{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZB___3-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-01-13","aktenzeichen":"IX ZB 3/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ÜberlG §§ 1, 2; ZPO §§ 561, 580 ff; BRüG §§ 6a, 43a a) Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung tatsächlichen Vorbringens zu Restitutionsgründen in der Revisionsinstanz gilt grundsätzlich auch im Verfahren der weiteren Beschwerde in Rückerstattungssachen. b) Der im Allgemeininteresse liegende Zweck des § 6a BRüG gebietet es, Be- hauptungen zu Restitutionsgründen, mit denen einem unlauteren Verhalten des Antragstellers entgegengetreten werden kann, im Verfahren der weiteren Beschwerde zuzulassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 3/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Januar 2000\n\nin dem Rückerstattungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nÜberlG §§ 1, 2; ZPO §§ 561, 580 ff; BRüG §§ 6a, 43a\n\na) Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung tatsächlichen\n\nVorbringens zu Restitutionsgründen in der Revisionsinstanz gilt grundsätzlich\n\nauch im Verfahren der weiteren Beschwerde in Rückerstattungssachen.\n\nb) Der im Allgemeininteresse liegende Zweck des § 6a BRüG gebietet es, Be-\n\nhauptungen zu Restitutionsgründen, mit denen einem unlauteren Verhalten\n\ndes Antragstellers entgegengetreten werden kann, im Verfahren der weiteren\n\nBeschwerde zuzulassen.\n\nBGH, Beschluß vom 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99 - KG Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer\n\nam 13. Januar 2000\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden die Beschlüsse\n\ndes 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. Dezember\n\n1998 und der Zivilkammer 150 des Landgerichts Berlin vom\n\n11. Juli 1990 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Landgericht Berlin zurückverwiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten\n\nsind nicht zu erstatten.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie 1934 aus Deutschland ausgewanderte Antragstellerin hat als Allei-\n\nnerbin ihrer am 10. April 1935 in Berlin als Witwe verstorbenen Mutter B. M.\n\ngeb. Ma. rückerstattungsrechtlichen Schadensersatz wegen Entziehung von\n\nSchmuck, Hausratssilber und einer Münzsammlung im Wiederbeschaffungs-\n\nwert von insgesamt 234.778,40 DM begehrt. Die Anspruchsanmeldung hat die\n\nAntragstellerin mit Schriftsatz vom 13. April 1960 zurückgenommen, \"da anzu-\n\nnehmen ist, dass seitens der oder des Testamentsvollstreckers eine Regelung\n\ndurchgeführt wurde\". Mit Schriftsatz vom 8. August 1960 hat die Antragstellerin\n\nbeantragt, den Schriftsatz vom 13. April 1960 als unwirksam anzusehen, hilfs-\n\nweise, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begrün-\n\ndung hat sie ausgeführt, ihr sei zur Zeit der Rücknahme nicht bekannt gewe-\n\nsen, daß tatsächlich noch Beweisunterlagen existiert hätten. Im Sommer dieses\n\nJahres (1960) habe sie unter ihren vielen Papieren zufällig einen Brief ihres\n\nOnkels - des am 10. Januar 1941 verstorbenen Justizrats S. Ma., eines Bru-\n\nders ihrer Mutter - vom 15. November 1938 gefunden. Danach stehe fest, daß\n\ndie Schmucksachen zugunsten des Deutschen Reiches hätten abgeliefert wer-\n\nden müssen. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1960 hat die Antragstellerin wei-\n\nter hilfsweise beantragt, das Verfahren mit Rücksicht auf die Urkunde vom 15.\n\nNovember 1938 wieder aufzunehmen. Der vorgedruckte Briefkopf dieses\n\nSchreibens weist unter anderem den Namen \"Justizrat S. Ma.\" auf. Der mit\n\nSchreibmaschine geschriebene Text hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Liebe T.,\n\nDu musst die Anträge bei der Devisenstelle dringend stellen, da mir\nIsrael wieder eine Rechnung geschickt hat. Ich glaube, dass die\nWohnungseinrichtung Deiner lieben Mutter dort noch am sichersten\nuntergebracht ist, wenn man in Betracht zieht, unter welch schwieri-\ngen Umständen ich und Onkel W. die Sachen zu Israel transportie-\nren liessen.\n\nWie ich Dir schon beschrieb, musste ich die Schmucksachen Deiner\nlieben Eltern bei einer dafür besonders eingerichteten amtlichen\n\nStelle abliefern. Das ist eine allgemeine Bestimmung und kann mann\nnur hoffen, dass Du sie zurück erhältst, wenn erst wieder normale\nZeiten sind.\n\nLass bald wieder von Dir hören und sei herzlichst gegrüsst von Dei-\nnem\"\n\nDanach folgt in Handschrift das Wort \"S.\".\n\nDie Antragstellerin hat behauptet, ihre Mutter sei vor ihrem Tode eine\n\nWoche bettlägerig krank gewesen. Als der Arzt zur Operation geraten habe,\n\nhabe die Mutter ihren Schmuck und die Münzsammlung dem Justizrat Ma. zur\n\nAufbewahrung übergeben. Dieser habe die Sachen im Jahre 1938 an eine\n\namtliche Stelle abliefern müssen. Dazu hat die Antragstellerin ein undatiertes,\n\nauf einem Blatt mit dem Briefkopf \"Justizrat S. Ma.\" enthaltenes und ebenfalls\n\nmit \"S.\" unterzeichnetes Schreiben sowie eine elfseitige Wertsachenaufstellung\n\nvorgelegt. Der maschinengeschriebene Text dieses Schreibens lautet:\n\n\"Liebe T.,\n\nMein Mandant, Herr Sch., hat sich freundlicher Weise bereit erklärt,\nDir die Aufstellung der abgelieferten Wertsachen zu übergeben und\nDir die diesbezüglichen näheren Umstände zu schildern. Entgelt\nwurde nicht gezahlt, da die Konfiszierung nur eine vorübergehende\nSicherheitsmassnahme darstellt.\n\nAuf baldiges Wiedersehen, Dein\",\n\nAm Ende der Wertsachenaufstellung heißt es:\n\n\"Abgeliefert nach amtlicher Aufforderung November 1938.\"\n\nDanach folgt die Unterschrift \"S. Ma.\".\n\nDas Landgericht hat den Rückerstattungsanspruch mit Beschluß vom\n\n13. Februar 1969 zurückgewiesen, weil das Verfahren durch die Rücknahme\n\ndes Anspruchs beendet worden sei. Die sofortige Beschwerde zum Kammerge-\n\nricht ist erfolglos geblieben. Die Entscheidungen wurden durch Beschluß des\n\nObersten Rückerstattungsgerichts für Berlin vom 24. Februar 1972 mit der Be-\n\ngründung aufgehoben, eine an sich unwiderrufliche Prozeßhandlung wie die\n\nRücknahme des Rückerstattungsantrags könne bei Vorliegen eines Wieder-\n\naufnahmegrundes widerrufen werden. Ein solcher Wiederaufnahmegrund sei\n\nhier in Gestalt des Schreibens des Justizrats Ma. gegeben (§ 580 Nr. 7b ZPO).\n\nDie Existenz des Schreibens sei der Antragstellerin bis zum Sommer 1960 un-\n\nbekannt gewesen, und es könne festgestellt werden, daß die auf diese Un-\n\nkenntnis zurückzuführende Unmöglichkeit, das Schreiben schon früher vorzu-\n\nlegen, nicht auf Verschulden beruhe.\n\nMit Beschluß vom 4. September 1980 hat das Landgericht den Rücker-\n\nstattungsanspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe\n\ndie Ablieferung von Wertgegenständen im Jahre 1938 durch Justizrat Ma.\n\n- dieser hatte aus rassischen Gründen im Jahre 1933 sein Notariat und im Jah-\n\nre 1937 seine Anwaltspraxis verloren und sich von da an im Jüdischen Alters-\n\nheim aufgehalten - nicht beweisen können. Das undatierte Schreiben und die\n\nWertsachenaufstellung seien nicht vor 1950 gefertigt und schieden deshalb als\n\nEntziehungsnachweis aus.\n\nDiesen Beschluß hat das Kammergericht mit Beschluß vom 15. April\n\n1985 aufgehoben, weil das Landgericht nicht alle Möglichkeiten zur Aufklärung\n\nerschöpft habe. Insbesondere müsse ein weiteres Sachverständigengutachten\n\nzu der Frage eingeholt werden, ob ausgeschlossen werden könne, daß das\n\nundatierte, mit \"S.\" unterzeichnete Schreiben und die Wertsachenaufstellung\n\nbereits um die Jahreswende 1938/39 angefertigt worden seien. Bejahenden-\n\nfalls hätte sich die Antragstellerin mit Hilfe des Zeugen Sh. (früher: Sch.) un-\n\nlauterer Mittel zur Durchsetzung eines im Rückerstattungsverfahren geltend\n\ngemachten Anspruchs bedient und damit einer Versagung ihres Anspruchs\n\nnach § 6a BRüG ausgesetzt.\n\nMit Beschluß vom 11. Juli 1990 hat das Landgericht den Antragsgegner\n\nunter Zurückweisung des weitergehenden Rückerstattungsantrags verurteilt, an\n\ndie Antragstellerin 43.310 DM nach Maßgabe der §§ 34 ff BRüG zu zahlen. Es\n\nhat ausgeführt, die Entziehung der in der Wertsachenaufstellung aufgelisteten\n\nGegenstände könne - soweit nicht entsprechende Zeugenaussagen vorlägen -\n\nweder ihrem Umfang noch den darin näher bezeichneten Wertmaßstäben nach\n\nals glaubhaft gemacht angesehen werden. Auch nach dem ergänzend einge-\n\nholten Gutachten des FBI-Laboratoriums seien das undatierte Schreiben und\n\ndie Wertsachenaufstellung mit einer Schreibmaschine beschriftet worden, de-\n\nren Schrifttypen erst 1950 in den Handel gekommen seien. Gleichwohl sei der\n\nAntragstellerin der Anspruch nicht gemäß § 6a BRüG zu versagen, weil ihr der\n\nsubjektive Tatbestand nicht nachgewiesen werden könne. Es sei nicht auszu-\n\nschließen, daß die Antragstellerin in dem guten Glauben gewesen sei, die von\n\ndem Zeugen Sh. gefertigte Aufstellung sei diesem von ihrem Onkel übergeben\n\nworden. Die Antragstellerin selbst habe sich bei der Beschreibung des\n\nSchmucks ihrer Mutter deutlich zurückgehalten und erklärt, ihn nicht näher be-\n\nschreiben zu können. Abgesehen von drei Skizzen habe die Antragstellerin\n\nsich nur auf die überreichte Aufstellung und die im Hausratsverfahren einge-\n\nreichten eidesstattlichen Erklärungen der Zeugen K., E., F. und Schl berufen.\n\nÜbertriebene Wertangaben allein seien kein Versagungsgrund. Über den Rük-\n\nkerstattungsanspruch sei daher unter Außerachtlassung der Wertsachenauf-\n\nstellung und des undatierten Schreibens, aber unter Zugrundelegung des\n\nSchreibens des Onkels der Antragstellerin vom 15. November 1938 zu ent-\n\nscheiden. Danach sei der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin rück-\n\nerstattungsrechtlichen Schadensersatz wegen der Entziehung bestimmter, im\n\nGutachten des Sachverständigen C. vom 27. Oktober 1964 aufgeführter Edel-\n\nmetall- und Schmuckgegenstände, ferner wegen zwei viereckiger Goldmünzen\n\nzu leisten. Bei diesen Gegenständen handele es sich um solche, die auf den\n\nFotografien, vornehmlich von der Mutter der Antragstellerin, erkennbar seien,\n\nund um solche, deren Existenz die Zeugen K., E. und Schl. in ihren eidesstatt-\n\nlichen Versicherungen vom 3. Juli 1962, 8. Juni 1962 und 22. Dezember 1961\n\nbekundet hätten. Es könne durchaus sein, daß der Justizrat Ma. entsprechend\n\nseinem Schreiben vom 15. November 1938 schon zu dieser Zeit zur Abliefe-\n\nrung der Edelmetallgegenstände aufgefordert worden sei. Es sei anzunehmen,\n\ndaß er sie abgeliefert habe und daß die Einziehung und Verwertung nach der\n\nAblieferungsverordnung vom 21. März 1939 erfolgt sei.\n\nMit seiner gegen diesen Beschluß eingelegten sofortigen Beschwerde\n\nhat der Antragsgegner geltend gemacht, das Landgericht habe sich über die\n\nrechtliche Bindung an den Beschluß des Kammergerichts vom 15. April 1985\n\nhinweggesetzt. Das Kammergericht habe festgestellt, daß im Falle einer nach-\n\ngewiesenen Fälschung der Wertsachenaufstellung und des undatierten Be-\n\ngleitschreibens die Versagungsgründe nach § 6a BRüG gegeben seien. Da\n\neine Fälschung nach dem Gutachten des FBI vom 26. August 1988 zu bejahen\n\nsei, hätte das Landgericht die Ansprüche nach dieser Vorschrift versagen müs-\n\nsen.\n\nMit Beschluß vom 1. Dezember 1998 hat das Kammergericht die soforti-\n\nge Beschwerde zurückgewiesen, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht\n\nauf einem Rechtsfehler beruhe. Die Rücknahme der Anmeldung mit Schriftsatz\n\nvom 8. August 1960 stehe der Durchführung des Rückerstattungsverfahrens\n\nnicht entgegen, weil die Beweisaufnahme nicht ergeben habe, daß das nach-\n\nträglich aufgefundene Schreiben vom 15. November 1938 später angefertigt\n\nworden sei. Nach dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom\n\n23. September 1976 sei dieses Schreiben mit einer Adler-Schreibmaschine\n\ngefertigt worden, die am 15. November 1938 bereits im Handel gewesen sei.\n\nDie Untersuchungen des FBI hätten zum selben Ergebnis geführt. Allein des-\n\nhalb, weil das undatierte Schreiben und die Wertsachenaufstellung nicht schon\n\n1938/39, sondern erst 1950 oder danach gefertigt worden seien, habe das\n\nLandgericht nicht nach § 6a BRüG den Anspruch versagen müssen. Die Bin-\n\ndungswirkung des Beschlusses des Kammergerichts vom 15. April 1985 stehe\n\ndem nicht entgegen. Die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses vom 4.\n\nSeptember 1980 durch diese Entscheidung beruhe allein auf einer angenom-\n\nmenen Verletzung von § 12 FGG, nicht aber auf Ausführungen zu § 6a BRüG.\n\nDas Landgericht habe daher in eigener Verantwortung prüfen müssen, ob die\n\nVoraussetzungen dieser Norm vorgelegen hätten. Die Annahme des Landge-\n\nrichts, in der Person der Antragstellerin seien die subjektiven Voraussetzungen\n\nfür eine Anwendung dieser Vorschrift nicht feststellbar, sei zumindest vertret-\n\nbar. Daß der Mutter der Antragstellerin Wertsachen entzogen worden seien,\n\nhabe das Landgericht zutreffend aufgrund des Schreibens des Justizrats Ma.\n\nvom 15. November 1938 festgestellt. Die Schadenshöhe habe das Landgericht\n\nim Wege der Schätzung bestimmt. Insoweit seien Rechtsfehler nicht zu erken-\n\nnen und mit der sofortigen Beschwerde auch nicht aufgezeigt worden.\n\nMit der weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Begehren\n\nauf Abweisung des Antrags auf Rückerstattung weiter. Er hält die Rüge einer\n\nVerletzung von §§ 565 Abs. 2, 318 ZPO aufrecht. Aber auch unabhängig davon\n\nsei der Anspruch nach § 6a BRüG zu versagen, weil die Antragstellerin sich\n\nunlauterer Mittel zur Durchsetzung ihrer Ansprüche bedient habe. Im übrigen\n\nsei (auch) die Urkunde vom 15. November 1938 nicht echt. Die erst am 6. Ja-\n\nnuar 1999 von dem Antragsgegner aufgefundene JuVA-Akte (betreffend die\n\nVermögensabgabe von Juden) des Finanzamtes Moabit-West - ........ - über die\n\nAntragstellerin enthalte eine von Justizrat Ma. unter dem Datum vom 24. Juni\n\n1940 unterschriebene Urkunde über die Erteilung einer Prozeßvollmacht und\n\nein eigenhändiges Schreiben des Justizrats mit demselben Datum. Beide Un-\n\nterschriften ähnelten nicht der Unterschrift unter dem Schreiben vom 15. No-\n\nvember 1938. Diese gleiche vielmehr derjenigen auf dem unechten undatierten\n\nBegleitschreiben zu der Wertsachenaufstellung. Daraus sei der Schluß zu zie-\n\nhen, daß beide Schreiben von derselben Person, die nicht S. Ma. gewesen\n\nsein könne, unterfertigt worden seien. Weiter folge daraus, daß die Behaup-\n\ntungen der Antragstellerin, das Schreiben vom 15. November 1938 sei ihr wäh-\n\nrend ihrer Flucht aus Italien nachgesandt worden und sie habe es jahrelang in\n\nihrem Gepäck gehabt, bevor sie es im Sommer 1960 wiedergefunden habe,\n\nunrichtig seien; denn das Schreiben vom 15. November 1938 könne dann auch\n\nnur im Zusammenhang mit der Herstellung der Wertsachenaufstellung und\n\ndem Begleitschreiben angefertigt worden sein, mithin nach 1950.\n\nII.\n\n1. Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 1 des Gesetzes zur\n\nÜberleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den\n\nBundesgerichtshof (Art. 9 Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. De-\n\nzember 1990, BGBl. I S. 2847, 2862 - fortan: ÜberlG) i.V.m. § 11 Nr. 1\n\nBuchst. d BRüG, Art. 62 Abs. 2 REAO statthaft und nach §§ 2 ff ÜberlG auch\n\nim übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der Beschlüsse vom 11. Juli 1990\n\nund 1. Dezember 1998 und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge-\n\nricht.\n\n2. Ohne Rechtsverstoß haben Land- und Kammergericht angenommen,\n\ndie Ansprüche seien nicht allein wegen der Bindungswirkung des Beschlusses\n\ndes Kammergerichts vom 15. April 1985 gemäß § 6a BRüG zurückzuweisen.\n\nMit den Bemerkungen auf Bl. 9 des Umdrucks dieses Beschlusses, wenn die\n\nWertsachenaufstellung und das undatierte Schreiben nicht aus der Verfol-\n\ngungszeit stammten, hätte sich die Antragstellerin mit Hilfe des Zeugen Sh.\n\nunlauterer Mittel zur Durchsetzung eines im Rückerstattungsverfahren geltend\n\ngemachten Anspruchs bedient und damit einer Versagung ihres Anspruchs\n\nnach § 6a BRüG ausgesetzt, wollte das Kammergericht nicht zum Ausdruck\n\nbringen, daß im Fall der Feststellung einer Fälschung der genannten Unterla-\n\ngen der Anspruch ohne weitere Prüfung nach § 6a BRüG zu versagen sei.\n\nSchon der Wortlaut dieser Ausführungen - die Antragstellerin hätte sich einer\n\nVersagung ihres Anspruchs \"ausgesetzt\" - zwingt nicht zu einem anderen Ver-\n\nständnis. Dafür spricht auch, daß das Landgericht sich im Beschluß vom\n\n4. September 1980 jedes Hinweises auf § 6a BRüG enthalten hat. Auch wenn\n\ndas Kammergericht im folgenden annahm, das Landgericht habe \"tatsächlich\n\nden Vorwurf der Unlauterkeit jedenfalls erhoben\", indem es zu dem Schluß ge-\n\nkommen sei, daß die beiden Schriftstücke erst nachträglich angefertigt seien\n\nund deshalb als Entziehungsnachweis ausschieden, fehlte es jedenfalls an ei-\n\nner Feststellung der erforderlichen subjektiven Voraussetzungen des § 6a\n\nBRüG auf seiten der Antragstellerin. Da nicht davon auszugehen ist, das\n\nKammergericht habe diesen Umstand übersehen, sind seine Ausführungen\n\nallenfalls dahin zu verstehen, daß bei einem Nachweis der Fälschung die Ver-\n\nsagung des Anspruchs nach § 6a BRüG naheliege und geprüft werden müsse.\n\nDieses Verständnis wird durch die Ausführungen auf Bl. 15 des Beschlußum-\n\ndrucks bestätigt, wo es heißt, ob das Schreiben vom 15. November 1938 als\n\nBeweis für eine Entziehung von \"Schmucksachen\" jedenfalls dem Grunde nach\n\nausreiche, selbst wenn nach Abschluß der noch notwendigen weiteren Ermitt-\n\nlungen ausgeschlossen werden könne, daß die Wertsachenaufstellung und\n\ndas undatierte Begleitschreiben ebenfalls um die Jahreswende 1938/39 ge-\n\nschrieben worden seien, müsse das Landgericht zu gegebener Zeit entschei-\n\nden; anders dürfte es sein, wenn die Voraussetzungen des § 6a BRüG festge-\n\nstellt werden sollten. Geschehe das nicht, müßten (zugunsten der Antragstelle-\n\nrin) weitere Umstände berücksichtigt werden. Diese Ausführungen belegen mit\n\nhinreichender Klarheit, daß das Kammergericht ungeachtet der wiedergegebe-\n\nnen mißverständlichen Wendungen auf Bl. 9 des Beschlußumdrucks die Vor-\n\naussetzungen des § 6a BRüG keineswegs mit bindender Wirkung bejahen,\n\nsondern deren Feststellung - wie prozessual geboten - dem Landgericht als\n\nTatrichter überlassen wollte.\n\n3. Der Antragsgegner macht mit der weiteren Beschwerde ferner gel-\n\ntend, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 6a BRüG rechtsfehler-\n\nhaft verneint.\n\na) Zur Begründung führt er aus, das Landgericht habe nicht sämtliche\n\nbekannten Umstände berücksichtigt, die dafür sprächen, die Antragstellerin\n\nhabe sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig un-\n\nrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Anspruchs ge-\n\nmacht, veranlaßt oder zugelassen. Im gegenwärtigen Verfahrensstand bedarf\n\nes keiner Entscheidung der Frage, ob diese Rüge für sich genommen die An-\n\nnahme begründen könnte, die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, die\n\nsubjektiven Voraussetzungen des § 6a BRüG auf seiten der Antragstellerin\n\nließen sich nicht feststellen, beruhe auf Rechtsfehlern. Ein Erfolg dieser Rüge\n\nkönnte allenfalls zu einer Zurückverweisung an das Landgericht zur weiteren\n\nPrüfung dieser Frage führen. Das gleiche Ergebnis wird aber bereits mit dem\n\nVorbringen des Antragsgegners zu den nach Erlaß der landgerichtlichen Ent-\n\nscheidung während des Verfahrens der weiteren Beschwerde aufgefundenen\n\nUrkunden vom 24. Juni 1940 erreicht.\n\nb) Läßt sich - was aufgrund der eingehenden Ausführungen des An-\n\ntragsgegners möglich erscheint - anhand eines Schriftvergleichs nachweisen,\n\ndaß die Urkunde vom 15. November 1938 gefälscht ist und in Wahrheit nicht\n\nvon S. Ma. unterschrieben wurde, läge darin nicht nur ein erhebliches Be-\n\nweisanzeichen dafür, daß die Antragstellerin sich zur Durchsetzung eines rük-\n\nkerstattungsrechtlichen Anspruchs vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig\n\nunlauterer Mittel bedient hätte. Vielmehr würde darüber hinaus die Zulässigkeit\n\ndes vorliegenden Rückerstattungsverfahrens in Frage gestellt. Das Oberste\n\nRückerstattungsgericht für Berlin hat in seinem Beschluß vom 24. Februar\n\n1972 den Widerruf der Rücknahme des Rückerstattungsantrages nur mit\n\nRücksicht auf die von der Antragstellerin vorgelegte Urkunde vom\n\n15. November 1938 aus dem Gesichtspunkt der Wiederaufnahme des Verfah-\n\nrens für zulässig gehalten. Wäre die Urkunde gefälscht, fehlte es insoweit an\n\neinem Wiederaufnahmegrund, denn dann würde die Urkunde schwerlich zu\n\neiner der Antragstellerin günstigen Entscheidung geführt haben (§ 580 Nr. 7b\n\nZPO). Dies könnte ungeachtet der dem Beschluß des Obersten Rückerstat-\n\ntungsgerichts für Berlin entsprechend § 565 Abs. 2 ZPO zukommenden Bin-\n\ndungswirkung berücksichtigt werden, weil ein anderer Sachverhalt zugrunde zu\n\nlegen wäre, für den die bisherige rechtliche Beurteilung nicht zuträfe (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 7. März 1983 - VIII ZR 331/81, NJW 1983, 1496, 1497; v. 3. April 1985\n\n- IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029, 2030).\n\n4. Mit seinem Vorbringen zu den Urkunden vom 24. Juni 1940 trägt der\n\nAntragsgegner Restitutionsgründe im Sinn von § 580 Nr. 2, 4 und 7b ZPO vor.\n\nDieser Vortrag ist im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen,\n\nauf das gemäß § 2 ÜberlG die Vorschriften der §§ 545 bis 566a ZPO grund-\n\nsätzlich entsprechende Anwendung finden.\n\na) Im Revisionsverfahren kann tatsächliches Vorbringen zu den in § 580\n\nNr. 1 bis 7 ZPO angeführten Restitutionsgründen zu berücksichtigen sein.\n\naa) Soweit die Restitutionsgründe auf einer strafbaren Handlung beru-\n\nhen (§ 580 Nr. 1 bis 5 ZPO), können sie in der Revisionsinstanz geltend ge-\n\nmacht werden, wenn deswegen eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist\n\n(§ 581 Abs. 1 ZPO; BGHZ 3, 65, 68; 5, 240, 247). Der Grund für diese Abwei-\n\nchung von dem Grundsatz des § 561 ZPO liegt hier in erster Linie nicht im Ge-\n\nsichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit, sondern vornehmlich darin, daß das in\n\nder Revisionsinstanz ohne Berücksichtigung des neuen Vorbringens ergehen-\n\nde Urteil sich unter Umständen mit dem Inhalt eines bereits vorliegenden\n\nrechtskräftigen Erkenntnisses eines anderen Gerichts in Widerspruch setzen\n\noder doch dieses Erkenntnis unbeachtet lassen würde. Daraus ergäben sich\n\nfür die Einheitlichkeit und das Ansehen der Rechtsprechung in hohem Maße\n\nabträgliche Folgen. Demgegenüber ist eine Berücksichtigung der in Rede ste-\n\nhenden Restitutionsgründe in der Revisionsinstanz ausgeschlossen, wenn\n\nnach der Überzeugung des Revisionsgerichts ein Zusammenhang des Ge-\n\nschehens, das den Gegenstand des neuen Vorbringens und des neu vorge-\n\nbrachten rechtskräftigen Urteils bildet, mit dem Berufungsurteil des anhängigen\n\nVerfahrens nicht bestehen kann. Damit soll die mit der Zulassung des neuen\n\nVorbringens in der Revisionsinstanz an sich verbundene Gefahr einer miß-\n\nbräuchlichen Hemmung des Eintritts der Rechtskraft oder der Vollstreckung\n\neines in der Berufungsinstanz ergangenen Urteils auf ein Mindestmaß begrenzt\n\nwerden, das im Interesse der Wirtschaftlichkeit, der Einheitlichkeit und des An-\n\nsehens der Rechtsprechung in Kauf genommen werden muß (BGHZ 3, 65,\n\n68 f; 5, 240, 247 f). Ob auch in solchen Fällen des § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO das\n\nneue Vorbringen in der Revisionsinstanz zuzulassen ist, in denen es an einer\n\nrechtskräftigen Verurteilung wegen der strafbaren Handlung fehlt und die Be-\n\ngrenzung der erwähnten Gefahr deshalb erhöhten Schwierigkeiten begegnet,\n\nhat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offengelassen (BGHZ 3, 65, 69).\n\nbb) Beruft sich der Revisionskläger in der Revisionsinstanz auf einen\n\nTatbestand des § 580 Nr. 7b ZPO, hängt es von der jeweiligen verfahrens-\n\nrechtlichen Lage des anhängigen Rechtsstreits ab, ob die aufgezeigte Gefahr\n\nin Kauf genommen und das neue tatsächliche Vorbringen zugelassen werden\n\nkann. Das trifft etwa zu, wenn das Urteil des Revisionsgerichts ohne Berück-\n\nsichtigung der neuen Tatsachen zur Folge haben würde, daß in dem anhängi-\n\ngen Verfahren noch weitere unrichtige Urteile ergehen, die nur durch eine Re-\n\nstitutionsklage beseitigt werden können (BGHZ 5, 240, 248 f). Wird der\n\nRechtsstreit durch das Urteil des Revisionsgerichts insgesamt beendet, können\n\nneue Tatsachen und Beweismittel, die einen Restitutionsgrund nach § 580\n\nNr. 7b ZPO darstellen, grundsätzlich nicht entgegen § 561 ZPO vom Revisi-\n\nonsgericht berücksichtigt werden. Diese Norm dient dem Zweck, jeden Rechts-\n\nstreit möglichst schnell beizulegen und die rechtliche Ungewißheit bald zu klä-\n\nren. Sie darf daher nur in solchen Fällen durchbrochen werden, in denen höhe-\n\nre Belange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege dies fordern.\n\nGründe der Prozeßwirtschaftlichkeit allein genügen dazu nicht (BGHZ 15, 59,\n\n60).\n\nb) Im Rückerstattungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 578 ff ZPO\n\nüber die Wiederaufnahme des Verfahrens grundsätzlich entsprechend an-\n\nwendbar (ORG/II/695 v. 13. Dezember 1957, ORGE Zweiter Senat Bd. II, 205,\n\n206 = RzW 1958, 136, 137; ORG/II/639 v. 26. September 1958, RzW 1959, 17;\n\nORG/III/747 v. 10. Dezember 1965, ORGE Dritter Senat Bd. XII, 111, 118 f;\n\nORG/A/1800 v. 24. Juni 1960, ORGE für Berlin Bd. XIV, 132, 137; Marsden, in:\n\nDie Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesre-\n\npublik Deutschland, herausgegeben vom Bundesminister der Finanzen in Zu-\n\nsammenarbeit mit Walter Schwarz Bd. II Das Bundesrückerstattungsgesetz\n\nS. 465). Eine Ausnahme gilt freilich insoweit, als Wiederaufnahmegründe mit\n\nsolchen Gründen übereinstimmen, die gemäß § 43a BRüG zur Aufhebung ei-\n\nner rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellung eines rückerstattungs-\n\nrechtlichen Anspruchs führen können. Dies trifft für die Fälle des § 580 Nr. 3\n\nund 4 ZPO zu. Diese Normen treten hinter der Sonderregelung des § 43a\n\nBRüG zurück (ORG/A/5894 v. 16. Dezember 1971, ORGE für Berlin Bd. 29,\n\n116, 120; ORG/A/6920 v. 25. August 1976, ORGE für Berlin Bd. 32, 183, 188;\n\nMarsden aaO S. 467).\n\nEs bestehen keine Bedenken, die Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs zur Zulässigkeit tatsächlichen Vorbringens zu Restitutionsgründen in der\n\nRevisionsinstanz auf das Verfahren der weiteren Beschwerde in Rückerstat-\n\ntungssachen zu übertragen (vgl. auch ORG/III/747 aaO S. 119). Soweit § 580\n\nZPO durch § 43a BRüG verdrängt wird, ist das Vorbringen zu dieser Norm im\n\nVerfahren der weiteren Beschwerde unter den gleichen Voraussetzungen wie\n\nein Vorbringen zu § 580 ZPO zu berücksichtigen.\n\nc) Im Streitfall kommt im Hinblick auf die von dem Antragsgegner geltend\n\ngemachten Restitutionsgründe im Sinn von § 580 Nr. 2, 4 ZPO die Einleitung\n\noder Durchführung eines Strafverfahrens wegen fälschlicher Anfertigung oder\n\nVerfälschung einer Urkunde oder wegen einer in Beziehung auf den Rechts-\n\nstreit verübten Straftat (etwa § 263 StGB) weder gegen den Zeugen Sh. noch\n\ngegen die Antragstellerin in Betracht. Der Zeuge ist am 28. Februar 1983 ver-\n\nstorben, die Antragstellerin lebt in den Vereinigten Staaten von Amerika und ist\n\nnahezu 100 Jahre alt. Gemäß § 581 Abs. 1 Fall 2 ZPO kann in einem solchen\n\nFall die Restitutionsklage auch ohne eine rechtskräftige strafrechtliche Verur-\n\nteilung stattfinden.\n\nDer Antragsgegner war ohne sein Verschulden außerstande, die Resti-\n\ntutionsgründe früher, insbesondere in der durch Beschluß des Landgerichts\n\nvom 11. Juli 1990 abgeschlossenen Tatsacheninstanz geltend zu machen (vgl.\n\n§ 582 ZPO). Er hat glaubhaft gemacht, daß er im vorliegenden Rückerstat-\n\ntungsverfahren erst am 6. Januar 1999 auf die JuVA-Akten über die Antrag-\n\nstellerin gestoßen ist und in ihnen die von S. Ma. unterschriebenen Urkunden\n\nvom 24. Juni 1940 gefunden hat. Daß der Antragsgegner nicht früher nach die-\n\nsen Akten geforscht und deshalb erst im Verfahren der weiteren Beschwerde\n\nZugang zu den Urkunden erlangt hat, ist ihm wegen der von ihm geschilderten\n\nBesonderheiten nicht vorzuwerfen. Insbesondere gab es keinerlei Anhalts-\n\npunkte dafür, daß sich in den JuVA-Akten der Antragstellerin diese Urkunden\n\nbefinden könnten.\n\nIm Streitfall fordern überwiegende Belange der Allgemeinheit, die vorge-\n\nbrachten Restitutionsgründe im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berück-\n\nsichtigen. Schon das Landgericht hat § 6a BRüG ungeachtet einiger nachge-\n\nwiesener Unwahrheiten im Vorbringen der Antragstellerin deshalb nicht ange-\n\nwendet, weil sich der subjektive Tatbestand nicht mehr nachweisen lasse. Der\n\nAntragsgegner hat mit der weiteren Beschwerde auf zusätzliche Umstände\n\nhingewiesen, welche geeignet sind, die Wahrheitsliebe der Antragstellerin in\n\nFrage zu stellen. Diese Umstände allein mögen - was hier offenbleiben kann -\n\nfür eine Anwendung des § 6a BRüG nicht ausreichen. Sollte sich aber erwei-\n\nsen, daß die Unterschrift unter der Urkunde vom 15. November 1938 nicht von\n\nS. Ma. stammt, sondern daß auch diese Urkunde gefälscht ist, dürfte sich der\n\nVortrag der Antragstellerin, mit der sie den Widerruf der Rücknahme des Rük-\n\nkerstattungsanspruchs begründet hat, in einem entscheidenden Punkt als un-\n\nrichtig erweisen. In diesem Fall erscheint es entgegen ihrem Vorbringen aus-\n\ngeschlossen, daß ihr das Schreiben seinerzeit an ihren damaligen Wohnsitz in\n\nNeuseeland nachgesandt wurde. Vielmehr dürfte jedenfalls auf der Grundlage\n\ndes gegenwärtigen Sachstandes dann alles dafür sprechen, daß die Antrag-\n\nstellerin das Schreiben in Kenntnis einer Fälschung vorgelegt hat. Damit hätte\n\nsie nicht nur zu Unrecht bewirkt, daß der Widerruf der Rücknahme ihres Rück-\n\nerstattungsantrags für zulässig erklärt wurde, sondern sie hätte zugleich vor-\n\nsätzlich unrichtige Angaben über den Grund des Schadens gemacht, so daß\n\nein rückerstattungsrechtlicher Schadensersatzanspruch aller Voraussicht nach\n\nauch aus Sachgründen keinen Erfolg haben könnte.\n\n§ 6a BRüG dient wie § 7 BEG und vergleichbare Vorschriften dem\n\nZweck einer wirksamen Bekämpfung von Verstößen gegen die Wahrheits-\n\npflicht. Seine besondere Bedeutung liegt darin, daß den Angaben des Berech-\n\ntigten im Rückerstattungs- wie im Entschädigungsverfahren bei der Ermittlung\n\ndes Sachverhalts ein erhöhtes Gewicht zukommt (vgl. Art. 42 REAO, § 176\n\nAbs. 2 BEG) und eine strafrechtliche Ahndung unrichtiger Angaben vielfach\n\nausscheidet (vgl. Regierungsbegründung zu § 6a BRüG, BT-Drucks. IV/1549\n\nS. 6; Boerner RzW 1964, 435; zum BEG: BGH, Urt. v. 11. März 1964\n\n- IV ZR 74/63, RzW 1964, 408, 409; Brunn RzW 1964, 193). Dieser im Allge-\n\nmeininteresse liegende Zweck des § 6a BRüG gebietet es, tatsächliches Vor-\n\nbringen jedenfalls zu solchen Restitutionsgründen, mit denen einem fraudulö-\n\nsen Verhalten des Antragstellers entgegengetreten werden kann, im Verfahren\n\nder weiteren Beschwerde zuzulassen.\n\nd) Die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Restituti-\n\nonsgründe und/oder des § 43a BRüG ist der Tatsacheninstanz vorzubehalten\n\n(vgl. BGHZ 5, 240, 249; 104, 215, 222; BGH, Urt. v. 27. Oktober 1976\n\n- IV ZR 147/75, NJW 1977, 498, 499; v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 151/98,\n\nNJW 1999, 1261, 1262).\n\nPaulusch\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\nKirchhof\n\nFischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZB___3-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-13/ix-zb-3-99","cited_norms":[{"jurabk":"BRüG","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":22},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":6},{"jurabk":"BRüG","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 582","ref_norm":"582","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"BRüG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZB___3-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZB___3-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-13/ix-zb-3-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZB___3-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:52:33.460910+00:00"}}