{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_223-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-01-18","aktenzeichen":"IX ZR 223/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Januar 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 675 Ein Steuerberater ist verpflichtet, bei Beendigung des Mandats auf die Gefahr des Ablaufs der Frist für eine Antragstellung hinzuweisen, wenn für ihn erkennbar ist, daß der Mandant - unabhängig vom Umfang des Mandats – aufgrund von dessen früherem Verhalten darauf vertraut, daß er (der Berater) den Antrag von sich aus stellen werde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 223/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVerkündet am:\n18. Januar 2001\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 675\n\nEin Steuerberater ist verpflichtet, bei Beendigung des Mandats auf die Gefahr des\n\nAblaufs der Frist für eine Antragstellung hinzuweisen, wenn für ihn erkennbar ist,\n\ndaß der Mandant - unabhängig vom Umfang des Mandats – aufgrund von dessen\n\nfrüherem Verhalten darauf vertraut, daß er (der Berater) den Antrag von sich aus\n\nstellen werde.\n\nBGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - IX ZR 223/99 - OLG Frankfurt am Main\n LG Frankfurt am Main\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin und ihres Streithelfers wird das Ur-\n\nteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main\n\nvom 26. Mai 1999 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben,\n\nals die Klage in Höhe von 290.002,50 DM nebst darauf entfallen-\n\nden Zinsen abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens einschließlich derjenigen der Nebenintervention,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts, kaufte\n\ndurch notariellen Vertrag vom 30. November 1989/22. Januar 1990 von ihrem\n\nGesellschafter und jetzigen Streithelfer ein Grundstück für 20 Mio. DM. Die da-\n\ndurch anfallende Grunderwerbsteuer setzte das Finanzamt auf 400.000 DM\n\nfest. Auf Einspruch, den die Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine Wirt-\n\nschaftsprüfungs- und Steuerberatergesellschaft (im folgenden: Beklagte), im\n\nAuftrag der Klägerin einlegte, wurde die Steuerschuld auf 386.870 DM herab-\n\ngesetzt. Da die Klägerin die ihr im Grundstückskaufvertrag auferlegte Ver-\n\npflichtung, in Höhe eines Kaufpreisteils von 16 Mio. DM die Befreiung des Ver-\n\nkäufers von der persönlichen Haftung für die dinglichen Belastungen des\n\nGrundstücks zu erwirken, nicht erfüllen konnte, machte der Streithelfer vor Ei-\n\ngentumsübertragung von dem ihm für diesen Fall eingeräumten Recht, den\n\nVertrag rückgängig zu machen, Gebrauch. Die Beklagte übersandte ihm am\n\n18. September 1992 den Entwurf eines an das Finanzamt gerichteten, von ihr\n\nzu unterzeichnenden Schreibens, mit dem die Aufhebung der Grunderwerb-\n\nsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG beantragt werden sollte. Die\n\nUnterzeichnung und Absendung des Schreibens unterblieb. Mit Schreiben vom\n\n1. September 1993 legte die Beklagte das Mandat nieder.\n\nDie Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe nicht, wie es ihre Pflicht\n\ngewesen wäre, durch rechtzeitige Antragstellung bis zum Ablauf der dafür\n\nmaßgeblichen Frist am 31. Dezember 1994 dafür gesorgt, daß ihr, der Kläge-\n\nrin, nach Rückgängigmachung des Grundstückskaufvertrages die gezahlte\n\nGrunderwerbsteuer erstattet wurde. Das Landgericht hat die auf Zahlung von\n\n386.670 DM nebst 10,25 % Zinsen seit dem 1. März 1993 gerichtete Klage ab-\n\ngewiesen; das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 96.667,50 DM nebst 4 %\n\nZinsen seit dem 27. August 1996 stattgegeben und im übrigen die Klageabwei-\n\nsung bestätigt. Dieses Urteil haben sowohl die Klägerin und ihr Streithelfer als\n\nauch die Beklagte im Rahmen ihrer jeweiligen Beschwer mit dem Rechtsmittel\n\nder Revision angegriffen. Der Senat hat die Revision der Beklagten nicht zur\n\nEntscheidung angenommen und die Revision der Klägerin und ihres Streithel-\n\nfers durch Beschluß als unzulässig verworfen, soweit die Klage wegen eines\n\nTeils der Zinsen auf den zuerkannten Betrag abgewiesen worden ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin führt zur Aufhebung und Zurückverweisung,\n\nsoweit die Klage in Höhe von 290.002,50 DM nebst darauf entfallenden Zinsen\n\nabgewiesen worden ist.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei aufgrund der erstinstanzlich\n\ndurchgeführten Beweisaufnahme weder bewiesen, daß die Beklagte von der\n\nKlägerin ein umfassendes steuerliches Mandat, noch, daß sie \"definitiv\" einen\n\nAuftrag zur Einreichung eines Antrags auf Rückerstattung der Grunderwerb-\n\nsteuer erhalten habe. Die Beklagte habe gleichwohl \"im Zusammenhang mit\n\ndem Grunderwerbsteuervorgang\" seit 1992 mit der Klägerin \"in vertraglichen\n\nBeziehungen\" gestanden. Sie habe sich gutachtlich mit der Angelegenheit be-\n\nfaßt, ein Schreiben an das Finanzamt entworfen und angekündigt, die Rücker-\n\nstattung beantragen zu wollen. Selbst wenn sie hierzu aus ihrer Sicht im No-\n\nvember 1992 einer endgültigen Auftragserteilung noch entgegengesehen habe,\n\nhabe sie die naheliegende Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, daß die\n\nKlägerin im Hinblick auf die soeben erwähnten Umstände auf eine umgehende\n\nVollziehung der bereits vorbereiteten Antragstellung vertrauen könnte. Das\n\nhabe für sie in Form einer rechtlichen Nebenverpflichtung die Notwendigkeit\n\nbegründet, auf die unterbliebene Antragstellung hinzuweisen. Die Klägerin\n\ntreffe jedoch an dem Verlust des Erstattungsanspruchs ein überwiegendes Mit-\n\nverschulden. Sie habe bis zur Mandatsniederlegung durch die Beklagte nicht\n\n\"definitiv\" gewußt, ob der Antrag tatsächlich beim Finanzamt eingereicht wor-\n\nden sei, und hätte deshalb nachfragen müssen. Die Untätigkeit der Klägerin bis\n\nzum Ablauf der Festsetzungsfrist Ende 1994 sei ein schwerer Verstoß gegen\n\nihre eigenen Obliegenheiten und habe zur Folge, daß sie den ihr entstandenen\n\nSchaden zu 3/4 selbst tragen müsse.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil kann mit dieser Begründung, soweit es um die Fra-\n\nge des Mitverschuldens geht, nicht bestehen bleiben.\n\n1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin der\n\nBeklagten zwar nicht \"definitiv\" den Auftrag erteilt, den von dieser schon vorbe-\n\nreiteten Antrag beim Finanzamt einzureichen. Es bestanden danach aber in der\n\nGrunderwerbsteuerangelegenheit von 1992 bis zur Mandatsbeendigung \"ver-\n\ntragliche Beziehungen\" zwischen den Parteien. Daraus ergab sich, ohne daß\n\nes darauf ankommt, ob die Beklagte umfassend mit der Bearbeitung der steu-\n\nerlichen Angelegenheiten der Klägerin beauftragt war, für die Beklagte die\n\nVerpflichtung, die Klägerin über Möglichkeit und Voraussetzungen eines An-\n\nspruchs auf Erstattung der bereits gezahlten Grunderwerbsteuer zu unterrich-\n\nten. Tatsächlich hat sie das insoweit getan, als sie ein Antragsschreiben an\n\ndas Finanzamt entwarf und den Entwurf der Klägerin zu Händen des Streithel-\n\nfers zur Prüfung übersandte. Ein entsprechendes Schreiben konnte so, wie es\n\nkonzipiert war, ohne ihr, der Beklagten, weiteres Tätigwerden nicht an das Fi-\n\nnanzamt abgesandt werden, denn es sah ihre Unterschrift vor. Solange ihr die-\n\nse nicht abverlangt wurde, konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, daß der\n\nAntrag beim Finanzamt gestellt war. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus\n\nfestgestellt, die Beklagte habe damit rechnen müssen, daß die Klägerin darauf\n\nvertraute, daß sie, die Beklagte, nach dem vom Streithelfer erklärten Rücktritt\n\nvom Kaufvertrag die Antragstellung umgehend \"vollziehen\" werde.\n\nUnter diesen besonderen Umständen war die Beklagte verpflichtet,\n\nspätestens bei Beendigung des Mandats die Klägerin darauf aufmerksam zu\n\nmachen, daß der Antrag noch nicht beim Finanzamt eingereicht war, und sie\n\naußerdem darüber zu unterrichten, bis wann der Antrag gestellt werden mußte.\n\nDer Auftraggeber hat zwar keinen Anspruch darauf, bei Mandatsende umfas-\n\nsend über die Sach- und Rechtslage sowie die sich daraus ergebende zweck-\n\nmäßige künftige Sachbehandlung unterrichtet zu werden (BGH, Urt. v. 24. Ok-\n\ntober 1996 - IX ZR 4/96, WM 1997, 77, 78; v. 28. November 1996 - IX ZR\n\n39/96, WM 1997, 321, 322, jew. für einen Fall der Anwaltshaftung). Der Steu-\n\nerberater muß aber, ebenso wie der Rechtsanwalt, auf eine ihm erkennbare\n\nGefahr, die dem Auftraggeber bei Beendigung des Mandats insbesondere\n\ndurch den mit einem Rechtsverlust verbundenen Ablauf einer Frist droht, je-\n\ndenfalls dann hinweisen, wenn er die Gefahr selbst mitverursacht hat (BGH,\n\nUrt. v. 28. November 1996 aaO). Dem steht der hier gegebene Fall gleich, daß\n\nder Mandant für den Berater erkennbar aufgrund von dessen früherem Ver-\n\nhalten darauf vertraut, daß dieser das Erforderliche von sich aus veranlassen\n\nwerde.\n\nAus diesen Gründen hat der Senat die Revision der Beklagten nicht zur\n\nEntscheidung angenommen.\n\n2. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht der\n\nKlägerin ein - überwiegendes - Mitverschulden zur Last gelegt hat. Damit hat\n\nsie Erfolg.\n\nGrundsätzlich trifft denjenigen, der sich auf die ordnungsgemäße Aus-\n\nführung des einem Fachmann übertragenen Auftrags verläßt, auch dann kein\n\nMitverschulden, wenn er die Unzulänglichkeit der Auftragserfüllung bei gehöri-\n\nger Sorgfalt hätte erkennen können. Anders ist es nur, wenn er etwas ver-\n\nsäumt, was in den Bereich seiner Eigenverantwortung fällt (BGH, Urt. v.\n\n15. April 1997 - IX ZR 70/96, WM 1997, 1396, 1398 m.w.N.; v. 11. Dezember\n\n1997 - IX ZR 278/96, WM 1998, 302, 304). Das Berufungsgericht hat letzteres\n\nder Sache nach angenommen, weil es sich nicht feststellen lasse, daß die Klä-\n\ngerin der Beklagten im Rahmen des die Grunderwerbsteuerangelegenheit be-\n\ntreffenden Beratungsauftrags auch die Aufgabe übertragen habe, für sie den\n\nErstattungsantrag unmittelbar beim Finanzamt einzureichen. Blieb die Antrag-\n\nstellung als solche die Sache der Klägerin, dann stellte es in der Tat eine Au-\n\nßerachtlassung ihrer eigenen Obliegenheiten dar, wenn sie sich darum nicht\n\nweiter kümmerte. Die Würdigung, der das Berufungsgericht den Tatsachenstoff\n\nunterzogen hat, ist jedoch, wie die Revision zutreffend rügt, insoweit verfah-\n\nrensfehlerhaft.\n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, es lasse sich nicht feststellen, daß\n\ndie Beklagte von der Klägerin beauftragt worden ist, einen Antrag auf Erstat-\n\ntung der Grunderwerbsteuer zu stellen. Demgegenüber rügt die Revision mit\n\nRecht, daß das Berufungsgericht bei seiner Sachverhalts- und Beweiswürdi-\n\ngung den Prozeßstoff nicht ausgeschöpft hat. Das Berufungsgericht hat den\n\nUmstand, daß die Beklagte dem Streithelfer am 18. September 1992 den Ent-\n\nwurf eines an das Finanzamt gerichteten Antrags übersandte, noch nicht als\n\nein sicheres Indiz für eine \"definitive\" Auftragserteilung gewertet. Dabei hat es\n\nnicht erkennbar berücksichtigt, daß der Entwurf des Antragsschreibens so ab-\n\ngefaßt war, daß er von der Beklagten als offener Stellvertreterin der Klägerin\n\nzu unterzeichnen war. Die sich daraus ergebende Indizwirkung wird nicht ohne\n\nweiteres durch den Hinweis der Revisionserwiderung auf die Praxis entkräftet,\n\nwonach ein Rechtsmittelanwalt oftmals eine Rechtsmittelbegründung entwirft,\n\nohne bereits einen Auftrag erhalten zu haben, den Entwurf auch einzureichen;\n\ndenn mit einem solchen Entwurf sollen zunächst die Erfolgsaussichten des\n\nRechtsmittels dargelegt werden, und es bleibt der Entscheidung des Mandan-\n\nten überlassen, ob er auf der Grundlage des Entwurfs das Rechtsmittelverfah-\n\nren durchführen will. Eine solche Bedeutung kam dem Antragsschreiben, mit\n\ndem ein feststehender Anspruch beim Finanzamt geltend gemacht werden\n\nsollte, nicht zu.\n\nDas Berufungsgericht hat dem im September 1992 verfaßten und über-\n\nsandten Antragsschreiben auch deswegen keine ausschlaggebende Bedeu-\n\ntung beigemessen, weil damals die Voraussetzungen für die Aufhebung der\n\nSteuerfestsetzung noch nicht geschaffen gewesen seien. Das läßt indessen\n\n- auch dies beanstandet die Revision zu Recht - eine Auseinandersetzung mit\n\nder an anderer Stelle des Berufungsurteils erwähnten Aussage des durch das\n\nLandgericht vernommenen Zeugen W. vermissen, wonach bei einer Bespre-\n\nchung im November 1992 Klarheit darüber bestanden habe, daß Dr. P., der\n\ndamals bei der Beklagten mit der Bearbeitung der Angelegenheit befaßt war,\n\nden Antrag beim Finanzamt stellen werde, \"sobald die Rückabwicklung des\n\nGrundstückskaufvertrages vollzogen sein sollte\". Der Beklagten wurde der\n\nRücktritt des Streithelfers vom Vertrag unmittelbar durch den beurkundenden\n\nNotar mit Schreiben vom 15. Dezember 1992 mitgeteilt.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist danach aufzuheben, soweit zum Nachteil der\n\nKlägerin entschieden worden ist. Da der Rechtsstreit, soweit er nicht durch den\n\nBeschluß des Senats vom 5.Oktober 2000 erledigt ist, nicht entscheidungsreif\n\nist, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die weitere\n\nSachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\nDas Berufungsgericht hat in seiner Annahme, daß die Klägerin für die\n\nBeklagte erkennbar \"auf eine umgehende Vollziehung der bereits vorbereiteten\n\nAntragstellung\" vertraut haben könnte, keine Grundlage für einen diese Aufga-\n\nbe umfassenden Vertragsschluß gesehen. Dabei hat es in rechtlicher Hinsicht\n\nin Betracht gezogen, daß in einem solchen nach außen zum Ausdruck gekom-\n\nmenen Vertrauen der Klägerin und der widerspruchslosen Hinnahme einer\n\nderartigen Erwartung durch die Beklagte ein stillschweigender Vertragsschluß\n\nliegen könnte. Wie eine – auch stillschweigende – Willenserklärung zu verste-\n\nhen ist, richtet sich nach dem objektiven Gehalt, den sie aus der Sicht des\n\nEmpfängers hat. Das Berufungsgericht wird das Verhalten der Parteien unter\n\ndiesem Gesichtspunkt bei der erneuten Prüfung der Mitverschuldensfrage zu\n\nwürdigen und im übrigen, soweit dann noch erforderlich, die Ausführungen zu II\n\nzu beachten haben. In seine abschließende tatrichterliche Beurteilung wird es\n\ndann auch, falls es darauf noch ankommt, das in der letzten mündlichen Ver-\n\nhandlung in der Berufungsinstanz von der Klägerin vorgelegte Schreiben vom\n\n13. Juli 1992, dessen Berücksichtigung es bisher unter Verspätungsgesichts-\n\npunkten abgelehnt hat, einzubeziehen haben. Die Zulassung dieses Beweis-\n\nmittels kann nach der Zurückverweisung der Sache die Erledigung des Rechts-\n\nstreits nicht mehr verzögern. In der neuen Berufungsverhandlung haben die\n\nKlägerin und ihr Streithelfer auch Gelegenheit, die in der Revisionsbegründung\n\nenthaltenen weiteren Einwendungen gegen die bisherige Beweiswürdigung des\n\nBerufungsgerichts vorzutragen.\n\nKreft Stodolkowitz Kirchhof\n\n Fischer Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_223-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-18/ix-zr-223-99","cited_norms":[{"jurabk":"GrEStG 1983","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_223-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_223-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-18/ix-zr-223-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_223-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:48:39.186496+00:00"}}