{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_256-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-05-17","aktenzeichen":"IX ZR 256/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Mai 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO § 261 Zur anderweitigen Rechtshängigkeit der Streitsache.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 256/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nVerkündet am:\n17. Mai 2001\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO § 261\n\nZur anderweitigen Rechtshängigkeit der Streitsache.\n\nBGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - IX ZR 256/99 - OLG Hamburg\n\n LG Hamburg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juni\n\n1999, berichtigt durch Beschluß vom 29. Juli 1999, im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden\n\nist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um einen Versteigerungserlös.\n\nDer Kläger, seine - damals mit dem Beklagten verheiratete - Tochter und\n\nder Beklagte waren seit 1986 zu je 1/3-Anteil Eigentümer eines Hausgrund-\n\nstücks in Hamburg. Auf Antrag des Klägers und seiner Tochter, deren Ehe mit\n\ndem Beklagten inzwischen geschieden worden ist, wurde das Grundstück am\n\n6. Februar 1998 zur Aufhebung der Gemeinschaft zwangsversteigert und am\n\n13. Februar 1998 dem Ersteher zugeschlagen.\n\nDer gerichtliche Teilungsplan vom 16. April 1998 sah vor, von dem Ver-\n\nsteigerungserlös einen Teilbetrag von 543.098,21 DM an den Beklagten aus-\n\nzuzahlen, weil dieser drei Tage vor dem Versteigerungstermin zwei Eigentü-\n\nmergrundschulden über je 500.000 DM an seinem Grundstücksanteil hatte ein-\n\ntragen lassen; der übrige Erlös sollte für alle drei Miteigentümer beim Amtsge-\n\nricht hinterlegt werden. Dagegen hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit\n\nWiderspruchsklage gemäß §§ 115, 180 Abs. 1 ZVG, § 878 Abs. 1 ZPO erho-\n\nben mit dem Antrag, den Teilungsplan dahin zu ändern, daß der Erlös in Höhe\n\nvon 300.000 DM zur Ablösung eines Darlehens, das zur Finanzierung des\n\nKaufpreises für das versteigerte Grundstück aufgenommen worden war, und im\n\nübrigen zu gleichen Teilen an die Grundeigentümer ausgezahlt werden sollte;\n\nhilfsweise sollten je 543.098,21 DM an die Grundeigentümer gezahlt werden.\n\nDer Teilungsplan wurde am 11. Juni 1998 ausgeführt, nachdem die rechtzeitige\n\nKlageerhebung nicht nachgewiesen worden war; später wurde der restliche\n\nErlös im Einvernehmen der Beteiligten bei einer Bank hinterlegt.\n\nNach Ausführung des Teilungsplans hat der Kläger sein Klagebegehren\n\nim ersten Rechtszuge dahin geändert, den Beklagten zu verurteilen, der Aus-\n\nzahlung von je 543.098,21 DM aus dem hinterlegten Resterlös nebst aufge-\n\nlaufenen Zinsen an den Kläger und dessen Tochter zuzustimmen. Diese hat\n\nwährend des ersten Rechtszuges mit Zustimmung des Beklagten\n\n466.376,21 DM aus dem hinterlegten Erlös erhalten; daraufhin hat der Kläger\n\nden Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung von 543.098,21 DM an seine\n\nTochter für erledigt erklärt. Der Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger sei\n\naufgrund einer mündlichen Vereinbarung bei Erwerb des Hausgrundstücks zur\n\nÜbereignung seines Grundstücksanteils, an dessen Stelle der Erlösanteil ge-\n\ntreten sei, an ihn - den Beklagten - und dessen geschiedene Ehefrau ver-\n\npflichtet. Außerdem hat der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt mit\n\nder Begründung, der Kläger sei ihm zur Erstattung von Aufwendungen für das\n\nversteigerte Grundstück in Höhe von 48.055,16 DM für die Zeit von 1995 bis\n\n5. August 1998 verpflichtet. Der Beklagte hat Widerklage erhoben auf Ersatz\n\neines Zinsverlustes von 3.318,93 DM, der infolge des Widerspruchs des Klä-\n\ngers gegen den Teilungsplan entstanden sei, sowie auf Erstattung der ge-\n\nnannten Aufwendungen. Das Landgericht, das eine Klageänderung angenom-\n\nmen und diese trotz des Widerspruchs des Beklagten als sachdienlich zuge-\n\nlassen hat, hat dem verbliebenen Klageanspruch stattgegeben und die Wider-\n\nklage abgewiesen.\n\nWährend des Berufungsverfahrens hat der Kläger nach seinem Vorbrin-\n\ngen \"seinen Anteil\" aus dem Versteigerungserlös erhalten, nachdem er eine\n\nBürgschaft über 580.000 DM gestellt hatte. Ebenfalls im Berufungsverfahren\n\nhat der Beklagte erklärt, seine Widerklage solle \"lediglich hilfsweise erhoben\n\nsein\". Das Oberlandesgericht hat - unter Zurückweisung der Berufung im übri-\n\ngen - den Klageanspruch auf Zustimmung zur Auszahlung von 543.098,21 DM\n\naus dem hinterlegten Versteigerungserlös nebst aufgelaufenen Zinsen als un-\n\nzulässig abgewiesen, weil die Streitsache insoweit bereits in einem Rechts-\n\nstreit vor dem Landgericht Aachen/Oberlandesgericht Köln rechtshängig sei.\n\nIn jenem Parallelprozeß hat der Beklagte 1995 Klage erhoben mit dem\n\nAntrag, den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits zur Übereignung seines\n\nGrundstücksanteils an ihn - den hiesigen Beklagten - und dessen inzwischen\n\ngeschiedene Ehefrau Zug um Zug gegen Rückgabe einer Grundschuld über\n\n300.000 DM an seinem Grundstück in Aachen zu verurteilen. Diese Klage ist\n\nmit der behaupteten mündlichen Übereignungsabrede bei Erwerb des Grund-\n\nstücks in Hamburg begründet worden. Das Landgericht Aachen hat diese Kla-\n\nge abgewiesen. Im Berufungsverfahren jenes Rechtsstreits hat der hiesige Be-\n\nklagte zuletzt den Hauptantrag gestellt, den Kläger des vorliegenden Rechts-\n\nstreits zu verurteilen, den auf diesen entfallenden Anteil von 543.098,21 DM\n\nam hinterlegten Versteigerungserlös zuzüglich aufgelaufener Zinsen an ihn\n\nund seine geschiedene Ehefrau \n\n- mit der erwähnten Zug um Zug-\n\nEinschränkung - freizugeben, hilfsweise an den Beklagten des vorliegenden\n\nRechtsstreits 476.259,82 DM nebst Zinsen - ebenfalls mit der genannten Zug\n\num Zug-Einschränkung - zu zahlen. Diesen Hilfsantrag hat der Kläger des Par-\n\nallelprozesses damit begründet, in Höhe des verlangten Betrages habe der\n\nhiesige Kläger Aufwendungen für das gemeinsame Grundstück in Hamburg bis\n\n1994 zu erstatten. Das Oberlandesgericht Köln hat als Berufungsgericht im\n\nParallelprozeß die Verhandlung gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Ent-\n\nscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt, weil die Gefahr einander\n\nwidersprechender Entscheidungen bestehe.\n\nMit seiner Revision begehrt der Kläger, das Urteil des Landgerichts im\n\nvorliegenden Rechtsstreit wiederherzustellen. Die Anschlußrevision des Be-\n\nklagten, mit der dieser das Berufungsurteil insoweit angegriffen hat, als zu sei-\n\nnem Nachteil entschieden worden ist, hat der Senat nicht angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum\n\nNachteil des Klägers erkannt worden ist, und in diesem Umfang zur Zurück-\n\nverweisung der Sache (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO).\n\nDie Klage ist zulässig.\n\nA.\n\nI.\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Zustimmungsan-\n\nspruch nicht das Prozeßhindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit der\n\nStreitsache entgegen (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dieses soll verhindern, daß\n\nder Beklagte sich in derselben Sache in mehreren Verfahren verteidigen muß\n\nund einander widersprechende Urteile ergehen (BGHZ 4, 314, 322).\n\n1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß\n\naufgrund der Hauptanträge in den Berufungsverfahren der beiden Prozesse\n\ndieselbe Streitsache rechtshängig ist, weil insoweit der Streitgegenstand beider\n\nVerfahren übereinstimmt.\n\nNach der heute herrschenden prozeßrechtlichen Auffassung ist Gegen-\n\nstand des Rechtsstreits ein prozessualer Anspruch; dieser wird bestimmt durch\n\ndas allgemeine Rechtsschutzziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, die\n\nsich aus dem Klageantrag ergeben, sowie durch den Lebenssachverhalt (Kla-\n\ngegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 117,\n\n1, 5; BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98, WM 1999, 1689, 1690\n\nm.w.N.).\n\na) Der ursprüngliche Streitgegenstand im vorliegenden Prozeß, gemäß\n\nder Widerspruchsklage den gerichtlichen Plan zur Verteilung des Versteige-\n\nrungserlöses in dem vom Kläger erstrebten Sinne zu ändern (§§ 878, 880 ZPO\n\nmit § 115 Abs. 1, § 180 Abs. 1 ZVG), war nicht identisch mit demjenigen der\n\nursprünglichen Klage im Parallelprozeß, den Kläger des vorliegenden Rechts-\n\nstreits zur Übereignung seines Grundstücksanteils zu verurteilen. Schon die\n\nRechtsschutzziele dieser Klagebegehren stimmten nicht überein.\n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wurden der Streitgegen-\n\nstand der Übereignungsklage im Parallelprozeß und derjenige im vorliegenden\n\nRechtsstreit nicht identisch, als der hiesige Kläger nach Ausführung des Tei-\n\nlungsplans anstelle seiner ursprünglichen Widerspruchsklage die Zustimmung\n\ndes Beklagten zur Auszahlung des hinterlegten Resterlöses verlangte. Auch\n\ninsoweit stimmten schon die Rechtsschutzziele nicht überein.\n\nDeswegen kann es dahingestellt bleiben, ob der Wechsel des Klagean-\n\nspruchs im vorliegenden Rechtsstreit gemäß der Ansicht der Revision nach\n\n§ 264 Nr. 3 ZPO zulässig war oder wegen einer Änderung des Klagegrundes\n\nder gerichtlichen Zulassung bedurfte (§ 263 ZPO), nachdem der Beklagte einer\n\nKlageänderung widersprochen hatte. Selbst wenn der letztgenannte Fall vor-\n\nliegen sollte, so hat das Landgericht die geänderte Klage rechtsfehlerfrei für\n\nsachdienlich gehalten (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR\n\n219/98, NJW 2000, 800, 803). Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts\n\nist unzutreffend, weil entgegen seiner Meinung damals noch keine Identität der\n\nStreitgegenstände gegeben war.\n\nc) Der Streitgegenstand der im vorliegenden Prozeß verbliebenen Kla-\n\nge, den Beklagten zur Zustimmung zur Auszahlung des auf den Kläger entfal-\n\nlenden Teils des hinterlegten Resterlöses zu verurteilen, stimmt allerdings mit\n\ndemjenigen des letzten Hauptantrags im Berufungsverfahren des Parallelpro-\n\nzesses überein, den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits zu verurteilen, den\n\nauf ihn entfallenden Erlösanteil an den hiesigen Beklagten und dessen ge-\n\nschiedene Ehefrau freizugeben.\n\naa) Der Übergang von der Übereignungs- zur Zustimmungsklage im\n\nParallelprozeß nach Versteigerung des Grundstücks war nicht mit einer Ände-\n\nrung des Klagegrundes verbunden und deswegen gemäß § 264 Nr. 3 ZPO zu-\n\nlässig.\n\nZur Begründung der Übereignungsklage war vorgebracht worden, zwi-\n\nschen dem Kläger des vorliegenden Rechtsstreits einerseits und dessen\n\nTochter sowie dem hiesigen Beklagten andererseits sei bei Erwerb des Grund-\n\nstücks in Hamburg eine mündliche Vereinbarung getroffen worden. Danach\n\nhabe der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits seinen Grundstücksanteil nur\n\nerhalten, weil er bei Erwerb des Grundstücks zur Sicherung eines Darlehens\n\nzur Kaufpreisfinanzierung eine Grundschuld an seinem Grundstück in Aachen\n\nbestellt habe; bei Rückgabe dieser Sicherheit sei der Grundstücksanteil des\n\nhiesigen Klägers an dessen Tochter und dem Beklagten des vorliegenden\n\nRechtsstreits zu übertragen.\n\nDer im Berufungsverfahren des Parallelprozesses zuletzt gestellte Frei-\n\ngabeantrag ist damit begründet worden, daß ein Erlösanteil des Klägers als\n\nSurrogat an die Stelle des Grundstücksanteils getreten sei. Dieser Lebens-\n\nsachverhalt stimmt mit demjenigen überein, der dem ursprünglichen Klagebe-\n\ngehren im Parallelprozeß zugrunde gelegen hat.\n\nbb) Die Streitgegenstände der letzten Zustimmungsbegehren in beiden\n\nProzessen sind gemäß den insoweit zutreffenden Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts identisch. Das allgemeine Rechtsschutzziel und die erstrebte\n\nRechtsfolge decken sich; unerheblich ist es insoweit, daß die Prozesse mit\n\numgekehrten Parteirollen geführt werden (Schumann, in: Stein/Jonas, ZPO\n\n21. Aufl. § 261 Rdn. 55; Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl. § 261 Rdn. 8a). Auch der\n\nzugrunde liegende Lebenssachverhalt ist im wesentlichen derselbe; unerheb-\n\nlich ist es, ob die Klagevorträge in den beiden Prozessen in allen Einzelheiten\n\nübereinstimmen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1986 - IX ZR 165/85, WM\n\n1987, 367, 368). Im Parallelprozeß stützt der hiesige Beklagte seinen letzten\n\nKlageanspruch auf die behauptete Vereinbarung der Grundeigentümer bei Er-\n\nwerb des Grundstücks, hilfsweise auf den Ausgleich von Aufwendungen für\n\ndieses Grundstück bis 1994. Mit dem Einwand einer solchen Vereinbarung und\n\neinem Zurückbehaltungsrecht wegen Ausgleichs von Aufwendungen für das\n\nversteigerte Grundstück in der Zeit von 1995 bis 5. August 1998 wehrt sich der\n\nBeklagte des vorliegenden Rechtsstreits gegen das Zustimmungsverlangen\n\ndes Klägers.\n\n2. Die Revision beanstandet mit Erfolg die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, die - identische - Streitsache sei im Parallelprozeß zuerst rechtshängig\n\ngeworden.\n\nDie Rechtshängigkeit eines erst während des Rechtsstreits erhobenen\n\nAnspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen\n\nVerhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2\n\nNr. 2 ZPO entsprechender Schriftsatz zugestellt wird (§ 261 Abs. 2 ZPO).\n\na) Im Parallelprozeß wurde der - diesen Vorschriften entsprechende -\n\nSchriftsatz des Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits vom 7. Juli 1998, der\n\nden neuen Antrag auf Zahlung des Erlösanteils des hiesigen Klägers enthalten\n\nhat, diesem nicht zugestellt, sondern formlos übersandt.\n\nEntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann die Zustellung die-\n\nses Schriftsatzes nicht gemäß § 187 ZPO als \"innerhalb der nächsten Tage\"\n\nnach dem 7. Juli 1998, jedenfalls als vor dem 23. Juli 1998 bewirkt angesehen\n\nwerden. Ein Zustellungsmangel kann gemäß dieser Vorschrift nur dann geheilt\n\nwerden, wenn das Gericht eine Zustellung vornehmen wollte (BGHZ 7, 268,\n\n270; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 174/55, NJW 1956, 1878,\n\n1879). Das war jedoch nicht der Fall. Der anwaltliche Vermerk auf der ersten\n\nSeite des Schriftsatzes vom 7. Juli 1998 \"von Amts wegen zuzustellen\" ist\n\nhandschriftlich gestrichen worden; daneben hat die Geschäftsstelle des Ge-\n\nrichts die formlose Absendung einer Abschrift vermerkt.\n\nDanach ist der - nunmehr auf Freigabe gerichtete - Anspruch im Paral-\n\nlelprozeß erst rechtshängig geworden mit der Geltendmachung in der mündli-\n\nchen Verhandlung vom 30. November 1998.\n\nb) Dagegen ist der Zustimmungsanspruch des Klägers im vorliegenden\n\nRechtsstreit bereits rechtshängig geworden, als der Schriftsatz vom 6. Juli\n\n1998 dem Beklagten am 23. Juli 1998 zugestellt worden ist.\n\nII.\n\nFür den hier geltend gemachten Anspruch besteht das erforderliche\n\nRechtsschutzinteresse.\n\nDer Kläger hat nach seinem Vorbringen den auf ihn entfallenden Anteil\n\naus dem hinterlegten Versteigerungserlös nur gegen Stellung einer Bürgschaft\n\nerhalten. Danach steht die begehrte uneingeschränkte Zustimmung des Be-\n\nklagten zur Auszahlung des Erlösanteils an den Kläger noch aus. Sollte die\n\nBürgschaft als Sicherheitsleistung zur Vollstreckung des vorläufig vollstreckba-\n\nren Urteils des Landgerichts beigebracht worden sein, so wäre eine Freigabe,\n\ndie der Beklagte zur Abwendung der Vollstreckung erklärt hat, keine Erfüllung\n\ndes Klageanspruchs (vgl. BGHZ 86, 267, 269; BGH, Urteil vom 22. Mai 1990\n\n- IX ZR 229/89, NJW 1990, 2756).\n\nB.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerich-\n\ntig - nicht geprüft, ob die Zustimmungsklage begründet ist. Das muß nachge-\n\nholt werden. Dafür weist der Senat auf folgendes hin:\n\n1. Der Kläger hat einen solchen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB\n\nschlüssig dargelegt.\n\nDie Gemeinschaft der Grundeigentümer wurde durch die Zwangsver-\n\nsteigerung des Grundstücks gemäß §§ 753 BGB, 180 ff. ZVG noch nicht aus-\n\neinandergesetzt; vielmehr wurde dadurch die Auseinandersetzung nur vorbe-\n\nreitet. An die Stelle des Grundstücks ist zunächst der Versteigerungserlös ge-\n\ntreten (vgl. §§ 90-92 ZVG), an dessen Stelle die Forderung der Gemeinschaft\n\ngegen die ursprüngliche Hinterlegungsstelle (BGH, Urteil vom 13. Januar 1993\n\n- XII ZR 212/90, WM 1993, 849, 853). Da zur Auszahlung des hinterlegten Re-\n\nsterlöses gemäß §§ 12, 13 der Hinterlegungsordnung die Zustimmung der Be-\n\nteiligten erforderlich ist, hat der Beklagte im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB bezüglich des Anteils des Klägers \"in sonstiger Weise\" auf dessen Kosten\n\neine Rechtsposition erlangt, und zwar nach dem Klagevortrag ohne rechtlichen\n\nGrund (BGH, Urteil vom 14. April 1987 - IX ZR 237/86, WM 1987, 878, 879;\n\nvgl. auch BGHZ 52, 99, 102; BGH, Urteil vom 15. November 1989 - IVb ZR\n\n60/88, WM 1990, 113, 114). An dieser Rechtsposition des Beklagten hat sich\n\nnichts dadurch geändert, daß der Resterlös später im Einvernehmen der Betei-\n\nligten bei einer Bank hinterlegt worden ist. Den Bereicherungsanspruch kann\n\nder Kläger allein geltend machen, weil nur noch sein Erlösanteil Gegenstand\n\ndes Rechtsstreits ist, die Berichtigung einer Gesamtschuld gemäß § 755 BGB\n\nnicht mehr verlangt wird und der Beklagte lediglich im Innenverhältnis der Par-\n\nteien einen Anspruch nach § 756 BGB im Wege eines Zurückbehaltungsrechts\n\ngeltend macht (§ 420 BGB; vgl. BGHZ 90, 194, 195 f.).\n\n2. Rechtlich unerheblich ist der Einwand des Beklagten, der Erlösanteil\n\nstehe dem Kläger nicht zu, weil ihm der Grundstücksanteil \"mit treuhänderi-\n\nscher Bindung\" und \"gewissermaßen pro forma\" eingeräumt worden sei. Das\n\nsei darauf zurückzuführen, daß der Kläger eine günstigere Finanzierung des\n\nGrundstückskaufpreises ermöglicht habe, indem er der kreditgebenden Bank\n\neine Grundschuld an seinem Grundstück in Aachen bestellt habe. Die Parteien\n\nseien sich einig gewesen, daß der Kläger seinen Anteil am versteigerten\n\nGrundstück nach Ablösung der Grundstücksverbindlichkeit und Entlassung aus\n\nder persönlichen Haftung an den Beklagten und dessen Ehefrau \"zurücküber-\n\ntragen\" solle.\n\nSelbst wenn eine solche mündliche Vereinbarung, die der Kläger be-\n\nstritten hat, zustande gekommen ist, so ist sie unwirksam, weil sie als Ver-\n\npflichtung zur Übertragung eines Grundstücksteils der notariellen Beurkundung\n\nbedurft hätte (§§ 125, 313 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1972 - V ZR\n\n41/70, WM 1973, 82 f.). Daß sich eine Übertragungspflicht bereits aus dem\n\nGesetz ergeben könnte (BGH aaO), ist nicht ersichtlich.\n\n3. Zumindest gegenüber einem Teil des Klageanspruchs kann das vom\n\nBeklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) wegen Aus-\n\ngleichs von Aufwendungen in Höhe von 48.055,16 DM für das versteigerte\n\nGrundstück von 1995 bis 5. August 1998 rechtserheblich sein. Insoweit kann\n\nder Beklagte einen Anspruch gemäß § 756 BGB erheben, der sich auf die\n\nGrundstücksgemeinschaft gründet und bei deren Aufhebung aus dem auf den\n\nKläger entfallenden Teil des Versteigerungserlöses zu erfüllen ist.\n\na) Mit einer solchen Gegenforderung, die sich aus demselben Rechts-\n\nverhältnis ergibt wie der Klageanspruch, darf der Beklagte im Rahmen eines\n\nZurückbehaltungsrechts die - nach seinem Vorbringen noch ausstehende -\n\nendgültige Auseinandersetzung der Gemeinschaft betreiben (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 15. November 1989, aaO; vom 13. Januar 1993, aaO; Zeller/Stöber, ZVG\n\n16. Aufl. § 180 Rdn. 17 ff.). Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus\n\ndem Senatsurteil vom 14. April 1987 (aaO), auf das im Urteil des IVb-\n\nZivilsenats vom 15. November 1989 (aaO) Bezug genommen wird, nichts ande-\n\nres, soweit es dort heißt, Ansprüche, die keine Zuteilung aus dem Versteige-\n\nrungserlös rechtfertigten, begründeten kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber\n\ndem Anspruch auf Zustimmung zu einer der Rechtslage entsprechenden Ver-\n\nteilung des Erlöses. Diese Ausführungen haben sich auf den damals entschie-\n\ndenen Fall bezogen, daß dem Kläger für Forderungen, die nicht durch Grund-\n\nstücksrechte gesichert waren, kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem An-\n\nspruch des Beklagten auf Zustimmung zu einer Verteilung des Erlöses zugebil-\n\nligt worden ist, die der Rechtslage entsprochen hat. Um solche Forderungen\n\naus einem anderen Rechtsverhältnis geht es im vorliegenden Falle nicht; viel-\n\nmehr begehrt hier der Beklagte aus demselben Rechtsverhältnis der Grund-\n\nstücksgemeinschaft deren endgültige Auseinandersetzung und damit eine Er-\n\nlösverteilung, die der Rechtslage entspricht. Nachdem die Beteiligten einver-\n\nnehmlich den Resterlös bei einer Bank hinterlegt haben, besteht auch kein\n\nGrund dafür, den Zustimmungsanspruch des Klägers gegenüber der Gegen-\n\nforderung des Beklagten zu privilegieren (vgl. BGH, Urteil vom 15. November\n\n1989, aaO).\n\nb) Zur Prüfung dieser Gegenforderung wird auf die Urteile des Bundes-\n\ngerichtshofs vom 20. Mai 1987 (IVa ZR 42/86, NJW 1987, 3001 f) und vom\n\n25. Mai 1992 (II ZR 232/91, NJW 1992, 2282 f) verwiesen.\n\nc) Sollte der Beklagte eine Gegenforderung schlüssig dargelegt haben,\n\nso wird zu prüfen sein, ob dieser die vom Kläger behaupteten Ansprüche ge-\n\ngen den Beklagten entgegenstehen.\n\nKreft Stodolkowitz Zugehör\n\n Ganter Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_256-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-17/ix-zr-256-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 756","ref_norm":"756","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 878","ref_norm":"878","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 880","ref_norm":"880","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 753","ref_norm":"753","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 755","ref_norm":"755","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_256-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_256-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-17/ix-zr-256-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_256-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:07:33.719862+00:00"}}