{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_136-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-01-20","aktenzeichen":"IX ZR 136/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZR 136/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Januar 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nam 20. Januar 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 1999 wird nicht ange-\n\nnommen.\n\nDie Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 84.145 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher\n\nBedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).\n\nSelbst wenn man von einer Pflichtverletzung des Beklagten ausginge, haben\n\ndie Kläger doch deren Ursächlichkeit für den Schaden nicht nachgewiesen.\n\nNach dem unwiderlegten Vortrag des Beklagten war dem Kläger zu 1 das Risi-\n\nko bekannt, der Grundstückserwerb könne so, wie er durchgeführt wurde,\n\nsteuerlich nachteilig sein. Da der Kläger zu 1 nach dem Vortrag des Beklagten\n\neine Übertragung von Geschäftsanteilen auf die Klägerin zu 2 nicht wollte,\n\nhätte sich das steuerliche Risiko nur vermeiden lassen, wenn die Klägerin zu 2\n\ndas Grundstück erwarb. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Beklagten ging\n\nder Kläger zu 1 aber davon aus, daß die Klägerin zu 2 nicht \"mitzog\". Dann\n\nliegt es nahe, daß er sich, falls er von dem Beklagten über die steuerlichen\n\nVorteile eines Grundstückskaufs durch die Klägerin zu 2 aufgeklärt worden wä-\n\nre, auch nicht anders entschieden hätte.\n\nPaulusch\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\nZugehör\n\nGanter","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_136-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-20/ix-zr-136-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_136-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_136-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-20/ix-zr-136-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_136-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:51:32.435837+00:00"}}