{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_198-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-07-06","aktenzeichen":"IX ZR 198/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675; DDR-GesO § 7 Abs. 3; ZPO § 720 a Verkündet am: 6. Juli 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Ein Rechtsanwalt, der einen Gläubiger wegen der Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil berät, muß diesen über das Risiko mangeln- der Insolvenzfestigkeit der Sicherungsvollstreckung belehren, wenn er weiß oder wissen muß, daß der Schuldner in angespannten finanziellen Verhält- nissen lebt und seinen Sitz in den neuen Bundesländern hat oder ihn dorthin verlegen will. b) Wenn im Haftpflichtprozeß die Frage, ob dem Anspruchsteller durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt, muß das Regreßge- richt selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden (ge- wesen) wäre. Dies gilt auch dann, wenn das andere Verfahren unterbrochen ist und noch fortgesetzt werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 198/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\n---------------------------------\n\nBGB § 675; DDR-GesO § 7 Abs. 3; ZPO § 720 a\n\nVerkündet am:\n6. Juli 2000\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Ein Rechtsanwalt, der einen Gläubiger wegen der Vollstreckung aus einem\n\nvorläufig vollstreckbaren Urteil berät, muß diesen über das Risiko mangeln-\n\nder Insolvenzfestigkeit der Sicherungsvollstreckung belehren, wenn er weiß\n\noder wissen muß, daß der Schuldner in angespannten finanziellen Verhält-\n\nnissen lebt und seinen Sitz in den neuen Bundesländern hat oder ihn dorthin\n\nverlegen will.\n\nb) Wenn im Haftpflichtprozeß die Frage, ob dem Anspruchsteller durch die\n\nschuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden\n\nist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt, muß das Regreßge-\n\nricht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden (ge-\n\nwesen) wäre. Dies gilt auch dann, wenn das andere Verfahren unterbrochen\n\nist und noch fortgesetzt werden kann.\n\nBGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 198/99 - OLG Köln\n\n LG Köln\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 6. Juli 2000\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 5. Mai 1999 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 86.000 DM\n\nnebst Zinsen abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes M. S.,\n\nvormals F. (nachfolgend: Zedent), den Beklagten auf Schadensersatz wegen\n\nSchlechterfüllung eines Anwaltsvertrags in Anspruch.\n\nDer Zedent erwirkte, vertreten durch den Beklagten, am 3. Februar 1994\n\nein rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Köln (83 O 124/93), mit\n\ndem die H. E. H. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) zur Zahlung einer Ge-\n\nschäftsführervergütung in Höhe von 20.645,16 DM nebst Zinsen verurteilt wur-\n\nde. Das Urteil war gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000 DM vorläufig\n\nvollstreckbar. Wegen weiterer gleichartiger Ansprüche gegen die Schuldnerin\n\nerwirkte der Zedent, wiederum vertreten durch den Beklagten, ein Urteil des\n\nLandgerichts Köln \n\n(91 O 13/94) vom 15. Juni 1994 auf Zahlung von\n\n84.056,64 DM nebst Zinsen. Es war gegen Sicherheitsleistung in Höhe von\n\n93.000 DM vorläufig vollstreckbar. Dagegen haben beide Seiten Berufung ein-\n\ngelegt (OLG Köln - 12 U 180/94).\n\nWegen der Forderungen aus den Urteilen ließ der Beklagte für seinen\n\nMandanten im April und August 1994 die Ansprüche der Schuldnerin aus einer\n\nKontobeziehung mit ihrer Bank gemäß § 720 a ZPO pfänden. Die Bank bestä-\n\ntigte die \"Separierung\" der Pfändungsbeträge von 23.000 DM und 86.000 DM\n\n(insgesamt 109.000 DM) auf Unterkonten.\n\nDie Schuldnerin verlegte ihren Sitz nach Sachsen-Anhalt. Dort wurde\n\ndurch Beschluß vom 30. November 1994 über das Vermögen der Schuldnerin\n\ndie Gesamtvollstreckung eröffnet. Seither ist das Berufungsverfahren vor dem\n\nOberlandesgericht Köln - 12 U 180/94 - unterbrochen. Auf entsprechende Auf-\n\nforderung durch den Gesamtvollstreckungsverwalter überließ die Bank die für\n\nden Zedenten \"separierten\" Beträge der Masse.\n\nDie Klägerin hat deswegen gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von\n\nSchadensersatz in Höhe von 109.000 DM nebst Zinsen erhoben. Das Landge-\n\nricht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung\n\nhinsichtlich des Betrages von 23.000 DM mit der Maßgabe bestätigt, daß die-\n\nser nur Zug um Zug gegen Übergabe einer Abtretungserklärung des Zedenten\n\nbezüglich der durch das Urteil vom 3. Februar 1994 titulierten Ansprüche zu\n\nzahlen sei. Wegen des Betrages von 86.000 DM hat es die Klage abgewiesen.\n\nDagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Die Anschlußrevision des\n\nBeklagten, mit der dieser die vollständige Klageabweisung erstrebte, hat der\n\nSenat nicht angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel der Klägerin führt zur Aufhebung und Zurückverwei-\n\nsung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:\n\nDer Beklagte habe die ihm aus dem Anwaltsvertrag obliegenden Ver-\n\npflichtungen gegenüber dem Zedenten schuldhaft verletzt. Er habe diesen\n\nnicht ausreichend über die mit einer bloßen Sicherungsvollstreckung nach\n\n§ 720 a ZPO im Falle der Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens\n\nverbundenen Risiken belehrt und ihm nicht zu einer gesamtvollstreckungsfe-\n\nsten Zwangsvollstreckung durch Pfändung und Überweisung geraten. Dazu sei\n\ner verpflichtet gewesen, weil er mit dem Eintritt einer Insolvenz der Schuldnerin\n\nund der Anwendbarkeit der Gesamtvollstreckungsordnung habe rechnen müs-\n\nsen. Die fehlgeschlagene Sicherungsvollstreckung aus dem Urteil des Landge-\n\nrichts Köln vom 15. Juni 1994 habe aber noch nicht zu einem Schaden des Ze-\n\ndenten geführt. Solange dieses Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen sei, kön-\n\nne nicht davon ausgegangen werden, daß der der Klägerin abgetretene An-\n\nspruch bestehe. Der Ausgang des derzeit unterbrochenen Rechtsstreits des\n\nZedenten mit der Schuldnerin sei nicht absehbar.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem we-\n\nsentlichen Punkt nicht stand.\n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, der Beklagte habe seine anwaltlichen Pflichten gegenüber dem Zeden-\n\nten schuldhaft verletzt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, der Beklag-\n\nte, dem die rechtliche Problematik des § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO nach seinen\n\neigenen Angaben bekannt war, habe den Zedenten nicht über das Risiko man-\n\ngelnder Insolvenzfestigkeit der Sicherungsvollstreckung belehrt, obwohl er die\n\ndesolate wirtschaftliche Situation der Schuldnerin und deren Absicht, den Fir-\n\nmensitz in die neuen Bundesländer zu verlegen, rechtzeitig erkannt habe, wer-\n\nden in der Revisionsinstanz nicht angegriffen und sind somit für den Senat bin-\n\ndend (§ 561 Abs. 2 ZPO).\n\nDer Beklagte meint, das Risiko mangelnder Insolvenzfestigkeit habe\n\nüberhaupt nicht bestanden. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte ver-\n\nkennt nicht, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats vor Eröff-\n\nnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens im Wege der Zwangsvollstrek-\n\nkung begründete Sicherungsrechte ihre Wirksamkeit nach § 7 Abs. 3 Satz 1\n\nGesO verlieren (BGHZ 128, 365 ff). Er hält diese Grundsätze im vorliegenden\n\nFall aber nicht für anwendbar. Dieser weise die Besonderheit auf, daß die Si-\n\ncherungspfandrechte des Zedenten allesamt vor Wirksamwerden der Sitzver-\n\nlegung der Schuldnerin in den Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsord-\n\nnung begründet worden seien. Eine solche einseitige Maßnahme der Schuld-\n\nnerin könne die Pfandrechte des Zedenten, die im Geltungsbereich der Kon-\n\nkursordnung konkursfest gewesen wären, nicht entwerten.\n\nDamit kann der Beklagte nicht durchdringen. Es ist schon fraglich, ob die\n\nSicherungspfandrechte des Zedenten vor dem Zeitpunkt entstanden sind, der\n\nfür die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts - und da-\n\nmit der Anwendung entweder der Konkursordnung oder der Gesamtvollstrek-\n\nkungsordnung (BGHZ 138, 40, 42) - maßgeblich war. Es kommt weder allein\n\nauf den satzungsändernden Beschluß (v. 26. November 1993) an, mit dem die\n\nSitzverlegung beschlossen wurde, noch auf die Eintragung der Sitzverlegung in\n\ndas Handelsregister (am 20. September 1994), sondern auf den tatsächlichen\n\nMittelpunkt der wirtschaftlichen Betätigung (Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenz-\n\ngesetze 17. Aufl. § 71 KO Anm. 3, § 1 GesO Anm. 4; Haarmeyer/Wutzke/\n\nFörster, GesO 4. Aufl. § 1 Rdnr. 297). Ab wann die Schuldnerin von Sachsen-\n\nAnhalt aus ihre Geschäfte betrieben hat, steht nicht fest.\n\nSelbst wenn dies erst nach den von dem Zedenten ausgebrachten Pfän-\n\ndungen geschehen sein sollte, wären diese durch die Eröffnung des Gesamt-\n\nvollstreckungsverfahrens entwertet worden. Die Aussicht des Zedenten, im\n\nFalle einer späteren Konkurseröffnung durch seine Pfändungspfandrechte ab-\n\nsonderungsberechtigt zu sein, stellte kein “wohlerworbenes” und durch einsei-\n\ntige Maßnahmen der Schuldnerin nicht mehr zu beeinträchtigendes Recht dar.\n\nAbsonderungsrechte entstehen erst mit der Eröffnung eines Insolvenzverfah-\n\nrens. Ob nach materiellem Recht Absonderungsrechte begründet werden,\n\nhängt – solange im Inland zwei Insolvenzordnungen nebeneinander gelten –\n\nunter anderem davon ab, in welchem Teil Deutschlands das Insolvenzverfah-\n\nren eröffnet wird. Das Recht des Schuldners, dessen Insolvenz noch nicht un-\n\nmittelbar bevorsteht, auf freie Wahl seines Unternehmenssitzes kann nicht\n\ndeshalb eingeschränkt werden, weil die Rechte seiner Gläubiger in den ver-\n\nschiedenen Insolvenzordnungen unterschiedlich ausgebildet sind (vgl. BGHZ\n\n132, 195, 197; 138, 40, 45 f).\n\n2. Demgegenüber halten die Erwägungen, mit denen das Berufungsge-\n\nricht hinsichtlich des Betrages von 86.000 DM den Eintritt eines Schadens ver-\n\nneint hat, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\na) Ob und in welchem Umfang ein nach §§ 249 ff BGB zu ersetzender\n\nSchaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach einem rechnerischen Ver-\n\ngleich der durch das schädigende Ereignis bewirkten Vermögenslage mit der-\n\njenigen, die ohne jenen Umstand eingetreten wäre (BGHZ 98, 212, 217; 99,\n\n182, 196; 123, 96, 99; BGH, Urt. v. 18. November 1999 - IX ZR 153/98, NJW\n\n2000, 734). Der haftpflichtige Rechtsanwalt hat den Mandanten vermögensmä-\n\nßig so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters stünde\n\n(BGH, Urt. v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, NJW-RR 1990, 1241, 1244; v.\n\n20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93, NJW 1995, 449, 451).\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, daß der\n\nZedent durch die Vorgehensweise des Beklagten einen Schaden erlitten hat.\n\nHätte der Beklagte rechtzeitig die Forderung der Schuldnerin pfänden und dem\n\nZedenten zur Einziehung überweisen lassen, wäre dieser zur Einziehung be-\n\nfugt gewesen (§ 836 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat angenommen,\n\ndaß der Zedent von dieser Befugnis rechtzeitig Gebrauch gemacht hätte und\n\nauf diese Weise befriedigt worden wäre. Dann wäre seine Rechtsposition\n\ndurch die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen\n\nder Schuldnerin nicht mehr beeinträchtigt worden. Tatsächlich hat der Zedent\n\nnichts erlangt, weil der von den Beklagten eingeschlagene Weg der Siche-\n\nrungsvollstreckung unter den gegebenen Umständen untauglich war.\n\nb) Das nach der Differenzmethode rein rechnerisch gewonnene Ergeb-\n\nnis bedarf einer normativen, am Schutzzweck der Haftung sowie an Funktion\n\nund Ziel des Schadensersatzes ausgerichteten Kontrolle (BGHZ 98, 212, 217 f;\n\nBGH, Urt. v. 31. Mai 1994, - VI ZR 12/94, NJW 1994, 2357, 2359; v. 26. Sep-\n\ntember 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 304).\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll der\n\nGeschädigte im Wege des Schadensersatzes grundsätzlich nicht mehr erhal-\n\nten als das, was er nach der materiellen Rechtslage verlangen kann (BGHZ\n\n124, 86, 95; 125, 27, 34; BGH, Urt. v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94,\n\nNJW 1996, 48, 49; v. 28. September 1995 - IX ZR 158/94, NJW 1995, 3248,\n\n3249).\n\nIm vorliegenden Fall steht noch nicht rechtskräftig fest, ob der Zedent\n\nden Betrag, der ihm durch das Verschulden des Beklagten entgangen ist, ma-\n\nteriell-rechtlich verlangen kann. Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen wer-\n\nden, den Ausgang des bereits seit sechs Jahren unterbrochenen Verfahrens in\n\nder Sache 91 O 13/94 abzuwarten.\n\nWenn im Haftpflichtprozeß die Frage, ob dem Anspruchsteller durch die\n\nschuldhafte Pflichtverletzung des Anwalts ein Schaden entstanden ist, vom\n\nAusgang eines anderen Prozesses, des sogenannten Inzidenzverfahrens, ab-\n\nhängt, muß das Regreßgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren - falls es ab-\n\ngeschlossen ist - richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (st. Rechtspr.,\n\nvgl. BGHZ 124, 86, 96; 133, 110, 111) oder - falls es nicht abgeschlossen ist -\n\nrichtigerweise zu entscheiden wäre. Daß im zuletzt genannten Fall die Gefahr\n\ndivergierender Entscheidungen besteht, ändert daran nichts. Ihr kann zum Bei-\n\nspiel durch eine Streitverkündung vorgebeugt werden.\n\nDiese materiell-rechtliche Prüfung hat das Berufungsgericht unterlassen.\n\nEs hat gemeint, der Ausgang des Verfahrens 91 O 13/94 sei \"nicht absehbar\".\n\nEs sei denkbar, daß das Oberlandesgericht Köln im Berufungsverfahren die\n\nWirksamkeit der von der Schuldnerin ausgesprochenen fristlosen Kündigung\n\nanders beurteile oder daß die Schuldnerin mit ihren Gegenansprüchen in wei-\n\nterem Umfang als bisher noch die Aufrechnung erkläre. Zu beiden Punkten\n\nhätte sich das Berufungsgericht jedoch eine eigene Meinung bilden müssen.\n\nDer Beklagte hat dahingehend vorgetragen und sich - zulässigerweise - alle\n\nEinwendungen zu eigen gemacht, welche die Schuldnerin als Beklagte des\n\nVerfahrens 91 O 13/94 geltend gemacht hatte.\n\nIn Ermangelung entsprechender Feststellungen kann der Senat nicht\n\nüberprüfen, ob dem Zedenten der im Vorprozeß geltend gemachte Anspruch\n\nvon Rechts wegen zusteht.\n\nIII.\n\nDie Abweisung der Klage auf Ersatz des in Höhe von 86.000 DM einge-\n\ntretenen Schadens erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend\n\n(§ 563 ZPO).\n\n1. Die Pflichtverletzung (s.o. II 1) war für den geltend gemachten Scha-\n\nden ursächlich.\n\na) Zwar findet sich im Berufungsurteil die Bemerkung, vor einer rechts-\n\nkräftigen Entscheidung über die Ansprüche des Zedenten gegen die Schuldne-\n\nrin stehe nicht fest, ob und inwieweit das pflichtwidrige Verhalten des Beklag-\n\nten für einen Schaden ursächlich geworden sei. Damit hat das Berufungsge-\n\nricht aber - richtig verstanden - nicht die Ursächlichkeit, sondern bereits den\n\nSchadenseintritt verneinen wollen. Dazu wird auf die Ausführungen oben zu II\n\n2 verwiesen.\n\nb) Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm erhobenen Beweise\n\ndie Überzeugung gewonnen, daß der Zedent im Jahre 1994 die Sicherheiten,\n\ndie er benötigte (§ 709 ZPO), wenn er sich die gepfändeten Forderungen\n\nüberweisen lassen wollte, hätte beschaffen können. Dagegen sind durchgrei-\n\nfende Bedenken nicht ersichtlich.\n\naa) Auch der Beklagte geht davon aus, daß der Zedent befriedigt wor-\n\nden wäre, wenn im August 1994 nicht nur ein Pfändungs-, sondern auch ein\n\nÜberweisungsbeschluß ergangen wäre. Er beanstandet lediglich, das Beru-\n\nfungsgericht habe nicht geprüft, ob der Zedent bis zu diesem Zeitpunkt in der\n\nLage gewesen wäre, die ihm obliegende Sicherheitsleistung zu erbringen und\n\ngegenüber dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen. Indes hat das Beru-\n\nfungsgericht aufgrund der von ihm erhobenen Beweise die Überzeugung ge-\n\nwonnen, daß der Zedent \"im Jahre 1994\" die erforderlichen Sicherheiten hätte\n\nstellen können. Diese Feststellung ist, weil das Berufungsgericht den Zeitraum\n\nnicht näher eingegrenzt hat, auf das gesamte Jahr 1994 – also auch auf die\n\nZeit vor August 1994 – zu beziehen.\n\nbb) Die dagegen erhobenen prozessualen Rügen des Beklagten greifen\n\nnicht durch.\n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Hausbank des Zedenten,\n\ndie K. K., ihm mit Bürgschaften die Zwangsvollstreckung ermöglicht hätte. Zwar\n\nhätte sie dies davon abhängig gemacht, daß der Zedent ihr seinerseits Sicher-\n\nheiten stellte. Indes habe der Zedent Guthaben auf Bankkonten und andere\n\nVermögenswerte gehabt. Als Sicherheit sei auch die Verpfändung der Forde-\n\nrungen, derentwegen der Zedent nunmehr die Zwangsvollstreckung habe\n\ndurchführen wollen, in Betracht gekommen. Dagegen wird in der Revisionsin-\n\nstanz nichts Stichhaltiges vorgebracht.\n\ncc) Der Beklagte vermißt ferner eine Auseinandersetzung des Beru-\n\nfungsgerichts mit dem Einwand, der Zedent sei jedenfalls nicht gewillt gewe-\n\nsen, die erforderlichen Sicherheiten zu leisten. Ob er einem Rat, wegen der mit\n\nder Sitzverlegung in den Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung\n\nverbundenen Gefahren aus den zu seinen Gunsten vorliegenden Titeln nicht\n\nlediglich die Sicherungsvollstreckung zu betreiben, gefolgt wäre, sei offen. Da\n\nes im vorliegenden Fall nicht nur eine Möglichkeit gegeben habe, sachgerecht\n\nzu reagieren, scheide die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (vgl. da-\n\nzu BGHZ 123, 311, 315 f.; Fischer, in: Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung\n\n1999 Rdnr. 1053 ff.) aus.\n\nDiese Argumentation bleibt erfolglos. Allerdings hat der Zedent – jeden-\n\nfalls nach dem Vorbringen des Beklagten – darauf vertraut, die Schuldnerin\n\nwerde keinen Insolvenzantrag stellen. Darüber hinaus mag er davon ausge-\n\ngangen sein, er werde auch ohne Zwangsvollstreckung zu seinem Geld kom-\n\nmen. Indes ergibt sich daraus allenfalls ein mangelhaftes Problembewußtsein\n\ndes Zedenten, der sich in einer trügerischen Sicherheit wiegte. Daß er sich\n\nnach einer Aufklärung über die mit § 7 Abs. 3 GesO verbundenen Gefahren\n\neinem Rat des Beklagten, Sicherheit zu leisten und einen Pfändungs- und\n\nÜberweisungsbeschluß zu erwirken, verschlossen hätte, wird dadurch nicht\n\nnahegelegt.\n\nc) Den Einwand des Beklagten, es fehle an der Kausalität, weil die\n\nSchuldnerin bei einem Antrag des Zedenten auf Pfändung und Überweisung\n\ndie Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung erreicht\n\nhätte (§ 712 ZPO), hat das Berufungsgericht nicht gelten lassen. Es sei nicht\n\nersichtlich, daß die Schuldnerin damals noch in der Lage gewesen wäre,\n\nSicherheit zu leisten. Das wird in der Revisionsinstanz nicht gerügt (§ 561\n\nAbs. 2 ZPO).\n\n2. Ein dem Zedenten anzulastendes Mitverschulden hat das Berufungs-\n\ngericht verneint. Das nimmt die Revisionserwiderung hin und läßt Rechtsfehler\n\nnicht erkennen.\n\nIV.\n\nDas angefochtene Urteil ist somit aufzuheben, soweit es um den Scha-\n\ndensersatz in Höhe von 86.000 DM geht (§ 564 Abs. 1 ZPO). Insofern hat eine\n\nZurückverweisung an das Berufungsgericht zu erfolgen (§ 565 Abs. 1 Satz 1\n\nZPO), weil die Sache noch nicht entscheidungsreif ist. Das Berufungsgericht\n\nwird zu prüfen haben, ob dem Zedenten der vom Landgericht Köln zugespro-\n\nchene Anspruch zusteht.\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nKirchhof ist wegen urlaubsbe-\ndingter Ortsabwesenheit ver-\nhindert, seine Unterschrift bei-\nzufügen.\n\nKreft Kreft\n\nFischer\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Zugehör ist wegen ur-\nlaubsbedingter Ortsabwesen-\nheit verhindert, seine Unter-\nschrift beizufügen.\n\nKreft Ganter","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_198-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/ix-zr-198-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 720a","ref_norm":"720a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_198-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_198-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/ix-zr-198-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_198-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:19:04.569471+00:00"}}