{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_247-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-10-26","aktenzeichen":"IX ZR 247/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZR 247/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Oktober 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel\n\nam 26. Oktober 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 17. Juni 1999 wird nicht angenommen.\n\nDie Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 381.701,27 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher\n\nBedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).\n\nDie Beklagten haben den verstorbenen Ehemann der jetzigen Klägerin\n\nüber die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs un-\n\nzureichend aufgeklärt und es versäumt, die Kündigung vom 11. Dezember\n\n1992 mit ihren unabsehbaren Haftungsfolgen nach dem Widerspruch des Soh-\n\nnes alsbald zurückzunehmen und den Erblasser darüber zu belehren, daß er\n\nunter keinen Umständen in den Betrieb eintreten durfte. Auf diese Weise hätte\n\nder Eintritt der Rechtsfolgen des § 613 a BGB vermieden werden können. Zu-\n\ngunsten der Klägerin spricht die tatsächliche Vermutung, daß ihr verstorbener\n\nEhemann dem Rat gefolgt wäre; denn die Beklagten haben keine Tatsachen\n\nbewiesen, die konkret darauf hindeuten, daß der Mandant gleichwohl auf ei-\n\nnem Vorgehen bestanden hätte, durch das der Betrieb auf ihn übergegangen\n\nwäre.\n\nDaran ändert es aus Rechtsgründen nichts, daß die Beklagten zu einem\n\nspäteren Zeitpunkt nach ihrem Vortrag vergeblich dazu geraten haben, die Ar-\n\nbeitsverhältnisse \"vorsorglich\" zu kündigen. Diese Empfehlung war unzurei-\n\nchend, weil die Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen den Mandanten\n\nnicht darüber belehrt haben, daß zu diesem Zeitpunkt die Wirkungen des\n\n§ 613 a BGB bereits unwiderruflich eingetreten waren.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Ganter Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_247-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/ix-zr-247-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_247-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_247-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/ix-zr-247-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_247-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:32:07.641881+00:00"}}