{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_127-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-09-21","aktenzeichen":"IX ZR 127/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 591 b, § 675; LwAnpG § 51 Verkündet am: 21. September 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Die für Ersatzansprüche der Kreispachtgeschädigten entwickelten Regeln (vgl. BGHZ 127, 285; 127, 297; 129, 282) gelten grundsätzlich auch, wenn ein Land- wirtschaftsbetrieb unter Einschaltung des Rats der Gemeinde einer Landwirt- schaftlichen Produktionsgenossenschaft zur Nutzung überlassen worden ist. b) Zum Umfang der Verpflichtung eines Rechtsanwalts, Rechtsprechung und Schrifttum bei der Bearbeitung einer Angelegenheit aus einem sich neu entwik- kelnden Rechtsgebiet zu berücksichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 127/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGB § 591 b, § 675; LwAnpG § 51\n\nVerkündet am:\n21. September 2000\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Die für Ersatzansprüche der Kreispachtgeschädigten entwickelten Regeln (vgl.\n\nBGHZ 127, 285; 127, 297; 129, 282) gelten grundsätzlich auch, wenn ein Land-\n\nwirtschaftsbetrieb unter Einschaltung des Rats der Gemeinde einer Landwirt-\n\nschaftlichen Produktionsgenossenschaft zur Nutzung überlassen worden ist.\n\nb) Zum Umfang der Verpflichtung eines Rechtsanwalts, Rechtsprechung und\n\nSchrifttum bei der Bearbeitung einer Angelegenheit aus einem sich neu entwik-\n\nkelnden Rechtsgebiet zu berücksichtigen.\n\nBGH, Urteil vom 21. September 2000 - IX ZR 127/99 - OLG Naumburg\n LG Magdeburg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. September 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof,\n\nDr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. März 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt den verklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz we-\n\ngen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten in Anspruch. Der Kläger war Ei-\n\ngentümer eines in der früheren DDR gelegenen landwirtschaftlichen Betriebs.\n\nAm 15. März 1954 unterzeichnete er folgendes als \"Antrag\" bezeichnete\n\nSchreiben:\n\n\"Ich möchte meinen 45 ha grossen Hof, mit totem und lebenden Inven-\ntar, der LPG F. in U., zur Verfügung stellen. Der Grund meines Antrags\nist: Sollrückstände, Futtermangel und Mangel an Arbeitskräften.\nIch bitte meinem Antrag stattzugeben.\"\n\nDie LPG \"F.\" in U. (im folgenden: LPG) erklärte am gleichen Tage, daß\n\nsie sich verpflichtet sehe, die Wirtschaft zu übernehmen, da der Besitzer nach\n\njahrelangen Erfahrungen nicht in der Lage sei, seinen Verpflichtungen gegen-\n\nüber dem Staat nachzukommen. Auch der Rat der Gemeinde U. befürwortete\n\nden Antrag,\n\n\"um damit eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Ablieferung zu\ngewährleisten.\"\n\nDer Rat des Kreises W. führte in einem Schreiben an den Rat der Ge-\n\nmeinde vom 2. April 1954 aus, dem Antrag könne nur stattgegeben werden,\n\nwenn hierfür einige im Einzelnen aufgeführte Voraussetzungen geschaffen\n\nwürden. Weiter heißt es:\n\n\"(Der Kläger) als Besitzer seines landwirtschaftlichen Vermögens bleibt\nfür die Sollrückstände voll verantwortlich.\n\nAus dem Antrag selbst, wie aus der Stellungnahme des Rates der Ge-\nmeinde und des Vorstandes der LPG geht eindeutig hervor, dass der\nBesitzer selbst nicht in der Lage ist seinen landwirtschaftlichen Grund-\nbesitz ordnungsgemäss weiter zu bewirtschaften. Aus diesem Grunde\nkann der Rat des Kreises dem Abschluß eines Pachtvertrages zwischen\ndem Antragsteller und der LPG nicht zustimmen und muss in diesem\nFalle zwischen dem Rat der Gemeinde und der LPG ein Nutzungsver-\ntrag nach den gesetzlichen Bestimmungen der VO vom 3.9.53 und den\nII. Durchführungsbestimmungen vom 5.2.1954 in Höhe der Grund- und\nVermögenssteuern mit dem Antragsteller abgeschlossen werden. ...\"\n\nAm 6. Juli 1954, genehmigt vom Rat des Kreises am 9. Juli 1954,\n\nschlossen der Rat der Gemeinde und die LPG \"gemäss § 7 der Verordnung\n\nvom 3.9.1953 über die Bewirtschaftung freier Betriebe und Flächen und die\n\nSchaffung von Betrieben der örtlichen Landwirtschaft\" einen Nutzungsvertrag\n\nüber den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers für die Dauer von fünf Jah-\n\nren. In dem Vertragsformular heißt es:\n\nDie Nutzungsübergabe erfolgt mit dem in der Anlage zu diesem\n\n\"...\n2.)\nVertrage aufgeführten lebenden und toten Inventar.\n3.) Der Nutzende verpflichtet sich, die übernommenen Flächen ord-\nnungsgemäss zu bewirtschaften. Er geniesst die Vergünstigungen nach\n§ 7 der o.a. Verordnung nebst den hierzu ergangenen Durchführungs-\nbestimmungen.\n4.) Als Nutzungsgebühr wird die Zahlung der Grund- und Vermögen-\nsteuer #zugrunde gelegt.\n#sowie die Zahlung eines Altenteils in Höhe von 150,- DM monatl. an\nFrau A. M., U.\n...\"\n\nDer Vertrag enthielt in seinem Eingang den Zusatz: \"gem. Verzichtser-\n\nklärung des Eigentümers ... (Kläger) ....\". Ihm war eine auf den 15. März 1954\n\ndatierte Liste des übergebenen toten und lebenden Inventars beigefügt.\n\nMit Schreiben vom 5. Dezember 1958 teilte der Rat der Gemeinde dem\n\nKläger mit, daß die LPG den Nutzungsvertrag gekündigt habe. Diese\n\n\"wäre bereit die Bewirtschaftung weiterhin durchzuführen, wenn der be-\nstehende Vertrag eingehalten wird. Anderenfalls wird Ihnen der Hof ein-\nschließlich Wirtschaftsfläche nach Ablauf des Vertrages ab 1.10.1959\nwieder zur Verfügung gestellt.\"\n\nMit der \"Einhaltung\" des Vertrages war der Umstand gemeint, daß der\n\nKläger unter anderem eine nicht ihm, sondern seinem Großvater gehörende\n\nMühle nicht mit übergeben hatte.\n\nAm 15. Juli 1959 richtete der Kläger folgendes Schreiben an den Rat der\n\nGemeinde:\n\n\"Ich erkläre hiermit, dass ich auch weiterhin nicht in der Lage bin die\nBewirtschaftung meines 39,- ha großen Betriebes auszuführen.\nUnter Berücksichtigung einer Altenteilzahlung in Höhe von 150 DM mo-\nnatlich an meine Großmutter Frau A. M. stelle ich meinen gesamten Be-\ntrieb einschließlich Wohnhaus, Mühle, Wirtschaftsgebäude sowie\n39,82,82 ha landwirtschaftliche Nutzfläche weitere 5 Jahr dem Rat der\nGemeinde zur Verfügung.\"\n\nDaraufhin genehmigte der Rat des Kreises am 1. September 1959 einen\n\nweiteren Nutzungsvertrag zwischen dem Rat der Gemeinde und der LPG, in\n\ndem auf die schon im Vertrag vom 6. Juli 1954 erwähnte Verordnung vom\n\n3. September 1953 und die dazu ergangene Zweite Durchführungsbestimmung\n\nvom 5. Februar 1954 hingewiesen wurde. Er wurde für die Dauer von fünf Jah-\n\nren geschlossen und sollte sich - wie schon der erste Vertrag - jeweils um ein\n\nJahr verlängern, sofern er nicht vorher gekündigt wurde. Das Vertragsformular\n\nenthält unter Nummer 2 folgende Angaben:\n\n\"Inventar ist nicht mitübergeben worden.\nDas in der Anlage II zu diesem Vertrage aufgeführte lebende und tote\nInventar ist mitübergeben worden *).\n\n*) Nichtzutreffendes streichen.\"\n\nVon diesem Text ist nichts gestrichen.\n\nIm übrigen stimmt die Vertragsurkunde mit den Regelungen in Num-\n\nmern 3 und 4 des Vertrags vom 6. Juli 1954 inhaltlich im wesentlichen überein.\n\nMit Schreiben vom 3. Juli 1990 kündigte der Kläger gegenüber der Ge-\n\nmeinde U.\n\n\"den seinerzeit durch die Gemeinde U. verfaßten LPG-Nutzungsvertrag\nvom 9.7.1954, der seither jährlich stillschweigend jeweils um ein Jahr\nverlängert wurde, nunmehr fristgemäß ...\".\n\nUnter dem 3. August 1990 antwortete die \"Gemeindeverwaltung\":\n\n\"Der Nutzungsvertrag vom 01.09.1959 wurde von der Gemeinde U. ab\nsofort für ungültig erklärt.\nDie Gemeinde U. gibt somit die durch die Erklärung von Herrn ... (Klä-\nger) vom 15.03.1954 erhaltene Verfügungsgewalt über sein Eigentum\nwieder an Herrn ... (Kläger) zurück.\"\n\nDie Rechtsnachfolgerin der LPG übergab dem Kläger den Betrieb am\n\n13. Februar 1992 ohne Inventar.\n\nIm Jahre 1991 beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Geltendma-\n\nchung seiner Rechte im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb.\n\nDer Beklagte unterließ zunächst im Hinblick auf die unklare Rechtslage weitere\n\nSchritte und erhob erst im Dezember 1996 vor dem Landwirtschaftsgericht M.\n\nKlage gegen die Rechtsnachfolgerin der LPG auf Zahlung von 123.370,00 DM\n\nSchadensersatz wegen der Nichtrückgabe des Inventars. Diese Klage wurde\n\nmit Urteil vom 15. April 1997 rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen,\n\netwaige Ansprüche des Klägers seien verjährt.\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen des Pro-\n\nzeßverlustes sowie ihm hierdurch entstandener Verfahrenskosten in Anspruch.\n\nEr macht ihm zum Vorwurf, daß er mit der gerichtlichen Geltendmachung der\n\nAnsprüche gegen die LPG bis nach Verjährungseintritt zugewartet und ihn so-\n\ndann nicht über das Prozeßrisiko der Verjährung belehrt habe. Seine auf Zah-\n\nlung von zuletzt 149.070,55 DM nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Vorin-\n\nstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Kla-\n\ngebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe zwar\n\nschuldhaft seine anwaltlichen Pflichten verletzt, weil er bei der an der Recht-\n\nsprechung zu den sog. Kreispachtverträgen (BGHZ 127, 285; 127, 297; 129,\n\n282) ausgerichteten Klage gegen die Rechtsnachfolgerin der LPG nicht be-\n\nrücksichtigt habe, daß nach dieser Rechtsprechung ein derartiger Anspruch\n\nspätestens am 31. Juli 1995 verjährt sei; der Kläger habe jedoch durch die\n\nPflichtverletzung des Beklagten keinen Schaden erlitten, weil ihm kein Scha-\n\ndensersatzanspruch wegen des Verlusts des Inventars zugestanden habe. Im\n\nletztgenannten Punkt hält das Berufungsurteil der Revisionsprüfung nicht\n\nstand.\n\nI.\n\nDer Kläger hatte die rechtliche Möglichkeit, einen Anspruch auf Ersatz\n\ndes von der LPG genutzten und ihm nicht zurückgegebenen Inventars durch-\n\nzusetzen.\n\n1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stand der Kläger nicht nur zur\n\nLPG, sondern auch zu den staatlichen Behörden in keiner vertraglichen, die\n\nNutzung seines Hofes betreffenden Beziehung. Vielmehr sei, so hat das Beru-\n\nfungsgericht ausgeführt, der \"Antrag\" des Klägers vom 15. März 1954 als Ver-\n\nzichtserklärung behandelt oder doch in eine solche umgedeutet worden. Eine\n\nderartige Umdeutung sei nicht schlechthin abwegig gewesen, denn der Kläger\n\nhabe sich der \"Bürde\" des unter den damaligen Verhältnissen von ihm nicht\n\nmehr zu bewirtschaftenden Hofes entledigen wollen. Bei dieser tatrichterlichen\n\nWürdigung hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, wesentli-\n\nche Teile des Prozeßstoffs nicht berücksichtigt; es ist auch von einem teilweise\n\nunzutreffenden Verständnis der damals geltenden einschlägigen Bestimmun-\n\ngen des DDR-Rechts ausgegangen. Die den \"Verzicht\" des Klägers betreffen-\n\nden tatrichterlichen Feststellungen sind deshalb für das Revisionsgericht nicht\n\nbindend.\n\na) Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist nicht mit Sicherheit zu\n\nentnehmen, ob nach seiner Meinung der \"Verzicht\" des Klägers für diesen den\n\nVerlust des Eigentums zur Folge gehabt haben soll. Das Eigentum am Grund\n\nund Boden konnte der Kläger nach den damals in der DDR noch geltenden\n\nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht ohne Eintragung im Grund-\n\nbuch verlieren. Dafür ist es gleichgültig, ob eine Eigentumsaufgabe (§ 928\n\nAbs. 1 BGB) oder eine Übertragung des Eigentums auf die LPG oder eine\n\nstaatliche Stelle in Betracht gezogen wird. Wenn der Kläger aber Eigentümer\n\ndes Grundstücks blieb, galt das nach § 926 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 98 Nr. 2\n\nBGB grundsätzlich auch für das lebende und tote Inventar. Es ist nichts dafür\n\nersichtlich, daß der Kläger sich unabhängig vom Grundeigentum einzig und\n\nallein des Inventars \"entledigen\" wollte.\n\nb) Möglicherweise hat das Berufungsgericht gemeint, der Kläger habe\n\nauch dann keine vertraglichen Ansprüche aufgrund der Fremdnutzung des\n\nlandwirtschaftlichen Betriebs erworben, wenn die Sachen in seinem Eigentum\n\ngeblieben seien; dem Geschehensablauf im Jahre 1954 sei unter Berücksichti-\n\ngung der damals geltenden Vorschriften zu entnehmen, daß im Verhältnis zum\n\nKläger ein vertragsloser Zustand geherrscht habe. Auch in einer solchen Be-\n\nurteilung kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden.\n\nRichtig ist allerdings, daß die LPG den Betrieb nicht aufgrund eines zwi-\n\nschen ihr und dem Kläger abgeschlossenen Pachtvertrags zur Nutzung erhal-\n\nten hat. Solche Verträge mit Eigentümern landwirtschaftlicher Betriebe waren in\n\n§ 2 der Verordnung über die Bewirtschaftung freier Betriebe und Flächen und\n\ndie Schaffung von Betrieben der örtlichen Landwirtschaft vom 3. September\n\n1953 (GBl. DDR S. 983; Bewirtschaftungsverordnung) und in § 2 Abs. 1 der\n\nZweiten Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 5. Februar 1954\n\n(GBl. DDR S. 225) vorgesehen. Sie bedurften nach Art. VI des Gesetzes Nr. 45\n\ndes Kontrollrats vom 20. Februar 1947 der Genehmigung durch die zuständi-\n\ngen deutschen Behörden und wurden später durch § 2 der Verordnung über\n\ndie einheitliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen und die\n\nLandwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 20. Januar 1955 (GBl.\n\nDDR S. 97) dahin umgestaltet, daß anstelle der Landwirtschaftlichen Produkti-\n\nonsgenossenschaft der zuständige Rat des Kreises und damit der Staat in sie\n\neintrat (sog. Kreispachtverträge). Einen solchen Vertrag mag der Kläger sei-\n\nnerzeit angestrebt haben; er ist aber wegen der durch den Rat des Kreises am\n\n2. April 1954 ausgesprochenen Versagung der Genehmigung nicht zustande\n\ngekommen.\n\nAus den im Schreiben des Rats des Kreises vom 2. April 1954 genann-\n\nten Gründen hat anstelle des Klägers der Rat der Gemeinde den Nutzungsver-\n\ntrag mit der LPG geschlossen. Rechtsgrundlage hierfür waren § 7 der Bewirt-\n\nschaftungsverordnung und § 7 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung\n\n(aaO). Nach diesen Vorschriften konnten die Räte der Gemeinden Grundstük-\n\nke aus den \"Betrieben der örtlichen Landwirtschaft\" unter anderem Landwirt-\n\nschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Wege von Nutzungsverträgen\n\nzur Verfügung stellen. Ein Betrieb der örtlichen Landwirtschaft umfaßte neben\n\nvolkseigenen Kreis- und Gemeindebetrieben auch solche \"Betriebe, die von\n\nihren Eigentümern bis zum 30. September 1953 nicht zurückgenommen wor-\n\nden sind und die sich in der Nutzung der Gemeinden befinden\" (§ 6 Abs. 1 der\n\nBewirtschaftungsverordnung). Es kann mit dem Berufungsgericht davon aus-\n\ngegangen werden, daß der Hof des Klägers unter Hinweis auf seine \"Ver-\n\nzichtserklärung\" dem \"Betrieb der örtlichen Landwirtschaft\" einverleibt und so-\n\ndann vom Rat der Gemeinde der LPG zur Nutzung überlassen worden ist.\n\nDamit war indessen für den Kläger nicht, wie das Berufungsgericht of-\n\nfenbar angenommen hat, notgedrungen ein Eigentumsverlust (s. dazu oben\n\nI 1 a) oder ein dem in den Wirkungen gleichkommender Rechtsverlust verbun-\n\nden. Das zeigt schon die Regelung in § 2 Abs. 2 der Zweiten Durchführungs-\n\nbestimmung; danach konnten mit \"Eigentümern von Betrieben, die sich in Nut-\n\nzung von Betrieben der örtlichen Landwirtschaft befinden, ... Nutzungsverträge\n\nfür die Dauer von mindestens fünf Jahren\" abgeschlossen werden; den Ab-\n\nschluß eines solchen Vertrages konnte der Eigentümer beim Rat des Kreises\n\n\"anbieten\". Ein derartiger Vertrag ist zwar mit dem Kläger nicht ausdrücklich\n\nund jedenfalls nicht in schriftlicher Form geschlossen worden. Die - vom Beru-\n\nfungsgericht nicht gewürdigten - Umstände dieses Falles zeigen jedoch in ihrer\n\nGesamtheit, daß die Beteiligten damals nicht von einem vertragslosen Zustand,\n\nsondern von einem zumindest pachtähnlichen Rechtsverhältnis zwischen dem\n\nRat der Gemeinde und dem Kläger ausgegangen sind. Das wird schon darin\n\ndeutlich, daß im Schreiben des Rats des Kreises vom 2. April 1954 davon ge-\n\nsprochen wird, daß \"zwischen dem Rat der Gemeinde und der LPG ein Nut-\n\nzungsvertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen ... in Höhe der Grund- und\n\nVermögenssteuern mit dem Antragsteller\" abgeschlossen werden müsse. Die-\n\nse Ausdrucksweise ist zwar rechtlich unscharf; sie läßt aber doch hinreichend\n\ndeutlich erkennen, daß der Kläger in irgendeiner Form in das Nutzungsverhält-\n\nnis einbezogen war. Bestätigt wird dies durch die Übernahme der an sich vom\n\nKläger geschuldeten Grund- und Vermögensteuern - das entsprach der Rege-\n\nlung in Nr. 3 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Bewirtschaftungsver-\n\nordnung vom 30. September 1953 (GBl. DDR S. 1013), wonach die Landwirt-\n\nschaftlichen Produktionsgenossenschaften die Grund- und Vermögensteuern\n\nzu übernehmen hatten, gleichzeitig aber von deren Entrichtung an den Staat\n\nbefreit wurden - und der Altenteilszahlungen zugunsten der Frau A. M. Entge-\n\ngen der Ansicht des Berufungsgerichts war letzteres durch die Bestimmungen\n\nder von ihm selbst herangezogenen Anordnung über die Zahlung von Nut-\n\nzungsgebühren für freie Betriebe und Flächen vom 7. August 1954 (ZentrBl\n\nS. 423) gedeckt. Dort ist in Nr. 7 von der Befugnis der Räte der Kreise die Re-\n\nde, über die Zahlung einer Nutzungsgebühr \"an andere Personen als den Ei-\n\ngentümer\" zu entscheiden. Schließlich bringt auch die vom Berufungsgericht zu\n\nUnrecht für seine gegenteilige Ansicht angeführte Bestimmung in Nr. 6 jener\n\nAnordnung zum Ausdruck, daß Flächen und Betriebe, die von den Räten der\n\nGemeinde - im dortigen Zusammenhang an private Bauern - \"in Nutzung gege-\n\nben\" worden waren, damit nicht aus der Rechtszuständigkeit des Eigentümers\n\nausschieden; denn dort heißt es, daß \"den Eigentümern dieser Betriebe oder\n\nFlächen in jedem Falle die eingezogenen Nutzungsgebühren unter Abzug einer\n\n(vom Rat der Gemeinde einbehaltenen) Verwaltungsgebühr von 10 % gutzu-\n\nbringen\" seien.\n\nDiese rechtliche Beurteilung wird durch die spätere, vom Berufungsge-\n\nricht ebenfalls außer Betracht gelassene Verfahrensweise bestätigt. Mit\n\nSchreiben vom 5. Dezember 1958 unterrichtete der Gemeindebürgermeister\n\nden Kläger, daß die LPG den Nutzungsvertrag zum 30. September 1959 ge-\n\nkündigt habe; gleichzeitig wies er daraufhin, daß dem Kläger \"der Hof ein-\n\nschließlich Wirtschaftsfläche ... ab 1.10.1959 wieder zur Verfügung gestellt\"\n\nwerde, wenn bestimmte Voraussetzungen für die weitere Bewirtschaftung\n\ndurch die LPG (insbesondere Übergabe auch der Mühle) nicht erfüllt würden.\n\nDer Kläger antwortete mit Schreiben vom 15. Juli 1959, er stelle seinen ge-\n\nsamten Betrieb für weitere fünf Jahre dem Rat der Gemeinde zur Verfügung.\n\nAm 1. September 1959 wurde sodann ein erneuter Nutzungsvertrag zwischen\n\ndem Rat der Gemeinde und der LPG vom Rat des Kreises genehmigt. Daraus\n\nergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß sämtliche Beteiligten weder von einem\n\nEigentumsverlust noch von einem Verzicht auf sonstige vergleichbare Rechte\n\ndes Klägers, sondern von einer zeitlich befristeten, pachtähnlichen Überlas-\n\nsung des Betriebs an den Rat der Gemeinde ausgingen.\n\n2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen in den\n\nFällen der sog. Kreispachtverträge keine Ansprüche des Eigentümers gegen\n\ndie heutigen Landkreise oder das jeweilige Bundesland; die jetzt zuständige\n\nKreisbehörde hat jedoch dem Eigentümer einen etwaigen Schadensersatzan-\n\nspruch gegen die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, in deren\n\nNutzung sich der Betrieb befand, (bzw. deren Rechtsnachfolger) abzutreten,\n\nwobei in der Entgegennahme einer Kündigung durch die Kreisbehörde in der\n\nRegel eine entsprechende stillschweigende Abtretung zu sehen ist (BGHZ 127,\n\n285, 288 ff; 127, 297, 305 ff; 129, 282, 288). Das kann dem Grundsatz nach\n\nnicht anders sein, wenn in das Nutzungsverhältnis nicht der Rat des Kreises,\n\nsondern, wie hier, der Rat der Gemeinde eingeschaltet war; denn auch dieser\n\nwar nicht anders als der Rat des Kreises im System des \"demokratischen Zen-\n\ntralismus\" ein nachgeordnetes Staatsorgan mit bestimmten Verwaltungszu-\n\nständigkeiten. Im Streitfall war die LPG nach den Nutzungsverträgen vom\n\n6. Juli 1954 und 1. September 1959 (dort jeweils Nr. 3) dem Rat der Gemeinde\n\ngegenüber zu einer - nach den in der DDR jeweils geltenden Maßstäben - ord-\n\nnungsmäßigen Wirtschaftsführung verpflichtet (vgl. BGHZ 127, 297, 315). Der\n\nRat der Gemeinde war seinerseits im Verhältnis zum Kläger als Pächter im\n\nSinne des § 596 BGB anzusehen (vgl. BGHZ 127, 297, 312-314). Nach der\n\nEinführung der Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der ehe-\n\nmaligen DDR durch Gesetz vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR S. 255) fielen die\n\nRäte der Gemeinden und der Kreise weg. Nach der neuen Kommunalverfas-\n\nsung ist bei Kreispachtverhältnissen der Landkreis (Landrat) als \"zuständige\n\nKreisbehörde\" im Sinne des § 51 LwAnpG (BGHZ 121, 88, 90; 127, 297, 317 f;\n\nvgl. auch Urt. v. 16. Juni 2000 - LwZR 13/99, WM 2000, 1764, 1765) verpflich-\n\ntet, in Abwicklung der früheren Rechtsverhältnisse zugunsten des Staates ent-\n\nstandene Schadensersatzansprüche an den Eigentümer abzutreten (BGHZ\n\n127, 297, 314 f).\n\nEs kommt hier nicht darauf an, ob dasselbe für die unter Mitwirkung des\n\nRats der Gemeinde zustande gekommenen Nutzungsverhältnisse gilt oder ob\n\nin einem solchen Fall nunmehr die Gemeinde für die Abwicklung zuständig wä-\n\nre. Im letzteren Fall wäre schon in der Entgegennahme der Kündigung des\n\nKlägers durch die Gemeinde U. und der im Schreiben der \"Gemeindeverwal-\n\ntung\" vom 3. August 1990 ausgesprochenen \"Ungültigerklärung\" des Nut-\n\nzungsvertrags eine stillschweigende Abtretung etwaiger Schadensersatzan-\n\nsprüche gegen die LPG bzw. deren Rechtsnachfolgerin zu sehen (vgl. BGHZ\n\n127, 297, 318). Sicherheitshalber hätte auch die Abtretungserklärung des zu-\n\nständigen Landkreises rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung herbeigeführt wer-\n\nden können und müssen (s. dazu unten I 3, II). Der Landkreis hat später die\n\nAbtretung mit Schreiben vom 24. März 1997 nur im Hinblick auf die damals be-\n\nreits eingetretene Verjährung abgelehnt.\n\n3. Wie in den Fällen der Kreispachtverträge (vgl. dazu im einzelnen\n\nBGHZ 127, 297, 315 ff) kam danach für den Kläger ein aus dem Vertragsver-\n\nhältnis zwischen dem Rat der Gemeinde und der LPG oder deren Rechts-\n\nnachfolgerin hergeleiteter Schadensersatzanspruch wegen Nichtrückgabe des\n\nInventars in Betracht. Die Erhaltungspflichten waren durch die Nutzungsverträ-\n\nge vom 6. Juli 1954 und 1. September 1959 auf die LPG übertragen. Dazu ge-\n\nhörte die Verpflichtung, das überlassene Inventar in den Grenzen ordnungs-\n\nmäßiger Wirtschaftsführung zu erhalten und eine Schätzwertdifferenz bei\n\nRückgabe auszugleichen (\"eisernes Inventar\"; vgl. BGHZ 127, 297, 315). Da\n\ndas Inventar bei der Rückgabe des Betriebs an den Kläger am 13. Februar\n\n1992 unstreitig nicht mehr vorhanden war, stand diesem - aus dem Recht des\n\nRats der Gemeinde oder des Rats des Kreises - ein Schadensersatzanspruch\n\nnach den §§ 104, 105 Abs. 2 des Vertragsgesetzes zu. Dieser Anspruch ver-\n\njährte in sechs Monaten nach Rückgabe des Hofs an den Kläger. Die Verjäh-\n\nrung war jedoch wegen der zunächst ungeklärten Rechtslage bis zum\n\n31. Januar 1995 gehemmt, so daß sie - erst - am 31. Juli 1995 eintrat (vgl.\n\nBGHZ 129, 282, 287 ff).\n\nII.\n\nDer infolge der Verjährung des Ersatzanspruchs gegen die LPG einge-\n\ntretene Rechtsverlust des Klägers beruht, wie das Berufungsgericht im Ergeb-\n\nnis zu Recht angenommen hat und auch die Revisionserwiderung nicht in\n\nZweifel zieht, auf einer schuldhaften Verletzung der Anwaltspflichten des Be-\n\nklagten.\n\n1. Der Rechtsanwalt hat seine Tätigkeit für den Mandanten in erster Li-\n\nnie an der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten; denn diese hat\n\nrichtungweisende Bedeutung für Entwicklung und Anwendung des Rechts\n\n(BGH, Urt. v. 30. September 1993 - IX ZR 211/92, NJW 1993, 3323, 3324). Der\n\nAnwalt muß sich deshalb über die Entwicklung der höchstrichterlichen Recht-\n\nsprechung nicht nur anhand der amtlichen Sammlungen, sondern auch der\n\neinschlägigen Fachzeitschriften unterrichten (BGHZ 85, 252, 259 ff; Urt. v.\n\n10. Dezember 1957 - VIII ZR 243/56, NJW 1958, 825). Eine Pflicht des\n\nRechtsanwalts, darüber hinaus die veröffentlichte Instanzrechtsprechung und\n\ndas Schrifttum sowie hierbei insbesondere die Aufsatzliteratur heranzuziehen,\n\nbesteht zwar grundsätzlich nur in beschränktem Maße; strengere Anforderun-\n\ngen sind jedoch zu stellen, wenn ein Rechtsgebiet ersichtlich in der Entwick-\n\nlung begriffen und (weitere) höchstrichterliche Rechtsprechung zu erwarten ist.\n\nDann muß ein Anwalt, der eine Angelegenheit aus diesem Bereich zu bear-\n\nbeiten hat, auch Spezialzeitschriften in angemessener Zeit durchsehen (vgl.\n\nBGH, Beschl. v. 20. Dezember 1978 - IV ZB 115/78, NJW 1979, 877). Ihm muß\n\ndabei freilich insgesamt ein \"realistischer Toleranzrahmen\" zugebilligt werden\n\n(Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht, 1989, Rn. 149; Zugehör, Handbuch der\n\nAnwaltshaftung, 1999, Rn. 576).\n\n2. Der Beklagte war nach dem für die Revisionsinstanz als richtig zu\n\nunterstellenden Vortrag des Klägers seit 1991 in dieser Angelegenheit beauf-\n\ntragt. Er hatte sich wegen der infolge des Umbruchs in der ehemaligen DDR\n\nentstandenen unklaren Rechtslage zunächst abwartend verhalten und insbe-\n\nsondere von einer Klageerhebung abgesehen, ohne jedoch das Mandat zu be-\n\nenden. In dieser Situation, die sich jederzeit durch einschlägige Gerichtsent-\n\nscheidungen ändern konnte, war der Beklagte zur Wahrung der Interessen des\n\nKlägers verpflichtet, die Rechtsentwicklung besonders sorgfältig zu beobach-\n\nten; dabei mußte er insbesondere auch die für die Rechtsmaterie dieses Falles\n\neinschlägigen Fachzeitschriften im Auge behalten. In zwei Urteilen vom\n\n4. November 1994 entschied der Bundesgerichtshof, daß der Eigentümer eines\n\nKreispachtbetriebs zwar gegen die jeweilige Landwirtschaftliche Produktions-\n\ngenossenschaft keinen Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht habe,\n\ndaß er sich aber vom zuständigen Landkreis als unterer Landesbehörde etwai-\n\nge Schadensersatzansprüche wegen Nichtrückgabe oder Verschlechterung der\n\nPachtsache abtreten lassen könne (BGHZ 127, 285; 127, 297). Der Beklagte\n\nhat, wie sein späterer Prozeßvortrag in dem für den Kläger geführten Rechts-\n\nstreit gegen die Rechtsnachfolgerin der LPG zeigt, aus diesen Entscheidungen\n\nzu Recht den Schluß gezogen, daß die Annahme entsprechender Rechtsfolgen\n\nfür einen unter Mitwirkung des Rats der Gemeinde geschlossenen Pachtver-\n\ntrag zumindest nahelag und daß darauf eine Klage für den Kläger gestützt\n\nwerden konnte. In dem Urteil BGHZ 127, 297, das ab Januar 1995 in den\n\nFachzeitschriften veröffentlicht wurde (ZIP 1995, 79 [13. Januar 1995]; AgrarR\n\n1995, 15 [Januar 1995]; VIZ 1995, 165 [10. März 1995]; DtZ 1995, 88 [15. März\n\n1995]) führte der Bundesgerichtshof u.a. aus, daß sich Pachtverhältnisse auf-\n\ngrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur\n\nBundesrepublik geschlossen worden waren, von diesem Zeitpunkt an nach den\n\n§§ 581 bis 597 BGB richteten (BGHZ 127, 297, 312). Das lenkte den Blick auf\n\ndie Vorschrift des § 591 b BGB, wonach Ersatzansprüche des Verpächters in\n\neiner Frist von sechs Monaten nach Rückgabe der Pachtsache verjähren. Die-\n\nse naheliegende Konsequenz wurde auch tatsächlich in einem im Januarheft\n\nder Zeitschrift \"Agrarrecht\" erschienenen Aufsatz von Wenzel gezogen (AgrarR\n\n1995, 1, 8 f). Der Beklagte hätte deshalb nach dem Grundsatz des sichersten\n\nWeges (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1825)\n\nvon dieser kurzen Verjährungsfrist ausgehen müssen. Zwar wäre die sechsmo-\n\nnatige Frist seit der Rückgabe des Hofs an den Kläger im Jahr 1992 inzwi-\n\nschen längst verstrichen gewesen. Es mußte sich jedoch der Gedanke auf-\n\ndrängen, daß die Verjährung nicht beginnen konnte, bevor der Eigentümer den\n\nAnspruch frühestens geltend machen konnte (so ausdrücklich Wenzel aaO).\n\nDies führte später zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. April\n\n1995, wonach die Verjährung bis zum 31. Januar 1995 (angenommener Zeit-\n\npunkt der Veröffentlichung der oben erwähnten Urteile vom 4. November 1994)\n\nals gehemmt anzusehen ist (BGHZ 129, 282, 289 f). Daß dieses Urteil erst ab\n\nJuni 1995 in den Fachzeitschriften abgedruckt wurde (ZIP 1995, 949; AgrarR\n\n1995, 205; WM 1995, 1151), ist nach dem oben Gesagten ohne Bedeutung.\n\nDer Beklagte hätte auf der Grundlage des Wissensstands, den er sich in den\n\nersten Monaten des Jahres 1995 hätte verschaffen müssen, noch ausreichend\n\nZeit gehabt, die zur Verjährungsunterbrechung erforderlichen Maßnahmen (s.o.\n\nI 2 a.E.) rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung am 31. Juli 1995 zu treffen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist nicht ent-\n\nscheidungsreif und muß deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen\n\nwerden. Dieses wird nunmehr die notwendigen Feststellungen zur Höhe des\n\ndem Kläger durch die Pflichtverletzung des Beklagten entgangenen Anspruchs\n\nzu treffen haben. Der Umfang, in dem eine rechtzeitige Klage gegen die\n\nRechtsnachfolgerin der LPG Erfolg gehabt hätte, wird auch darüber entschei-\n\nden, zu welchem Anteil der Beklagte dem Kläger die Kosten des wegen der bei\n\nKlageerhebung bereits eingetretenen Verjährung nutzlosen Prozesses zu er-\n\nsetzen hat. Ein Ersatzanspruch besteht insoweit grundsätzlich nur in Höhe der\n\nQuote, in der die Kosten bei rechtzeitiger Klageerhebung dem Kläger nicht\n\nauferlegt worden wären. Eine etwaige in dem Prozeß geltend gemachte Zu-\n\nvielforderung dürfte dem Beklagten nicht anzulasten sein, weil er sich grund-\n\nsätzlich auf die Angaben des Klägers zum Wert der Inventargegenstände ver-\n\nlassen durfte.\n\nDie Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit,\n\nsich mit der Behauptung des Beklagten, das Mandat habe nicht durchgehend\n\nbis 1996 bestanden, sondern sei bereits im Jahre 1992 - vorübergehend - be-\n\nendet worden, und der im Zusammenhang damit erhobenen Verjährungseinre-\n\nde zu befassen.\n\nKreft Stodolkowitz Kirchhof\n\n Fischer Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_127-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-21/ix-zr-127-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 591b","ref_norm":"591b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 596","ref_norm":"596","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 928","ref_norm":"928","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_127-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_127-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-21/ix-zr-127-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_127-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:29:09.680012+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-09-21/ix-zr-127-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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