{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_373-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-03-22","aktenzeichen":"IX ZR 373/98","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"KO § 32 Eine (unentgeltliche) Verfügung liegt auch vor, wenn die zuwendende Hand- lung des Gemeinschuldners zwar von einem vollmachtlosen Vertreter vorge- nommen wurde, den Begünstigten aber in die Lage versetzte, das zugewen- dete Vermögensgut tatsächlich zu nutzen und weiterzuübertragen. KO § 29; ZPO § 857 Ist das Recht zur Teilnahme mit Mannschaften am sportlichen Wettbewerb ei- ner Bundesliga von Rechts wegen übertragbar und werden für die Übertragung üblicherweise Geldbeträge bezahlt, so ist es grundsätzlich pfändbar und unter- liegt dem Konkursbeschlag. BGB §§ 42 a.F., 49 Abs. 2 Zu Zwecken der Liquidation galt ein eingetragener Verein trotz Konkurseröff- nung über sein Vermögen als rechtsfähig. Damit verblieb ihm grundsätzlich auch die Befugnis, das übertragbare Teilnahmerecht seiner Mannschaften am sportlichen Wettbewerb einer Bundesliga zu verwerten. KO § 37 Abs. 1; ZPO § 287 Zur Wertbemessung für ein Teilnahmerecht von Mannschaften am sportlichen Wettbewerb einer Bundesliga.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 373/98\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVerkündet am:\n22. März 2001\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nKO § 32\n\nEine (unentgeltliche) Verfügung liegt auch vor, wenn die zuwendende Hand-\nlung des Gemeinschuldners zwar von einem vollmachtlosen Vertreter vorge-\nnommen wurde, den Begünstigten aber in die Lage versetzte, das zugewen-\ndete Vermögensgut tatsächlich zu nutzen und weiterzuübertragen.\n\nKO § 29; ZPO § 857\n\nIst das Recht zur Teilnahme mit Mannschaften am sportlichen Wettbewerb ei-\nner Bundesliga von Rechts wegen übertragbar und werden für die Übertragung\nüblicherweise Geldbeträge bezahlt, so ist es grundsätzlich pfändbar und unter-\nliegt dem Konkursbeschlag.\n\nBGB §§ 42 a.F., 49 Abs. 2\n\nZu Zwecken der Liquidation galt ein eingetragener Verein trotz Konkurseröff-\nnung über sein Vermögen als rechtsfähig. Damit verblieb ihm grundsätzlich\nauch die Befugnis, das übertragbare Teilnahmerecht seiner Mannschaften am\nsportlichen Wettbewerb einer Bundesliga zu verwerten.\n\n \n \n\nKO § 37 Abs. 1; ZPO § 287\n\nZur Wertbemessung für ein Teilnahmerecht von Mannschaften am sportlichen\nWettbewerb einer Bundesliga.\n\nBGH, Versäumnisurteil vom 22. März 2001 - IX ZR 373/98 - OLG Oldenburg\n\n LG Osnabück\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Oktober 1998 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 28. Dezember 1994 eröffneten Kon-\n\nkursverfahren über das Vermögen der Basketball-Gemeinschaft B. e.V. (nach-\n\nfolgend: BG oder Gemeinschuldnerin). Diese besaß eine \"Lizenz\" des Deut-\n\nschen Basketball Bundes (DBB) für die erste Bundesliga. Die erste Mannschaft\n\nder BG spielte darin während der Spielzeit 1993/1994. Den Vereinsmitgliedern\n\nwurde am 30. September 1994 mitgeteilt, daß der Verein zahlungsunfähig sei.\n\nAm selben Tage wurde der Basketball-Club B. (fortan: BBC oder Be-\n\nklagter zu 2) gegründet. Dieser war aber noch nicht im Vereinsregister einge-\n\ntragen, als die neue Spielsaison am 14. Oktober 1994 begann. Stattdessen\n\nließ sich der Turn- und Sportverein B. e.V. (im folgenden: TuS oder Beklagter)\n\nam 8. Oktober 1994 von der BG das Teilnahmerecht nach § 17 der Spielord-\n\nnung des DBB übertragen. In einem weiteren Vertrag mit demselben Datum\n\nverpflichtete sich der TuS, das Teilnahmerecht sobald wie möglich auf den\n\nBBC zu übertragen; dieser verpflichtete sich, im Innenverhältnis alle Kosten zu\n\ntragen. Der BBC schloß die Spielerverträge ab und erhielt die Einnahmen aus\n\ndem Spielbetrieb. Die Mannschaft spielte unter dem Namen des TuS.\n\nAuf Konkursanträge wurde am 31. Oktober 1994 die Sequestration über\n\ndas Vermögen der BG angeordnet. Mit Schreiben vom 21. November 1994\n\nteilte der Kläger - damals als Sequester - dem TuS auszugsweise mit:\n\n\"Der BG ... hat ... das Teilnahmerecht ... auf den TuS ... übertra-\n\ngen. Der Vertrag ist unwirksam. ... Nach wie vor ist deshalb der BG\n\n... im Besitz aller Teilnahmerechte.\n\nNach Eröffnung des Konkursverfahrens werde ich in meiner Eigen-\n\nschaft als Konkursverwalter bereit und in der Lage sein, die Teil-\n\nnahmerechte auf den TuS ... zu übertragen, sofern hierfür eine an-\n\ngemessene Zahlung durch den TuS ... erfolgt. ...\n\nIch halte es ... für gerechtfertigt, für die Übertragung der Teilnah-\n\nmerechte eine Gegenleistung von\n\n150.000,-- DM\n\nzu beanspruchen. Ich darf Sie bitten, sich kurzfristig zu diesem\n\nVorschlag zu äußern.\"\n\nNach Ablauf der Spielsaison 1994/95 - im Mai 1995 - übertrug der TuS\n\ndie \"Lizenz\" unentgeltlich an den BBC. Dieser konnte den Spielbetrieb nicht\n\nfortsetzen, sondern übertrug die \"Lizenz\" weiter an den damaligen Zweitligisten\n\nSG Br. Der BBC erteilte einer SG S. GmbH in Br., welche die Übertragung\n\nvermittelt hatte, eine Rechnung in Höhe von 60.000 DM zuzüglich 9.000 DM\n\nMehrwertsteuer.\n\nMit der Klage hat der Kläger aufgrund Anfechtung und wegen unge-\n\nrechtfertigter Bereicherung vom TuS 213.847,89 DM verlangt. Daneben hat er\n\neine Klage gegen den BBC eingereicht. Vor deren Zustellung wurde über des-\n\nsen Vermögen der Konkurs eröffnet. Durch \"Teilurteil\" hat das Landgericht,\n\nunter Abweisung der weitergehenden Klage gegen den TuS, diesen zur Zah-\n\nlung von 69.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Auf dessen Berufung hat das\n\nOberlandesgericht die Klage gegen ihn abgewiesen. Dagegen richtet sich die\n\nRevision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Entscheidung ergeht als Versäumnisurteil, beruht jedoch auf einer\n\nvollständigen Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nForderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung kämen nicht in Be-\n\ntracht, weil der \"Geschäftsführer\" der BG das Teilnahmerecht wirksam auf den\n\nTuS übertragen habe. Die BG müsse sich sein Handeln jedenfalls nach Grund-\n\nsätzen der Duldungsvollmacht zurechnen lassen. Zudem habe die Mitglieder-\n\nversammlung es am 30. September 1994 \"genehmigt\".\n\nAnfechtungsansprüche entfielen ebenfalls. Zwar seien die Vorausset-\n\nzungen des § 32 Nr. 1 KO erfüllt. Jedoch habe der Beklagte nichts im Sinne\n\nvon § 37 Abs. 1 KO zurückzugewähren. Da er bei Eröffnung des Konkursver-\n\nfahrens nur noch Wertersatz zu leisten gehabt habe, komme es für die Berech-\n\nnung dieses Anspruchs auf den Wert des anfechtbar weggegebenen Gegen-\n\nstandes in diesem Zeitpunkt an. Danach habe das Teilnahmerecht keinen Wert\n\nmehr gehabt. Gemäß § 7 der Bundesligaordnung des DBB sei ein schriftlicher\n\nVertrag (Bundesliga-Vertrag) Voraussetzung des Teilnahmerechts; ein solcher\n\nVertrag könne nach § 8 nur mit einem rechtsfähigen Verein abgeschlossen\n\nwerden. Gemäß § 42 Abs. 2 BGB verliere ein Verein die Rechtsfähigkeit durch\n\ndie Eröffnung des Konkurses. Demgemäß sei die Teilnahmeberechtigung in\n\nFolge der Konkurseröffnung erloschen, und auch der Konkursverwalter hätte\n\nsie nicht mehr - gewinnbringend - übertragen können.\n\nII.\n\nDemgegenüber rügt die Revision:\n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts zum Anfechtungsanspruch grün-\n\nde sich wertungsmäßig auf die unzulässige Berücksichtigung einer Reserveur-\n\nsache. Aber sogar wenn die Lizenz mit Eröffnung des Konkurses am\n\n28. Dezember 1994 im Vermögen des Gemeinschuldners ihren Wert verloren\n\nhätte, sei sie nicht mit 0,-- DM zu bewerten. Im übrigen habe der Kläger schon\n\nals Sequester ab 31. Oktober 1994 die Lizenz zu einem angemessenen Preis\n\nverwerten können. Zudem beruhe die Feststellung, daß die Lizenz erloschen\n\nsei, auf Verfahrensfehlern.\n\nAußerdem greift die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts\n\nzur Wirksamkeit des Übertragungsvertrages selbst an.\n\nIII.\n\nDie Anfechtung ist gemäß § 32 Nr. 1 i.V. mit § 37 KO gerechtfertigt.\n\n1. Der Beklagte hat - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend an-\n\ngenommen hat - die Teilnahmeberechtigung am 8. Oktober 1994 vom späteren\n\nGemeinschuldner unentgeltlich übertragen erhalten.\n\na) Auf die Streitfrage der Parteien, ob der \"Geschäftsführer\" der BG die\n\nÜbertragung wirksam vornehmen konnte, kommt es hierfür nicht entscheidend\n\nan. Denn ein - zweifelhafter - Anspruch aus § 812 oder § 816 BGB hat keinen\n\nVorrang gegenüber der Konkursanfechtung.\n\nEine \"Verfügung\" im Sinne von § 32 KO muß nicht als Willenserklärung\n\nwirksam sein. Nach dem Gesetzeszweck, einseitige Schmälerungen des haf-\n\ntenden Schuldnervermögens rückgängig zu machen, entscheidet allein, daß\n\nein Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners - ohne Entgelt - übertra-\n\ngen wurde. Dies war hier der Fall: Der Beklagte wurde durch die Erklärung des\n\nGeschäftsführers der BG gegenüber dem DBB tatsächlich in die Lage versetzt,\n\neine Mannschaft während der Spielzeit 1994/1995 in der I. Bundesliga spielen\n\nzu lassen und für die folgenden Spielzeiten die verbandsinterne Berechtigung\n\neinem anderen Verein zu verschaffen. Nach dem 31. Januar 1995 konnte der\n\nKläger dies schon im Hinblick auf § 17 Abs. 1 der Spielordnung des DBB nicht\n\nmehr verhindern; danach ist die Übertragung des Teilnahmerechts eines Ver-\n\neins nach Beendigung des vorangegangenen Wettbewerbs nur bis zum\n\n31. Januar zulässig.\n\nZwar hat der Beklagte die \"Lizenz\" nur erworben, um sie demnächst an\n\nden BBC (unentgeltlich) weiterzuübertragen. Das hindert jedoch die Anfech-\n\ntung gegenüber dem unmittelbaren Empfänger ebenfalls nicht (vgl. Senatsurteil\n\nvom 18. Mai 2000 - IX ZR 119/99, WM 2000, 1459, 1460 f.). Der Beklagte hatte\n\nhier eine Spielzeit lang gegenüber dem DBB sowie gegenüber den Teilneh-\n\nmern am Spielbetrieb die Stellung eines \"Lizenzinhabers\" inne. Solche fakti-\n\nsche Positionen können auch anfechtungsrechtlich zurückgewährt werden.\n\nb) Durch die Übertragung des Teilnahmerechts wurden die Konkurs-\n\ngläubiger der BG, wie es § 32 Nr. 1 KO voraussetzt, wenigstens mittelbar be-\n\nnachteiligt. Zwar fehlt es an dieser Voraussetzung im allgemeinen, wenn der\n\nSchuldner unpfändbare Gegenstände (vgl. § 1 KO) oder höchstpersönliche\n\nRechte überträgt, die keinen Vermögenswert darstellen. Beides trifft für die hier\n\nfragliche Spielberechtigung nicht zu.\n\naa) Gemäß § 17 Abs. 1 der Spielordnung des DBB kann ein Verein sein\n\nTeilnahmerecht grundsätzlich auf einen anderen übertragen. Dieses ist nicht\n\nhöchstpersönlich. Sein Vermögenswert ergibt sich schon daraus, daß für die\n\nÜbertragung üblicherweise Zahlungen geboten werden.\n\nbb) Zwar könnte ein privater Gläubiger des Vereins selbst eine Spielbe-\n\nrechtigung nicht erlangen. Das steht aber ihrer Pfändbarkeit nicht entgegen.\n\nGemäß § 857 Abs. 3 ZPO ist sogar ein unveräußerliches Recht in Ermange-\n\nlung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Aus-\n\nübung einem anderen überlassen werden kann. Das gilt erst recht für ein ver-\n\näußerliches Recht. Eine derartige Veräußerung an einen berechtigten Verein\n\nkönnte auch das Vollstreckungsgericht gemäß § 857 Abs. 5 ZPO anordnen.\n\nDer Konkursverwalter könnte sie gemäß § 117 Abs. 1 KO vornehmen.\n\n2. Da der Beklagte die Spielerlaubnis nicht zurückgewähren kann, hat er\n\nihren Wert zu ersetzen (§ 37 Abs. 1 KO).\n\na) Die Spielerlaubnis war für die Konkursgläubiger - entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts - nicht wertlos.\n\naa) Seine Ansicht, der Beklagte habe im Zeitpunkt der Konkurseröffnung\n\nnur noch Wertersatz geschuldet, trifft nicht zu. Am 28. Dezember 1994 hätte\n\nder Beklagte die Spielerlaubnis selbst noch an den Konkursverwalter zurück-\n\nübertragen können. Dem stehen Satzungsbestimmungen des DBB nicht entge-\n\ngen. Zwar ist gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. a der Bundesligaordnung des DBB die\n\nRechtsfähigkeit des Vereins Voraussetzung für den Abschluß eines Bundesli-\n\nga-Vertrages. Der Bundesliga-Vertrag ist aber nach § 7 Abs. 1 der Bundesli-\n\ngaordnung bis zum 30. Juni eines jeden Jahres abzuschließen; das wäre im\n\nvorliegenden Fall für die BG der 30. Juni 1994 gewesen. Der Beklagte be-\n\nhauptet selbst nicht, die BG habe einen Bundesliga-Vertrag nicht bis zum\n\n30. Juni 1994 wirksam geschlossen. Anderenfalls hätte auch der BBC nicht am\n\nSpielbetrieb teilnehmen können.\n\nDer Bundesliga-Vertrag tritt mit der Konkurseröffnung über das Vermö-\n\ngen des Vereins nicht außer Kraft; auf mögliche Rechte eines Konkursverwal-\n\nters nach § 17 KO kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Eine satzungsmä-\n\nßige Bestimmung des DBB, die ein derartiges Außerkrafttreten vorsähe, ist\n\nnicht dargetan. Für die gegenteilige Auffassung des damals zuständigen Vize-\n\npräsidenten I des DBB, des als Zeugen vernommenen Dr. H., hat dieser selbst\n\nkeine Rechtsgrundlage genannt. Innerhalb der - bei Konkurseröffnung zu-\n\nnächst noch laufenden - Frist bis zum 31. Januar eines jeden Jahres (hier:\n\n1995) blieb der Konkursverwalter also zur Übertragung der Spielberechtigung\n\nnach den Regelungen des DBB jedenfalls für alle (früheren) Mannschaften des\n\nGemeinschuldners befugt. Es kann deshalb offen bleiben, ob eine satzungs-\n\nmäßige Bestimmung, die an die Konkurseröffnung nicht nur den Ausschluß aus\n\ndem Spielbetrieb, sondern auch den Verlust eines - an sich noch übertragba-\n\nren - Teilnahmerechts knüpfte, wirksam wäre (vgl. nunmehr § 119 InsO): Die\n\nAufrechterhaltung des Spielbetriebs hat nicht ohne weiteres Vorrang vor den\n\nForderungen der Gläubiger eines in Konkurs gefallenen Vereins.\n\nAuch andere Rechtsvorschriften sehen nicht vor, daß der Bundesliga-\n\nVertrag oder die Spielberechtigung mit der Eröffnung des Konkurses über das\n\nVereinsvermögen automatisch erlöschen. Zwar verlor nach § 42 BGB in der\n\nhier noch anzuwendenden früheren Fassung ein Verein durch die Konkurser-\n\nöffnung die Rechtsfähigkeit. Eine verbreitete Meinung verstand dies schon vor\n\nInkrafttreten der Neuregelung dahin, daß der Verein durch die Konkurseröff-\n\nnung nur aufgelöst werde, also seine Rechtsfähigkeit behalte (Jaeger/Weber,\n\nKO 8. Aufl. § 213 Rdn. 10; K. Schmidt, KTS 1984, 345, 369; Erman/H. P. We-\n\nstermann, BGB 9. Aufl. § 42 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Reuter, 3. Aufl. § 42\n\nRdn. 5 und § 49 Rdn. 8; Soergel/Hadding, BGB 12. Aufl. § 49 Rdn. 11; wohl\n\nauch Staudinger/Weick, BGB 13. Aufl. § 49 Rdn. 17). Auch wenn man dem\n\nnicht folgen wollte, hätte die BG gemäß § 49 Abs. 2 BGB bis zur Beendigung\n\nihrer Liquidation als fortbestehend gegolten, soweit der Zweck der Liquidation\n\nes erforderte. In diesem Umfange hätte dann auch die Rechtsfähigkeit fortbe-\n\nstanden (BGHZ 96, 253, 254; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl. § 42 Rdn. 3). Da-\n\nbei erfaßt das Liquidationsgeschäft alles, was in den Rahmen der in § 49 be-\n\nzeichneten Rechte fallen kann (RGZ 146, 376, 378). Bezüglich bereits beste-\n\nhender Rechte des Vereins sollte die Rechtsträgerschaft nicht eingeschränkt\n\nwerden, sondern allenfalls beim Erwerb neuer Rechte (Erman/H.P. Wester-\n\nmann, aaO § 49 Rdn. 5). Die Vermögensliquidation gehört zum Kern der Ab-\n\nwicklung. Sie erstreckt sich insbesondere auf die Teilnahmeberechtigung als\n\nden Hauptbestandteil des verwertbaren Vereinsvermögens. Schon § 42 BGB\n\na.F. bezweckte nicht, den Vereinsgläubigern den Kern des ihnen haftenden\n\nVermögens entschädigungslos wegzunehmen. Zu dem Zweck, ihn zu verwirkli-\n\nchen, galt auch die Rechtsfähigkeit fort. Soweit demgegenüber ohne Begrün-\n\ndung die Ansicht vertreten wurde, wenn die Verbandssatzung vorsehe, daß\n\nVerbandsmitglieder nur rechtsfähige Vereine sein könnten, so erlösche die\n\nsportliche Qualifikation (Reichert, in: Grunsky, Der Sportverein in der wirt-\n\nschaftlichen Krise, S. 1, 24; Uhlenbruck, in: Festschrift Merz, S. 581, 587), wur-\n\nden hierbei die Rechtswirkungen des § 49 Abs. 2 BGB nicht berücksichtigt.\n\nJedenfalls in Ermangelung einer ausdrücklichen gegenteiligen Regelung in\n\nVerbandssatzungen kann § 49 Abs. 2 BGB nicht als abbedungen gelten. Dem\n\nVerband wird mindestens für den Rest einer angefangenen Saison der Fortbe-\n\nstand des Vereins zu Liquidationszwecken regelmäßig wenigstens dann zuzu-\n\nmuten sein, wenn der Spielbetrieb ordnungsgemäß aufrechterhalten bleibt und\n\nkeine weiteren Zahlungsrückstände eintreten.\n\nDavon zu trennen ist die weitere Frage, ob der Konkursverwalter im Ein-\n\nzelfall in der Lage wäre, den Spielbetrieb aufrechtzuerhalten. Sie würde sich\n\nallenfalls stellen, wenn er die Spielberechtigung nicht anderweitig übertragen\n\nwürde. Eine derartige, hypothetische Fallentwicklung hat hier außer Betracht\n\nzu bleiben, weil der Kläger keine Gelegenheit zur anderweitigen Übertragung\n\ndes Teilnahmerechts erhielt. Das gilt erst recht für die von Dr. H. ausgeschlos-\n\nsene Möglichkeit, das Teilnahmerecht nur hinsichtlich einzelner - nicht aller -\n\nMannschaften des jeweiligen Vereins zu übertragen. Aus Rechtsgründen war\n\nder Kläger hier jedenfalls nicht an einer Übertragung in vollem Umfang gehin-\n\ndert.\n\nAllerdings hatte im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Spielbetrieb\n\nschon begonnen. Aufgrund der der Gemeinschuldnerin erteilten Erlaubnis\n\nnahm die vom BBC wirtschaftlich unterhaltene Mannschaft formell unter dem\n\nNamen des Beklagten daran teil. Es spricht viel dafür, daß diese Mannschaft\n\nwährend der laufenden Spielsaison nicht durch eine andere hätte ersetzt wer-\n\nden können. Dies entwertete das Teilnahmerecht für den Kläger aber ebenfalls\n\nnicht von vornherein völlig. Denn nach einer Rückübertragung hätte der Kläger\n\nes gegen Entgelt jedenfalls an den Beklagten veräußern können. Auch hätte er\n\ngemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 der Spielordnung des DBB den Verzicht auf das\n\nRecht zur Teilnahme am Wettbewerb erklären können. Dann hätte der Be-\n\nklagte den Spielbetrieb rechtlich nicht fortzusetzen vermocht; und der BBC\n\nhätte die Spielerlaubnis nicht, wie geschehen, entgeltlich an die SG Br. weiter-\n\nübertragen können. Es liegt deshalb nahe, daß eine solche Rechtsstellung des\n\nKonkursverwalters in Verhandlungen wenigstens zu einem Anteil der Konkurs-\n\nmasse am Veräußerungserlös geführt hätte.\n\nEndlich hinderte das Schreiben des Klägers als Sequester vom 21. No-\n\nvember 1994 an den Beklagten diesen nicht an einer Rückgewähr. Darin nahm\n\nder Kläger gerade die \"Lizenz\" für die Konkursmasse in Anspruch und bot nur\n\nstatt der Rückgewähr eine entgeltliche Übertragung an. Damit wurde die Rück-\n\ngewähr nicht ausgeschlossen.\n\nbb) Hiernach ist das vom Berufungsgericht angeführte Senatsurteil\n\nBGHZ 101, 286, 288 f. (= NJW 1987, 2821, 2822) nicht auf den vorliegenden\n\nFall anwendbar.\n\nb) Mit Recht haben Landgericht und Berufungsgericht angenommen,\n\ndaß § 37 Abs. 2 KO der Anfechtung nicht entgegensteht. Nach dieser Vor-\n\nschrift hat der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung dieselbe\n\nnur insoweit zurückzugewähren, als er durch sie bereichert ist. Der Beklagte\n\nwar aber jedenfalls nach dem Schreiben des Klägers vom 21. November 1994\n\nnicht gutgläubig in diesem Sinne.\n\nDie Kenntnis der Anfechtbarkeit und mindestens deren grob fahrlässige\n\nUnkenntnis schließen die Gutgläubigkeit nach § 37 Abs. 2 KO aus (Kilger/K.\n\nSchmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 37 KO Anm. 13 b). Die vorauszusetzen-\n\nde Gutgläubigkeit bezieht sich darauf, ob die Befriedigung der Gläubiger des\n\nunentgeltlich Leistenden infolge der Freigebigkeit verkürzt wurde (Jaeger/\n\nHenckel, KO 9. Aufl. § 37 Rdn. 129). Durch das erwähnte Schreiben des Se-\n\nquesters vom 21. November 1994 war der Beklagte über die zugrunde liegen-\n\nden Tatsachen unterrichtet. Insbesondere mußte sich ihm die Vermögensun-\n\nzulänglichkeit der BG aufdrängen. Die Einschätzung des Beklagten, daß die\n\n\"Lizenz\" keinen Vermögenswert hatte und deren Schenkung deshalb die Gläu-\n\nbiger nicht benachteiligte, war jedenfalls grob fahrlässig falsch. Zwar hatte der\n\nBeklagte sich am 10. Oktober 1994 vom Vorsitzenden des BBC - einem\n\nRechtsanwalt - schriftlich bestätigen lassen, daß keine Forderungen, die gegen\n\ndie BG (Gemeinschuldnerin) bestünden, auf den TuS übergingen und auch\n\neine Vermögensübernahme im Sinne von § 419 BGB nicht vorliege, weil das\n\nTeilnahmerecht nicht pfändbar sei. Dies betraf jedoch zum einen andere\n\nRechtsfolgen als diejenige der Anfechtbarkeit. Im übrigen mochte die Erklärung\n\nals Zusage einer Freistellung im Innenverhältnis verstanden werden. Als unab-\n\nhängiges Rechtsgutachten war die Bestätigung aber nicht geeignet.\n\nDie Verpflichtung des Beklagten, das Teilnahmerecht später unentgelt-\n\nlich an den BBC weiterzuübertragen, schloß die Bösgläubigkeit ebenfalls nicht\n\naus. Denn im Verhältnis zur Konkursmasse war eine etwaige Berechtigung des\n\nBBC wiederum anfechtbar. Das mußte sich zugleich dem Beklagten aufdrän-\n\ngen.\n\nDanach kann es offenbleiben, ob der Erwerb des Beklagten hier auch\n\ngemäß § 31 Nr. 1 KO anfechtbar wäre.\n\n3. Die Anfechtung ist, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat,\n\nrechtzeitig geltend gemacht worden. Am 28. Dezember 1995, also innerhalb\n\nder Jahresfrist des § 41 Abs. 1 KO, hat der Kläger ein vollständiges Gesuch um\n\nProzeßkostenhilfe mit dem Entwurf der umfassenden Klageschrift eingereicht;\n\nsie war hilfsweise auch auf § 32 KO gestützt. Das Gesuch wurde dem Beklag-\n\nten am 8. Januar 1996 zugeleitet, so daß er alsbald informiert war; in der Fol-\n\ngezeit hat er auch dazu Stellung genommen. Das Landgericht konnte über das\n\nGesuch abschließend entscheiden, nachdem es zuvor nur noch die Vorlage\n\ndes zweiten Vertrages vom 8. Oktober 1994 angefordert hatte, der lediglich das\n\nInnenverhältnis zwischen den beiden Antragsgegnern (TuS und BBC) betraf.\n\nNach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe am 2. April 1996 wurde die Klage-\n\nschrift dem Beklagten am 16. April 1996 förmlich zugestellt (§ 270 Abs. 3 ZPO).\n\nDies genügt zur Fristwahrung, weil § 41 Abs. 1 Satz 2 KO ausdrücklich\n\nauf § 203 Abs. 2 BGB verweist. Danach hemmt ein Gesuch um Prozeßkosten-\n\nhilfe - bei entsprechender Bedürftigkeit - die Verjährung (BGHZ 70, 235,\n\n236 ff.). Ebenso hemmt es den Ablauf der Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1\n\nSatz 1 KO.\n\nIV.\n\nDanach beruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler.\n\n1. Der Senat kann nicht selbst in der Sache abschließend entscheiden\n\n(§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Denn die Höhe des gemäß § 37 Abs. 1 KO geschul-\n\ndeten Wertersatzes ist nicht hinreichend geklärt.\n\na) Zu ersetzen ist der objektive Wert, den die Teilnahmeberechtigung\n\n- ohne die anfechtbare Übertragung - für die Konkursgläubiger gehabt hätte.\n\nDieser ist, anders als das Landgericht angenommen hat, nicht ohne weiteres\n\nmit dem Verkaufserlös gleichzusetzen, den der BBC später bei der Weiter-\n\nübertragung an die SG Br. erlangt hat. Denn es steht nicht fest, daß ein ent-\n\nsprechender Erlös auch für die Konkursmasse hätte erzielt werden können, die\n\nselbst einen Spielbetrieb nicht aufrechterhielt. Der erzielte Betrag mag teilwei-\n\nse auch auf dem rein persönlichen Einsatz des Beklagten und des BBC um die\n\nweitere Teilnahme am Spielbetrieb beruhen. Ein objektiver Verkehrswert der\n\n\"Lizenz\" dürfte das Teilnahmerecht und diese Teilnahme voraussetzen. Dem\n\nKläger gebührte nur das Teilnahmerecht als solches. Dessen Wert bestand\n\ndarin, daß ohne es auch der Einsatz des am Spielbetrieb teilnehmenden Ver-\n\neins nicht möglich gewesen wäre (s.o. III 2 a aa). Deshalb mag viel dafür spre-\n\nchen, daß eine konkursbeständige Verwertung nur im Zusammenwirken des\n\nKlägers mit dem Beklagten - als formell beteiligtem Verein - durchzuführen ge-\n\nwesen wäre, der seinerseits den Spielbetrieb nur mit Hilfe des BBC aufrecht-\n\nzuerhalten vermochte. Welcher Erlösanteil dann auf das Teilnahmerecht als\n\nsolches entfallen wäre, ist notfalls gemäß § 287 ZPO zu schätzen.\n\nDer Senat sieht insoweit von einem Grundurteil ab, weil der zutreffende\n\nrechtliche Ansatz für die Wertberechnung bisher in den Tatsacheninstanzen\n\nnicht erörtert wurde.\n\nb) Nach den vorangegangenen Ausführungen (oben a) kommt es nicht\n\nunmittelbar entscheidend auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob\n\nder Kläger auch einen von der SG Br. gezahlten Betrag für Mehrwertsteuer\n\nbeanspruchen könnte. Maßgeblich ist der zu schätzende Anteil am Erlös. Zu\n\ndiesem würden auch besondere Zusagen zu rechnen sein, etwa betreffend die\n\nBeteiligung an Werbeeinnahmen oder die Tilgung offenstehender Schulden.\n\nc) Einem danach zu errechnenden Wertersatzanspruch steht hier nicht\n\nder vom Senat zu § 7 Abs. 1 AnfG entwickelte Grundsatz entgegen, daß der\n\nTreuhänder, der seine Rechtstellung durch eine anfechtbare Rechtshandlung\n\ndes Schuldners erlangt hat und sie nicht in Natur zurückzugewähren vermag,\n\ndem anfechtenden Gläubiger nur insoweit Wertersatz schuldet, als das Treugut\n\ndem Treuhänder wirtschaftlich zugute gekommen ist (BGHZ 124, 298, 301 ff.).\n\nDenn der Beklagte war nicht Treuhänder für die BG in diesem Sinne (zur Ab-\n\ngrenzung vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2000 - IX ZR 119/99, WM 2000, 1459,\n\n1461). Diese hat ihm das Teilnahmerecht uneingeschränkt voll übertragen. Nur\n\ndurch einen gesonderten Vertrag mit dem BBC hat der Beklagte sein wirt-\n\nschaftliches Risiko auszuschließen versucht und seine Tätigkeit \"auf die for-\n\nmelle Inhaberschaft des Teilnahmerechtes\" beschränkt. Ob der Beklagte damit\n\nim Verhältnis zum BBC das Teilnahmerecht nur treuhänderisch hielt, mag of-\n\nfenbleiben. Denn es ist nicht dargetan, daß auch die Gemeinschuldnerin ihrer-\n\nseits darin eingebunden war. Für ein dreiseitiges Treuhandverhältnis besteht\n\nkein Anhaltspunkt.\n\n2. Die von der Revision erhobene formelle Rüge, daß das Landgericht\n\nein unzulässiges Teilurteil erlassen habe, greift nicht durch. Denn ein Teilurteil\n\nim Sinne des § 301 ZPO liegt nicht vor. Vielmehr ist nur die Klage gegen den\n\nBeklagten rechtshängig geworden; und das Landgericht hat allein darüber ent-\n\nschieden. Damit war der Rechtsstreit in vollem Umfang abgeschlossen. Beim\n\nLandgericht blieb zwar noch eine Klage auch gegen den BBC anhängig, die\n\naber wegen dessen zwischenzeitlicher Insolvenz nicht zugestellt werden\n\nkonnte. Dieser gescheiterte Versuch einer subjektiven Klagehäufung (§§ 59, 60\n\nZPO) hinderte ein Endurteil gegen den Beklagten allein jedenfalls schon des-\n\nwegen nicht, weil beide Beklagten nicht notwendige Streitgenossen im Sinne\n\nvon § 62 ZPO waren.\n\n3. Im Rahmen der ohnehin gebotenen erneuten mündlichen Verhand-\n\nlung, kann der Kläger auch seine Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des\n\nÜbertragungsvertrages vom 8. Oktober 1994 zwischen den Parteien erneut\n\ngeltend machen.\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\n Kirchhof\n\nFischer\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_373-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-22/ix-zr-373-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 857","ref_norm":"857","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_373-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_373-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-22/ix-zr-373-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_373-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:58:15.142463+00:00"}}