{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZB__31-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-02-10","aktenzeichen":"IX ZB 31/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 31/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Februar 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer\n\nam 10. Februar 2000\n\nbeschlossen:\n\nDer Bundesgerichtshof legt gemäß Art. 3 des Protokolls vom\n\n3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der\n\nEuropäischen Gemeinschaften über die gerichtliche Zuständigkeit\n\nund die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und\n\nHandelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) dem Ge-\n\nrichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg folgen-\n\nde Fragen zur Vorabentscheidung vor:\n\n1. Können Entscheidungen im Sinne von Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ un-\n\nvereinbar sein, die voneinander nur hinsichtlich der besonde-\n\nren Voraussetzungen abweichen, unter denen eine bestimmte\n\nselbständige einstweilige Maßnahme (i.S.v. Art. 24 EuGVÜ)\n\nerlassen werden kann?\n\n2. Darf und muß das Gericht des Vollstreckungsstaates, das ge-\n\nmäß Art. 34 Abs. 1 und 31 Abs. 1 EuGVÜ eine ausländische\n\nEntscheidung für vollstreckbar erklärt, die den Schuldner zur\n\nUnterlassung bestimmter Handlungen verpflichtet, hierbei zu-\n\ngleich diejenigen Maßnahmen anordnen, die nach dem Recht\n\ndes Vollstreckungsstaates zur Vollstreckung eines gerichtli-\n\nchen Unterlassungsgebots nötig sind?\n\n3. Falls die Frage zu 2 bejaht wird: Sind die für eine Vollstreck-\n\nbarkeit des Unterlassungsgebots im Vollstreckungsstaat nöti-\n\ngen Anordnungen auch dann zu treffen, wenn die anzuerken-\n\nnende Entscheidung selbst vergleichbare Anordnungen nach\n\ndem Recht des Urteilsstaates nicht enthält und dieses Recht\n\neine unmittelbare Vollstreckbarkeit entsprechender gerichtli-\n\ncher Unterlassungsgebote überhaupt nicht vorsieht?\n\nGründe:\n\nI.\n\nAuszulegen ist das bezeichnete Übereinkommen in der seit dem Inkraft-\n\ntreten des 3. Beitritts-Übereinkommens vom 26. Mai 1989 mit dem Königreich\n\nSpanien und der Portugiesischen Republik geltenden Fassung (Art. 54\n\nAbs. 1 EuGVÜ).\n\nII.\n\nDie Gläubigerin ist eine in Bironto in Italien ansässige Gesellschaft\n\n(S.p.A.) italienischen Rechts. Sie vertreibt Polstermöbel mit Lederbezug unter\n\nder Bezeichnung LongLife. Die Schuldnerin ist eine in Leimbach in Deutsch-\n\nland ansässige Kommanditgesellschaft deutschen Rechts.\n\nDie Gläubigerin schloß unter anderem mit der Schuldnerin am 8. Febru-\n\nar 1996 einen \"Exklusivvertrag\", demzufolge die Schuldnerin für fünf Jahre den\n\nausschließlichen Vertrieb der von der Gläubigerin angebotenen Waren in ei-\n\nnem räumlich begrenzten Bezirk übernahm. Unter Buchstabe F des Vertrages\n\nist unter anderem bestimmt:\n\n\"1) ...\n\n 2) Die Abnehmer können das LongLife-Markenzeichen nur bei Ver-\nmarktung der Garnituren verwenden, die mit LongLife-Leder bezo-\ngen sind.\n\n 3) ...\n\n 4) Kein Abnehmer kann das LongLife-Markenzeichen für eigene Wer-\nbung verwenden, ohne eine schriftliche Freigabe vom Lieferant zu\nhaben.\"\n\nAls Gerichtsstand war im Vertrage Bari in Italien vereinbart.\n\nIm September 1998 teilte die Schuldnerin unter Hinweis auf eine nach\n\nihrer Ansicht mangelhafte Vertragserfüllung von seiten der Gläubigerin dieser\n\nmit, daß sie - die Schuldnerin - keine gemeinsame Werbeaussage anläßlich\n\nder bevorstehenden Hausmessen vertreten könne, sondern eine eigene\n\nWECO-Marke vorstellen werde. Daraufhin beantragte die Gläubigerin bei dem\n\nfür den Sitz der Schuldnerin zuständigen Landgericht Koblenz (in Deutschland)\n\nden Erlaß einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, daß die Schuldnerin es zu\n\nunterlassen habe, die Marke \"naturia longlife by M. D.\" als pflegeleichtes Leder\n\nzu vermarkten. Das Landgericht Koblenz wies diesen Antrag nach mündlicher\n\nVerhandlung durch Urteil vom 17. November 1998 mit der Begründung zurück,\n\nder Gläubigerin stehe ein Verfügungsgrund nicht zur Seite. Denn würde ihrem\n\nAntrag stattgegeben, käme das einer Verpflichtung der Schuldnerin zur Erfül-\n\nlung des Vertrages vom 8. Februar 1996 gleich. Für diesen Fall einer Befriedi-\n\ngungsverfügung seien aber an den Verfügungsgrund strenge Anforderungen\n\nzu stellen. Erforderlich sei die objektive Gefahr einer irreparablen Schädigung\n\noder eines endgültigen Rechtsverlustes; zusätzlich sei das Sicherungsbedürf-\n\nnis des Gläubigers abzuwägen gegen die Belastung, die für den Schuldner mit\n\nder in Betracht gezogenen Maßnahme verbunden sei. Die Gläubigerin habe\n\ndie Gefahr einer irreparablen Schädigung oder eines endgültigen Rechtsverlu-\n\nstes nicht dargetan. Sie habe lediglich glaubhaft gemacht, daß die beabsich-\n\ntigte Verhaltensweise der Schuldnerin auf Jahre hinaus bei der Gläubigerin\n\nfinanzielle Einbußen und Imageschäden verursachen werde. Derartige Einbu-\n\nßen seien aber die zwangsläufige Folge bei einem Streit zweier Parteien über\n\ndas Bestehen und gegebenenfalls den Umfang vertraglicher Verpflichtungen.\n\nSie rechtfertigten nicht ohne weiteres den Erlaß einer einstweiligen Verfügung,\n\nweil derartige Schäden nachträglich gegebenenfalls durch Geldzahlungen\n\nausgeglichen werden könnten. Zudem habe die Schuldnerin bereits konkrete\n\nMaßnahmen zur Bewerbung und Vermarktung ihrer Produkte mit Leder anderer\n\nLieferanten getroffen. Im Hinblick darauf würde der Schuldnerin bei Erlaß des\n\nbeantragten Verbotes gleichfalls ein erheblicher Schaden entstehen.\n\nDaraufhin erwirkte die Gläubigerin einen Beschluß des Landgerichts\n\nBari im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Darin wurde der Schuld-\n\nnerin verboten, von der Marke oder dem Wort \"LongLife\" beim Vertrieb ihrer\n\nLederprodukte für den Einrichtungsbereich in den Ländern Deutschland, Öster-\n\nreich, Schweiz, Belgien, Holland und Luxemburg Gebrauch zu machen. Nach\n\neiner mündlichen Verhandlung, in welcher die Schuldnerin durch einen\n\nRechtsanwalt vertreten war, bestätigte das Landgericht Bari durch Beschluß\n\nvom 28. Dezember 1998 das vorangegangene Verbot.\n\nAuf Antrag der Gläubigerin ordnete der Vorsitzende einer Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Koblenz am 18. Januar 1999 an, daß die letztgenannte Ent-\n\nscheidung des Landgerichts Bari mit der Vollstreckungsklausel zu versehen\n\nsei. Er fügte antragsgemäß hinzu:\n\n\"Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der (Schuldnerin) ein Ord-\nnungsgeld bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht bei-\ngetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festge-\nsetzt.\"\n\nAuf die Beschwerde der Schuldnerin wies das Oberlandesgericht unter\n\nAbänderung des Beschlusses vom 18. Januar 1999 die Anträge der Gläubige-\n\nrin zurück. Dagegen hat diese form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde ein-\n\ngelegt und begründet.\n\nIII.\n\nNach Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ kann der Antrag auf Vollstreckbarerklärung\n\nnur aus einem der in den Art. 27 und 28 EuGVÜ aufgeführten Gründe abge-\n\nlehnt werden.\n\n1. Im vorliegenden Falle hat das Oberlandesgericht die Vollstreckbarer-\n\nklärung gemäß Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ versagt. Es hat dazu ausgeführt:\n\nDer Beschluß des Landgerichts Bari vom 28. Dezember 1998 sei nicht\n\nanzuerkennen, weil er mit dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. No-\n\nvember 1998 nicht vereinbar sei. Beide Entscheidungen beträfen im Kern die-\n\nselbe Frage, ob nämlich die Schuldnerin im Hinblick auf die vertragliche Ver-\n\neinbarung im Exklusivvertrag vom 8. Februar 1996 gehindert sei, bei der Ver-\n\nmarktung ihrer Lederprodukte das Zeichen oder das Wort LongLife zu benut-\n\nzen. Die Gläubigerin habe sich insoweit jeweils auf eine vermeintliche Ver-\n\ntragsverletzung gestützt. Zwar hätten das in- und das ausländische Gericht hier\n\nnicht in der Frage des Verfügungsanspruchs unterschiedlich entschieden, son-\n\ndern dazu, ob dieser Anspruch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes\n\ngeltend gemacht werden könne, und damit in der Frage des Verfügungsgrun-\n\ndes. Dies reiche jedoch für eine Anwendung des Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ aus.\n\nDenn beide Gerichte hätten in Abwägung der Parteiinteressen in ihren Ent-\n\nscheidungen die Frage der Dringlichkeit und damit der Durchsetzbarkeit des\n\nbehaupteten Anspruchs sachlich begründet. Da sie in dieser Abwägung zu\n\nunterschiedlichen Ergebnissen gelangt seien, hätten beide Entscheidungen\n\nRechtsfolgen, die sich gegenseitig ausschlössen.\n\n2. An dieser Auslegung des Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ hat der vorlegende Se-\n\nnat Zweifel.\n\na) Aufgrund der genannten Bestimmung wird eine Entscheidung nicht\n\nanerkannt, die mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben\n\nParteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergan-\n\ngen ist. Entscheidungen sind in diesem Sinne unvereinbar, wenn sie \"Rechts-\n\nfolgen haben, die sich gegenseitig ausschließen\" (EuGH, Urt. v. 4. Februar\n\n1988 - C 145/86 - in der Rechtssache H. gegen K. unter Nr. 22, abgedr. in\n\nNJW 1989, 663, 664; vgl. ergänzend Schlosser, EuGVÜ Art. 27 Rdnr. 22).\n\nDie danach gebotene Prüfung, ob die Ergebnisse der unterschiedlichen\n\nEntscheidungen einander ausschließen, ist bisher ausschließlich unter dem\n\nGesichtspunkt gewürdigt worden, ob die jeweiligen Ergebnisse nach materiel-\n\nlem Recht unvereinbar sind (vgl. EuGH aaO; Koch, Unvereinbare Entschei-\n\ndungen i.S.d. Art. 27 Nr. 3 und 5 EuGVÜ und ihre Vermeidung S. 23 ff; Kro-\n\npholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 6. Aufl. Art. 27 Rdnr. 45, 46; Gei-\n\nmer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 27 Rdnr. 140 -\n\n150). Legt man allein diesen Maßstab an, betreffen die Beschlüsse des Land-\n\ngerichts Koblenz und des Landgerichts Bari allerdings denselben Unterlas-\n\nsungsanspruch. Da sie zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, könnten\n\ndie Entscheidungen unvereinbar sein.\n\nb) Der vorliegende Fall bietet aber die Besonderheit, daß beide Ent-\n\nscheidungen im Verfahren des selbständigen einstweiligen Rechtsschutzes\n\nunter den dafür vorgesehenen, speziellen Verfahrensvoraussetzungen ergan-\n\ngen sind.\n\nDas deutsche Landgericht Koblenz, dessen Urteil formell rechtskräftig\n\nist, hat nicht etwa einen Unterlassungsanspruch der Gläubigerin der Sache\n\nnach verneint. Sein Beschluß vom 17. November 1998 lehnt vielmehr aus-\n\nschließlich eine besondere Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluß ei-\n\nnes selbständigen gerichtlichen Eilverfahrens ab. Gemäß § 935 der deutschen\n\nZivilprozeßordnung (ZPO) darf eine einstweilige Verfügung erlassen werden,\n\nwenn zu besorgen ist, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustan-\n\ndes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich er-\n\nschwert werden könnte. Unter dieser Voraussetzung soll das angerufene Ge-\n\nricht im wesentlichen den bisherigen Zustand sichern. Weitergehende Maß-\n\nnahmen darf es vor allem unter der Voraussetzung des § 940 ZPO treffen. Da-\n\nnach darf das Gericht ein Rechtsverhältnis auch einstweilen regeln, sofern dies\n\nzur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Ge-\n\nwalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Im vorliegenden Falle hat das\n\nLandgericht Koblenz angenommen, daß die Gläubigerin nicht nur eine Siche-\n\nrung, sondern im Ergebnis eine Regelung des Rechtsverhältnisses der Partei-\n\nen erstrebe. Es hat sodann gemeint, die von der Gläubigerin vorgetragene\n\nGefährdung ihrer Interessen wiege nicht schwer genug, um einen so weitrei-\n\nchenden Eingriff in die Rechte der Schuldnerin zu rechtfertigen.\n\nDiese Voraussetzung hat das Landgericht Bari in seinem Beschluß vom\n\n28. Dezember 1998 anders gewertet. Es hat dazu ausgeführt:\n\n\"Das periculum in mora (Eilbedürftigkeit) ist in dem wirtschaftlichen Ver-\nlust der Klägerin und dem daraus möglichen juristischen 'Tod' zu sehen,\n\nwofür es keine Entschädigung gäbe. Die Entscheidung, mit welcher die\nBenützung des Wortes LongLife in allen Aspekten der Vermarktung der\npflegeleichten Leder für Inneneinrichtungen untersagt wird, erscheint zur\nWahrung der Interessen sowohl der Klägerin als auch der Beklagten die\nangemessenste zu sein. Einerseits wird dadurch die Geschäftstätigkeit\nder Beklagten nicht tout court (vollständig) beeinträchtigt, sondern ledig-\nlich die, welche im Konflikt mit der vertraglichen Vereinbarung vom\n8.2.1996 steht ... Andererseits wird der Klägerin eine durch die Verwen-\ndung eines Markenzeichens mit erheblichen Verwechslungsmöglichkei-\nten in besonderer Weise beeinflussende Konkurrenz erspart ... Hiermit\nwird auch die Höhe eines Schadens, der eventuell zu entschädigen wä-\nre, begrenzt.\"\n\n3. Der vorlegende Senat meint, daß der Rechtsbegriff der \"Unvereinbar-\n\nkeit\" im Sinne von Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ vertragsautonom auszulegen ist und\n\ndaß dazu auch die Frage gehört, ob eine Abweichung zwischen den beiden\n\nfraglichen Entscheidungen einen rechtlichen Bereich betrifft, der seiner Be-\n\ndeutung nach eine Anwendung der Bestimmung überhaupt zu rechtfertigen\n\nvermag. Wird dies allgemein bejaht, so sollte allerdings das Gericht des Voll-\n\nstreckungsstaates befugt sein, von einer Anwendung des Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ\n\ndennoch im Einzelfall mit der Begründung abzusehen, daß die Abweichung aus\n\nder Sicht des Vollstreckungsstaates nicht schwer genug wiege. Denn Zweck\n\nder Vorschrift ist es nur, zu verhindern, daß das Rechtsleben in einem Staate\n\ngestört wird, indem man sich auf zwei sich widersprechende Urteile berufen\n\nkönnte (Jenard-Bericht zu Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ). Ob eine derartige Störung im\n\nEinzelfall eintreten kann, ist allein aus der Sicht des Vollstreckungsstaates zu\n\nbeurteilen.\n\nDie vom Senat gestellte erste Frage soll die Anwendbarkeit des Art. 27\n\nNr. 3 EuGVÜ auf einen Fall wie den vorliegenden klären. Andere Gründe, die\n\nAnerkennung des Beschlusses des Landgerichts Bari vom 28. Dezember 1998\n\nzu versagen, sieht der vorlegende Senat auch unter Berücksichtigung des\n\nArt. 27 Nr. 1 EuGVÜ derzeit nicht.\n\nIV.\n\nDer Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat bei sei-\n\nner Vollstreckbarerklärung vom 18. Januar 1999 entsprechend einem aus-\n\ndrücklichen Antrag der Gläubigerin - ohne vorherige Anhörung der Schuldnerin\n\n(Art. 34 Nr. 1 EuGVÜ) - dieser zusätzlich für jeden Fall der Zuwiderhandlung\n\ngegen das vom Landgericht Bari ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld,\n\nhilfsweise Ordnungshaft, angedroht.\n\n1. Dies entspricht der Art, wie Unterlassungsgebote in Deutschland voll-\n\nstreckt werden. Gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ist der Schuldner, der einer Unter-\n\nlassungsverpflichtung zuwiderhandelt, wegen jeder Zuwiderhandlung auf An-\n\ntrag des Gläubigers von dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges zu einem\n\nOrdnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zur\n\nOrdnungshaft zu verurteilen; das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von\n\n500.000 Deutsche Mark, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht über-\n\nsteigen. Der Verurteilung zu derartigen Ordnungsmitteln muß nach § 890\n\nAbs. 2 ZPO eine entsprechende Androhung vorausgehen, die in dem die Ver-\n\npflichtung aussprechenden Urteil enthalten sein kann und anderenfalls auf An-\n\ntrag von dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird. Vor dem\n\nErlaß einer der unter anderem in § 890 ZPO genannten Entscheidungen ist\n\ngemäß § 891 Satz 2 ZPO der Schuldner zu hören. Die endgültige Festsetzung\n\ndes zuvor angedrohten Ordnungsmittels setzt ein Verschulden des Schuldners\n\nan der Zuwiderhandlung voraus. Festgesetzte und beigetriebene Ordnungs-\n\ngelder fließen an die Staatskasse, nicht an den Gläubiger persönlich.\n\nDie Regelung des Art. 34 Abs. 1 EuGVÜ, daß der Schuldner vor der\n\nEntscheidung über die Vollstreckbarerklärung nicht zu hören ist, schließt eine\n\nAndrohung von Ordnungsmitteln - trotz § 891 Satz 2 ZPO - nicht aus, wenn\n\nman jene Entscheidung noch als Bestandteil des Erkenntnisverfahrens (vgl.\n\nhierzu KG JW 1929, 2618; Wieczorek/Schütze, ZPO 2. Aufl., § 890 Rn. B II b;\n\nStein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 890 Rn. 16 Fn. 85) im Vollstreckungsstaat\n\nversteht. Anderenfalls kann die Androhung nach einer Anhörung des Schuld-\n\nners - auch im Beschwerdeverfahren (Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ) - auf Antrag des\n\nGläubigers nachgeholt werden.\n\nFalls der erkennende Senat die Vollstreckbarerklärung des Landgerichts\n\nKoblenz vom 18. Januar 1999 zu bestätigen hat (siehe oben III), ist zu prüfen,\n\nob auch die darin aufgenommene Androhung von Zwangsmitteln bestehenblei-\n\nben darf und muß.\n\n2. Eine solche Anordnung läßt sich zwar nicht auf Art. 43 EuGVÜ stüt-\n\nzen, denn diese Bestimmung setzt umgekehrt voraus, daß bereits die ausländi-\n\nsche Entscheidung auf Zahlung eines (endgültig festgesetzten) Zwangsgeldes\n\nlautet. Im vorliegenden Falle enthalten die Entscheidungen des Landgerichts\n\nBari - und insbesondere die hier zu vollstreckende vom 28. Dezember 1998 -\n\nweder die Festsetzung noch auch nur die Androhung eines Zwangsgeldes.\n\nJedoch soll das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsüber-\n\neinkommen die grenzüberschreitende Anerkennung von Urteilen fördern\n\n(EuGH in der Rechtssache H. gegen K., aaO unter Nr. 10). Der vorlegende\n\nSenat versteht deshalb Art. 31 Abs. 1 und 34 Abs. 1 EuGVÜ allgemein dahin,\n\ndaß das Gericht des Vollstreckungsstaates für die anzuerkennende ausländi-\n\nsche Gerichtsentscheidung möglichst dieselben günstigen Vollstreckungsvor-\n\naussetzungen schaffen soll wie für eine vergleichbare eigene Entscheidung\n\naus dem Vollstreckungsstaat (BGHZ 122, 16, 18 ff): Das ausländische Urteil\n\nsoll dem inländischen vollstreckungsmäßig möglichst gleichgestellt werden.\n\nDementsprechend wird angenommen, daß ausländische Urteile, die auf\n\neine Handlung oder Unterlassung lauten, aber selbst kein Zwangsgeld andro-\n\nhen oder festsetzen, in Deutschland in der Weise zu vollstrecken sind, daß\n\ndem ausländischen Gläubiger die entsprechenden deutschen Normen der\n\n§§ 887, 888 und 890 ZPO zugute kommen (Schlosser aaO Art. 43 Rdnr. 9;\n\nStürner, in Festschrift für Wolfram Henckel, 1995, S. 863, 871; vgl. auch\n\nSchlosser-Bericht Nr. 212). Das Landgericht Paris hat es jedoch in einem\n\ngleichartigen Falle abgelehnt, zugunsten einer deutschen Entscheidung, die\n\nselbst keine Strafe (Ordnungsmittel) aussprach, im - einseitigen - Anerken-\n\nnungsverfahren gemäß Art. 34 Abs. 1 EuGVÜ eine astreinte festzusetzen (rev.\n\ncrit. 1980, 783 f). Die vom Senat gestellte zweite Frage soll die Voraussetzun-\n\ngen für eine Vollstreckung von Nichtgeldleistungsurteilen klären. Im vorliegen-\n\nden Fall besteht kein Anhaltspunkt für die Besorgnis, es komme eine kumulati-\n\nve Zwangsvollstreckung in weiteren Staaten außer Deutschland gegen die\n\nSchuldnerin in Betracht.\n\n3. Der vorliegende Fall bietet eine zusätzliche Besonderheit wegen der\n\neingeschränkten Art, in der Unterlassungsgebote im Urteilsstaat Italien an-\n\nscheinend nur zu vollstrecken sind. Art. 2933 des italienischen Codice Civile\n\n(c.c.) sieht eine Zwangsvollstreckung von Unterlassungsverpflichtungen nur im\n\nHinblick auf die Möglichkeit vor, auf Kosten des Verpflichteten alles zu ver-\n\nnichten, was unter Verletzung der Verpflichtung hergestellt worden ist. Für den\n\nvorliegenden Fall ist nicht dargetan, daß die Schuldnerin bereits irgendwelche\n\nGegenstände unter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot hergestellt haben\n\nkönnte. Eine weitergehende Möglichkeit zur Zwangsvollstreckung ordnet auch\n\nArt. 612 des italienischen Codice di Procedura Civile (c.p.c.) nicht an. Der vor-\n\nlegende Senat versteht diese Regelungen dahin, daß das italienische Recht\n\neine andere Art unmittelbarer Zwangsvollstreckung von Unterlassungsgeboten\n\nnicht kennt; statt dessen ist im Falle der Zuwiderhandlung nur Schadensersatz\n\nzu leisten (vgl. Cian/Trabucchi, Commentario breve al Codice Civile, 3. Aufl.\n\nPadua 1988, Art. 2910 Abs. 1 Rdnr. 2; Micheli/Azzariti/Scarpello, Tutela dei\n\nDiritti, libro sesto, Bologna/Rom 1977, Art. 2933 Anm. 1; Carpi/Colesanti/\n\nTaruffo, Commentario breve al Codice di Procedura Civile, 2. Aufl. Padua\n\n1988, Art. 612 Abs. 1 Rdnr. 4).\n\nUnter dieser Voraussetzung hätte die Anwendung deutscher Zwangs-\n\nmittel zur unmittelbaren Durchsetzung eines italienischen Unterlassungsgebots\n\nstärkere Wirkungen, als sie das Recht des Urteilsstaates Italien selbst vorsieht.\n\nDer vorlegende Senat hat Zweifel, ob dies von Art. 31 Abs. 1 und 34\n\nAbs. 1 EuGVÜ zugelassen oder sogar geboten wird. Zur Klärung soll die dritte\n\nFrage dienen.\n\nPaulusch Kreft Stodolkowitz\n\n Kirchhof Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZB__31-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-10/ix-zb-31-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZB__31-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZB__31-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-10/ix-zb-31-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1999/IX_ZB__31-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:59:29.031940+00:00"}}