{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_180-99A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-01-24","aktenzeichen":"IX ZR 180/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"in dem Rechtsstreit KO § 29; BGB § 320 Verkündet am: 24. Januar 2002 P r e u ß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Eine Gläubigerbenachteiligung liegt nicht vor, soweit Erwerber - die gegenüber dem Gemeinschuldner als Veräußerer die Zahlung des Entgelts bis zur Fertigstellung eines Gebäudes verweigern dürfen - ihre Gegenrechte durch eine Vereinbarung ablösen lassen, demzufolge sie die zurückzubehaltenden Teile des Entgelts an ei- nen Treuhänder zahlen, der daraus offenstehende Forderungen von Handwerkern bezahlen soll, damit diese die Gebäude anstelle des Gemeinschuldners ohne Preis- aufschlag fertigstellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 180/99\n\nURTEIL\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nin dem Rechtsstreit\n\nKO § 29; BGB § 320\n\nVerkündet am:\n24. Januar 2002\nP r e u ß,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nEine Gläubigerbenachteiligung liegt nicht vor, soweit Erwerber - die gegenüber dem\n\nGemeinschuldner als Veräußerer die Zahlung des Entgelts bis zur Fertigstellung\n\neines Gebäudes verweigern dürfen - ihre Gegenrechte durch eine Vereinbarung\n\nablösen lassen, demzufolge sie die zurückzubehaltenden Teile des Entgelts an ei-\n\nnen Treuhänder zahlen, der daraus offenstehende Forderungen von Handwerkern\n\nbezahlen soll, damit diese die Gebäude anstelle des Gemeinschuldners ohne Preis-\n\naufschlag fertigstellen.\n\nBGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - IX ZR 180/99 - OLG Hamburg\n\nLG Hamburg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. April\n\n1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung\n\ndes Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivil-\n\nkammer 10, vom 3. Dezember 1998 zurückgewiesen worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Grund-\n\nstücksgesellschaft U. mbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin). Diese ver-\n\npflichtete sich, ihr Mehrfamilienhaus M. in H. in Eigentumswohnungen umzu-\n\nbauen. Am 18. Dezember 1997 beantragte sie die Eröffnung des Konkursver-\n\nfahrens gegen sich; der Kläger wurde zum Sequester bestellt. Wegen ihres\n\nVermögensverfalls gerieten die Bauarbeiten ins Stocken. Das Grundstück war\n\nmit Grundschulden von 3.000.000 DM für die H. L. und von 250.000 DM zu-\n\ngunsten von Frau H., der Ehefrau des Geschäftsführers der Gemeinschuldne-\n\nrin, belastet. Die Grundpfandgläubiger verhandelten mit den Käufern und Bau-\n\nhandwerkern sowie mit den Parteien des gegenwärtigen Rechtsstreits - der\n\nKläger war seinerzeit noch Sequester - über eine Fertigstellung des Bauvorha-\n\nbens; der Beklagte war zuvor ständig als Rechtsanwalt für die Gemeinschuld-\n\nnerin tätig geworden.\n\nMit Fax vom 26. März 1998 bat die H. L. den Kläger als Sequester um\n\nZustimmung zu folgendem Lösungsvorschlag:\n\n\"1. Frau H. gibt ihre Löschungsbewilligung für die Grundschuld\n\nüber DM 250.000,- treuhänderisch an ... Notar ... mit der Aufla-\n\nge, hierüber nur zu verfügen, wenn die Zahlung von\n\nDM 94.587,88 auf ein noch zu benennendes Konto von Herrn\n\nRechtsanwalt V. [Beklagter des vorliegenden Rechtsstreits] si-\n\nchergestellt ist.\n\n2. [Der Beklagte] verpflichtet sich uns gegenüber, den Betrag wie\n\nfolgt zu verwenden:\n\n1. er entnimmt seine Kosten in Höhe von DM 8.778,95.\n\n2. Nach Abschluß der jeweiligen Arbeiten der Gewerke werden\n\njeweils 85 % der Beträge an die jeweiligen Handwerker\n\nüberwiesen. Um eine reibungslose, zügige Fertigstellung si-\n\ncherzustellen kann die L. ggfs. die vorzeitige Auszahlung\n\nverlangen.\n\n3. Die einbehaltenen 15 % werden verwandt zur Bezahlung der\n\nFremd-Architektenkosten für die Fertigstellung des Objektes\n\n... .\n\n4. [Der Beklagte] sorgt dafür, daß Herr H. den Eigentümern die\n\nGewährleistungsansprüche abtritt und die unverzügliche\n\nBaufertigstellung begleitet (ohne Kostenanrechnung) ... .\"\n\nEin entsprechendes Angebot unterbreitete Frau H. unter dem Datum des\n\n27. März 1998 mindestens einem beteiligten Bauhandwerker. Mit Schreiben\n\nvom 30. März 1998 erklärte der Beklagte sich gegenüber der H. L. bereit, in der\n\nvorgeschlagenen Weise tätig zu werden.\n\nAm 3. April 1998 wurden mit den Erwerbern der Eigentumswohnungen\n\nnotarielle Abänderungsverträge zu den ursprünglichen Kaufverträgen ge-\n\nschlossen; dabei traten für die Gemeinschuldnerin deren Geschäftsführer H.\n\nund der Kläger als Sequester auf. Diese stimmten der Veräußerung gemäß\n\nfolgenden Vertragsänderungen zu (Nr. 3):\n\n\"... .\n\nb) Der Kaufgegenstand wird vom Käufer in dem Zustand über-\n\nnommen, in dem er sich jetzt befindet. Die ggfs. ausstehenden\n\nRestarbeiten werden vom Käufer auf eigene Kosten und Ge-\n\nfahr ausgeführt.\n\nc) Der Kaufpreis ermäßigt sich von DM ... um DM ... auf DM ... .\n\nDer amtierende Notar wird von der Verkäuferin unwiderruflich\n\nangewiesen, von dem hinterlegten Kaufpreis ...\n\n- einen Teilbetrag von DM ... gemäß erteilter Weisung durch\n\nFrau ... H. zu verwenden, um noch offene Rechnungen für\n\ndas Objekt M. in einer Gesamthöhe von DM 94.587,88 aus-\n\nzugleichen,\n\n- und den Rest an die H. L. auszuzahlen,\n\nsobald die Löschung der ... Grundschulden ... gesichert sind\n\n... .\n\nd) ... .\n\nDer Verkäufer tritt mit Wirkung vom Tag der Übergabe alle\n\nihm zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen die am\n\nObjekt M. beteiligten Firmen anteilig ab an den Käufer, der die\n\nAbtretung annimmt ... .\"\n\nAufgrund dieser Vereinbarungen überwies der Notar \n\ninsgesamt\n\n94.587,88 DM an den Beklagten. Am 27. April 1998 wurde das Konkursverfah-\n\nren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet.\n\nDer Kläger verlangt vom Beklagten die Auszahlung des genannten Be-\n\ntrages. Seine Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Dagegen richtet sich\n\ndie Revision des Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Zustimmung des Klägers zur\n\nÜberweisung des Kaufpreisteils an den Beklagten sei gemäß § 30 Nr. 1 Fall 2\n\nKO anfechtbar. Die dadurch begünstigten Handwerker würden zwar eine kon-\n\ngruente Deckung erlangen, wären aber ohne die Zahlung nicht bevorrechtigte\n\nGläubiger im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO gewesen. Der Betrag von\n\n94.587,88 DM sei - als ein Teil des Kaufpreises - spätestens im Zeitpunkt der\n\nEintragung der Wohnungseigentümer im Grundbuch \"konkursbefangen\" gewe-\n\nsen; die Kaufpreisforderungen seien nicht an die H. L. im voraus abgetreten\n\ngewesen.\n\nDie Anfechtung durch den Kläger sei auch nicht gemäß § 242 BGB des-\n\nhalb ausgeschlossen, weil er selber als Sequester seine Zustimmung zu den\n\nÄnderungsvereinbarungen erklärt habe. Denn ein Konkursverwalter könne\n\nHandlungen eines Sequesters grundsätzlich auch dann anfechten, wenn er\n\nselbst zuvor dieses Amt wahrgenommen habe. Das Ergebnis sei hier auch\n\nnicht unbillig. Eine Ausnahme könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn der\n\nKläger als Sequester einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand beim Be-\n\nklagten begründet hätte und dieser infolgedessen nach Treu und Glauben da-\n\nmit hätte rechnen dürfen, ein nicht mehr entziehbares Sicherungsrecht erwor-\n\nben zu haben. Das sei jedoch nicht der Fall, weil der Beklagte an den Ände-\n\nrungsvereinbarungen nicht beteiligt gewesen sei. Berechtigte Schadensersatz-\n\nansprüche gegen ihn - von welcher Seite auch immer - seien nicht ersichtlich.\n\nIm Rahmen der Konkursanfechtung gehe es nur um das Verhältnis zwischen\n\nden Parteien und nicht etwa darum, wie sich die Anfechtung des Klägers auf\n\nDritte auswirke.\n\nII.\n\nDemgegenüber rügt die Revision, daß der \n\nfragliche Betrag von\n\n94.587,66 DM ohne die - angefochtenen - Ergänzungsvereinbarungen vom\n\n3. April 1988 niemals der Gemeinschuldnerin zugeflossen wäre. Das schließe\n\neine Gläubigerbenachteiligung durch die Zustimmung des Klägers zu den Er-\n\ngänzungsvereinbarungen aus. Ohne die Vereinbarung hätte die H. L. aus ihren\n\nGrundpfandrechten die Zwangsversteigerung betrieben, so daß die Konkurs-\n\nmasse keinen Erlös erhalten hätte.\n\nFerner stehe § 242 BGB der Anfechtung entgegen. Da der Betrag dem\n\nBeklagten lediglich zur treuhänderischen Verwendung zugunsten der in den\n\nÄnderungsvereinbarungen genannten Handwerker zugeflossen sei, komme es\n\nentscheidend darauf an, ob bei den beteiligten Handwerkern ein schutzwürdi-\n\nger Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Dies treffe aufgrund der Ver-\n\neinbarungen zwischen allen Beteiligten zu.\n\nIII.\n\nJede Konkursanfechtung setzt eine objektive Gläubigerbenachteiligung\n\nvoraus. Der Kläger leitet sie im vorliegenden Fall allein daraus her, daß die\n\nKaufpreisansprüche, aus denen die an den Beklagten geflossene Beträge ab-\n\ngezweigt worden sind, zur Konkursmasse gehört hätten. Dieser für sich zutref-\n\nfende Ansatz erfaßt jedoch den hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht im\n\ngebotenen, vollen Umfang.\n\n1. Unstreitig hatte die Gemeinschuldnerin in den mit den Käufern ge-\n\nschlossenen, ursprünglichen Verträgen die Verpflichtung übernommen, das\n\nfragliche Objekt vollständig \n\nfertigzustellen und Sonder- sowie Gemein-\n\nschaftseigentum lastenfrei zu übertragen. Diese Pflicht hatte sie bis zu den\n\nnotariellen Abänderungsverträgen vom 3. April 1998 jedenfalls nicht vollständig\n\nerfüllt. Ob und in welchem Umfang ihre Vergütungsansprüche fällig geworden\n\nwaren, ist nicht dargetan. Mindestens durften die Käufer die Zahlungen gemäß\n\n§ 320 BGB in einem den ausstehenden Arbeiten entsprechenden Umfang ver-\n\nweigern.\n\na) Durch die Abänderungsverträge übernahmen die \"Käufer\" die Bauten\n\nin dem Zustand, in dem diese sich befanden; als Ausgleich dafür, daß die Er-\n\nwerber die Restarbeiten auf eigene Kosten und Gefahr ausführen sollten, er-\n\nhielten sie einen Teil des hinterlegten \"Kaufpreises\" zurückgezahlt.\n\nDie Zurückbehaltungsrechte der Käufer wurden aufgrund der Abände-\n\nrungsverträge vom 3. April 1998 teilweise ausgeräumt, indem der Verkäufer\n\nalle ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen die am Bau beteiligten\n\nFirmen anteilig an die Käufer abtrat; aufgrund der Zahlung der Restkaufpreise\n\nsollten auch die eingetragenen Grundschulden gelöscht werden. Erst danach\n\nhätte der - geminderte - Kaufpreisanspruch ohne Einbehalt der Konkursmasse\n\ngebührt, allerdings nachrangig gegenüber den Grundschulden der Bank, die im\n\nErgebnis den gesamten Kaufpreis erfaßten.\n\nb) Zusätzlich übernahmen aber die Käufer gemäß Nr. 3 b der Abände-\n\nrungsverträge die ausstehenden Restarbeiten auf eigene Kosten und Gefahr.\n\nDie Preisbeständigkeit hing vom weiteren Verhalten der Handwerker ab. Indem\n\ndie Käufer auf Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinschuldnerin für\n\nden Fall verzichteten, daß die Restarbeiten mehr kosteten als sich anteilig aus\n\ndem ursprünglich vereinbarten Festpreis ergab, erbrachten sie gegenüber der\n\nGemeinschuldnerin eine Vorleistung.\n\nNach der unwiderlegten Behauptung des Beklagten konnte eine Verein-\n\nbarung, daß die beteiligten Werkunternehmer die noch ausstehenden Arbeiten\n\nan den Eigentumswohnungen nach entsprechenden Aufträgen durch die zu-\n\nkünftigen Eigentümer zu den bisherigen Einheitspreisen fertigstellen und auf\n\n15 % ihrer bisher angefallenen Werklohnforderungen verzichten sollten, nur\n\nerreicht werden, wenn eine Teilzahlung auf schon geleistete und noch nicht\n\nvergütete Arbeiten der Handwerker in Höhe von 94.587,88 DM sichergestellt\n\nwar. Auch die Einhaltung dieses Teils der Gesamtvereinbarung konnten die\n\nErwerber durch Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts an der geschuldeten\n\nVergütung erzwingen. Ohne eine entsprechende verbindliche Zusage der\n\nHandwerker stellten die Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen die Käufer\n\nmithin kein werthaltiges Vermögen der Konkursmasse dar.\n\nDa die Vereinbarungen vom 3. April 1998 die Zurückbehaltungsrechte\n\nder Käufer ablösten, liegt es nahe, daß die in Nr. 3 c aufgenommene Hinterle-\n\ngungsklausel zugleich eine Treuhandabrede zugunsten der beteiligten Käufer\n\ndarstellte, die den Kaufpreis bei dem amtierenden Notar hinterlegen sollten\n\noder schon hinterlegt hatten. Wären sie nicht ebenfalls in den Schutz der\n\nTreuhandabrede einbezogen worden, wären ihre Kaufpreiszahlungen mit der\n\nÜberweisung an den Beklagten in das Vermögen der Gemeinschuldnerin ge-\n\nlangt, soweit nicht etwaige \n\ntreuhänderisch geschützte Rechte Dritter\n\n- insbesondere der Grundpfandgläubigerin und der Frau H. - entgegenstanden.\n\nDie Erwerber hätten ihre eigene Sicherung hinsichtlich der noch ausstehenden\n\nRestarbeiten ersatzlos eingebüßt. Es spricht aber nichts dafür, daß ihre wir t-\n\nschaftlichen Interessen unbeachtet bleiben sollten. Zwar wies nach dem Wort-\n\nlaut allein die Verkäuferin den Notar an, von den hinterlegten Kaufpreisen ins-\n\ngesamt 94.587,88 DM gemäß Weisung der Frau H. zu verwenden. Aufgrund\n\nder Ausgangslage spricht aber viel dafür, daß diese Weisung zugleich im be-\n\nrechtigten Interesse der mittelbar betroffenen Käufer - als Ersatz für ihr erlö-\n\nschendes Zurückbehaltungsrecht - erfolgte. Eine Vorleistung der Erwerber\n\ndurfte der beurkundende Notar im Hinblick auf § 17 Abs. 1 BeurkG nur gegen\n\neine entsprechende Absicherung vorschlagen. Diese Erwägungen gelten zu-\n\ngleich für die mit zu sichernde Vergütung des Architekten, der die Ausführung\n\nder restlichen Bauarbeiten überwachen sollte, sowie für das Honorar, das dem\n\nBeklagten persönlich für seine Treuhändertätigkeit zustand.\n\nHätten die Käufer damit die entsprechenden Restbeträge des Kaufprei-\n\nses nicht an die spätere Gemeinschuldnerin, sondern mit deren Zustimmung\n\naus der notariellen Verwahrung unmittelbar an den Beklagten als Treuhänder\n\ngezahlt, so wären die Beträge von vornherein nur mit der treuhänderischen\n\nBindung in das Vermögen der Gemeinschuldnerin übergegangen. Eine solche\n\nAbrede, welcher der Kläger als Sequester zugestimmt hat, wäre auch nicht\n\nanfechtbar, weil die Gemeinschuldnerin ohne die Nachtragsvereinbarung über-\n\nhaupt keinen durchsetzbaren Anspruch gegen die Käufer in diesem Umfange\n\ngehabt hätte. Für ein solches Verständnis der notariellen Verwendungsklausel\n\n(Nr. 3 c) spricht ferner das Fax der H. L. vom 26. März 1998 an den Kläger,\n\nweil darin unter 2) 2. ausdrücklich die Überweisung von 85 % der Beträge an\n\ndie jeweiligen Handwerker und sogar eine \"reibungslose zügige Fertigstellung\"\n\nvorgesehen war. Dementsprechend enthielt die - unstreitige - Bestätigung des\n\nTreuhandauftrags vom 30. März 1998 durch den Beklagten gegenüber der H.\n\nL. hinsichtlich des Betrages von 94.485,88 DM unter 2. den Zusatz:\n\n\"Von diesem Betrag werden unverzüglich nach Abschluß der je-\n\nweiligen Arbeiten der Gewerke 85 % der Handwerkerrechnun-\n\ngen an die jeweiligen Handwerker angewiesen, vorausgesetzt,\n\ndaß die Handwerker die Arbeiten den Regeln der Baukunst ent-\n\nsprechend fertig stellen und die jeweiligen Arbeitsleistungen\n\ndurch den Architekten abgenommen worden sind.\"\n\nDaß Nr. 3 c der notariellen Abänderungsverträge vom 3. April 1998 zu-\n\ngleich eine Treuhandabrede für die Käufer enthalten sollte, hatte der Beklagte\n\nsinngemäß behauptet und unter Beweis gestellt. Er hatte nämlich das Schrei-\n\nben der Frau H. vom 27. März 1998 an einen der beteiligten Handwerker vor-\n\ngelegt, in dem es auszugsweise heißt:\n\n\"Im Interesse aller, die am Schicksal des Grundstücks M. beteiligt\n\nsind, nämlich Sie als Bauhandwerker und die zukünftigen Ei-\n\ngentümer der Wohnungen und auch die [Gemeinschuldnerin] ...\n\nerlaube ich mir, Ihnen eine Vereinbarung zur Regelung aller of-\n\nfenen Positionen anzubieten.\n\n...\n\nDie Aufträge für die Fertigstellung werden die zukünftigen Ei-\n\ngentümer direkt erteilen über den Architekten ... . Die in Zukunft\n\nzu erteilenden Rechnungen werden, nach Prüfung ..., ebenfalls\n\nvon den zukünftigen Eigentümern bezahlt.\n\nDas bedeutet, ich möchte von Ihnen die Versicherung, daß Sie\n\ngemeinsam mit den zukünftigen Eigentümern und dem Archi-\n\ntekten ... das Bauvorhaben zu den bekannten Einheitspreisen\n\n- ich nehme Bezug auf die bereits bestehenden Verträge - un-\n\nverzüglich fertigstellen. Dies beinhaltet auch die noch abzu-\n\nschliessenden Bauverträge.\n\nDie vereinbarten Gewährleistungsansprüche mit der [Gemein-\n\nschuldnerin] aus den bereits erfolgten Arbeiten gelten unverän-\n\ndert fort und gehen ohne Einschränkungen auf die zukünftigen\n\nEigentümer über.\n\nZusammen gefaßt bedeutet dies:\n\nSie verpflichten sich, die von Ihnen zu erbringenden Werklei-\n\nstung gemäß den mit der [Gemeinschuldnerin] abgeschlossenen\n\nVerträgen zu den mit der Auftraggeberin ... ausgehandelten\n\nPreisen unverzüglich den Regeln der Baukunst entsprechend\n\nfertigzustellen.\n\n... .\n\nDie Auftragnehmerin ... nämlich Sie, verpflichten sich, sämtliche\n\nWerkleistungen der Auftraggeber - nämlich die zukünftigen Ei-\n\ngentümer - die vertragsgemäß erbracht wurden und werden, ab-\n\nzüglich des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes, unverzüglich\n\nnach Fertigstellung und Abnahme der Leistungen zu übergeben.\n\nDie Auftraggeber verpflichten sich zur Zahlung Ihrer gestellten\n\nRechnungen.\n\n... .\n\nIm Gegenzug biete ich Ihnen folgendes an:\n\nIch zahle zu treuen Händen an den Rechtsanwalt ... V. [Beklag-\n\nten] ... einen Betrag von DM 94.587,88 mit folgender Weisung:\n\nAus diesem Betrag soll Ihre offene Rechnung in Höhe von DM ...\n\nbeglichen werden unter Abzug von 15 % des Gesamtbetrages.\n\nDas heißt, der Auszahlungsbetrag an Sie ist DM ... .\n\nAus dem Einbehalt werde ich dann den Architekten ... und den\n\n[Beklagten] bezahlen ... .\n\nDie Auszahlung erfolgt nach Fertigstellung des Bauvorhabens\n\nund Abwicklung der geänderten Kaufverträge.\"\n\nAuch wenn der Beklagte selbst seine Treuhänderstellung vorwiegend\n\ngegenüber Frau H. gesehen hat, deutet dieses Schreiben bei verständiger\n\nWürdigung darauf hin, daß der Einbehalt von 94.587,88 DM an den geminder-\n\nten Kaufpreisansprüchen mittelbar ebenfalls dazu dienen sollte, die Zurückbe-\n\nhaltungsrechte der Käufer abzulösen, indem damit die Handwerker dazu be-\n\nwogen wurden, die restlichen Arbeiten auch für die Käufer als nunmehr selb-\n\nständige Auftraggeber zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu Ende\n\nzu führen. Nur unter dieser Voraussetzung konnte den Käufern die Einhaltung\n\nder vereinbarten Preiskalkulation zugesichert werden; andererseits waren die\n\nHandwerker von Rechts wegen nicht verpflichtet, ihre Werkverträge mit neuen\n\nAuftraggebern fortzusetzen. Deren Interessen waren zudem insoweit unmittel-\n\nbar betroffen, als die Handwerker möglicherweise die zugesagten Restarbeiten\n\nhätten verweigern dürfen, wenn sie nicht auch die zu Lasten der Gemein-\n\nschuldnerin versprochenen Zahlungen auf rückständige Forderungen erhielten.\n\nBei diesem Verständnis \"erkaufte\" sich die Gemeinschuldnerin die Zustimmung\n\nder Bauhandwerker zum Wechsel des Vertragspartners mit der Zusage, deren\n\nnoch offenstehende Restforderungen wenigstens zu 85 % aus Mitteln der zu\n\nvereinnahmenden Kaufpreise zu erfüllen. Zwar stellten diese Ansprüche für\n\nsich nur Konkursforderungen dar. Ohne deren überwiegende Begleichung wä-\n\nren aber auch die weitaus höheren, ausstehenden Kaufpreisforderungen recht-\n\nlich nicht durchzusetzen gewesen.\n\n2. Rechtlich ließ sich eine derartige Vereinbarung durch eine mehrseiti-\n\nge Treuhandabrede sichern (vgl. BGHZ 109, 47, 51 ff): Der Beklagte nahm als\n\nTreuhänder einerseits die Interessen der Bauhandwerker wahr. Zu diesem\n\nZweck sollte der Notar die bei ihm von den Käufern hinterlegten Kaufpreisteile\n\ngemäß der Weisung der Frau H. unmittelbar an den Beklagten auszahlen. Die\n\nTreuhänderstellung, die der Notar zuvor für die Käufer ausgeübt hatte, konnte\n\ndamit zugleich mit Wirkung für diese unmittelbar auf den Beklagten übergehen.\n\nEin solcher Sinn der Regelung unter 3 c der notariellen Abänderungs-\n\nverträge wäre auch für den Kläger als mitwirkenden Sequester erkennbar ge-\n\nwesen. Nach seiner eigenen Darstellung kam es ihm seinerzeit darauf an, den\n\nleistungsgestörten Kaufverträgen über die Eigentumswohnungen zur Abwick-\n\nlung zu verhelfen, damit der den Gläubigern der Gemeinschuldnerin entste-\n\nhenden Schaden nicht noch größer wurde. Darüber hinaus soll die schnelle\n\nAbwicklung der Verträge auch im Interesse der Gemeinschuldnerin gelegen\n\nhaben, die dadurch von Kapital- und Zinsschulden befreit worden sei. Ausge-\n\nwogen und erfolgreich konnte eine solche Abwicklung aber nur werden, wenn\n\nauch die Käufer mit ihrer Kaufpreiszahlung den gesicherten Anspruch auf Fer-\n\ntigstellung der Bauten gegen Zahlung der zuvor fest vereinbarten Preise er-\n\nhielten.\n\n3. Unter dieser Voraussetzung benachteiligte die Auszahlung der Beträ-\n\nge von insgesamt 94.587,88 DM an den Beklagten die Konkursgläubiger nicht.\n\nDenn dieser Teil des Kaufpreises hat der Konkursmasse dann rechtlich nicht in\n\nwerthaltiger Weise zugestanden, sondern ist unmittelbar zur Ablösung eines\n\nZurückbehaltungsrechts der Käufer an den Treuhänder geflossen, damit dieser\n\ndie vereinbarten Beträge an die Handwerker leisten konnte.\n\nDie Zustimmung des Klägers - als Sequester - zu dieser Vereinbarung\n\nverstieß auch nicht gegen den Konkurszweck. Die reduzierten Kaufpreisan-\n\nsprüche von zusammen 2.897.500 DM hätten nämlich wirtschaftlich nie der\n\nKonkursmasse gebührt; vielmehr hätten sie zur Ablösung vorrangiger Grund-\n\nschulden der H. L. verwendet werden müssen.\n\nDanach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob der Kläger\n\ntreuwidrig im Sinne von § 242 BGB handelt, wenn er seine als Sequester er-\n\nteilte Zustimmung zur Treuhandabrede anficht.\n\nIV.\n\nDer Senat kann nicht selbst in der Sache abschließend entscheiden\n\n(§ 565 Abs. 1, 3 ZPO).\n\nDer Kläger hat bestritten, daß Frau H. \"im Namen [oder] in Vollmacht der\n\nneuen Eigentümer gehandelt\" hat. Damit will er erkennbar auch bestreiten, daß\n\ndie Interessen der Käufer mit in die Regelung der Nr. 3 c der notariellen Abän-\n\nderungsverträge vom 3. April 1998 einfließen sollten.\n\nZudem ist die Möglichkeit, die bezeichneten Abänderungsverträge als\n\nmehrseitige Treuhandverträge auszulegen, bisher nicht mit den Parteien erör-\n\ntert worden. Sie müssen deshalb Gelegenheit erhalten, dazu - und insbesonde-\n\nre zu den Interessen der Käufer - ergänzend vorzutragen (§ 139 Abs. 1 ZPO).\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Ganter Kayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_180-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-24/ix-zr-180-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_180-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_180-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-24/ix-zr-180-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_180-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:51:21.856819+00:00"}}