{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_372-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-04-13","aktenzeichen":"IX ZR 372/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Zur Haftung eines Rechtsanwalts, der einen Ehegatten im Scheidungsver- bundverfahren wegen der vergleichsweisen Regelung des Gesamtschuldner- ausgleichs nach der Veräußerung eines gemeinsamen Hausgrundstücks zu beraten hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 372/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. April 2000\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGB § 675\n\nZur Haftung eines Rechtsanwalts, der einen Ehegatten im Scheidungsver-\n\nbundverfahren wegen der vergleichsweisen Regelung des Gesamtschuldner-\n\nausgleichs nach der Veräußerung eines gemeinsamen Hausgrundstücks zu\n\nberaten hat.\n\nBGH, Urt. v. 13. April 2000 - IX ZR 372/98 - OLG Celle\n\nLG Hannover\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die\n\nRichter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 16. September 1998 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die\n\nAbweisung der Klage auf Zahlung von 55.009,70 DM nebst Zin-\n\nsen zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt den verklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz we-\n\ngen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages in Anspruch.\n\nDer Beklagte vertrat den Kläger in dessen Ehescheidungsverfahren. Am\n\n26. November 1993 kam es im Anschluß an einen Termin beim Familiengericht\n\nzwischen dem Kläger und dem Anwalt der Gegenseite im Beisein des Beklag-\n\nten zu einem Gespräch über die bis dahin streitige Verteilung des Hausrats,\n\ndie Renovierung der früheren Ehewohnung sowie die Auskehr eines Erlösre-\n\nstes von 20.000 DM aus dem Verkauf eines beiden Ehegatten gehörenden\n\nMehrfamilienhauses. Der Gegenanwalt verstand die Äußerungen des Klägers\n\nim Sinne eines Vergleichsangebots und nahm dies mit Schreiben vom 1. De-\n\nzember 1993 namens seiner Mandantin an.\n\nDer Kläger nahm, anderweitig vertreten, seine Ehefrau erfolglos auf\n\nFeststellung in Anspruch, daß kein Vergleich zustande gekommen sei. In ei-\n\nnem weiteren Verfahren verlangte der Kläger von seiner Ehefrau - unter Be-\n\nrücksichtigung der erhaltenen 20.000 DM - Zahlung von zuletzt noch\n\n55.009,70 DM als Ausgleich für Aufwendungen auf das Wohnhaus, die er -\n\nKläger - als Gesamtschuldner über das Maß seiner internen Beteiligung hinaus\n\nerbracht habe. Das Landgericht Hannover wies die Klage ab, weil der An-\n\nspruch durch Vergleich vom 26. November/1. Dezember 1993 erledigt sei (6 O\n\n420/96). In der zweiten Instanz verweigerte das Oberlandesgericht Celle die\n\nvon dem Kläger erbetene Prozeßkostenhilfe; dieser nahm daraufhin seine Be-\n\nrufung zurück (10 U 20/97).\n\nWegen der Kostenlast aus dem Feststellungsverfahren in Höhe von\n\n45.926,55 DM und des im zweiten Vorprozeß erlittenen Verlusts der Aus-\n\ngleichsforderung gegen seine geschiedene Ehefrau in Höhe von 55.009,70 DM\n\nhat der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz verklagt. Die Klage hatte in\n\nden Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision des Klägers hat der Senat nur\n\nangenommen, soweit die Berufung gegen die Abweisung der Klage wegen des\n\ngescheiterten Gesamtschuldnerausgleichs zurückgewiesen worden ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des Be-\n\nrufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei verpflichtet ge-\n\nwesen, den Kläger bei dem Gespräch am 26. November 1993 darauf hinzuwei-\n\nsen, daß er im Begriffe sei, der Gegenseite ein verbindliches mündliches An-\n\ngebot zu unterbreiten. Außerdem hätte der Beklagte den Inhalt des Angebots\n\nschriftlich festhalten müssen, um Schwierigkeiten bei der Feststellung der sich\n\naus dem Vergleich ergebenden Rechte und Pflichten entgegenzuwirken. Diese\n\nPflichten habe der Beklagte verletzt.\n\nDadurch sei dem Kläger aber kein Schaden entstanden. Der Anspruch\n\nauf Gesamtschuldnerausgleich wegen der Aufwendungen des Klägers für das\n\nHausgrundstück sei nicht lediglich an dem Vergleich gescheitert. Er sei viel-\n\nmehr nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen gewesen, weil die Ge-\n\nsamtschuldner - der Kläger und seine frühere Ehefrau - \"ein anderes bestimmt\"\n\ngehabt hätten. Soweit es um Aufwendungen vor der Trennung der Eheleute\n\ngehe, sei das Ausgleichsverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft\n\nüberlagert gewesen. Etwaige Aufwendungen nach der Trennung seien durch\n\nden Betrag von 20.000 DM abgegolten, der aufgrund des Vergleichs dem Klä-\n\nger aus dem Verkaufserlös zugeflossen sei.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentli-\n\nchen Punkten nicht stand.\n\n1. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine\n\nanwaltlichen Pflichten verletzt, bestehen allerdings keine durchgreifenden Be-\n\ndenken.\n\na) Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der\n\nRechtsanwalt verpflichtet ist, die Interessen des Mandanten umfassend und\n\nnach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu\n\nbewahren. Erwägt der Mandant den Abschluß eines Vergleichs, muß er ihm\n\ndessen Vor- und Nachteile darlegen. Dies gilt in besonderem Maße bei einem\n\nAbfindungsvergleich. Besteht die Möglichkeit, daß der Mandant sich nicht im\n\nklaren darüber ist, seine Äußerungen könnten als bindendes Vergleichsange-\n\nbot verstanden werden, hat der Anwalt ihn auch darüber zu belehren. Vor un-\n\nüberlegten Erklärungen hat er ihn zu warnen.\n\nIm vorliegenden Fall hätte der Beklagte - unter Zugrundelegung seines\n\neigenen Vorbringens - den Kläger insbesondere darauf aufmerksam machen\n\nmüssen, daß er im Begriffe sei, der Gegenseite einen Vergleich vorzuschlagen,\n\nder dahin verstanden werden könne, daß er - Kläger - auch die Beilegung des\n\nStreits über den Ausgleich der Belastungen durch die Aufwendungen für das\n\nHausgrundstück anbiete und sich gegen Auskehr des restlichen Erlöses von\n\n20.000 DM für abgefunden erkläre. Mag die im Vorprozeß gefundene Ausle-\n\ngung des Vergleichs als Abfindungsvergleich auch nicht nahegelegen haben,\n\nso war ein derartiges Verständnis doch für einen sorgfältigen Anwalt in Be-\n\ntracht zu ziehen. Dem Beklagten mußte sich aufdrängen, daß der Kläger auf\n\nAufwendungsersatzansprüche nicht verzichten wollte. Weiter hätte der Be-\n\nklagte den Kläger darauf aufmerksam machen müssen, daß der Abschluß ei-\n\nnes derartigen Abfindungsvergleichs jedenfalls als verfrüht erscheine, wenn\n\nüber die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft erst vorläufige Erkennt-\n\nnisse vorlägen. Die dahingehende Behauptung des Klägers ist bislang unwi-\n\nderlegt.\n\nb) Der Beklagte hat in der Revisionsverhandlung eingewandt, er sei\n\nnicht verpflichtet gewesen, ein spontanes Angebot des Klägers zu verhindern.\n\nAuf der Grundlage der bisherigen Feststellungen spricht jedoch nichts\n\ndafür, daß der Beklagte von einem unangekündigten Vergleichsangebot in ei-\n\nner Weise überrumpelt worden ist, daß ihm keine Möglichkeit blieb, dem Kläger\n\nzu einem überlegteren Vorgehen zu raten und ihn über die Vor- und Nachteile\n\ndes vorgeschlagenen Vergleichs zu belehren. Nach dem Vortrag des Beklag-\n\nten in der Berufungserwiderung hat der Kläger ihm schon vor der mündlichen\n\nVerhandlung am 26. November 1993 mitgeteilt, daß er \"die Möglichkeit einer\n\ngütlichen Einigung hinsichtlich des Hausratsverfahrens, der ehelichen Woh-\n\nnung und des auf dem Notaranderkonto ruhenden restlichen Kauferlöses\" se-\n\nhe. Daraufhin hat der Beklagte - wiederum nach seinem eigenen Vortrag - dem\n\nKläger erklärt, man könne diesbezüglich nach dem Termin mit dem Prozeßbe-\n\nvollmächtigten der Ehefrau sprechen. Es entwickelte sich sodann ein ausführli-\n\nches Gespräch, durch dessen Ablauf der Beklagte nicht überrascht werden\n\nkonnte.\n\n2. Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzungen für den Verlust des An-\n\nspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich kann - jedenfalls nach derzeitiger\n\nSach- und Rechtslage - nicht mit der Erwägung verneint werden, daß ein Ge-\n\nsamtschuldnerausgleich zwischen dem Kläger und seiner früheren Ehefrau\n\nohnehin ausgeschlossen gewesen sei.\n\na) Das Berufungsgericht ist - wie sich aus der Wiedergabe der Gründe\n\nder in der Sache 10 U 20/97 ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung er-\n\ngibt -, davon ausgegangen, daß der Kläger und seine frühere Ehefrau gemein-\n\nsam Eigentümer eines - teilweise vermieteten - Hausgrundstücks waren. Der\n\nKläger machte geltend, die durch die Mieteinnahmen nicht gedeckten Aufwen-\n\ndungen, die teils auf die Zeit intakter Ehe, teils auf die Zeit nach der Trennung\n\nentfallen seien, allein getragen zu haben. Nach der Trennung wurde das Ob-\n\njekt mit erheblichem Gewinn veräußert. Der Erlös wurde unter den Eheleuten\n\ngeteilt. Abgesehen von der Zahlung in Höhe von 20.000 DM, die aufgrund des\n\nVergleichs vom 26. November/1. Dezember 1993 dem Kläger zufloß, wurden\n\ndie angeblichen Aufwendungen des Klägers nicht berücksichtigt.\n\nb) Dieser Sachverhalt rechtfertigt nicht den Ausschluß des Gesamt-\n\nschuldnerausgleichs.\n\naa) Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft haften für Verbindlichkeiten\n\nin bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand intern grundsätzlich nach\n\ndem Verhältnis ihrer Anteile (§ 748 BGB). Haften die Teilhaber nach außen als\n\nGesamtschuldner, so kann ein jeder bei der Aufhebung der Gemeinschaft ver-\n\nlangen, \"daß die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt\n\nwird\" (§ 755 Abs. 1 BGB). Hat ein Gesamtschuldner an den Gläubiger mehr\n\ngeleistet, als es seinem Anteil im Innenverhältnis entspricht, so hat er gegen\n\nden anderen Gesamtschuldner einen Ausgleichsanspruch (§ 426 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB). Das gilt auch für Ehegatten. Der Güterstand, in dem sie leben, beein-\n\nflußt die grundsätzlich bestehende Ausgleichspflicht nicht (BGHZ 87, 265, 270;\n\nBGH, Urt. v. 30. September 1987 - IVb ZR 94/86, FamRZ 1987, 1239, 1240; v.\n\n5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87, NJW-RR 1989, 66, 67).\n\nDie Haftung zu gleichen Anteilen ändert sich jedoch, soweit \"ein anderes\n\nbestimmt\" ist. Eine solche anderweitige Bestimmung kann sich ergeben aus\n\nGesetz, aus Vereinbarung, aus Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses, aus\n\nder Natur der Sache oder auch aus der besonderen Gestaltung des tatsächli-\n\nchen Geschehens (BGHZ 87, 265, 268; BGH, Urt. v. 30. September 1987\n\n- IVb ZR 94/86, aaO; v. 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90, FamRZ 1993, 676,\n\n677). So kann während des Zusammenlebens in der Ehe die anteilige Haftung\n\nim Innenverhältnis überlagert sein von einer ausdrücklichen oder stillschwei-\n\ngenden Handhabung der Ehegatten. Häufig wird der alleinverdienende Teil die\n\nLasten und Kosten des gemeinschaftlichen Hausgrundstücks übernehmen,\n\nwährend der andere Teil sich der Haushaltsführung und der Kindesbetreuung\n\nwidmet. Ein Ausgleichsanspruch unter den Ehegatten scheidet hier für die Zeit\n\ndes Zusammenlebens aus, weil die Ehegatten mit dem Erwerb von Miteigentum\n\nzugleich zum Ausdruck bringen, daß sie die Haushaltsführung als der Er-\n\nwerbstätigkeit gleichwertig erachten und daß damit beide gleichmäßig am Ver-\n\nmögenserwerb während der Ehe teilnehmen sollen. Die Ausgleichsregel des\n\n§ 426 BGB kann nur für die Zeit nach der Trennung eingreifen (BGHZ 87, 265,\n\n269 f; BGH, Urt. v. 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90, aaO S. 678; v. 13. Novem-\n\nber 1994 - XII ZR 125/95, NJW 1995, 731, 733; v. 30. November 1994 - XII ZR\n\n59/93, NJW 1995, 652, 653).\n\nErzielen dagegen beide Ehegatten Einkünfte, so entspricht es den eheli-\n\nchen Lebensverhältnissen mehr, daß beide entsprechend ihren jeweiligen Ein-\n\nkommen für die Schulden mithaften (BGH, Urt. v. 3. November 1983 - IX ZR\n\n104/82, FamRZ 1984, 29, 30; v. 25. November 1987 - IVb ZR 95/86, FamRZ\n\n1988, 264, 265; v. 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87, aaO; Hahne AnwBl. 1999,\n\n520, 524). Haben zum Beispiel beide Eheleute bestimmte Teile ihres Einkom-\n\nmens für die Erfüllung der gemeinsamen Verbindlichkeiten aufgewandt, legt\n\ndies den Schluß nahe, daß sie nach den Verhältnissen ihrer Ehe generell bei-\n\nde für die Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten einzustehen hatten\n\n(BGH, Urt. v. 25. November 1987 - IVb ZR 95/86, aaO; v. 5. Oktober 1988\n\n- IVb ZR 52/87, aaO).\n\nDie Beweislast für solche Umstände, aus denen sich eine anderweitige\n\nBestimmung im Sinne des § 426 BGB ergeben kann, liegt bei demjenigen, der\n\nsich gegenüber dem Ausgleichsanspruch darauf beruft (BGH, Urt. v. 30. Sep-\n\ntember 1987 - IVb ZR 94/86, FamRZ 1987, 1239, 1241; v. 25. November 1987\n\n- IVb ZR 95/86, aaO; Hahne AnwBl. 1999, 520, 525).\n\nbb) Wurden zur Tilgung der gemeinsamen, auf das Hausgrundstück be-\n\nzogenen Verbindlichkeiten zuerst die - dem Kläger und seiner Ehefrau gemein-\n\nsam zustehenden - Einnahmen aus der Vermietung der nicht selbst genutzten\n\nWohnungen eingesetzt, hat sich die Ehefrau mithin jedenfalls mit diesem Teil\n\nihrer Einkünfte an den Kosten des Hausgrundstücks beteiligt. Das spricht ge-\n\ngen eine intern allein den Kläger treffende Zahlungspflicht. Es kommt hinzu,\n\ndaß der Beklagte in seiner Berufungserwiderung vorgetragen hat, die Ehefrau\n\nhabe \"Erwerbseinkünfte\" gehabt. Das konnte einer Anwendung der Grundsätze\n\nüber die \"Hausfrauenehe\" ebenfalls entgegenstehen.\n\nIII.\n\nDas Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig\n\n(§ 563 ZPO).\n\n1. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann nicht ausgeschlos-\n\nsen werden, daß der Vergleich für den Kläger nachteilig war, dieser also durch\n\ndessen Abschluß einen Schaden erlitt. Das Berufungsgericht ist zwar der Mei-\n\nnung gewesen, dem Kläger sei \"schon wegen des Vorwegbetrages in Höhe\n\nvon 20.000 DM ... mehr aus der Erlösverteilung zugeflossen, als ihm eigentlich\n\nbei korrekter Abrechnung ... zugestanden hätte\". Dieser Ansicht liegt indes die\n\n- unrichtige - Vorstellung zugrunde, die Abrechnung habe sich lediglich auf die\n\nZeit ab Trennung der Parteien zu beziehen. Nach den Feststellungen im Ver-\n\nfahren des OLG Celle 10 U 20/97, denen sich das Berufungsgericht im vorlie-\n\ngenden Verfahren angeschlossen hat, entfielen die Aufwendungen des Klägers\n\ngrößtenteils auf die Zeit vor der Trennung. In Ermangelung anderweitiger Fest-\n\nstellungen ist deshalb von der Behauptung des Klägers auszugehen, als Ge-\n\nsamtschuldnerausgleich hätten \n\nihm nicht nur 20.000 DM, \n\nsondern\n\n75.009,70 DM zugestanden.\n\n2. Für den Ursachenzusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen\n\ndes Beklagten und dem Schaden des Klägers kann der Beweis des ersten An-\n\nscheins sprechen.\n\na) Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß der Kläger,\n\nwenn der Beklagte seinen unter II 1 dargelegten Pflichten genügt hätte, sich\n\nberatungsgerecht - nämlich im Sinne eines Zuwartens, bis die endgültigen\n\nZahlen vorlagen - verhalten hätte. Ausgehend von dem - hier zu unterstellen-\n\nden - Bestehen eines Anspruchs in Höhe von 75.009,70 DM, hätte jeder an-\n\nwaltliche Berater dem Kläger später, als das Zahlenmaterial vorlag, vom Ab-\n\nschluß eines Vergleichs mit dem Inhalt der am 26. November 1993 abgegebe-\n\nnen Erklärung abgeraten. Auch insofern spricht der Beweis des ersten An-\n\nscheins für ein beratungsgemäßes Verhalten des Klägers.\n\nb) Der Zurechnungszusammenhang ist weder durch die Verweigerung\n\nder vom Kläger im Vorprozeß nachgesuchten Prozeßkostenhilfe noch durch\n\ndie dadurch veranlaßte Zurücknahme der Berufung unterbrochen worden.\n\nAllerdings hat das Oberlandesgericht Celle das Prozeßkostenhilfege-\n\nsuch des Klägers auch deshalb zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen\n\neines Gesamtschuldnerausgleichs bereits \"dem Grunde nach\" nicht bestünden.\n\nDas war möglicherweise falsch (siehe oben II 2). Gegebenenfalls hat das\n\nOberlandesgericht aber dadurch keine selbständige Ursache für den Schaden\n\ndes Klägers gesetzt. Zum einen war der Schaden bereits - mit dem Vergleichs-\n\nschluß - eingetreten, als der Prozeßkostenhilfebeschluß erging. Außerdem\n\nhatte das Landgericht Hannover in der ersten Instanz die Klage wegen des\n\nVergleichs - also des vom Beklagten zu vertretenden Umstands - abgewiesen,\n\nund das Oberlandesgericht Celle hat diesen Gesichtspunkt immerhin, in zwei-\n\nter Linie, ebenfalls aufgegriffen. Unter diesen Umständen kann der zusätzliche\n\nFehler eines Dritten den Schädiger nicht entlasten.\n\nDie durch die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe veranlaßte Rück-\n\nnahme der Berufung steht der Zurechnung des Schadens ebenfalls nicht ent-\n\ngegen. Denn damit hat der Kläger nur die Konsequenzen aus der Verweige-\n\nrung der Prozeßkostenhilfe gezogen.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sa-\n\nche ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO),\n\nweil sie noch nicht entscheidungsreif ist.\n\nWeder steht fest, wie hoch die Einkommen der Eheleute im einzelnen\n\nwaren, noch wie sich dazu die Beträge verhielten, die sie laufend für die Ko-\n\nsten des Hausanwesens aufwendeten. Ferner kann es für die Frage der inter-\n\nnen Haftung und die Änderung des Ausgleichsmaßstabes neben den Einkom-\n\nmensverhältnissen auch auf die Vermögensverhältnisse beider Eheleute an-\n\nkommen (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1987 - IVb ZR 95/86, aaO). Hierzu ist\n\nnichts festgestellt. Außerdem kann die zwischen den Parteien umstrittene, bis-\n\nher tatrichterlich nicht aufgeklärte Frage erheblich werden, wer die Anzahlung\n\nfür das Grundstück aufgebracht hat. Schließlich kann die von dem Kläger mit\n\nSchriftsatz vom 25. August 1998 aufgestellte, beweisbewehrte Behauptung\n\nbedeutsam werden, es sei zwischen den Eheleuten und dem Vater des Klä-\n\ngers, \n\nder\n\nzur Finanzierung der Umbauarbeiten 170.000 DM zugeschossen habe, verein-\n\nbart worden, daß diese Gelder im Falle des Scheiterns der Ehe zurückgezahlt\n\nwerden müßten und daß sich daran auch die Ehefrau beteiligen müsse.\n\nPaulusch\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nRiBGH Dr. Zugehör ist\nbeurlaubt und verhindert\nzu unterschreiben\n\nPaulusch\n\nGanter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-13/ix-zr-372-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 748","ref_norm":"748","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 755","ref_norm":"755","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-13/ix-zr-372-98","retrieved":"2026-07-10 11:05:02.754645+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-13/ix-zr-372-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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