{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_427-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"IX ZR 427/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BNotO § 23 Gibt eine Bank Darlehensmittel zur Finanzierung eines Grundstückskau- fes durch Kaufpreishinterlegung bei einem Notar aus der Hand, kann sie die erbrachte Leistung grundsätzlich nicht durch spätere einseitige Ver- wahrungsanweisungen einschränken.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 427/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. Oktober 2001\nBürk,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBNotO § 23\n\nGibt eine Bank Darlehensmittel zur Finanzierung eines Grundstückskau-\n\nfes durch Kaufpreishinterlegung bei einem Notar aus der Hand, kann sie\n\ndie erbrachte Leistung grundsätzlich nicht durch spätere einseitige Ver-\n\nwahrungsanweisungen einschränken.\n\nBGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98 - OLG Dresden\n\n LG Leipzig\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 17. November 1998 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Be-\n\nklagten erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Bank finanzierte nach einer grundsätzlichen Zusage vom\n\nMärz 1996 im Juni 1996 einen Grundstückskaufvertrag, den der beklagte Notar\n\nbeurkundet hatte. Mit Telefax vom 12. Juni 1996, welches auch der Beklagte\n\nnachrichtlich erhielt, kündigte die Klägerin der Verkäuferin an:\n\n\"Auf Veranlassung der (Käuferin) bestätigen wir Ihnen, daß wir ...\nam 13. Juni 1996 \ntelegraphisch den Restkaufpreis von\n1.050.000 DM auf das im Kaufvertrag vorgesehene Anderkonto\n(des Beklagten) zu treuen Händen überweisen\".\n\nAm 13. Juni 1996 wurde auf dem Anderkonto des Beklagten der von der\n\nKlägerin avisierte, im Auftrag der Käuferin zu Lasten eines ihrer Konten tele-\n\ngraphisch überwiesene Restkaufpreis gutgebracht. Auf dem von der Käuferin\n\nunterzeichneten Überweisungsformular der Klägerin war als Verwendungs-\n\nzweck unter Nennung der Kaufvertragsurkunde angegeben:\n\n\"Kaufpreiszahlung abzüglich Anzahlung ... zu treuen Händen\".\n\nIm Massenbuch des Beklagten wurde die Käuferin als Hinterlegerin des\n\neingegangenen Betrages vermerkt. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom\n\n14. Juni 1996 beiden Kaufvertragsteilen schriftlich die Hinterlegung des über-\n\nwiesenen Betrages auf seinem Anderkonto mit. Ebenfalls mit Schreiben vom\n\n14. Juni 1996, welches beim Beklagten am 19. Juni 1996 einging, erteilte die\n\nKlägerin dem Beklagten einen bis zum 30. August 1996 befristeten Treuhand-\n\nauftrag für Verfügungen über den am 13. Juni 1996 gutgebrachten Restkauf-\n\npreis. Der Beklagte hätte danach u.a. über die Hinterlegungssumme nur verfü-\n\ngen dürfen, sofern die Eintragung einer erstrangigen Buchgrundschuld für die\n\nKlägerin in Höhe von 1.300.000 DM sichergestellt und für die Käuferin zumin-\n\ndest eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen war. Der amtlich\n\nbestellte Vertreter des Beklagten bestätigte der Klägerin am 28. Juni 1996 auf\n\ndem Duplikat des vorbezeichneten Schreibens die Annahme der Treuhand-\n\nzahlung zu den vorgenannten Bedingungen.\n\nAm 20. Juni 1996 (Eingang beim Grundbuchamt) beantragte der Be-\n\nklagte die Eintragung der Auflassungsvormerkung für die Käuferin, am 26. Juni\n\n1996 (Eingang beim Grundbuchamt) beantragte er die Eintragung der Grund-\n\nschuld für die Klägerin nebst Rangrücktritt der Auflassungsvormerkung.\n\nAm 18. Juli 1996 erfuhr die Klägerin, daß die Käuferin zahlungsunfähig\n\nsei und Konkursantrag stellen werde. Sie kündigte daraufhin am gleichen Tage\n\ndie Geschäftsverbindung zur Käuferin nach ihren Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen und forderte jene zur Rückzahlung sämtlicher Kredite auf. Die Klä-\n\ngerin widerrief ferner den Treuhandauftrag vom 14. Juni 1996 und bat den Be-\n\nklagten um Rücküberweisung der Hinterlegungssumme von 1.050.000 DM. Der\n\nBeklagte gab der Verkäuferin Gelegenheit zur Stellungnahme, die einer Rück-\n\nüberweisung des Kaufpreises an die Klägerin entgegentrat (Schreiben vom\n\n19. Juli 1996). Daraufhin lehnte der Beklagte das Ansuchen der Klägerin im\n\nHinblick auf die Durchführungsbestimmungen des Grundstückskaufvertrages\n\nab (ebenfalls Schreiben vom 19. Juli 1996).\n\nNach dem Grundstückskaufvertrag sollte der Besitz an dem Kaufgrund-\n\nstück mit Hinterlegung des Kaufpreises auf dem Anderkonto des Beklagten,\n\nfrühestens am 1. Mai 1996, auf die Käuferin übergehen. Ferner war der Be-\n\nklagte angewiesen, die Eintragung der Auflassungsvormerkung für die Käuferin\n\nerst nach vollständiger, vertragsgerechter Hinterlegung des Kaufpreises auf\n\nseinem Anderkonto zu beantragen.\n\nAm 17. Oktober 1996 wurde über das Vermögen der Käuferin der Kon-\n\nkurs eröffnet. Am 28. Oktober 1996 trug das Grundbuchamt die Verkäuferin als\n\nEigentümerin in das Grundbuch ein (Grundbuch von R., Bl. ..., Abt. I lfd. Nr. 4),\n\nsodann die Buchgrundschuld der Klägerin über 1.300.000 DM (aaO, Abt. III\n\nlfd. Nr. 2) und die (nachrangige) Auflassungsvormerkung für die Käuferin (aaO,\n\nAbt. II lfd. Nr. 2). Der Beklagte löste mit den in seiner Verfügung befindlichen\n\nMitteln die Vorbelastung ab, die am 25. Februar 1997 im Grundbuch gelöscht\n\nwurde, und kehrte den Restkaufpreis am 8. November 1996 an die Verkäuferin\n\naus.\n\nDie Klägerin macht den Beklagten wegen Verletzung seiner Amtspflich-\n\nten zur Beachtung ihrer Treuhandauflagen schadensersatzpflichtig. Sie hat ge-\n\nmeint, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, das Verwahrgeld an sie zurück-\n\nzuzahlen, nachdem sie ihren Treuhandauftrag widerrufen habe und für die\n\nKäuferin bis zum Fristablauf 30. August 1996 auch keine Auflassungsvormer-\n\nkung im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Der Beklagte hat demgegenüber\n\neinen wirksamen Verwahrauftrag der Klägerin in Abrede gestellt. Das Landge-\n\nricht hat der erhobenen Teilklage in der Hauptsache stattgegeben. Das Ober-\n\nlandesgericht hat die Klage mit dem Zahlungsantrag abgewiesen und auf den\n\nin der Berufungsverhandlung gestellten Hilfsantrag festgestellt, daß der Be-\n\nklagte der Klägerin sämtlichen Schaden aus der Nichteinhaltung ihrer Treu-\n\nhandauflagen vom 14./28. Juni 1996 zu ersetzen habe.\n\nMit seiner Revision verfolgt der Beklagte das Ziel vollständiger Klagab-\n\nweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet.\n\nI.\n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts hätte der Beklagte trotz Wider-\n\nspruchs der Verkäuferin spätestens nach erfolglosem Verstreichen der von der\n\nKlägerin mit Schreiben vom 14. Juni 1996 gesetzten Frist (30. August 1996)\n\nden verwahrten Kaufpreis an die Klägerin auskehren müssen. Die Klägerin ha-\n\nbe der Käuferin das Finanzierungsdarlehen wegen Vermögensverfalls kündi-\n\ngen und die Darlehensmittel vom Notaranderkonto des Beklagten zurückrufen\n\ndürfen. Indem der Beklagte den Kaufvertrag gleichwohl weiter durchführte, ha-\n\nbe er seine Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt und sei ihr nach § 18\n\nAbs. 1 NotVO, §§ 19, 23 BNotO (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1998 - IX ZR\n\n4/97, WM 1998, 783, 784) zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den sie im\n\nKonkurs der Käuferin nach abgesonderter Befriedigung aus der rangrichtig er-\n\nlangten Grundschuld noch erleide. Das ist nicht frei von Rechtsirrtum.\n\n1. Bei der Abwicklung eines finanzierten Grundstückskaufvertrages über\n\ndas Anderkonto eines Notars kann die Bank einseitige Verwahrungsanweisun-\n\ngen oder Endtermine für die Verwendung der Darlehensmittel der anderweiti-\n\ngen Kaufvertragsabwicklung vorschalten (vgl. Zimmermann, DNotZ 1980, 451,\n\n461; Brambring, DNotZ 1990, 615, 643; Bräu, Die Verwahrungstätigkeit des\n\nNotars 1991 Rn. 129; Hertel in Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der\n\nGrundstückspraxis 2000 Teil 2 Rn. 238). Von solchen vorrangigen Weisungen\n\ndarf der Notar nicht eigenmächtig abweichen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1996\n\n- IX ZR 116/95, WM 1996, 2074, 2075). Die Bank kann vorrangige Weisungen\n\nauch einseitig widerrufen und die Rückzahlung der Darlehensmittel verlangen,\n\nweil sie dieselben noch nicht endgültig aus der Hand gegeben hat (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 19. März 1987 - IX ZR 166/86, WM 1987, 589, 590; v. 7. März 1997\n\n- V ZR 4/96, WM 1997, 1152, 1154 f). Die Folge einer solchen Gestaltung ist\n\nindes, daß der Käufer eine Pflicht zur Kaufpreishinterlegung gegenüber dem\n\nVerkäufer mit der Zahlung der Bank auf das Notaranderkonto vorläufig nicht\n\nerfüllt, auch wenn die Bank nicht nur im Deckungsverhältnis, sondern zugleich\n\nals Dritte für den Käufer leistet. Denn der Verkäufer hat unter diesen Umstän-\n\nden noch keinen vertragsgerechten Auszahlungsanspruch gegen den Notar\n\nerlangt. Die Sicherung des Verkäufers beruht gerade darauf, daß die Rück-\n\nzahlung des hinterlegten Kaufpreises an den Käufer oder die Bank ohne seine\n\nZustimmung ausscheidet (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 1997 - V ZR 4/96, aaO).\n\nDiese Stufe wird erst mit einer gleichrangigen, mehrseitigen Treuhandverwah-\n\nrung erreicht, die den Verkäufer einbezieht. Denn in ihr können auch Weisun-\n\ngen der Finanzierungsseite nicht mehr einseitig abgeändert oder widerrufen\n\nwerden (vgl. jetzt auch § 54c Abs. 2 BeurkG idF von Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes\n\nvom 31. August 1998 - BGBl. I S. 2585). Ob bei vorrangigen, einseitigen Wei-\n\nsungen der Bank, die einem Rückforderungsvorbehalt gleichkommen, oder bei\n\neinem Endtermin (§ 163 BGB) der Käufer trotz der nichterfüllten Hinterle-\n\ngungspflicht das Finanzierungsdarlehen der Bank überhaupt schon empfangen\n\nhat (vgl. dazu BGHZ 113, 151, 158; BGH, Urt. v. 14. Juli 1998 - XI ZR 272/97,\n\nZIP 1998, 1631), bedarf hier keiner Prüfung.\n\n2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen hatte das Schreiben der Klägerin\n\nvom 14. Juni 1996 nicht die Wirkung, die ihm das Berufungsgericht beigemes-\n\nsen hat.\n\na) Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, es komme\n\nnicht darauf an, daß die klagende Bank hier ihre Treuhandauflagen nebst Be-\n\nfristung dem Beklagten erst (sechs Tage) nach Einzahlung des Kaufpreises auf\n\nsein Anderkonto zugeleitet habe. Denn es sei üblich, daß Banken für die Ab-\n\nwicklung eines finanzierten Grundstückskaufvertrages Auflagen erteilten. Eine\n\ngeringe zeitliche Verschiebung zwischen der Überweisung des Geldes und der\n\n\"Konkretisierung\" der Auflagen ändere daran für den Notar noch nichts (ähnlich\n\nseither Hertel in Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung und Beurkundungsge-\n\nsetz 2000 § 54c BeurkG Rn. 9 mit Fn. 27, der unter Hinweis auf die Postlauf-\n\nzeiten meint, die Bank könne ihren Treuhandauftrag innerhalb einer Woche\n\nnach der Einzahlung noch nachreichen, sofern die Einzahlung nicht ausdrück-\n\nlich \"ohne Auflage\" erfolge). Diese Ansicht ist unzutreffend. Wenn ein mehrsei-\n\ntiges Treuhandverhältnis unter gleichrangiger Beteiligung der Kaufvertrags-\n\nparteien in Betracht kommt, würde ein derartiger Nachholungsspielraum für\n\neinseitige Weisungen die Sicherheit notaramtlicher Verwahrungen empfindlich\n\nbelasten. Die Rechte der Verwahrungsbeteiligten können nicht in der Schwebe\n\nbleiben, und die Wegscheide, welche die Erfüllung der kaufvertraglichen Pflicht\n\nzur Kaufpreishinterlegung bedeutet, gestattet kein Ausweichen. Eine generelle\n\nSperrfrist für den Notar und die Kaufvertragsparteien während der üblichen\n\nPostlaufzeiten wäre ebenfalls nicht vertretbar. Denn es handelt sich lediglich\n\num nachlässige Geschäftsführung der Banken, wenn sie im Einzelfall ihre\n\nTreuhandauflagen erst bei oder nach Auszahlung der Darlehensmittel absen-\n\nden, so daß sie verspätet beim Notar eintreffen.\n\nHat der Käufer oder die finanzierende Bank als Drittleistende durch\n\nÜberweisung der Darlehensmittel ohne Befristung oder Erteilung einseitiger\n\nWeisungen den Kaufpreis auf dem Notaranderkonto hinterlegt, so ist die Stufe\n\nder gleichrangigen, mehrseitigen Treuhandverwahrung erreicht. Der Verkäufer\n\nhat den einseitig nicht mehr entziehbaren vertragskonformen Auszahlungsan-\n\nspruch auf das Verwahrgeld erlangt, der seinen Kaufpreisanspruch sichert oder\n\nin Sonderfällen ersetzt. Der Käufer hat den Anspruch des Verkäufers auf Hin-\n\nterlegung des Kaufpreises auf dem Notaranderkonto erfüllt, der damit nach\n\n§ 362 BGB erloschen ist.\n\nWas zur Erfüllung einer Schuld geleistet worden ist, kann nach Eintritt\n\nder Erfüllung aber nicht mehr zurückverlangt oder so beschränkt werden, daß\n\ndie Schuld danach nicht mehr erfüllt wäre. Anders liegt es nur bei einem Man-\n\ngel des Rechtsgrundes oder einem anderweit begründeten Rückforderungsan-\n\nspruch. Eine Leistung mit einseitigem Rückforderungsvorbehalt kann eine\n\nSchuld nicht erfüllen; denn der Gläubiger hat Anspruch darauf, den Gegen-\n\nstand der Leistung - hier die Verwahrgeldsicherheit - so lange zu behalten, wie\n\nsie ihm nach dem Schuldverhältnis - hier dem Grundstückskaufvertrag - ge-\n\nbührt (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 1996 - XI ZR 75/95, NJW 1996, 1207).\n\nGibt die finanzierende Bank daher ihre Darlehensmittel aus der Hand, indem\n\nsie keine vorrangigen, einseitigen Verwahrungsanweisungen erteilt, und erfüllt\n\nso den kaufvertraglichen Hinterlegungsanspruch des Verkäufers, nimmt ihr die\n\nmehrseitige Treuhandbindung des Verwahrgeldes die Rechtsmacht, über diese\n\nMittel noch einseitig zu verfügen.\n\nDie Zeitspanne von sechs Tagen zwischen der Überweisung des Geldes\n\nauf das Anderkonto und dem Eingang der einseitigen Verwahrungsanweisun-\n\ngen der Klägerin bei dem Beklagten kann im übrigen auch schon deshalb nicht\n\n- wie vom Berufungsgericht - mit dem Hinweis auf die Üblichkeit solcher\n\nBankauflagen vernachlässigt werden, weil eine derartige Übung nur Weisun-\n\ngen einschließt, die spätestens bei Auszahlung der Darlehensmittel auf ein\n\nNotaranderkonto erteilt oder vorbehalten werden. Das Gegenteil hat das Be-\n\nrufungsgericht nicht festgestellt.\n\nb) Es war mithin auch hier zu prüfen, ob die Klägerin spätestens mit der\n\nÜberweisung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto dem Beklagten einsei-\n\ntige Verwahrungsanweisungen erteilt oder wenigstens erkennbar sich solche\n\nWeisungen für später vorbehalten hatte. Diese Prüfung kann, da weiterer\n\nSachvortrag hierzu nicht mehr in Betracht kommt, der Senat selbst nachholen.\n\nNach dem Ergebnis dieser Prüfung ist ein hinreichender Weisungsvorbehalt\n\nder Klägerin im Streitfall zu verneinen.\n\nDie Käuferin hatte in ihrem Überweisungsauftrag vom 13. Juni 1996 den\n\nVerwendungszweck unter Angabe des Grundstückskaufvertrages vom\n\n29. Februar 1996 als \"Kaufpreiszahlung ... zu treuen Händen\" bezeichnet. Dies\n\nbezog sich auf die gemeinsamen Verwahrungsanweisungen an den Beklagten\n\naus dem Kaufvertrag. Die Käuferin konnte kein Interesse daran haben, ihre\n\nLeistung mit einem Vorbehalt nachträglicher einseitiger Verwahrungsanwei-\n\nsungen zu verbinden, die bewirkt hätten, daß sie, solange der Vorbehalt be-\n\nstand, ihre Pflicht zur vertragsgerechten Kaufpreishinterlegung nicht erfüllt ge-\n\nhabt hätte und Schritten der Verkäuferin nach § 326 BGB ausgesetzt gewesen\n\nwäre. Sieht man in dieser Leistungszweckangabe mit dem Berufungsgericht\n\nzugleich eine Erklärung (im Namen) der Klägerin, so ging sie nicht weiter als\n\nein etwaiger vorangezeigter Weisungsgehalt ihrer Zahlungsankündigung vom\n\nVortag.\n\nIn ihrer Zahlungsankündigung vom 12. Juni 1996 hatte die Klägerin un-\n\nter Benachrichtigung des Beklagten der Verkäuferin nur mitgeteilt, daß sie den\n\nRestkaufpreis auf das Anderkonto des Beklagten \"zu treuen Händen\" überwei-\n\nsen werde. Nach der Interessenlage der Klägerin und den Gepflogenheiten der\n\nBanken bei Finanzierung von Grundstücksgeschäften, die das Berufungsge-\n\nricht anführt, wäre ein Vorbehalt einseitiger Weisungen hier zwar gut vorstell-\n\nbar gewesen. Ebenso vorstellbar (etwa bei Einschaltung einer nicht realgesi-\n\ncherten Zwischenfinanzierung, weil das Kaufgrundstück mangels derzeitiger\n\nVoreintragung der Verkäuferin noch nicht belastet werden konnte) war freilich\n\nauch, daß sich die Klägerin nur den kaufvertraglichen Verwahrungsanweisun-\n\ngen anschließen oder später ergänzende, nicht vorrangige Weisungen erteilen\n\nwollte, aus denen sich die Möglichkeit einseitiger Rückforderung der Darle-\n\nhensmittel nicht ergeben hätte.\n\nDie Ankündigung der Kaufpreisüberweisung auf das Anderkonto des\n\nBeklagten am 12. Juni 1996 hatte den Zweck, die Verkäuferin darüber zu un-\n\nterrichten, daß die Käuferin ihrer Hinterlegungspflicht fristwahrend nachkom-\n\nmen werde. Eine solche Wirkung war rechtlich aber ausgeschlossen, wenn\n\nsich die Klägerin darüber hinaus noch vorrangige, einseitige Verwahrungsan-\n\nweisungen an den Beklagten vorbehalten wollte. In einer Mitteilung, die gerade\n\nals Leistungsanzeige gedacht war, hätte nach den Auslegungsgrundsätzen der\n\n§§ 133, 157 BGB infolgedessen ein erfüllungshindernder Weisungsvorbehalt\n\nder Klägerin, wenn er beabsichtigt war, deutlich hervorgehoben werden müs-\n\nsen. Dieser Anforderung genügte die Zahlungsankündigung vom 12. Juni 1996\n\nnicht. Ihr konnte weder die Verkäuferin noch der Beklagte die Weisungen der\n\nKlägerin vom 14. Juni 1996, insbesondere die dort gesetzte Frist, auch nur an-\n\nsatzweise entnehmen. Ein deutlicher Vorbehalt der Befristung wäre hier je-\n\ndenfalls schon deshalb notwendig gewesen, weil die Verkäuferin bei Überwei-\n\nsung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto noch nicht im Grundbuch ein-\n\ngetragen war und daher die Durchführbarkeit des Vertrages innerhalb der\n\nspäter von der Klägerin gesetzten Frist gänzlich offen erschien (vgl. auch\n\nReithmann, Anm. zu LM BGB § 433 Nr. 82, Bl. 5, der bezweifelt, ob eine Befri-\n\nstung in jedem Fall schadet). Die Hinnahme dieses Umstandes hätte für die\n\nKaufvertragsparteien mithin ein erhebliches Risiko bedeutet.\n\nAnders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen,\n\ngestattet auch das nachträgliche Verhalten des Beklagten hier keinen Schluß\n\ndarauf, daß er dem Kaufpreiseingang auf seinem Anderkonto am 13. Juni 1996\n\ntatsächlich einen Vorbehalt vorgeschalteter Treuhandauflagen der Klägerin\n\nentnommen hat; nur eine solche Rückspiegelung auf das tatsächliche Ver-\n\nständnis des Beklagten im Empfangszeitpunkt der Leistung könnte überhaupt\n\nfür die Feststellung des objektiven Leistungsinhaltes nach dem Empfängerhori-\n\nzont von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urt. v. 28. März 1962 - VIII ZR 250/61,\n\nWM 1962, 550, 551 unter 3.; v. 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, WM 1997,\n\n2305, 2306). Hätte der Beklagte die Kaufpreishinterlegung am 13. Juni 1996\n\nauf seinem Anderkonto selbst anders gesehen und auf einen vorrangigen\n\nTreuhandauftrag der Klägerin bezogen, wie das Berufungsgericht ihm rechts-\n\nfehlerhaft unterstellt, hätte er in seinem Massenbuch eher die Klägerin, nicht\n\n- wie geschehen - die Käuferin als Hinterlegerin vermerkt. Geht man von dem\n\ntatrichterlichen Verständnis des Berufungsgerichts aus, daß die Käuferin den\n\nKaufpreis am 13. Juni 1996 durch Leistung der Klägerin auf dem Notarander-\n\nkonto hinterlegt hat, so wäre allerdings die alleinige Eintragung der Käuferin im\n\nMassenbuch ungenügend gewesen. Das Verwahrgeld durfte aber auch dann\n\nnur an die Klägerin zurückfließen, wenn die zweifelsfrei verwahrungsbestim-\n\nmenden kaufvertraglichen Weisungen unausführbar geworden waren. Dieser\n\nFall ist, wie der weitere Verlauf ergeben hat, nicht eingetreten.\n\nDer Beklagte hätte schließlich unter Berücksichtigung ihm bereits erteil-\n\nter oder noch vorbehaltener, vorgeschalteter Treuhandauflagen der Klägerin\n\nden Kaufvertragsteilen nicht, jedenfalls nicht einschränkungslos, den Eingang\n\ndes Kaufpreises auf seinem Anderkonto angezeigt, wie er es mit Schreiben\n\nvom 14. Juni 1996 unstreitig getan hat. Denn durch diesen Sachverhalt wurde\n\ngemäß § 6 Abs. 1 des Kaufvertrages der wirtschaftliche Übergang des Grund-\n\nstückes auf die Käuferin ausgelöst. Das hätte nicht geschehen dürfen, wenn\n\ndie Einzahlung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto nach Weisungslage\n\ndie Hinterlegungspflicht der Käuferin nicht erfüllte.\n\nZu Unrecht hält das Berufungsgericht dem Beklagten ferner sein Schrei-\n\nben vom 19. Juli 1996 entgegen. Der Beklagte hat dort - rechtlich zutreffend -\n\nnach dem durch seinen Amtsvertreter angenommenen Auftrag der Klägerin\n\nvom 14. Juni 1996 auch insoweit eine Treuhandbeziehung vorausgesetzt. Die-\n\nses Verhältnis war jedoch dem Treuhandverhältnis des Beklagten zu den Kauf-\n\nvertragsteilen nicht vorgeschaltet, weil die Klägerin bei Bewirkung der Kauf-\n\npreisüberweisung die Erteilung entsprechender Auflagen versäumt und diese\n\nerst später (und mit minderem Erfolg) nachgeschoben hatte. Die Verkäuferin\n\nhat danach zu Recht am 19. Juli 1996 ihrerseits der Rückzahlungsforderung\n\nder Klägerin an den Beklagten widersprochen. Denn sie hatte am 13. Juni 1996\n\neine Auszahlungsanwartschaft auf den vertragsgerecht hinterlegten Kaufpreis\n\nerworben, die ohne ihre Zustimmung durch nachgeschobene Auflagen der Klä-\n\ngerin nicht mehr entzogen werden konnte (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 1997\n\n- V ZR 4/96, aaO; auch Brambring, DNotZ 1990, 615, 644 unten). Hätte der\n\nBeklagte dies mißachtet, hätte ihm die Verkäuferin die Rückzahlung des hin-\n\nterlegten Kaufpreises an die Klägerin entsprechend § 15 BNotO (vgl. BGH,\n\nBeschl. v. 3. Juli 1997 - IX ZB 116/96, WM 1997, 2094) untersagen lassen und\n\ngegebenenfalls ihrerseits den Beklagten schadensersatzpflichtig machen kön-\n\nnen.\n\n3. Auch dafür, daß die Klägerin keine vorrangige Treuhänderposition an\n\ndem hinterlegten Kaufpreis erlangt hat, ist der Beklagte nicht verantwortlich zu\n\nmachen. Denn diese Lage war - wie ausgeführt - ohne Zustimmung der Kauf-\n\nvertragsparteien nicht mehr zu ändern, als die befristeten Verwahrungsanwei-\n\nsungen der Klägerin am 19. Juni 1996 bei dem Beklagten eintrafen.\n\nII.\n\nDem Berufungsgericht ist aber darin zuzustimmen, daß der Amtsvertre-\n\nter des Beklagten angesichts der bestehenden Ausführungshindernisse den\n\nTreuhandauftrag der Klägerin am 28. Juni 1996 nicht einfach hätte überneh-\n\nmen dürfen (vgl. seither auch § 54a Abs. 6 und 3 BeurkG idF des Gesetzes\n\nvom 31. August 1998 - BGBl. I S. 2585), sondern verpflichtet war, die Klägerin\n\ndarauf hinzuweisen, daß sie die Rechtsstellung als vorrangige Treugeberin\n\nohne Zustimmung der Kaufvertragsparteien infolge ihrer verspäteten Verwah-\n\nrungsanweisungen nicht mehr zu erlangen vermochte. Für ein entsprechendes\n\nVersäumnis seines Amtsvertreters hat der Beklagte nach § 19 Satz 1 NotVO,\n\n§ 46 Satz 1 BNotO gesamtschuldnerisch einzustehen. Er haftet insoweit auf\n\ndas Vertrauensinteresse.\n\n1. Trotz des engen Wortlautes umfaßt der Feststellungshilfsantrag der\n\nKlägerin sinngemäß auch die Folgen dieser Amtspflichtverletzung, die sich als\n\nKehrseite des Umstandes darstellt, daß der Beklagte die übernommenen Treu-\n\nhandauflagen - insoweit ohne Verletzung seiner Amtspflichten - entgegen den\n\nerkennbaren Vorstellungen der Klägerin nicht als vorrangig betrachtet und\n\ndeshalb die Rückzahlung des verwahrten Kaufpreises nach Widerspruch der\n\nVerkäuferin zu Recht abgelehnt hat. Auch das Berufungsgericht hat den Fest-\n\nstellungshilfsantrag der Klägerin in diesem Sinne weit ausgelegt, die verletzte\n\nHinweispflicht des Beklagten sachlich geprüft und im Ergebnis zutreffend be-\n\njaht.\n\n2. Dem Berufungsgericht ist allerdings im weiteren auch bei Behandlung\n\ndieser Amtspflichtverletzung ein Rechtsfehler unterlaufen, so daß das Beru-\n\nfungsurteil insgesamt nicht bestehenbleiben kann.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trägt nicht der Beklagte\n\ndie Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der - von der Klägerin als weiterer\n\nFehler des Beklagten beanstandete - Hinweismangel zu keinem Schaden ge-\n\nführt habe. Gegenstand der Klage ist ein allgemeiner Vermögensschaden der\n\nKlägerin. Wenn - wie hier - keine Rechtsgutsverletzung in Betracht kommt, ge-\n\nhört die Wahrscheinlichkeit einer Schadensfolge schon zu den Voraussetzun-\n\ngen seines Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO), das der Kläger darle-\n\ngen muß (BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 260; v.\n\n14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062, 1063). Auch nach mate-\n\nriellem Recht trifft die Darlegungs- und Beweislast im Bereich der haftungs-\n\nausfüllenden Kausalität den Geschädigten; denn es handelt sich um einen Teil\n\ndes anspruchsbegründenden Tatbestandes (vgl. BGHZ 123, 311, 313; 126,\n\n217, 221 f; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1997 - VIII ZR 235/96, WM 1998, 771,\n\n775 sub III 1; v. 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, WM 2000, 1808, 1809 m.w.N.; Zu-\n\ngehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung 1999 Rn. 1043). Mithin hätte es\n\nder Klägerin oblegen, Tatsachen vorzutragen, die ergeben, daß sie aufgrund\n\neines rechtlich gebotenen Verhaltens des Beklagten oder seines Amtsvertre-\n\nters nach dem 19. Juni 1996 (Eingang ihrer Verwahrungsanweisungen beim\n\nBeklagten) noch imstande gewesen wäre, das herausgelegte Darlehen von der\n\nKäuferin in vorkonkurslich anfechtungsfreier Zeit (§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO) zurück-\n\nzuerlangen. Zu entsprechendem Vortrag hatte die Klägerin bisher nach der\n\nRechtsauffassung des Berufungsgerichts keine Veranlassung. Ihr ist nunmehr\n\ndurch Zurückverweisung des Rechtsstreites in die Berufungsinstanz hierzu\n\nGelegenheit zu geben.\n\nKreft Stodolkowitz Kirchhof\n\n Fischer Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_427-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/ix-zr-427-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_427-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_427-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/ix-zr-427-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_427-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:30:41.876281+00:00"}}