{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-06-20","aktenzeichen":"IX ZR 81/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 398, 1147, 1192, 242 Be Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Sicherungsnehmer bei der Verwer- tung von Sicherungsgut (hier: Grundpfandrechte) willkürlich zum Nachteil eines Drittsicherungsgebers (hier: einer Sicherungsabtretung) handelt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n20. Juni 2000\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nIX ZR 81/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nnein\n\n------------------------------------\n\nBGB §§ 398, 1147, 1192, 242 Be\n\nZu den Voraussetzungen, unter denen ein Sicherungsnehmer bei der Verwer-\n\ntung von Sicherungsgut (hier: Grundpfandrechte) willkürlich zum Nachteil eines\n\nDrittsicherungsgebers (hier: einer Sicherungsabtretung) handelt.\n\nBGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - IX ZR 81/98 - OLG Celle\n\n LG Bückeburg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. Juni 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zuge-\n\nhör und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 7. Januar 1998 insoweit auf-\n\ngehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt ist. Im Umfange der Auf-\n\nhebung wird die Sache an den 4. Zivilsenat des Berufungsge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDiesem wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens übertragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin gewährte der unter der Firma F. Sch. & Sohn handelnden\n\nR. R. - der früheren Ehefrau des Beklagten (nachfolgend: Hauptschuldnerin) -\n\nKredite. Der Beklagte trat zu deren Absicherung unter anderem die Rechte aus\n\neigenen, langjährig laufenden Lebensversicherungsverträgen mit der A. Le-\n\nbensversicherungs AG und der R. Lebensversicherung a.G. ab. Am 4. Mai\n\n1992 beantragte die Hauptschuldnerin die Eröffnung des Konkursverfahrens\n\nüber ihr Vermögen, die später mangels Masse abgelehnt wurde.\n\nZur Rückführung ihrer Forderung gegen die Hauptschuldnerin kündigte\n\ndie Klägerin am 4. September 1992 die Lebensversicherung des Beklagten bei\n\nder A. AG und im April 1993 diejenige bei der R.-Lebensversicherung; sie zog\n\ndie Rückkaufswerte in Höhe von 57.064,50 DM (A.) und von 75.164,77 DM (R.)\n\nein.\n\nNachdem die Klägerin den Beklagten auf Zahlung weiterer Beträge in\n\nAnspruch genommen hatte, hat dieser gegen sie Widerklage erhoben und die-\n\nse auf mehrere verschiedene, von ihm behauptete Vertragsverletzungen der\n\nKlägerin gestützt. Ferner hat er sich wegen der Verwertung der Lebensversi-\n\ncherungen eines Schadensersatzanspruchs berühmt und darauf \"ein Zurück-\n\nbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB\" gegenüber der Klage gestützt. Nach\n\nRücknahme der Klage hat der Beklagte im Wege der Widerklage beantragt, die\n\nKlägerin zur Zahlung von 294.621,70 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das\n\nLandgericht hat die Widerklage abgewiesen. In der Berufungsbegründung hat\n\nder Beklagte die Widerklage hilfsweise auch auf einen Schadensersatzan-\n\nspruch wegen Kündigung und Verwertung der beiden Lebensversicherungen\n\ngestützt. Die Klägerin hat dem unter Hinweis auf § 530 ZPO widersprochen.\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht die Widerklage inso-\n\nweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als die Klägerin die beiden Le-\n\nbensversicherungen gekündigt und verwertet hat; im übrigen hat es die Abwei-\n\nsung der Widerklage bestätigt. Die Klägerin hat Revision gegen ihre Verurtei-\n\nlung eingelegt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nA.\n\nZulässigkeit der Widerklage\n\nDie Widerklage ist, entgegen der Rüge der Revision, auch insoweit zu-\n\nlässig, als sie hilfsweise auf die Verwertung der beiden Lebensversicherungen\n\ndurch die Klägerin gestützt ist.\n\nDas Berufungsgericht hat die Widerklage im angefochtenen Urteil er-\n\nkennbar zugelassen. Denn es hat sich ausdrücklich auf seinen Beweisbe-\n\nschluß vom 22. Mai 1996 und die sich daran anschließende Beweiserhebung\n\ngestützt (BU S. 12). Beide betrafen ausschließlich die Verwertung der beiden\n\nLebensversicherungen durch die Klägerin. In der mündlichen Verhandlung vom\n\n4. Dezember 1996 hat das Berufungsgericht zudem besonders darauf hinge-\n\nwiesen, daß sich das ins Auge gefaßte weitere Beweisverfahren allein auf die\n\nArt und Weise der Sicherheitenverwertung beziehe (S. 2 der Sitzungsnieder-\n\nschrift = Bl. 338, Bd. IV GA). Das alles wäre offenkundig überflüssig gewesen,\n\nwenn das Berufungsgericht nicht die erweiterte Klagebegründung zur Wider-\n\nklage für sachdienlich i.S.v. § 530 Abs. 1 ZPO gehalten hätte. Auch die Kläge-\n\nrin kann dies nicht anders verstanden haben. Denn sie hat sich im Anschluß an\n\nden Beweisbeschluß in zahlreichen Schriftsätzen sachlich auf die geänderte\n\nWiderklage eingelassen und im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung\n\nvom 4. Dezember 1996 über diesen Teil des Streitgegenstandes sogar einen\n\nVergleich unter Widerrufsvorbehalt abgeschlossen. Einer weiteren Begründung\n\nbedurfte es danach im Hinblick auf § 551 Nr. 7 ZPO nicht. Die Zulassung ist mit\n\nder Revision nicht anzufechten (Senatsurt. v. 18. Dezember 1975 - IX ZR\n\n93/72, MDR 1976, 395, 396; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, § 530 ZPO\n\nRdnr. 18).\n\nEntgegen der Ansicht der Revision stellt die Widerklage insoweit, als sie\n\nauf die Einziehung der beiden Lebensversicherungen gestützt ist, auch keine\n\nunzulässige Teilklage (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) dar. Zwar mag der Beklagte\n\nder Ansicht sein, daß ihm aus diesem Anlaß sogar ein weitergehender Scha-\n\ndensersatzanspruch zustehe. Dieser ist aber nicht Streitgegenstand. Vielmehr\n\nwurde die Widerklage hinsichtlich dieses Komplexes - hilfsweise - ausschließ-\n\nlich auf diejenigen Beträge gestützt, die tatsächlich an die Klägerin ausgezahlt\n\nwurden.\n\nB.\n\nBegründetheit\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat den Erlaß eines Grundurteils damit gerecht-\n\nfertigt, daß die Höhe einer dem Beklagten zustehenden Schadensersatzforde-\n\nrung streitig sei (dazu unten IV 1). Die Verurteilung der Klägerin in der Sache\n\nhat es wie folgt begründet:\n\n1. Mit der Verwertung der beiden Lebensversicherungen habe die Klä-\n\ngerin unter Verstoß gegen Nr. 17 AGB-Banken ihre Pflicht zur Rücksichtnahme\n\ngegenüber einem Drittsicherungsgeber verletzt. Es sei schon kaum verständ-\n\nlich, daß sie die Kreditverpflichtungen der Hauptschuldnerin zeitweilig als ein\n\neinheitliches Engagement mit den Verbindlichkeiten der den Beklagten persön-\n\nlich bezeichnenden Firma W. R. zusammengefaßt habe; dadurch habe sie die\n\nBeleihungsgrenze für die Hauptschuldnerin abgesenkt. Nach dem wirtschaftli-\n\nchen Zusammenbruch der Hauptschuldnerin habe die Klägerin die Sicherhei-\n\ntenverwertung so gesteuert, daß nicht in erster Linie die von der Hauptschuld-\n\nnerin gestellten werthaltigen Sicherheiten verwertet wurden, sondern ihr als\n\nAlterssicherung erhalten blieben. Deshalb sei ein Angebot des Sohnes F. R.,\n\nallein das Wohngrundstück für 214.000 DM zu kaufen, zurückgewiesen wor-\n\nden; statt dessen habe die Hauptschuldnerin durch Vertrag vom 9. September\n\n1992 Wohn- und Betriebsgrundstück zusammen unter Begründung unter ande-\n\nrem eines Wohnrechtes für sie an ihren Sohn J. R. veräußert. Die in Anrech-\n\nnung auf den Kaufpreis übernommenen dinglichen Belastungen hätten nur mit\n\nrund 285.000 DM valutiert; sogar in diesem Betrag sei noch eine - anderweitig\n\nabgesicherte - Avalverpflichtung der Klägerin in Höhe von 188.600 DM enthal-\n\nten gewesen, für welche die Hauptschuldnerin im Ergebnis nicht gehaftet habe.\n\nDamit seien letztlich nur 114.527 DM auf Verbindlichkeiten der Hauptschuldne-\n\nrin gezahlt worden. Hierdurch seien nur die Sicherheiten des Beklagten voll\n\nausgeschöpft worden, obwohl die von ihm gestellten Lebensversicherungen in\n\nden nächsten Jahren fällig geworden wären.\n\nEs könne offenbleiben, welcher Erlös bei einer externen Verwertung des\n\nGrundstücks zu erreichen gewesen wäre; denn schon der auf den Kaufpreis\n\nverrechnete Wert des Wohnrechts habe den Erlös aus den beiden Lebensver-\n\nsicherungen des Beklagten überstiegen. Ohne dieses Wohnrecht wäre die\n\nKlägerin voll befriedigt worden, so daß sie auf die beiden Lebensversicherun-\n\ngen des Beklagten nicht hätte zugreifen müssen. Dieser sei mit der Verwertung\n\nauch \"nicht aus freiem Willen\" einverstanden gewesen.\n\nDanach brauche nicht entschieden zu werden, ob die weiten Zwecker-\n\nklärungen, die den Abtretungen der beiden Lebensversicherungen zugrunde\n\ngelegen hätten, den Anfang 1992 bestehenden Umfang der Kreditgewährung\n\nnoch mit abgedeckt hätten.\n\n2. Die Klägerin habe die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen\n\ndes Beklagten ferner dadurch verletzt, daß sie sicherungsübereignete Maschi-\n\nnen an J. R. ohne Gegenleistung überlassen habe. Diese Maschinen seien\n\njedenfalls nicht wertlos gewesen. Die Höhe des Verwertungserlöses könne of-\n\nfenbleiben, weil nur ein Grundurteil ergehe.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht stützt die Verurteilung der Klägerin im Ergebnis\n\nnur auf den Inhalt des Kaufvertrages vom 9. September 1992, den allein die\n\nHauptschuldnerin mit ihrem Sohn J. R. abgeschlossen hat. Eine rechtliche\n\nVerantwortlichkeit gerade der Klägerin für dieses Verhalten anderer Personen\n\nist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.\n\na) Das Berufungsgericht meint, \"nach dem Ergebnis der Beweisaufnah-\n\nme\" habe das Vorstandsmitglied H. der Klägerin \"bestimmt, wer von den Söh-\n\nnen und zu welchen Konditionen den Grundbesitz erhält\". Welcher der ver-\n\nnommenen beiden Söhne R. derartiges ausgesagt haben soll, wird nicht mit-\n\ngeteilt. Der Umstand allein, daß die Klägerin nur die Kaufpläne des Sohnes J.\n\nR. finanzieren wollte, nicht aber diejenigen des anderen Sohnes, genügt nicht;\n\ndenn im Verhältnis zum Beklagten war die Klägerin zu keiner derartigen Neufi-\n\nnanzierung verpflichtet.\n\nGegenüber der Annahme des Berufungsgerichts rügt die Revision, die\n\nKlägerin habe die Vernehmung ihres Sachbearbeiters R. als Zeugen für ihre\n\nBehauptungen angeboten, daß sie an dem Aushandeln der Bedingungen der\n\nKaufverträge nicht beteiligt gewesen sei, daß sie auch insbesondere vom Inhalt\n\ndes Kaufvertrages vom 9. September 1992 vorher nicht unterrichtet gewesen\n\noder gar ihre Zustimmung eingeholt worden sei, sondern daß sie erst nach-\n\nträglich davon Kenntnis erhalten habe. Dann habe sie dem letztgenannten\n\nKaufvertrag zugestimmt. Überdies hätte der Zeuge bekunden sollen, daß die\n\nKlägerin auf die Bestimmung des Kaufpreises in keiner Weise Einfluß genom-\n\nmen habe, sondern lediglich - im Interesse des Beklagten - dem Käufer bei der\n\nFinanzierung des Kaufpreises habe helfen sollen. Auch aus der Aussage des\n\nals Zeugen vernommenen Käufers J. R. ergebe sich, daß der Änderungsver-\n\ntrag vom 9. September 1992 nicht auf Veranlassung der Klägerin abgeschlos-\n\nsen worden sei, sondern deshalb, weil es zwischen Vater und Sohn (J. R.) zu\n\nDifferenzen bezüglich der Lebensversicherungen gekommen sei.\n\nDamit hat sich das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO\n\nnicht auseinandergesetzt.\n\nb) Es hat seine Auffassung ausdrücklich nur auf den Entwurf eines\n\nBriefs des Mitarbeiters R. der Klägerin vom 2. April 1992 gestützt. Darin wer-\n\nden unter anderem \"die Regelung der Altersversorgung der Frau R. R.\"\n\n(Hauptschuldnerin) und ein Wohnrecht zu ihren Gunsten erwähnt.\n\nDemgegenüber rügt die Revision, das Berufungsgericht habe Vorbrin-\n\ngen der Klägerin dahin übergangen, daß das Wohnrecht für die geschiedene\n\nEhefrau des Beklagten - oder des Käufers - nicht auf Veranlassung der Kläge-\n\nrin vereinbart worden sei. Vielmehr sei die geschiedene Ehefrau selbst zu einer\n\nfreihändigen Veräußerung des Grundstücks nur bereit gewesen, wenn ihr ein\n\nWohnrecht bestellt worden sei. Dies habe die Klägerin unter Beweis gestellt\n\ndurch Zeugenvernehmung ihres Mitarbeiters R..\n\nDiesen unmittelbar erheblichen Beweisantrag hat das Berufungsgericht\n\nbei seiner Beweiswürdigung verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt\n\n(§ 286 ZPO).\n\n2. Gegenüber der Annahme des Berufungsgerichts, die unentgeltlich\n\nweggegebenen Maschinen und Geräte seien nicht wertlos gewesen, rügt die\n\nRevision, die Klägerin habe das Gegenteil unter Bezugnahme auf das hohe\n\nAlter des Materials unter Angebot eines Sachverständigengutachtens behaup-\n\ntet. Da der Beklagte für eine Vertragsverletzung der Klägerin beweispflichtig\n\nwar, genügte deren substantiiertes Bestreiten. Der Zeuge J. R., dessen Sach-\n\nkunde nicht näher festgestellt ist, hat nur eine pauschale Schätzung abgege-\n\nben; daraus allein ist nicht zu beurteilen, ob eine Verwertung der Maschinen\n\nmehr als die zusätzlichen Kosten erbracht hätte. Eine Vertragsverletzung der\n\nKlägerin steht damit schon dem Grunde nach nicht fest.\n\nIII.\n\nDas danach rechtsfehlerhafte Urteil erweist sich nicht aus anderen\n\nGründen als richtig (§ 563 ZPO).\n\n1. Sicherungsnehmer sind zwar gegenüber dem Sicherungsgeber zur\n\nschonenden und bestmöglichen Verwertung des von diesem bestellten Siche-\n\nrungsguts verpflichtet (BGH, Urt. v. 22. Juni 1966 - VIII ZR 50/66, NJW 1966,\n\n2009; v. 9. Januar 1997 - IX ZR 1/96, WM 1997, 432, 433 m.w.N.; v. 5. Oktober\n\n1999 - XI ZR 280/98, WM 2000, 68, 69). Eine derartig feste Bindung besteht\n\naber, von § 776 BGB abgesehen, ohne besondere Vereinbarungen nicht im\n\nVerhältnis zu denjenigen, die für dieselbe gesicherte Schuld noch andere Si-\n\ncherheiten stellen. Ihnen gegenüber gilt nur der allgemeine Rechtsgrundsatz\n\n(§ 242 BGB), daß der Sicherungsnehmer bei der Verwertung weiterer Sicher-\n\nheiten nicht willkürlich zum Schaden sonstiger Sicherungsgeber handeln darf\n\n(BGHZ 78, 137, 143 f; Senatsurt. v. 7. Mai 1987 - IX ZR 198/85, WM 1987,\n\n853, 856). Auch die in Nr. 17 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken festgelegte Pflicht der\n\nBank, bei der Verwertung von Sicherheiten unter anderem auf die berechtigten\n\nBelange eines Drittsicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden\n\nSicherheiten bestellt hat, Rücksicht zu nehmen, ist lediglich Ausdruck dieser\n\nallgemeinen Rechtspflicht (Baumbach/Hopt, HGB 29. Aufl., AGB-Banken Nr. 17\n\nRdnr. 2; Bunte, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 22\n\nRdnr. 5). Es kommt deshalb in diesem Zusammenhang nicht entscheidend\n\ndarauf an, ob der vom Berufungsgericht angewendete Nr. 17 Abs. 1 Satz 2\n\nAGB-Banken in der geltenden Fassung insgesamt auf das Rechtsverhältnis\n\ndieser Parteien Anwendung findet.\n\nWeitergehende Pflichten oblagen der Klägerin gegenüber dem Beklag-\n\nten ferner nicht unter dem Gesichtspunkt, daß er zur Zeit der ursprünglichen\n\nSicherheitenbestellung noch Anteile der Klägerin gehalten hatte. Sogar wenn\n\ndies Anlaß für die zusätzliche bankmäßige Geschäftsverbindung der Parteien\n\ngewesen sein sollte, ist das spätere Kreditgeschäft davon unabhängig zu be-\n\nurteilen.\n\n2. Auf der Grundlage des Vortrags des Beklagten hat die Klägerin aber\n\nwillkürlich zu seinem Nachteil gehandelt. Er hat behauptet und unter Beweis\n\ngestellt (Bl. 161, 162 Bd. III GA), daß das verkaufte Betriebsgrundstück\n\n1 Mio. DM wert war. Im Hinblick auf § 74 a Abs. 1 ZVG spricht dies dafür, daß\n\nim Wege einer Zwangsversteigerung jedenfalls die zugunsten der Klägerin\n\neingetragenen dinglichen Belastungen mit einem Nennwert von 574.503,16 DM\n\nhätten bedient werden können. Der Beklagte hat weiter geltend gemacht, die\n\nGrundschulden hätten die gesamten Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin\n\nabgesichert.\n\nDemgegenüber hat die Klägerin aus dem freihändigen Verkauf zur Til-\n\ngung ihrer Ansprüche allenfalls 285.000 DM erlöst. Der weitere Grundstücks-\n\nwert verblieb hinsichtlich des Wohnungsrechts (bewertet mit 182.800,80 DM)\n\nbei der Hauptschuldnerin und im übrigen bei deren und des Beklagten Sohn\n\nals Käufer. Auf der anderen Seite stand nach dem freihändigen Verkauf des\n\nGrundstücks noch eine Restforderung in Höhe von allenfalls rund 72.000 DM\n\noffen (Bl. 236 Bd. IV GA), zu deren Durchsetzung die Klägerin dann die letzte\n\n(R.-)Lebensversicherung des Beklagten verwertete. Im Ergebnis hat die Kläge-\n\nrin damit die gesamte Altersvorsorge des Beklagten mit einem Rückkaufswert\n\nvon rund 132.200 DM für sich ausgenutzt, obwohl allein die R. Versicherung\n\n- nach Darstellung des Beklagten - im Jahre 1999 fällig geworden wäre und\n\ndann, unter Berücksichtigung von Gewinnanteilen, eine Auszahlung von rund\n\n235.000 DM ergeben hätte. Dafür hat die Klägerin der Hauptschuldnerin eine\n\nAlterssicherung in Form eines Wohnrechts belassen, auf die bis dahin kein\n\nAnspruch bestand. Dies würde darauf hindeuten, daß die Klägerin ihre Rechte\n\nnur gegen den Beklagten - mit dem Meinungsverschiedenheiten bestanden -\n\nmit Nachdruck durchgesetzt, aber die Hauptschuldnerin und ihren Sohn als\n\nKäufer mit Nachsicht behandelt hat. Das wäre eine willkürliche Parteinahme\n\nzugunsten der Hauptschuldnerin, die auf seiten des verklagten Sicherungsge-\n\nbers einen unverhältnismäßigen Schaden ausgelöst hätte.\n\n3. Die Klägerin bestreitet jedoch wesentliche Grundlagen dieses Be-\n\nklagtenvorbringens. Insbesondere behauptet sie, das Betriebsgrundstück sei\n\nnur 516.000 DM wert gewesen (Bl. 272 - 274, Bd. IV GA). Dann spräche viel\n\ndafür, daß die Klägerin auch bei einer Zwangsversteigerung in einem Umfange\n\nausgefallen wäre, welcher die Inanspruchnahme der Lebensversicherungen\n\ndes Beklagten unvermeidlich gemacht hätte. Eine willkürliche Sicherheitenver-\n\nwertung zu seinen Lasten läge dann fern.\n\nZum anderen macht die Klägerin geltend, der Beklagte sei jedenfalls mit\n\nder Verwertung der A.-Lebensversicherung einverstanden gewesen. Denn er\n\nhabe dem - später insoweit geänderten - Kaufvertrag der Hauptschuldnerin mit\n\nihrem Sohn J. R. vom 29. Juli 1992 zugestimmt, der nur den Erhalt der R.-Le-\n\nbensversicherung vorgesehen habe. Die Verhandlungsbevollmächtigte der\n\nHauptschuldnerin, F. Vermögensverwaltung, habe in einem Schreiben vom 27.\n\nJuli 1992 an die Klägerin diese Einigung mit dem Beklagten bestätigt. Ferner\n\nhat der Beklagte auf S. 2 seines Schreibens vom 29. Oktober 1992 an die Klä-\n\ngerin \n\nerwähnt, \n\ner \n\nhabe \n\n\"durch \n\ndie Verwertung\" \n\nseiner \n\n\"A.-\n\nlebensversicherungen schon einen großen Beitrag für die Entlastung der\n\nGrundstücke geleistet\"; er erwarte sodann die Freigabe - nur - der verbliebe-\n\nnen R.-Versicherung. Auf S. 5 seines Schriftsatzes vom 28. Mai 1997 hat der\n\nBeklagte selbst erklärt, er habe \"im Sommer 1992 einer Verwertung der A.-\n\nLebensversicherung nur unter der Bedingung zugestimmt, daß die zweite Le-\n\nbensversicherung freigegeben wurde\". Alle diese Umstände hat das Beru-\n\nfungsgericht bei seiner Feststellung, der Beklagte sei mit der Verwertung nicht\n\neinverstanden gewesen, nicht berücksichtigt; es hat diese Würdigung aus-\n\nschließlich auf ein früheres Schreiben des Beklagten vom 24. Juli 1992 an die\n\nKlägerin gestützt. Die Revision rügt dies mit Recht als Verletzung des § 286\n\nZPO.\n\nIV.\n\nDa die Entscheidung des Rechtsstreits somit von einer Beweisaufnahme\n\nabhängt (oben II 2 sowie III 1 und 2), ist er an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen. Hierbei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2\n\nZPO Gebrauch gemacht.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\n1. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht auf der\n\nGrundlage seiner eigenen Auffassung ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO nicht\n\nhätte erlassen dürfen. Denn der Beklagte hat wegen der von der Klägerin ver-\n\nwerteten Lebensversicherungen nur den tatsächlich an die Klägerin zur Aus-\n\nzahlung gelangten Betrag als Schadensersatz geltend gemacht; mögliche\n\nSchadensersatzansprüche wegen des Verlustes darüber hinausgehender\n\nVorteile aus den Lebensversicherungen sind ausdrücklich nicht Gegenstand\n\nder Widerklage. Dann mußte der Rechtsstreit aus der Sicht des Berufungsge-\n\nrichts auch der Höhe nach entscheidungsreif sein.\n\n2. Ist von einer Einigung der Parteien im Juli 1992 auszugehen, daß die\n\nKlägerin zwar die A.-, nicht aber die R.-Lebensversicherung des Beklagten\n\nverwerten durfte (s.o. III 3 b), so könnte die Klägerin dagegen mit der späteren\n\nVerwertung der R.-Versicherung verstoßen haben. Nach der Darstellung des\n\nBeklagten sollte die R.-Lebensversicherung aufgrund der Vereinbarung nur\n\nnoch seine eigenen Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin, nicht aber die-\n\njenigen der Hauptschuldnerin sichern. An einer solchen Einigung hätte dann\n\nauch nicht ohne weiteres der Umstand etwas ändern können, daß die Haupt-\n\nschuldnerin und J. R. später - mit Kaufvertrag vom 9. September 1992 und als\n\nDritte - ihre Absprachen insoweit änderten; dies hätte die Klägerin vielmehr\n\nselbst bei der Frage berücksichtigen müssen, ob sie dem geänderten Kaufver-\n\ntrag zustimmte.\n\n3. Der Beklagte macht weiter geltend, die Lebensversicherungen hätten\n\nnicht diejenigen Kredite abgesichert, zu deren Rückführung sie später verwer-\n\ntet worden seien; die globale Sicherungszweckerklärung, die den Abtretungen\n\nzugrunde gelegt worden sei, verstoße gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Für die 1971\n\nerklärte Abtretung (betreffend die R.-Versicherung) wäre eine Unwirksam-\n\nkeitsfolge deswegen zweifelhaft, weil das AGB-Gesetz erst zum 1. April 1977 in\n\nKraft getreten ist. Die Voraussetzungen für eine Ungültigkeit der weiten Zwek-\n\nkerklärungen wird das Berufungsgericht zu prüfen haben. Im übrigen behauptet\n\ndie Klägerin, die Abtretungen hätten - jedenfalls auch - den Kontokorrentkredit\n\nan die Hauptschuldnerin absichern sollen, der stets höhere Soll-Salden ange-\n\nwiesen habe als den durch die Verwertung erzielten Erlös (Bl. 231 ff, 268 ff\n\nBd. IV GA).\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Zugehör Ganter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-20/ix-zr-81-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 776","ref_norm":"776","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-20/ix-zr-81-98","retrieved":"2026-07-10 11:18:08.765059+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-20/ix-zr-81-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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