{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR__50-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-02-17","aktenzeichen":"IX ZR 50/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Februar 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 134; RBerG Art. 1 § 1; BGB § 675 Ein Steuerberater, der unerlaubt eine fremde Rechtsangelegenheit geschäftsmä- ßig besorgt (hier: Geltendmachung von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz und Veräußerung von Grundstücken), hat keinen Anspruch auf Vergütung aus dem nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 134 BGB mit Art. 1 § 1 RBerG). BGB §§ 812, 817 Satz 2 Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag eines Steuerberaters wegen Verstoßes ge- gen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam, so kann diesem eine Vergütung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) zustehen, wenn ihm nicht bewußt war, daß er gegen ein gesetzliches Verbot verstieß.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 50/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n17. Februar 2000\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 134; RBerG Art. 1 § 1; BGB § 675\n\nEin Steuerberater, der unerlaubt eine fremde Rechtsangelegenheit geschäftsmä-\nßig besorgt (hier: Geltendmachung von Rückübertragungsansprüchen nach dem\nVermögensgesetz und Veräußerung von Grundstücken), hat keinen Anspruch auf\nVergütung aus dem nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 134 BGB mit Art. 1\n§ 1 RBerG).\n\nBGB §§ 812, 817 Satz 2\n\nIst der Geschäftsbesorgungsvertrag eines Steuerberaters wegen Verstoßes ge-\ngen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam, so kann diesem eine\nVergütung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) zustehen, wenn\nihm nicht bewußt war, daß er gegen ein gesetzliches Verbot verstieß.\n\nBGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98 - Kammergericht Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die\n\nRichter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Kläger zu 2 und zu 3 gegen das Urteil des\n\n16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Oktober\n\n1997 wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Revision des Klägers zu 1 wird das genannte Urteil im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil dieses\n\nKlägers erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger zu 1 und zu 3, beide Steuerberater, gehören mit dem Kläger\n\nzu 2, einem Rechtsanwalt und Steuerberater, einer bürgerlich-rechtlichen So-\n\nzietät an. Die Kläger verlangen vom Beklagten Zahlung von \"Beratungskosten\n\nder Sozietät\" in Höhe von 124.200 DM, die dem Mandanten Dr. I. (künftig auch:\n\nAuftraggeber oder Mandant) anläßlich der Durchsetzung von Rückübertra-\n\ngungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz und des Verkaufs von zwei\n\nGrundstücken entstanden sein sollen und die der Beklagte übernommen haben\n\nsoll.\n\nAb 1991 erreichte der Kläger zu 1, der damals nur mit dem Kläger zu 2\n\nin einer Sozietät verbunden war, im Auftrag des Mandanten die Rückgabe von\n\nzwei Grundstücken nach dem Vermögensgesetz und deren Veräußerung, wo-\n\nbei nach dem Willen des Auftraggebers die Grundstückskäufer dessen Hono-\n\nrarschuld übernehmen sollten. 1994 bekundete die E. GmbH (fortan: E. GmbH)\n\nihr Interesse an den Grundstücken. Dieser Gesellschaft schrieb der Kläger zu 1\n\n- auf einem Briefbogen der damals bestehenden Sozietät - am 9. Dezember\n\n1994 folgendes:\n\n\"Wegen Übernahme der Beratungskosten schlage ich folgende Verein-\nbarung vor:\n\nIm Zusammenhang mit den Kaufverträgen über die Grundstücke ...\nübernehmen die Käufer die Beratungskosten der Sozietät ..., die dem\nEigentümer ... für die Rückübertragung der Grundstücke und die Füh-\nrung der Verkaufsverhandlungen entstanden sind.\n\nEs handelt sich um einen Betrag in Höhe von \nzuzüglich 15 % Mehrwertsteuer\nInsgesamt:\n\nDM 108.000\nDM 16.200\nDM 124.200.\n\nDer Betrag ist je hälftig bei Fälligkeit der Kaufpreise der oben genannten\nGrundstücke zu bezahlen. Die Kostenübernahme wird ausdrücklich an-\nerkannt. Ein Widerruf ist ausgeschlossen.\n\nSofern Sie mit der Vereinbarung einverstanden sind, darf ich Sie bitten,\nden Text auf einen Briefbogen der Käufer zu übertragen, rechtsverbind-\nlich zu unterschreiben und mir vor dem Notariatstermin zu übergeben.\n\nGleichzeitig bestätige ich Ihnen, daß der Gesamtkaufpreis für die beiden\nGrundstücke DM 2.800.000 beträgt. Die Aufteilung dieses Betrages auf\ndie beiden Grundstücke überlasse ich den Käufern.\"\n\nMit notariellem Vertrag vom 13. Dezember 1994 schenkte der Mandant,\n\nvertreten durch einen Mitarbeiter der Sozietät, seinen Kindern, vertreten durch\n\nden Kläger zu 1, die Ansprüche auf Rückübertragung eines Grundstücks. So-\n\ndann veräußerten die Kinder des Mandanten, vertreten durch den Kläger zu 1,\n\nan demselben Tage dieses Grundstück u. a. an den Beklagten \n\nfür\n\n1.250.000 DM. Weiterhin verkaufte der Auftraggeber, vertreten durch den Klä-\n\nger zu 1, an demselben Tage das andere Grundstück für 1.550.000 DM; be-\n\nzüglich dieses Grundstücks wollte der Beklagte als Baubetreuer tätig werden.\n\nDiese Kaufverträge wurden durchgeführt.\n\nAnläßlich dieser Veräußerungen unterzeichnete der Beklagte ebenfalls\n\nam 13. Dezember 1994 folgenden Nachtrag zum Schreiben des Klägers zu 1\n\nan die E. GmbH:\n\n\"Die Rechnungen werden von der Steuerkanzlei ... gesondert in Rech-\nnung gestellt. Rechnungsadresse ist die der Käufer, die sich aus den\nNotarurkunden ergibt.\n\nEinverstanden 13.12.1994\nDie Verpflichtung gilt auch für das Grundstück ..., welches ... (der Be-\nklagte) nicht erwirbt, sondern als Baubetreuer tätig ist.\n\n13.12.94.\"\n\nDer Kläger zu 3 trat später in die Sozietät ein.\n\nDie Klage auf Zahlung von 124.200 DM nebst Zinsen ist in den Vorin-\n\nstanzen abgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger den Kla-\n\ngeanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revisionen der Kläger zu 2 und zu 3 ist erfolglos. Die Revision des\n\nKlägers zu 1 führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Erklärungen des Beklagten vom\n\n13. Dezember 1994 rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß sie keine selbständi-\n\nge, von einem Grundgeschäft gelöste Verpflichtung (§§ 780, 781 BGB) ent-\n\nhielten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - VII ZR 11/94, NJW-RR 1995,\n\n1391 f) und auch kein bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis\n\nseien, das einen Streit oder eine Ungewißheit der Parteien über das Bestehen\n\neiner Schuld beilegen solle (vgl. BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urt. v. 1. Dezember\n\n1994 - VII ZR 215/93, NJW 1995, 960, 961; v. 24. Juni 1999 - VII ZR 120/98,\n\nWM 1999, 2119, 2120).\n\nII.\n\nNach unbeanstandeter tatrichterlicher Auslegung ist eine Schuldüber-\n\nnahme (§ 414 BGB) zustande gekommen mit dem Inhalt, daß der Beklagte mit\n\nseinen Erklärungen vom 13. Dezember 1994 im Anschluß an das Schreiben\n\nder Kläger zu 1 und zu 2 an die E. GmbH vom 9. Dezember 1994 die darin er-\n\nwähnten \"Beratungskosten\" der Sozietät dieser Kläger von pauschal 108.000\n\nDM zuzüglich Mehrwertsteuer von 16.200 DM, \"die dem Eigentümer ... für die\n\nRückübertragung der Grundstücke und die Führung der Verkaufsverhandlun-\n\ngen entstanden sind\", anstelle dieses Honorarschuldners übernommen hat.\n\nDas Berufungsgericht hat für den Fall, daß diese Vereinbarung als Nebenab-\n\nrede der Grundstückskaufverträge hätte notariell beurkundet werden müssen\n\n(§ 313 Satz 1 BGB), zu Recht angenommen, daß der Formmangel gemäß\n\n§ 313 Satz 2 BGB geheilt worden ist.\n\nNach § 417 Abs. 1 BGB kann der Übernehmer dem Gläubiger grund-\n\nsätzlich alle Einwendungen entgegenhalten, welche sich aus dem Rechtsver-\n\nhältnis zwischen dem Gläubiger und dem früheren Schuldner ergeben. Mit\n\nRücksicht darauf hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Schuldüber-\n\nnahme ins Leere gegangen sei, weil die übernommene Verbindlichkeit nicht\n\nbestehe.\n\nDazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Gegenstand des Geschäfts-\n\nbesorgungsvertrages mit dem Mandanten seien die Geltendmachung der An-\n\nsprüche auf Rückübertragung der beiden Grundstücke nach dem Vermögens-\n\ngesetz und deren Veräußerung gewesen. Damit habe der Mandant nicht die\n\nSozietät der Kläger, sondern nur den Kläger zu 1, seinen langjährigen Steuer-\n\nberater, beauftragt, der als einziges Sozietätsmitglied diese Geschäfte besorgt\n\nhabe. Soweit dieser Restitutionsansprüche habe geltend machen sollen, ver-\n\nstoße der Geschäftsbesorgungsvertrag gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungs-\n\ngesetzes (RBerG) und sei deswegen nichtig (§ 134 BGB). Insoweit sei die Tä-\n\ntigkeit des Klägers zu 1 nach dem Klagevortrag auf die Besorgung einer frem-\n\nden Rechtsangelegenheit gerichtet gewesen. Die Teilnichtigkeit des Vertrages\n\nhabe die Unwirksamkeit der Abrede über ein Pauschalhonorar für die Ge-\n\nsamttätigkeit des Klägers zur Folge; es sei auch nicht abgrenzbar, welcher\n\nAnteil der Gesamtvergütung auf die unerlaubte Rechtsbesorgung entfalle und\n\ninwieweit sie die erlaubte Geschäftsbesorgung der Grundstücksverkäufe be-\n\ntreffe.\n\n1. Diese Ausführungen halten den Rügen der Revision insoweit stand,\n\nals diese geltend macht, der Mandant habe der damals bestehenden Sozietät\n\nder Kläger zu 1 und zu 2 ein Gesamtmandat erteilt, aus dem auch der - nach\n\nder Schuldübernahme des Beklagten in diese Sozietät eingetretene - Kläger zu\n\n3 berechtigt und verpflichtet worden sei.\n\nNach ständiger Rechtsprechung, auf die die Revision Bezug nimmt, ist\n\nein Mandat, das ein Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät (§§ 705 ff BGB) an-\n\nnimmt, in der Regel dahin auszulegen, daß der Anwaltsvertrag auch mit den\n\nübrigen verbundenen Rechtsanwälten geschlossen wird, so daß alle Sozie-\n\ntätsmitglieder für die ordnungsmäßige Erfüllung der Anwaltspflichten als Ge-\n\nsamtschuldner haften (BGHZ 56, 355, 358 ff; 70, 247, 248 f; 124, 47, 48 f;\n\nBGH, Urt. v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, WM 1999, 1846, 1847). Wegen be-\n\nsonderer Umstände des Einzelfalls können die wechselseitigen Vertragserklä-\n\nrungen ausnahmsweise dahin auszulegen sein, daß einem Sozietätsanwalt ein\n\nEinzelmandat erteilt wird (BGHZ 56, 355, 361; 124, 47, 49; BGH, Urt. v. 8. Juli\n\n1999, aaO 1847, 1848); ein solcher Ausnahmefall ist von einem anderen So-\n\nzietätsmitglied, das wegen Verletzung der Vertragspflicht des sachbearbeiten-\n\nden Rechtsanwalts in Anspruch genommen wird, zu beweisen (BGH, Urt. v.\n\n8. Juli 1999, aaO 1848). Bei einer gemischten Sozietät - wie im vorliegenden\n\nFall - ist ein Vertrag, der zwischen dem Auftraggeber und einem Sozietätsmit-\n\nglied geschlossen wird, in der Regel dahin auszulegen, daß nur diejenigen\n\nMitglieder der Sozietät die Vertragserfüllung übernehmen sollen, die berufs-\n\nrechtlich und fachlich dazu befugt sind (BGH, Urt. v. 3. Juni 1993 - IX ZR\n\n173/92, WM 1993, 1677, 1681; v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, z.V.b.).\n\nDiese Auslegungsregeln schließen es nicht aus, daß im Einzelfall eine\n\nVereinbarung geschlossen wird, auf die diese Grundsätze nicht angewendet\n\nwerden können. Davon ist das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht\n\nausgegangen. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Auftraggeber das\n\neinheitliche Mandat nur dem Kläger zu 1 - einem Steuerberater - erteilt hat. Für\n\nein solches Einzelmandat spricht das eigene Vorbringen der Kläger; das inso-\n\nweit mit demjenigen des Beklagten im wesentlichen übereinstimmt. Die Kläger\n\nhaben vorgetragen, der Kläger zu 2 - Rechtsanwalt und Steuerberater - sei\n\nnicht in die Vertragstätigkeiten eingebunden gewesen; dies sei nur bezüglich\n\ndes Klägers zu 1 und des Mitarbeiters H. der Fall gewesen; zu keinem Zeit-\n\npunkt sei von Anwaltskosten die Rede gewesen; Steuerberatern sei es unbe-\n\nnommen, für ihre Mandanten Rückübertragungsansprüche durchzusetzen\n\n(GA 46, 49). Nach seinem Schreiben vom 3. Januar 1997 hat der Mandant den\n\nKläger zu 1 nicht \"als Anwalt beauftragt\", vielmehr ist dieser als langjähriger\n\nSteuerberater des Auftraggebers \"in dieser Sache tätig\" gewesen. Nach unbe-\n\nanstandeter tatrichterlicher Feststellung hat der Kläger zu 1 als einziges So-\n\nzietätsmitglied die Erledigung des Auftrags betrieben.\n\nDa danach kein Gesamtmandat erteilt worden ist, ist die Klage der Klä-\n\nger zu 2 und zu 3 unbegründet.\n\n2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Geschäfts-\n\nbesorgungsvertrag des Klägers zu 1 (künftig: der Kläger) mit seinem Auftrag-\n\ngeber eine unerlaubte geschäftsmäßige Besorgung einer fremden Rechtsan-\n\ngelegenheit insoweit zum Gegenstand hatte und deswegen einschließlich der\n\nbehaupteten Honorarabrede nichtig ist, als der Kläger Rückübertragungsan-\n\nsprüche seines Mandanten nach dem Vermögensgesetz geltend zu machen\n\nhatte (§ 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG). Der Kläger hat nach eigenem Vor-\n\nbringen seinen Auftraggeber insoweit rechtlich beraten sowie gegenüber Drit-\n\nten und Behörden vertreten. Er hat vorgetragen, die außerordentlich problema-\n\ntische Rückübertragung der Grundstücke sei über mehrere Jahre betrieben\n\nworden, habe sechs Reisen in die neuen Bundesländer und Besprechungen\n\nmit Behörden erfordert, in denen die rechtlichen Hindernisse ausgeräumt wor-\n\nden seien; schließlich seien eine gütliche Einigung bezüglich der beiden\n\nGrundstücke und ein entsprechender Feststellungsbescheid erreicht worden.\n\nDanach hat der Kläger eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt mit dem Ziel,\n\nbestimmte Ansprüche seines Auftraggebers zu verwirklichen (vgl. BGH, Urt. v.\n\n25. Februar 1999 \n\n- IX ZR 384/97, NJW 1999, 1715 m.w.N.; Alten-\n\nhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz 10. Aufl. Art. 1 § 1 Rdnr. 61;\n\nRennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz 2. Aufl. Art. 1 § 1 Rdnr. 24 ff; Gehre,\n\nSteuerberatungsgesetz 3. Aufl. § 33 Rdnr. 13). Mit dieser allgemeinrechtlichen\n\nTätigkeit ist der Kläger über seinen beruflichen Wirkungskreis als Steuerbera-\n\nter (Art. 1 § 4 Abs. 2, 3 RBerG, §§ 1, 32, 33 StBerG) hinausgegangen. Er hat\n\nnicht behauptet, daß die Wahrnehmung der Restitutionsansprüche des Man-\n\ndanten auch steuerliche Fragen aufgeworfen habe. Zumindest standen Steu-\n\nerfragen nicht im Vordergrund, so daß es zur Hilfeleistung als Steuerberater\n\nnicht zwingend erforderlich war, die Rechtsberatung und -vertretung hinsicht-\n\nlich der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz mitzubesorgen; vielmehr\n\nkonnten diese Bereiche getrennt und die Wahrnehmung der Rückübertra-\n\ngungsansprüche einem Rechtsanwalt überlassen werden (vgl. BGHZ 37, 258,\n\n260 f; 70, 12, 15; BGH, Urt. v. 27. Mai 1963 - II ZR 168/61, NJW 1963, 2027 f;\n\nv. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115). Nach unbeanstan-\n\ndeter, rechtsfehlerfreier Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger die\n\nfremde Rechtsangelegenheit - über lange Zeit - geschäftsmäßig besorgt. Die\n\nGeschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige Tätigkeit, bei der der Handeln-\n\nde beabsichtigt, sie - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in glei-\n\ncher Art zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden und wiederkehren-\n\nden Teil seiner Beschäftigung zu machen; dafür kann eine einmalige Tätigkeit\n\ngenügen (BGH, Urt. v. 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; v.\n\n5. Februar 1987 - I ZR 100/86, NJW-RR 1987, 875, 876; BVerwG NJW 1988,\n\n220; Altenhoff/Busch/Chemnitz, aaO Art. 1 § 1 Rdnr. 102 ff; Rennen/Caliebe,\n\naaO Art. 1 § 1 Rdnr. 39 ff). Eine solche Tätigkeit des Klägers mit Wiederho-\n\nlungsabsicht ist schon deswegen anzunehmen, weil er noch im vorliegenden\n\nRechtsstreit die Ansicht vertreten hat, \"selbstverständlich\" sei es Steuerbera-\n\ntern unbenommen, für ihre Mandanten Rückübertragungsansprüche durchzu-\n\nsetzen.\n\nDanach hat der Kläger gegen das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG versto-\n\nßen. Der Zweck dieser Vorschrift, die Rechtsuchenden vor den Gefahren einer\n\nungenügenden und nicht sachgerechten Beratung und Vertretung zu schützen,\n\nkann nur durch die Nichtigkeit des verbotswidrigen Geschäftsbesorgungsver-\n\ntrages erreicht werden (§ 134 BGB; vgl. BGHZ 37, 258, 261 f; BGH, Urt. v.\n\n21. März 1996 - IX ZR 240/95, NJW 1996, 1954, 1955; Urt. v. 25. Februar\n\n1999, aaO 1717; v. 30. September 1999 - IX ZR 139/98, WM 1999, 2360,\n\n2361). Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf den Teil des Geschäftsbe-\n\nsorgungsvertrages, der die vom Berufungsgericht für erlaubt gehaltene Tätig-\n\nkeit des Klägers beim Verkauf der Grundstücke betrifft (§ 139 BGB; vgl. BGHZ\n\n50, 90, 92; 70, 12, 17).\n\n3. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht nicht\n\ngeprüft hat, ob dem Kläger für seine Dienste eine außervertragliche Vergütung\n\nzusteht.\n\na) Aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 mit § 670 BGB) kann der\n\nKläger keine Vergütung für die Verfolgung der Restitutionsansprüche seines\n\nAuftraggebers verlangen, weil diese Dienste in einer gesetzwidrigen Tätigkeit\n\nbestanden haben, die der Kläger nicht den Umständen nach für erforderlich\n\nhalten durfte (vgl. BGHZ 37, 258, 263 f; 65, 384, 389 f; 111, 308, 311; 118,\n\n142, 150).\n\nDies gilt entsprechend für die Geschäftsbesorgung des Klägers zur Vor-\n\nbereitung und beim Abschluß der Verträge zur Veräußerung der Grundstücke.\n\nDas Berufungsgericht hat diese Dienste - ohne Begründung - zu Unrecht für\n\nerlaubt gehalten. Diese Ansicht könnte nur dann richtig sein, wenn insoweit\n\neine Hilfeleistung in Steuerfragen im Vordergrund gestanden hätte (vgl. Ziffer II\n\n2) oder es sich um einen Makler- oder Treuhandvertrag ohne nennenswerte\n\nRechtsbetreuung gehandelt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1848\n\nm.w.N.). Dies hat der Kläger aber nicht behauptet. Er hat lediglich vorgebracht,\n\ndie Grundstücksveräußerungen seien auch steuerlich vorbereitet worden; die\n\nSchenkung eines Grundstücks des Mandanten an seine Kinder sei aus steuer-\n\nlichen Gründen erfolgt. Danach waren auch die Vorbereitung und der Abschluß\n\nder Grundstückskaufverträge in erster Linie eine Besorgung einer fremden\n\nRechtsangelegenheit, die einem Rechtsanwalt vorbehalten ist und deswegen\n\nunerlaubt war (Art. 1 § 1 RBerG). Dies ergibt sich vor allem aus der Mitwirkung\n\ndes Klägers beim Abschluß dieser Verträge vom 13. Dezember 1994 und aus\n\nseinem Vorbringen, er habe die vorbereiteten Kaufverträge überprüft. Insoweit\n\ngelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend (Ziffer II 2).\n\nb) Dem Kläger kann allerdings gegen seinen Auftraggeber ein Vergü-\n\ntungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) erwachsen\n\nsein, den der Beklagte gemäß § 414 BGB übernommen hat, wie noch ausge-\n\nführt wird.\n\naa) Der Mandant hat die Dienste des Klägers auf dessen Kosten ohne\n\nrechtlichen Grund erlangt, so daß der Kläger, falls nicht § 817 Satz 2 BGB ent-\n\ngegensteht, einen Anspruch auf Wertersatz hat (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB), der\n\nsich nach der Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen, vom\n\nVertragspartner ersparten Vergütung richtet (vgl. BGHZ 36, 321, 323; 37, 258,\n\n264; 50, 90, 91; 55, 128, 130; 70, 12, 17; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO 1115).\n\nDie Dienstleistung aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages ist\n\nnicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger sonst eine andere - zur Ge-\n\nschäftsbesorgung befugte - Person beauftragt hätte und dieser eine entspre-\n\nchende Vergütung hätte zahlen müssen (BGHZ 70, 12, 18). Diese Abwicklung\n\nnach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Ge-\n\nschäftsbesorgung vornimmt, auf einem Umweg entgegen § 134 BGB doch eine\n\nVergütung verschaffen, sondern nur verhindern, daß der Empfänger der Lei-\n\nstungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht (BGHZ 70, 12, 18); dies\n\ngilt vor allem dann, wenn die Nichtigkeit des Vertrages auch erlaubte Leistun-\n\ngen erfaßt (BGHZ 50, 90, 92). Einer Umgehung dieser Vorschrift soll insbe-\n\nsondere § 817 Satz 2 BGB vorbeugen; war sich der Leistende bewußt, daß er\n\ngegen das gesetzliche Verbot verstieß, so schließt diese Bestimmung einen\n\nBereicherungsanspruch aus (BGHZ 50, 90, 92; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO\n\n1116; v. 21. März 1996, aaO 1957).\n\nbb) Danach wird das Berufungsgericht zunächst prüfen müssen, ob sich\n\nder Kläger - zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Dienstleistung (vgl. BGHZ 28,\n\n164, 168) - eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG bewußt war (vgl. dazu\n\nBGH, Urt. v. 15. Juni 1993 - XI ZR 172/92, NJW 1993, 2108). Sollte dies nicht\n\nzutreffen, so wird weiterhin aufzuklären sein, ob und in welchem Umfang der\n\nAuftraggeber des Klägers an dessen Stelle einen Rechtsanwalt mit der Wahr-\n\nnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Soweit dies der Fall gewesen wä-\n\nre, wird sodann zu ermitteln sein, welche - vom Mandanten ersparte - Vergü-\n\ntung nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) dafür an-\n\ngefallen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61, NJW 1962,\n\n2010, 2011, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 37, 258). Das scheitert entge-\n\ngen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht daran, daß der Kläger seine\n\nKosten bisher nicht aufgeschlüsselt hat, weil er von einem wirksamen vertragli-\n\nchen Vergütungsanspruch ausgegangen ist. Schon aufgrund des Vorbringens\n\ndes Klägers in den Vorinstanzen, das im weiteren Berufungsverfahren noch\n\nergänzt werden kann, läßt sich ein Wertersatzanspruch aus § 818 Abs. 2 BGB\n\ni.V.m. § 118 BRAGO ermitteln. Danach kommen zumindest eine Geschäfts-\n\nund Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAGO) sowie eine Erstat-\n\ntung von Reisekosten (§ 28 BRAGO) in Betracht.\n\nDie tatrichterliche Aufklärung erübrigt sich nicht wegen der Feststellung\n\ndes Berufungsgerichts, der Kläger habe bisher keine Gebührenrechnung nach\n\n§ 18 BRAGO erteilt. Diese Vorschrift betrifft nur die Berechnung und Mitteilung\n\neiner Vergütung aufgrund vertraglicher Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, WM 1998, 2243, 2246), nicht aber\n\ndie Ermittlung eines Wertersatzanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung.\n\ncc) Sollte ein solcher Anspruch des Klägers bestehen, so ergibt eine\n\ninteressengerechte Auslegung der Urkunden vom 9. und 13. Dezember 1994,\n\ndaß der Beklagte auch eine solche gesetzliche Schuld des Auftraggebers\n\nübernommen hat (§ 414 BGB). Wortlaut und Zweck des Schuldübernahmever-\n\ntrages bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß dieser Vertrag nur einen vertrag-\n\nlichen Vergütungsanspruch des Klägers umfassen sollte. Entgegen der Revisi-\n\nonsrüge hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei diesen Vertrag weiter dahin\n\nausgelegt, daß der Beklagte nur eine Vergütungsschuld für Tätigkeiten bis zu\n\nseiner Verpflichtung übernommen hat. Dafür spricht eindeutig, daß sich das\n\nzugrundeliegende Schreiben des Klägers vom 9. Dezember 1994 auf \"Bera-\n\ntungskosten\" bezogen hat, \"die ... entstanden sind\".\n\nPaulusch\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\nZugehör\n\nGanter","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR__50-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-17/ix-zr-50-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR__50-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR__50-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-17/ix-zr-50-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR__50-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:56:41.992219+00:00"}}