{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_121-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-05-30","aktenzeichen":"IX ZR 121/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(zu c und d) BGB §§ 826 B, 652, 675, 249 Bb a) Bringt ein Rechtsanwalt seinen Mandanten in Kontakt zu einem Makler und veranlaßt er diesen, für die Vermittlung eines Geschäfts eine sittenwidrig über- höhte Provision zu nehmen und davon einen wesentlichen Teil an den Anwalt abzuführen, kann ein Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet sein, wenn dieser ihn nicht rechtzeitig auf die Provisionsbeteiligung hingewiesen hat. b) Ein Schaden des Mandanten infolge einer überhöhten Maklerprovision ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er trotz des unangemessenen Maklerhono- rars einen höheren Kaufpreis erlangt hat, als er ihn ohne die Einschaltung die- ses Maklers erzielt hätte. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie der Mandant wirtschaftlich stände, wenn der Makler korrekt gehandelt hätte. BGB §§ 138 Bb Abs. 1, 195, 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16, 812 Abs. 1; BRAGO § 3 c) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung eines anwaltlichen Pauschalhonorars wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. d) Der Anspruch des Mandanten auf Rückgewähr des zur Erfüllung einer sitten- widrigen Gebührenvereinbarung gezahlten Anwaltshonorars verjährt nicht in der kurzen Frist des § 196 BGB, sondern erst nach 30 Jahren. BGB §§ 667, 675 e) Erteilt der Anwalt dem Mandanten den Rat, ein ihm gehörendes Grundstück nicht an den zunächst vorgesehenen Erwerber zu veräußern, und vermittelt er in engem Zusammenhang damit den Kontakt zu einem Makler, der einen neu- en Käufer suchen soll, hat der Anwalt eine ihm vom Makler ohne Kenntnis des Auftraggebers gewährte Provision an diesen herauszugeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nund\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVerkündet am:\n30. Mai 2000\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIX ZR 121/99\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: ja (zu c und d)\n\nBGB §§ 826 B, 652, 675, 249 Bb\n\na) Bringt ein Rechtsanwalt seinen Mandanten in Kontakt zu einem Makler und\nveranlaßt er diesen, für die Vermittlung eines Geschäfts eine sittenwidrig über-\nhöhte Provision zu nehmen und davon einen wesentlichen Teil an den Anwalt\nabzuführen, kann ein Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt aus\nvorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet sein, wenn dieser ihn nicht\nrechtzeitig auf die Provisionsbeteiligung hingewiesen hat.\n\nb) Ein Schaden des Mandanten infolge einer überhöhten Maklerprovision ist nicht\nschon deshalb zu verneinen, weil er trotz des unangemessenen Maklerhono-\nrars einen höheren Kaufpreis erlangt hat, als er ihn ohne die Einschaltung die-\nses Maklers erzielt hätte. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie der Mandant\nwirtschaftlich stände, wenn der Makler korrekt gehandelt hätte.\n\nBGB §§ 138 Bb Abs. 1, 195, 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16, 812 Abs. 1;\nBRAGO § 3\n\n \n\nc) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung eines anwaltlichen\n\nPauschalhonorars wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.\n\nd) Der Anspruch des Mandanten auf Rückgewähr des zur Erfüllung einer sitten-\nwidrigen Gebührenvereinbarung gezahlten Anwaltshonorars verjährt nicht in\nder kurzen Frist des § 196 BGB, sondern erst nach 30 Jahren.\n\nBGB §§ 667, 675\n\ne) Erteilt der Anwalt dem Mandanten den Rat, ein ihm gehörendes Grundstück\nnicht an den zunächst vorgesehenen Erwerber zu veräußern, und vermittelt er\nin engem Zusammenhang damit den Kontakt zu einem Makler, der einen neu-\nen Käufer suchen soll, hat der Anwalt eine ihm vom Makler ohne Kenntnis des\nAuftraggebers gewährte Provision an diesen herauszugeben.\n\nBGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99 - OLG München\n\nLG München I\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Mai 2000 durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und\n\nDr. Zugehör sowie die Richterin Weber-Monecke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Be-\n\nrufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist gegenüber dem Beklagten zu 2 vorläufig vollstreck-\n\nbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war Eigentümer eines 7.793 qm großen Baugrundstücks im\n\nEinzugsbereich des Flughafens München II. Über dieses Grundstück schloß er\n\nam 27. Juni 1988 mit einem Architekten einen Kaufvorvertrag zum Preise von\n\n3,6 Mio. DM. Der Kläger hatte die beklagten Rechtsanwälte mit der Wahrneh-\n\nmung seiner Interessen beauftragt. Auf ihren Rat hin erklärte der Kläger im\n\nJahre 1989 den Rücktritt vom Vertrag mit der Begründung, die vom Käufer zu\n\nleistenden Sicherheiten seien nicht hinreichend werthaltig.\n\nNach dem Rücktritt vermittelten die Beklagten dem Kläger den Kontakt\n\nzur G. f. G. mbH (nachfolgend: GfG). Deren Geschäftsführer B. benannte dem\n\nKläger die C. Versicherungs AG als Interessentin. In die Vertragsbeziehungen\n\nzur C. wurden die Beklagten nicht eingeschaltet. Am 13. Juni 1989 verkaufte\n\nder Kläger das Grundstück an die Versicherungsgesellschaft für 7,5 Mio. DM.\n\nIn einer tags zuvor getroffenen Vereinbarung ermächtigte der Kläger den Ge-\n\nschäftsführer der Maklerin, nach Auszahlung eines Kaufpreisteils von\n\n5,1 Mio. DM den Rest zur Abdeckung von Kosten, Gebühren und Vermittlungs-\n\nansprüchen zu verwenden. 800.000 DM von diesem Teil sollten zunächst fest-\n\ngelegt werden, um etwaige Abfindungsansprüche des früheren Käufers auszu-\n\ngleichen. Später erhielt der Kläger von diesem Betrag weitere 575.000 DM; der\n\nRest verblieb der Maklerin. Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten oh-\n\nne sein Wissen mit B. für den Verkauf des Grundstücks eine Unterprovision in\n\nHöhe von 1.048.544,60 DM vereinbart und auch erhalten; sie hätten der GfG\n\nüber diese Summe fingierte Rechnungen wegen angeblicher anwaltlicher\n\nDienste erteilt. Der Kläger hat die Auskehr dieser Provision wegen positiver\n\nVertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung verlangt.\n\nDie Beklagten haben den Kläger außerdem in einem Rechtsstreit als\n\nKorrespondenzanwälte vertreten, den die Ehefrau des ersten Kaufinteressen-\n\nten aus abgetretenem Recht wegen des Rücktritts gegen den Kläger geführt\n\nhat. Der Kläger hat an die Beklagten für diese Tätigkeit aufgrund mündlicher\n\nVereinbarung 228.000 DM entrichtet; die Beklagten behaupten, mit diesem\n\nBetrag seien zugleich ihre Dienstleistungen in mehreren weiteren von dem\n\nKläger erteilten Aufträgen abgegolten. Der Kläger ist der Auffassung, die Ge-\n\nbührenvereinbarung sei nach § 3 BRAO sowie wegen Verstoßes gegen die\n\nguten Sitten nichtig, weil sie die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches\n\nübersteige.\n\nDer Kläger hat Zahlung von insgesamt 1.235.147,20 DM verlangt. Das\n\nLandgericht hat \n\nihm 820.544,60 DM hinsichtlich der Provision sowie\n\n186.602,60 DM wegen Unwirksamkeit der Gebührenvereinbarung zugespro-\n\nchen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Re-\n\nvision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Ent-\n\nscheidung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nGegenüber dem Beklagten zu 2 ergeht die Entscheidung als Versäum-\n\nnisurteil, beruht jedoch auf einer vollständigen Prüfung der Sach- und Rechts-\n\nlage (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat vertragliche Schadensersatzansprüche wegen\n\nder Provisionszahlung zu Recht verneint. Die tatrichterliche Feststellung, daß\n\ndie Beklagten keinen Auftrag erhalten hatten, die Interessen des Klägers bei\n\nAnbahnung des durch die GfG vermittelten Auftrags zu vertreten, nimmt die\n\nRevision hin. Ob aus dem Mandat, das die Rechtsbeziehung des Klägers zum\n\nersten Kaufinteressenten betraf, nachwirkende Schutzpflichten bestanden,\n\nbraucht nicht erörtert zu werden; denn daraus herrührende Schadensersatzan-\n\nsprüche sind gemäß § 51 b BRAO verjährt. Der Schaden des Klägers war\n\nspätestens eingetreten, als die Beklagten am 7. November 1989 von der GfG\n\nden ersten Teil der Zahlung erhielten, die nach dem klägerischen Vorbringen\n\nzur Erfüllung der vereinbarten Provisionsbeteiligung geleistet wurde. Die Klage\n\nist bei Gericht erst am 21. März 1996 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war\n\nselbst eine eventuell in Gang gesetzte Sekundärverjährung abgelaufen.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe wegen einer Provisions-\n\nzahlung der Maklerin an die Beklagten jedenfalls deshalb kein Anspruch aus\n\nunerlaubter Handlung zu, weil er nicht geschädigt sei. Der Vertrag mit der C.\n\nVersicherung sei trotz der Provision und der an den ersten Käufer gezahlten\n\nAbfindung von 1,3 Mio. DM für den Kläger immer noch günstiger gewesen als\n\ndas ursprünglich beabsichtigte Geschäft. Da die Beklagten nicht verpflichtet\n\ngewesen seien, dem Kläger ihre Provisionsabsprache mit der GfG zu offenba-\n\nren, fehle es auch an einem sittenwidrigen Handeln im Sinne von § 826 BGB.\n\nGegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Be-\n\nrufungsgericht hat unterstellt, daß der Vortrag des Klägers richtig und die Aus-\n\nsage des Zeugen B. glaubhaft ist. Auf dieser für die revisionsrechtliche Prüfung\n\nmaßgeblichen Grundlage ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch\n\naus §§ 826, 830, 840 Abs. 1 BGB begründet.\n\n1. Die Provisionsvereinbarung des Kunden mit dem Makler ist sittenwid-\n\nrig, wenn zwischen der Höhe der versprochenen Vergütung und der dafür zu\n\nerbringenden Leistung ein auffälliges Mißverhältnis besteht und weitere Um-\n\nstände hinzutreten, beispielsweise eine verwerfliche Gesinnung des Maklers\n\noder eine Ausnutzung der schwierigen Lage des Geschäftspartners\n\n(BGHZ 125, 135, 137). Entsprechende Voraussetzungen sind im Streitfall ge-\n\ngeben.\n\nKommt ein Kaufvertrag über ein Grundstück durch Vermittlung des\n\nMaklers zustande, steht ihm üblicherweise gegen die Partei, die ihn beauftragt\n\nhat, eine Provision zwischen 3 und 5 % des Kaufpreises zu (vgl. BGHZ 125,\n\n135, 139). Auf dieser Basis hätte sich im Streitfall bei einem Kaufpreis von\n\n7,5 Mio. DM ein Maklerhonorar von bis zu 375.000 DM ergeben. Der Kläger hat\n\njedoch an die GfG insgesamt 1.825.000 DM abführen müssen; das sind rund\n\n24 % der Summe, die die Käuferin ihm schuldete, also etwa das Fünffache der\n\nim Regelfall üblichen Provision. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bei\n\ngegenseitigen Verträgen ein auffälliges Mißverhältnis in der Regel bejaht,\n\nwenn der Preis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl.\n\nfür Kaufverträge BGH, Urt. v. 18. Januar 1991 - V ZR 171/89, BGHR BGB\n\n§ 138 Abs. 1 Mißverhältnis 3; v. 8. November 1991 - V ZR 260/90, NJW 1992,\n\n899, 900; v. 9. Oktober 1996 - VIII ZR 233/95, WM 1997, 230, 232; v. 26. No-\n\nvember 1997 - VIII ZR 322/96, WM 1998, 932, 934 f) oder der geforderte Zins\n\nden marktüblichen Zins um etwa 100 % übersteigt (vgl. BGHZ 110, 336, 338 ff\n\nm.w.N.). Ob es gerechtfertigt ist, die Vereinbarung von Maklerprovisionen\n\nebenso zu beurteilen, wenn die übliche Vergütung um 100 % oder mehr über-\n\nschritten wird (vgl. dazu Staudinger/Reuter, BGB 13. Bearbeitung §§ 652, 653\n\nRdnr. 49 mit Beispielen aus der Rechtsprechung), braucht der Senat nicht zu\n\nentscheiden. Jedenfalls das Maklerhonorar, das der Kläger an die GfG zu ent-\n\nrichten hatte, war der Höhe nach völlig unangemessen.\n\nZwar wurden mit dieser Summe nicht nur die Provisionsansprüche der\n\nMaklerin, sondern auch über das gewöhnliche Maß erheblich hinausgehende\n\nAufwendungen durch echte zusätzliche Leistungen, die sie im Zusammenhang\n\nmit dem Verkauf des Grundstücks zu erbringen hatte, abgedeckt. Die Maklerin\n\nhat nach Angabe des Zeugen B. eine Planung erstellen lassen, für die sie etwa\n\n200.000 DM zu zahlen hatte und ohne die die Käuferin das Objekt nicht zu dem\n\nvereinbarten Preis erworben hätte. Selbst wenn man jedoch dem Makler des-\n\nhalb nicht nur einen gesonderten Anspruch auf Erstattung dieser Auslagen\n\n(§ 652 Abs. 2 BGB) zubilligt, sondern darüber hinaus eine erhöhte Provision für\n\nangemessen erachtet, steht die Höhe des vereinbarten Honorars in grobem\n\nMißverhältnis zu der Leistung, die der Makler zu erbringen hatte.\n\n2. Ein auffälliges Mißverhältnis legt den Schluß auf eine verwerfliche\n\nGesinnung desjenigen nahe, der sich die überhöhte Vergütung hat verspre-\n\nchen lassen (BGHZ 125, 135, 140; BGH, Urt. v. 8. November 1991, aaO; v.\n\n26. November 1997, aaO). Im Streitfall wird diese Vermutung zudem durch\n\nkonkrete Tatsachen erhärtet. Wie der Zeuge B. eingeräumt hat, war ihm da-\n\nmals bekannt, daß der Kläger auf den Abschluß des Vertrages mit der C. un-\n\nbedingt angewiesen war, weil ihm die Gemeinde H. eine Forderung für Er-\n\nschließungskosten in Höhe von 250.000 DM angekündigt hatte, die er aus sei-\n\nnem sonstigen Vermögen nicht hätte begleichen können. Die Höhe der von B.\n\ngestellten Forderung beruhte zudem entscheidend darauf, daß er nach der\n\nBeweiswürdigung des Landgerichts, die das Berufungsgericht als richtig unter-\n\nstellt hat, an die Beklagten eine Provision in Höhe von mehr als 10 % des\n\nKaufpreises zu leisten hatte, weil sie ihm den Kläger als Kunden zugeführt\n\nhatten. Diese Absprache war dem Kläger verheimlicht worden, der - wie den\n\nBeteiligten bewußt war - sich ansonsten nicht mit einem Maklerhonorar in die-\n\nser Größenordnung einverstanden erklärt hätte. Der Kläger hat sich die Aussa-\n\nge des Zeugen zu eigen gemacht und damit ein sittenwidriges Verhalten des B.\n\nim Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks schlüssig dargelegt.\n\n3. Dem Kläger ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ein\n\nSchaden entstanden.\n\na) Das Berufungsgericht vergleicht die Folgen der Provisionszahlung mit\n\nder finanziellen Lage, die sich für den Kläger bei Durchführung des zunächst\n\ngeschlossenen Vorvertrages ergeben hätte. Dieser Anknüpfungspunkt ist je-\n\ndoch für die Beurteilung, ob er durch das sittenwidrige Handeln der Maklerin\n\ngeschädigt wurde, rechtlich unerheblich. Der Eintritt eines Schadens ist nach\n\nder sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch Vergleich der infolge\n\ndes haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit\n\nderjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen\n\n(BGHZ 98, 212, 217; 99, 182, 196; BGH, Urt. v. 26. September 1997 - V ZR\n\n29/96, NJW 1998, 302, 304). Der Umstand, daß der Kläger zuvor von der Ver-\n\neinbarung mit einem anderen Interessenten zurückgetreten war, hat auf die der\n\nMaklerin zustehenden Rechte und die ihr obliegenden Pflichten keinen Einfluß.\n\nDie Entstehung eines Schadens ist daher nicht anders zu beurteilen, als wenn\n\nder Kläger sich durch Vermittlung der Beklagten sogleich an die GfG gewandt,\n\nalso nicht zuvor mit einem Dritten Kaufverhandlungen geführt hätte. Die finan-\n\nzielle Lage des Klägers ist allein mit dem wirtschaftlichen Ergebnis zu verglei-\n\nchen, das sich für ihn ergeben hätte, wenn B. korrekt gehandelt, also nicht ein\n\nsittenwidriges Maklerhonorar verlangt und erhalten hätte.\n\nb) Der Schadensersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung richtet\n\nsich allerdings auch dann in der Regel nur auf das negative Interesse, wenn\n\nzwischen dem Geschädigten und dem Schädiger vertragliche Beziehungen\n\nbestanden haben (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1997 - VI ZR 402/96,\n\nNJW 1998, 983, 984). Der Kläger kann nur verlangen, so gestellt zu werden,\n\nwie er stände, wenn das haftungsbegründende Verhalten entfiele. An dieser\n\nEinschränkung scheitert jedoch der erhobene Anspruch nicht. Die unerlaubte\n\nHandlung des Geschäftsführers der Maklerin bestand allein darin, anstelle ei-\n\nnes üblichen ein unangemessen hohes Honorar gefordert zu haben. Auf der\n\nGrundlage des klägerischen Vorbringens ist davon auszugehen, daß ohne die-\n\nse Pflichtverletzung der Vertrag mit der C. Versicherung bei gleichzeitiger Ver-\n\neinbarung einer üblichen Maklerprovision zustande gekommen wäre. Dem\n\nsteht nicht entgegen, daß der Makler, der einen Vermittlungsauftrag erhält,\n\ngrundsätzlich nicht verpflichtet ist, zugunsten des Kunden Bemühungen zu\n\nunternehmen, die zum Abschluß des beabsichtigten Geschäftes führen, also,\n\nsofern er keinen Alleinauftrag erhalten hat, nicht rechtswidrig handelt, wenn er\n\nuntätig bleibt. Hier hatte B. bereits einen geeigneten Erwerber gefunden, als er\n\nmit dem Kläger die gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtige Provision aushandelte.\n\nSchon für den folgenden Tag war die notarielle Beurkundung des Kaufvertra-\n\nges vorgesehen. Zwar hat der Zeuge B. erklärt, ohne seine Mitwirkung wäre\n\nder Vertrag nicht zustande gekommen. Ob daraus zu entnehmen ist, der Zeuge\n\nhätte den Vertrag auch noch zu diesem Zeitpunkt verhindert, wenn der Kläger\n\nsich geweigert hätte, die geforderte Provision zu zahlen, kann dahingestellt\n\nbleiben. Hätte B. das Geschäft bei Ablehnung der geforderten Provision\n\nscheitern lassen, hätte er vorsätzlich seine vertraglichen Pflichten, die Interes-\n\nsen des Kunden zu wahren, verletzt und darüber hinaus im Hinblick auf die\n\nMotive, die der überhöhten Provisionsforderung zugrunde lagen, sowie die ihm\n\nbekannten finanziellen Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Gemeinde\n\nH. ebenfalls sittenwidrig gehandelt.\n\nc) Der Kläger ist ungeachtet dessen geschädigt, daß ihm zu diesem\n\nZeitpunkt noch kein Kaufpreisanspruch gegen die Versicherungsgesellschaft\n\nzustand. Diese hatte ihre Bereitschaft erklärt, das Grundstück für 7,5 Mio. DM\n\nzu erwerben. Auch der Verlust einer hinreichend konkreten tatsächlichen Er-\n\nwerbsaussicht ist dem Betroffenen als entgangener Gewinn zu ersetzen; denn\n\neine solche Position gehört zum rechtlich geschützten Vermögensbereich, so-\n\nfern sie nicht durch Verstoß gegen die guten Sitten oder Verletzung eines ge-\n\nsetzlichen Verbots, das einen solchen Gewinn verhindern soll, erlangt worden\n\nist (vgl. BGHZ 67, 119, 122; 75, 366, 368; 79, 223, 231).\n\n4. Dem Geschäftsführer der Maklerin war es bewußt, daß er dem Kläger\n\ndurch sein Verhalten einen Teil des Kaufpreises vorenthielt, der diesem von\n\nRechts wegen gebührte. Der Kläger konnte daher von B. jedenfalls zunächst\n\ngemäß § 826 BGB verlangen, den Teil des Kaufpreises zu erstatten, der ihm\n\ninfolge der sittenwidrig überhöhten Provision entzogen wurde. Ob dieser An-\n\nspruch durch die später mit dem Geschäftsführer der Maklerin getroffene Ver-\n\neinbarung erloschen ist, hat für das Rechtsverhältnis des Klägers zu den Be-\n\nklagten keine Bedeutung; denn nach seiner Darstellung diente diese Abrede\n\nnicht dazu, Ansprüche gegen die Beklagten einzuschränken (§ 423 BGB; vgl.\n\nSenatsurt. v. 21. März 2000 - IX ZR 39/99, WM 2000, 1003, 1004).\n\n5. Der Kläger behauptet, B. habe in Absprache mit den Beklagten so\n\ngehandelt, weil er sich mit ihnen geeinigt habe, an sie die Hälfte der mit dem\n\nKläger vereinbarten Provision weiterzuleiten. Trifft dies zu, haben sich die Be-\n\nklagten vorsätzlich an der unerlaubten Handlung des Geschäftsführers der\n\nMaklerin beteiligt und haften dem Kläger gemäß §§ 830, 840 Abs. 1 BGB als\n\nGesamtschuldner, unabhängig davon, ob sie als Mittäter oder lediglich als An-\n\nstifter bzw. Gehilfen anzusehen sind.\n\n6. Die Ansprüche des Klägers sind nicht gemäß § 852 Abs. 1 BGB ver-\n\njährt. Da die an die Maklerin gezahlte Vergütung auch deren besondere Auf-\n\nwendungen in dieser Sache abgelten sollte und der Kläger sich über deren In-\n\nhalt und Ausmaß bei Abschluß der Provisionsvereinbarung nicht informiert hat,\n\nkannte er zunächst nicht die Tatsachen, die einen Anspruch aus unerlaubter\n\nHandlung begründeten. Das insoweit erforderliche Wissen sowie den Hinweis\n\nauf eine Beteiligung der Beklagten erhielt der Kläger erst durch ein mit B. am\n\n6. September 1995 geführtes Gespräch.\n\nIII.\n\nDas Berufungsgericht meint, der Kläger könne die Leistung auf die\n\nüberhöhte Honorarforderung nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB teilweise\n\nzurückfordern. Der Kläger habe nicht schlüssig und nachvollziehbar vorgetra-\n\ngen, daß die Gebührenvereinbarung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Im\n\nübrigen seien etwaige Rückforderungsansprüche in entsprechender Anwen-\n\ndung von § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB verjährt. Diese Ausführungen sind rechtlich\n\nnicht haltbar.\n\n1. Für die revisionsrechtliche Prüfung ist vom Vorbringen des Klägers\n\nauszugehen, wonach mit der Honorarvereinbarung über 228.000 DM allein die\n\nTätigkeit der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtsstreit gegen die Ehefrau\n\ndes ersten Interessenten abgegolten werden sollte. Trifft die Behauptung des\n\nKlägers zu, ist die Gebührenvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nach § 138\n\nAbs. 1 BGB nichtig.\n\na) § 3 BRAGO sieht vor, unter welchen Voraussetzungen der Anwalt\n\neine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Vergütung verlangen und der\n\nMandant die auf eine solche Forderung erbrachten Leistungen zurückfordern\n\nkann. Die Vorschrift schränkt jedoch den für alle Verträge zu beachtenden\n\nGeltungsbereich des § 138 Abs. 1 BGB nicht ein. Eine übermäßig hohe Ver-\n\ngütung kann sittenwidrig und nichtig sein, wenn weitere Umstände hinzukom-\n\nmen (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 14. Aufl. § 3 Rdnr. 15; Rie-\n\ndel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rdnr. 1, 33). Dies ist insbesonde-\n\nre anzunehmen, wenn zwischen der Leistung des Anwalts und der Vergütung\n\nein auffälliges Mißverhältnis besteht und der Anwalt die Unterlegenheit des\n\nMandanten bewußt zu seinem Vorteil ausgenutzt hat (Senatsurt. v. 23. Februar\n\n1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1429).\n\nb) Der Streitwert des erstinstanzlichen Prozesses gegen die Ehefrau des\n\nursprünglichen Vertragspartners betrug 3,75 Mio. DM. Die Beklagten waren in\n\ndieser Sache lediglich als Korrespondenzanwälte tätig. Eine volle Gebühr nach\n\n§§ 11, 31 BRAGO betrug damals 14.189 DM. Der Kläger geht selbst davon\n\naus, daß vier Gebühren angefallen sind, drei im Prozeß sowie die Korrespon-\n\ndenzgebühr. Unter Einbeziehung der Auslagen sowie der Mehrwertsteuer ge-\n\nlangt er zu einem Gesamtanspruch des Prozeßbevollmächtigten und des Kor-\n\nrespondenzanwalts von 65.933,04 DM, dessen Berechnungsgrundlage die Be-\n\nklagten nicht bestritten haben. Aufgrund einer Gebührenteilungsabrede hatte\n\nder Kläger an den Prozeßbevollmächtigten lediglich 24.535,65 DM zu entrich-\n\nten; dieser Betrag ist bezahlt. Auf dieser rechtlichen Grundlage konnten die\n\nBeklagten vom Kläger somit 65.933,04 DM - 24.535,65 DM = 41.397,39 DM\n\nverlangen. Sie haben jedoch ein Honorar vereinbart, das mehr als das Fünffa-\n\nche dieses Betrages ausmacht.\n\nc) Für die Beurteilung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der Lei-\n\nstung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, sind außer den ge-\n\nsetzlichen Gebühren vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tä-\n\ntigkeit maßgeblich. Daneben können auch die Bedeutung der Sache für den\n\nAuftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögenslage bedeutsam sein\n\n(vgl. § 12 Abs. 1 BRAGO). Da die gesetzlichen Gebühren sich nach dem Ge-\n\ngenstandswert der Angelegenheit richten, kann bei Sachen mit niedrigen oder\n\nmittleren Streitwerten auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein\n\nMehrfaches übersteigt, im Einzelfall in angemessenem Verhältnis zu Umfang\n\nund Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie ihrer Bedeutung für den\n\nAuftraggeber stehen.\n\nIn dem Rechtsstreit, in dem die Beklagten den Kläger vertreten haben,\n\nentstanden jedoch infolge des Streitwerts hohe gesetzliche Gebühren. Nichts\n\nspricht dafür, daß die Tätigkeit der Beklagten durch diese Gebühren nicht an-\n\ngemessen abgegolten wurde, zumal sie aufgrund der Gebührenteilungsabrede\n\nohnehin dafür gesorgt hatten, daß sie 2,5 der insgesamt anfallenden 4 vollen\n\nGebühren behalten durften. Trotz der Bedeutung der Angelegenheit für den\n\nKläger stand danach ein Honorar von 228.000 DM in offensichtlich krassem\n\nMißverhältnis zur Leistung der Beklagten.\n\nd) Bei Anwaltsdienstverträgen ist in der Regel ebenfalls davon auszuge-\n\nhen, daß das auffällige Mißverhältnis den Schluß auf eine verwerfliche Gesin-\n\nnung desjenigen rechtfertigt, der sich die überhöhte Vergütung hat zusagen\n\nlassen (vgl. dazu oben II 2 mit den dortigen Nachweisen). Umstände, die hier\n\neine andere Beurteilung rechtfertigen, sind in dem für die Revision maßgebli-\n\nchen Tatsachenvortrag nicht zu erkennen. Danach spricht vielmehr alles dafür,\n\ndaß die Beklagten die Unerfahrenheit des Klägers im anwaltlichen Gebühren-\n\nrecht dazu ausgenutzt haben, sich ein anstößig hohes Honorar zusagen und\n\nauszahlen zu lassen.\n\n2. Der Kläger kann daher auf der Grundlage seines Tatsachenvortrags\n\ndie gezahlte Vergütung, soweit sie über die gesetzlich geschuldete hinausgeht,\n\nals rechtsgrundlose Leistung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückfordern.\n\nDieser Anspruch verjährt gemäß § 195 BGB erst nach Ablauf von 30 Jahren;\n\ndie Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16 BGB ist auf ihn nicht anzuwen-\n\nden.\n\na) Die Regelung des § 196 Abs. 1 BGB erfaßt nicht nur die Erfüllungs-\n\nansprüche der dort genannten Personengruppen. Sie erstreckt sich auch auf\n\nderen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag sowie ungerechtfertigter\n\nBereicherung, wenn diese wirtschaftlich an die Stelle des Erfüllungsanspruchs\n\ntreten und trotz des unterschiedlichen Rechtsgrundes eine wirtschaftlich enge\n\nVerknüpfung damit besteht (BGHZ 32, 13, 15; 48, 125, 127; 72, 229, 233 f;\n\nBGH, Urt. v. 3. November 1988 - IX ZR 203/87, BGHR BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8,\n\n9 Schadensersatzanspruch 1). Der Vorteil der kurzen Verjährungsfrist soll je-\n\ndoch nur denen zugute kommen, die von den dort genannten Personen eine\n\nLeistung erhalten haben. Auf die daraus entstandenen Forderungen be-\n\nschränkt sich die Wirkung der kurzen Verjährung. Die Vorschrift erfaßt nicht\n\ndas gesamte Vertragsverhältnis (vgl. BGHZ 79, 89, 95). Derjenige, der die Ver-\n\ngütung für die Leistung wegen Nichtigkeit des Vertrages ohne Rechtsgrund\n\nerhalten hat, ist in seinem Vertrauen, die Leistung endgültig behalten zu dür-\n\nfen, nicht schutzwürdig. Für den Rückforderungsanspruch des anderen Teils\n\nmuß es daher bei der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB verblei-\n\nben.\n\nb) Diese Gesetzesauslegung steht nicht in Widerspruch dazu, daß der\n\nAnspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung geleisteter Zinsen und sonstiger\n\nKreditkosten wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages gemäß § 197 BGB in\n\nvier Jahren verjährt (vgl. BGHZ 98, 174, 179 ff). Dies beruht auf dem besonde-\n\nren Schutzzweck der Norm, welcher verhindern soll, daß regelmäßig wieder-\n\nkehrende Einzelforderungen sich im Laufe der Zeit zu einer nur noch schwer\n\nnachzuvollziehenden Summe ansammeln, die den Schuldner besonders bela-\n\nstet (BGHZ 98, 174, 184). Dies gilt auch für den Bereicherungsanspruch des\n\nKreditnehmers; denn dieser wird ebenfalls nicht in einer Summe fällig, sondern\n\nerhöht sich mit jeder einzelnen Ratenzahlung (BGHZ 98, 174, 181). In der be-\n\nsonderen Struktur der Ansprüche, die § 197 BGB erfaßt, liegt der wesentliche\n\nUnterschied zu den von § 196 BGB geregelten Sachverhalten. Diese Norm\n\nstellt entscheidend auf die berufliche und soziale Rollenverteilung ab (Canaris\n\nZIP 1986, 273, 280; BGHZ 98, 174, 184). Daher dürfen die von der Vorschrift\n\nerfaßten Personengruppen daraus, daß sie ihre Forderungen nach relativ kur-\n\nzer Zeit nicht mehr gegen den Vertragspartner durchsetzen können, keine ver-\n\njährungsrechtlichen Vorteile ziehen, wenn sie selbst eine empfangene Leistung\n\nwegen Unwirksamkeit des Geschäfts herausgeben müssen.\n\nc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß Ansprüche des\n\nMandanten auf Rückzahlung der den Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse\n\nebenfalls in zwei Jahren verjähren (§ 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB). Der Gesetzge-\n\nber hat diese Regelung auf gemäß § 17 BRAGO erbrachte Leistungen be-\n\nschränkt. Eine darüber hinausgehende Wirkung hätte er dadurch erreichen\n\nkönnen, daß er Rückzahlungsansprüche der Mandanten ganz allgemein in\n\n§ 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB einbezogen hätte. Da er indes davon abgesehen und\n\nausdrücklich nur die Vorschußzahlungen der kurzen Verjährungsfrist unter-\n\nworfen hat, ist die Nr. 16 BGB entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen.\n\nIV.\n\nDas angefochtene Urteil ist daher insgesamt aufzuheben. Die Sache\n\nbedarf weiterer tatrichterlicher Aufklärung.\n\n1. Soweit es um Ansprüche wegen einer Provisionszahlung an die Be-\n\nklagten geht, kann die Klage auch aus einem rechtlichen Gesichtspunkt be-\n\ngründet sein, der vom Tatrichter offenbar nicht erkannt worden ist.\n\na) Auf den Anwaltsvertrag findet gemäß § 675 BGB auch die Bestim-\n\nmung des § 667 BGB Anwendung. Der Anwalt hat dem Mandanten daher alles,\n\nwas er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben (BGHZ 109, 260,\n\n264). Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte\n\naufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten\n\nhat (BGH, Urt. v. 17. Oktober 1991 - III ZR 352/89, NJW-RR 1992, 560, 561).\n\nDaß die Zuwendung eines Dritten nach dessen Willen nicht für den Auftragge-\n\nber bestimmt war, steht dem Herausgabeanspruch nicht entgegen. § 667 BGB\n\nerfaßt auch solche Zahlungen, weil sie die Gefahr begründen, daß der Dienst-\n\nverpflichtete dadurch zum Nachteil seines Auftraggebers beeinflußt wird\n\n(BGHZ 39, 1, 2 f; BGH, Urt. v. 1. April 1987 - IVa ZR 211/85, WM 1987, 781,\n\n782; v. 18. Dezember 1990 - XI ZR 176/89, NJW 1991, 1224). Deshalb muß\n\netwa ein Steuerberater, der es übernommen hat, seinem Mandanten auch\n\nVermögensanlageempfehlungen zu erteilen, eine ohne Kenntnis des Auftrag-\n\ngebers empfangene Provision an diesen auskehren (BGH, Urt. v. 1. April 1987,\n\naaO; v. 18. Dezember 1990, aaO).\n\nb) Möglicherweise besteht ein entsprechender innerer Zusammenhang\n\nzwischen dem Beratungsauftrag, den der Kläger den Beklagten erteilt hat, und\n\nder ihnen zugeflossenen Provision. Ein solcher Zusammenhang ist nicht schon\n\ndeshalb auszuschließen, weil der Kläger die Beklagten nicht beauftragt hat, ihn\n\nauch bei dem Vertrag mit der vom Makler gefundenen neuen Käuferin zu be-\n\nraten. Die Anspruchsvoraussetzungen können sich hier aus dem Verhalten\n\nergeben, das die Beklagten im Rahmen der Beratung des Klägers gegenüber\n\ndem Erstinteressenten entfaltet haben. Sowohl die Aussage des Zeugen B. als\n\nauch das Schreiben des Beklagten zu 2 an die Rechtsanwälte Dr. Z. und Part-\n\nner vom 30. April 1995 [Anl. K 15] - auf beides hat sich der Kläger bezogen\n\n- können so zu verstehen sein, daß die Beklagten die Empfehlung, das Grund-\n\nstück nicht an den ursprünglichen Interessenten zu verkaufen, sondern vom\n\nVorvertrag zurückzutreten, mit dem Hinweis auf die GfG oder deren Ge-\n\nschäftsführer verbunden und bereits in diesem Zusammenhang den Kontakt\n\nzwischen dem Kläger und der Maklerin hergestellt haben. Diente die Verwei-\n\nsung des Klägers an das Maklerunternehmen auch dazu, ihn davon zu über-\n\nzeugen, daß es sachgerecht war, dem Vorschlag der Beklagten zu folgen und\n\nsich von dem damaligen Vertragspartner zu trennen, ist ein enger innerer Zu-\n\nsammenhang zwischen dem Anwaltsdienstvertrag und der dem rechtlichen Be-\n\nrater von dem Dritten gezahlten Provision gegeben, der den Kläger berechtigt,\n\ndiese Zahlung gemäß §§ 675, 667 BGB von den Beklagten herauszuverlan-\n\ngen.\n\nc) Der Anspruch aus § 667 BGB gegen den Anwalt unterliegt nicht der\n\nkurzen Verjährung nach § 51 b BRAO, sondern verjährt gemäß § 195 BGB erst\n\nnach 30 Jahren (BGH, Beschl. v. 16. Januar 1997 - IX ZR 340/95, BGHR\n\nBRAO § 51 a.F. Geltungsbereich 2; v. 13. April 2000 - IX ZR 171/98).\n\n2. Die Beklagten haben Provisionsvereinbarungen mit B. bzw. der von\n\nihm beherrschten GmbH bestritten und geltend gemacht, mit den ihnen zuge-\n\nflossenen Zahlungen seien lediglich Vergütungsansprüche aus erteilten Man-\n\ndaten ausgeglichen worden. Die Beweislast obliegt insoweit dem Kläger. Das\n\ngilt für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in gleicher Weise wie\n\nfür einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB. Da es sich jedoch um Tatsa-\n\nchen handelt, die allein den Wahrnehmungsbereich der Beklagten betreffen,\n\nmüssen diese Inhalt und Umfang der angeblich ihnen erteilten Aufträge und die\n\ninsoweit erbrachten Leistungen im einzelnen darlegen. Das bisherige Vorbrin-\n\ngen ist in dieser Hinsicht zu allgemein gehalten und daher nicht geeignet, sol-\n\nche Vergütungsansprüche darzutun.\n\n3. Die Beklagten haben weiter eingewandt, die Honorarvereinbarung mit\n\ndem Kläger habe Leistungen aus anderen ihnen erteilten Aufträgen mitabge-\n\ngolten.\n\na) Entgegen der Meinung der Revision ist dieser Einwand nicht infolge\n\neines Geständnisses nach §§ 288, 290 ZPO prozessual unbeachtlich.\n\nDer Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, die Honorarvereinbarung\n\nhabe sich nur auf die Tätigkeit der Beklagten in erster Instanz des Rechts-\n\nstreits gegen die Ehefrau des ursprünglichen Kaufinteressenten bezogen, da-\n\nbei aber zugleich erwähnt, der Beklagte zu 2 habe schon außergerichtlich gel-\n\ntend gemacht, das Honorar betreffe auch andere Mandate. Die Beklagten sind\n\nzwar auf diesen Punkt erstinstanzlich nicht eingegangen, sondern haben sich\n\nlediglich damit verteidigt, der Kläger habe die Kostennote freiwillig und ohne\n\nVorbehalt bezahlt. Im Hinblick darauf war zunächst die Behauptung des Klä-\n\ngers unstreitig gestellt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Ein Geständnis ist in diesem Ver-\n\nhalten der Beklagten jedoch nicht zu sehen. Das bloße Nichtbestreiten einer\n\nTatsache ist grundsätzlich nicht bindend. Ihm kann nur dann ausnahmsweise\n\nGeständniswirkung zuerkannt werden, wenn es in Verbindung mit anderen Äu-\n\nßerungen hinreichend deutlich erkennen läßt, daß die Partei eine Tatsache\n\naußer Streit stellen will (Senatsurt. v. 7. Juli 1994 - IX ZR 115/93, NJW 1994,\n\n3109). Das schriftsätzliche Vorbringen, auf das sich die Revision in diesem Zu-\n\nsammenhang beruft, bringt weder aus sich heraus noch im Zusammenhang mit\n\nden aus den Niederschriften ersichtlichen Erklärungen einen solchen Willen\n\ngenügend deutlich zum Ausdruck.\n\nb) Auch in diesem Punkt wird das Berufungsgericht zu beachten haben,\n\ndaß der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für eine sittenwidrig über-\n\nhöhte Honorarvereinbarung zu beweisen hat, der bisherige Vortrag der Be-\n\nklagten indes für eine schlüssige Darlegung weiterer auf diese Weise abge-\n\ngoltener Honoraransprüche bei weitem nicht ausreicht.\n\nStodolkowitz\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nRichter Dr. Zugehör\nist ortsabwesend und\nkann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nStodolkowitz\n\nWeber-Monecke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_121-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/ix-zr-121-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 423","ref_norm":"423","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_121-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_121-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/ix-zr-121-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZR_121-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:10:36.206269+00:00"}}