{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR__88-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-07-06","aktenzeichen":"IX ZR 88/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BNotO § 19 Abs. 1 BNotO § 24 Abs. 1 Zur notariellen Betreuung der Vorwegnahme einer Erbfolge.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 88/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n6. Juli 2000\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nnein\n\n------------------------------------\n\nBNotO § 19 Abs. 1\n\nBNotO § 24 Abs. 1\n\nZur notariellen Betreuung der Vorwegnahme einer Erbfolge.\n\nBGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98 - OLG Jena\n LG Erfurt\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Mai 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör,\n\nDr. Ganter und Prof. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. Februar 1998\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 3. Zivilse-\n\nnat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt vom beklagten Notar Schadensersatz wegen Amts-\n\npflichtverletzungen.\n\nAm 1. März 1992 kamen die Mutter des Klägers und deren sieben Kin-\n\nder in Gegenwart des Beklagten überein, das Vermögen der Mutter, bestehend\n\naus zwei bebauten Grundstücken, Ackerland und Bargeld, zur Vorwegnahme\n\nder Erbfolge den Kindern zu gleichen Teilen zu übertragen; zumindest die bei-\n\nden Kinder, die die bebauten Grundstücke erwarben, sollten Ausgleichszah-\n\nlungen erbringen.\n\nAm 15. April 1992 beurkundete der Beklagte eine \"Vollmacht\" der Mutter\n\ndes Klägers, die u.a. lautet:\n\n\"Ich erteile hiermit für mich und meine Erben meinem Sohn Christian\nPeter ...\n\nVollmacht\n\nden nachstehenden Grundbesitz ...\n\nzu erwerben, zu verkaufen und aufzulassen sowie alle Erklärungen vor\nNotar, Gericht und Behörden abzugeben, die zur Umschreibung des\nKaufgegenstandes auf den Erwerber erforderlich sind, insbesondere\nauch an Dritte, Geschwister und sonstige Personen zu übertragen.\n\nDer Bevollmächtigte ist berechtigt, Untervollmacht zu erteilen.\n\nZur schenkungsweisen Veräußerung berechtigt die Vollmacht nicht.\n\nDer Bevollmächtigte wird von den einschränkenden Bestimmungen aus\n§ 181 BGB befreit.\"\n\nAm 13. August 1992 beurkundete der Beklagte einen \"Schenkungsver-\n\ntrag\", in dem die Mutter des Klägers, vertreten durch dessen Bruder, aufgrund\n\nder Vollmacht vom 15. April 1992 dem Kläger - ebenfalls vertreten durch die-\n\nsen Bruder - ihr Ackerland schenkweise zu Eigentum übertrug. In diesem Ver-\n\ntrag heißt es u.a.:\n\n\"Der Notar wird beauftragt, alle zu diesem Vertrag erforderlichen Ge-\nnehmigungen einzuholen und diese Urkunde durchzuführen.\"\n\nDer Kläger genehmigte diesen Vertrag am 19. Oktober 1992.\n\nDie Mutter des Klägers (fortan auch: Erblasserin oder Witwe) verstarb\n\nam 23. Januar 1993. Sie wurde durch ihre sieben Kinder zu gleichen Teilen\n\nbeerbt.\n\nDie Genehmigung des Vertrages vom 13. August 1992 nach der Grund-\n\nstücksverkehrsordnung wurde am 28. Juli 1994 erteilt. Im August 1994 teilte\n\ndas Grundbuchamt dem Beklagten mit, der Grundbucheintragung des Klägers\n\ngemäß diesem Vertrage stehe entgegen, daß die von der Erblasserin erteilte\n\nVollmacht nicht zur schenkweisen Veräußerung berechtige. Davon unterrich-\n\ntete der Beklagte mit Schreiben vom 2. September 1994 den Bruder des Klä-\n\ngers, der diesen bei Vertragsschluß vertreten hatte. Zwei Miterben verweiger-\n\nten die Genehmigung des Vertrages.\n\nDie Klage auf Schadensersatz in Höhe von 67.510 DM nebst Zinsen\n\nhatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger\n\nseinen Klageanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§§ 564, 565 Abs. 1\n\nSatz 1 ZPO); von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird Gebrauch\n\ngemacht.\n\nDer Amtshaftungsanspruch gegen den beklagten Notar ist entgegen der\n\nAnsicht des Berufungsgerichts nicht gemäß § 839 BGB, sondern nach § 18\n\nAbs. 1 VONot i.V.m. § 19 BNotO zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar\n\n1998 - IX ZR 4/97, WM 1998, 783, 784).\n\nI.\n\n1. Das Berufungsgericht hat eine Amtspflichtverletzung des beklagten\n\nNotars unterstellt, die sich nach dem Zusammenhang des Berufungsurteils auf\n\n- vom Kläger in den Vorinstanzen geltend gemachte - Fehler des Beklagten\n\nanläßlich der Beurkundung des Schenkungsvertrages vom 13. August 1992\n\nbezieht. Nach dem Klagevortrag, von dem im Revisionsverfahren mangels\n\ntatrichterlicher Feststellungen auszugehen ist, hat der Beklagte eine ihm ge-\n\ngenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht fahrlässig verletzt (§ 19 Abs. 1\n\nSatz 1 BNotO). Der Beklagte hat die Vollmacht der Mutter des Klägers vom\n\n15. April 1992 mit der Einschränkung beurkundet, daß sie nicht zur schenkwei-\n\nsen Veräußerung von Grundeigentum berechtigt, obwohl nach der Behauptung\n\ndes Klägers am 1. März 1992 auf Anregung des Beklagten die unentgeltliche\n\nÜbertragung des Ackerlandes an den Kläger vereinbart worden war (§ 17 Be-\n\nurkG). Außerdem hat der Beklagte den Schenkungsvertrag vom 13. August\n\n1992 nicht durch die Mutter des Klägers genehmigen lassen, obwohl der Be-\n\nklagte das nach dem - durch die Urkunde gestützten - Klagevortrag übernom-\n\nmen hatte.\n\n2. Die Revision rügt mit Erfolg die Annahme des Berufungsgerichts, es\n\nfehle an der haftungsausfüllenden Kausalität, denn der Kläger habe \"einen\n\neventuellen Anspruch dem Grunde nach, auf jeden Fall der Höhe nach nicht\n\nschlüssig dargetan\". Da der Kläger Miterbe zu 1/7-Anteil geworden sei, habe er\n\nfür einen Schaden den Umfang des gesamten Nachlasses darlegen müssen;\n\ndies habe er versäumt. Eine Vereinbarung der Miterben über die Auseinander-\n\nsetzung des Nachlasses habe den Kausalverlauf unterbrochen.\n\nFür den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwischen einer\n\nAmtspflichtverletzung des Beklagten und dem geltend gemachten Schaden ist\n\nfestzustellen, was geschehen wäre, wenn der Beklagte sich pflichtgerecht ver-\n\nhalten hätte, und wie die Vermögenslage des Klägers dann wäre; dies hat der\n\nKläger für seinen Schadensersatzanspruch darzulegen und gemäß § 287 ZPO\n\nzu beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 1995 - IX ZR 104/94, WM 1996, 30,\n\n31; v. 21. November 1996 - IX ZR 220/95, WM 1997, 325, 326).\n\na) Gemäß den Regeln des Beweises des ersten Anscheins (vgl. dazu\n\nBGH, Urt. v. 27. Mai 1993 - IX ZR 66/92, WM 1993, 1513, 1516) ist nach der\n\nLebenserfahrung davon auszugehen, daß - die Richtigkeit des Klagevortrags\n\nunterstellt - die Erblasserin zur Verwirklichung ihrer Absicht, im Einvernehmen\n\nmit ihren Kindern dem Kläger die beiden Grundstücke ohne Ausgleichszahlung\n\nzu übertragen, nach entsprechender Belehrung durch den Beklagten die Voll-\n\nmachtsurkunde auch auf eine Schenkung erstreckt und den Schenkungsver-\n\ntrag auf Anfrage des Beklagten genehmigt hätte. Dann wäre der Kläger als Ei-\n\ngentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen worden, nachdem dieser\n\ndem Vertrag am 19. Oktober 1992 zugestimmt hatte und die Genehmigung\n\nnach der Grundstücksverkehrsordnung erteilt worden war. Die Miterben hätten\n\nden Vertrag nach dem Tode der Erblasserin erfüllen müssen (§§ 1967,\n\n2058 BGB).\n\nb) Der Kläger hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schlüssig\n\ndargelegt, daß er infolge der geltend gemachten Amtspflichtverletzungen des\n\nBeklagten im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag einen erstattungsfä-\n\nhigen Schaden erlitten hat.\n\nEin Geschädigter soll im Wege des Schadensersatzes nicht mehr er-\n\nhalten als dasjenige, was er nach der materiellen Rechtslage hätte verlangen\n\nkönnen; der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die er\n\nkeinen Anspruch hat, ist grundsätzlich kein ersatzfähiger Nachteil (BGHZ 124,\n\n86, 95 m.w.N.).\n\naa) Der Wirksamkeit lebzeitiger Verfügungen der Erblasserin über ihr\n\nVermögen stand das gemeinschaftliche Testament der Erblasserin und ihres\n\n- am 8. April 1980 verstorbenen - Ehemannes vom 28. November 1974 nicht\n\nentgegen.\n\nDas Berufungsgericht hat das Testament ohne Begründung dahin ge-\n\nwertet, daß die Erblasserin Vorerbin und ihre Kinder Nacherben sein sollten.\n\nDie fehlende Auslegung kann der Senat nachholen. Das gemeinschaftliche\n\nTestament ist dahin auszulegen, daß der Überlebende Erbe des Verstorbenen\n\nund die gemeinsamen Kinder Schlußerben mit gleichen Anteilen werden soll-\n\nten. Die Eheleute haben in ihrer letztwilligen Verfügung das beiderseitige Ver-\n\nmögen als Einheit angesehen; dieses sollte grundsätzlich mit dem Tode des\n\nLängerlebenden als Gesamtnachlaß auf die Kinder übergehen (vgl. RGZ 113,\n\n234, 240; BGHZ 22, 364, 366; BayObLGZ 66, 49, 61 u. 408, 417).\n\nDie testamentarische Wiederverheiratungsklausel ist gegenstandslos\n\ngeblieben und beeinträchtigte deswegen die Rechtsstellung der Witwe nicht\n\n(vgl. BGHZ 96, 198, 204). Je nachdem, ob das Erbrecht des Bürgerlichen Ge-\n\nsetzbuches oder das des am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Zivilgesetzbu-\n\nches (ZGB) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden\n\nist (vgl. § 2 Abs. 2, § 8 EGZGB; Art. 235 §§ 1, 2 EGBGB; BGHZ 124, 270,\n\n271 ff; 128, 302, 303; 131, 22, 26; Palandt/Edenhofer, BGB 59. Aufl. Einl. 5 vor\n\n§ 1922; Art. 235 §§ 1, 2 EGBGB jeweils Rdnr. 1 ff; Leipold, in: MünchKomm-\n\nBGB, 3. Aufl. Bd. 9 Erbrecht Einleitung Rdnr. 227 ff; 262 ff; Bd. 11 Art. 235\n\nRdnr. 13 ff), war die Witwe in unterschiedlicher Weise an die wechselbezügli-\n\nchen Verfügungen im Sinne des § 2270 Abs. 1, 2 BGB nach dem Tode ihres\n\nEhemannes gebunden. Nach § 390 Abs. 2 ZGB konnte sie über den Nachlaß\n\ndurch Rechtsgeschäft unter Lebenden frei verfügen. Bei Anwendung des Bür-\n\ngerlichen Gesetzbuches stand ihr - wie einem durch Erbvertrag gebundenen\n\nErblasser (§ 2286 BGB) - grundsätzlich ebenfalls ein freies Verfügungsrecht\n\nunter Lebenden zu, doch konnte bei einem Mißbrauch dieses Verfügungs-\n\nrechts ein betroffener Schlußerbe einen Ausgleichsanspruch in entsprechender\n\nAnwendung des § 2287 BGB erlangen (BGHZ 82, 274, 276 ff.; vgl. BGH, Urt. v.\n\n12. Oktober 1988 - IVa ZR 166/87, FamRZ 1989, 175; v. 21. Juni 1989\n\n- IVa ZR 302/87, NJW 1989, 2389, 2390 f; Schubert JR 1982, 155; Kuchinke\n\nJuS 1988, 853; Musielak FamRZ 1989, 176). Da die Voraussetzungen eines\n\nsolchen Mißbrauchs im Streitfall nicht dargetan sind, kann die Frage, welches\n\nRecht Anwendung findet, im gegenwärtigen Zeitpunkt auf sich beruhen. Viel-\n\nmehr ist davon auszugehen, daß die sieben Kinder, die nicht gegen die\n\nPflichtteilsstrafklausel des Testaments verstoßen haben, nach beiden Rechts-\n\nordnungen als Schlußerben das von ihrer Mutter hinterlassene Vermögen zu\n\ngleichen Anteilen erwarben (§ 1922 BGB; § 363 Abs. 1 ZGB).\n\nbb) Der Kläger ist nach seinem Vorbringen durch die behaupteten Beur-\n\nkundungsfehler des Beklagten geschädigt worden. Die Grundstücke, die dem\n\nKläger schenkweise übereignet werden sollten, hatten nach seiner Behauptung\n\neinen Wert von insgesamt 111.475 DM. Demgegenüber hat der Kläger nach\n\nseinem Vortrag bei der Auseinandersetzung des Nachlasses nur einen Anteil\n\nvon 1/5 an diesen Grundstücken, der bei dem behaupteten Grundstückswert\n\n22.295 DM entspricht, sowie 41.670 DM erhalten. Danach ergibt sich aus ei-\n\nnem Beurkundungsfehler des Beklagten ein Vermögensverlust des Klägers in\n\nHöhe von 47.510 DM.\n\nDaran ändert nichts, daß die Vereinbarung der Witwe und ihrer Kinder\n\nvom 1. März 1992 über eine Vorwegnahme der Erbfolge (vgl. dazu BGHZ 113,\n\n310; BGH, Urt. v. 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94, NJW 1995, 1349, 1350; Pa-\n\nlandt/Edenhofer, aaO Einleitung 7 zu § 1922) bei ihrer Wirksamkeit möglicher-\n\nweise eine Ausgleichungspflicht unter den Miterben zur Folge gehabt hätte\n\n(vgl. §§ 2050 Abs. 3, 2052 BGB; BGHZ 82, 274, 278). Denn die Vereinbarung\n\nwar unwirksam; sie hätte der notariellen Beurkundung bedurft, weil sie eine\n\nVerpflichtung zur Übertragung und zum Erwerb von Grundstücken enthielt\n\n(§§ 125, 313 BGB).\n\nDer dargelegte Schaden kann entgegen der Ansicht der Revisionserwi-\n\nderung des Beklagten nicht behoben werden, indem der Kläger die Miterben,\n\ndie die Genehmigung des Schenkungsvertrages verweigert haben, auf Zu-\n\nstimmung verklagt. Die Revisionserwiderung meint, dieser Vertrag sei wirksam\n\ngewesen, weil die Erblasserin entgegen der Vollmachtsurkunde den Vertreter\n\nder Vertragspartner zur schenkweisen Übertragung des Ackerlandes an den\n\nKläger im Rahmen der Vereinbarung vom 1. März 1992 bevollmächtigt habe\n\nund diese Vollmacht nach § 167 Abs. 2 BGB formfrei wirksam gewesen sei.\n\nAus der Absicht der Erblasserin, die Erbfolge vorwegzunehmen und dabei dem\n\nKläger nach dessen Behauptung das Ackerland zu schenken, kann nicht zwin-\n\ngend auf eine solche Vollmacht geschlossen werden, weil die Erblasserin am\n\n15. April 1992 eine Vollmacht beurkunden ließ, die nicht zu einer schenkwei-\n\nsen Übertragung berechtigte. Dementsprechend hat der Beklagte vorgetragen,\n\ndie Erblasserin habe keine Vollmacht zur Schenkung von Grundstücken ertei-\n\nlen wollen (GA I 28, 119).\n\nDer Schaden des Klägers entfällt nach seinem Vorbringen auch nicht\n\nwegen eines Ausgleichsanspruchs gegen Miterben aus §§ 2050 Abs. 3, 2052\n\nBGB. Der Kläger hat nicht behauptet, die Erblasserin habe bei der Zuwendung\n\nder Hausgrundstücke an zwei Kinder eine rechtswirksame Ausgleichung ange-\n\nordnet, die den Vermögensverlust wettmache (vgl. Dütz, in: MünchKomm-BGB,\n\naaO § 2050 Rdn. 31).\n\nc) Die Zustimmung des Klägers zu der Auseinandersetzung des Nach-\n\nlasses hat nach dem Klagevortrag den Ursachenzusammenhang zwischen den\n\nbehaupteten Amtspflichtverletzungen des Beklagten und dem geltend ge-\n\nmachten Schaden des Klägers entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts\n\nnicht unterbrochen.\n\nDer Kläger hat behauptet, die Miterben hätten im Januar 1995 einen\n\nVertrag zur Auseinandersetzung des Nachlasses geschlossen, um allen Miter-\n\nben möglichst gleiche Anteile zu verschaffen. Danach sei der Nachlaß auf die\n\nMiterben mit Ausnahme der beiden Geschwister, die bebaute Grundstücke von\n\nder Erblasserin erworben haben, so verteilt worden, daß die bedachten fünf\n\nMiterben jeweils 1/5 der im Vertrag vom 13. August 1992 bezeichneten Grund-\n\nstücke sowie bestimmte Geldbeträge erhalten hätten.\n\nDa ein solcher Vertrag nichtig ist, weil er nicht gemäß § 313 Satz 1 BGB\n\nbeurkundet worden ist (§ 125 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1965 -\n\n V ZR 116/64, MDR 1966, 227), hat der Kläger bei der Auseinandersetzung der\n\nMiterben kein Recht aus seiner Erbenstellung aufgegeben, so daß schon aus\n\ndiesem Grunde der haftungsrechtliche Ursachenzusammenhang zwischen den\n\nbehaupteten Amtspflichtverletzungen und dem geltend gemachten Schaden\n\nerhalten geblieben ist. Das ist jedoch auch dann der Fall, wenn der Vertrag\n\nnach § 313 Satz 2 BGB geheilt oder auf sonstige Weise unumkehrbar vollzo-\n\ngen worden ist. Der Kläger hat der einvernehmlichen Auseinandersetzung des\n\nNachlasses zugestimmt, weil sie nach seiner Behauptung gemäß dem Testa-\n\nment der Eltern eine gleiche Beteiligung der Miterben an dem dargelegten Ge-\n\nsamtwert des Nachlasses angestrebt hat. Nach dem Vorbringen des Klägers\n\ngehörten zum Nachlaß seiner Mutter der Wert des Ackerlandes in Höhe von\n\n111.475 DM sowie \"Barvermögen\" von insgesamt 195.000 DM einschließlich\n\nder Ausgleichszahlungen derjenigen Geschwister, die durch Verträge mit der\n\nErblasserin Grundstücke erworben hatten. Das einer Schwester des Klägers zu\n\nLebzeiten der Mutter übereignete Grundstück, das nach der Behauptung des\n\nKlägers einen Wert zwischen 350.000 bis 500.000 DM haben soll, gehörte\n\nnicht zum Nachlaß. Das Grundstück, das die Erblasserin an einen Bruder des\n\nKlägers übertragen hat und das ebenfalls einen solchen Wert haben soll, fiel\n\nwirtschaftlich ebenfalls nicht mehr in den Nachlaß, weil die vertragliche Ver-\n\npflichtung der Erblasserin durch die Miterben zu erfüllen war (§§ 1967, 2058\n\nBGB).\n\nDer Kläger durfte sich herausgefordert fühlen, zur Klärung einer verwor-\n\nrenen, nach seinem Vorbringen durch Amtspflichtverletzungen des Beklagten\n\nhervorgerufenen Rechtslage eine Auseinandersetzung des Nachlasses, die\n\neine gleiche Beteiligung der Miterben am Nachlaß anstrebte, zuzustimmen.\n\nAußerdem bestand dafür ein rechtfertigender Anlaß, weil eine einvernehmliche\n\nAuseinandersetzung einem Erbteilungsrechtsstreit vorbeugte, so daß das Vor-\n\ngehen des Klägers keine ungewöhnliche Reaktion auf die behaupteten Amts-\n\npflichtverletzungen des Beklagten war (vgl. BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR\n\n113/89, NJW 1990, 2882, 2883).\n\nd) Der geltend gemachte Schaden ist - ausgehend vom Vorbringen des\n\nKlägers - dem Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen. Es liegt nicht außer-\n\nhalb aller Lebenserfahrung, daß eine Schenkung von Grundstücken, die infol-\n\nge eines Beurkundungsfehlers des Notars unwirksam ist, nach dem Tode des\n\nSchenkers von dessen Erben nicht genehmigt wird und deswegen dem Be-\n\nschenkten die Zuwendung entgeht. Eine solche adäquate Schadensfolge fällt\n\nbei wertender Betrachtung in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht, weil\n\ndiese auch auf die Durchführung des Schenkungsvertrages abzielte (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 8. Juli 1993 - IX ZR 222/92, WM 1993, 1992, 1996, insoweit nicht abge-\n\ndruckt in BGHZ 123, 178; v. 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95, WM 1996, 2074,\n\n2077).\n\nII.\n\nDas angefochtene Urteil ist nicht aus einem anderen Grund richtig\n\n(§ 563 ZPO). Vielmehr sind tatrichterliche Feststellungen erforderlich.\n\n1. Der Kläger hat die bisher geltend gemachten - fahrlässigen - Amts-\n\npflichtverletzungen des Beklagten im Zusammenhang mit der Beurkundung der\n\nVollmacht vom 15. April 1992 und des Schenkungsvertrages vom 13. August\n\n1992 unter Beweisantritt schlüssig dargelegt, wie bereits ausgeführt worden ist.\n\nDem entsprechenden Klagevortrag ist der Beklagte in rechtserheblicher\n\nWeise entgegengetreten. Eine schadensursächliche Amtspflichtverletzung des\n\nBeklagten entfällt, wenn - gemäß seinem Vorbringen - die Erblasserin keine\n\nVollmacht zur Schenkung von Grundstücken erteilen wollte und den Vertrag\n\nvom 13. August 1992 wegen inzwischen eingetretener Geschäftsunfähigkeit\n\nnicht mehr genehmigen konnte (vgl. § 104 Nr. 2, §§ 105, 177 Abs. 1 BGB).\n\nDer Kläger hat die Amtspflichtverletzung gemäß § 286 ZPO zu beweisen\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 11. März 1999 - IX ZR 260/97, WM 1999, 1324, 1326).\n\nb) Sollte sich insoweit ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergeben, so\n\nhat der Kläger keine anderweitige Ersatzmöglichkeit, die demselben Tatsa-\n\nchenkreis entsprungen ist, aus dem sich die Schadenshaftung des Notars er-\n\ngibt, und begründete Aussicht auf Erfolg bietet (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO; vgl.\n\nBGH, Urt. v. 22. Juni 1995 - IX ZR 122/94, WM 1995, 1883, 1885; v.\n\n19. Oktober 1995 - IX ZR 104/94, WM 1996, 30, 32).\n\nSelbst wenn dem Kläger gegen seinen Bruder, der die Vertragspartner\n\nbeim Abschluß des Schenkungsvertrages vertreten hat, ein Anspruch aus\n\n§ 179 BGB zustehen sollte, so wäre dieser keine anderweitige Ersatzmöglich-\n\nkeit im vorstehenden Sinne, weil der Vertreter in den Schutzbereich des § 19\n\nAbs. 1 Satz 1 BNotO einbezogen war und bei einer Inanspruchnahme durch\n\nden Kläger seinerseits einen Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten hätte\n\n(vgl. BGHZ 56, 26, 31 ff; Senatsbeschl. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 244/97,\n\nBGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 - Subsidiarität 4).\n\nAuch die Miterben haften dem Kläger nicht. Da die Vereinbarung vom\n\n1. März 1992 unwirksam ist, waren die Miterben nicht verpflichtet, den Schen-\n\nkungsvertrag zu genehmigen.\n\nc) Ein solcher Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten\n\nwäre auch nicht verjährt (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, § 852 BGB).\n\nDie dreijährige Verjährungsfrist für einen solchen Anspruch beginnt erst\n\ndann, wenn der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatz-\n\npflichtigen Kenntnis erlangt (vgl. dazu BGHZ 102, 246, 248 f; BGH, Urt. v.\n\n24. Juni 1993 - IX ZR 84/92, NJW 1993, 2741, 2743 f; v. 2. Juli 1996 - IX ZR\n\n299/95, WM 1996, 2071, 2074).\n\naa) Der Kläger hat durch die geltend gemachten Amtspflichtverletzungen\n\nim Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag einen Schaden erlitten, als\n\nseine Mutter am 23. Januar 1993 verstarb, so daß sie den vom Beklagten be-\n\nurkundeten Schenkungsvertrag nicht mehr genehmigen konnte. Ein früherer\n\nSchadenseintritt ist insoweit nicht anzunehmen wegen der - vom Kläger be-\n\nstrittenen - Behauptung des Beklagten, die Erblasserin sei nach dem\n\n13. August 1992 geschäftsunfähig gewesen; der Beklagte, der die Vorausset-\n\nzungen der Verjährung darzulegen und zu beweisen hat (vgl. BGH, Urt. v.\n\n30. Januar 1980 - VIII ZR 237/78, WM 1980, 532, 534), hat keinen Beweis für\n\ndieses Vorbringen angetreten.\n\nAn der Verschlechterung des Vermögens des Klägers infolge des Todes\n\nder Erblasserin ändert nichts die rechtliche Möglichkeit, daß die Miterben den\n\nSchenkungsvertrag hätten genehmigen können (§§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1,\n\n1922, 2032, 2040 Abs. 1 BGB). Bis zur Verweigerung der Genehmigung durch\n\nzwei Miterben war nur unsicher, ob der bei wertender Betrachtung bereits ein-\n\ngetretene Schaden bestehenblieb und damit endgültig wurde (vgl. BGH, Urt. v.\n\n15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 650 f; v. 17. Juni 1999 -\n\n IX ZR 100/98, WM 1999, 1642, 1643).\n\nbb) Der Kläger hat unter Beweisantritt behauptet, er habe von den Beur-\n\nkundungsfehlern erst durch seinen Bruder erfahren, nachdem dieser das\n\nSchreiben des Beklagten vom 2. September 1994 erhalten gehabt habe. Davon\n\nist auszugehen, da der Beklagte nicht schlüssig dargelegt hat, daß der Kläger\n\nzu einem früheren Zeitpunkt von dem Schaden und dessen Urheber erfahren\n\nhat. Selbst wenn sich der Kläger, wie der Beklagte geltend gemacht hat, den\n\nKenntnisstand seines Bruders zurechnen lassen müßte, so hat auch dieser erst\n\nmit dem Schreiben des Beklagten vom 2. September 1994 eine entsprechende\n\nKenntnis erlangt.\n\ncc) Danach ist die Verjährung mit Zustellung der Amtshaftungsklage am\n\n30. Oktober 1996 rechtzeitig unterbrochen worden (§§ 209 Abs. 1, 211, 217\n\nBGB, 253 Abs. 1 ZPO).\n\nd) Sollte sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen eines\n\nBeurkundungsfehlers dem Grunde nach ergeben, so wird das Berufungsgericht\n\ngemäß § 287 ZPO festzustellen haben, ob der Kläger durch die geltend ge-\n\nmachten Amtspflichtverletzungen den dargelegten Schaden erlitten hat; auch\n\ninsoweit ist der Beklagte dem Klagevortrag entgegengetreten.\n\n2. In erster Linie wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob nach\n\ndem bisher unberücksichtigten Vortrag des Klägers dessen gesamter Scha-\n\ndensersatzanspruch gerechtfertigt ist.\n\na) Der Kläger hat unter Beweisantritt vorgebracht, der beklagte Notar\n\nhabe es übernommen, die von der Erblasserin und ihren Kindern am 1. März\n\n1992 vereinbarte Vorwegnahme der Erbfolge in eine geeignete rechtliche Form\n\nzu bringen sowie entsprechende Verträge vorzubereiten und für deren Vollzug\n\nzu sorgen (GA I 44). Bei Richtigkeit dieses Vorbringens, dem der Beklagte bis-\n\nher nicht widersprochen hat, hat dieser eine umfassende Rechtsbetreuung ge-\n\nmäß § 24 Abs. 1 BNotO übernommen. Seine Aufgabe hat dann darin bestan-\n\nden, für eine auftragsgerechte und zuverlässige Rechtsgestaltung zu sorgen;\n\n§ 17 BeurkG gilt sinngemäß (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 1992 - IX ZR\n\n260/91, WM 1993, 260, 261 f).\n\nDie aus einer Betreuungstätigkeit folgenden Amtspflichten hat der Be-\n\nklagte nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand fahrlässig verletzt. Er hat\n\ndie Beteiligten nicht darauf hingewiesen, daß ihre Vereinbarung vom 1. März\n\n1992 der notariellen Beurkundung gemäß § 313 BGB bedurfte. Außerdem hat\n\ner die Beteiligten nicht über die erbrechtliche Tragweite ihres Vorhabens, ins-\n\nbesondere über Art und Umfang einer Ausgleichspflicht unter den Miterben,\n\nbelehrt (§§ 2050 Abs. 3, 2052, 2056 BGB; vgl. BGHZ 82, 274, 278).\n\nDa in den Vorinstanzen das Vorbringen des Klägers bisher nicht unter\n\ndiesem rechtlichen Gesichtspunkt erörtert worden ist, ist den Parteien Gele-\n\ngenheit zu geben, sich dazu zu äußern.\n\nb) Sollte danach der Klagevortrag in diesem Sinne zu verstehen sein\n\nund sich als richtig herausstellen, so ist nach den Regeln des Anscheinsbewei-\n\nses davon auszugehen, daß die Beteiligten nach pflichtgemäßer Belehrung\n\ndurch den Beklagten ihre Vereinbarung vom 1. März 1992 hätten beurkunden\n\nlassen sowie Art und Höhe der Ausgleichsleistungen unter den Miterben sach-\n\ngerecht festgelegt hätten. Allein ein solches Verhalten wäre dem Zweck und\n\nInhalt ihrer Vereinbarung dienlich gewesen.\n\nc) Der Kläger hat schlüssig dargelegt, daß ihm aus der Verletzung einer\n\nBetreuungspflicht des Beklagten ein Schaden in Höhe seines Klageanspruchs\n\nentstanden ist. Danach sollte er aufgrund der Vereinbarung vom 1. März 1992\n\ndas Ackerland im Wert von 111.475 DM und eine Zuzahlung von 20.000 DM\n\nerhalten. Tatsächlich sind ihm nach seiner Behauptung ein anteiliger Grund-\n\nstückswert von 22.295 DM sowie Bargeld von 41.670 DM - einschließlich der\n\nzugesagten Zahlung von 20.000 DM - zugeflossen. Der Unterschiedsbetrag\n\nentspricht der hauptsächlichen Klagesumme.\n\nDer haftungsrechtliche Ursachenzusammenhang ist nicht durch die Zu-\n\nstimmung des Klägers zu der Auseinandersetzung des Nachlasses im Januar\n\n1995 unterbrochen worden; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen\n\nverwiesen.\n\nd) Bei Verletzung einer Betreuungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 BNotO\n\nhaftet der Beklagte dem Kläger, der einer der Auftraggeber war, primär (§ 19\n\nAbs. 1 Satz 2 BNotO).\n\ne) Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Betreu-\n\nungspflicht ist nicht verjährt (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, § 852 BGB). Selbst\n\nwenn der daraus folgende Schaden schon mit der Nichtbeurkundung der Ver-\n\neinbarung vom 1. März 1992 eingetreten sein sollte, so hat der Kläger Kenntnis\n\nvon dem Schaden und dessen Urheber frühestens im September 1994 erlangt,\n\nso daß die Verjährung durch die Klageerhebung im Oktober 1996 unterbrochen\n\nwurde.\n\nKreft Stodolkowitz Zugehör\n\n Ganter Wagenitz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/ix-zr-88-98","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2050","ref_norm":"2050","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2052","ref_norm":"2052","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1967","ref_norm":"1967","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2058","ref_norm":"2058","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 235 § 1","ref_norm":"235-1","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 235 § 2","ref_norm":"235-2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2032","ref_norm":"2032","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2040","ref_norm":"2040","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2056","ref_norm":"2056","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2286","ref_norm":"2286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2287","ref_norm":"2287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/ix-zr-88-98","retrieved":"2026-07-10 11:23:17.840858+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-06/ix-zr-88-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2000-07-06","dockets":["IX ZR 88/98"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR__88-98","ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 06.07.2000 – IX ZR 88/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/ix-zr-88-98","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BNotO § 19 Abs. 1 BNotO § 24 Abs. 1 Zur notariellen Betreuung der Vorwegnahme einer Erbfolge.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. Februar 1998\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 3. Zivilse-\n\nnat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BNotO/19","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"19","label":"§ 19 BNotO","mentions":8},{"id":"BGB/313","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"313","label":"§ 313 BGB","mentions":4},{"id":"BGB/2050","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2050","label":"§ 2050 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/2052","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2052","label":"§ 2052 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/125","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"125","label":"§ 125 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/177","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"177","label":"§ 177 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/852","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"852","label":"§ 852 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/1922","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1922","label":"§ 1922 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/1967","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1967","label":"§ 1967 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/2058","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2058","label":"§ 2058 BGB","mentions":2},{"id":"BGBEG/235-1","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"235-1","label":"Art 235 § 1 BGBEG","mentions":2},{"id":"BGBEG/235-2","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"235-2","label":"Art 235 § 2 BGBEG","mentions":2},{"id":"ZPO/287","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"287","label":"§ 287 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/565","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"565","label":"§ 565 ZPO","mentions":2},{"id":"BNotO/24","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"24","label":"§ 24 BNotO","mentions":2},{"id":"BGB/105","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"105","label":"§ 105 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/167","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"167","label":"§ 167 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/179","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"179","label":"§ 179 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/181","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"181","label":"§ 181 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/184","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"184","label":"§ 184 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/209","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"209","label":"§ 209 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/211","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"211","label":"§ 211 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/217","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"217","label":"§ 217 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/839","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"839","label":"§ 839 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/2032","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2032","label":"§ 2032 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/2040","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2040","label":"§ 2040 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/2056","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2056","label":"§ 2056 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/2286","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2286","label":"§ 2286 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/2287","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2287","label":"§ 2287 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/286","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"286","label":"§ 286 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/564","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"564","label":"§ 564 ZPO","mentions":1},{"id":"BeurkG/17","law":"BeurkG","abbreviation":"BeurkG","ref":"17","label":"§ 17 BeurkG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2000, 1808","basis":"cited_by_decisions","votes":8}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:23:17.840858+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}