{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_407-98A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-03-22","aktenzeichen":"IX ZR 407/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KO § 41 Abs. 1 Satz 2; BGB § 203 Die Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe kann unter denselben Voraussetzungen wie das ursprüngliche Gesuch den Fristablauf hemmen, solange darüber nicht entschieden ist (im Anschluß an BGHZ 70, 235 ff).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 407/98\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n22. März 2001\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nKO § 41 Abs. 1 Satz 2; BGB § 203\n\nDie Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe kann unter\n\ndenselben Voraussetzungen wie das ursprüngliche Gesuch den Fristablauf\n\nhemmen, solange darüber nicht entschieden ist (im Anschluß an BGHZ 70,\n\n235 ff).\n\nBGH, Urteil vom 22. März 2001 - IX ZR 407/98 - OLG Celle\n\n LG Verden\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 7. Oktober 1998 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen einer Forde-\n\nrung in Höhe von 548.496,32 DM abgewiesen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, ein Rechtsanwalt, ist Verwalter in dem am 14. Februar 1996\n\neröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH (nachfolgend:\n\nGmbH oder Gemeinschuldnerin). Die Beklagte war zuletzt deren \"Hauptbank-\n\nverbindung\". Im Mai 1995 kam der Geschäftsbetrieb der GmbH durch ein\n\nGroßfeuer auf ihrem - gemieteten - Betriebsgrundstück zum Erliegen. Ende Juli\n\n1995 trat die GmbH neben weiteren Forderungen ihre Ansprüche aus der Feu-\n\nerversicherung bei der Landschaftlichen Brandkasse an die Beklagte ab. Die\n\ninsgesamt abgetretenen Forderungen mit einem Umfang von nominell über\n\n1,8 Mio. DM stellten nahezu die gesamten Aktiva der Gemeinschuldnerin dar.\n\nZu diesem Zeitpunkt hatte diese bei der Beklagten Kredite in einer Höhe von\n\n423.133,82 DM in Anspruch genommen. Die Brandkasse zahlte an die Be-\n\nklagte aufgrund eines mit der GmbH abgeschlossenen Vergleichs insgesamt\n\n1.145.883,93 DM aus. Aus dieser Versicherungsleistung wurden die bei der\n\nBeklagten bestehenden Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin in Höhe von\n\ninzwischen 597.387,57 DM getilgt. Der überschießende Betrag wurde später\n\nzur Erfüllung von Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber anderen Gläubigern\n\nverwendet.\n\nAm 9. Oktober 1995 beantragte die GmbH bei der Beklagten die Erhö-\n\nhung des ihr im Juli eingeräumten Kreditrahmens um 600.000 DM. Als dies\n\nabgelehnt wurde, stellte die GmbH noch im Oktober 1995 Konkursantrag.\n\nDer Kläger hat am 16. Juli 1996 beim Landgericht Verden einen Antrag\n\nauf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Anfechtungsklage in Höhe von\n\n548.496,32 DM gestellt. Diesen Antrag hat das Landgericht durch einen Be-\n\nschluß zurückgewiesen, der dem Kläger am 13. November 1996 zugegangen\n\nist. Am 12. Februar 1997 hat dieser Beschwerde eingelegt, der das Landgericht\n\nnicht abgeholfen hat. Im April 1997 hat das Oberlandesgericht dem Kläger un-\n\nter Beiordnung eines vom Landgericht noch zu benennenden Rechtsanwalts\n\nProzeßkostenhilfe bewilligt. Am 30. April 1997 hat das Landgericht Verden dem\n\nKläger einen Rechtsanwalt beigeordnet.\n\nDaraufhin hat der Kläger durch diesen Rechtsanwalt am 30. Mai 1997\n\neine Klageschrift eingereicht, mit der die Zahlung von 597.387,57 DM verlangt\n\nwurde. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat\n\nsie abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat der Senat\n\nbis zum Betrage von 548.496,32 DM angenommen. In Höhe dieses Betrages\n\nverfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt im Umfang der Annahme durch den Senat zur\n\nAufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDer Kläger habe die einjährige Anfechtungsfrist gemäß § 41 Abs. 1\n\nSatz 1 KO nicht gewahrt. Diese habe mit Ablauf des 14. Februar 1997 geendet,\n\nwährend die Klage erst am 30. Mai 1997 eingegangen sei.\n\nDie Klageeinreichung sei nicht deshalb rechtzeitig und fristwahrend, weil\n\ndie Ausschlußfrist zwischenzeitlich durch das Prozeßkostenhilfeverfahren ge-\n\nhemmt gewesen sei. Zwar habe der am 16. Juli 1996 beim Landgericht ge-\n\nstellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß\n\n§§ 203, 205 BGB die Hemmung der Anfechtungsfrist zur Folge gehabt, jedoch\n\nnur ab 14. August 1996; denn gemäß § 203 Abs. 1 BGB sei lediglich der Zeit-\n\nraum innerhalb der letzten sechs Monate der Frist zu berücksichtigen. Die\n\nHemmung habe hier bereits mit Zugang der erst später mit der Beschwerde\n\nangefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung am 13. November 1996 geen-\n\ndet. Der Kläger sei gehalten gewesen, binnen einer Überlegungsfrist von zwei\n\nWochen gegen die Entscheidung des Landgerichts Beschwerde einzulegen.\n\nDurch die vom Kläger nicht plausibel erläuterte Untätigkeit von fast drei Mona-\n\nten bis zur Einlegung der Beschwerde am 12. Februar 1997 sei das Verfahren\n\nin Stillstand geraten. Die vom Kläger zu vertretende Verfahrensverzögerung\n\nhabe zur Folge, daß dem Beschwerdeverfahren insgesamt keine Hemmungs-\n\nwirkung mehr zukomme. Demgemäß seien lediglich knapp drei Monate\n\nFristhemmung - vom 14. August bis zum 13. November 1996 - der Anfech-\n\ntungsfrist hinzuzurechnen. Diese sei deshalb bereits Mitte Mai 1997 abgelau-\n\nfen, so daß die am 30. Mai 1997 eingereichte Klage nicht mehr fristwahrend\n\ngewirkt habe.\n\nII.\n\nDemgegenüber rügt die Revision: Dem Kläger sei es nicht zuzumuten\n\ngewesen, binnen zwei Wochen gegen den - die Prozeßkostenhilfe verweigern-\n\nden - erstinstanzlichen Beschluß Beschwerde einzulegen. Die gegenteilige\n\nAuffassung des Berufungsgerichts benachteilige die unvermögende gegenüber\n\nder vermögenden Partei. Hätte der Kläger über ausreichende Mittel verfügt, so\n\nhätte er am Tage des Fristablaufs Klage einreichen und im Falle von deren\n\nAbweisung durch das Landgericht Berufung einlegen und die Rechtsmittelfri-\n\nsten mit der Möglichkeit der Verlängerung ausschöpfen können, ohne daß ihm\n\ndies zum Nachteil gereicht hätte. Daher sei es geboten, Klage und Prozeßko-\n\nstenhilfegesuch gleichzustellen und die Rechtsmittelfrist bei der Anwendung\n\nvon § 203 BGB an der Berufungsfrist zu orientieren. Dann sei die Klage inner-\n\nhalb der Frist erhoben worden.\n\nMit dem Ausspruch, der Kläger habe seine Untätigkeit nicht plausibel\n\nerklärt, habe das Berufungsgericht gegen die Hinweispflicht nach § 139 ZPO\n\nverstoßen. Hätte das Berufungsgericht nämlich den Kläger darauf hingewiesen,\n\ndaß es die Anfechtungsfrist als abgelaufen ansah, hätte der Kläger dargelegt,\n\ndaß er nach dem ablehnenden Beschluß des Landgerichts zunächst versucht\n\nhabe, die Gläubiger und den Gläubigerausschuß zur Zahlung eines Prozeßko-\n\nstenvorschusses zu bewegen. Erst als von den Gläubigern keine Reaktion ge-\n\nkommen sei, habe er die Beschwerde eingereicht.\n\nSchutzwürdige Belange der Beklagten seien durch die Einreichung der\n\nKlage am 30. Mai 1997 nicht verletzt worden. Denn der Kläger hätte den An-\n\ntrag auf Prozeßkostenhilfe auch am Tag des Fristablaufs einreichen und damit\n\nden Lauf der Frist hemmen können. Es sei kein Grund ersichtlich, warum eine\n\n- nach dem Gesetz nicht fristgebundene - Beschwerde verspätet sein solle, ein\n\nAntrag auf Prozeßkostenhilfe jedoch nicht.\n\nIII.\n\nDas Berufungsgericht hat - im Gegensatz zum Landgericht - nicht be-\n\nrücksichtigt, daß es für eine Hemmung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 KO i.V.m.\n\n§ 203 Abs. 2 BGB genügt, wenn ein vollständig und ordnungsgemäß begrün-\n\ndetes Gesuch um Prozeßkostenhilfe am letzten Tage der Verjährungsfrist bei\n\nGericht eingeht (BGHZ 70, 235, 237 ff; BGH, Urt. v. 29. Januar 1981 - III ZR\n\n168/79, NJW 1981, 1550 f).\n\n1. Als ein solches, selbständiges Gesuch ist auch eine beim zuständigen\n\nerstinstanzlichen Gericht eingereichte Beschwerdeschrift gegen eine frühere,\n\nablehnende Prozeßkostenhilfeentscheidung zu werten, welcher dieses Gericht\n\ngemäß § 571 ZPO abhelfen kann. Eine solche - vollständig und ordnungsge-\n\nmäß begründete - Beschwerde erfüllt prozessual denselben Zweck wie das\n\nerstinstanzliche Gesuch. Der Gegner ist davon in gleicher Weise zu unterrich-\n\nten, so daß auch seine Interessen nicht berührt werden. Das mag im Hinblick\n\nauf die durch § 203 Abs. 1 BGB begrenzte Dauer der Hemmung dann beson-\n\nders bedeutsam sein, wenn die angefochtene Entscheidung mehr als sechs\n\nMonate zurückliegt, ist aber nicht auf derartige Fälle beschränkt.\n\nDaß der Antragsteller mit der Beschwerde mehr als zwei Wochen seit\n\ndem früheren, abweisenden Gerichtsbeschluß gewartet hat, ist insoweit uner-\n\nheblich. Denn Zweck des § 203 BGB ist es nicht, Säumigkeit selbständig zu\n\nsanktionieren, sondern erhebliche Hinderungsgründe im Bereich des Berech-\n\ntigten zu dessen Gunsten beim Verjährungsablauf hemmend zu berücksichti-\n\ngen. Der Berechtigte ist nicht allein deswegen schlechter zu stellen, weil er\n\nfrühzeitig Prozeßkostenhilfe beantragt, sein Begehren aber nicht durchgehend\n\nnachhaltig verfolgt hat. Soweit Hemmungsgründe nicht vorliegen - insbeson-\n\ndere weil der Berechtigte nicht alles Zumutbare unternommen hat, um das Hin-\n\ndernis zu beseitigen -, wird in diesem Umfang der Ablauf der Verjährungsfrist\n\nnicht gehemmt; der Berechtigte kann also nicht die volle, bis zu sechs Monaten\n\nmögliche Fristerstreckung nach § 203 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen. Das\n\nbedeutet aber nicht etwa umgekehrt, daß die Ablaufhemmung dem Berechtig-\n\nten nicht wenigstens insoweit zugute kommt, als er sich später - und immer\n\nnoch rechtzeitig - im gebotenen Maße bemüht hat und dementsprechend nach\n\nallgemeinen rechtlichen Maßstäben eine Verhinderung anzuerkennen ist. Dies\n\ntrifft für eine innerhalb der Verjährungsfrist eingelegte und ordnungsgemäß be-\n\ngründete Beschwerde ebenso zu wie für das entsprechende erstinstanzliche\n\nGesuch.\n\n2. Die mit der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde eingetretene\n\nHemmung der Verjährung dauert grundsätzlich fort, bis die bedürftige Partei\n\nnach der Entscheidung über das Prozeßkostenhilfe-Gesuch bei angemessener\n\nSachbehandlung in der Lage ist, ordnungsgemäß Klage zu erheben (BGHZ 70,\n\n235, 239).\n\nDanach war hier die Anfechtungsfrist bis zur Einreichung der Klage-\n\nschrift am 30. Mai 1997 nicht abgelaufen.\n\na) Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde des Klägers am 15. April\n\n1997 stattgegeben, ohne daß dieser zuvor Änderungen oder Ergänzungen\n\nhätte vornehmen müssen. Vor der Beiordnung eines beim Prozeßgericht zu-\n\ngelassenen Rechtsanwalts war der Kläger weiterhin nicht zur Klageerhebung in\n\nder Lage. Dieser Hinderungsgrund entfiel nicht vor der Beiordnung durch das\n\nLandgericht und der zugleich an den Kläger gerichteten Aufforderung, über\n\nden beigeordneten Rechtsanwalt eine Klageschrift einzureichen. Es steht nicht\n\nfest, daß der Kläger den Beschluß mit der Aufforderung vor dem 13. Mai 1997\n\nerhalten hat; dieses Datum gesteht die Revisionsbegründung - im Anschluß an\n\nden nachgereichten Schriftsatz des Klägers vom 5. Oktober 1998 - zu. Es ist\n\nauch damit vereinbar, daß zur Absendungsverfügung des Landgerichts vom\n\n6. Mai 1997 ein Kanzleivermerk vom 9. Mai 1997 (Freitag) angebracht ist.\n\nb) Nach Zugang des Beschlusses über die Bewilligung von Prozeßko-\n\nstenhilfe hat der Berechtigte noch eine kurz bemessene Frist, die bei der ge-\n\nbotenen zügigen Sachbehandlung nötig ist, um eine ordnungsmäßige Klage zu\n\nerheben.\n\naa) Diese Frist wird ganz überwiegend, entsprechend dem Rechtsge-\n\ndanken des § 234 Abs. 1 ZPO, mit \"zumindest\" zwei Wochen bestimmt\n\n(MünchKomm-BGB/von Feldmann, 3. Aufl. § 203 Rn. 7; Soergel/Niedenführ,\n\nBGB 13. Aufl. § 203 Rn. 7; Staudinger/Peters, BGB 13. Bearb. § 203 Rn. 22,\n\nletzter Absatz). Ob sie in Einzelfällen auch länger sein kann, hat der Bundes-\n\ngerichtshof bisher offengelassen (BGHZ 70, 235, 240; Urt. v. 29. Januar 1981\n\n- III ZR 168/79, aaO S. 1551), aber ausdrücklich eine Hemmung für \"eine an-\n\ngemessene Zeit\" nach Abschluß des Bewilligungsverfahrens bejaht (Beschl. v.\n\n8. Februar 1995 - XII ZR 24/94, aaO; Urt. v. 24. März 1987 - VI ZR 217/86,\n\nVersR 1987, 820).\n\nbb) Für den vorliegenden Fall erachtet der Senat siebzehn Tage noch\n\nals angemessen. Denn es besteht die Besonderheit, daß der Beiordnungsbe-\n\nschluß mit der Aufforderung des Landgerichts, eine Klageschrift \"über den bei-\n\ngeordneten Rechtsanwalt\" einzureichen, an den in Hamburg ansässigen Klä-\n\nger persönlich übermittelt wurde, dieser aber vor dem Prozeßgericht nicht po-\n\nstulationsfähig war. Er hatte auch keinen beim Landgericht in Verden zugelas-\n\nsenen Rechtsanwalt benannt gehabt. Vielmehr mußte er nach Empfang des\n\nBeschlusses erst den beigeordneten Rechtsanwalt bevollmächtigen und um-\n\nfassend informieren. Die Klage war entscheidend auf die wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse der GmbH im Zeitpunkt der Abtretung gestützt; dazu wurden umfang-\n\nreiche Anlagen beigefügt.\n\nDer hierfür zusätzlich nötige Zeitbedarf ist nicht in der zweiwöchigen\n\nRegelfrist enthalten. Vielmehr stellt eine Zweiwochenfrist - wie nach § 234\n\nAbs. 1 ZPO - die kürzeste aller in der Zivilprozeßordnung üblichen Antrags-\n\noder Rechtsbehelfsfristen dar. Soweit sie eingreift, ist meist entweder eine Be-\n\ngründung nicht erforderlich (§ 577 Abs. 2, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), oder die\n\nFrist zur Begründung kann bei Bedarf verlängert werden (§ 274 Abs. 3 Satz 1\n\ni.V.m. § 227 Abs. 1 und 2, § 339 Abs. 1 i.V.m. § 340 Abs. 2 Satz 2, § 697\n\nAbs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZPO). Überwiegend sieht die Zivilprozeßordnung hingegen\n\neine Monatsfrist vor, wenn eine Begründung nötig ist (§ 519 Abs. 2 Satz 2,\n\n§ 554 Abs. 2 Satz 2 - jeweils auch i.V.m. § 621e Abs. 3, § 629a Abs. 2 Satz 1\n\noder § 1065 Abs. 2 Satz 2 -, §§ 556, 586 Abs. 1, 629a Abs. 3, § 647 Abs. 1\n\nSatz 2 Nr. 2, § 656 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Sonderregelung des § 234 Abs. 1\n\nZPO, die keine Verlängerung, sondern allenfalls eine erneute Wiedereinset-\n\nzung (§ 233 ZPO) ermöglicht, rechtfertigt sich daraus, daß in den erfaßten\n\nFällen der Antragsteller bereits innerhalb eines Gerichtsverfahrens eine Notfrist\n\noder eine vergleichbare prozessuale Frist versäumt hat. Solche Fristen erge-\n\nben sich ohne weiteres aus der Zivilprozeßordnung (§ 224 Abs. 2 Satz 2). Zu-\n\ndem sind innerhalb der Zweiwochenfrist meist nur diejenigen Umstände darzu-\n\nlegen, welche die Wiedereinsetzung als solche begründen sollen. Lediglich\n\nwenn schon zuvor eine Begründungsfrist selbst (§§ 519, 554, 621e, 629a\n\nAbs. 2 ZPO) versäumt worden ist, muß diese Begründung gemäß § 236 Abs. 2\n\nSatz 2 ZPO ebenfalls innerhalb von zwei Wochen nachgeholt werden; dann ist\n\naber jeweils schon zuvor eine aus dem Gesetz ersichtliche Monatsfrist ver-\n\nsäumt worden.\n\nDamit ist die Hemmung einer Verjährungsfrist nur eingeschränkt ver-\n\ngleichbar: Da sie gemäß § 203 Abs. 2 BGB \"höhere Gewalt\" voraussetzt, ist\n\nderjenige, der sich auf einen solchen Hemmungsgrund berufen will, zwar ge-\n\nhalten, alles in seiner Kraft Stehende zu unternehmen, um das Hindernis zu\n\nbeseitigen. Das gilt auch für die unvermögende Partei. Jedoch war es gerade\n\neine Folge des wirtschaftlichen Unvermögens, daß sie während der Beschrän-\n\nkung der anwaltlichen Zulassung auf nur ein einziges Landgericht (§ 18 BRAO\n\na.F.) nicht ohne weiteres einen auswärtigen Rechtsanwalt mit der Prozeßfüh-\n\nrung beauftragen konnte. Die Möglichkeit einer solchen Beauftragung hing\n\nvielmehr von der Beiordnung im Wege der Prozeßkostenhilfe ab. Dem beige-\n\nordneten Prozeßbevollmächtigten, der den anschließenden Prozeß eigenver-\n\nantwortlich betreibt, muß aber wenigstens eine zweiwöchige Frist zur Begrün-\n\ndung der Klage nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 ZPO verbleiben. Die für die\n\nerstmalige Unterrichtung durch die Partei unbedingt nötige Zeit ist darauf nicht\n\nanzurechen. Auch unter Berücksichtigung der gebotenen Beschleunigung sind\n\ndrei Werktage für eine solche Information noch als erforderlich anzusehen.\n\nDas Streben nach einer angemessenen Beschleunigung gebietet es der\n\nbedürftigen Partei auch nicht etwa, bereits innerhalb der Anfechtungsfrist ihren\n\nAnspruch im Wege des Mahnverfahrens selbst geltend zu machen. Denn\n\nschon dafür fallen Kosten an, die sie möglicherweise nicht vorzuschießen ver-\n\nmag. Ferner war der Kläger nicht gehalten, von Anfang an in dem fremden Ge-\n\nrichtsbezirk einen (ausschließlich) dort zugelassenen Rechtsanwalt mit der\n\nWahrnehmung schon des Prozeßkostenhilfe-Verfahrens zu beauftragen. Viel-\n\nmehr durfte er, wie jede Partei, dieses Verfahren noch selbst betreiben. Der mit\n\nder Einschaltung eines weiteren Rechtsanwalts verbundene Aufwand war erst\n\nnach einer Bewilligung der Prozeßkostenhilfe geboten.\n\ncc) Berechtigte Belange der Beklagten als Anfechtungsgegnerin werden\n\nhierdurch nicht verletzt. Denn sie war schon durch das Begehren des Klägers\n\num Prozeßkostenhilfe über den angekündigten Klageantrag unterrichtet. Nach\n\nder Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Prozeßbevollmäch-\n\ntigten für die Gegenseite mußte sie wenigstens noch eine angemessen kurze\n\nZeit lang mit der Klageerhebung und der dadurch eintretenden Unterbrechung\n\nder Anfechtungsfrist rechnen. Ein solcher Zeitraum ist hier mit siebzehn Tagen\n\nnicht überschritten.\n\nDanach ist die Klage am 30. Mai 1997 noch rechtzeitig beim Landgericht\n\neingegangen.\n\ndd) Diesem Ergebnis stehen nicht die Erkenntnisse des Bundesge-\n\nrichtshofs entgegen, daß dem Anspruchsteller zur Einlegung einer Beschwerde\n\ngegen eine ablehnende Entscheidung im Prozeßkostenhilfe-Verfahren eine\n\nFrist von \"höchstens\" zwei Wochen zusteht (BGH, Urt. v. 9. Januar 1991 - XII\n\nZR 85/90, NJW-RR 1991, 573, 574; vgl. KG NJW-RR 1999, 1297, 1298; Pa-\n\nlandt/\n\nHeinrichs aaO; Soergel/Niedenführ aaO Rn. 7; dagegen für eine Monatsfrist\n\nentsprechend § 516 ZPO Staudinger/Peters aaO Rn. 21 d). Denn der zurück-\n\nweisende Beschluß im Prozeßkostenhilfe-Verfahren ist dem Antragsteller zu\n\nübermitteln, der in aller Regel auch selbst befugt ist, die Beschwerde dagegen\n\neinzulegen (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Deshalb entfällt\n\nschon mit dem Zugang bei ihm der Hemmungsgrund.\n\nGleiches gilt für die Rechtsprechung zur Hemmung der Frist des § 12\n\nAbs. 3 VVG. Auch dazu hat der Bundesgerichtshof offengelassen, ob eine\n\nzweiwöchige Frist in Einzelfällen überschritten werden kann (BGHZ 98, 295,\n\n301). Nur für eine Beschwerde unmittelbar gegen die Ablehnung eines Antrags\n\nauf Prozeßkostenhilfe hat er die Frist auf \"höchstens\" zwei Wochen begrenzt\n\n(BGH, Urt. v. 6. Juni 1990 - IV ZR 262/89, VersR 1990, 882, 883).\n\nc) Die Einreichung der Klageschrift wahrte gemäß § 270 Abs. 3 ZPO die\n\nFrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO. Die Klage wurde zwar erst am 4. Juli 1997\n\nzugestellt. Doch beruhte dies allein darauf, daß das Gericht die Zustellung\n\nnicht vor dem 1. Juli 1997 verfügte. Versäumnisse des Klägers waren für diese\n\nVerzögerung nicht ursächlich.\n\nd) Endlich steht der verjährungshemmenden Wirkung des Prozeßko-\n\nstenhilfe-Gesuchs (§ 203 Abs. 1 BGB) im Umfang der Annahme durch den Se-\n\nnat nicht die fehlerhafte Berechnung des Klageanspruchs durch den Kläger im\n\nProzeßkostenhilfe-Verfahren entgegen. Zwar hatte die Beklagte aus der Brand-\n\nschadensversicherung insgesamt 597.387,57 DM zur Tilgung eigener For-\n\nderungen verwendet; in diesem Umfang blieb sie selbst um den Erlös \"be-\n\nreichert\". Der Kläger hat statt dessen das Prozeßkostenhilfe-Gesuch auf\n\n548.496,32 DM begrenzt; dies war gerade derjenige Betrag, der - nach Tilgung\n\nder eigenen Forderung der Beklagten - an andere Insolvenzgläubiger geflos-\n\nsen ist. Damit war aber, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht etwa ein\n\ninsgesamt anderer Streitgegenstand festgelegt.\n\nAls anfechtbare Rechtshandlung war von Anfang an die Abtretung des\n\nAnspruchs auf die Brandschadensversicherung als solche und in vollem Um-\n\nfang bezeichnet. Nachdem die Forderung gegen den Versicherer eingezogen\n\nworden war, sollte für sie gemäß § 37 Abs. 1 KO Wertersatz geleistet werden.\n\nDafür, daß der Kläger die \"Bereicherung\" der Beklagten in denjenigen Beträ-\n\ngen gesehen hätte, die gerade anderen Gläubigern überlassen wurden, be-\n\nsteht und bestand kein Anhaltspunkt. Bei sinnentsprechendem Verständnis\n\nkonnte von vornherein kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß der Klä-\n\nger nur die Beträge verwechselt hat und denjenigen (höheren) Betrag\n\n- wenigstens teilweise - beanspruchen wollte, der bei der Beklagten selbst ver-\n\nblieben war.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil beruht danach auf einem Rechtsfehler. Es erweist\n\nsich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Vielmehr ist die\n\nKlage gemäß § 31 Nr. 1 KO schlüssig:\n\nDie Geschäftsführer der GmbH haben der Beklagten am 24. Juli 1995\n\nalle Ansprüche aus der Brandschadensversicherung in Höhe der Versiche-\n\nrungssumme von 1,8 Mio. DM abgetreten. Die Abtretung diente zur Sicherung\n\naller bestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten gegen die GmbH\n\naus der Geschäftsverbindung. Die Abtretung benachteiligte die Konkursgläubi-\n\nger im allgemeinen, weil ihnen der Gegenwert der Forderung entging.\n\nDer Kläger behauptet, die Geschäftsführer der GmbH hätten in Gläubi-\n\ngerbenachteiligungsabsicht gehandelt und der zuständige Geschäftsstellen-\n\nleiter der Beklagten habe dies gewußt. Im Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung\n\nsei der zu sichernde Kredit in Höhe von insgesamt 423.133,82 DM bereits in\n\nAnspruch genommen gewesen. Am 20. Juli 1995 sei schon ein Wechsel über\n\nfast 54.000 DM von der Beklagten nicht eingelöst worden. Die GmbH habe\n\nnicht mehr beabsichtigt, ihren Betrieb nach dem Brand wieder aufzunehmen.\n\nVielmehr sei Personal entlassen worden. Am 27. Juli 1995 habe die GmbH zu-\n\ndem ihre noch vorhandenen Fertigungsmaschinen verkauft. Seine Behauptung\n\nstützt der Kläger endlich auf den unstreitigen Umstand, daß fast gleichzeitig mit\n\nder angefochtenen Abtretung fünf weitere Ansprüche der GmbH in Höhe von\n\nzusammen mehr als 70.000 DM an die Beklagte abgetreten wurden. Damit wa-\n\nren fast die gesamten freien Aktiva der GmbH sicherungshalber der Beklagten\n\nüberlassen worden.\n\nGegen die Annahme, daß die Insolvenzmasse ausreicht, um alle Gläu-\n\nbiger zu befriedigen, spricht eine tatsächliche Vermutung, weil das Konkurs-\n\nverfahren über das Vermögen der GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und\n\nÜberschuldung eröffnet worden ist (vgl. Senatsurt. v. 13. März 1997 - IX ZR\n\n93/96, ZIP 1997, 853, 854 f m.w.Nachw.).\n\nFerner schließt sogar eine mögliche Absicht der Beklagten, den von ihr\n\nnicht benötigten Teil der Versicherungssumme letztlich anderen Gläubigern der\n\nGmbH zu überlassen, nicht die gewollte Benachteiligung der sonstigen, nicht\n\nberücksichtigten Insolvenzgläubiger aus.\n\nV.\n\nDer Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden (§ 565\n\nAbs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Beklagte bestreitet das Klagevorbringen in erheblicher\n\nWeise, nämlich insbesondere eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Ge-\n\nmeinschuldnerin sowie eine eigene, entsprechende Kenntnis.\n\nDie Beklagte hat dargelegt, die GmbH habe bei ihr einen Betriebsmittel-\n\nkredit (Nr. 61.353) mit einem Limit von 200.000 DM unterhalten, der zum\n\n30. Juni 1994 befristet und dessen Verlängerung beantragt gewesen sei. Zu-\n\nsätzlich habe die GmbH zur Überbrückung der durch den Brand verursachten\n\nBetriebspause - unstreitig - einen Kredit von weiteren 200.000 DM bis läng-\n\nstens 30. November 1995 beantragt. Schon bei der Vereinbarung der beiden\n\nneuen Darlehen - förmlich wurden beide Kredite mit Schreiben vom 4. August\n\n1995 eingeräumt [Bl. 124 f Bd. I GA] - sei die Abtretung insbesondere des An-\n\nspruchs auf die Brandschadensversicherung vereinbart gewesen. Trifft dies zu,\n\ndann hätte die GmbH mit einer nachträglichen oder gleichzeitigen Abtretung\n\neine solche schuldrechtliche Verpflichtung in kongruenter Weise erfüllt. Entge-\n\ngen der Auffassung des Klägers begründet allein eine mögliche Übersicherung\n\nnoch keine Inkongruenz, solange die zugrunde liegende schuldrechtliche Ver-\n\npflichtung dazu nicht aus diesem oder anderen Gründen nichtig oder selbst\n\nwieder erfolgreich angefochten ist: Eine Sicherung, die der Gläubiger genauso\n\nzu beanspruchen hatte, ist nicht inkongruent (vgl. § 30 Nr. 2 KO). Die Verein-\n\nbarung einer zweifelsfreien, erkennbaren Übersicherung kann nur allgemein\n\nbei der Würdigung erheblich sein, ob die Beteiligten eine Benachteiligung der\n\nübrigen Insolvenzgläubiger erkannten und wollten.\n\nDie Beklagte bestreitet eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht außer-\n\ndem, indem sie geltend macht, im Zeitpunkt der Abtretung habe die GmbH\n\nnoch die Betriebsfortführung beabsichtigt; derartige Pläne hätten sich erst zer-\n\nschlagen, als der Brandversicherer 600.000 DM weniger auszahlte als erwar-\n\ntet. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier auf den Zeitpunkt der Abtre-\n\ntung abzustellen, weil in diesem Augenblick die abgetretene Versicherungsfor-\n\nderung bereits bestand; nur wenn eine erst künftige Forderung im voraus ab-\n\ngetreten wird, ist der Zeitpunkt ihres Entstehens maßgeblich.\n\nVI.\n\nDer Rechtsstreit ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen\n\n(§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird die Berechtigung der An-\n\nfechtung gemäß § 31 Nr. 1 KO (s.o. IV und V) zu prüfen haben.\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_407-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-22/ix-zr-407-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 692","ref_norm":"692","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_407-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_407-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-22/ix-zr-407-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_407-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:57:12.433460+00:00"}}