{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_389-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-11-29","aktenzeichen":"IX ZR 389/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Für den mangelhaften Entwurf einer Berufungsbegründung, die der Verkehrsanwalt zur Einreichung bei dem Prozeßgericht dem Prozeßbevollmächtigten zuleitet, haftet unbeschadet der Verantwortlichkeit des Prozeßbevollmächtigten (auch) der Ver- kehrsanwalt im Rahmen seines Auftrags (Ergänzung zu BGH NJW 1988, 1079). BGB § 362 Abs. 2, § 185 Bei einer offenen Forderungsabtretung mit Einzugsermächtigung für den Zedenten muß der Zessionar eine schuldbefreiende Leistungsannahme durch den Zedenten nur in den Grenzen der erteilten Ermächtigung und des selbstgesetzten Rechts- scheins gegen sich gelten lassen, wenn er die (weitergehende) Rechtshandlung nicht genehmigt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 389/98\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n29. November 2001\nP r e u ß,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGB § 675\n\nFür den mangelhaften Entwurf einer Berufungsbegründung, die der Verkehrsanwalt\nzur Einreichung bei dem Prozeßgericht dem Prozeßbevollmächtigten zuleitet, haftet\nunbeschadet der Verantwortlichkeit des Prozeßbevollmächtigten (auch) der Ver-\nkehrsanwalt im Rahmen seines Auftrags (Ergänzung zu BGH NJW 1988, 1079).\n\nBGB § 362 Abs. 2, § 185\n\nBei einer offenen Forderungsabtretung mit Einzugsermächtigung für den Zedenten\nmuß der Zessionar eine schuldbefreiende Leistungsannahme durch den Zedenten\nnur in den Grenzen der erteilten Ermächtigung und des selbstgesetzten Rechts-\nscheins gegen sich gelten lassen, wenn er die (weitergehende) Rechtshandlung\nnicht genehmigt.\n\nBGH, Urteil vom 29. November 2001 - IX ZR 389/98 - OLG Karlsruhe\n\nLG Waldshut-Tiengen\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 29. Oktober 1998\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger wurde in einem Vorprozeß zur Zahlung des Restkaufpreises\n\nfür eine neuerbaute Eigentumswohnung verurteilt, obwohl er die Verbindlichkeit\n\nseiner Ansicht nach erfüllt hatte. Gemäß § 4 der Kaufvertragsurkunde war die\n\nKaufpreisforderung an die Volksbank H. (im folgenden auch: Zessionarin) ab-\n\ngetreten. Wie ebenfalls in § 4 des Kaufvertrages bestimmt, sollte die Zahlung\n\ndes Klägers in Raten entsprechend dem Baufortschritt erfolgen und zwar \"auf\n\ndas Bausonderkonto der Verkäuferpartei Nr. 1002449 bei der Volksbank H.\".\n\nDer Kläger überwies die 4. und 5. Kaufpreisrate nicht auf das bezeichnete\n\nBausonderkonto, sondern auf das allgemeine, gleichfalls bei der Zessionarin\n\ngeführte Betriebsmittelkonto Nr. 1050915 der später zahlungsunfähigen Ver-\n\nkäuferin. Das Landgericht maß diesen Überweisungen keine Tilgungswirkung\n\nbei, weil die Zessionarin der Wahl des anderen Zielkontos nicht zugestimmt\n\nhatte.\n\nDer Kläger war in jenem Vorprozeß erstinstanzlich durch den beklagten\n\nRechtsanwalt vertreten, der auch die Schriftsätze für das Berufungsverfahren\n\nfertigte und - im Beisein des Prozeßbevollmächtigten - in der Berufungsver-\n\nhandlung auftrat. Das Berufungsgericht wies das Rechtsmittel des Klägers zu-\n\nrück, weil die Berufungsbegründung keine Berufungsgründe gegen die zuge-\n\nsprochene Klagforderung enthalten habe und die aufgerechnete Gegenforde-\n\nrung unbegründet sei. Die dagegen eingelegte Revision nahm der Kläger zu-\n\nrück.\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger den Beklagten wegen der\n\ndoppelt entrichteten 4. und 5. Kaufpreisrate nebst Zinsen sowie der Kosten des\n\nverlorenen Vorprozesses in Rückgriff. Weiter beantragt er festzustellen, daß\n\nder Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu er-\n\nsetzen, der diesem aus der fehlerhaften Beratung und Vertretung durch den\n\nBeklagten im Vorprozeß noch entstehen werde. Der Kläger legt dem Beklagten\n\nden Mangel der Berufungsbegründung zur Last und behauptet, nach dem Er-\n\ngebnis eines gleichgelagerten Parallelprozesses (OLG Karlsruhe WM 1996,\n\n2007) hätte sein Rechtsmittel bei ausreichender Begründung Erfolg gehabt.\n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der\n\nBeklagte als Verkehrsanwalt für die Folgen der mangelhaften Berufungsbe-\n\ngründung nicht einzustehen habe. Das Berufungsgericht hat der Klage im we-\n\nsentlichen stattgegeben, weil der Beklagte in Absprache mit dem Prozeßbe-\n\nvollmächtigten des Klägers für Form und Inhalt der mangelhaften Berufungs-\n\nbegründung Mitverantwortung übernommen habe.\n\nHiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Wie-\n\nderherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet.\n\nI.\n\nOhne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine anwaltlichen Pflichten gegen-\n\nüber dem Kläger schuldhaft verletzt.\n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Pflichtver-\n\nletzung des Beklagten bei seiner Entwurfsarbeit für die Berufungsbegründung\n\nnicht schon deshalb zu verneinen sei, weil er mangels Zulassung bei dem Be-\n\nrufungsgericht die Prozeßvertretung des Klägers für die Instanz in andere\n\nHände legen mußte. Die Pflichtenkreise des Prozeßbevollmächtigten und des\n\nVerkehrsanwalts gegenüber dem Auftraggeber müssen trotz weitgehend übli-\n\ncher, auch hier vereinbarter Gebührenteilung grundsätzlich unterschieden wer-\n\nden (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987 - IX ZR 41/86, NJW 1988, 1079,\n\n1082; v. 24. März 1988 - IX ZR 114/87, WM 1988, 987, 990; v. 28. Juni 1990\n\n- IX ZR 209/89, WM 1990, 1917, 1921, 1923; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR\n\n129/99, WM 2000, 959, 962). Für ordnungsmäßiges prozessuales Handeln\n\ngegenüber dem Prozeßgericht hat nur der Prozeßbevollmächtigte zu sorgen\n\nund einzustehen (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987 aaO). Dagegen ist der Ver-\n\nkehrsanwalt seinem Auftraggeber für den mangelhaften Inhalt der von ihm ent-\n\nworfenen Schriftsätze - in der Regel neben dem unterzeichnenden Prozeßbe-\n\nvollmächtigten - selbst verantwortlich (vgl. Zugehör/Sieg, Handbuch der An-\n\nwaltshaftung 1999 Rn. 219).\n\n2. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, der\n\nBeklagte habe bei Abfassung der Berufungsbegründung für den erstinstanzlich\n\nverurteilten Kläger im Vorprozeß seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verletzt.\n\na) Die Anforderungen an eine Berufungsbegründung unterscheiden sich\n\nnach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO von denen, die an eine Klagebegründung gestellt\n\nsind. Im Vorprozeß hatte das Landgericht aufgrund des erstinstanzlichen\n\nSachvortrags des Klägers von Amts wegen die Einwendung geprüft, ob seine\n\nÜberweisung auf das Betriebsmittelkonto der Verkäuferin nach § 362 Abs. 2,\n\n§ 185 BGB schuldbefreiend gewirkt hatte, und diese Frage verneint (Teil I, 2.\n\nder Entscheidungsgründe). Die Berufungsbegründung wiederholte jenen er-\n\nstinstanzlichen Sachvortrag des Klägers, der auch für den aufgerechneten Ge-\n\ngenanspruch von Bedeutung war, ließ aber nicht erkennen, ob und aus wel-\n\nchem Grund tatsächlicher, prozessualer oder materiell-rechtlicher Art das\n\nLandgerichtsurteil im Punkte des Erfüllungseinwands angegriffen werden soll-\n\nte. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß der Berufungskläger jedoch eine fallbe-\n\nzogene Begründung liefern, die erkennen läßt, in welchen Punkten tatsächli-\n\ncher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach seiner Ansicht unrichtig\n\nist und aus welchen Gründen er die in erster Instanz vorgenommene rechtliche\n\noder tatsächliche Würdigung beanstandet (vgl. etwa BGHZ 143, 169, 170 f;\n\nBGH, Beschl. v. 10. Juli 1990 - XI ZB 5/90, NJW 1990, 2628; Urt. v.\n\n13. November 2001 - VI ZR 414/00, NJW 2002, 682 f m.w.N.; st. Rechtspr.).\n\nZumindest nach dem Gebot des sichersten Wegs, das auch für das anwaltliche\n\nProzeßverhalten gilt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 18. November 1999 - IX ZR 420/97,\n\nWM 2000, 189, 191), hätte der Beklagte hier in seinen Entwurf der Berufungs-\n\nbegründung aufnehmen müssen, aus welchen Gründen das angefochtene Ur-\n\nteil die schuldbefreiende Wirkung der Leistung des jetzigen Klägers zu Unrecht\n\nverneint habe. In diesem Zusammenhang hätte - je nach Sachlage - ausgeführt\n\nwerden können und müssen, daß die Einziehungsermächtigung der Verkäufe-\n\nrin durch das angegebene Bausonderkonto nicht begrenzt gewesen sei, die\n\nVerkäuferin auch eine anderweitige Leistung an sie mit Erfüllungswirkung habe\n\nannehmen dürfen oder die damalige Klägerin in Kenntnis der erfolgten Über-\n\nweisung auf das Betriebsmittelkonto diese Leistung als Erfüllung nach § 362\n\nAbs. 2, § 185 Abs. 2 BGB genehmigt habe, gegebenenfalls in welchem Ver-\n\nhalten eine entsprechende Genehmigung nach Ansicht des Klägers zum Aus-\n\ndruck gekommen sei.\n\nb) Die Revision beruft sich vergeblich darauf, daß bereits die in der Be-\n\nrufungsbegründung von dem Beklagen angeführte Prozeßaufrechnung, die das\n\nLandgericht mangels begründeten Gegenanspruchs für wirkungslos gehalten\n\nhatte, zur umfassenden Sachprüfung des Landgerichtsurteils hätte führen müs-\n\nsen. Die Prozeßaufrechnung ist in dieser Hinsicht mit anderen Einwendungen,\n\ndie sich gegen den Klaganspruch insgesamt richten, nicht gleichzusetzen.\n\nDenn sie betrifft einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren\n\nTeil des Gesamtstreitstoffs. Die Berufung kann deshalb auf die Neuentschei-\n\ndung über eine aufgerechnete Gegenforderung beschränkt werden (vgl. BGHZ\n\n53, 152, 155; 109, 179, 189; BGH, Urt. v. 30. November 1995 - III ZR 240/94,\n\nNJW 1996, 527 unter I.2.; v. 21. Juni 1999 - II ZR 47/98, NJW 1999, 2817,\n\n2818 unter II.1.). Die wirksame Beschränkung der Berufung auf den Aufrech-\n\nnungseinwand hätte zur Folge gehabt, daß das Rechtsmittelgericht das ange-\n\nfochtene Urteil gemäß §§ 308, 536 ZPO nur im Rahmen des § 389 BGB durch\n\nanderweite Entscheidung über die aufgerechnete Gegenforderung oder die\n\nZulässigkeit der Aufrechnung abändern konnte (vgl. BGHZ 45, 287, 289; BGH,\n\nUrt. v. 13. Juni 2001 - VIII ZR 294/99, WM 2001, 2023, 2024 m.w.N.). Aus der\n\nprozessualen Teilbarkeit des Gesamtstreitstoffs und der möglichen Beschrän-\n\nkung der Berufung auf die Prozeßaufrechnung folgt aber zugleich, daß das\n\nRechtsmittel, wenn es sich sowohl gegen die zugesprochene Klagforderung als\n\nauch gegen die versagte Aufrechnung wenden will, für beide selbständigen\n\nTeile nach den Maßstäben des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet werden\n\nmuß. Hier gelten mithin die gleichen Anforderungen wie in Fällen der objekti-\n\nven Klaghäufung und einer Begründung der angefochtenen Entscheidung\n\ndurch voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen:\n\nDer Einzelangriff der Berufungsbegründung ist ungenügend oder erfaßt nur\n\nden jeweiligen Teil des Gesamtstreitstoffs; er hat keine Gesamtwirkung (vgl.\n\ndazu BGH, Urt. v. 13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082;\n\nv. 8. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126; v. 13. November 2001 aaO\n\nS. 683 m.w.N.).\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält indes im Punkte der haftungsausfüllenden Kau-\n\nsalität rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat gemeint, das Unterliegen des Klägers im\n\nVorprozeß beruhe auf dem vom Beklagten verschuldeten Mangel der Beru-\n\nfungsbegründung. Wäre nämlich eine Sachprüfung der damaligen Klagforde-\n\nrung möglich gewesen, hätte sie - wie im Urteil desselben Senates in der\n\nParallelsache 4 U 49/95 (WM 1996, 2007) - zur Aufhebung des landgericht-\n\nlichen Urteils und zur Klagabweisung geführt, weil die zur Einziehung der si-\n\ncherungshalber offen abgetretenen Klagforderung ermächtigte Verkäuferin die\n\nBanküberweisung auf ein anderes ihrer Konten, als im Kaufvertrag und ihrer\n\nZahlungsanforderung als Zielkonto genannt war, als Erfüllung angenommen\n\nhabe. Auch Schweigen könne in diesem Fall als Zeichen der Zustimmung ge-\n\nwertet werden. Aus Gründen des Schuldnerschutzes müsse bei der Ein-\n\nzugsermächtigung der ermächtigende Gläubiger solche Handlungen des Er-\n\nmächtigten gegen sich gelten lassen.\n\n2. Der Rechtsanwalt, der wegen Verletzung vertraglicher Pflichten\n\nSchadensersatz schuldet, hat den Auftraggeber nach § 249 BGB so zu stellen,\n\nwie er bei Beachtung der anwaltlichen Sorgfalt stünde. Im Falle eines Prozeß-\n\nverlustes ist für diese Differenzhypothese maßgebend, wie der Vorprozeß nach\n\nAuffassung des Gerichts, das mit dem Schadensersatzanspruch gegen den\n\nProzeßbevollmächtigten befaßt ist, richtigerweise hätte entschieden werden\n\nmüssen, nicht, wie seinerzeit bei pflichtmäßigem Anwaltsverhalten mutmaßlich\n\nentschieden worden wäre (vgl. BGHZ 133, 110, 111; BGH, Urt. v. 6. Juli 2000\n\n- IX ZR 198/99, WM 2000, 1814, 1816; st. Rechtspr.). Leidet die Beurteilung\n\ndes Berufungsgerichts in dieser Hinsicht an einem Rechtsfehler, ist der Fehler\n\nnicht deshalb unerheblich, weil derselbe Spruchkörper auch über den Vorpro-\n\nzeß zu befinden hatte. Die Revision beanstandet das Berufungsurteil zwar\n\nnicht in seiner Annahme, daß der Kläger mit der Überweisung auf das Be-\n\ntriebsmittelkonto die damals gegen ihn geltend gemachte Forderung erfüllt ha-\n\nbe. Der Nachprüfung des Berufungsurteils in diesem Punkt gemäß § 559\n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO steht das aber nicht entgegen, weil die Revision das Beru-\n\nfungsurteil in anderer Hinsicht ausreichend angreift (vgl. BGH, Urt. v. 21. Juni\n\n1999 aaO S. 2817 f).\n\nDie Ansicht des Berufungsgerichts, die Leistung des Klägers auf das\n\nBetriebsmittelkonto der Verkäuferin anstatt auf das im Kaufvertrag und der\n\nZahlungsanforderung hierfür bestimmte Bausonderkonto habe die damalige\n\nKlägerin (Zessionarin) gegen sich gelten lassen müssen, trifft nach § 362\n\nAbs. 2, § 185 BGB zu, wenn die Einzugsermächtigung der Verkäuferin die An-\n\nnahme einer solchen Leistung als Erfüllung oder an Erfüllungs Statt deckte.\n\nDenn nur in den Grenzen der erteilten Ermächtigung wirken die Rechtshand-\n\nlungen des Ermächtigten für und gegen den dahinterstehenden Rechtsinhaber;\n\nansonsten ist der Ermächtigte Nichtberechtigter. Den notwendigen Schuldner-\n\nschutz verbürgen bei der Forderungsabtretung mit Einzugsermächtigung für\n\nden Zedenten die Vorschriften der §§ 407, 409 BGB: Hat der Schuldner keine\n\nKenntnis von der Abtretung, muß der Sicherungszessionar auch ein Erfül-\n\nlungssurrogat hinnehmen, auf welches der Schuldner und der Zedent sich ver-\n\nständigt haben. Das gleiche gilt entsprechend § 409 BGB und den Grundsät-\n\nzen der Anscheinsvollmacht, wenn der Gläubiger dem Schuldner eine Ein-\n\nzugsermächtigung mit unbeschränkter Verfügungsbefugnis des Ermächtigten\n\nangezeigt hat.\n\nBeschränkungen einer Einzugsermächtigung kommen in verschiedener\n\nHinsicht in Betracht. Sie können auch darin bestehen, daß der Forderungsein-\n\nzug sich auf ein bestimmtes Bankkonto des Ermächtigten (Zielkonto) konzen-\n\ntriert. Welche Rechtsmacht dem Einzugsermächtigten danach im Einzelfall ver-\n\nliehen ist, bedarf, nicht anders als gegebenenfalls der fragliche Umfang einer\n\nVollmacht, der Auslegung. Sie kann ergeben, daß der zum Forderungseinzug\n\nErmächtigte auch befugt ist, eine Leistung außerhalb des Zielkontos an Erfül-\n\nlungs Statt anzunehmen. Solche Befugnisse sind jedoch nicht zwangsläufig\n\n(vgl. Nörr/Scheyhing, Sukzessionen 1. Aufl. § 11 IV.4.d mit Fn. 76) und zu ver-\n\nneinen, wenn sie dem Zweck der angeordneten Beschränkung zuwiderlaufen\n\n(zur Bedeutung des Zweckes im Hinblick auf den Umfang einer Vollmacht vgl.\n\nBGH, Urt. v. 9. Juli 1991 - XI ZR 218/90, NJW 1991, 3141). In diesem Punkt\n\nhat das Berufungsgericht, wie schon in der Parallelsache (OLG Karlsruhe\n\nWM 1996, 2007; vgl. dazu kritisch Hein, WuB I D 1.-2.97; Schimansky,\n\nBankrechtshandbuch 2. Aufl. § 49 Rn. 46 Fn. 5), den Sachverhalt nicht ausge-\n\nschöpft.\n\nNach dem Tatbestand des Berufungsurteils bezog sich die Einzugser-\n\nmächtigung der Verkäuferin (Zedentin) jedenfalls auf das im Kaufvertrag und in\n\nihrer Zahlungsanforderung an den Kläger genannte, für sie bei der Zessionarin\n\ngeführte Bausonderkonto als Zielkonto. Die Überweisung des Klägers auf ein\n\nanderes Konto der Verkäuferin, auch ein solches bei der Zessionarin wie das\n\nBetriebsmittelkonto, hatte unter diesen Umständen grundsätzlich keine Til-\n\ngungswirkung. Im Ausgangspunkt gleich hätte es gelegen, wenn die Verkäufe-\n\nrin selbst Gläubigerin oder völlig frei zur Einziehung ermächtigt gewesen wäre\n\n(vgl. BGHZ 98, 24, 30; BGH, Urt. v. 18. April 1985 - VII ZR 309/84, ZIP 1985,\n\n857 f). Wenn der Geschäftsbriefbogen, auf dem die Verkäuferin den Kläger\n\nunter Angabe des Bausonderkontos zur Zahlung aufforderte, in der kleinge-\n\ndruckten Fußzeile das Betriebsmittelkonto nannte, tritt dies gegenüber dem\n\neindeutigen Urkundeninhalt zurück.\n\nEs lag nahe, daß das Interesse der Verkäuferin an der Fixierung des\n\nBausonderkontos als Zielkonto für den Kläger und andere Schuldner aus ihrem\n\nInnenverhältnis zur Zessionarin herrührte und die Einzugsermächtigung der\n\nVerkäuferin für die abgetretenen Forderungen sich auf dieses Zielkonto be-\n\nschränkte. Hiermit hat sich das Berufungsgericht bisher nicht auseinanderge-\n\nsetzt. Die Verkäuferin war - je nach dem Zweck der Kontenbestimmung - dann\n\nmöglicherweise auch nicht ermächtigt, Überweisungen auf ein anderes ihrer\n\nKonten an Erfüllungs Statt anzunehmen. Dann hatte der Kläger ohne Rechts-\n\ngrund an einen so nicht ermächtigten Dritten geleistet; die Tilgungswirkung der\n\nLeistung hing unter dieser Voraussetzung davon ab, ob sie von der damaligen\n\nKlägerin als Zessionarin nach § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 BGB genehmigt wor-\n\nden war. Auch die Prüfung dieser Frage war im Vorprozeß infolge des Mangels\n\nder Berufungsbegründung nicht möglich; für das Berufungsgericht konnte sie\n\nvon seinem Standpunkt aus für die Entscheidung offen bleiben. Nach der Zu-\n\nrückverweisung haben die Parteien Gelegenheit, auch hierauf zurückzukom-\n\nmen.\n\nIII.\n\nNach allem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Die\n\ntatrichterliche Prüfung des Inhalts der Einzugsermächtigung und einer mögli-\n\nchen Genehmigung der damaligen Klägerin kann unter den gegebenen Um-\n\nständen im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden. Hierzu kommt auch\n\nnoch weiterer Sachvortrag der Parteien in Betracht.\n\nKreft Stodolkowitz Kirch-\n\nhof\n\n Fischer Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_389-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-29/ix-zr-389-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 409","ref_norm":"409","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_389-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_389-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-29/ix-zr-389-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_389-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:36:08.817858+00:00"}}