{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-04-06","aktenzeichen":"IX ZR 2/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 767, 776; AGBG § 9 Cg a) b) Ist eine weite Zweckerklärung unwirksam, kann die Bürgschaft aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung Zinsänderungen umfassen, die dazu dienen, den Zinssatz der Hauptschuld den wechselnden Refinanzierungsmöglichkei- ten nach oben oder unten in marktkonformer Weise anzupassen. In der Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner, ein Darlehen nicht mehr in monatlichen Raten, sondern am Ende der Darlehenslaufzeit in einer Summe zu tilgen, kann eine unwirksame Erweiterung der Verpflichtung des Bürgen im Sinn von § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB liegen. Die klauselmäßige Ermächtigung des Gläubigers durch den Bürgen zum Ab- schluß derartiger Vereinbarungen verstößt gegen § 9 AGBG. c) Zu den Folgen der Unwirksamkeit eines klauselmäßigen Verzichts des Bür- gen auf die Rechte aus § 776 BGB (im Anschluß an BGH, Urt. v. 2. März 2000 - IX ZR 328/98, z.V.b. in BGHZ).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 2/98\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n6. April 2000\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nnein\n------------------------------------\n\nBGB §§ 767, 776; AGBG § 9 Cg\n\na)\n\nb)\n\nIst eine weite Zweckerklärung unwirksam, kann die Bürgschaft aufgrund einer\nergänzenden Vertragsauslegung Zinsänderungen umfassen, die dazu dienen,\nden Zinssatz der Hauptschuld den wechselnden Refinanzierungsmöglichkei-\nten nach oben oder unten in marktkonformer Weise anzupassen.\n\nIn der Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner, ein Darlehen\nnicht mehr in monatlichen Raten, sondern am Ende der Darlehenslaufzeit in\neiner Summe zu tilgen, kann eine unwirksame Erweiterung der Verpflichtung\ndes Bürgen im Sinn von § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB liegen.\n\nDie klauselmäßige Ermächtigung des Gläubigers durch den Bürgen zum Ab-\nschluß derartiger Vereinbarungen verstößt gegen § 9 AGBG.\n\nc) Zu den Folgen der Unwirksamkeit eines klauselmäßigen Verzichts des Bür-\ngen auf die Rechte aus § 776 BGB (im Anschluß an BGH, Urt. v. 2. März\n2000 - IX ZR 328/98, z.V.b. in BGHZ).\n\nBGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98 - OLG Hamm\n\n LG Dortmund\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter\n\nDr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 31. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 3. November 1997 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung\n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten aus Bürgschaft in Anspruch. Der Be-\n\nklagte und der Hauptschuldner sind Zahnärzte. Sie gründeten im Jahre 1984\n\neine Gemeinschaftspraxis. Der Hauptschuldner trat in die Einzelpraxis des Be-\n\nklagten ein und hatte dafür an diesen 625.000 DM zu zahlen. Die klagende\n\nBank gewährte dem Hauptschuldner auf dessen Antrag vom 16. September\n\n1984 ein Darlehen von 725.000 DM mit einer Laufzeit von zwölf Jahren. Der für\n\nein Jahr ab Darlehenszusage festgeschriebene Zinssatz betrug 8 3/8 % pro\n\nJahr. Die Tilgung sollte in vierteljährlichen Raten von 24.250 DM oder in mo-\n\nnatlichen Raten von 8.084 DM [GA 44, 28] erfolgen, beginnend mit dem\n\n25. März 1985. Zusätzlich zu anderen Sicherheiten (insbesondere Abtretung\n\nvon Ansprüchen des Hauptschuldners gegen die Kassenzahnärztliche Vereini-\n\ngung und aus Lebensversicherungen sowie Sicherungsübereignung der Praxi-\n\nseinrichtung [GA 44, 43]) verlangte die Klägerin eine Bürgschaft des Beklagten\n\nin Höhe des Darlehensbetrages. Ebenfalls am 16. September 1984 übernahm\n\nder Beklagte gegenüber der Klägerin eine im Kopf des Bürgschaftsformulars\n\nals \"Höchstbetragsbürgschaft\" bezeichnete selbstschuldnerische Bürgschaft\n\nbis zum Betrag von 725.000 DM für alle der Klägerin gegen den Hauptschuld-\n\nner \"jetzt oder zukünftig zustehenden - auch befristeten oder bedingten - An-\n\nsprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Hauptschuldner\". In dem For-\n\nmular ist darüber hinaus unter anderem bestimmt:\n\n\"Der Betrag der von mir/uns übernommenen Bürgschaft erhöht sich um\ndie Beträge, die als Zinsen, Provisionen, Spesen und Kosten jeder Art\nauf den verbürgten Höchstbetrag anfallen oder durch deren Geltendma-\nchung entstehen; dies gilt auch dann, wenn die Beträge durch Saldo-\nfeststellung im Kontokorrent jeweils Kapitalschuld geworden sind und\ndadurch der verbürgte Höchstbetrag überschritten wird.\n\n...\n\nWenn Ihre Ansprüche den von mir/uns verbürgten Betrag übersteigen,\nso dürfen Sie den Erlös aus Ihnen anderweitig bestellten Sicherheiten,\nferner alle Ihnen von dem Hauptschuldner oder für dessen Rechnung\ngeleisteten Zahlungen sowie dessen etwaige Gegenforderungen zu-\nnächst auf den durch meine/unsere Bürgschaft nicht gedeckten Teil Ihrer\nAnsprüche anrechnen.\n\nAlle Maßnahmen und Vereinbarungen, welche Sie hinsichtlich Ihrer An-\nsprüche oder bei der Verwertung anderweitiger Sicherheiten für zweck-\nmäßig erachten, berühren den Umfang der Bürgschaftsverpflichtung\nnicht. Insbesondere bleibt meine/unsere Bürgschaft bis zu Ihrer vollen\nBefriedigung auch dann unverändert bestehen, wenn Sie dem Haupt-\n\nschuldner Stundung gewähren oder Sicherheiten und Vorzugsrechte,\nwelche Ihnen für die von mir/uns verbürgten Ansprüche anderweitig be-\nstellt sind oder künftig bestellt werden, freigeben, namentlich andere\nBürgen aus der Haftung entlassen. ...\"\n\nDas Darlehen wurde zunächst auf einem Konto bei der Filiale D. der\n\nKlägerin geführt [GA 44, 42, 62]. Bis einschließlich Februar 1986 wurden vom\n\nHauptschuldner monatliche Raten von 8.084 DM gezahlt [GA 62]. Im März\n\n1986 wurde das Darlehen auf Wunsch des Hauptschuldners geteilt und auf\n\nzwei Konten weitergeführt, 350.000 DM [ersichtlich abzüglich erbrachter Til-\n\ngungsleistungen, vgl. GA 7] wie bisher auf dem Konto ... 01 - die monatlichen\n\nRaten betrugen 3.500 DM [GA 44, RB 2] -, 375.000 DM auf dem Konto ... 03\n\n[GA 39, 42]. Es wurde vereinbart, daß auf diesen Teil des Darlehens nur noch\n\nZinsen, aber keine Tilgungsleistungen (mehr) zu erbringen seien und er mit\n\nHilfe einer Kapitallebensversicherung am 31. Dezember 1998 [RB 2] getilgt\n\nwerden solle [vgl. GA 8]. Am 15. August 1991 wurde das Engagement an die\n\nZweigstelle A. der Filiale D. gegeben [GA 43, 7, 8] und dort auf den Konten\n\n... 02 \n\n(die ursprünglichen 350.000 DM \n\n[GA 7, 45] hatten sich auf\n\n187.914,38 DM verringert [GA 62]; auf das neue Konto wurde im Einvernehmen\n\nmit dem Hauptschuldner [GA 46] ein Betrag von 188.000 DM übertragen [GA 7,\n\n45, 46]) und ... 04 (375.000 DM [GA 8, 47]) geführt. Der Kreditbetrag von\n\n188.000 DM war für vier Jahre mit 9,85 % pro Jahr zu verzinsen und ein-\n\nschließlich Tilgung ab 25. August 1991 mit monatlich 2.105 DM zu bedienen\n\n[GA 7, 45, 46]. Auf die Darlehenssumme von 375.000 DM waren für zwei Jahre\n\njährliche Zinsen von 9,95 % zu erbringen [GA 8, 47, 48]. Mit Wirkung vom\n\n1. September 1993 wurde dieser Kreditteil in Höhe von 372.000 DM auf dem\n\nKonto ... 05 weitergeführt und war für 5,7 Jahre mit 7,95 % pro Jahr zu verzin-\n\nsen [GA 9, 49].\n\nWeil eine andere Bank Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den\n\nHauptschuldner eingeleitet und er der Klägerin erbetene Informationen über\n\nsein Vermögen und seine Verbindlichkeiten nicht erteilt hatte, kündigte die Klä-\n\ngerin mit Schreiben vom 22. August 1994 gemäß Nr. 19 Abs. 3 ihrer Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen aus wichtigem Grund die dem Hauptschuldner ge-\n\nwährten Kredite fristlos. Nach Berechnung der Klägerin beliefen sich die Ver-\n\nbindlichkeiten des Beklagten insgesamt auf 710.133,22 DM. Davon entfielen\n\nauf das Konto ... 02 ein Betrag von 144.556,22 DM und auf das Konto ... 05 ein\n\nBetrag von 391.180,62 DM, zusammen 535.736,84 DM. Diese Summe nebst\n\nZinsen hat die Klägerin eingeklagt. Das Landgericht hat den Beklagten in der\n\nHauptsache antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung\n\nbis auf einen Teil des Zinsanspruchs zurückgewiesen. Mit seiner Revision\n\nverfolgt der Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe eine wirksame\n\nselbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Er habe nicht dargelegt und\n\nbewiesen, daß der Hauptschuldner das Darlehen in größerem Umfang zurück-\n\ngeführt habe, als von der Klägerin vorgetragen werde. Diese sei nicht ver-\n\npflichtet gewesen, die Erlöse aus anderen Sicherheiten vorrangig auf den vom\n\nBeklagten verbürgten Teil des Kredits zu verrechnen. Die Hauptschuld, die den\n\nAnlaß für die Verbürgung gebildet habe, sei nicht durch Novation erloschen.\n\nZwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner seien lediglich neue Zins- und\n\nTilgungsvereinbarungen getroffen worden. Diese ließen den Bestand der\n\nHauptforderung ebenso unberührt wie deren auf banktechnischen Gründen\n\nberuhende Weiterführung unter anderen Kontonummern. Die Bürgschaftsan-\n\nsprüche seien wegen der Zins- und Tilgungsvereinbarungen auch nicht ver-\n\nwirkt. Wenn sich dadurch die endgültige Tilgung des Kredits verzögert haben\n\nsollte, sei die Verpflichtung des Bürgen dennoch nicht unzulässig erweitert\n\nworden; die Hauptschuld sei unverändert geblieben.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung in wesentlichen\n\nPunkten nicht stand.\n\n1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Gültigkeit des\n\nBürgschaftsvertrages bejaht.\n\nDie Unwirksamkeit der globalen Sicherungsklausel (ständige Senats-\n\nrechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30. September 1999 - IX ZR 287/98,\n\nNJW 1999, 3708, 3709) auch bei Höchstbetragsbürgschaften (BGH, Urt. v.\n\n28. Oktober 1999 - IX ZR 364/97, WM 2000, 64, 65 f, z.V.b. in BGHZ) führt zu\n\neiner Begrenzung der Haftung des Bürgen auf diejenige Hauptschuld, die An-\n\nlaß für die Bürgschaft war. Das war hier die Verbindlichkeit aus dem am Tage\n\nder Bürgschaftsübernahme des Beklagten beantragten Darlehen über\n\n725.000 DM.\n\n2. Der Beklagte ist entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht\n\nnicht infolge Erlöschens der Hauptforderung von der Bürgenverpflichtung frei-\n\ngeworden. Bei den wiederholten Änderungen des Darlehensvertrages handelte\n\nes sich nicht um Schuldumschaffungen. Wegen der mit diesen verbundenen\n\neinschneidenden Folgen ist im Zweifel davon auszugehen, daß nur eine Ver-\n\ntragsänderung gewollt ist und nicht ein neues Schuldverhältnis begründet wer-\n\nden soll (vgl. BGH, Urt. v. 30. September 1999 aaO m.w.N.). Daß die Änderun-\n\ngen der Zinshöhe nach Ablauf der Festschreibungsfristen den Bestand des\n\nSchuldverhältnisses unberührt ließen, unterliegt von vornherein keinem Zwei-\n\nfel. Aber auch in der für einen Betrag von 375.000 DM vereinbarten Ausset-\n\nzung der Tilgung bis Ende 1998 sowie in der damit verbundenen Weiterfüh-\n\nrung des Kredits auf zwei Konten und in den späteren Umbuchungen auf neue\n\nKonten lagen lediglich Änderungen von Vertragsmodalitäten, die das ursprüng-\n\nliche Kreditverhältnis als solches bestehen ließen (vgl. BGH, Urt. v. 30. Sep-\n\ntember 1999 aaO). Die auf Rückzahlung des Darlehenskapitals gerichtete For-\n\nderung der Klägerin, für die sich der Beklagte verbürgt hatte, wurde infolge der\n\nVeränderung der Tilgungsbedingungen nicht durch eine andere ersetzt (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 21. Mai 1980 - VIII ZR 201/79, WM 1980, 773, 775). Soweit die\n\nÄnderung der Rückzahlungsweise eine Verschlechterung der Rechtsstellung\n\ndes Beklagten als Bürgen zur Folge hat, wird dieser durch § 767 Abs. 1 Satz 3\n\nBGB geschützt.\n\n3. Für die nach Abschluß des Bürgschaftsvertrages zwischen der Kläge-\n\nrin und dem Hauptschuldner vereinbarten Zinserhöhungen hat der Beklagte\n\ngrundsätzlich einzustehen.\n\na) Zwar enthält das Bürgschaftsformular keine besondere Zinsände-\n\nrungsklausel. Dies beruht ersichtlich darauf, daß Änderungen der Darlehens-\n\nzinsen unter die globale Sicherungsklausel fielen, die bei Abschluß des Bürg-\n\nschaftsvertrages (frühestens am 16. September 1984, spätestens wohl im\n\nFrühjahr 1985) von der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich für\n\nwirksam gehalten wurde (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78, WM\n\n1979, 884, 885 m.w.N.; v. 21. Mai 1980 - VIII ZR 107/97, WM 1980, 770, inso-\n\nweit in BGHZ 77, 167, 169 n. abgedr.; v. 6. Dezember 1984 - IX ZR 115/83,\n\nWM 1985, 155, 157). Nach der neuen Rechtsprechung ist die weite Siche-\n\nrungsklausel in Verträgen mit einem Bürgen, der keinen Einfluß darauf nehmen\n\nkann, welche Verbindlichkeiten der Hauptschuldner eingeht, nach § 9 AGBG\n\nunwirksam. Deshalb ist zu prüfen, welche Regelung die Parteien bei sachge-\n\nrechter Abwägung der beiderseitigen Interessen in bezug auf Zinsänderungen,\n\ninsbesondere Zinserhöhungen, getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit\n\nder Klausel bedacht hätten (vgl. BGHZ 137, 153, 156 ff; BGH, Urt. v. 28. Okto-\n\nber 1999 aaO).\n\nb) Im Streitfall sicherte die Bürgschaft ungeachtet der Unwirksamkeit der\n\nglobalen Sicherungsklausel auch die für das Darlehen vereinbarten Zinsen.\n\nDies ergibt sich bereits aus dem aufgrund des Angebots vom 16. September\n\n1984 zustande gekommenen Darlehensvertrag, der den Anlaß für die Bürg-\n\nschaftsübernahme bildete und dessen Bedingungen mit Einschluß der verein-\n\nbarten Zinshöhe und ihrer zeitlichen Festschreibung dem Beklagten bekannt\n\nwaren. Es folgt ferner aus der Klausel des Bürgschaftsvertrages, wonach sich\n\nder verbürgte Höchstbetrag unter anderem um die Beträge erhöht, die als Zin-\n\nsen auf ihn entfallen.\n\nIn dem Darlehensvertrag war der vereinbarte Jahreszinssatz von\n\n8 3/8 % für ein Jahr ab Darlehenszusage festgeschrieben. Hieraus war zu ent-\n\nnehmen, daß nach Ablauf der Frist ein anderer Zinssatz vereinbart werden\n\nkonnte. Der Beklagte mußte, wie jeder andere Bürge an seiner Stelle, mit einer\n\nAbänderung der Zinshöhe rechnen, sobald die ursprüngliche Bindung entfallen\n\nwar. Die sachgerechte Abwägung der Interessen der typischerweise an Ge-\n\nschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise hat nach einem generalisieren-\n\nden und typisierenden Maßstab zu erfolgen (vgl. BGHZ 110, 241, 244; 119,\n\n305, 325; BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999 aaO). Danach wäre eine Klausel nicht\n\nzu beanstanden gewesen, nach der die Bürgschaft solche Zinsänderungen\n\numfaßt, die dazu dienen, den Zinssatz den wechselnden und bei Vertrags-\n\nschluß meist nicht überschaubaren künftigen Refinanzierungsmöglichkeiten,\n\ndie maßgeblich durch den von der Zentralbank festgesetzten, schwankenden\n\nDiskontsatz beeinflußt werden, nach oben oder unten in marktkonformer Weise\n\nanzupassen.\n\nNach höchstrichterlicher Rechtsprechung hält die Zinsklausel eines\n\nDarlehensvertrages, die der darlehensgebenden Bank unter den genannten\n\nVoraussetzungen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB\n\neinräumt, einer Prüfung nach § 9 AGBG stand (vgl. BGHZ 97, 212, 216 ff; auch\n\n118, 126, 131; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 8. Aufl. Anh. §§ 9 - 11\n\nRdn. 282). Dann wird auch ein Bürge durch eine solche Zinsanpassungsklau-\n\nsel, soweit sie seine Haftung für Erhöhungen von Darlehenszinsen begründet,\n\ndie von Gläubiger und Schuldner zur Anpassung an geänderte Refinanzie-\n\nrungsmöglichkeiten in sachgerechter Weise vereinbart werden, nicht entgegen\n\nden Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine solche\n\nKlausel entspricht vielmehr den typischen Interessen des Gläubigers und be-\n\neinträchtigt die Interessen des Bürgen nicht in unangemessener Weise, so daß\n\nder Vertrag im Wege der Auslegung entsprechend zu ergänzen ist.\n\n4. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht, soweit es der Änderung der\n\nTilgungsvereinbarung in bezug auf einen Teilbetrag von 375.000 DM im Jahre\n\n1986 unter dem Gesichtspunkt des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB keine Bedeutung\n\nbeigemessen hat. Nach dieser Norm erstreckt sich die Bürgenhaftung nicht auf\n\nrechtsgeschäftliche Veränderungen der Hauptschuld, die die Verpflichtung des\n\nBürgen erweitern, d.h. seine Rechtsstellung verschlechtern.\n\na) Ohne die Änderung der Tilgungsbestimmung hätte sich bei Einhal-\n\ntung der vereinbarten Tilgungsleistungen mit der Verminderung des Darle-\n\nhenskapitals auch das Risiko des Beklagten als Bürgen laufend verringert.\n\nDurch die Änderung wurde das Bürgenrisiko erheblich vergrößert; es entsprach\n\nwährend der Laufzeit des (Teil-)Darlehens ständig der Gesamthöhe dieses\n\nKredits. Eine Verminderung des Risikos durch die Lebensversicherung, mit der\n\ndiesem Darlehensteil getilgt werden sollte, war nicht gegeben, wenn diese Le-\n\nbensversicherung nach den Darlehensbedingungen ohnehin als Sicherheit für\n\ndas Gesamtdarlehen (möglicherweise auch zugleich für andere Ansprüche der\n\nKlägerin) dienen sollte. Dies ist in der Revisionsinstanz mangels anderweitiger\n\nFeststellungen zu unterstellen. Demzufolge braucht der Beklagte die durch die\n\nÄnderung der Tilgungsbestimmung geschaffene neue Rechtslage nicht gegen\n\nsich gelten zu lassen, vielmehr bleibt die Haftung des Beklagten in dem ur-\n\nsprünglichen Umfang bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Mai 1980 aaO S. 774;\n\nStaudinger/\n\nHorn, BGB 13. Bearb. § 767 Rdn. 36, 37, 40).\n\nb) An dieser Rechtslage vermögen die Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen des Bürgschaftsvertrages nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere für die\n\nKlausel, wonach alle von der Klägerin für zweckmäßig erachteten Maßnahmen\n\nund Vereinbarungen hinsichtlich ihrer Ansprüche den Umfang der Bürgschafts-\n\nverpflichtung nicht berühren und die Bürgschaft bis zur vollen Befriedigung der\n\nKlägerin auch dann unverändert bestehenbleibt, wenn diese dem Haupt-\n\nschuldner Stundung gewährt.\n\nDer erste Teil dieser Klausel (\"berühren den Umfang der Bürgschafts-\n\nverpflichtung nicht\") kann auch in dem Sinn verstanden werden, daß der Haf-\n\ntungsumfang des Bürgen sich in Fällen einer anderweitigen Vereinbarung zwi-\n\nschen Klägerin und Hauptschuldner nicht erweitert (§ 5 AGBG).\n\nBei einem anderen Verständnis verstößt der erste Teil der Klausel\n\nebenso wie die weite Sicherungszweckerklärung gegen § 9 AGBG, soweit er\n\ndie Klägerin dazu ermächtigt, die Verpflichtungen des Bürgen ohne seine Zu-\n\nstimmung durch Vereinbarungen mit dem Hauptschuldner zu erweitern. Mit der\n\nformularmäßigen Ausdehnung der Bürgenhaftung auch auf solche Rechtsfol-\n\ngen von Vereinbarungen zwischen Klägerin und Hauptschuldner, welche die\n\nRechtsstellung des Beklagten verschlechtern, wird diesem die Übernahme ei-\n\nnes unkalkulierbaren Risikos zugemutet. Dies ist mit dem Grundgedanken der\n\ngesetzlichen Leitentscheidung des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vereinbar.\n\nZugleich werden durch die Klausel wesentliche Rechte des Bürgen in einer den\n\nVertragszweck gefährdenden Weise eingeschränkt. Sie macht es möglich, den\n\nBeklagten mit einem Risiko zu belasten, dessen Umfang allein von dem Han-\n\ndeln Dritter bestimmt wird, und widerspricht deshalb der im Vertragsrecht gel-\n\ntenden Privatautonomie (vgl. BGHZ 130, 19, 32 f; 137, 153, 156).\n\nSoweit die Klausel die Klägerin zu Stundungen der Hauptforderung, d.h.\n\nzum Hinausschieben ihrer Fälligkeit bei Bestehenbleiben der Erfüllbarkeit\n\n(BGH, Beschl. v. 25. März 1998 - VIII ZR 298/97, NJW 1998, 2060, 2061; Pa-\n\nlandt/Heinrichs, BGB 59. Aufl. § 271 Rdn. 12), ermächtigt, greift sie im Streitfall\n\nnach der Unklarheitenregel des § 5 AGBG nicht ein. Zwar mag die Änderung\n\nder Tilgungsbestimmung im Ergebnis einer Stundung nahekommen, weil die\n\nTilgungsraten nicht zu den vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkten, sondern erst\n\nam Ende der Laufzeit des Kredits zu zahlen waren. Gleichwohl bleibt es bei\n\neiner objektiven Auslegung der Klausel anhand ihres Wortlauts und Rege-\n\nlungszusammenhangs am Maßstab der Verständnismöglichkeiten der typi-\n\nscherweise von der Klausel angesprochenen Durchschnittskunden (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 13. Mai 1998 - VIII ZR 292/97, WM 1998, 1590) unklar, ob eine solche\n\nVereinbarung unter den Begriff der Stundung fällt. Diese Auslegung obliegt\n\ndem Revisionsgericht, weil es sich bei der Klägerin um eine deutsche Groß-\n\nbank handelt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, daß sie\n\ndas Bürgschaftsformular bundesweit, jedenfalls nicht nur im Bezirk des Beru-\n\nfungsgerichts, verwendet hat. Der Durchschnittskunde wird bei einem Darlehen\n\nmit monatlicher Tilgung unter Stundung in erster Linie ein kurzfristiges Hinaus-\n\nschieben der Fälligkeit einer oder mehrerer Raten bei grundsätzlicher Beibe-\n\nhaltung der monatlichen Tilgungsverpflichtung verstehen. Ob unter den in der\n\nKlausel verwendeten Begriff der Stundung auch die Vereinbarung einer gänzli-\n\nchen Aufhebung der monatlichen Tilgungsverpflichtung zugunsten einer ein-\n\nmaligen Tilgung bei Ablauf der Darlehensfrist fällt, wird für den Durchschnitts-\n\nkunden nicht hinreichend deutlich. Deshalb ist in der Änderung der Tilgungs-\n\nbestimmung keine Stundung im Sinne der Klausel zu sehen.\n\nc) Blieb der Haftungsumfang des Beklagten von der Änderung der Til-\n\ngungsvereinbarung unberührt, ist zu prüfen, wie sich die Hauptschuld ohne die\n\nÄnderung tatsächlich entwickelt hätte. Diese Sachlage ist mit dem wirklich ein-\n\ngetretenen Sachstand zu vergleichen (vgl. RGZ 59, 223, 229). Dazu fehlt es\n\nnicht nur an Feststellungen, sondern auch an Vortrag der Klägerin. Von Be-\n\ndeutung könnte insoweit sein, ob der Hauptschuldner in der Lage gewesen wä-\n\nre, die in dem ursprünglichen Darlehensvertrag vorgesehenen Tilgungsleistun-\n\ngen auch auf die Summe von 375.000 DM weiter ganz oder teilweise zu erbrin-\n\ngen. Träfe dies nicht zu, wäre eine durch die Änderung der Tilgungsvereinba-\n\nrung herbeigeführte Verschlechterung der Rechtslage des Beklagten jedenfalls\n\ninsoweit zu verneinen, als er bei einer Inanspruchnahme zum jeweiligen Fällig-\n\nkeitszeitpunkt in der Lage gewesen wäre, die Klägerin zu befriedigen, nicht\n\naber, seine Rückgriffsansprüche gegen den Hauptschuldner durchzusetzen\n\n(vgl. RGZ 59, 223, 231; Reimer JW 1926, 1946; Enneccerus/Lehmann, Schuld-\n\nrecht 15. Aufl. § 192 II 4 = S. 792; Staudinger/Horn, aaO § 767 Rdn. 47; auch\n\nBGHZ 72, 198, 205; MünchKomm-BGB/Habersack, 3. Aufl. § 767 Rdn. 12 zur\n\neinseitigen Stundung der Hauptschuld durch den Gläubiger).\n\n5. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klägerin sei nicht gehalten,\n\nverwertete Sicherheiten auf den verbürgten Teil der Hauptforderung zu ver-\n\nrechnen. Vielmehr sei sie mangels einer anderweitigen Absprache grundsätz-\n\nlich berechtigt, Sicherheitenerlöse so zu verrechnen, wie es für sie am günstig-\n\nsten sei. Dem ist in dieser Allgemeinheit nicht beizupflichten.\n\na) Soweit sich das Berufungsgericht für seine Auffassung auf das Urteil\n\ndes Bundesgerichtshofs vom 29. April 1997 - XI ZR 176/96, WM 1997, 1247,\n\n1249, beruft, berücksichtigt es nicht, daß es sich bei der Kreditsicherheit im\n\nStreitfall um eine Bürgschaft und nicht - wie in dem erwähnten Urteil - um eine\n\nGrundschuld handelt. Für die Bürgschaft gilt § 776 BGB. Danach wird der Bür-\n\nge, wenn der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine\n\nfür sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes\n\nPfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen aufgibt - auch wenn das\n\naufgegebene Recht erst nach Übernahme der Bürgschaft entstanden ist -, in-\n\nsoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 BGB hätte Ersatz\n\nerlangen können. Zu den Rechten im Sinne von § 776 BGB sind über die in\n\nseinem Text erwähnten akzessorischen Rechte hinaus auch selbständige Si-\n\ncherungsrechte wie Sicherungsgrundschulden, Sicherungseigentum, Eigen-\n\ntumsvorbehalte oder Sicherungsabtretungen zu zählen, zu deren Übertragung\n\nauf den zahlenden Bürgen der Gläubiger in analoger Anwendung der §§ 774,\n\n412, 401 BGB schuldrechtlich verpflichtet ist (vgl. BGHZ 78, 137, 143; 110, 41,\n\n43; BGH, Urt. v. 28. April 1994 - IX ZR 248/93, WM 1994, 1161, 1163;\n\nMünchKomm-BGB/Habersack aaO § 776 Rdn. 6).\n\nZwar ist § 776 BGB grundsätzlich abdingbar (vgl. BGH, Urt. v. 24. Sep-\n\ntember 1980 - VIII ZR 291/79, WM 1980, 1255, 1256; Staudinger/Horn aaO\n\n§ 776 Rdn. 20). Im Streitfall hat sich der Beklagte in dem Bürgschaftsformular\n\ndamit einverstanden erklärt, daß die Klägerin bei Vertragsschluß bestehende\n\noder künftige Sicherheiten oder Vorzugsrechte für die verbürgten Ansprüche\n\nfreigab und daß alle Maßnahmen und Vereinbarungen, welche die Klägerin bei\n\nder Verwertung anderweitiger Sicherheiten für zweckmäßig erachtet, den Um-\n\nfang der Bürgschaftsverpflichtung nicht berühren. Eine solche Formularklausel,\n\nin welcher der Bürge ohne gewichtige Gründe und ein überwiegendes Interes-\n\nse des Gläubigers uneingeschränkt auf die Rechtsfolgen des § 776 BGB ver-\n\nzichtet, ist jedoch nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\ngemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam (BGH, Urt. v. 2. März 2000 - IX ZR\n\n328/98, Umdruck S. 14 ff, z.V.b. in BGHZ).\n\nb) Die Unwirksamkeit des klauselmäßigen Verzichts des Beklagten auf\n\ndie Rechte aus § 776 BGB hat zur Folge, daß die Klägerin sich auch nicht dar-\n\nauf berufen darf, ihr sei durch die Bürgschaftsklauseln gestattet, den Erlös aus\n\nihr anderweitig bestellten Sicherheiten zunächst auf den durch die Bürgschaft\n\nnicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche anzurechnen. Auch in einer solchen Ver-\n\nrechnung kann ein Aufgeben von Rechten im Sinne von § 776 BGB liegen (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 17. Dezember 1959 - VII ZR 194/58, WM 1960, 371, 372; v.\n\n2. März 2000 aaO).\n\nDer Beklagte ist demzufolge so zu stellen, wie er stünde, wenn die Klä-\n\ngerin die vom Hauptschuldner für die Hauptforderung zusätzlich zu der Bürg-\n\nschaft des Beklagten gestellten Sicherungsrechte nicht aufgegeben hätte. Von\n\ndritter Seite gewährte Sicherheiten stehen im Streitfall nicht in Rede (vgl. inso-\n\nweit zuletzt BGH, Urt. v. 13. Januar 2000 - IX ZR 11/99, WM 2000, 408).\n\nDabei ist zu unterscheiden zwischen solchen zusätzlichen Sicherungs-\n\nrechten, die bei Bürgschaftsübernahme oder zu einem späteren Zeitpunkt aus-\n\nschließlich die Hauptschuld absicherten, und solchen, die von vornherein auch\n\nder Sicherung anderer Ansprüche der Klägerin dienten. Nur im ersten Fall\n\nhätte der Beklagte bei einer Befriedigung der Klägerin die zusätzlichen Sicher-\n\nheiten in vollem Umfang für sich verwerten dürfen. Sollte der Sicherungszweck\n\nderjenigen Rechte, die - neben der Bürgschaft - zunächst allein die Hauptforde-\n\nrung absicherten, später durch Vereinbarung zwischen Klägerin und Haupt-\n\nschuldner ohne wirksame Zustimmung des Beklagten auf andere Ansprüche\n\nder Klägerin ausgedehnt und der Verwertungserlös für diese nicht von der\n\nBürgschaft abgedeckten Ansprüche verwendet worden sein, läge darin eine\n\nAufgabe dieser Rechte im Sinne von § 776 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezem-\n\nber 1959 aaO). Dann wäre der Beklagte insoweit von seiner Bürgenverpflich-\n\ntung frei geworden, als er aus dem jeweiligen Recht hätte Ersatz erlangen kön-\n\nnen, d.h. in Höhe des Verwertungserlöses.\n\nDienten die zusätzlichen Sicherungsrechte hingegen bereits bei Bürg-\n\nschaftsübernahme oder - im Falle einer nachträglichen Begründung der Siche-\n\nrungsrechte - zu diesem späteren Zeitpunkt zugleich der Absicherung anderer\n\nAnsprüche, mußte der Beklagte beim Fehlen besonderer Absprachen stets\n\ndamit rechnen, daß der Erlös aus der Verwertung dieser Rechte zur Erfüllung\n\nder anderen Ansprüche verwendet würde. In einer solchen Verwendung ist\n\nmithin eine \"Aufgabe\" derartiger von Anfang an mehrfach sichernder Rechte\n\nnicht zu sehen. Vielmehr ist es der Entscheidung der Klägerin als Gläubigerin\n\nüberlassen, auf welche Forderungen sie die Erlöse aus der Verwertung solcher\n\nSicherheiten verrechnen will. Insoweit gelten die Erwägungen des Urteils des\n\nBundesgerichtshofs vom 29. April 1997 aaO (vgl. auch BGH, Urt. v.\n\n4. November 1997 - XI ZR 181/96, WM 1997, 2396, 2397).\n\nOb die Klägerin mit dem Hauptschuldner eine auch für den Beklagten\n\nmaßgebliche (vgl. BGH, Urt. v. 27. April 1993 - XI ZR 120/92, WM 1993, 1078,\n\n1079 f) Tilgungsreihenfolge vereinbart oder ob der Schuldner eine einseitige\n\nTilgungsbestimmung gemäß § 366 Abs. 1 BGB getroffen hat, ist nicht festge-\n\nstellt oder vorgetragen. Fehlt es an beidem, gilt § 366 Abs. 2 BGB (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 2. März 2000 aaO).\n\nIII.\n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.\n\nDie Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, zu den klärungs-\n\nbedürftigen Punkten weiter vorzutragen. Das Berufungsgericht wird zunächst\n\nnach Maßgabe der im Vorstehenden dargelegten Gründe festzustellen haben,\n\nwie sich der Kredit entwickelt hätte, wenn es bei der ursprünglichen Tilgungs-\n\nregelung des Darlehensvertrages geblieben wäre. Ferner wird zu prüfen sein,\n\nob und ggf. welche Sicherungsrechte der Klägerin vom Hauptschuldner zusätz-\n\nlich zu der Bürgschaft des Beklagten zur Absicherung der Hauptforderung ge-\n\nwährt wurden und ob diese zusätzlichen Sicherungsrechte zu irgendeinem\n\nZeitpunkt ausschließlich die Hauptforderung, also nicht stets zugleich auch\n\nandere Ansprüche der Klägerin absicherten. Je nach dem Ergebnis dieser\n\nPrüfung wird sich das Berufungsgericht auch mit den weiteren Angriffen der\n\nRevision gegen die Höhe der Klageforderung auseinanderzusetzen haben (vgl.\n\ninsoweit BGH, Urt. v. 7. Dezember 1995 - IX ZR 110/95, ZIP 1996, 222 f;\n\nWM 1997 Sonderbeil. Nr. 5 S. 49 f).\n\nPaulusch\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\nZugehör\n\nGanter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-06/ix-zr-2-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 776","ref_norm":"776","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 774","ref_norm":"774","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-06/ix-zr-2-98","retrieved":"2026-07-10 11:06:43.070645+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-06/ix-zr-2-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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Die klauselmäßige Ermächtigung des Gläubigers durch den Bürgen zum Ab- schluß derartiger Vereinbarungen verstößt gegen § 9 AGBG. c) Zu den Folgen der Unwirksamkeit eines klauselmäßigen Verzichts des Bür- gen auf die Rechte aus § 776 BGB (im Anschluß an BGH, Urt. v. 2. März 2000 - IX ZR 328/98, z.V.b. in BGHZ).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 31. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 3. 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