{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_374-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-07-12","aktenzeichen":"IX ZR 374/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Juli 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GesO § 12 Abs. 1 Satz 1; DüngemittelsicherungsG § 2 Abs. 1 und 2 Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 des Düngemittelsicherungsgesetzes vom 19. Januar 1949 (WiGBl S. 8; BGBl III 403-11) gelten nicht in der Insolvenz (Ge- samtvollstreckung) des Schuldners.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 374/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nVerkündet am:\n12. Juli 2001\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGesO § 12 Abs. 1 Satz 1; DüngemittelsicherungsG § 2 Abs. 1 und 2\n\nDie Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 des Düngemittelsicherungsgesetzes vom\n\n19. Januar 1949 (WiGBl S. 8; BGBl III 403-11) gelten nicht in der Insolvenz (Ge-\n\nsamtvollstreckung) des Schuldners.\n\nBGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - IX ZR 374/98 - OLG Oldenburg\n\n LG Oldenburg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. September 1998 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Nachfolger des Beklagten als Gesamtvollstreckungsver-\n\nwalter der LPG W. Er wirft dem Beklagten vor, zum Schaden der Masse Forde-\n\nrungen in voller Höhe erfüllt zu haben, obwohl der Gläubigerin kein Recht zur\n\nabgesonderten Befriedigung zugestanden habe. Die beglichenen Forderungen\n\nrührten daher, daß die Gläubigerin die Gemeinschuldnerin in der Zeit vom\n\n20. März bis zum 9. Juli 1991 mit Düngemitteln beliefert hatte. Der Beklagte\n\nrechtfertigt sein Vorgehen damit, daß der Gläubigerin die Ernte des Jahres\n\n1991 für ihre voll beglichenen Forderungen gesetzlich verpfändet gewesen sei.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Masse die beanstan-\n\ndeten Zahlungen zu ersetzen. Seine Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der\n\nRevision erstrebt er weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt,\n\ndie Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe durch\n\ngrundlose abgesonderte Befriedigung der Düngemittellieferantin die Masse in\n\nHöhe der geleisteten Zahlungen geschädigt. Diesen Schaden müsse der Be-\n\nklagte ersetzen, weil er vor Bezahlung der Düngemittel die Getreideernte, zu\n\nderen Erzeugung die Düngemittel nach seinem Vorbringen gedient hätten, ver-\n\nkauft und durch Entfernung vom Grundstück ein möglicherweise bestehendes\n\nFrüchtepfandrecht zum Erlöschen gebracht habe.\n\nII.\n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichtes halten der rechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht stand. Der Beklagte haftet nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO hier nicht\n\nschon deshalb, weil er die Düngemittellieferungen mit Mitteln der Masse be-\n\nzahlt hat, ohne zu prüfen, ob möglicherweise das entstandene Früchtepfand-\n\nrecht der Gläubigerin nach Verfahrenseröffnung wieder erloschen war.\n\n1. Das Berufungsgericht und die Parteien sind zutreffend davon ausge-\n\ngangen, daß das Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversor-\n\ngung (Düngemittelsicherungsgesetz) vom 19. Januar 1949 (WiGBl S. 8) auch\n\nfür das Beitrittsgebiet des Einigungsvertrages in Kraft gesetzt war. Dies folgt\n\naus Art. 8 des Einigungsvertrages, da das ursprünglich bizonale Gesetz im\n\nZeitpunkt des Beitritts zum allgemeinen Bundesrecht zählte.\n\n2. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Dezember 1992 (BGHZ\n\n120, 368 ff) entschieden, daß durch Entfernung der reifen Früchte vom Grund-\n\nstück im Rahmen der Ernte das Früchtepfandrecht nach § 2 Abs. 1 des Dün-\n\ngemittelsicherungsgesetzes auch dann erlösche, wenn der Pfandgläubiger der\n\nEntfernung widersprochen habe oder davon nichts wisse. Hierauf stützt sich\n\ndas Berufungsgericht. Wie der Beklagte dagegen zu Recht eingewendet hat,\n\nrichtet sich die Verwertung pfandhaftender Früchte durch den Gesamtvollstrek-\n\nkungsverwalter aber nach § 12 Abs. 1 GesO. Diese Vorschrift verdrängt in ih-\n\nrem Anwendungsbereich § 2 Abs. 1 und 2 des Düngemittelsicherungsgesetzes.\n\nHat der Verwalter die Ablösung des Pfandrechts gewählt, muß er die entspre-\n\nchenden Zahlungen dem Berechtigten spätestens nach Verwertung des Ab-\n\nsonderungsgutes leisten.\n\na) Zum Absonderungsrecht des Vermieters nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 KO\n\nhat schon das Reichsgericht entschieden, daß sein Bestand unabhängig davon\n\nist, ob die Voraussetzungen des Vermieterpfandrechts nach Konkurseröffnung\n\nfortdauern. Das Pfandrecht verwandelt sich mit Konkurseröffnung in ein Ab-\n\nsonderungsrecht, für welches die Klagfrist des § 561 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht\n\ngilt (RG, Urt. v. 19. Januar 1914 - VI 494/13, LZ 1914, Sp. 1045 f; vgl. auch\n\nOLG Hamm OLGE 17, 3, 4; OLG Hamburg OLGE 21, 203, 204; Jaeger/Lent,\n\nKO 8. Aufl. § 49 Rn. 20, 21; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 49 Rn. 8; Stau-\n\ndinger/Emmerich, BGB 13. Bearb. 1994 § 560 Rn. 29, § 561 Rn. 52;\n\nMünchKomm-BGB/Voelskow, 3. Aufl. § 561 Rn. 4; Francke GruchBeitr 51, 556,\n\n563; a.A. Petersen/Kleinfeller, KO 4. Aufl. 1900 § 49 Anm. 11). Die Entfernung\n\nder eingebrachten Sachen zum Zweck der Verwertung für die Masse (§ 127\n\nAbs. 1 Satz 1 KO) fällt nicht unter die Vorschriften der §§ 560, 561 BGB. Ein\n\nWiderspruch (§ 560 Satz 1 BGB) ist zur Erhaltung des Absonderungsrechts\n\nnach § 127 KO nicht notwendig. Auch für die Einzelzwangsvollstreckung ordnet\n\ndas Gesetz nach den §§ 563 BGB, 805 ZPO die Folgen der Verwertung anders\n\nals bei einer Entfernung der eingebrachten Sachen durch den Mieter selbst.\n\nDer Vermieter kann der Entfernung eingebrachter Sachen im Zuge ihrer Ver-\n\nwertung nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KO nicht widersprechen, obwohl die Ver-\n\nwertung nicht mehr im regelmäßigen Betrieb des Geschäfts des Mieters (§ 560\n\nSatz 2 BGB) erfolgt. Dafür setzt sich das Recht des Vermieters nach § 127\n\nAbs. 1 Satz 2 KO am Erlös der eingebrachten Sachen fort. Zieht der Konkurs-\n\nverwalter den Erlös zur Masse und erlischt dadurch das Ersatzabsonderungs-\n\nrecht - was hier offenbleiben kann - insgesamt, so tritt an seine Stelle eine Ma-\n\nsseschuld nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO.\n\nb) Die genannten Grundsätze des Vermieterpfandrechts gelten für die\n\nkonkursrechtlichen Wirkungen des Früchtepfandrechts nach dem Düngemittel-\n\nsicherungsgesetz entsprechend.\n\nNach einhelliger Ansicht im Schrifttum, welcher der Senat folgt, gewährt\n\ndas Früchtepfandrecht des Düngemittelsicherungsgesetzes dem Pfandgläubi-\n\nger im Konkurs des Eigentümers nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 KO das Recht zur ab-\n\ngesonderten Befriedigung wegen seiner Pfandforderungen (vgl. Jaeger/Lent,\n\nKO 8. Aufl. § 49 Rn. 10a; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 49 Rn. 4, 19; Ebe-\n\nling, Das Früchtepfandrecht, 1955, S. 57 f; Kreuzer, Das Früchtepfandrecht,\n\n1955, S. 24; Sichtermann, Früchtepfandrechtsgesetz, 1955, S. 44; Eller, Kom-\n\nmentar zum Früchtepfandrecht, 1988, S. 55).\n\n§ 2 Abs. 1 des Düngemittelsicherungsgesetzes lehnt sich an § 560 BGB\n\nan. Ebensowenig wie der Vermieter kann daher der Düngemittellieferant einer\n\nEntfernung der seinem Pfandrecht unterliegenden Früchte widersprechen,\n\nwenn sie für die Masse verwertet werden sollen. Dafür setzt sich sein Absonde-\n\nrungsrecht am Erlös der Früchte fort (vgl. BGHZ 139, 319, 322 ff). Hat der Ge-\n\nsamtvollstreckungsverwalter nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GesO die Ablösung des\n\nFrüchtepfandrechts durch Zahlung gewählt, kann der Pfandgläubiger auch den\n\nSonderungsanspruch nach § 3 Abs. 1 des Düngemittelsicherungsgesetzes\n\nnicht mehr erheben.\n\nc) Der Beklagte brauchte nicht - wie § 127 Abs. 1 Satz 1 KO noch vor-\n\nschreibt - nach den Regeln über den Pfandverkauf vorzugehen; denn der Ge-\n\nsamtvollstreckungsverwalter darf gemäß § 12 Abs. 1 GesO bewegliche Sachen\n\nin seinem Besitz, an denen ein Absonderungsrecht besteht, ebenso wie der\n\nInsolvenzverwalter nach § 166 Abs. 1 InsO auch ohne Zustimmung des Be-\n\nrechtigten freihändig verwerten.\n\n3. Im Streitfall bedarf keiner Entscheidung, ob der Gläubiger die Ablöse-\n\nzahlung für das Früchtepfand gegenüber dem Gesamtvollstreckungsverwalter\n\nbis zum 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres gerichtlich geltend machen\n\nmuß, weil andernfalls das Früchtepfandrecht selbst außerhalb des Gesamtvoll-\n\nstreckungsverfahrens nach § 4 des Düngemittelsicherungsgesetzes mit diesem\n\nTage erloschen wäre. Zwar hat der Beklagte nach einer Abschlagszahlung von\n\n100.000 DM die Ablöseschuld gegenüber der Gläubigerin erst am 22. April\n\n1992 - also nach diesem Stichtag - vollen Umfanges berichtigt. Diese Leistung\n\nwar jedoch zumindest aufgrund des schriftlichen Anerkenntnisses des Beklag-\n\nten gegenüber der Gläubigerin vom 20. März 1992 (Anlage K 8 = GA 60) nicht\n\nrechtsgrundlos, ebenso wie das Anerkenntnis vom 20. März 1992 selbst seinen\n\nRechtsgrund in der gewählten Pfandablösung fand.\n\nIII.\n\nDer Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden.\n\n1. Eine Haftung des Beklagten gegenüber der Masse nach § 8 Abs. 1\n\nSatz 2 GesO käme dann in Betracht, wenn er irrtümlich ein schon bei Verfah-\n\nrenseröffnung nicht oder nicht mehr bestehendes Früchtepfandrecht abgelöst\n\nhaben sollte. Zwischen den Parteien ist die Entstehung eines solchen Rechtes\n\nstreitig, da der Kläger behauptet hat, die von der Gläubigerin gelieferten Dün-\n\ngemittel habe die Gemeinschuldnerin nicht für die vom Beklagten verwertete\n\nGetreideernte des Jahres 1991 verwendet. Das Berufungsgericht hat - von sei-\n\nnem Standpunkt aus folgerichtig - hierzu tatsächliche Feststellungen nicht ge-\n\ntroffen. Dazu ist ihm mit der Zurückverweisung Gelegenheit zu geben.\n\n2. Eine Haftung des Beklagten gegenüber der Masse nach § 8 Abs. 1\n\nSatz 2 GesO käme auch dann in Betracht, wenn er sein Wahlrecht nach § 12\n\nAbs. 1 Satz 1 GesO erkennbar zum Nachteil der Masse ausgeübt haben sollte.\n\nDer Kläger verweist darauf, daß der Beklagte den Betrag der erzielten Ern-\n\nteerlöse nicht vorgetragen habe, und macht damit geltend, der Beklagte habe\n\ndie Forderungen der Gläubigerin über die Ernteerlöse hinaus aus der freien\n\nMasse erfüllt. Danach wäre es massegünstiger gewesen, wenn der Beklagte\n\nder Gläubigerin die pfandhaftenden Früchte herausgegeben hätte. Dem ist der\n\nBeklagte mit der Behauptung entgegengetreten, daß er Ernteerlöse für die\n\npfandhaftenden Früchte mindestens in Höhe der pfandgesicherten Forderun-\n\ngen der Düngemittellieferantin erzielt habe. Auch zu diesem Streitpunkt fehlen\n\nbisher die notwendigen tatrichterlichen Feststellungen.\n\n3. Das Berufungsgericht hat bei seiner bisherigen Schadensberechnung\n\nnicht beachtet, daß die Gläubigerin für ihre Düngemittellieferungen von der\n\nMasse zumindest die Gesamtvollstreckungsquote beanspruchen konnte und\n\ndie Masse auch von dieser Konkursforderung durch die abgesonderte Befriedi-\n\ngung freigeworden ist.\n\nDas Berufungsgericht hat ferner nicht berücksichtigt, daß die Gläubige-\n\nrin dem Kläger zur Herausgabe nach den Vorschriften über die ungerechtfer-\n\ntigte Bereicherung verpflichtet wäre, soweit sie auf Kosten der Masse ohne\n\nRechtsgrund - wie der Kläger meint - abgesonderte Befriedigung erlangt hat.\n\nDie Wahl des Beklagten zugunsten der Pfandablösung und das Teilanerkennt-\n\nnis eines Ablöseanspruchs der Gläubigerin vom 20. März 1992 wären nämlich\n\nohne Rechtsgrund erfolgt, soweit tatsächlich ein Pfandrecht der Gläubigerin bei\n\nKonkurseröffnung nicht oder nicht mehr bestand. Dieser Umstand müßte dazu\n\nführen, daß der Beklagte nur Zug um Zug gegen Abtretung des Bereiche-\n\nrungsanspruchs zum Schadensersatz verurteilt würde, wenn der Beklagte sich\n\ninsoweit auf sein Zurückbehaltungsrecht beruft (vgl. bereits Seite 6 der Beru-\n\nfungsbegründung, GA 133).\n\nKreft Stodolkowitz Zugehör\n\n Ganter Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_374-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-12/ix-zr-374-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_374-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_374-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-12/ix-zr-374-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_374-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:15:59.636755+00:00"}}