{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_142-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-05-04","aktenzeichen":"IX ZR 142/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 4. Mai 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 675 Zur Verantwortlichkeit eines steuerlichen Beraters, der im Rahmen eines allge- meinen Beratungsauftrags ein Vorhaben \"begleiten\" soll, zu dem der Mandant das Gutachten eines Steuerspezialisten eingeholt hat. EStG §§ 4, 52 Abs. 15 Satz 11 F.: 27. Februar 1987 Will der Mandant ein Betriebsgrundstück mit Räumlichkeiten bebauen, die später von einem Angehörigen privat genutzt werden sollen, und hierbei die Steuerver- günstigung gemäß § 52 Abs. 15 Satz 11 EStG a.F. in Anspruch nehmen, muß der Steuerberater ihn über die Risiken aufklären, die sich daraus ergeben können, daß eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen schon vor Abschluß der Bauar- beiten angenommen werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 142/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nVerkündet am:\n4. Mai 2000\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 675\n\nZur Verantwortlichkeit eines steuerlichen Beraters, der im Rahmen eines allge-\n\nmeinen Beratungsauftrags ein Vorhaben \"begleiten\" soll, zu dem der Mandant\n\ndas Gutachten eines Steuerspezialisten eingeholt hat.\n\nEStG §§ 4, 52 Abs. 15 Satz 11 F.: 27. Februar 1987\n\nWill der Mandant ein Betriebsgrundstück mit Räumlichkeiten bebauen, die später\n\nvon einem Angehörigen privat genutzt werden sollen, und hierbei die Steuerver-\n\ngünstigung gemäß § 52 Abs. 15 Satz 11 EStG a.F. in Anspruch nehmen, muß der\n\nSteuerberater ihn über die Risiken aufklären, die sich daraus ergeben können,\n\n \n\ndaß eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen schon vor Abschluß der Bauar-\n\nbeiten angenommen werden kann.\n\nBGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - IX ZR 142/99 - OLG Hamm\n\nLG Münster\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Mai 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör,\n\nDr. Ganter und Prof. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Januar 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung\n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin betrieb auf ihr gehörenden Grundstücken ein Café. Die Be-\n\nklagten, die als Steuerberater in gemeinsamer Praxis tätig sind, berieten die\n\nKlägerin laufend in ihren steuerlichen Angelegenheiten.\n\nEnde der achtziger Jahre beabsichtigte die Klägerin, das vorhandene\n\nGebäude auszubauen und noch zu errichtende Räumlichkeiten ihrer Tochter,\n\ndie \"in den Betrieb aufgenommen\" werden sollte, zu Wohnzwecken zu überlas-\n\nsen.\n\nDie Klägerin wollte die Entstehung eines steuerlichen Entnahmegewinns\n\nvermeiden und holte deshalb ein Gutachten der Steuerberatungsgesellschaft\n\nP. W. GmbH (im folgenden: PW) ein. Diese nahm mit Schreiben vom\n\n17. Februar 1989 zu den steuerlichen Auswirkungen des Vorhabens Stellung\n\nund schlug vor, wie folgt vorzugehen: Es sollte eine Kommanditgesellschaft\n\n- mit der Klägerin als Komplementärin und der Tochter als Kommanditistin -\n\ngegründet werden; die Klägerin sollte den Gewerbebetrieb in die Kommandit-\n\ngesellschaft einbringen, das - bei der Klägerin verbleibende - Grundeigentum\n\nentsprechend der künftigen Nutzung aufteilen und den auf die Tochter entfal-\n\nlenden Anteil (Wohnungseigentum) sodann auf diese schenkweise übertragen.\n\nZur Klärung der noch bestehenden steuerlichen Risiken empfahl PW die Her-\n\nbeiführung einer verbindlichen Auskunft der Finanzverwaltung. Auf einen ent-\n\nsprechenden Antrag der PW vom 22. März 1989 bestätigte das Finanzamt un-\n\nter dem 2. Juni 1989, daß das Vorhaben ertragsteuerlich neutral sei. Das Fi-\n\nnanzamt wies darauf hin, daß seine Auskunft nur bindend sei, wenn man sich\n\nan die darin zugrunde gelegte Vorgehensweise halte. Die PW griff diesen Hin-\n\nweis in einem Schreiben an die Klägerin vom 5. Juni 1989, dem die Auskunft\n\ndes Finanzamts beigefügt war, auf und bat um Beachtung, \"daß die einzelnen\n\nSchritte wie dem Finanzamt geschildert verwirklicht werden\".\n\nÜber die Einschaltung der PW wurden die Beklagten von der Klägerin\n\nunterrichtet. Diese überließ ihnen die schriftliche Stellungnahme der PW vom\n\n17. Februar 1989. Mit Schreiben vom 8. März 1989 äußerten sich die Beklag-\n\nten hierzu. Ob die Beklagten ihrerseits das Finanzamt anschrieben, um dessen\n\nverbindliche Auskunft herbeizuführen, ist zwischen den Parteien streitig. Am\n\n4. Juli 1989 nahm der Beklagte zu 2 an einer abschließenden Besprechung der\n\nKlägerin mit PW über den Inhalt der Auskunft des Finanzamts und die weitere\n\nVorgehensweise teil.\n\nEnde 1989 schloß die Klägerin den Vertrag über die Gründung der\n\nKommanditgesellschaft ab und ließ die Teilungserklärung beurkunden. Im Ja-\n\nnuar 1990 begann sie mit dem Bau der für die Tochter bestimmten Räumlich-\n\nkeiten. Am 20. Februar 1990 erörterten die Klägerin und der Beklagte zu 1 den\n\nStand der Angelegenheit. Das Ergebnis des Gesprächs wurde von den Be-\n\nklagten mit Schreiben vom 22. Februar 1990 bestätigt. Darin erinnerten die\n\nBeklagten an den nunmehr - falls nicht bereits geschehen - als nächstes vor-\n\nzunehmenden Schritt der Schenkung des Wohnungseigentums an die Tochter.\n\nAm 21. März 1990 übertrug die Klägerin das Wohnungseigentum. Die Woh-\n\nnung wurde nach Fertigstellung von der Tochter bezogen.\n\nSpäter erkannte das Finanzamt die Übertragung des Wohnungseigen-\n\ntums auf die Tochter nicht als ertragsteuerneutral an, weil schon zuvor mit dem\n\nBau begonnen worden sei. Darin sei bereits die Entnahme zu sehen. Im Zeit-\n\npunkt der Übertragung habe der gemäß § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG a.F. erfor-\n\nderliche betriebliche Zusammenhang gefehlt. Die entsprechenden Steuerbe-\n\nscheide wurden bestandskräftig.\n\nDie Klägerin beziffert den durch den steuerlichen Anfall des Entnahme-\n\ngewinns entstandenen Schaden auf insgesamt 179.149 DM. Sie nimmt die Be-\n\nklagten in Höhe dieses Betrages auf Schadensersatz wegen fehlerhafter steu-\n\nerlicher Beratung in Anspruch.\n\nDas Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Das Be-\n\nrufungsgericht hat sie abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer\n\nRevision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung\n\nund zur Zurückverweisung der Sache.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:\n\nFür die Zeit vor dem 20. Februar 1990 könne den Beklagten die man-\n\ngelnde Beratung über die nach dem Gutachten der PW und der Auskunft des\n\nFinanzamts zu unternehmenden Schritte nicht vorgeworfen werden. Die Kläge-\n\nrin habe diesen Komplex aus dem mit den Beklagten bestehenden Beratungs-\n\nverhältnis herausgenommen und insofern die PW als Spezialberaterin einge-\n\nschaltet. Unter diesen Umständen hätten die Beklagten die Klägerin allenfalls\n\ndann beraten müssen, wenn nach den Stellungnahmen der PW und des Fi-\n\nnanzamts erkennbar noch Beratungsbedarf bestanden hätte. Dies sei bis zum\n\n20. Februar 1990 nicht der Fall gewesen, weil die Beklagten so lange keine\n\nAnhaltspunkte dafür gehabt hätten, daß die Klägerin die Ausführungen der PW\n\nund die Auskunft des Finanzamts mißverstanden habe.\n\nDies habe sich zwar am 20. Februar 1990 geändert. An diesem Tage\n\nhätten die Beklagten erfahren, daß die Klägerin mit dem Bau der für ihre\n\nTochter vorgesehenen Wohnung begonnen habe, ohne zuvor die entspre-\n\nchenden Miteigentumsanteile auf die Tochter übertragen gehabt zu haben. Auf\n\ndie sich daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen, über die sich die Be-\n\nklagten im klaren gewesen seien, hätten sie die Klägerin hinweisen müssen.\n\nDies hätten sie pflichtwidrig unterlassen. Indessen stehe nicht fest, daß da-\n\ndurch der eingetretene Schaden verursacht worden sei. Ob es am 20. Februar\n\n1990 noch Möglichkeiten gegeben habe, die steuerlichen Nachteile zu vermei-\n\nden, könne offenbleiben. Denn die Klägerin, welche die Vermutung beratungs-\n\ngerechten Verhaltens nicht für sich in Anspruch nehmen könne, habe nicht\n\nausschließen können, daß sie zum damaligen Zeitpunkt in jedem Falle das\n\nWohnungseigentum auf die Tochter übertragen und somit die Steuernachteile\n\nausgelöst hätte.\n\nII.\n\nDiese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht auszuschließen,\n\ndaß die Beklagten ihre Pflichten schon im Sommer 1989 schuldhaft verletzt\n\nhaben. Eine Pflichtverletzung könnte darin gesehen werden, daß die Beklagten\n\ndie Klägerin damals nicht davor gewarnt haben, vor der Übertragung des Woh-\n\nnungseigentums auf die Tochter mit dem Bau zu beginnen.\n\na) Beauftragt jemand, der sich laufend von einem Steuerberater beraten\n\nläßt, für ein bestimmtes Vorhaben einen Spezialisten mit der Erarbeitung eines\n\nsteuerlichen Konzepts, ist allerdings nicht ohne weiteres davon auszugehen,\n\ndaß der allgemeine Steuerberater das Konzept des Spezialisten eigenverant-\n\nwortlich zu prüfen und den Mandanten über die Vorzüge und Nachteile zu be-\n\nraten hat. Ebensowenig hat er die Ausführung dieses Konzepts zu überwa-\n\nchen. Er muß den Mandanten vor der Verwirklichung des Konzepts nur war-\n\nnen, wenn er erkennt, daß dieses an einem Mangel leidet, der für den Man-\n\ndanten eine Gefahrenlage begründet, und annehmen muß, daß der Mandant\n\ndiese Gefahr nicht kennt (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM\n\n1997, 1392, 1394; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247 - je-\n\nweils zur Anwaltshaftung). Für eine derartige Kenntnis der Beklagten ist im vor-\n\nliegenden Fall nichts vorgetragen.\n\nDie Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, die Beklagten seien in die steuerliche Beratung der Klägerin bezüglich\n\nder von ihr beabsichtigten und durchgeführten baulichen und betrieblichen\n\nVeränderungen nicht eingebunden gewesen, auf einer unzureichenden Aus-\n\nschöpfung des Prozeßstoffs (§ 286 ZPO) beruht. Das Berufungsgericht hat be-\n\nsondere Umstände, die darauf hindeuten, daß die Beklagten trotz Einschaltung\n\nder PW ein sich auf dieselbe Angelegenheit beziehendes Beratungsmandat\n\nhatten, entweder in ihrer Bedeutung verkannt oder überhaupt nicht berücksich-\n\ntigt.\n\nDas Berufungsgericht hat zwar nicht außer acht gelassen, daß die Be-\n\nklagten von der Klägerin über die Einschaltung der PW und deren unter dem\n\n17. Februar 1989 abgegebene Stellungnahme unterrichtet worden sind und\n\ndaß der Beklagte zu 2 an der Besprechung vom 4. Juli 1989, in der die Aus-\n\nkunft des Finanzamts und das weitere Vorgehen erörtert wurden, teilgenom-\n\nmen hat. Es hat diese Umstände aber für unerheblich gehalten, weil die Stel-\n\nlungnahmen der PW und des Finanzamts nicht \"erkennbar erläuterungsbedürf-\n\ntig\" gewesen seien. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte es mit der\n\nFrage, ob ein Beratungsmandat bestand, nichts zu tun.\n\nNicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht den eigenen Vortrag der\n\nBeklagten, im vorliegenden Fall sei von einer Doppelbeauftragung auszuge-\n\nhen: Neben dem aus Anlaß des besonderen Problems hinzugezogenen Spe-\n\nzialisten seien sie - die Beklagten - \"begleitend\" im Rahmen ihres allgemeinen\n\nAuftrags tätig geworden. Daß sich die \"Begleitung\" gerade auf das hier in Rede\n\nstehende Vorhaben bezog, könnte sich aus dem - ebenfalls unberücksichtigt\n\ngebliebenen - unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin ergeben, die Be-\n\nklagten seien mit deren Vorhaben bereits befaßt gewesen, ehe sie die PW ein-\n\ngeschaltet habe. Für dieses Vorbringen könnte ein Schreiben der Beklagten\n\nvom 8. März 1989 sprechen, dessen Nichtberücksichtigung die Revision rügt.\n\nDarin erklärten die Beklagten, sie stimmten \"mit dem ... Gutachten (der PW) ...\n\nim wesentlichen überein, zumal sich der Lösungsvorschlag ... mit dem von uns\n\n(Beklagten) seinerzeit unterbreiteten Vorschlag\" decke. Daraus ergibt sich, daß\n\ndie Beklagten die Klägerin in der Sache beraten haben und daß sie damit auch\n\nnach Vorliegen des Gutachtens der PW befaßt geblieben sind. Immerhin ha-\n\nben sie inhaltlich zu dem Gutachten der PW - zustimmend - Stellung genom-\n\nmen. Außerdem haben sie an der Umsetzung der Lösung mitgewirkt, die PW\n\nentwickelt hatte und die angeblich auch den zuvor von den Beklagten ge-\n\nmachten Vorschlägen entsprach. Sie richteten unter dem Datum des 8. März\n\n1989 eine Anfrage an das Finanzamt, um eine verbindliche Auskunft herbei-\n\nzuführen, oder trugen sich - falls sie, wie sie im zweiten Rechtszug behauptet\n\nhaben, die bereits vorbereitete Anfrage mit Rücksicht auf das gleichartige\n\nSchreiben der PW nicht abgeschickt haben sollten - doch mit einer entspre-\n\nchenden Absicht. Schließlich nahmen die Beklagten an den ausgedehnten Be-\n\nsprechungen vom 4. Juli 1989 und 20. Februar 1990 teil.\n\nb) Die Belehrungsbedürftigkeit der Klägerin hat das Berufungsgericht zu\n\nUnrecht verneint.\n\naa) Die steuerrechtliche Lage war verwickelt und risikobehaftet.\n\nDie Klägerin wollte auf dem ihr gehörenden Grundstück für ihre Tochter\n\nangemessenen Wohnraum zur Verfügung stellen, zu diesem Zweck Woh-\n\nnungseigentum bilden und dieses schenkweise übertragen. Da es sich um das\n\nBetriebsgrundstück handelte, war der Wert des Wohnungseigentums als Ent-\n\nnahmegewinn zu versteuern. Ausnahmsweise bleibt der Entnahmegewinn nach\n\n§ 52 Abs. 15 Satz 11 EStG a.F. außer Ansatz, wenn der \"Grund und Boden ...\n\ndadurch entnommen wird, daß auf diesem Grund und Boden die (selbst ge-\n\nnutzte) Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet\n\nwird\". Im vorliegenden Fall mußte die Tochter deshalb zunächst Mitunterneh-\n\nmerin werden. Das konnte geschehen durch die Gründung einer Kommandit-\n\ngesellschaft, in welche die Klägerin den Betrieb einbrachte, und Übernahme\n\neines Kommanditanteils durch die Tochter. Als nächstes mußte das betriebli-\n\nche Grundvermögen in das Sonderbetriebsvermögen der Klägerin überführt\n\nund sodann auf alle Mitunternehmer aufgeteilt werden. Erst danach durfte die\n\nTochter ihr Sonderbetriebsvermögen - das zuvor geschenkte Wohnungsei-\n\ngentum - entnehmen. Sobald an dieser Reihenfolge etwas geändert wurde,\n\ngeriet der Steuervorteil in Gefahr. Insbesondere dann, wenn die Entnahme be-\n\nreits zu einem Zeitpunkt erfolgte, bevor das Sonderbetriebsvermögen auf die\n\nTochter übertragen war, mußte die steuerliche Privilegierung scheitern.\n\nNoch wesentlich gesteigert wurde das Risiko dadurch, daß es Schwie-\n\nrigkeiten bereiten konnte, den Zeitpunkt der Entnahme eindeutig zu bestim-\n\nmen. Eine Entnahme erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-\n\ndesfinanzhofs eine Entnahmehandlung, die von einem Entnahmewillen getra-\n\ngen ist. Dazu reicht aber ein schlüssiges Verhalten des Steuerpflichtigen aus,\n\ndurch das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen er-\n\nkennbar gelöst wird (BFHE 114, 189, 195; BFH BStBl. II 1985, 395, 396; II\n\n1988, 418, 421; BFH/NV 1990, 424, 425). Wird ein Betriebsgrundstück mit ei-\n\nnem später privat genutzten Gebäude oder Gebäudeteil bebaut, ist die Ent-\n\nnahme spätestens mit dem Beginn der endgültigen Nutzung vollzogen\n\n(BFH/NV 1990, 424, 425). Der Bundesfinanzhof hat aber teilweise eine Ent-\n\nnahme auch schon in dem Zeitpunkt angenommen, in dem der Betriebsinhaber\n\neinem Angehörigen oder Gesellschafter die Bebauung des Betriebsgrund-\n\nstücks zu eigenen Wohnzwecken gestattete (BFHE 148, 466, 468; BFH BStBl.\n\nII 1988, 418 ff.). Mußte vor Errichtung des neuen Wohngebäudes ein Betriebs-\n\ngebäude abgebrochen werden, hat es der Bundesfinanzhof nicht für ausge-\n\nschlossen gehalten, bereits in dem Abbruch eine Entnahme zu erblicken\n\n(BFHE 137, 317, 320). In anderen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof\n\nausgesprochen, bei beabsichtigten Baumaßnahmen könne eine Entnahme\n\nschon vor (BFH/NV 1990, 424, 425) bzw. mit Baubeginn (BFH/NV 1993, 405,\n\n406) angenommen werden.\n\nAngesichts dieser - schon im Jahre 1989 erkennbaren - Rechtslage war\n\nes für die Klägerin gefährlich, die Konzeption der von ihr vorzunehmenden\n\nVeränderungen auf der Meinung aufzubauen, die Entnahme sei erst mit der\n\nFertigstellung des Bauvorhabens vollendet. Auf eben dieser Annahme beruhte\n\njedoch die Planung der PW. Sie hatte in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar\n\n1989 (dort unter Ziffer 2.5.1) erklärt, sie gehe davon aus, \"daß das Grundstück\n\nanteilig und die jeweilige Wohnung nach Fertigstellung der Baumaßnahme mit\n\nEinzug entnommen wird\".\n\nbb) Dazu, ob die Gefahr für die Klägerin deutlich auf der Hand lag und\n\nob sie die Reihenfolge der Schritte kannte, bei welcher die Gefahr vermieden\n\nwurde, hat sich das Berufungsgericht widersprüchlich geäußert: Einerseits hat\n\nes ausgeführt, sowohl die Anfrage der PW als auch die Auskunft des Finanz-\n\namts hätten klar erkennen lassen, daß die Entnahme - die auch im Baubeginn\n\nhabe gesehen werden können - der Vollziehung der Schenkung habe nachfol-\n\ngen müssen; an der Notwendigkeit, die Reihenfolge der einzelnen Schritte ein-\n\nzuhalten, hätten also \"vernünftigerweise kaum Zweifel bestehen\" können. An-\n\ndererseits hat das Berufungsgericht eingeräumt, aus der Stellungnahme der\n\nPW und der Auskunft des Finanzamts habe sich möglicherweise \"nicht mit\n\nwünschenswerter Deutlichkeit ergeben, daß bereits der Baubeginn definitiv als\n\nEntnahme anzusehen sein würde\".\n\nTatsächlich bestand die vom Berufungsgericht teilweise angenommene\n\nKlarheit nicht. Zwar hatte die PW (unter Ziffer 2.5.1 ihrer Stellungnahme) dar-\n\nauf hingewiesen, die Fertigstellung sei \"nach der Rechtsprechung der späteste\n\nTermin\". Es sei \"durchaus eine frühere Entnahme denkbar, z.B. der Baube-\n\nginn\". Damit war aber die Gefahrenlage nicht ausreichend offengelegt. Denn im\n\nselben Zusammenhang hatte PW ausgeführt: \"Sollten bei Baubeginn die Mitei-\n\ngentumsanteile an den Grundstücken als entnommen gelten, so ist die Ent-\n\nnahme ebenfalls steuerfrei nach den o.g. Vorschriften\". Diese Aussage konnte\n\nden Eindruck entstehen lassen, letztlich komme es nicht entscheidend darauf\n\nan, ob bereits der Baubeginn oder erst die Baufertigstellung als Entnahme zu\n\nqualifizieren sei. Diesem Mißverständnis konnten weitere Passagen der Stel-\n\nlungnahme Vorschub leisten. So schrieb die PW unter Ziffer 2.1, \"die Auftei-\n\nlung\" (des Grundstücks in Miteigentum) sei \"auch vor Baubeginn möglich\".\n\nRichtigerweise hätte gesagt werden müssen, daß Aufteilung und Übertragung\n\nzwingend vor Baubeginn zu erfolgen hatten. Weiter hieß es in der Stellung-\n\nnahme: \"Nach erfolgter Aufteilung schenkt Ihre Mutter (Klägerin) Ihnen ... den\n\nMiteigentumsanteil\" und \"Die Bebauung kann durch die jeweiligen Eigentümer\n\nerfolgen, die gemeinschaftlich den Bauauftrag vergeben\". Diese Aussagen\n\nkonnten ebenfalls dahin mißdeutet werden, daß die Bebauung zwar nach der\n\nNeuordnung des Eigentums erfolgen konnte, aber nicht mußte.\n\nBestand schon nach der Stellungnahme vom 17. Februar 1989 keine\n\nausreichende Klarheit, so wurde die Klägerin durch die Anfrage der PW vom\n\n22. März 1989 beim Finanzamt, von der die Klägerin alsbald Kenntnis erhielt,\n\nvollends in die Irre geführt. In der Anfrage hat die PW ihr Konzept anhand von\n\nSchritten entwickelt, die nacheinander vorgenommen werden sollten. Als erster\n\nSchritt sollte die Betriebsgesellschaft gegründet werden, als zweiter war - nach\n\nTeilung des Grundstücks - der Um- und Ausbau vorgesehen, und in einem\n\ndritten Schritt sollte die Klägerin das Wohnungseigentum ihrer Tochter schen-\n\nken. Diese Reihenfolge - auf der die PW mit Schreiben an die Klägerin vom\n\n5. Juni 1989 noch besonders bestand - legte genau das Verhalten nahe, das\n\ndie Klägerin später gezeigt und das ihren Schaden verursacht hat.\n\nDurch die Auskunft des Finanzamts wurde die bestehende Unklarheit\n\nnicht beseitigt. Zwar ergab sich aus jener, daß die Übertragung auf die Tochter\n\nder Entnahme vorauszugehen hatte; was unter der Entnahme zu verstehen\n\nwar, blieb jedoch offen.\n\ncc) Die Beklagten konnten nicht davon ausgehen, daß die Klägerin mit\n\ndem Bau erst nach Erledigung aller anderen Schritte anfangen würde.\n\nDaß die Klägerin dies zunächst vorgehabt habe, dann aber anderen\n\nSinnes geworden sei, haben die Beklagten selbst nicht behauptet. Der Inhalt\n\nder Anfrage der PW an das Finanzamt vom 22. März 1989, an die zu halten die\n\nPW die Klägerin noch eigens aufgefordert hatte (vgl. ihr Schreiben vom 5. Juni\n\n1989), legte - wie bereits ausgeführt - es umgekehrt nahe, daß die Klägerin\n\nschon vor der Übertragung des Wohnungseigentums mit dem Ausbau begin-\n\nnen würde.\n\nOb die Beklagten - wie zwischen den Parteien streitig ist - über den\n\nBaubeginn informiert wurden, ist unerheblich.\n\nc) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Be-\n\nklagten zu keinem Zeitpunkt die Klägerin darüber aufgeklärt haben, sie dürfe\n\nerst nach Vollzug der anderen Schritte mit den Baumaßnahmen beginnen.\n\nd) Falls die Beklagten eine Beratungspflicht traf, war die Verletzung die-\n\nser Pflicht schuldhaft. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten sie\n\nerkennen müssen, daß sich die Klägerin im Unklaren darüber befinden konnte,\n\nwann sie mit den Baumaßnahmen beginnen dürfe. Die Problematik des Ent-\n\nnahmezeitpunkts bei der Bebauung von Betriebsgrundstücken wurde schon\n\nseinerzeit \n\nin den gängigen Erläuterungsbüchern behandelt \n\n(vgl. z.B.\n\nSchmidt/Heinicke, EStG 8. Aufl. 1989 § 4 Rdnr. 59 Stichwort \"Bebauung\" m.\n\nNachw. a.d. Rspr.). Darüber hinaus mußten einerseits der ausdrückliche Hin-\n\nweis im Gutachten der PW und andererseits die fehlsame Art und Weise, wie\n\nPW das Problem behandelte, sowie die Unklarheit, mit der das Finanzamt sich\n\ndazu äußerte, die Aufmerksamkeit der Beklagten wecken.\n\ne) Hätten die Beklagten die Klägerin beizeiten - sei es in der Bespre-\n\nchung vom 4. Juli 1989, sei es später vor Beginn der Bauarbeiten - in der ge-\n\nbotenen Weise aufgeklärt, so kann der Beweis des ersten Anscheins (vgl.\n\nBGHZ 123, 311, 315; BGH, Urt. v. 9. November 1995 - IX ZR 161/94, WM\n\n1996, 71, 73; v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97, WM 1999, 645, 646; v.\n\n18. November 1999 - IX ZR 402/97, WM 2000, 35, 38; v. 18. November 1999\n\n- IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 196) dafür sprechen, daß die Klägerin sich be-\n\nratungsgerecht verhalten und erst nach Übertragung des Wohnungseigentums\n\nmit dem Bau begonnen hätte. Dies wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen.\n\nDafür, daß der frühere Baubeginn Vorteile bot, die das steuerliche Risiko auf-\n\ngewogen hätten oder sogar als minder gewichtig hätten erscheinen lassen, ist\n\nnichts vorgetragen.\n\n2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die\n\nUrsächlichkeit der für den 20. Februar 1990 angenommenen Pflichtverletzung\n\nlasse sich nicht feststellen, weil die Klägerin nicht habe ausschließen können,\n\ndaß sie zum damaligen Zeitpunkt in jedem Falle das Wohnungseigentum auf\n\ndie Tochter übertragen und somit die Steuernachteile ausgelöst hätte.\n\na) Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Beklagten seien zur\n\nAufklärung der Klägerin über ihr fehlerhaftes Vorgehen verpflichtet gewesen,\n\nweil sie am 20. Februar 1990 erkannt hätten, daß die Klägerin von der durch\n\ndas Finanzamt vorgegebenen Reihenfolge abgewichen sei, und sich zudem\n\nüber die steuerlichen Auswirkungen im klaren gewesen seien, ist jedenfalls\n\ndann zutreffend, wenn es an dem fraglichen Tag noch möglich war, den Steu-\n\nerschaden zu vermeiden. Ob diese Möglichkeit bestand, hat das Berufungsge-\n\nricht offengelassen. Konnte der Steuerschaden noch abgewendet werden\n\n- zum Beispiel dadurch, daß die Klägerin die Übertragung des Wohnungsei-\n\ngentums auf die Tochter unterließ -, war dieser Weg sicherer als der von den\n\nBeklagten eingeschlagene. Diese haben stillschweigend \"auf das Prinzip Hoff-\n\nnung gesetzt\", nämlich darauf vertraut, das Finanzamt werde den vorzeitigen\n\nBaubeginn entweder nicht bemerken oder \"ein Auge zudrücken\". Die Beklagten\n\nhaben nicht nur die Aufklärung über den sichereren Weg unterlassen, sondern\n\ndie Klägerin sogar veranlaßt, nunmehr die angeblich als \"nächsten Schritt\" an-\n\nstehende Eigentumsübertragung vorzunehmen.\n\nb) Das Berufungsgericht hat gemeint, für die Kausalitätsprüfung komme\n\nes allein darauf an, ob die Klägerin bei richtiger Beratung von der Eigen-\n\ntumsübertragung auf die Tochter Abstand genommen hätte. Insofern könne\n\nsich die Klägerin nicht auf die Regeln des Anscheinsbeweises (Vermutung be-\n\nratungsgerechten Verhaltens) stützen, weil nach der Lebenserfahrung nicht nur\n\nein bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte. Die Klägerin hätte sich entschei-\n\nden müssen, ob sie von der vorgesehenen Übertragung auf ihre Tochter absah\n\noder jene vornahm und deren mögliche Steuerschädlichkeit in Kauf nahm. Wie\n\ndiese Entscheidung ausgefallen wäre, sei offen.\n\nDiese Erwägungen rechtfertigen es - wie die Revision mit Recht rügt -\n\nnicht, von der Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises abzusehen.\n\nNach dem Sachverhalt, von dem in der Revisionsinstanz auszugehen ist, be-\n\nstand der vom Berufungsgericht ausgemachte Entscheidungskonflikt nicht. Es\n\nhat unterstellt, daß es - von der Klägerin aufgezeigte - Gestaltungsalternativen\n\ngab, welche die von der Klägerin erlittenen Steuernachteile vermieden hätten.\n\nAllen diesen Alternativen sei gemeinsam gewesen, daß die Übertragung des\n\nWohnungseigentums auf die Tochter unterblieb. Nach dem unter Beweis ge-\n\nstellten Vortrag der Klägerin hätte die Tochter jede Entscheidung mitgetragen,\n\ndie den Steuernachteil vermieden hätte. Sie wäre insbesondere bereit gewe-\n\nsen, auf die Übertragung des Wohnungseigentums zu verzichten. Da das Be-\n\nrufungsgericht diesen Beweis nicht erhoben hat, ist für die Revisionsinstanz\n\nvon dem Vortrag der Klägerin auszugehen. Gab es aber einen sicheren Weg,\n\ndie Steuernachteile zu vermeiden, und war die Tochter bereit, ihm mitzugehen,\n\nlag es nach der Lebenserfahrung nahe, daß die Klägerin den Beklagten, falls\n\nsie diese Möglichkeit vorgeschlagen hätten, gefolgt wäre.\n\nWenn der Klägerin, wie das Berufungsgericht gemeint hat, keine Bewei-\n\nserleichterungen zustatten kämen, wäre dennoch die Beweiswürdigung zu be-\n\nanstanden. Das Berufungsgericht hat nicht ausgeschlossen, daß die Klägerin\n\ntrotz richtiger Beratung die Eigentumswohnung auf die Tochter übertragen\n\nhätte. Denn die Klägerin habe bei ihrer Anhörung erklärt, nicht sagen zu kön-\n\nnen, wie sie sich verhalten hätte. Es spreche einiges dafür, daß sie die Eigen-\n\ntumswohnung trotz des damit verbundenen steuerlichen Risikos auf die Toch-\n\nter übertragen hätte, weil diese den Ausbau finanziert habe. Das ist - wie die\n\nRevision zureffend rügt - in zweifacher Hinsicht fehlerhaft. Zum einen hat das\n\nBerufungsgericht auch in diesem Zusammenhang den unter Beweis gestellten\n\nVortrag der Klägerin außer acht gelassen, daß die Tochter zur Vermeidung von\n\nSteuernachteilen auf die Übertragung der Eigentumswohnung verzichtet hätte.\n\nZum anderen trifft die Prämisse des Berufungsgerichts, die Finanzierung sei\n\nSache der Tochter gewesen, möglicherweise nicht zu. Nach dem Inhalt des\n\ndas Ergebnis der Anhörung wiedergebenden Berichterstattervermerks hat das\n\nBerufungsgericht die Klägerin gefragt, \"was sie getan hätte, wenn im Februar\n\n1990 ... der Beklagte zu 1 ihr erklärt hätte, daß das von PW erarbeitete Steuer-\n\nkonzept hinfällig sei\". Darauf hat die Klägerin geantwortet: \"Dann hätte ich die\n\n3. Etage nicht ausbauen können, weder ich noch der Betrieb hätten die finan-\n\nziellen Mittel gehabt. Meine Tochter konnte das finanzieren; sie hätte die\n\n3. Etage zu Ende bauen müssen.\" Daraus ergibt sich, daß die Tochter nur bei\n\neinem Scheitern des bisher zugrunde gelegten Steuerkonzepts (ertragsteuer-\n\nneutrale Durchführung des Vorhabens) als Geldgeber hätte einspringen müs-\n\nsen. Davon, daß das Steuerkonzept gescheitert war, konnte aber nach dem\n\n- hier als richtig zu unterstellenden - Vortrag der Klägerin nicht ausgegangen\n\nwerden, ging es doch gerade darum, die ertragsteuerneutrale Durchführung\n\nalternativ zu gestalten.\n\n3. Das Landgericht hat ein Mitverschulden der Klägerin verneint. Das\n\nBerufungsgericht ist - von seinem Standpunkt aus konsequent - darauf nicht\n\neingegangen.\n\nDer Standpunkt des Landgerichts erweist sich als zutreffend. Für ein\n\neigenes Verschulden der Klägerin ist nichts vorgetragen. Im übrigen kann nach\n\nständiger Rechtsprechung derjenige, der seine Vertragspflicht zur sachge-\n\nrechten Beratung verletzt hat, gegenüber dem Schadensersatzanspruch des\n\nGeschädigten nach Treu und Glauben nicht geltend machen, diesen treffe ein\n\nMitverschulden, weil er sich auf die Beratung verlassen und dadurch einen\n\nMangel an Sorgfalt gezeigt habe (BGHZ 134, 100, 114 f; Zugehör, Handbuch\n\nder Anwaltshaftung 1999 Rdnr. 1151 m.w.N.). Ebensowenig muß sich die Klä-\n\ngerin den - allerdings nicht zu bezweifelnden - Schadensbeitrag der PW als\n\nMitverschulden zurechnen lassen, weil gegebenenfalls die PW und die Be-\n\nklagten nebeneinander mandatiert waren und rechtlich selbständig tätig ge-\n\nworden sind, jedenfalls die PW nicht den Auftrag hatte, die Beklagten zu über-\n\nwachen oder einen von diesen begangenen Fehler zu beheben (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 26. Juni 1997 - IX ZR 163/96, WM 1997, 1901, 1903 m.w.N.).\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die\n\nSache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht\n\n- auch nicht im Sinne des vom Landgericht erlassenen Grundurteils - zur Ent-\n\nscheidung reif ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nDas Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der unter II 1 a er-\n\nwähnten Gesichtspunkte erneut zu prüfen haben, ob die Beklagten in die steu-\n\nerliche Beratung der Klägerin bezüglich der von ihr geplanten und durchge-\n\nführten baulichen und betrieblichen Veränderungen eingebunden waren.\n\nJedenfalls dann, wenn das Berufungsgericht ein Beratungsmandat für\n\nden Zeitraum bis zum Baubeginn wiederum verneinen sollte, wird es der Frage\n\nnachgehen müssen, ob danach - insbesondere am 20. Februar 1990 - die\n\nsteuerlichen Nachteile noch hätten abgewendet werden können. Gegebenen-\n\nfalls wird es die Ursächlichkeit der für den 20. Februar 1990 angenommenen\n\nPflichtverletzung neu untersuchen müssen.\n\nKreft \n\nStodolkowitz\n\nZugehör\n\nGanter\n\nWagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_142-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-04/ix-zr-142-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_142-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_142-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-04/ix-zr-142-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_142-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:08:35.998715+00:00"}}