{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_422-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-04-06","aktenzeichen":"IX ZR 422/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KO §§ 46, 106 Der Gläubiger, der ihm zustehende Forderungen zur Absicherung von eigenen Verbindlichkeiten abgetreten hat, verliert die ihm in der Sicherungsvereinbarung eingeräumte Befugnis, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, nicht ohne weiteres, wenn er in eine finanzielle Krise gerät, die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragt wird und Sequestrationsmaßnahmen angeordnet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 422/98\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n6. April 2000\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nja\n------------------------------------\n\nKO §§ 46, 106\n\nDer Gläubiger, der ihm zustehende Forderungen zur Absicherung von eigenen\nVerbindlichkeiten abgetreten hat, verliert die ihm in der Sicherungsvereinbarung\neingeräumte Befugnis, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, nicht ohne\nweiteres, wenn er in eine finanzielle Krise gerät, die Eröffnung des Konkurses\nüber sein Vermögen beantragt wird und Sequestrationsmaßnahmen angeordnet\nwerden.\n\nBGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 422/98 -OLG Celle\n\n LG Lüneburg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter\n\nDr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 22. Oktober 1998 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der G. K.. Die\n\nklagende Sparkasse hatte der Gemeinschuldnerin Kredite gewährt. Am\n\n2. Februar 1994 trat diese ihr alle in ihrem Geschäftsbetrieb entstandenen oder\n\nkünftig entstehenden Forderungen \"gegen Kunden bzw. Schuldner\" mit den\n\nAnfangsbuchstaben A - Z ab. Der formularmäßige Abtretungsvertrag enthielt in\n\nNr. 4.3 folgende Regelung:\n\n\"... Solange die Sparkasse von diesen Rechten\" (Anzeige der Ab-\ntretung an die Drittschuldner und unmittelbare Forderungseinzie-\nhung) \"keinen Gebrauch macht, ist der Zedent verpflichtet, die For-\nderungen selbst einzuziehen. In jedem Fall, in dem der Gegenwert\neiner abgetretenen Forderung - ... in bar oder in anderer Form, z.B.\n\nin Schecks ... - unmittelbar bei ihm eingeht, verpflichtet sich der Ze-\ndent, die Sparkasse auf ihr Verlangen von dem Empfang unverzüg-\nlich unter genauer Bekanntgabe der Forderung, auf die der Gegen-\nwert entfällt, zu benachrichtigen und die eingegangenen Beträge\noder sonstigen Gegenwerte, z.B. Schecks ..., an die Sparkasse\nweiterzuleiten.\n\nBei Zahlungen auf die der Sparkasse abgetretenen Forderungen\ndurch Schecks geht das Eigentum an diesen auf die Sparkasse\nüber, sobald es der Zedent erwirbt. ... Die Übergabe der Schecks ...\nwird zunächst dadurch ersetzt, daß der Zedent sie für die Sparkasse\nverwahrt oder - falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen er-\nlangt - seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus\nan die Sparkasse abtritt; er wird die Papiere mit seinem Indossament\nversehen und unverzüglich an die Sparkasse abliefern. ...\"\n\nAuf einen am 17. Februar 1995 gestellten Konkursantrag ordnete das\n\nGericht am selben Tag Sequestrationsmaßnahmen über das Vermögen der\n\nGemeinschuldnerin an; der Beklagte wurde zum Sequester bestellt. Aufgrund\n\nder zugleich verhängten Postsperre erhielt der Beklagte drei Schecks über den\n\nGesamtbetrag von 94.787,04 DM von Kunden der Gemeinschuldnerin, die von\n\nder Abtretung an die Klägerin nichts wußten. Der Beklagte reichte die Schecks\n\nbei der Sparkasse U. ein, wo sie auf einem vom Beklagten unter der Bezeich-\n\nnung \"Konkurs v. K.\" eingerichteten Konto am 22. Februar, 21. März und\n\n4. April 1995 gutgeschrieben wurden. Am 12. April 1995 wurde das Konkurs-\n\nverfahren eröffnet. Die Klägerin hat vom Beklagten - in erster Instanz nur als\n\nKonkursverwalter, in der Berufungsinstanz auch persönlich - Auszahlung der\n\ndrei Scheckbeträge verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.\n\nMit der Revision verfolgt die Klägerin die gegen die Konkursmasse und den\n\nBeklagten persönlich gerichteten Klageanträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDer Beklagte ist als Konkursverwalter nicht verpflichtet, die Scheckbe-\n\nträge an die Klägerin auszukehren.\n\n1. Der Klägerin steht kein Ersatzabsonderungsrecht entsprechend § 46\n\nKO zu.\n\na) Die Forderungen, die mit den drei Schecks beglichen worden sind,\n\nstanden zwar, was der Beklagte nicht bezweifelt, aufgrund der Globalabtretung\n\nvom 2. Februar 1994 der Klägerin zu. Sie sind jedoch infolge der Einlösung der\n\nSchecks erloschen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gemeinschuldnerin im\n\nZeitpunkt des Eingangs der Schecks beim Beklagten als Sequester und/oder\n\nbei der Einlösung noch zur Einziehung der Forderungen berechtigt war (s. da-\n\nzu unten II 2 b). Wäre das nicht der Fall gewesen, dann wären die Schuldner\n\njedenfalls nach § 407 BGB von ihren Verbindlichkeiten frei geworden; denn sie\n\nhatten von der Abtretung der Forderungen keine Kenntnis.\n\nWas die Schecks selbst betrifft, so bezweifelt die Revisionserwiderung,\n\ndaß sie überhaupt aufgrund der im Vertrag vom 2. Februar 1994 vereinbarten\n\nvorweggenommenen Übereignung in das Eigentum der Klägerin gelangen\n\nkonnten, weil die Gemeinschuldnerin selbst sie infolge der Postsperre nicht zu\n\nGesicht bekommen habe. Darauf kommt es in diesem Zusammenhang eben-\n\nfalls nicht an; denn das Eigentum an den Schecks ist jedenfalls später auf das\n\neinlösende Kreditinstitut übergegangen, und sei es auch nur kraft gutgläubigen\n\nErwerbs (Art. 21 SchG).\n\nb) Ein Ersatzabsonderungsrecht der Klägerin kann weder auf die Einlö-\n\nsung der Schecks noch auf die dadurch bewirkte Tilgung der an die Klägerin\n\nvorausabgetretenen Forderungen gestützt werden. Dabei ist es ohne Bedeu-\n\ntung, ob der Beklagte zu jener Maßnahme berechtigt war.\n\naa) Eine Ersatzabsonderung setzt nach § 46 KO voraus, daß entweder\n\ndas \"Recht auf die Gegenleistung\" noch vorhanden oder daß die Gegenlei-\n\nstung nach Konkurseröffnung zur Masse eingezogen worden ist. Bei der Ein-\n\nziehung einer Forderung ist eine Gegenleistung, die an den Berechtigten ab-\n\ngetreten werden könnte, nicht vorhanden (BGHZ 23, 307, 317; BGH, Urt. v.\n\n5. März 1998 - IX ZR 265/97, WM 1998, 838, 840; v. 19. März 1998 - IX ZR\n\n22/97, WM 1998, 968, 972, insoweit in BGHZ 138, 291 nicht abgedruckt, je-\n\nweils m.w.N.). Die aufgrund der Scheckeinreichung entstandenen Gutschriften\n\nauf dem Sequesterkonto stellen zwar die \"Gegenleistung\" für die Schecks dar.\n\nDieser Gegenwert ist aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, dem\n\nVermögen der Gemeinschuldnerin bereits vor der Eröffnung des Konkursver-\n\nfahrens zugeflossen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Oktober 1990 - IX ZR 270/89, ZIP\n\n1990, 1417, 1418 f); daß damals bereits die Sequestration angeordnet war, hat\n\nauf das Ergebnis keinen Einfluß (BGH, Urt. v. 5. März 1998 aaO).\n\nbb) Die Revision macht geltend, die Erlöse aus den drei Schecks seien\n\nder Gemeinschuldnerin vor Konkurseröffnung deswegen nicht zugeflossen,\n\nweil sie auf dem vom Beklagten in seiner Eigenschaft als Sequester eingerich-\n\nteten Konto einer treuhänderischen Bindung zugunsten der Klägerin unterle-\n\ngen hätten; eine solche Verwahrung der der Klägerin zustehenden Gelder ha-\n\nbe den vom Beklagten als Sequester zu erfüllenden Aufgaben entsprochen.\n\nEine Zuordnung der Scheckerlöse zum wirtschaftlichen Vermögen der\n\nKlägerin würde mindestens voraussetzen, daß der Beklagte das Konto tatsäch-\n\nlich - auch - zugunsten der Zessionare etwaiger zur Sicherung abgetretener\n\nForderungen eingerichtet und unterhalten hätte (vgl. BGHZ 109, 47, 51 f; BGH,\n\nUrt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, ZIP 1997, 1551, 1553). Nach der Feststel-\n\nlung des Berufungsgerichts hat der Beklagte aber bei der Einlösung der\n\nSchecks nicht als Treuhänder für die Klägerin gehandelt, sondern nur ein ver-\n\nmeintliches Recht der Gemeinschuldnerin wahrgenommen. Daß diese Fest-\n\nstellung verfahrensfehlerhaft wäre, rügt die Revision nicht.\n\n2. Ein etwaiger Anspruch nach § 816 Abs. 2 BGB, der der Klägerin zu-\n\nstehen würde, wenn der Beklagte die Forderungen mittels der Scheckeinrei-\n\nchung unberechtigt eingezogen hätte, wäre, da er ebenfalls vor Konkurseröff-\n\nnung entstanden wäre, nur einfache Konkursforderung (BGH, Urt. v. 4. Oktober\n\n1990 aaO S. 1419). Der Zufluß der Gegenleistung nach Anordnung der Se-\n\nquestration steht der Einziehung zur Masse nach Eröffnung des Konkursver-\n\nfahrens nicht gleich (BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 189/94, ZIP 1995, 1204,\n\n1210, insoweit in BGHZ 130, 38 nicht abgedruckt; vom 5. März 1998 aaO).\n\nII.\n\nDer Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen den Be-\n\nklagten persönlich zu.\n\n1. Die Klage ist insoweit zulässig.\n\na) Das Berufungsgericht hat sie als wirksam erhoben angesehen, ob-\n\nwohl die Klägerin sie, wie das Berufungsgericht gemeint hat, mit der Bedingung\n\nverknüpft habe, daß sie gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Kon-\n\nkursverwalter keinen Erfolg habe. Das Berufungsgericht hat das damit begrün-\n\ndet, daß mit der Erstreckung der Klage auf den Beklagten persönlich kein bis\n\ndahin Außenstehender in den Rechtsstreit hineingezogen, sondern lediglich\n\nder Beklagte mit einer zusätzlichen Haftungsmasse in Anspruch genommen\n\nwerde. Das steht nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im\n\nEinklang. Danach handelt es sich prozessual nicht um eine, sondern um meh-\n\nrere Parteien, wenn jemand sowohl als Partei kraft Amtes wie auch persönlich\n\nin Anspruch genommen wird (BGHZ 21, 285, 287; BGH, Urt. v. 6. Juli 1989 -\n\nIX ZR 280/88, WM 1989, 1546, 1549). Darauf kommt es hier indessen nicht an.\n\nFür die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Klage auf den\n\nBeklagten persönlich unter einer Bedingung erweitert, findet sich im Prozeß-\n\nstoff keine Grundlage. Die Klägerin hat zwar zur Begründung des entspre-\n\nchend § 82 KO geltend gemachten Anspruchs vorgetragen, der Beklagte sei ihr\n\nauf dieser Rechtsgrundlage schadensersatzpflichtig, wenn ihre Rechtsauffas-\n\nsung, ihr stehe ein Aussonderungsrecht zu, unzutreffend sein sollte; darin\n\nkommt der Gedanke zum Ausdruck, daß es an einem Schaden fehlt, soweit ein\n\nAussonderungsrecht besteht. Damit ist die Erstreckung der Klage auf das Pri-\n\nvatvermögen des Beklagten aber nicht unter eine Bedingung gestellt worden.\n\nDie Klägerin hat vielmehr ausdrücklich klargestellt, \"daß der Antrag in der Be-\n\nrufungsbegründung dahin geht, den Beklagten als Konkursverwalter oder per-\n\nsönlich zu verurteilen\". Dieser Vortrag \n\nist dahin auszulegen \n\n(vgl.\n\nStein/Jonas/Leipold, \n\nZPO \n\n21. Aufl. \n\nvor \n\n§ 128 \n\nRdnr. 218 \n\nund\n\nStein/Jonas/Schumann aaO § 253 Rdnr. 4), daß die Klageerweiterung als sol-\n\nche nicht von Erfolg oder Mißerfolg der Klage gegen den Beklagten als Kon-\n\nkursverwalter abhängig gemacht werden sollte.\n\nb) Die Klägerin hat die Klage erst in der Berufungsinstanz auf den Be-\n\nklagten persönlich ausgedehnt. Das Berufungsgericht hat diese Parteierweite-\n\nrung für zulässig gehalten, weil sie sachdienlich sei. Die Revisionserwiderung\n\nweist zu Recht darauf hin, daß eine Parteiänderung oder -erweiterung grund-\n\nsätzlich nur mit Zustimmung des neuen Beklagten zulässig ist. Das ist auch\n\ndann nicht anders, wenn die gegen eine Partei kraft Amtes gerichtete Klage auf\n\nderen Eigenvermögen erstreckt wird. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht\n\njedoch darin Recht, daß es hier einer besonderen Zustimmung des Beklagten\n\n- dieser hat eine solche Zustimmung weder erklärt noch verweigert - nicht be-\n\ndarf. Eine Zustimmung ist entbehrlich, wenn ihre Verweigerung mißbräuchlich\n\nwäre (BGHZ 21, 285, 289; 65, 264, 268; 90, 17, 19). Das ist insbesondere\n\ndann der Fall, wenn derselbe Beklagte in anderer Eigenschaft von Anfang an\n\nam Rechtsstreit beteiligt war und den Prozeßstoff deshalb gekannt und beein-\n\nflußt hat (BGHZ 21, 285, 289 f.). So liegt es hier. Die Rechtsverteidigung des\n\nBeklagten konnte dadurch, daß er nicht bereits im ersten Rechtszug persönlich\n\nin Anspruch genommen worden ist, nicht beeinträchtigt werden.\n\n2. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte habe keine der Klä-\n\ngerin gegenüber bestehenden Pflichten verletzt, weil seine Aufgabe nur darin\n\nbestanden habe, das Vermögen der späteren Gemeinschuldnerin vor deren\n\neigenem Zugriff zu schützen. Er sei nicht gehalten gewesen, für die Gemein-\n\nschuldnerin eingehende Gelder für denkbare Absonderungsberechtigte zu\n\n\"horten\". Er habe vielmehr, wie es tatsächlich geschehen sei, mit Hilfe dieser\n\nGelder die laufenden Verbindlichkeiten weiter erfüllen müssen.\n\nDiese Beurteilung ist rechtlich nicht einwandfrei. Im Ergebnis bleiben die\n\ndagegen gerichteten Angriffe der Revision jedoch ohne Erfolg.\n\na) Ein nach § 106 KO bestellter Sequester haftet bei Verletzung seiner\n\nPflichten den Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 82 KO (BGHZ\n\n105, 230, 233 f). Zu den Beteiligten gehören auch - im Konkurs - Aus- und Ab-\n\nsonderungsberechtigte; ihnen gegenüber ist der Sequester ebenfalls zur ord-\n\nnungsmäßigen Vermögensverwaltung im Rahmen des Sequestrationszwecks\n\nverpflichtet (BGHZ 105, 230, 235; Lüke ZIP 1989, 1, 3). Der Beklagte hätte der\n\nKlägerin danach Schadensersatz zu leisten, wenn er, ohne dazu berechtigt zu\n\nsein, die mit den drei Schecks beglichenen Forderungen durch Einlösung der\n\nSchecks in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Abtretung sowie der\n\nvorweggenommenen Scheckübereignung eingezogen hätte (vgl. Henckel,\n\nPflichten des Konkursverwalters gegenüber Aus- und Absonderungsberech-\n\ntigten, 1979, S. 14). Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, der Beklagte habe bei\n\nder Einlösung der Schecks die Globalabtretung an die Klägerin gekannt; eine\n\nsolche Globalzession an die finanzierende Bank sei bei Handwerksbetrieben\n\nauch üblich. Tatsächlich dürfte mit derartigen Abtretungen nach der Lebenser-\n\nfahrung in weitem Umfang zu rechnen sein (Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl.\n\n§ 106 Rdn. 13 f).\n\nb) Diesen Fragen braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu\n\nwerden, weil der Beklagte Absonderungsrechte der Klägerin nicht verletzt hat;\n\ndenn er war zur Einlösung der Schecks befugt.\n\naa) Die Gemeinschuldnerin war, worauf die Revisionserwiderung zu-\n\ntreffend hinweist, nach den in der Globalabtretungsurkunde vom 2. Februar\n\n1994 enthaltenen Regelungen zur Einziehung der Forderungen berechtigt und\n\nverpflichtet, solange die Klägerin nicht von ihrem Recht Gebrauch machte, die\n\nAbtretung den Schuldnern gegenüber offenzulegen und die Forderungen selbst\n\neinzuziehen. Bei der Gemeinschuldnerin eingegangene Gelder und Schecks\n\nwaren (erst) \"auf ... Verlangen\" der Klägerin an diese weiterzuleiten. Für\n\nSchecks hieß es zwar im Anschluß daran - im Zusammenhang mit der vorweg-\n\ngenommenen Einigung über die Übereignung der Schecks -, die Gemein-\n\nschuldnerin werde die Papiere mit ihrem Indossament versehen und unverzüg-\n\nlich an die Klägerin abliefern. Diese Verpflichtung bestand aber, wie sich aus\n\ndem Gesamtzusammenhang ergibt, nur, wenn die Klägerin es so \"verlangte\".\n\nDaß sie dies vor der Einlösung der Schecks durch den Beklagten getan hätte,\n\nhat sie nicht behauptet. Auf dieser Grundlage war die Gemeinschuldnerin be-\n\nrechtigt, die an die Klägerin abgetretenen Forderungen einzuziehen. Solange\n\ndie Einziehungsbefugnis dem Sicherungszessionar gegenüber besteht, können\n\ndurch die Einziehung keine Ansprüche nach § 46 KO ausgelöst werden (vgl.\n\nfür die Weiterveräußerung von Eigentumsvorbehaltsware BGHZ 68, 199, 203).\n\nOb die Ansicht der Revisionserwiderung richtig ist, an den Schecks habe die\n\nKlägerin bereits das vorweg vereinbarte Eigentum nicht erwerben können, weil\n\ndie Schecks infolge der Postsperre nicht in den Besitz der Gemeinschuldnerin\n\ngelangt seien, ist danach ohne Bedeutung.\n\nbb) Nach einer im Schrifttum verbreiteten Meinung verliert der Siche-\n\nrungsgeber sein Recht, die zur Sicherung abgetretenen Forderungen einzuzie-\n\nhen, ohne weiteres, wenn das Fortbestehen der Einziehungsermächtigung den\n\nSicherungszweck gefährden würde (MünchKomm-BGB/Roth, 3. Aufl. § 398\n\nRdn. 50). Das soll immer dann der Fall sein, wenn der Zedent sich in einer\n\nwirtschaftlichen Krise befindet und der ihm gewährte Kredit notleidend wird,\n\ninsbesondere wenn er die Zahlungen einstellt und/oder die Eröffnung des Kon-\n\nkursverfahrens über sein Vermögen beantragt wird (Serick, Eigentumsvorbe-\n\nhalt und Sicherungsübertragung Band V, 1982, § 64 II 1 a). Daraus wird der\n\nSchluß gezogen, daß nach Anordnung der Sequestration sicherungshalber\n\nabgetretene Forderungen nicht mehr eingezogen werden dürften; da der Zes-\n\nsionar dann auf die eingezogenen Gelder nicht mehr zugreifen könne, fehle es\n\nan einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang, der Voraussetzung für die Wei-\n\ntergeltung der Einziehungsermächtigung sei (Herbert, Die Sequestration im\n\nKonkursantragsverfahren, 1989, S. 141; Pohlmann, Befugnisse und Funktionen\n\ndes vorläufigen Insolvenzverwalters, 1998, Rdn. 428, 431; für den Fall des Er-\n\nlasses eines allgemeinen Verfügungsverbots auch Obermüller DZWIR 2000,\n\n10, 14).\n\nDiesen Ansichten ist nicht zu folgen. Der genaue Zeitpunkt des Eintritts\n\neiner finanziellen Krise ist oft für den Betroffenen selbst nicht eindeutig und für\n\nAußenstehende noch schwerer zu erkennen. Ein Konkursantrag, insbesondere\n\nwenn er von einem Gläubiger gestellt wird, kann unbegründet sein. Wenn auch\n\ndie Drittschuldner durch die Vorschrift des § 407 Abs. 1 BGB gegen Nachteile\n\ndurch Zahlung an den falschen Gläubiger geschützt sind, beeinträchtigt doch\n\ndas Abstellen auf den Zeitpunkt des Kriseneintritts die Sicherheit des Rechts-\n\nverkehrs. Ob ein Geschäftsgang \"normal\" oder \"ordnungsgemäß\" ist, muß sich\n\nnach dem für den Geschäftspartner erkennbaren Verhalten des die Forderung\n\neinziehenden Gläubigers richten (vgl. BGHZ 68, 199, 202 f). Bei der Anord-\n\nnung von vorläufigen Maßnahmen durch das Insolvenzgericht nach § 106 KO,\n\n§ 2 Abs. 3 GesO, § 21 InsO fehlt es an der nötigen Rechtsklarheit freilich nicht.\n\nTrotzdem kann auch an sie der Wegfall des Einziehungsrechts nicht geknüpft\n\nwerden. Die Sequestration steht der Eröffnung des Konkursverfahrens nicht\n\ngleich. Aufgabe des Sequesters oder vorläufigen Insolvenzverwalters ist es im\n\nRegelfall nicht, das beschlagnahmte Vermögen zu verwerten oder ein dazu\n\ngehöriges Unternehmen abzuwickeln. In § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist vielmehr\n\njetzt ausdrücklich bestimmt, daß der vorläufige Insolvenzverwalter das Unter-\n\nnehmen des Schuldners bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfah-\n\nrens fortzuführen hat. Für die Sequestration nach § 106 KO gilt insoweit nichts\n\ngrundsätzlich anderes (vgl. BGHZ 118, 374, 378 f.). Eine Betriebsfortführung\n\nwäre bei der heutigen Verbreitung von Sicherungsabtretungen und Siche-\n\nrungsübereignungen an kreditgebende Banken und Großgläubiger von vorn-\n\nherein kaum möglich, wenn vorläufige Maßnahmen des Insolvenzgerichts im\n\nEröffnungsverfahren sofort zu einer Blockierung eines Großteils des Umlauf-\n\nvermögens des Schuldners führten (Bülow, Recht der Kreditsicherheiten\n\n5. Aufl. Rdn. 1274; Breuer, Das neue Insolvenzrecht, 1998, S. 110; HK-InsO/\n\nKirchhof, 1999, § 22 Rdn. 8). Dadurch würden selbst erfolgversprechende Sa-\n\nnierungsbemühungen weitgehend zunichte gemacht (vgl. schon BGHZ 68, 199,\n\n203 für die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware im ordnungsmäßigen Ge-\n\nschäftsverkehr; Palandt/Heinrichs, BGB 59. Aufl. § 185 Rdn. 9). Für den Fort-\n\nfall der Einziehungsermächtigung muß aus diesen Gründen verlangt werden,\n\ndaß der Sicherungszessionar von seinem Recht zum Widerruf Gebrauch\n\nmacht. Ohne einen solchen Widerruf verliert der Zedent die ihm eingeräumte\n\nBefugnis, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, nicht ohne weiteres,\n\nwenn er in eine finanzielle Krise gerät, die Eröffnung des Konkurses über sein\n\nVermögen beantragt wird und das Konkursgericht Sequestrationsmaßnahmen\n\nanordnet. Erst mit Eröffnung des Konkursverfahrens entfällt die Einziehungs-\n\nermächtigung von selbst (vgl. auch BGH, Urt. v. 2. Oktober 1952 - IV ZR 2/52,\n\nNJW 1953, 217, 218).\n\nPaulusch\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\nZugehör\n\nGanter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-06/ix-zr-422-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-06/ix-zr-422-98","retrieved":"2026-07-10 11:06:21.178785+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-06/ix-zr-422-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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