{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_419-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-12-20","aktenzeichen":"IX ZR 419/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZVG § 115; ZPO § 876 a) Zur Bedeutung einer Einmalvalutierungsabrede für die Verteilung eines Versteigerungserlöses. KO § 15 b) Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 15 KO in eine Beeinträchti- gung der Masse infolge des Rechtserwerbs. Der Gläubigerwechsel al- lein beeinträchtigt die Masse nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 419/98\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n20. Dezember 2001\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nZVG § 115; ZPO § 876\n\na) Zur Bedeutung einer Einmalvalutierungsabrede für die Verteilung eines\n\nVersteigerungserlöses.\n\nKO § 15\n\nb) Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 15 KO in eine Beeinträchti-\n\ngung der Masse infolge des Rechtserwerbs. Der Gläubigerwechsel al-\n\nlein beeinträchtigt die Masse nicht.\n\nBGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - IX ZR 419/98 - OLG Zweibrücken\n\n LG Frankenthal\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 26. No-\n\nvember 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die\n\nKlage in Höhe eines Betrages von 67.781,60 DM abgewiesen\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Parteien streiten über die Verteilung des Erlöses einer Zwangsver-\n\nsteigerung. Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der A. M.\n\nDie Gemeinschuldnerin und ihr Ehemann waren jeweils hälftige Miteigentümer\n\ndes Grundstücks A. 13 in N. Das Grundstück war seit dem 4. Oktober 1984 in\n\nAbt. III Nr. 3 mit einer Buchgrundschuld von 76.000 DM und in Abt. III Nr. 3a\n\nmit einer weiteren Buchgrundschuld von 24.000 DM, jeweils nebst 17 % Zin-\n\nsen, zu Gunsten der S. N. belastet. Am 10. Dezember 1991 wurde in Abt. III Nr.\n\n5 eine Briefgrundschuld von 300.000 DM nebst 17 % Zinsen zu Gunsten der\n\nS. L. eingetragen. An sie waren die Rückgewähransprüche in bezug auf die\n\nGrundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a abgetreten.\n\nDie Beklagte löste per 12. April 1995 die Verbindlichkeiten der Gemein-\n\nschuldnerin und ihres Ehemannes bei der S. N. in Höhe von 118.918,40 DM\n\ngegen Abtretung der Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a ab. Wegen der abge-\n\ntretenen Rückgewähransprüche wurde die S. L. in die Verhandlungen einbezo-\n\ngen. Diese machte ihre Zustimmung zu der Abtretung der Grundschulden da-\n\nvon abhängig, daß die Beklagte die Zession der Rückgewähransprüche bestä-\n\ntigte und eine Einmalvalutierungserklärung mit der Maßgabe abgab, daß die zu\n\nsichernde Forderung der Beklagten die Höhe der derzeitigen Valutierung nicht\n\nübersteigen dürfe. Die Beklagte akzeptierte diese Bedingungen.\n\nAm 6. November 1995 wurde der Konkurs über das Vermögen der Ge-\n\nmeinschuldnerin eröffnet. Auf einen erst nach diesem Zeitpunkt beim Grund-\n\nbuchamt eingegangenen Antrag wurde die Beklagte am 15. Oktober 1996 als\n\nGläubigerin der Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a in das Grundbuch einge-\n\ntragen.\n\nAuf Betreiben der S. L. sowie einer weiteren Gläubigerin wurde das\n\nGrundstück A. 13 zwangsversteigert und zu einem durch Zahlung zu berichti-\n\ngenden Betrag von 221.001 DM am 7. Februar 1997 dem Kläger als Privat-\n\nmann zugeschlagen (Verfahren K Amtsgericht N.). Als Teil des geringsten Ge-\n\nbotes blieben die Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a für die Beklagte beste-\n\nhen. Zur Erlösverteilung meldete die Beklagte rückständige und laufende\n\nGrundschuldzinsen aus den Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a in Höhe von\n\ninsgesamt 87.408,33 DM an. Im Verteilungstermin am 30. September 1997\n\nwurde ihr hierauf für den Zeitraum 1. Januar 1992 bis 6. Februar 1997 ein Be-\n\ntrag von 86.700 DM zugeteilt. Hiergegen erhob der Kläger als Konkursverwal-\n\nter Widerspruch. Das Vollstreckungsgericht verfügte daraufhin im Wege der\n\nHilfszuteilung, daß der streitige Erlösanteil der S. L. gebührt, soweit der Wider-\n\nspruch für begründet erklärt wird. Der Betrag von 86.700 DM wurde für die Be-\n\nklagte und die S. L. hinterlegt.\n\nDer Kläger erhob sodann fristgerecht die vorliegende Widerspruchskla-\n\nge. Das Landgericht gab der Klage mit der Begründung statt, der Erwerb der\n\nGrundschulden scheitere an § 15 KO, weil im Zeitpunkt der Konkurseröffnung\n\ndie Beklagte nicht als Grundschuldgläubigerin im Grundbuch eingetragen und\n\nein entsprechender Antrag beim Grundbuchamt noch nicht eingegangen gewe-\n\nsen sei. Demgegenüber hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Hier-\n\ngegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision, welche er auf einen Betrag\n\nvon 67.781,60 DM beschränkt hat.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nA.\n\nDas Berufungsgericht meint, § 15 KO stehe dem Erwerb der Grund-\n\nschulden durch die Beklagte nicht entgegen. Diese Norm verhindere nur die\n\nBegründung, jedoch nicht die Übertragung eines Rechts. Auch seien die Rech-\n\nte der Konkursgläubiger durch die Abtretung der Grundschulden von der S. N.\n\nan die S. L. nicht beeinträchtigt worden.\n\nAuf die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der S. L. über die\n\nEinmalvalutierung der Grundschulden könne sich der Kläger nicht mit Erfolg\n\nberufen. Dieser habe das Bestehen einer gesicherten Forderung ausdrücklich\n\nnicht bestritten und - obwohl insoweit beweisbelastet - nicht dargelegt, daß die\n\nBeklagte die Grundschulden mehr als einmal oder in einer die ehemalige For-\n\nderung der S. N. übersteigenden Höhe valutiert habe.\n\nB.\n\nDiese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nI.\n\nDer Kläger macht mit der vorliegenden Klage im Wege der gewillkürten\n\nProzeßstandschaft einen Anspruch der S. L. geltend. Nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs kann jemand ein fremdes Recht aufgrund\n\neiner ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung in eigenem Namen und\n\nauf eigene Rechnung im Prozeß verfolgen, sofern er hieran ein eigenes\n\nschutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 96, 150, 151; BGH, Urt. v. 10. November\n\n1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738). Ausreichend ist ein wirtschaftliches Ei-\n\ngeninteresse (BGHZ 102, 293, 296; BGH, Urt. v. 19. September 1995 - VI ZR\n\n166/94, NJW 1995, 3186).\n\nIm Streitfall besteht ein solches Interesse des Klägers an der Prozeßfüh-\n\nrung jedenfalls dann, wenn die S. L. sich ihm gegenüber verpflichtet hat, den\n\nihr im Falle eines obsiegenden Urteils zustehenden Versteigerungserlös an die\n\nKonkursmasse auszukehren. Der Kläger hat eine solche Vereinbarung in der\n\nRevisionsinstanz unter Vorlage des Schreibens der S. L. vom 20. Mai 1999\n\nbehauptet. Diese Erklärung wurde jedoch erst nach dem Schluß der letzten\n\nmündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 5. November 1998 abge-\n\ngeben; sie kann deshalb die Prozeßführungsbefugnis des Klägers nicht mehr\n\nbegründen. Damit wäre die Klage unzulässig, sofern man nicht zur Begründung\n\nder Prozeßführungsbefugnis des Konkursverwalters das Interesse der Ge-\n\nmeinschuldnerin an der Verringerung ihrer persönlichen Verbindlichkeiten ge-\n\ngenüber der S. L. genügen läßt. Diese Frage kann indessen dahingestellt blei-\n\nben. Denn jedenfalls hat es das Berufungsgericht versäumt, den Kläger nach\n\n§ 278 Abs. 3 ZPO auf das fehlende rechtliche Interesse für die Prozeßführung\n\nhinzuweisen. Besteht aber eine derartige gerichtliche Hinweispflicht mit dem\n\nZiel, der Partei in der Tatsacheninstanz Gelegenheit zur Äußerung und zur\n\nNachbesserung zu geben, so kommt in der Revisionsinstanz eine Klageabwei-\n\nsung als unzulässig nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 7. Dezember 1993 - VI ZR\n\n152/92, NJW 1994, 652, 653 f.). Infolgedessen ist jedenfalls für die Revisi-\n\nonsinstanz von der Prozeßführungsbefugnis des Klägers auszugehen.\n\nII.\n\nDie Klage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf der\n\nGrundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalts begründet.\n\n1. Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht die Abtretung der\n\nBuchgrundschulden Abt. III Nr. 3 und Nr. 3a an die Beklagte für wirksam er-\n\nachtet hat. § 15 Satz 1 KO greift insoweit - was auch die Revision nicht mehr in\n\nZweifel zieht - nicht ein.\n\na) Der Kläger hat in der Berufungsinstanz noch gemeint, der Erwerb der\n\nGrundschulden durch die Beklagte scheitere an § 15 KO, weil diese erst nach\n\nKonkurseröffnung als Gläubigerin der Buchgrundschulden in das Grundbuch\n\neingetragen worden sei.\n\nb) Dem ist nicht zu folgen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von\n\n§ 15 Satz 1 KO ist nach dem Zweck dieser Norm eine Benachteiligung der\n\nKonkursgläubiger durch den Rechtserwerb. Eine Benachteiligung liegt regel-\n\nmäßig in der Begründung, nicht aber in der Übertragung eines Rechts, denn\n\neine solche allein beeinträchtigt die Konkursmasse nicht (RGZ 34, 59, 60 f.;\n\nOLG Hamm, WM 1996, 2327, 2329 f.; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 15 Rn. 70;\n\nKuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 15 Rn. 3; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze\n\n17. Aufl. § 15 KO Anm. 5). Da die Grundschulden im Streitfall nicht neu be-\n\ngründet, sondern lediglich abgetreten worden sind, fehlt es - worauf das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht abgestellt hat - an einer Benachteiligung der Konkurs-\n\ngläubiger.\n\nEtwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Beklagte bei der\n\nErlösverteilung höhere Ansprüche - und damit ein weitergehendes Absonde-\n\nrungsrecht - geltend machen könnte als die S. N. vor der Abtretung der Grund-\n\nschulden. Dies ist hier aber schon deshalb nicht der Fall, weil nach der Verein-\n\nbarung zwischen der S. L. und der Beklagten vom April 1995 Letztere nur be-\n\nrechtigt war, die Grundschulden einmal in Höhe der von ihr abgelösten Forde-\n\nrung von 118.918,40 DM zu valutieren. Auf diesen Betrag möglicherweise ent-\n\nfallende Zinsen werden nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sach-\n\nverhalt (vgl. unten II.2.b.bb.) von der Vereinbarung nicht erfaßt. Schließlich\n\nsind die Grundschulden auch nicht erst nach Konkurseröffnung mit einer For-\n\nderung unterlegt worden (vgl. BGH, Urt. v. 30. Oktober 1974 - VIII ZR 81/73,\n\nNJW 1975, 122; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 33). Vielmehr bestand die Forde-\n\nrung der Beklagten in Höhe von mindestens 118.818,40 DM unverändert seit\n\nder Ablösung der Schulden am 12. April 1995. Die Konkursgläubiger stehen\n\nsomit infolge der Abtretung der Grundschulden wirtschaftlich und rechtlich nicht\n\nschlechter als ohne diese; der Umfang des Absonderungsrechts wird nicht be-\n\nrührt.\n\n2. Die Klage ist jedoch begründet, weil die S. L. Beteiligte am Zwangs-\n\nversteigerungsverfahren ist (nachfolgend a) und ihr auch das bessere Recht an\n\ndem Versteigerungserlös zusteht (nachfolgend b). Auf deren Berechtigung ist\n\nabzustellen, weil der Kläger im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft einen\n\ndieser zustehenden Anspruch geltend macht.\n\na) Der Widerspruch nach § 115 Abs. 1 ZVG, § 876 ZPO steht jedenfalls\n\nallen nach § 9 ZVG am Verfahren beteiligten Gläubigern zu, die ein Recht auf\n\nBefriedigung aus dem Versteigerungserlös haben, aber nach dem Teilungsplan\n\nganz oder zum Teil durch einen anderen Beteiligten verdrängt werden (BGH,\n\nUrt. v. 20. März 1981 - V ZR 85/80, WM 1981, 693, 694 m.w.N.).\n\nDie S. L. ist als Inhaberin der Grundschuld Abt. III Nr. 5 gemäß § 9 Nr. 2\n\nZVG Beteiligte an dem Zwangsversteigerungsverfahren. Nach dem Teilungs-\n\nplan vom 30. September 1997 fällt sie mit dem Grundschuldkapital von 300.000\n\nDM sowie einem Teil der Zinsen aus. Sie wird insoweit von der Beklagten ver-\n\ndrängt, der auf laufende und rückständige Grundschuldzinsen im Sinne des\n\n§ 10 Abs. 1 Nr. 4 i. V. mit § 13 Abs. 1 ZVG ein Betrag von 86.700 DM zugeteilt\n\nworden ist.\n\nb) Die S. L. kann ein besseres Recht an dem hinterlegten Versteige-\n\nrungserlös geltend machen als die Beklagte. Ihr steht ein Anspruch auf Aus-\n\nkehrung eines auf die Grundschuldzinsen aus den Grundschulden Abt. III Nr. 3\n\nund 3a entfallenden Erlösanteils zu.\n\naa) Die S. L. kann sich insoweit auf den von der Gemeinschuldnerin und\n\nihrem Ehemann an sie abgetretenen Anspruch auf Rückgewähr nicht mehr va-\n\nlutierter Teile der Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a sowie auf die mit der Be-\n\nklagten im April 1995 getroffene Vereinbarung stützen. Entgegen der Ansicht\n\nder Revisionserwiderung können Einwendungen gegen den Teilungsplan nicht\n\nnur aus dinglichen Rechten, sondern auch aus schuldrechtlichen Ansprüchen\n\nhergeleitet werden. Letztere müssen jedoch geeignet sein, die Geltendma-\n\nchung des dinglichen Rechts eines anderen zu beschränken oder auszuschlie-\n\nßen, d.h. diesen anderen zu verpflichten, den auf sein dingliches Recht entfal-\n\nlenden Erlösanteil dem Widersprechenden zu überlassen (BGH, Urt. v. 8. Juni\n\n1962 - V ZR 151/60, WM 1962, 1138, 1139; v. 20. März 1981, aaO 694 f.).\n\nDer Anspruch auf Rückgewähr nicht valutierter Teile einer Sicherungs-\n\ngrundschuld begründet ein Widerspruchsrecht in diesem Sinne (vgl. BGHZ\n\n108, 237, 247; BGH, Urt. v. 20. März 1981, aaO; v. 21. Februar 1991 - IX ZR\n\n64/90, WM 1991, 779, 780). Gleiches muss auch für eine Vereinbarung gelten,\n\nwonach ein Beteiligter bei der Inanspruchnahme des Erlöses hinter den Wider-\n\nsprechenden zurückzutreten hat (Steiner/Teufel, ZVG 9. Aufl. § 115 Rn. 53\n\nm.w.N.). Eine dahingehende Abrede haben die S. L. und die Beklagte im April\n\n1995 getroffen. Letztere hat sich dort verpflichtet, die Grundschulden Abt. III\n\nNr. 3 und 3a ausschließlich zur Sicherung der abgelösten Forderung in Höhe\n\nvon 118.918,40 DM zu verwenden. In dieser Abrede liegt zugleich der Verzicht\n\nauf die Geltendmachung darüber hinausgehender dinglicher Ansprüche, wel-\n\nche der Beklagten hinsichtlich Kapital und Nebenleistungen der an sie abge-\n\ntretenen Grundschulden zustanden. Da die S. L. zugleich Zessionarin des\n\nRückgewähranspruchs in bezug auf nicht valutierte Teile der Grundschulden\n\nist, führt der Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung eines Teils der\n\ngrundbuchmäßigen Sicherung dazu, daß ein über den Inhalt der Einmalvaluti e-\n\nrungsabrede hinausgehender Übererlös an die S. L. auszukehren ist. Hieraus\n\nergibt sich wiederum, daß diese Vereinbarung unmittelbaren Einfluß auf die\n\nVerteilung des Versteigerungserlöses hat und folglich auch der Widerspruch\n\ngegen den Teilungsplan hierauf gestützt werden kann.\n\nEtwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Revisionserwiderung\n\nzur Begründung ihres gegenteiligen Standpunkts herangezogenen Urteil des\n\nBundesgerichtshofs vom 27. Februar 1981 (V ZR 9/80, NJW 1981, 1505,\n\n1506). Dort war die Frage zu entscheiden, ob ein nachrangiger Grundschuld-\n\ngläubiger den Übererlös aus der Verwertung einer vorrangigen Grundschuld\n\nverlangen kann oder ob dieser dem Grundstückseigentümer bzw. dem Zessio-\n\nnar des Rückgewähranspruchs zusteht. Der V. Zivilsenat hat insoweit einen\n\nAnspruch des nachrangigen Grundschuldgläubigers unter Hinweis auf die\n\nNicht-Akzessorietät der Grundschuld verneint; der aus der Sicherungsabrede\n\nabgeleitete Anspruch auf Auskehr des Übererlöses sei nur im Verhältnis zum\n\nGrundstückseigentümer von Bedeutung. Dies hilft der Beklagten hier nicht wei-\n\nter, denn der Streitfall unterscheidet sich in einem zentralen Punkt von jener\n\nEntscheidung: Vorliegend leitet die S. L. ihren Anspruch nicht aus ihrer Stel-\n\nlung als nachrangige Grundschuldgläubigerin, sondern aus dem abgetretenen\n\nAnspruch des Grundstückseigentümers auf Auskehr des nach Befriedigung der\n\nBeklagten verbleibenden Übererlöses her. Die demnach entscheidende Frage,\n\nob dem Zessionar des Rückgewähranspruchs ein Widerspruchsrecht zusteht,\n\nblieb in der Entscheidung des V. Zivilsenats offen, weil dort der Anspruch auf\n\nAuszahlung des Übererlöses nicht an den Widersprechenden abgetreten wor-\n\nden war.\n\nEntgegen der \n\nInterpretation von Stöber (ZVG-Handbuch, 6. Aufl.\n\nRn. 480 Fn. 8) kann auch der Entscheidung des Senats vom 6. Juli 1989\n\n(BGHZ 108, 237, 247 f.) nicht entnommen werden, daß schuldrechtliche An-\n\nsprüche allgemein nicht zum Widerspruch gegen den Teilungsplan berechti-\n\ngen. Zum einen wird dort ausdrücklich ausgeführt, daß im Teilungsplan die\n\nnach § 9 ZVG Beteiligten mit einem Anspruch auf Rückgewähr einer Grund-\n\nschuld zu berücksichtigen sind. Zum anderen geben die in jener Senatsent-\n\nscheidung angeführten Belegstellen (BGH, Urt. v. 8. Juni 1962 - V ZR 151/60,\n\nWM 1962, 1138, 1139; Steiner/Teufel, aaO § 115 Rn. 25, 53) die oben darge-\n\nstellte Rechtsprechung wieder, wonach auch schuldrechtliche Ansprüche die\n\nGrundlage eines Widerspruchs gegen den Teilungsplan bilden können, sofern\n\ndiese geeignet sind, die Geltendmachung des dinglichen Rechts eines anderen\n\nzu beschränken.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat - wie die Revision zu Recht rügt - die Be-\n\ndeutung der Einmalvalutierungsabrede zwischen der Beklagten und der S. L.\n\nfür die Entscheidung des Rechtsstreits verkannt und deshalb keine Feststel-\n\nlungen zu deren Inhalt getroffen. Offen bleibt insbesondere, ob mit dieser Ver-\n\neinbarung das Recht der Beklagten, sich aus den abgetretenen Grundschulden\n\nzu befriedigen, der Höhe nach auf den Betrag von 118.918,40 DM begrenzt\n\nwerden oder die Beklagte darüber hinaus berechtigt sein sollte, auch die\n\nGrundschuldzinsen von 17 % zur Sicherung der persönlichen Verbindlichkeiten\n\n- Kapital und Nebenleistungen (vgl. BGHZ 142, 332, 337; BGH, Urt. v. 9. No-\n\nvember 1995 - IX ZR 179/94, NJW 1996, 253, 256) - der Gemeinschuldnerin\n\nund ihres Ehemannes heranzuziehen. Mangels gegenteiliger Feststellung ist\n\njedenfalls für die Revisionsinstanz zu unterstellen, daß nach der Einmalvalutie-\n\nrungsabrede die Beklagte in der Zwangsversteigerung grundsätzlich nur zur\n\nGeltendmachung eines Betrages von 118.918,40 DM, nicht jedoch hinsichtlich\n\nweitergehender Ansprüche aus den Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a be-\n\nrechtigt war.\n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann revisionsrecht-\n\nlich nicht davon ausgegangen werden, daß die Erklärung des Klägers in der\n\nmündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 5. November 1998, er\n\nbehaupte nicht mehr, die in Händen der Beklagten befindlichen Grundschulden\n\nseien nicht valutiert, auch die Grundschuldzinsen mit einbezog. Diese Aussage\n\nist vor dem Hintergrund des Vortrags in der Berufungserwiderung zu sehen, mit\n\ndem eine Valutierung des Grundschuldkapitals bestritten worden war. Von\n\nGrundschuldzinsen ist sowohl dort als auch im Sitzungsprotokoll nicht die Re-\n\nde. Schließlich nimmt auch das Berufungsurteil nur zur Valutierung des Grund-\n\nschuldkapitals und nicht zur Valutierung der Grundschuldzinsen Stellung. Dies\n\nbelegt, daß Gericht und Parteien die Bedeutung der Grundschuldzinsen im\n\nRahmen der Einmalvalutierungsabrede nicht erkannt haben, diese deshalb\n\nauch nicht Gegenstand der Erörterungen in der Berufungsverhandlung gewe-\n\nsen sein und jene Erklärung des Klägers sich folglich hierauf nicht bezogen\n\nhaben kann.\n\ncc) Danach hat die Beklagte einen auf sie in der Zwangsvollstreckung\n\nentfallenden Erlösanteil freizugeben, soweit dieser den mit der Einmalvalutie-\n\nrungsabrede für die Befriedigung aus den Grundschulden vereinbarten\n\nHöchstbetrag von 118.918,40 DM übersteigt.\n\nErlangt hat die Beklagte zunächst die Grundschuldzinsen in Höhe von\n\n86.700 DM. Hinzu kommen die bestehen gebliebenen Grundschulden Abt. III\n\nNr. 3 und 3a mit einem Kapital von insgesamt 100.000 DM. Hieraus ergibt sich\n\nein Erlösanteil der Beklagten in Höhe von insgesamt 186.700 DM. Zieht man\n\nhiervon den der Beklagten zustehenden Betrag von 118.918,40 DM ab, ver-\n\nbleibt ein Übererlös von 67.781,60 DM.\n\nDieser Übererlös steht grundsätzlich der S. L. zu. Er beruht auf der über\n\ndie Einmalvalutierungsabrede hinausgehenden dinglichen Belastung des\n\nGrundstücks und gebührt nach dem Sicherungsvertrag - bzw., sofern ein sol-\n\ncher nicht besteht, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB - zunächst dem\n\nGrundstückseigentümer (für Grundschuldzinsen: BGH, Urt. v. 27. Februar\n\n1981, aaO). In der Zwangsversteigerung tritt der Übererlös im Wege der Sur-\n\nrogation an die Stelle des Anspruchs auf Rückgewährung nicht valutierter Teile\n\nder Grundschuld (BGHZ 98, 256, 261; BGH, Urt. v. 21. Februar 1991 - IX ZR\n\n54/90, WM 1991, 779, 780; v. 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, NJW 1992,\n\n1620; v. 11. Oktober 1995 - XII ZR 62/94, NJW-RR 1996, 234, 235). Da im\n\nStreitfall der Rückgewähranspruch an die S. L. abgetreten ist, gebührt dieser\n\ngrundsätzlich auch der auf diesen Anspruch entfallende Erlösanteil von\n\n67.781,60 DM.\n\nIII.\n\n1. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht zunächst die Pro-\n\nzeßführungsbefugnis des Klägers zu klären haben. Insoweit ist die vom Kläger\n\nvorgelegte Erklärung der S. L. vom 20. Mai 1999 in den Rechtsstreit einzufüh-\n\nren und den Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben.\n\n2. In der Sache kommt es darauf an, ob der zedierte Rückgewähran-\n\nspruch werthaltig ist. Dies hängt entscheidend von der Auslegung der Einmal-\n\nvalutierungsabrede zwischen der Beklagten und der S. L. aus dem April 1995\n\nab. Nach dieser Vereinbarung sollten der Beklagten die Grundschulden jeden-\n\nfalls in Höhe des vereinbarten Nominalbetrages von 118.918,40 DM als Si-\n\ncherheit zur Verfügung stehen. Ob die Beklagte darüber hinaus auch einen Teil\n\noder die gesamten Grundschuldzinsen als Sicherheit beanspruchen kann, be-\n\ndarf der weiteren Prüfung durch das Berufungsgericht.\n\na) Dabei liegt es nahe, daß jedenfalls die vor dem Abschluß der Einmal-\n\nvalutierungsabrede am 12. April 1995 entstandenen Grundschuldzinsen der\n\nBeklagten nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 18.918,40 DM als Sicherheit\n\nzustehen sollten. Zweck der Einmalvalutierungsabrede war es, die Werthaltig-\n\nkeit des der S. L. zustehenden Rückgewähranspruchs in bezug auf die Grund-\n\nschulden Abt. III Nr. 3 und 3a zu sichern. Aus diesem Grunde sollten der Be-\n\nklagten die Grundschulden nur in dem Umfang als Sicherheit zur Verfügung\n\nstehen, in dem sie zuvor auch bei der Zedentin der Grundschulden, der S. N.,\n\nvalutiert waren. Dies entspricht dem abgelösten Betrag von 118.918,40 DM. Da\n\ndieser Betrag nur in Höhe von 100.000 DM durch das Grundschuldkapital ge-\n\ndeckt war, standen der Beklagten jedenfalls weitere 18.918,40 DM aus den\n\n(rückständigen) Grundschuldzinsen als zusätzliche Sicherheit zu.\n\nDie Beklagte hat zur Erlösverteilung aber 17 % Grundschuldzinsen aus\n\n100.000 DM seit dem 1. Januar 1992 angemeldet; auf den Zeitraum vor Ablö-\n\nsung der Schulden am 12. April 1995 - insgesamt 3 Jahre und 102 Tage - ent-\n\nfällt dabei ein Betrag von 55.750,68 DM. Nach Abzug der berechtigt geltend\n\ngemachten Grundschuldzinsen in Höhe von 18.918,40 DM verbleibt ein Rest-\n\nbetrag in Höhe von 36.832,28 DM. Dieser dürfte als Übererlös an die S. L. frei-\n\nzugeben sein. Da die Parteien bislang keine Gelegenheit hatten, zu diesem\n\nKomplex Stellung zu nehmen und gegebenenfalls ergänzend vorzutragen, hat\n\nder Senat davon abgesehen, insoweit in der Sache selbst abschließend zu\n\nentscheiden.\n\nb) Hinsichtlich der weiteren Grundschuldzinsen \n\nin Höhe von\n\n30.949,32 DM, welche auf den Zeitraum nach Abschluß der Einmalvalutie-\n\nrungsabrede entfallen, wird das Berufungsgericht zunächst ebenfalls zu prüfen\n\nhaben, ob diese nach dem Inhalt der Vereinbarung der Beklagten ganz oder\n\nteilweise - z.B. in Höhe der eigenen Zinsforderung der Beklagten gegen die\n\nGemeinschuldnerin und ihren Ehemann aus dem der Umschuldung von der\n\nS. N. auf die Beklagte zugrundeliegenden Rechtsverhältnis - als Sicherheit zu-\n\nstehen sollten.\n\nFalls das Berufungsgericht diese Voraussetzung bejaht, wird es in einem\n\nzweiten Schritt zu klären haben, ob die geltend gemachten Grundschuldzinsen\n\nmit einer persönlichen Forderung unterlegt sind, d.h. ob der Beklagten eine\n\nüber den Betrag von 118.918,40 DM hinausgehende Forderung gegen die Ge-\n\nmeinschuldnerin und ihren Ehemann zusteht. Die Beweislast für die Voraus-\n\nsetzungen des Rückgewähranspruchs, insbesondere für die Nicht-Valutierung\n\nder grundbuchmäßig gesicherten Forderung trägt dabei der Sicherungsgeber,\n\nhier\n\nalso der Kläger (BGHZ 109, 197, 204; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1999 - XI ZR\n\n67/99, NJW 2000, 1108, 1109). Soweit der Kläger selbst nicht über die erfor-\n\nderlichen Informationen verfügt, ist ihm die Gemeinschuldnerin nach § 100 KO\n\nzur Auskunft verpflichtet.\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_419-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/ix-zr-419-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 876","ref_norm":"876","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_419-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_419-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/ix-zr-419-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_419-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:45:45.168153+00:00"}}