{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-04-13","aktenzeichen":"IX ZR 144/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 Ein Schuldner, der vereinzelt noch Zahlungen leistet, kann gleichwohl im Sinne der Anfechtungsvorschriften seine Zahlungen eingestellt haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 144/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. April 2000\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nnein\n\n------------------------------------\n\nGesO § 10 Abs. 1 Nr. 4\n\nEin Schuldner, der vereinzelt noch Zahlungen leistet, kann gleichwohl im Sinne der\nAnfechtungsvorschriften seine Zahlungen eingestellt haben.\n\nBGH, Urteil vom 13. April 2000 - IX ZR 144/99 - Brandenburgisches OLG\n LG Potsdam\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die\n\nRichter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. März 1999\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung\n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den 7. Zivil-\n\nsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Schuldnerin unterhielt zwei Girokonten, eines bei der verklagten\n\nSparkasse und eines bei der Dresdner Bank. Das Konto bei der Beklagten war\n\ndas \"Hauptgeschäftskonto\", weil der Schuldnerin darauf ein Kontokorrentkredit\n\nin Höhe von 500.000 DM gewährt wurde. Demgegenüber wurde das Konto bei\n\nder Dresdner Bank auf Guthabenbasis geführt. Über dieses Konto wurden\n\ndeshalb weit weniger Umsätze abgewickelt.\n\nAm 20. August 1996 stand das Konto bei der Beklagten mit\n\n626.864,38 DM im Soll. Ab dem 21. August 1996 ließ die Beklagte keine Ver-\n\nfügungen mehr zu. Sie führte keine Überweisungsaufträge der Schuldnerin\n\nmehr aus, gab Lastschriften an die Gläubiger zurück und löste keine Schecks\n\nmehr ein. Eingehende Zahlungen schrieb sie dem Konto gut. Zwischen dem\n\n20. August und dem 7. November 1996 betrugen die Gutschriften insgesamt\n\n93.831,91 DM. Am 8. November 1996 wurde die Eröffnung der Gesamtvoll-\n\nstreckung über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Am 2. Mai 1997 wur-\n\nde das Verfahren eröffnet; zum Verwalter wurde der Kläger bestellt.\n\nDieser verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung die Auskehr des Be-\n\ntrages von 93.623,99 DM. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg.\n\nMit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, ein anfechtungsrechtlicher Rück-\n\ngewähranspruch entsprechend § 37 KO i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO bestehe\n\nnicht. Im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung seien nur Rechts-\n\nhandlungen des Schuldners der Anfechtung unterworfen. Eine solche Rechts-\n\nhandlung sei hier nicht gegeben.\n\nII.\n\nDem folgt der Senat nicht. Wie er inzwischen entschieden hat (Urt. v.\n\n20. Januar 2000 - IX ZR 58/99, WM 2000, 434 f, z.V.b. in BGHZ), sind gemäß\n\n§ 10 Abs. 1 GesO i.V.m. §§ 29 ff KO analog auch Rechtshandlungen eines\n\nGläubigers anfechtbar. Daran hält der Senat fest.\n\nIII.\n\nEbensowenig läßt sich derzeit die Klageabweisung wegen Fehlens der\n\nanderen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 GesO rechtfertigen.\n\n1. Es ist nicht auszuschließen, daß die Zahlungen, die der Kläger für die\n\nMasse in Anspruch nimmt, bei der Beklagten nach der Zahlungseinstellung der\n\nSchuldnerin eingegangen sind.\n\nAllerdings hat das Landgericht gemeint, der Kläger habe eine Zahlungs-\n\neinstellung der Schuldnerin vor dem 8. November 1996 nicht dargetan. Einer\n\nderartigen Annahme stünden erhebliche Geldbewegungen auf dem Konto bei\n\nder Dresdner Bank entgegen, die noch nach dem 21. August 1996 stattgefun-\n\nden hätten. Dem ist aber schon das Berufungsgericht nicht gefolgt. Die Be-\n\nklagte habe - so hat es ausgeführt - der Schuldnerin \"den Geldhahn zuge-\n\ndreht\", was bei ihr den Verdacht auf Zahlungsunfähigkeit habe begründen\n\nmüssen. Nähere Darlegungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht gemacht,\n\nweil es von seinem Standpunkt aus hierauf nicht ankam.\n\nAuszugehen ist von folgendem: Zahlungseinstellung liegt - wie bei § 30\n\nNr. 1 Fallgruppe 1 KO - vor, sobald nach außen erkennbar geworden ist, daß\n\nder Schuldner seine fälligen, ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten nicht\n\nmehr zu erfüllen vermag (st. Rspr.; vgl. Senatsurt. v. 24. Oktober 1996\n\n- IX ZR 284/95, ZIP 1996, 2080, 2082; v. 9. Januar 1997 - IX ZR 1/96,\n\nWM 1997, 432, 435). Nicht gefordert wird Einstellung aller Zahlungen. Daß der\n\nSchuldner vereinzelt - auch wenn es sich dabei insgesamt um eine beachtliche\n\nSumme handelt - noch Zahlungen leistet, steht der Annahme der nach außen\n\nerkennbar gewordenen Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen. Es genügt, daß\n\ndas Unvermögen zur Zahlung und die darauf beruhende Zahlungsunfähigkeit\n\nden wesentlichen Teil der Verbindlichkeiten des Schuldners betreffen (BGH,\n\nUrt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, NJW 1992, 624).\n\nUnter Anlegung dieser Maßstäbe kann die Schuldnerin am 21. August\n\n1996 ihre Zahlungen eingestellt haben. Wie das Landgericht festgestellt hat,\n\nfanden zwar danach über das zweite Konto der Schuldnerin bei der Dresdner\n\nBank noch Geldbewegungen statt. So hat die Schuldnerin am 21. August 1996\n\n- unmittelbar nach der Sperre des \"Hauptkontos\" - über das Konto bei der\n\nDresdner Bank die Löhne für den Monat Juni 1996 in Höhe von 70.850,21 DM\n\nausgezahlt. Danach war das Konto im Soll. Bis zum 30. Januar 1997 wurden -\n\nentsprechend den sich zwischenzeitlich wieder ergebenden Guthaben - weitere\n\nZahlungen in Höhe von insgesamt ca. 87.000 DM über dieses Konto geleistet.\n\nDiese Zahlungen sind jedoch - verglichen mit den zuvor über das Konto bei der\n\nBeklagten abgewickelten Umsätzen - geringfügig. Im Durchschnitt hat die\n\nSchuldnerin vom 21. August 1996 bis zum 30. Januar 1997 weniger als\n\n30.000 DM im Monat über das Konto bei der Dresdner Bank bezahlt. Nach dem\n\nVortrag des Klägers hatte die Schuldnerin über das Konto bei der Beklagten\n\nvor der Kontosperre mindestens 300.000 DM im Monat bewegt. Es kommt hin-\n\nzu, daß die Schuldnerin bereits Ende Juni 1996, ohne Berücksichtigung der\n\nLohnrückstände, mindestens Schulden in Höhe von 1.428.683,23 DM hatte. Im\n\nVerhältnis dazu sind Zahlungen in Höhe von 87.000 DM als unbedeutend an-\n\nzusehen. Nach der Behauptung des Klägers hatten die Gläubiger ihre Forde-\n\nrungen auch ernsthaft geltend gemacht.\n\n2. Aufgrund der bisherigen Feststellungen kommt außerdem in Betracht,\n\ndaß eine Zahlungseinstellung der Beklagten zumindest bekannt gewesen sein\n\nmuß.\n\nKennt der Anfechtungsgegner Tatsachen, die den Verdacht der Zah-\n\nlungsunfähigkeit begründen, schadet ihm im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO\n\nbereits einfache Fahrlässigkeit (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97,\n\nWM 1998, 2345, 2347). Nach dem Vortrag des Klägers wußte die Beklagte,\n\ndaß das bei ihr geführte Konto das \"Hauptgeschäftskonto\" der Schuldnerin war,\n\ndieser nur über dieses Konto ein Kreditrahmen eröffnet war und demgemäß die\n\nGeschäftsumsätze weitgehend über dieses Konto abgewickelt wurden. Sie\n\nkannte außerdem sämtliche Verbindlichkeiten der Schuldnerin. Wenn die Be-\n\nklagte unter solchen Umständen das \"Hauptgeschäftskonto\" sperrte, liegt die\n\nAnnahme nicht fern, daß sie damit rechnen mußte, die Schuldnerin werde den\n\nwesentlichen Teil ihrer Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen können.\n\n3. Durch die Verrechnung der Gutschriften mit dem jeweiligen Debetsal-\n\ndo wurden die übrigen Gläubiger - wie in § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO vorausge-\n\nsetzt - benachteiligt. Denn dadurch wurde ihnen ein Zugriff auf die gutge-\n\nschriebenen Forderungen unmöglich gemacht.\n\n4. Die zweijährige Frist des § 10 Abs. 2 GesO hat der Kläger eingehal-\n\nten.\n\nIV.\n\nDas angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da\n\ndie Sache noch nicht entscheidungsreif ist - die Beklagte hat bestritten, daß die\n\nVerbindlichkeiten der Schuldnerin ernsthaft eingefordert waren, und festgestellt\n\nist hierzu nichts -, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565\n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 565\n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.\n\nVorsitzender Richter Dr. Paulusch\nist verstorben.\nDie Richter Kirchhof und Dr. Zugehör\nsind in Urlaub und können daher nicht\nunterschreiben.\n\nFischer Fischer Gan-\nter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-13/ix-zr-144-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-13/ix-zr-144-99","retrieved":"2026-07-10 11:05:12.161914+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-13/ix-zr-144-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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