{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_380-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-07-12","aktenzeichen":"IX ZR 380/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Juli 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO § 592, BGB § 765 Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ist das Urkundenverfahren für den Rückforderungsprozeß jedenfalls in der Regel unstatthaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 380/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nVerkündet am:\n12. Juli 2001\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO § 592, BGB § 765\n\nBei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ist das Urkundenverfahren\n\nfür den Rückforderungsprozeß jedenfalls in der Regel unstatthaft.\n\nBGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - IX ZR 380/98 - OLG Oldenburg\n\n LG Osnabrück\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Oldenburg vom 15. Oktober 1998 wird auf Kosten der\n\nKlägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, ein Bauunternehmen, und eine aus den Beklagten beste-\n\nhende Gesellschaft bürgerlichen Rechts schlossen 1996 einen schriftlichen\n\nGeneralunternehmervertrag über den Umbau eines Büro- und Geschäftshau-\n\nses. Wie vereinbart verbürgte sich die G. AG unwiderruflich, unbefristet und\n\nselbstschuldnerisch auf erstes Anfordern der Beklagten für die Erfüllung aller\n\nVerpflichtungen der Klägerin aus dem Generalunternehmervertrag.\n\nDie Gesellschaft nahm das Werk der Klägerin nicht ab und erhob gegen\n\nsie Ansprüche auf Vertragsstrafe, Ersatz von Verzögerungsschäden und Preis-\n\nsenkung wegen Minderleistung in einer die Bürgschaftssumme übersteigenden\n\nHöhe. Auf Abruf leistete die Bürgin wegen dieser Ansprüche an die Gesell-\n\nschaft, nahm bei der Klägerin Rückgriff und trat dieser ihre Rückforderungsan-\n\nsprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ab.\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von den beklagten\n\nGesellschaftern die Rückzahlung der Bürgschaftssumme im Wege des Urkun-\n\ndenprozesses. Die Klägerin hat (anwaltlich beglaubigte) Abschriften des Gene-\n\nralunternehmervertrages, der Bürgschaftsurkunde und der Zahlungsanzeige\n\nmit Abtretungserklärung der Bürgin vorgelegt. Sie ist der Ansicht, ihr Anspruch\n\nsei hierdurch hinreichend belegt, weil im Rückforderungsprozeß der Gläubiger,\n\nder eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommen habe, die\n\nEntstehung und Fälligkeit der verbürgten Hauptforderungen darlegen und be-\n\nweisen müsse. Vorsorglich hat die Klägerin, die das Bestehen der verbürgten\n\nAnsprüche bestritten hat, auch zum Beleg dieses Vorbringens bestimmte Ur-\n\nkunden vorgelegt. Die Beklagten haben dem u.a. die Unzulässigkeit der ge-\n\nwählten Verfahrensart entgegengehalten.\n\nDas Landgericht hat die Beklagten im Urkundenprozeß unter Vorbehalt\n\nder Ausführung ihrer Rechte verurteilt. Das Oberlandesgericht hat das Vorbe-\n\nhaltsurteil aufgehoben und die Klage als im Urkundenprozeß unstatthaft abge-\n\nwiesen.\n\nMit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat der Klägerin (Hauptschuldnerin) die Rückfor-\n\nderung der Bürgschaftssumme im Wege des Urkundenprozesses auf Einrede\n\nder Beklagten versagt, weil diese Verfahrensart nach ergänzender Auslegung\n\ndes Generalunternehmervertrages mit der dort als Sicherheit der Gesellschaft\n\nvorgesehenen Erfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern unvereinbar sei. Ob\n\ndie Bauauftraggeberin, hier die aus den Beklagten bestehende Gesellschaft,\n\ndie Bürgschaft zu Recht in Anspruch nehme, lasse sich regelmäßig mit den\n\nBeweismitteln des Urkundenprozesses nicht klären. Dann entziehe die Voll-\n\nstreckung des Vorbehaltsurteils oder eine Sicherheitsleistung der Auftraggebe-\n\nrin jedoch für die Dauer des Nachverfahrens jene Liquidität, welche die Bürg-\n\nschaft auf erstes Anfordern dem Gläubiger verschaffen solle.\n\nDagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.\n\nII.\n\nZutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsge-\n\nricht davon ausgegangen, daß sich die Parteien eines Vertrages bindend ver-\n\npflichten können, die Einforderung einer vertraglichen Leistung und ihre Rück-\n\nforderung nicht im Wege des Urkundenprozesses zu betreiben, und die Klage\n\ndann in der abbedungenen Prozeßart jedenfalls auf die hier erhobene Einrede\n\ndes anderen Teils unstatthaft ist (vgl. RGZ 160, 241, 242; beiläufig auch BGHZ\n\n38, 254, 258; 109, 19, 29; BGH, Urt. v. 30. November 1972 - II ZR 135/70,\n\nWM 1973, 144; ferner: Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl., § 592 Rn. 19;\n\nWieczorek/Schütze/Olzen, ZPO 3. Aufl., vor §§ 592 bis 605a Rn. 9; Zöller/\n\nGreger, ZPO 22. Aufl., vor § 592 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Braun, 2. Aufl.,\n\n§ 592 Rn. 8). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Sicherungsabrede\n\nim Generalunternehmervertrag der Parteien entnommen, daß das Urkunden-\n\nverfahren für den Rückforderungsprozeß aus der Inanspruchnahme der Bürg-\n\nschaft auf erstes Anfordern hier wirksam abbedungen sei.\n\n1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht den\n\nGrund der Einrede gegen die im Urkundenprozeß erhobene Klage nicht in ei-\n\nner Vereinbarung der Beklagten mit der Bürgin (Zedentin), sondern in der Si-\n\ncherungsabrede des Generalunternehmervertrages der Parteien gefunden ha-\n\nbe. Denn Einreden aus dem Recht des Schuldners gegen den Zessionar\n\nschließt § 404 BGB nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 2001 - IX ZR 273/98,\n\nZIP 2001, 828, 832 unter IV., 1.). Im übrigen ergibt sich die Prozeßeinrede der\n\nBeklagten, die das Berufungsgericht mit Recht bejaht hat, sowohl aus der Si-\n\ncherungsabrede zwischen den Parteien, und zwar für den an die Klägerin ab-\n\ngetretenen Rückforderungsanspruch ebenso wie für ihren etwaigen eigenen\n\nAnspruch aus der Sicherungsabrede, als auch aufgrund des vom Berufungsge-\n\nricht insoweit nicht ausgelegten Bürgschaftsversprechens.\n\n2. Die Revision kann weder gegen die Wirksamkeit der Sicherungsver-\n\neinbarung noch gegen die Leistungspflicht der Bürgin hier aus den nach § 24\n\nAGBG a.F. für Kaufleute geltenden Kontrollmaßstäben Allgemeiner Geschäfts-\n\nbedingungen durchgreifende Bedenken gegen das Berufungsurteil herleiten.\n\na) Zutreffend geht das Berufungsgericht bei Beurteilung der Sicherungs-\n\nvereinbarung nicht von einer Allgemeinen Geschäftsbedingung aus. Die über-\n\neinstimmende Verwendung gleicher oder ähnlicher Klauseln in einer Mehrzahl\n\nvon Verträgen aufgrund eines einheitlichen Musters erfüllt allein noch nicht die\n\nVoraussetzungen des § 1 Abs. 1 AGBG (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juni 1992 - V ZR\n\n106/91, NJW 1992, 2817). Der anderen Vertragspartei \"gestellt\" sind Muster-\n\nverträge oder nach einem Muster gestaltete Vertragsteile freilich auch, wenn\n\nsie von einem Rechtsberater im Auftrag des Verwenders entworfen wurden\n\n(vgl. BGHZ 118, 229, 239). Ob das hier zutraf, ist zwischen den Parteien strei-\n\ntig. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen Allgemeiner Geschäfts-\n\nbedingungen trifft grundsätzlich den Vertragspartner des Verwenders, der sich\n\nim Individualprozeß auf den Schutz des AGB-Gesetzes beruft (BGH, aaO\n\nS. 238). Dieser Beweis kann im Urkundenprozeß nur mit den dort zulässigen\n\nBeweismitteln (§ 595 Abs. 2 ZPO) geführt werden. Insoweit bedarf keiner Prü-\n\nfung, ob das Beweisangebot der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung vom\n\n14. September 1998 (GA III 5) nach der Erwiderung der Beklagten vom\n\n30. September 1998 (GA III 66 f) inhaltlich noch zulänglich war. Denn schon\n\nformell genügte der Beweisantritt (Vorlegung des für die Objektgesellschaft\n\nW. mbH entworfenen Blankettvertrages durch den Beklagten zu 1) gemäß\n\n§ 421 ZPO nicht den besonderen Anforderungen des § 595 Abs. 3 ZPO für den\n\nUrkundenprozeß (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, NJW 1994,\n\n3295, 3296 unter II, 1, a, in BGHZ 126, 217 insoweit nicht abgedruckt).\n\nb) Selbst wenn die Klägerin hier jedoch klauselmäßig zur Stellung einer\n\nErfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern verpflichtet gewesen wäre, würde\n\ndamit die Wirksamkeit der Sicherungsvereinbarung nicht zu verneinen sein.\n\nAuf diesem Wege kann von der Revision mithin weder der regelmäßigen pro-\n\nzessualen Folge einer solchen Vereinbarung begegnet noch der geltend ge-\n\nmachte Rückforderungsanspruch schon wegen fehlender Leistungspflicht der\n\nBürgin (vgl. BGHZ 143, 381, 384; BGH, Urt. v. 8. März 2001 - IX ZR 236/00,\n\nWM 2001, 947, 948, z.V.b. in BGHZ) gerechtfertigt werden.\n\nDie Interessenlage der Parteien ist nicht vergleichbar mit den von der\n\nRevision herangezogenen Fällen der Ablösungsmöglichkeit eines klauselmä-\n\nßig vereinbarten Sicherheitseinbehaltes von 5 % der Auftragssumme durch\n\neine Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern (vgl. dazu BGHZ 136, 27,\n\n30 ff; BGH, Urt. v. 2. März 2000 - VII ZR 475/98, WM 2000, 1299, 1300). Der\n\nzwischen den Parteien geschlossene Generalunternehmervertrag verpflichtete\n\ndie Beklagten, Zug um Zug gegen Vorlage der Vertragserfüllungsbürgschaft\n\nbereits knapp 50 v.H. des vereinbarten Pauschalfestpreises zu entrichten; die\n\nRestvergütung folgte in festen, nach dem Kalender bestimmten Raten gleich-\n\nfalls ohne direkte Bindung an den Baufortschritt. Hierin lag eine Abweichung\n\nvon § 641 BGB zugunsten der Klägerin, mit der auch die Durchsetzung von\n\nAnsprüchen der Beklagten bei Baufristüberschreitung erschwert wurde. Unter\n\ndiesen Umständen war durch die von der Klägerin vertragsgemäß gestellte\n\nErfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe von etwa 22 v.H. der Auf-\n\ntragssumme nur das von den Beklagten eingegangene Vorleistungsrisiko in\n\nbestimmtem Umfange ausgeglichen, ohne daß dieser Ausgleich infolge des\n\nRegreßrisikos für die Klägerin in eine unangemessene Benachteiligung im Sin-\n\nne von § 9 AGBG umgeschlagen ist.\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt des § 3 AGBG wäre die Sicherungsver-\n\neinbarung hier nicht zu beanstanden, da unter Kaufleuten im Baugewerbe Si-\n\ncherungen durch Bürgschaften auf erstes Anfordern nicht unüblich sind (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 2. März 2000, aaO S. 1300), so daß die Klägerin hier insbesonde-\n\nre auf das erhöhte Regreßrisiko einer solchen Sicherung zur Meidung einer\n\nnicht hinnehmbaren Überraschung nicht hingewiesen zu werden brauchte.\n\n3. Mit Zweck und Grundlagen des Urkundenprozesses sind Streitgegen-\n\nstand und Beweislastverteilung im Rückforderungsprozeß nach Abruf einer\n\nBürgschaft auf erstes Anfordern nur beschränkt vereinbar.\n\nNach der besonderen Struktur des Rückforderungsanspruches obliegt\n\ndem Kläger, sei es der Bürge, sei es der Hauptschuldner, der Urkundenbeweis\n\n(§§ 592, 595 Abs. 2, § 597 Abs. 2 ZPO) nur für das erteilte und erfüllte Bürg-\n\nschaftsversprechen, von etwaigen Rechtsübergängen - wie hier - abgesehen.\n\nDie Darlegungs- und Beweislast für die verbürgte Schuld verbleibt wie im ge-\n\nwöhnlichen Bürgschaftsprozeß beim Gläubiger, hier den Beklagten (BGH, Urt.\n\nv. 9. März 1989 - IX ZR 64/88, WM 1989, 709, 711; v. 13. Juli 1989 - IX ZR\n\n223/88, WM 1989, 1496, 1498; v. 11. Juli 1996 - IX ZR 80/95, WM 1996, 1507,\n\n1508; v. 23. Januar 1997 - IX ZR 297/95, WM 1997, 656, 658 f). Da im Rück-\n\nforderungsprozeß dem Gläubiger zum Beweis der Hauptschuld nach § 595\n\nAbs. 2, § 598 ZPO nur der Urkundenbeweis und der Antrag auf Parteiverneh-\n\nmung offenstehen, würde die Klärung des materiellen Bürgschaftsfalles weit-\n\ngehend in das Nachverfahren abgedrängt werden. So wäre es jedenfalls bei\n\nBürgschaften, die - wie hier - die Vertragserfüllung eines Bauunternehmers\n\ngegenüber dem Auftraggeber absichern. Auch bei generalisierender Betrach-\n\ntung ginge in solchen Fällen der Urkundenprozeß am eigentlichen Streitkern\n\ndes Rückforderungsanspruches vorbei, wenn nicht schon der Bürge hätte gel-\n\ntend machen können, wegen rechtsmißbräuchlicher Anforderung zur Zahlung\n\nnicht verpflichtet zu sein (vgl. BGHZ 143, 381, 384; BGH, Urt. v. 8. März 2001\n\n- IX ZR 236/00, aaO). Ob ein Vorbehaltsurteil im Nachverfahren bestätigt wird\n\noder abgeändert werden muß, ist jedenfalls allein durch die Bürgschaftsurkun-\n\nde dann nicht indiziert.\n\nDie innere Rechtfertigung des Urkundenprozesses und seines Vollstrek-\n\nkungsprivilegs in Form des Vorbehaltsurteils liegt aber gerade in der generell\n\nerhöhten Erfolgswahrscheinlichkeit des von Urkunden gestützten Rechts-\n\nschutzbegehrens (ähnlich Blomeyer, Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., S. 108; Stürner,\n\nNJW 1972, 1257, 1258; Hertel, Der Urkundenprozeß, 1992, S. 64; vgl. auch\n\nBGHZ 62, 286, 290) und der erfahrungsmäßigen Seltenheit von Nachverfahren\n\n(vgl. Hahn, Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Bd. 2 [CPO], S. 387). Die-\n\nse Rechtfertigungsumstände werden in Fällen der vorliegenden Art verfehlt,\n\nund der Rechtsschutz des Rückforderungsbeklagten würde durch die Wirkun-\n\ngen von § 595 Abs. 2, § 598 ZPO unangemessen beschränkt. Wenn für den\n\nRückforderungsanspruch des Bürgen nach Zahlung auf erstes Anfordern der\n\nUrkundenprozeß - allein gestützt auf die Bürgschaftsurkunde und den Zah-\n\nlungsbeleg - offenstünde, wäre die übliche Folge nur die, daß aufgrund der\n\nErstanforderungsklausel einerseits und des auflösend bedingten Vorbehalts-\n\nurteils andererseits die Bürgschaftsvaluta zwischen den Beteiligten einmal hin-\n\nund herbewegt wird, ohne daß für die eigentliche und endgültige Streitent-\n\nscheidung irgend etwas gewonnen würde. Das widerspricht auch materiell dem\n\nSinn einer Bürgschaft auf erstes Anfordern. Einem solchen Ergebnis muß mit-\n\nhin dadurch vorgebeugt werden, daß das Urkundenverfahren dem Rückforde-\n\nrungsanspruch nach Abruf einer Bürgschaft auf erstes Anfordern im Grundsatz\n\nverschlossen bleibt. Anders könnte es sich für den Rückforderungskläger, auch\n\nsoweit der Hauptschuldner aus eigenem Recht vorgeht, allerdings dann ver-\n\nhalten, wenn er weitere Urkunden vorlegt, die den Eintritt des materiellen Bürg-\n\nschaftsfalles - abweichend von der Beweislast - widerlegen können. Dieser\n\nSonderfall bedarf jedoch gegenwärtig keiner weiteren Prüfung. Denn der mate-\n\nrielle Bürgschaftsfall kann mit den beiderseits vorgelegten Urkunden hier we-\n\nder festgestellt noch ausgeschlossen werden, weil sie lediglich Hilfstatsachen\n\nbetreffen, die für sich allein keinen ausreichenden Schluß auf die ordnungs-\n\nmäßige Vertragserfüllung der Klägerin erlauben. Dieser Beweis kann nach La-\n\nge des Falles nur mit anderen Mitteln geführt werden, so daß sich die Frage\n\neiner Zurückverweisung zwecks Vorlage weiterer Urkunden durch die Klägerin\n\nnicht stellt.\n\n4. Im Schrifttum hat Lang die Ansicht vertreten, die Sach- und Interes-\n\nsenlage bei Rückforderung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern spreche\n\nmehr für die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses als dagegen, wenn nicht\n\neine ausdrückliche Abrede oder besondere entgegenstehende Anhaltspunkte\n\nvorliegen (WM 1999, 2329, 2335; zustimmend Musielak/Voit, ZPO 2. Aufl.,\n\n§ 592 Rn. 15, Fn. 72). Dies ist damit begründet worden, daß den Gläubiger\n\ntrotz Rückzahlung der Bürgschaftssumme kein ernsthaftes Bonitätsrisiko treffe,\n\nweil er zur Rückzahlung nur gegen Wiederherstellung der ursprünglich beste-\n\nhenden Bürgschaft auf erstes Anfordern verpflichtet sei.\n\nDem ist nicht zuzustimmen, weil eine solche Lösung zur Folge hätte,\n\ndaß An- und Rückforderung der Bürgschaft sich in einem Kreislauf ständig\n\nwiederholen könnten.\n\n5. Das Berufungsurteil fußt entscheidend auf dem Gedanken, daß im\n\nRegelfall mit dem Zweck einer Bürgschaft auf erstes Anfordern der Liquidi-\n\ntätsentzug beim Gläubiger durch die Vollstreckung eines Urkundenvorbehalts-\n\nurteils im Rückforderungsprozeß oder ihre Abwendung nicht vereinbar wäre.\n\nAuch das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Da das Vorbehaltsurteil auf Voll-\n\nstreckung angelegt ist (§ 599 Abs. 3 ZPO), widersprechen seine Wirkungen im\n\nRückforderungsprozeß des Bürgen oder Hauptschuldners im Grundsatz dem\n\nLiquiditätsvorteil, der dem Gläubiger mit dieser Art der Sicherheit gebührt.\n\nDer Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß der im Urkunden-\n\nprozeß verklagte Bürge, der sich auf erstes Anfordern verpflichtet hat, seine\n\nEinwendungen aus dem Hauptschuldverhältnis nicht schon im Nachverfahren\n\nerheben kann, sondern damit auf einen künftigen Rückforderungsprozeß ver-\n\nwiesen ist. Denn das Vorbehaltsurteil verschafft dem Gläubiger noch nicht si-\n\ncher die liquiden Mittel, die er aufgrund einer Bürgschaft auf erstes Anfordern\n\nerwarten darf (Urt. v. 28. Oktober 1993 - IX ZR 141/93, WM 1994, 106, 108).\n\nAngesichts unterschiedlicher Stellungnahmen im Schrifttum (kritisch etwa\n\nSchütze, EWiR 1994, 131; Kainz, BauR 1995, 616; zustimmend z.B. Oettmeier,\n\nBürgschaften auf erstes Anfordern, 1996, S. 139; wohl auch Nielsen, WuB I\n\nK 3.-1.94) hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Oktober 1996\n\n(IX ZR 325/95, WM 1996, 2228, 2230) seinen Standpunkt aufrecht erhalten.\n\nHiervon geht der Senat auch weiterhin aus. Die Erstanforderungsklausel soll\n\ndem Berechtigten einen weitergehenden Liquiditätsvorteil gewähren. Sie\n\nzeichnet schuldrechtlich nicht allein die prozessual nur in den gesetzlich gere-\n\ngelten Fällen mögliche Vorbehaltsverurteilung des Bürgen nach (a.A. Horn,\n\nNJW 1980, 2153, 2155). Das gilt nicht nur zugunsten des grundsätzlich vorlei-\n\nstungspflichtigen Bauunternehmers, sondern auch zugunsten des Auftragge-\n\nbers, der - wie hier - trotz fester Abschlagsraten auf den vereinbarten Pau-\n\nschalpreis für den Liquiditätsabfluß nach seiner Behauptung keine rechtzeitige\n\nund vollständige, mangelfreie Bauleistung erhält.\n\nAus den vorgenannten Entscheidungen läßt sich der allgemeine Grund-\n\nsatz ableiten, daß der Gläubiger durch die Bürgschaft auf erstes Anfordern in\n\ndie Lage versetzt werden soll, den Streit über den materiellen Bürgschaftsfall\n\n\"im Geld\" zu führen. Dazu wäre der Gläubiger nicht imstande, wenn Bürge oder\n\nHauptschuldner es in der Hand hätten, diesen Streit nach ergangenem Vorbe-\n\nhaltsurteil im Nachverfahren auszutragen. Das Verfahrensrecht würde dann\n\nSinn und Zweck der schuldrechtlichen Erstanforderungsklausel unterlaufen.\n\nIm Bürgschaftsprozeß kann die Vollstreckung des rechtskräftigen Vor-\n\nbehaltsurteils nach § 707 ZPO im Hinblick auf das Nachverfahren einstweilen\n\neingestellt werden. Im Rückforderungsprozeß entzöge die Vollstreckung eines\n\nVorbehaltsurteils dem Gläubiger schon vor Abschluß des Nachverfahrens die\n\nLiquidität, auf die er bis auf weiteres Anspruch hat; der Gläubiger müßte folg-\n\nlich den Streit über den materiellen Bürgschaftsfall \"ohne Geld\" zu Ende brin-\n\ngen. Auch wenn der Gläubiger die Vollstreckung durch eigene Sicherheitslei-\n\nstung\n\nabwenden darf (so nach § 708 Nr. 4, § 711 Satz 1 ZPO sowie im Falle einer\n\nentsprechenden Anordnung nach den Vorschriften des § 719 Abs. 1 ZPO und\n\n§ 707 ZPO), bindet die erbrachte Sicherheit \"Liquidität\".\n\nKreft\n\n Stodolkowitz\n\n Zugehör\n\n Ganter\n\n Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_380-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-12/ix-zr-380-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 598","ref_norm":"598","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 595","ref_norm":"595","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 597","ref_norm":"597","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 599","ref_norm":"599","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_380-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_380-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-12/ix-zr-380-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_380-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:20:44.318876+00:00"}}