{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_210-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-07-06","aktenzeichen":"IX ZR 210/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StBGebV - §§ 11, 33 Abs. 1 Hat ein Steuerberater eine nachträgliche Jahresbuchführung als eine selbständige gebührenrechtliche Angelegenheit in einem Zuge erledigt, so beträgt die Rahmen- vergütung 12 Monatsgebühren gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV. Hat der Steuerberater eine nachträgliche Jahresbuchführung in vierteljährlichen Ab- schnitten als vier selbständige gebührenrechtliche Angelegenheiten erledigt, so be- trägt die Rahmenvergütung für jede dieser Angelegenheiten drei Monatsgebühren gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 210/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n6. Juli 2000\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nnein\n\n------------------------------------\n\nStBGebV - §§ 11, 33 Abs. 1\n\nHat ein Steuerberater eine nachträgliche Jahresbuchführung als eine selbständige\n\ngebührenrechtliche Angelegenheit in einem Zuge erledigt, so beträgt die Rahmen-\n\nvergütung 12 Monatsgebühren gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV.\n\nHat der Steuerberater eine nachträgliche Jahresbuchführung in vierteljährlichen Ab-\n\nschnitten als vier selbständige gebührenrechtliche Angelegenheiten erledigt, so be-\n\nträgt die Rahmenvergütung für jede dieser Angelegenheiten drei Monatsgebühren\n\ngemäß §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV.\n\nBGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 210/99 - OLG Frankfurt am Main\n LG Frankfurt am Main\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Juli 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör\n\nund Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 1999 in\n\nder Fassung des Beschlusses vom 27. Juli 1999 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als ein restlicher Vergütungsanspruch\n\ndes Klägers von 7.988,36 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Janu-\n\nar 1998 wegen der Buchführung für 1994 und 1995 abgewiesen\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer klagende Steuerberater, der den beklagten Arzt jahrelang bis Sep-\n\ntember 1997 betreute, hat Vergütungen für verschiedene Leistungen verlangt.\n\nStreitig sind noch berechnete Honorare wegen der Buchführung für\n\n1994, die der Kläger 1996 vornahm, und wegen der Buchführung für 1995, die\n\nder Kläger 1997 \"Quartal für Quartal\" erledigte. Dafür fordert der Kläger jeweils\n\nzwölf 7,75/10-Monatsgebühren aus § 33 Abs. 1, 6 der Gebührenverordnung für\n\nSteuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften\n\n- StBGebV - vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442) in Höhe von insgesamt\n\nje 4.501,20 DM nebst einer Auslagenpauschale \n\nvon 40 DM und\n\n15 % Mehrwertsteuer von 681,18 DM.\n\nAls Vergütung für die Buchführung 1994 haben die Vorinstanzen eine\n\neinzige Monatsgebühr aus § 33 Abs. 1 StBGebV nebst Auslagenpauschale und\n\nMehrwertsteuer zugebilligt, und zwar das Landgericht 429,54 DM - in der\n\nHauptsache eine 7,75/10-Gebühr - und das Berufungsgericht - ausgehend von\n\neiner 12/10-Gebühr - weitere 284,38 DM.\n\nAls Vergütung für die Buchführung für 1995 hat das Landgericht eben-\n\nfalls 429,54 DM - hauptsächlich eine 7,75/10-Gebühr - aus § 33 Abs. 1\n\nStBGebV zuerkannt; das Berufungsgericht hat dem Kläger insoweit weitere\n\n1.312,94 DM zugesprochen, weil eine 7/10-Gebühr nach dieser Vorschrift für\n\njedes Quartal dieser Buchführungsarbeiten anzusetzen sei.\n\nMit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die abgewiesene\n\nRestforderung von insgesamt 7.988,36 DM nebst Zinsen weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nIm Umfang der Revision ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sa-\n\nche an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO).\n\nI.\n\nBuchführung für 1994\n\nDas Berufungsgericht hat unter Abweisung der weiteren Honorarforde-\n\nrung dem Kläger nur eine einzige 12/10-Gebühr aus § 33 Abs. 1 StBGebV zu-\n\nerkannt und dazu ausgeführt: Da die Jahresbuchführung komplett und nicht in\n\neinzelnen Abschnitten erledigt worden sei, liege lediglich eine Angelegenheit\n\nvor, für die nur eine Gebühr anfalle. Anzusetzen sei die Höchstgebühr des § 33\n\nAbs. 1 StBGebV, weil der Aufwand wesentlich höher gewesen sei als bei einer\n\nMonatsbuchführung.\n\nInsoweit hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Ihm ist im\n\nAusgangspunkt, nicht aber im Ergebnis zu folgen.\n\n1. a) Nach rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Feststellung war die Buch-\n\nführung für 1994 eine einzige \"Angelegenheit\" im gebührenrechtlichen Sinne\n\n(vgl. insbesondere § 12 Abs. 1, 2 StBGebV).\n\nEine solche Angelegenheit, die regelmäßig die Grundlage der Gebüh-\n\nrenbemessung ist, ist zu unterscheiden vom \"Auftrag\" (vgl. § 12 Abs. 1\n\nStBGebV), der - wie im vorliegenden Falle - mehrere Angelegenheiten umfas-\n\nsen kann. Angelegenheit in diesem Sinne ist der durch einen einheitlichen Le-\n\nbenssachverhalt abgesteckte Rahmen, in dem der Berater für seinen Auftrag-\n\ngeber tätig werden soll. Grundsätzlich ist die Tätigkeit eines Steuerberaters, für\n\nwelche die Gebührenverordnung eine selbständige Gebühr ausweist, eine An-\n\ngelegenheit, die sich auf mehrere, gebührenrechtlich unbeachtliche Einzeltä-\n\ntigkeiten erstrecken kann (BGH, Urt. v. 21. November 1996 - IX ZR 159/95,\n\nWM 1997, 330, 331 f).\n\nMit Rücksicht darauf, daß der Kläger 1996 die Jahresbuchführung für\n\n1994 im Rahmen des Auftrags des Beklagten vorgenommen hat, nachdem ihm\n\ndieser die Buchhaltungsunterlagen im Juni 1995 oder 1996 übergeben hatte,\n\nist die tatrichterliche Feststellung, es habe sich dabei um eine einheitliche An-\n\ngelegenheit gehandelt (vgl. in diesem Sinne Eggesiecker, in: Bonner Handbuch\n\nder Steuerberatung - Fach D - \"Steugo\" Rdnr. 33.880; Meyer/Goez, StBGebV\n\n2. Aufl. § 33 Rdnr. 9), revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nb) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die vom\n\nKläger erledigte Angelegenheit mit einer einheitlichen Gebühr zu vergüten ist.\n\nDiese entgilt in der Regel die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters vom\n\nAuftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit; in derselben Angelegenheit kann\n\nder Steuerberater die Gebühr nur einmal fordern (§ 12 Abs. 1, 2 StBGebV). Sie\n\numfaßt grundsätzlich alle diejenigen Tätigkeiten, die der Angelegenheit zuzu-\n\nordnen sind, so daß für eine Einzelarbeit keine weitere Gebühr anfällt (BGH,\n\nUrt. v. 19. Oktober 1995 - IX ZR 20/95, WM 1996, 73, 75). Ist für die Gebühr\n\nein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater diese im Einzelfall\n\nunter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen (§ 11\n\nStBGebV). Eine Vergütung, die über das in der Gebührenverordnung festge-\n\nlegte Entgelt hinausgeht, kann der Steuerberater nur über eine § 4 StBGebV\n\nentsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber erreichen.\n\n2. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist die gebührenrechtliche\n\nAngelegenheit einer nachträglichen Jahresbuchführung für 1994 nicht durch\n\neine einzige Monatsgebühr nach § 33 Abs. 1 StBGebV zu vergüten. Nach die-\n\nser Vorschrift beträgt die Monatsgebühr für die Buchführung einschließlich des\n\nKontierens der Belege 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C.\n\na) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, die nachträgliche Jahresbuchführung könne durch die höchste\n\nMonatsgebühr von 12/10 nach § 33 Abs. 1 StBGebV abgegolten werden, zu\n\nunbilligen Ergebnissen führen kann. Erledigt ein Steuerberater monatlich die\n\nBuchführung eines Jahres, so beliefen sich 12 Monatsgebühren bei Zugrun-\n\ndelegung der Mindestgebühr von 2/10 auf insgesamt 24/10; diese Vergütung\n\nwäre doppelt so hoch wie die vom Berufungsgericht zugebilligte Gebühr, ob-\n\nwohl nicht feststünde, daß dieser Unterschied wegen eines entsprechend ge-\n\nringeren Aufwandes bei einer nachträglichen Jahresbuchführung gerechtfertigt\n\nwäre. Bei Zubilligung der Mittelgebühr von 7/10 aus § 33 Abs. 1 StBGebV, die\n\nim Rahmen des § 11 StBGebV in Durchschnittsfällen angemessen ist (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 19. Oktober 1995, aaO 76), wäre der Unterschiedsbetrag entspre-\n\nchend höher.\n\nb) Die Vergütung für die vom Kläger erledigte Angelegenheit einer\n\nnachträglichen Buchführung für 1994 besteht in der Rahmengebühr einer\n\nzwölffachen Monatsgebühr, deren Höhe mit Rücksicht auf die Umstände des\n\nvorliegenden Einzelfalls nach §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV - ausgehend vom Jah-\n\nresumsatz als Gegenstandswert (§ 33 Abs. 6 StBGebV a.F.) - zu bestimmen\n\nist.\n\nDas Schrifttum hebt den Begriff \"Monatsgebühr\" im Sinne des Absat-\n\nzes 1 des § 33 StBGebV sowie der Absätze 2 - 5 dieser Vorschrift, die die Ver-\n\ngütung für Buchführungsteile betreffen, hervor und folgert daraus, jede monat-\n\nliche Buchführung sei eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit;\n\ndabei wird darauf hingewiesen, daß die laufende Monatsbuchführung der Re-\n\ngelfall in der Praxis sei (Eggesiecker, aaO Rdnr. 33.020, 33.870; Lauth in:\n\nBonner Handbuch der Steuerberatung - FachE -, Vorauflage März 1985 § 33\n\nStBGebV Rdnr. 3354, 3356; Eckert/Böttcher, Steuerberatergebührenverord-\n\nnung 2. Aufl. §§ 32-33 Rdnr. 11.4; Meyer/Goez, aaO § 33 Rdnr. 9; Bittner/\n\nRudek, Steuerberatergebührenverordnung 1983 - in: Der Wirtschafts-Kommen-\n\ntator - § 33 Anm. 2 f; Charlier, Steuerberatergebührenverordnung 2000 § 33\n\nRdnr. 1). Ob diese Wertung zutrifft, kann im vorliegenden Falle dahinstehen,\n\nweil hier die Buchführung für das Wirtschaftsjahr 1994 im Nachhinein auf ein-\n\nmal zu erstellen war, so daß diese nachträgliche Jahresbuchführung eine ein-\n\nheitliche Angelegenheit war (vgl. Eggesiecker, aaO Rdnr. 33.880; Meyer/Goez,\n\naaO). Jedenfalls umfaßt § 33 Abs. 1 StBGebV nicht nur die fortgesetzte monat-\n\nliche Buchführung. Der Begriff \"Buchführung\" im Sinne dieser Bestimmung be-\n\nschränkt sich nicht auf eine solche Tätigkeit. Diese Vorschrift unterscheidet\n\nnicht danach, ob die Buchführung monatlich oder jährlich, fortlaufend oder\n\nnachträglich, in einem Zuge oder in Abschnitten erledigt wird; § 33 Abs. 1\n\nStBGebV bezieht sich auch nicht auf jährliche Gebühren, die § 39 Abs. 2\n\nStBGebV für die Buchführung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vorsieht.\n\nMit Rücksicht darauf spricht schon der Wortlaut des § 33 Abs. 1 StBGebV da-\n\nfür, daß sich der uneingeschränkte Begriff \"Buchführung\" auf alle Angelegen-\n\nheiten der Buchführung erstreckt. Das entspricht dem Zweck dieser Bestim-\n\nmung, die die Rahmengebühr des Steuerberaters für die gesamte Buchführung\n\n(\"Vollbuchführung\") festlegt (vgl. Eggesiecker, aaO Rdnr. 33.205; Eckert/Bött-\n\ncher, aaO §§ 32 - 33 Rdnr. 3; Mittelsteiner/Scholz, Handbuch zur Steuerbera-\n\ntergebührenverordnung 1982 § 33 Anm. 2; dieselben, Kommentar zur Steuer-\n\nberatergebührenverordnung 4. Aufl. § 33 Anm. 2; Charlier, aaO § 33 Rdnr. 6).\n\nDemgegenüber ist § 33 Abs. 7 StBGebV eine Auffangregelung für die Vergü-\n\ntung einer Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der\n\nBuchführung, die mit der Zeitgebühr (§ 13 StBGebV) abzugelten ist. Eine sol-\n\nche Hilfeleistung setzt voraus, daß der Steuerberater bereits mit Buchfüh-\n\nrungsarbeiten im Sinne der vorstehenden Absätze des § 33 StBGebV beauf-\n\ntragt ist; sie bezieht sich deswegen im wesentlichen auf Vor-, Neben- und\n\nNacharbeiten im Zusammenhang mit der Buchführung, die nicht bereits unter\n\ndie übrigen Gebührenregelungen dieser Vorschrift fallen (vgl. BGH, Urt. v. 19.\n\nOktober 1995, aaO 75 f; Eggesiecker, aaO Rdnr. 33.370 ff; Bittner/Rudek, aaO\n\n§ 33 Anm. 2; Eckert/Böttcher, aaO §§ 32 - 33 Rdnr. 5; Mittelsteiner/Scholz,\n\nHandbuch aaO § 33 Anm. 2 f; dieselben, Kommentar aaO § 33 Anm. 2; Char-\n\nlier, aaO § 33 Rdnr. 17).\n\nDanach ergibt sich aus § 33 Abs. 1 StBGebV die einheitliche Vergütung\n\nfür eine nachträgliche Jahresbuchführung in Höhe des Betrages von 12 Mo-\n\nnatsgebühren; besondere Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Bedeu-\n\ntung der Angelegenheit, der Umfang und die Schwierigkeit der beruflichen Tä-\n\ntigkeit des Steuerberaters sind gemäß § 11 StBGebV innerhalb dieser Rah-\n\nmengebühr nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. Diese Auslegung ent-\n\nspricht im Ergebnis der Ansicht der Bundessteuerberaterkammer und des\n\nSchrifttums (Eggesiecker, aaO Rdnr. 33.885; Lauth, aaO Rdnr. 3356). Daran\n\nwürde sich selbst dann nichts ändern, wenn davon auszugehen wäre, daß über\n\ndie Vergütung für eine nachträgliche Jahresbuchführung in der Gebührenver-\n\nordnung nichts bestimmt sei; dann wäre die Gebühr nach § 2 StBGebV in sinn-\n\ngemäßer Anwendung des sachnahen § 33 Abs. 1 StBGebV ebenfalls dieser\n\nVorschrift zu entnehmen.\n\n3. Das Berufungsgericht wird noch festzustellen haben, welche Gebühr\n\ndem Kläger für die nachträgliche Vornahme der Buchführung für 1994 inner-\n\nhalb der Rahmenvergütung einer zwölffachen Monatsgebühr mit Rücksicht auf\n\ndie in § 11 StBGebV genannten Umstände zusteht; insbesondere kann eine\n\nmögliche Arbeitsersparnis gegenüber einer laufenden Monatsgebühr berück-\n\nsichtigt werden. Insoweit haben die Parteien streitig vorgetragen.\n\nII.\n\nBuchführung für 1995\n\nDas Berufungsgericht hat unter Abweisung der weiteren Honorarforde-\n\nrung dem Kläger in der Hauptsache nur eine 7/10-Gebühr nach § 33 Abs. 1\n\nStBGebV für jedes Quartal der Buchführungsarbeiten 1995 zugesprochen und\n\ndazu ausgeführt: Der Kläger habe aufgrund der Buchhaltungsunterlagen des\n\nBeklagten, die im Mai 1997 übergeben worden seien, quartalsweise die Jah-\n\nresbuchführung für 1995 vorgenommen, die der Beklagte dringend für seine\n\nBank benötigt habe. Es handele sich um vier Angelegenheiten, für die eine\n\nMittelgebühr von 7/10 angemessen sei.\n\nAuch insoweit kann dem Berufungsgericht nur im Ausgangspunkt, nicht\n\naber im Ergebnis gefolgt werden.\n\n1. Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger nach Empfang der entsprechen-\n\nden Unterlagen die Buchführung für 1995 nachträglich in vierteljährlichen Ab-\n\nschnitten erledigt hat, weil der Beklagte solche Buchführungsteile für seine\n\nBank benötigt hat, ist die tatrichterliche Feststellung, daß es sich um vier selb-\n\nständige Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne gehandelt hat, revisi-\n\nonsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen beträgt die Rahmen-\n\nvergütung für jede dieser vier selbständigen Angelegenheiten drei Monatsge-\n\nbühren aus § 33 Abs. 1 StBGebV, deren Höhe das Berufungsgericht noch mit\n\nRücksicht auf die Umstände der jeweiligen Angelegenheit gemäß § 11\n\nStBGebV festzulegen hat. Auch dazu ist das Vorbringen der Parteien streitig.\n\nIII.\n\nSollte der verbliebene Klageanspruch ganz oder teilweise bestehen, so\n\nwäre dieser nicht gemäß der Einrede des Beklagten verjährt. Die zweijährige\n\nVerjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB hat mit dem Schluß des Jahres\n\nbegonnen, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 198, 201 BGB). Der Ver-\n\ngütungsanspruch des Klägers für die Jahresbuchführung 1994 und 1995 ist mit\n\nder Beendigung dieser Angelegenheiten 1996 und 1997 entstanden (§ 7\n\nStBGebV; vgl. BGH, Urt. v. 21. November 1996, aaO 331). Die Verjährung ist\n\ndurch Zustellung des Mahnbescheids im Januar 1998 unterbrochen worden\n\n(§§ 209 Abs. 1, 2 Nr. 1, 211, 217 BGB).\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Zugehör Ganter","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_210-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/ix-zr-210-99","cited_norms":[{"jurabk":"StBGebV","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":22},{"jurabk":"StBGebV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StBGebV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StBGebV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"StBGebV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"StBGebV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StBGebV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StBGebV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_210-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_210-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/ix-zr-210-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_210-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:18:57.876680+00:00"}}