{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_131-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-07-13","aktenzeichen":"IX ZR 131/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 829; StPO § 94 Abs. 1 Wird in einem gegen den Schuldner gerichteten Ermittlungsverfahren bei einem Dritten ein Geldbetrag sichergestellt, den dieser vom Schuldner zum Zweck der Vermögensanlage erhalten hatte, kann dadurch kein pfändbarer Rückgabean- spruch des Schuldners gegen den Staat begründet werden. ZPO § 846 Die Pfändung eines Anspruchs des Schuldners auf Rückgabe körperlicher Sa- chen ist unwirksam, wenn der Pfändungsbeschluß diese Sachen nicht konkret bezeichnet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n13. Juli 2000\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nIX ZR 131/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nnein\n\nZPO § 829; StPO § 94 Abs. 1\n\nWird in einem gegen den Schuldner gerichteten Ermittlungsverfahren bei einem\nDritten ein Geldbetrag sichergestellt, den dieser vom Schuldner zum Zweck der\nVermögensanlage erhalten hatte, kann dadurch kein pfändbarer Rückgabean-\nspruch des Schuldners gegen den Staat begründet werden.\n\nZPO § 846\n\nDie Pfändung eines Anspruchs des Schuldners auf Rückgabe körperlicher Sa-\nchen ist unwirksam, wenn der Pfändungsbeschluß diese Sachen nicht konkret\nbezeichnet.\n\nBGH, Urteil vom 13. Juli 2000 - IX ZR 131/99 - OLG München\n LG Augsburg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Juli 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof,\n\nDr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 30. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom\n\n22. Februar 1999 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Augsburg vom 7. April 1998 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist Verwalter in den Konkursen über das Vermögen des E.\n\nM. und der KAP-Gesellschaft für K. mbH (nachfolgend: KAP). Der Ehemann\n\nder Klägerin zu 1, der ihr alle Ansprüche gegen M. abgetreten hat, bestellte bei\n\ndiesem einen Pkw der Marke Mercedes Benz und leistete am 19. April 1994\n\neine Anzahlung von 20.000 DM. Diese Einlage hatte M. zurückzugewähren,\n\nwenn der Mercedes nicht innerhalb von sechs Monaten geliefert wurde. M. er-\n\nfüllte seine Verpflichtung nicht.\n\nDie Klägerin zu 1 schloß mit der KAP am 21. November 1994 einen Ka-\n\npitalanlagevertrag über 30.000 DM und leistete diesen Betrag. Die KAP ver-\n\npflichtete sich zur Auszahlung von 39.000 DM am 28. Februar 1995. Einen in-\n\nhaltsgleichen Vertrag mit der KAP schlossen die Kläger zu 2 und 3 gemeinsam.\n\nFür die KAP trat jeweils J. Sch. auf, der gemeinsam mit M. die \"M. und Sch.\n\nFinanzberatung\" betrieb. In beiden Fällen erfolgten keine Rückzahlungen.\n\nAm 2. Dezember 1994 wurden beide Männer wegen des Verdachts des\n\nBetruges verhaftet. Die Staatsanwaltschaft stellte im Zuge ihrer Ermittlungen\n\nverschiedene Fahrzeuge sowie bei einem Rechtsanwalt den Betrag von\n\n419.370 DM sicher. Er wurde zur Gerichtskasse Augsburg einbezahlt. Die Klä-\n\nger erwirkten wegen ihrer Forderungen am 23. Januar 1995 einen Arrestbefehl\n\ndes LG Augsburg über das Vermögen des M. und der KAP. Zugleich wurde die\n\nangebliche Forderung der Schuldner \"auf Rückgabe der von der Staatsanwalt-\n\nschaft bei dem Landgericht Augsburg beschlagnahmten Geldbeträge und son-\n\nstigen beweglichen Sachen gegen den Freistaat Bayern\" gepfändet. Arrestbe-\n\nfehl und Pfändungsbeschluß wurden dem Freistaat Bayern als Drittschuldner\n\nsowie den Schuldnern zugestellt.\n\nDas Konkursverfahren über das Vermögen der KAP wurde sodann am\n\n15. März 1995, dasjenige über das Vermögen des M. am 17. Mai 1995 eröffnet.\n\nDie Staatsanwaltschaft gab nach einer zwischen den Parteien am 10. Juli 1995\n\nzustande gekommenen Einigung die sichergestellten Sachen einschließlich\n\ndes Geldbetrages an den Beklagten heraus, der die Fahrzeuge für rund\n\n252.000 DM verwertete. Die auf diese Weise erhaltene Gesamtsumme wurde\n\nmit Zustimmung des Gläubigerausschusses zu je 1/3 den Konkursmassen in\n\nden Verfahren KAP, M. sowie Sch. zugeführt.\n\nDie Kläger sind der Ansicht, sie könnten aufgrund der Pfändung sowie\n\nder mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung abgesonderte Befriedigung\n\nverlangen, und haben den Beklagten auf Zahlung von 80.000 DM in Anspruch\n\ngenommen. Der Beklagte meint, zugunsten der Kläger sei kein Pfändungs-\n\npfandrecht entstanden, und hat sich darauf berufen, eventuell erworbene\n\nRechte seien durch eine anfechtbare Leistung begründet worden. Das Landge-\n\nricht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit\n\nder Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen\n\nEntscheidung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten hat Erfolg.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Kläger seien gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2\n\ni.V.m. § 48 KO absonderungsberechtigt. Sie hätten aufgrund des Arrestbefehls\n\nvom 23. Januar 1995 ein Pfandrecht an den Forderungen der Gemeinschuld-\n\nner auf Rückgabe der von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Geldbeträge\n\nund sonstigen beweglichen Sachen gegen den Freistaat Bayern erlangt.\n\nDiese Auffassung trifft nicht zu; denn den Klägern steht kein Anspruch\n\nauf abgesonderte Befriedigung an den von der Staatsanwaltschaft freigegebe-\n\nnen Gegenständen zu.\n\n1. Soweit es um den von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Geld-\n\nbetrag geht, konnten die Kläger durch die Pfändung vom 23. Januar 1995 kei-\n\nne Rechte erwerben, weil den Gemeinschuldnern keine Ansprüche gegen den\n\nFreistaat Bayern zustanden.\n\na) Dieser Geldbetrag wurde unstreitig bei einem Rechtsanwalt sicherge-\n\nstellt, dem er nach dem Vorbringen der Kläger von M. zum Zwecke der Geld-\n\nanlage übergeben worden war. An dem Geld selbst stand M. im Zeitpunkt der\n\nermittlungsbehördlichen Maßnahmen weder Eigentum noch Gewahrsam zu. In\n\nBetracht kamen lediglich schuldrechtliche Ansprüche des M. gegen den\n\nRechtsanwalt aus §§ 675, 670 BGB auf vereinbarungsgemäße Verwendung\n\nder übergebenen Summe und Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung\n\nErlangten zu dem verabredeten Zeitpunkt. Hierauf braucht indessen nicht nä-\n\nher eingegangen zu werden, weil solche Ansprüche nicht gepfändet sind.\n\nb) Werden Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren von Be-\n\ndeutung sein können, nach § 94 StPO sichergestellt oder förmlich beschlag-\n\nnahmt, so sind sie in der Regel an den bisherigen Gewahrsamsinhaber - sofern\n\nes sich nicht um den Beschuldigten handelt - oder, unter den Voraussetzungen\n\ndes § 111 k StPO an den Verletzten, herauszugeben. Ansprüche anderer Per-\n\nsonen auf Rückgabe sieht das Gesetz nicht vor (BGHZ 72, 302, 304; OLG\n\nDüsseldorf NStZ 1984, 567; NStZ 1990, 202; Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.\n\n§ 94 Rdnr. 22; § 111 k Rdnr. 1, 8; Nack in Karlsruher Kommentar zur Strafpro-\n\nzeßordnung 4. Aufl. § 94 Rdnr. 24; § 111 k Rdnr. 1, 6; Schaefer in Lö-\n\nwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 94 Rdnr. 58 ff; § 111 k Rdnr. 1 f, 6). Die Ge-\n\nmeinschuldner hatten den sichergestellten Betrag nicht im Gewahrsam; sie ge-\n\nhörten zu den Beschuldigten, nicht zu den Verletzten. Auch die Voraussetzun-\n\ngen der Nr. 75 Abs. 4 RiStBV, wonach die Sachen statt an den bisherigen Ge-\n\nwahrsamsinhaber an einen Dritten herauszugeben sind, wenn er offensichtlich\n\nbegründete Ansprüche auf das sichergestellte Gut besitzt, liegen nicht vor. Da-\n\nher braucht der Senat nicht darauf einzugehen, ob diese Richtlinienbestim-\n\nmung gesetzwidrig und daher unwirksam ist (vgl. Meyer-Goßner, aaO § 194\n\nRdnr. 22; Schaefer, aaO § 111 k Rdnr. 6; Löffler NJW 1991, 1705 ff; OLG Düs-\n\nseldorf NStZ 1990, 202).\n\nc) Eigene Ansprüche der Kläger an dem sichergestellten Geld sind nicht\n\nbehauptet und kommen auch offensichtlich nicht in Betracht; denn es ist nicht\n\ndargetan, daß das Geld aus dem Vermögen der Kläger stammte.\n\nd) Da eigene Rückgabeansprüche der Gemeinschuldner nicht bestan-\n\nden, geht die Pfändung, soweit sie Rechte auf Rückgabe des sichergestellten\n\nGeldes betrifft, ins Leere und ist damit unwirksam. Daran ändert sich selbst\n\ndann nichts, wenn aufgrund eines Verzichts des Gewahrsamsinhabers und der\n\nzwischen den Parteien am 10. Juli 1995 getroffenen Vereinbarung nachträglich\n\nein Anspruch gegen den Freistaat Bayern als Drittschuldner begründet wurde.\n\nEin Pfandrecht hätte nur durch eine erneute Pfändung entstehen können, die\n\nhier infolge der zwischenzeitlichen Konkurseröffnung gemäß § 14 KO ausge-\n\nschlossen war (vgl. BGHZ 100, 36).\n\n2. An den Ansprüchen auf Herausgabe der Fahrzeuge haben die Käger\n\nebenfalls kein Pfandrecht erworben.\n\na) Der Pfändungsbeschluß muß die gepfändeten Forderungen und de-\n\nren Rechtsgrund so genau bezeichnen, daß bei verständiger Auslegung un-\n\nzweifelhaft feststeht, welche Ansprüche Gegenstand der Zwangsvollstreckung\n\nsein sollen. Dabei genügt es nicht, daß für die unmittelbar Beteiligten klar ist,\n\nworauf sich die Pfändung erstreckt. Auch für Dritte, insbesondere weitere\n\nGläubiger des Schuldners, muß sich aus dem Inhalt des Pfändungsbeschlus-\n\nses bei sachgerechter Auslegung ermitteln lassen, welche Forderungen be-\n\nschlagnahmt sind (BGHZ 93, 82, 83; BGH, Urt. v. 28. April 1988 - IX ZR\n\n151/87, NJW 1988, 2543, 2544). Daher hat die Pfändung eines Anspruchs, der\n\neine bewegliche körperliche Sache betrifft (§ 847 ZPO), grundsätzlich die Sa-\n\nchen zu bezeichnen, die herauszugeben sind (MünchKomm-ZPO/Smid, § 847\n\nRdnr. 3; Musielak/Becker, ZPO § 829 Rdnr. 3; Zöller/Stöber, ZPO 21. Aufl.\n\n§ 847 Rdnr. 2; vgl. auch LG Limburg NJW 1986, 3148; AG Kerpen WM 1996,\n\n888). Pfändungsbeschlüsse, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind\n\nunwirksam.\n\nb) Der Beschluß des LG Augsburg ordnet die Pfändung der Forderung\n\nauf Rückgabe der \"sonstigen beweglichen Sachen\" gegen den Freistaat Bay-\n\nern an. Aus einer solchen Bezeichnung geht nicht einmal ansatzweise hervor,\n\nhinsichtlich welcher Gegenstände Rückgabeansprüche in Betracht kommen.\n\nWeder sind die Sachen benannt, noch enthält der Pfändungsbeschluß Anga-\n\nben, die die Individualisierung und Abgrenzung der Ansprüche für einen Dritten\n\nermöglichen. Der bloße Hinweis auf eine weder inhaltlich noch zeitlich näher\n\nbezeichnete hoheitliche Maßnahme genügt den aus §§ 829, 847 ZPO hervor-\n\ngehenden Bestimmtheitsanforderungen in keinem Fall.\n\n3. Fehlt es somit schon an der Begründung eines wirksamen Pfän-\n\ndungspfandrechts, kommt es auf Weiteres nicht mehr an. Die Klage ist abwei-\n\nsungsreif und damit das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis wiederherzustellen.\n\nKreft \n\nStodolkowitz\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_131-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-13/ix-zr-131-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111k","ref_norm":"111k","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_131-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_131-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-13/ix-zr-131-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_131-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:19:08.440706+00:00"}}