{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_138-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-03-21","aktenzeichen":"IX ZR 138/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KO § 30 Nr. 2 Die Pfändung und Überweisung einer Forderung einerseits und die Zahlung durch den Drittschuldner andererseits sind selbständige Rechtshandlungen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 138/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n21. März 2000\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nKO § 30 Nr. 2\n\nDie Pfändung und Überweisung einer Forderung einerseits und die Zahlung\n\ndurch den Drittschuldner andererseits sind selbständige Rechtshandlungen.\n\nBGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 138/99 - OLG Frankfurt a. M.\n\nLG Frankfurt a. M.\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die\n\nRichter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des verklagten Landes wird das Urteil des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main, 8. Zivilsenat, vom 2. März\n\n1999, berichtigt durch Beschluß vom 16. März 1999, aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung\n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDas verklagte Land erließ am 27. September 1996 eine Pfändungs- und\n\nEinziehungsverfügung gegen die F. GmbH (im folgenden: GmbH oder Gemein-\n\nschuldnerin) wegen einer \n\nfälligen Steuernachforderung \n\nin Höhe von\n\n12.877.260,91 DM. Am 4. Oktober 1996 stellte die GmbH wegen Zahlungsun-\n\nfähigkeit Konkursantrag, von dem das Land am 28. Oktober 1996 erfuhr. Am\n\n11. Februar 1997 wurde das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum\n\nKonkursverwalter bestellt. Zwischen dem 18. April und dem 16. Oktober 1997\n\nerhielt das Land auf die gepfändeten Forderungen von Drittschuldnern\n\n259.081,91 DM.\n\nDer Kläger hat das Land, gestützt auf die Vorschriften der Konkursan-\n\nfechtung, auf Auskehr dieses Betrages verklagt. Das Landgericht hat der Klage\n\nin Höhe von 72.608,41 DM stattgegeben. Die Berufung des Landes, das die\n\nvollständige Klageabweisung erstrebte, hatte keinen Erfolg. Dagegen wendet\n\nsich das Land mit seiner Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Oberlandesgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:\n\nDie Zahlungen des Drittschuldners in Höhe von 72.608,41 DM stellten\n\nRechtshandlungen dar, die nach Stellung des Konkursantrags vorgenommen\n\nworden seien. Zwar sei die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ergangen,\n\nbevor das verklagte Land Kenntnis vom Konkursantrag erhalten habe. Darauf\n\nkomme es jedoch nicht an. Die Pfändung und Überweisung der Ansprüche\n\nstelle zusammen mit der daraus erfolgten Zahlung einen mehraktigen Er-\n\nwerbstatbestand dar. Für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Stel-\n\nlung des Konkursantrags komme es auf den letzten Teilakt an. Das sei hier die\n\nZahlung. In dem betreffenden Zeitpunkt habe das verklagte Land die Kenntnis\n\ngehabt. Die Anfechtungsfrist des § 41 KO sei rechtzeitig unterbrochen worden,\n\nweil ihr Lauf erst mit Zahlungseingang begonnen habe.\n\nII.\n\nDiese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen nicht deutlich\n\ngemacht, welchen Anfechtungstatbestand es für gegeben hält. Die Bezugnah-\n\nme auf das landgerichtliche Urteil im Tatbestand läßt aber darauf schließen,\n\ndaß ihm die Vorschrift des § 30 Nr. 1 Halbs. 2 KO vor Augen gestanden hat.\n\n2. Den dort verwendeten Begriff der \"Rechtshandlung\" hat das Beru-\n\nfungsgericht verkannt. Läßt ein Gläubiger eine Forderung des Schuldners\n\npfänden und sich zur Einziehung überweisen (§§ 828, 835 ZPO) oder erläßt\n\nein - hierzu befugter - Gläubiger eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung\n\n(§§ 309 ff AO) und zahlt der Drittschuldner hernach auf die gepfändete Forde-\n\nrung an den Gläubiger, so liegt kein einheitlicher - mehraktiger - Erwerbstatbe-\n\nstand vor. Vielmehr sind einerseits die Pfändung und Überweisung und ande-\n\nrerseits die Zahlung jeweils selbständige Rechtshandlungen. Durch die Pfän-\n\ndung und Überweisung erwirbt der pfändende Gläubiger ein Pfändungspfand-\n\nrecht, also eine dingliche Sicherheit, die ihm im Konkurs ein Absonderungs-\n\nrecht an der ihm überwiesenen Forderung verschafft (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2 KO).\n\nDurch die Zahlung des Drittschuldners erlangt der Gläubiger in entsprechender\n\nHöhe Befriedigung für seine Forderung, derentwegen er vollstreckt. Mit einem\n\nGrundstückserwerb - bei dem für den Erwerb einer und derselben Sache meh-\n\nrere Vorgänge (Einigung und Eintragung) erforderlich sind - ist dies, entgegen\n\nder Ansicht des Berufungsgerichts, nicht vergleichbar. Sowohl die Erlangung\n\ndes Pfändungspfandrechts als auch die Befriedigung können jeweils selbstän-\n\ndig angefochten werden. Die Anfechtung der Befriedigung ist aber nicht erfolg-\n\nversprechend, wenn die Pfändung und Überweisung wirksam und insolvenzbe-\n\nständig sind. Denn in diesem Falle wird die Gläubigergesamtheit durch die Er-\n\nlangung der Befriedigung nicht benachteiligt. Der Pfändungspfandgläubiger\n\nerhält dadurch nur das, was ihm bereits aufgrund des Pfändungspfandrechts\n\nzusteht (vgl. BGHZ 64, 312, 314 f; 118, 171, 179; BGH, Urt. v. 11. Juli 1991\n\n- IX ZR 230/90, ZIP 1991, 1014, 1017 unter C 2 a m.w.N.).\n\n3. Das Berufungsgericht hätte deshalb nicht auf die Zahlung, sondern\n\nauf die vorausgegangene Pfändung abstellen müssen. Dahin ging auch der\n\nProzeßvortrag der Parteien. Ob die Pfändung anfechtbar ist, hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht geprüft.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil läßt sich auch nicht mit anderer Begründung\n\naufrechterhalten (§ 563 ZPO). Aufgrund der bisherigen Sach- und Rechtslage\n\nkann insbesondere nicht abschließend beurteilt werden, ob die Pfändungsver-\n\nfügung vom 27. September 1996 anfechtbar ist oder nicht.\n\nEs ist nicht festgestellt, wann diese Pfändungsverfügung zugestellt wor-\n\nden ist. Dieser Zeitpunkt ist für das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen\n\nmaßgeblich. Falls die Zustellung vor dem 4. Oktober 1996 erfolgte, ist die\n\nPfändung vor dem Konkurseröffnungsantrag wirksam geworden. Damit steht\n\nindes - entgegen der Ansicht der Revision - die Unanfechtbarkeit der Pfändung\n\nnoch nicht fest. Diese ist nicht nach § 30 Nr. 1 Halbs. 2, sondern nach § 30 Nr.\n\n2 KO zu beurteilen, weil es sich bei der Pfändung um eine Maßnahme der \"Si-\n\ncherung\" handelte, die das verklagte Land \"nicht ... zu beanspruchen\" hatte.\n\nDie Pfändung ist gemäß § 30 Nr. 2 KO anfechtbar, wenn die GmbH zu dem\n\ngenannten Zeitpunkt ihre Zahlungen eingestellt hatte oder sie binnen zehn Ta-\n\ngen danach einstellte und das verklagte Land nicht beweist, daß ihm zur Zeit\n\nder Pfändung (d.h. deren Zustellung) die Zahlungseinstellung nicht bekannt\n\nund es überzeugt war, das Vermögen der GmbH reiche zur vollständigen Be-\n\nfriedigung aller ihrer Gläubiger aus oder sie werde die dafür erforderlichen\n\nMittel in absehbarer Zeit erhalten (vgl. BGHZ 128, 196, 202).\n\nWann die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hat, steht nicht\n\nfest. Auch ist nicht festgestellt, welche Vorstellungen das Land bei Zustellung\n\nder Pfändung über die finanzielle Lage der Gemeinschuldnerin hatte.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sa-\n\nche ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO),\n\ndamit festgestellt wird, ob die Pfändungsverfügung anfechtbar ergangen ist.\n\nDie Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht überdies Gelegenheit,\n\nsich nochmals mit der Frage zu befassen, ob der Kläger die Ausschluß-(nicht:\n\nVerjährungs-)Frist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO gewahrt hat. Ist die Masse zur\n\nTragung der Kosten des Anfechtungsprozesses außerstande, wird zwar die\n\nFrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO durch ein rechtzeitig gestelltes, ordnungsge-\n\nmäß begründetes und vollständiges Prozeßkostenhilfegesuch gehemmt im\n\nSinne von § 203 Abs. 2 BGB (BGHZ 70, 235, 237; BGH, Urt. v. 8. März 1989\n\n- IVa ZR 221/87, NJW 1989, 3149). Diese Vorschrift ist auf die Anfechtungsfrist\n\nentsprechend anwendbar (§ 41 Abs. 1 Satz 2 KO). Indes hat der Kläger inner-\n\nhalb der - seit der Verfahrenseröffnung zu rechnenden - Jahresfrist nur den\n\nProzeßkostenhilfeantrag vom 29. Januar 1998 gestellt. Damit sollte eine Klage\n\nauf Auskehr eines Betrages von 16.400 DM vorbereitet werden. Es erscheint\n\nfraglich, ob damit die Anfechtung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung\n\nhinreichend deutlich geltend gemacht worden ist. Zwar muß die Anfechtung\n\nnicht als solche besonders erklärt oder geltend gemacht werden (BGHZ 135,\n\n140, 149). Genügend - aber auch erforderlich - ist der Vortrag eines Sachver-\n\nhalts, der die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands erfüllt. Daran\n\nkönnte es im vorliegenden Fall fehlen, weil im Prozeßkostenhilfegesuch vom\n\n29. Januar 1998 nur vorgetragen war, das Finanzamt O. habe wegen fruchtlo-\n\nser Vollstreckungsmaßnahmen Konkursantrag gestellt und verwahre einen bei\n\nihm eingegangenen, nicht näher zuzuordnenden Betrag von 16.400 DM, den\n\nes im Hinblick auf Rechte Dritter nicht an den Kläger herausgeben wolle.\n\nFalls das zur Geltendmachung der Anfechtung nicht ausreichen sollte,\n\nkönnte der Vortrag des Klägers erheblich werden, das verklagte Land sei ge-\n\nmäß § 242 BGB gehindert, sich auf den Ablauf der Anfechtungsfrist zu berufen\n\n(zur Anwendbarkeit des § 242 BGB in diesem Falle vgl. Jaeger/Henckel, KO\n\n9. Aufl. § 41 Rdnr. 41), weil es dem Kläger in vorwerfbarer Weise die von ihm\n\nbenötigten Informationen vorenthalten habe. Auch dazu können - jedenfalls\n\nnach weiterer Substantiierung des klägerischen Vorbringens - Feststellungen\n\nerforderlich werden.\n\nPaulusch\n\nKreft\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nGanter","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_138-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-21/ix-zr-138-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 828","ref_norm":"828","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_138-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_138-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-21/ix-zr-138-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_138-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:04:18.872792+00:00"}}