutung der Zehnjahresfrist bereits wußten, darüber belehren müssen, weil\n\ndas nach dem Schreiben der Kläger vom 15. November 1991 zu seinem Auf-\n\ntrag gehört habe, kann nicht geteilt werden. Es wäre eine rein formale, sachlich\n\nnicht gerechtfertigte Betrachtung, den Beklagten für verpflichtet zu halten, den\n\nKlägern eine Auskunft zu erteilen, deren sie nicht mehr bedurften, weil ihnen\n\ndas Ergebnis bereits bekannt war.\n\n4. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Kläger den\n\nRat, mit dem Einzelverkauf der Wohnungen bis zum Ablauf von zehn Jahren\n\nnach Anschaffung des Grundstückskomplexes zu warten, befolgt hätten, wenn\n\nder Beklagte ihn ihnen nach seiner Beauftragung durch das Schreiben vom\n\n15. November 1991 erteilt hätte; der Behauptung des Beklagten, die Kläger\n\nseien aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse zum alsbaldigen Verkauf ge-\n\nzwungen gewesen, sei nicht nachzugehen, weil die dazu vom Beklagten be-\n\nnannten Zeugen nicht gewußt hätten, daß die Einhaltung der Frist von zehn\n\nJahren zu einer erheblichen Steuerersparnis geführt hätte.\n\nDiese Ausführungen sind nicht geeignet, die Ursächlichkeit einer etwai-\n\ngen Pflichtverletzung des Beklagten für den eingetretenen Schaden zu be-\n\ngründen. Den Ursachenzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Beratung\n\nund dem beim Auftraggeber eingetretenen Schaden hat dieser zu beweisen\n\n(BGHZ 123, 311, 313 ff). Das gilt auch für die Frage, wie sich der Auftraggeber\n\nbei richtiger Beratung verhalten hätte. Insoweit kommen ihm zwar, da es sich\n\ndabei um die haftungsausfüllende Kausalität handelt, Beweiserleichterungen\n\nzu Hilfe. Es gilt nicht § 286, sondern § 287 ZPO (BGH, Urt. v. 25. November\n\n1999 - IX ZR 332/98, WM 2000, 197, 198 m.w.N.). Außerdem kann dem Man-\n\ndanten die Beweisführung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises er-\n\nleichtert sein; das gilt indessen nur, wenn ein bestimmter Rat geschuldet war\n\nund es in der gegebenen Situation unvernünftig gewesen wäre, diesen Rat\n\nnicht zu befolgen (BGHZ 123, 311, 314 f). Die Regeln des Anscheinsbeweises\n\nsind unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verschiedene\n\nVerhaltensweisen ernsthaft in Betracht kommen und die Aufgabe des Beraters\n\nlediglich darin besteht, dem Mandanten durch die erforderlichen fachlichen In-\n\nformationen eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen (BGH, Urt. v. 10.\n\nDezember 1998 - IX ZR 358/97, WM 1999, 645, 646).\n\nOb es für die Kläger vernünftig war, mit dem Verkauf bis zum Jahre 1999\n\n(zehn Jahre nach der Anschaffung im Jahre 1989) abzuwarten, hängt vom Er-\n\ngebnis der Abwägung aller damit verbundenen Vor- und Nachteile ab, zu de-\n\nnen es bisher an einem ausreichenden Vortrag der Kläger fehlt. Erst wenn er\n\nnachgeholt wird, kann es auf die Behauptung des - nicht beweispflichtigen -\n\nBeklagten ankommen, die Kläger hätten die Wohnungen in absehbarer Zeit\n\nveräußern müssen, weil die finanzierenden Banken sie dazu gedrängt hätten.\n\nSollte sich eine Beweiserhebung dazu als erforderlich erweisen, dann wird eine\n\nVernehmung der vom Beklagten benannten Zeugen nicht mit der vom Beru-\n\nfungsgericht genannten Begründung abgelehnt werden können, die Zeugen\n\nhätten die steuerlichen Auswirkungen nicht gekannt. Darin läge eine vorweg-\n\ngenommene Beweiswürdigung; eine solche ist erst möglich, wenn die Umstän-\n\nde, die für das Für und Wider eines sofortigen oder eines erst späteren Ver-\n\nkaufs von Bedeutung waren, entsprechend dem Vortrag der Parteien umfas-\n\nsend geklärt sind.\n\n5. Die Revision meint, die Ursächlichkeit einer mangelhaften Beratung\n\nfür die eingetretenen steuerlichen Nachteile sei schon deswegen zu verneinen,\n\nweil bereits der Verkauf der ersten beiden Wohnungen im November 1991 den\n\nTatbestand des gewerblichen Grundstückshandels erfüllt habe. Die Kläger\n\nhätten die beiden Wohnungen in der Absicht verkauft, das Objekt insgesamt zu\n\nveräußern.\n\nDie Kläger haben dies tatsächlich selbst so vorgetragen. Trotzdem war\n\ndamit für sie die Möglichkeit, die Einstufung ihrer gesamten jenen Grund-\n\nstückskomplex betreffenden Tätigkeit als eine solche gewerblicher Art zu ver-\n\nmeiden, noch nicht verloren. Der Bundesfinanzhof unterscheidet in einer lang-\n\njährigen Rechtsprechung beim Halten und Verkauf von Grundstücken private\n\nVermögensverwaltung von gewerblichem Grundstückshandel aus Gründen der\n\n\"gebotenen Vereinfachung\" durch eine zahlenmäßige und durch eine zeitliche\n\nBegrenzung, wobei grundsätzlich höchstens drei Grundstücksverkäufe in ei-\n\nnem Zeitraum von fünf Jahren als private Vermögensverwaltung und eine dar-\n\nüber hinausgehende Veräußerung von Grundstücken als gewerbliches Han-\n\ndeln eingestuft wird (BFHE 148, 480, 482 = BB 1987, 665, 666; BFHE 186,\n\n236, 241 = BB 1998, 1777, 1778). Die Finanzverwaltung hat sich diese sche-\n\nmatische Abgrenzung \n\nin einem gemeinsamen Bund-Länder-Erlaß vom\n\n20. Dezember 1990 (BStBl. I 1990, 884) zu eigen gemacht. Es trifft zwar, wie\n\ndie Revision zu Recht betont, grundsätzlich zu, daß die Zahl der Objekte und\n\nder zeitliche Abstand nur indizielle Bedeutung haben (BFHE 171, 31, 36;\n\nBFHE 178, 86, 92 = DB 1995, 1892 f; BFHE 186, 236, 241 = BB 1998, 1777,\n\n1778). In der steuerlichen Praxis ist hieraus aber im wesentlichen nur der\n\nSchluß gezogen worden, daß auch beim Verkauf von mehr als drei Objekten im\n\nEinzelfall private Vermögensverwaltung gegeben sein könne (vgl. BFHE 165,\n\n498, 501 ff = BB 1992, 252, 253). Beim Verkauf von weniger als vier Einheiten\n\nist eine Einstufung der Tätigkeit als gewerbliche nur in Fällen, in denen jemand\n\n\"sich dazu entschließt, sein Kapital in der Weise einzusetzen, daß er laufend\n\nGrundstücke bei jeder geeigneten Gelegenheit erwirbt und mit Gewinn wieder\n\nverkauft, ihm dies jedoch nur in (bis zu) drei Fällen möglich ist\" (BFHE 171, 31,\n\n37), sowie in Fällen erwogen worden, in denen er Bauten zum Zweck der Wei-\n\nterveräußerung selbst errichtet (vgl. BFH BB 1998, 1143, 1144 m.w.N.;\n\nBFHE 186, 236, 242 = BB 1998, 1777, 1778). Jedenfalls war im Jahre 1991\n\nnicht damit zu rechnen, daß Finanzverwaltung und Finanzgerichte im Fall der\n\nKläger, die die Wohnhäuser nicht selbst errichtet hatten, bereits den Verkauf\n\nvon zwei Eigentumswohnungen als gewerblichen Grundstückshandel einstufen\n\nwürden. Nach einer etwaigen Absicht, noch weitere Objekte zu verkaufen, wur-\n\nde, wenn es bei dem Verkauf von zwei Einheiten blieb, aufgrund der typisie-\n\nrenden Betrachtungsweise nicht gefragt. Eine solche Rechtspraxis ist im Re-\n\ngreßprozeß zu beachten (BGH, Urt. v. 28. September 2000 - IX ZR 6/99,\n\nWM 2000, 2439, 2442, zum Abdr. in BGHZ best.). Daraus, daß hier die für die-\n\nses Verfahren geltenden Beweisführungsgrundsätze anzuwenden sind (BGHZ\n\n133, 110, 113 ff), ergibt sich nichts anderes; denn es geht hier nicht um die\n\nBeweisführung, sondern darum, wie im Jahr 1991 die Regel der Drei-Objekt-\n\nGrenze gehandhabt wurde.\n\nKreft Stodolkowitz Kirchhof\n\n Fischer Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_293-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/ix-zr-293-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_293-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_293-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/ix-zr-293-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_293-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:52:41.761281+00:00"}}