{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZB__92-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-04-06","aktenzeichen":"IX ZB 92/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 92/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n 6. April 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nam 6. April 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, 11. Zivilsenat,\n\nvom 4. Oktober 1999 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-\n\nwiesen.\n\nDen Klägern wird für die Beschwerdeinstanz Prozeßkostenhilfe\n\nbewilligt und Rechtsanwalt Dr. Kortüm beigeordnet.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie klagenden Eheleute machen gegen den Beklagten, einen israeli-\n\nschen, nunmehr in Haifa wohnhaften und praktizierenden Rechtsanwalt, Aus-\n\nkunftsansprüche geltend. Die Kläger erregten durch einen Ausbruch des Klä-\n\ngers zu 1 aus dem AK Ochsenzoll, den die Klägerin zu 2 organisierte, öffentli-\n\nches Aufsehen. Der Beklagte schloß mit mehreren Medienvertretern Verträge\n\nüber die Vermarktung des Falles. Die Kläger begehren von dem Beklagten\n\nAuskunft durch Vorlage dieser Verträge und Abrechnung über die von ihm ver-\n\neinnahmten Entgelte. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Ober-\n\nlandesgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil\n\nder Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§ 511 a\n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen\n\nBeschwerde.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 519 b Abs. 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 547\n\nZPO), bleibt indessen ohne Erfolg. Hängt die Zulässigkeit einer Berufung von\n\neiner Wertfestsetzung (§ 511 a ZPO) ab, die das Oberlandesgericht nach § 3\n\nZPO vorzunehmen hatte, so beschränkt sich die Überprüfung durch den Bun-\n\ndesgerichtshof darauf, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen sei-\n\nnes Ermessens überschritten oder ob es von dem Ermessen in einer dem\n\nZweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat\n\n(BGH, Urt. v. 24. Februar 1982 - IVa ZR 58/81, MDR 1982, 653 und v. 20. Ok-\n\ntober 1997 - II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573). Für einen derartigen Ermes-\n\nsensfehler ist hier nichts vorgetragen.\n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich der\n\nWert des Beschwerdegegenstands im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels\n\ngegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft oder zur Rechnungslegung\n\nnach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten\n\nAnspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des\n\nVerurteilten (BGHZ 128, 85, 87 ff; BGH, Urt. v. 5. August 1999 - IX ZR 351/98,\n\nMDR 1999, 1222).\n\n2. Nach § 511 a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO hat der Berufungskläger\n\nglaubhaft zu machen, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM\n\nübersteigt. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nicht für\n\nglaubhaft gemacht hielt, der Beklagte werde zur Auskunftserteilung erhebliche\n\nReise- oder Prozeßkosten aufzuwenden haben.\n\nZwar hat der Beklagte schriftsätzlich vorgetragen, daß er die in Betracht\n\nkommenden Mediengesellschaften mit der Bitte um Überlassung von Vertrags-\n\nabschriften angeschrieben und darauf - mit einer Ausnahme - keine Antworten\n\nerhalten habe. Weitere Antworten seien auch nicht zu erwarten, weil damit zu\n\nrechnen sei, daß die Mediengesellschaften nicht zur Herausgabe von Ver-\n\ntragsabschriften bereit seien. Bis zum Erlaß des angefochtenen Beschlusses\n\nwurde dieser Vortrag jedoch lediglich durch das Schreiben der RTL Television\n\nin Köln vom 30. August 1999 belegt. Darin heißt es:\n\n\"Wie Ihnen ja schon von der Redaktionsleitung telefonisch mitgeteilt\nworden ist, sehen wir uns bereits aus datenschutzrechtlichen Grün-\nden außer Stande, Ihnen Kopien der angefragten Verträge zukom-\nmen zu lassen.\n\nOhne nähere Sachprüfung ist für unsere ablehnende Entscheidung\nauch maßgeblich, dass Ihre Behauptung, die angegebenen Ver-\ntragspartner/Mitwirkenden hätten in einem Mandatsverhältnis zu Ih-\nnen gestanden, für uns derzeit nicht zu überprüfen ist.\"\n\nDie Ansicht des Berufungsgerichts, die in dem Schreiben der RTL ge-\n\nnannten Hindernisse seien im üblichen Postverkehr behebbar, läßt keinen Er-\n\nmessenfehler erkennen. Daran ändert auch das weitere Schreiben der RTL\n\nvom 30. September 1999 nichts, das der Beklagte nach Ergehen der ange-\n\nfochtenen Entscheidung vorgelegt hat. Dieses Schreiben bestätigt im Gegenteil\n\ndie Annahme, die in dem ersten Schreiben genannten Hindernisse seien be-\n\nhebbar. Da RTL nunmehr bereit ist, den Beklagten die Verträge in Köln einse-\n\nhen zu lassen, können weder datenschutzrechtliche Erwägungen noch Zweifel\n\nan der Aktivlegitimation des Beklagten eine Rolle spielen. Unter beiden Ge-\n\nsichtspunkten würde sich auch eine bloße Einsichtnahme durch den Beklagten\n\nverbieten. Es liegt deshalb nahe, daß sich RTL - und die anderen Medienge-\n\nsellschaften - auf entsprechende Vorhaltungen des Beklagten auch nicht ge-\n\ngen eine Überlassung der Vertragstexte sperren. Es geht nicht darum, daß sie\n\ndiese erstmals aus der Hand geben sollen. Es soll nur der frühere Zustand\n\nwiederhergestellt werden. Der Beklagte hat die Verträge früher besessen - er\n\nwill sie vernichtet bzw. beim Umzug verloren haben -; daraus kann nur ge-\n\nschlossen werden, daß die Mediengesellschaften damals keine Bedenken\n\nhatten, diese Dokumente aus der Hand zu geben und dem Beklagten zu über-\n\nlassen. Was sich daran geändert haben soll, hat der Beklagte nicht vorgetra-\n\ngen. Glaubhaft gemacht ist insofern auch nichts.\n\n3. Auf die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Ge-\n\nrichte kommt es nicht an. Zwar ist diese Frage in jeder Lage des Verfahren von\n\nAmts wegen zu prüfen (BGH, Urt. v. 8. Mai 1992 - V ZR 95/91, NJW 1992,\n\n3106; v. 23. September 1993 - XI ZR 206/92, NJW 1993, 3135). Wäre die in-\n\nternationale Zuständigkeit hier zu verneinen, hätte die Klage - wegen Fehlens\n\neiner Sachurteilsvoraussetzung - als unzulässig abgewiesen werden müssen.\n\nDie Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen in der Berufungsinstanz setzt je-\n\ndoch eine zulässige Berufung voraus. Daran fehlt es hier. War die Berufung\n\nnicht zulässig, kann die fehlende internationale Zuständigkeit auch im nächsten\n\nRechtszug nicht mehr zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Kla-\n\ngeabweisung führen.\n\nPaulusch\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\nZugehör\n\nGanter","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZB__92-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-06/ix-zb-92-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZB__92-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZB__92-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-06/ix-zb-92-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZB__92-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:06:35.189533+00:00"}}