{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_337-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-04-26","aktenzeichen":"IX ZR 337/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. April 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 765, 138 Bb Abs. 1 Ein einkommensschwacher Bürge ist wirtschaftlich nicht krass überfordert, wenn er die gesamte Bürgschaftsschuld voraussichtlich durch Verwertung des von ihm bewohnten Eigenheims zu tilgen vermag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 337/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nVerkündet am:\n26. April 2001\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 765, 138 Bb Abs. 1\n\nEin einkommensschwacher Bürge ist wirtschaftlich nicht krass überfordert,\n\nwenn er die gesamte Bürgschaftsschuld voraussichtlich durch Verwertung des\n\nvon ihm bewohnten Eigenheims zu tilgen vermag.\n\nBGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 337/98 - OLG Köln\n\n LG Köln\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 19. August 1998 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Kläge-\n\nrin erkannt ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens - an den 16. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nEin Sohn der Beklagten, D. P., war Inhaber einer Gesellschaft für E. und\n\nA. GmbH (nachfolgend: GFE oder Hauptschuldnerin). Diese unterhielt bei der\n\nKlägerin Geschäftskonten. Nachdem die Kontokorrentverbindlichkeiten der\n\nGFE auf 110.000 DM angestiegen waren, unterzeichnete die damals 62jährige\n\nBeklagte - eine Hausfrau und Rentnerin - am 30. November 1992 eine von der\n\nKlägerin formularmäßig vorgefertigte Bürgschaftserklärung zur Sicherung aller\n\nbestehenden und künftigen Ansprüche der Klägerin aus der Geschäftsverbin-\n\ndung mit der GFE bis zum Höchstbetrag von 150.000 DM. Die Beklagte war zu\n\ndieser Zeit und ist hälftige Eigentümerin eines bebauten Grundstücks; die an-\n\ndere Hälfte gehört einer ungeteilten Erbengemeinschaft, an welcher die Be-\n\nklagte wieder zur Hälfte beteiligt war. Sie wohnt auf dem Grundstück. Ihre\n\nBürgschaftserklärung enthielt unter anderem folgende Zusätze:\n\n\"Ich ... verpflichte mich gegen Rückgabe der Bürgschaftsurkunde,\nbis 31.12.1992 eine Grundschuld über TDM 150 auf dem Objekt ...\n(es folgt die Bezeichnung des von der Beklagten bewohnten Hau-\nses) ... einzutragen ...\n\n...\n\nDie Bürgin wurde auf die schwierige Situation der Gesellschaft hin-\ngewiesen.\"\n\nNach Konkurseröffnung über das Vermögen der GFE übertrug D. P. sei-\n\nnen Anteil an der Erbengemeinschaft auf die Beklagte. Diese erklärte mit An-\n\nwaltsschreiben vom 11. April 1997 die Anfechtung ihrer Bürgschaftserklärung\n\nwegen arglistiger Täuschung.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte aufgrund der Bürgschaft auf Zahlung von\n\n150.000 DM nebst Zinsen sowie gemäß den Vorschriften des Anfechtungsge-\n\nsetzes auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den von D. P. übertragenen\n\nAnteil in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsa-\n\nche stattgegeben, das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch abgewie-\n\nsen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Bürgschaftsforderung der Klägerin aus-\n\ngeführt:\n\nDie Bürgschaft sei wegen der strukturell ungleichen Verhandlungsstärke\n\nder Parteien und der außergewöhnlich starken Belastung der wirtschaftlich un-\n\nerfahrenen Beklagten gemäß § 138 BGB nichtig. Die Beklagte habe kein eige-\n\nnes wirtschaftliches Interesse an der Bürgschaft gehabt. Ihre familiäre Bindung\n\nan ihren Sohn - den Inhaber der GFE - habe die Klägerin zu ihren Gunsten\n\nausgenutzt.\n\nDie Übernahme der Bürgschaft bedeute im Ergebnis einen Entzug der\n\nwirtschaftlichen Lebensgrundlage der Beklagten. Diese verfüge nur über gerin-\n\nge Renteneinkünfte, die wenig über dem Sozialhilfesatz lägen. Ihren einzigen\n\nVermögensgegenstand stelle der Miteigentumsanteil an dem Einfamilienhaus\n\ndar, in welchem die Beklagte wohne und das sie im Falle künftiger finanzieller\n\nNotlage im Alter sichere. Aufgrund ihrer Renteneinkünfte sei die Beklagte kaum\n\nin der Lage, anderweitig eine wirtschaftlich erschwingliche Mietwohnung anzu-\n\nmieten.\n\nAuf seiten der Klägerin habe ein besonders verwerfliches Gewinnstre-\n\nben insoweit vorgelegen, als sie ihre eigenen Interessen gegenüber einer wirt-\n\nschaftlich gänzlich unterlegenen und im Hinblick auf verwandtschaftliche Be-\n\nziehungen in einer seelischen Zwangslage befindlichen Person rücksichtslos\n\ndurchgesetzt habe. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, daß zum\n\nZeitpunkt des Bürgschaftsverlangens die GmbH des Sohnes der Beklagten\n\nbereits völlig überschuldet und dies der Klägerin auch bewußt gewesen sei;\n\ndenn die seitens der Klägerin gewährten Kredite hätten sich zu diesem Zeit-\n\npunkt auf mindestens 150.000 DM belaufen. Hierbei sei es der Klägerin nicht\n\num eine im Ergebnis allenfalls noch zu billigende Absicherung künftig noch zu\n\ngewährender Kredite, sondern lediglich um die Absicherung bereits bestehen-\n\nder Forderungen gegangen, die im Fall der Kreditkündigung unwiederbringlich\n\nverloren gewesen wären. Im Ergebnis sei die Klägerin seinerzeit bestrebt ge-\n\nwesen, ein schon damals konkursreifes Geschäftsunternehmen durch Erlan-\n\ngung von Fremdverpflichtungen noch für eine gewisse Zeit am Leben zu er-\n\nhalten, um so die Absicherung ihrer eigenen Forderungen gegenüber diesem\n\nUnternehmen sicherzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Klägerin bereits klar\n\ngewesen oder hätte ihr jedenfalls bewußt sein müssen, daß die Gesellschaft im\n\nErgebnis nahezu bankrott war.\n\nSchließlich erscheine die Bürgschaftsübernahme deshalb sittenwidrig,\n\nweil die Bürgschaftsbedingungen die Bürgin außerordentlich belasteten. Die\n\nBürgschaft umfasse außer der Hauptsumme Zinsen, Provisionen und Kosten\n\nauch insoweit, als dadurch der Höchstbetrag von 150.000 DM überschritten\n\nwerde. Die Bürgschaft sei zudem nicht zeitlich begrenzt gewesen. In Nr. 4 sei\n\nvorgesehen, daß bis zur vollständigen Befriedigung der Bank alle Zahlungen\n\ndes Bürgen als Sicherheitsleistung dienten und erst nach vollständiger Befrie-\n\ndigung der Bank deren Ansprüche gegen den Hauptschuldner in Höhe der Lei-\n\nstung auf den Bürgen übergehen sollten. Darüber hinaus sei die Bank gemäß\n\nNr. 5 befugt, den Erlös von Sicherheiten sowie Zahlungen des Hauptschuld-\n\nners oder anderer Verpflichteter zunächst auf den Betrag ihrer Ansprüche an-\n\nzurechnen, der die Bürgschaftssumme übersteigt. Zusätzlich sehe Nr. 8 einen\n\nVerzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit sowie der\n\nVorausklage vor. Ferner werde auf die Rechte aus § 776 BGB verzichtet. Au-\n\nßerdem solle die Bank berechtigt sein, dem Hauptschuldner weitere Kredite zu\n\ngewähren, mit ihm Stundung zu vereinbaren und einen gerichtlichen oder au-\n\nßergerichtlichen Vergleich über die verbürgte Forderung gegen den Haupt-\n\nschuldner abzuschließen, ohne die Zustimmung des Bürgen hierzu einzuholen.\n\nNach alledem habe für die Bürgin theoretisch überhaupt keine Aussicht be-\n\nstanden, daß - insbesondere bei Hingabe weiterer Kredite - der Schuldbetrag\n\ngemäß Bürgschaftserklärung überhaupt einmal vom Hauptschuldner habe ge-\n\ntilgt werden können.\n\nII.\n\nDamit hat das Berufungsgericht - wie die Revision zutreffend rügt - die\n\nrechtlichen Voraussetzungen verkannt, unter denen eine Bürgschaft sittenwid-\n\nrig ist.\n\n§ 138 Abs. 2 BGB scheidet von vornherein aus, weil diese Vorschrift\n\neinen Leistungsaustausch voraussetzt; ein einseitiges Verpflichtungsgeschäft\n\nwie die Bürgschaft genügt dafür nicht (Senatsurt. v. 7. Juni 1988 - IX\n\nZR 245/86, NJW 1988, 2599, 2602; Staudinger/Sack, BGB 13. Bearb. § 138\n\nRn. 176; Erman/Palm, BGB 10. Aufl. § 138 Rn. 13; Palandt/Heinrichs, BGB\n\n60. Aufl. § 138 Rn. 66; vgl. BGHZ 106, 269, 271 f).\n\nDie Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB sind ebenfalls nicht erfüllt.\n\nMit seiner gegenteiligen Auffassung hat das Berufungsgericht einseitig auf ein-\n\nzelne, die Beklagte belastende Umstände abgestellt, ohne sie in Beziehung\n\nzum Zweck des Rechtsgeschäfts zu setzen oder ausgleichende Umstände zu\n\nberücksichtigen. Eine besonders schwerwiegende Störung der Vertragsparität\n\nist nicht festzustellen.\n\n1. Die Beklagte stand zwar dem Inhaber der Hauptschuldnerin - ihrem\n\nSohn - persönlich nahe. Sie mag auch keinen eigenen unmittelbaren wirt-\n\nschaftlichen Vorteil aus der Übernahme der Bürgschaft erlangt haben. Das al-\n\nlein genügt jedoch nicht, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begrün-\n\nden. Vielmehr kommt nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des IX.\n\nund des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs eine Vermutung dafür, daß das\n\nKreditinstitut als Gläubiger die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuld-\n\nner und Bürgen in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat, nur dann in Be-\n\ntracht, wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang\n\nund der Leistungsfähigkeit des Bürgen besteht (BGHZ 125, 206, 211; 136, 347,\n\n351; 137, 329, 333 f; BGH, Urt. v. 14. November 2000 - XI ZR 248/99,\n\nWM 2001, 402, 403 f.). Daran fehlt es hier.\n\nZwar bezog die Beklagte 1996 nur ein monatliches Renteneinkommen\n\nvon 1.592,53 DM. Der pfändbare Teil davon hätte nicht einmal ausgereicht, um\n\ndie laufenden Zinszahlungen auf eine Hauptsumme von 150.000 DM zu dek-\n\nken. Jedoch war das Hausgrundstück, welches der Beklagten wirtschaftlich zu\n\n3/4 und ihren beiden Söhnen zu je 1/8 gehörte, bei Abgabe der Bürgschaftser-\n\nklärung unstreitig jedenfalls 200.000 DM wert. Damit deckte der Anteil der Be-\n\nklagten die Hauptsumme der Bürgschaft wertmäßig voll ab. Das schließt eine\n\nÜberforderung aus: Der Einsatz des letzten vorhandenen Vermögensguts zur\n\nSicherung der Verbindlichkeiten eines nahen Angehörigen ist nicht ohne weite-\n\nres sittlich verwerflich. § 138 Abs. 1 BGB hat - entgegen der Auffassung der\n\nBeklagten - sogar dann nicht regelmäßig den Zweck, das Eigenheim eines\n\nBürgen auf Dauer zu erhalten, wenn dessen Einkommen die Pfändungsfreibe-\n\nträge nur in begrenztem Umfang übersteigt. Ebensowenig schützt die Norm die\n\nMöglichkeit eines dauerhaften mietfreien Wohnens. Soweit ein Anspruch auf\n\nSozialhilfe gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG nicht die vorherige Verwertung des\n\nvom Hilfesuchenden bewohnten Hauses voraussetzt, kann daraus - anders als\n\ndie Revisionserwiderung meint - kein Einwand gegenüber privaten Gläubigern\n\nabgeleitet werden.\n\nDie Beklagte hätte allenfalls durch die auf die Hauptschuld anfallenden\n\nZinsen von 5 % über dem Diskontsatz überfordert werden können. Jedoch hat-\n\nte sie sich in der Bürgschaftsurkunde zugleich verpflichtet, eine Grundschuld\n\nauf ihrem Wohnhaus einzutragen; dafür sollte sie die Bürgschaftsurkunde zu-\n\nrückgeben können. Dies entspricht dem eigenen Vortrag der Beklagten, die\n\nKlägerin sei in erster Linie an dem Hausgrundstück als Sicherheit interessiert\n\ngewesen; erst als sie erfahren habe, daß die Beklagte zu 3/4 Grundstücksei-\n\ngentümerin sei, habe sie zunächst deren Bürgschaft verlangt. Diesem Begeh-\n\nren hat, soweit dargetan, weder die Beklagte noch ihr Sohn D. P., welcher al-\n\nlein die Verhandlungen mit der Klägerin führte, widersprochen. Danach hätte\n\ndie Beklagte gegen Bestellung der Grundschuld bei vertragsgerechtem Ver-\n\nhalten jede persönliche Zahlungspflicht vermieden. Dann wäre zu ihren Lasten\n\nauch keine über 150.000 DM hinausgehende Zinsbelastung entstanden. Ihre\n\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit hätte die eingegangene Verpflichtung voll\n\nabgedeckt.\n\n2. Eine Bürgschaft, die - wie die vorliegende - den Bürgen nicht finanziell\n\nkraß überfordert, kann nur aufgrund besonders erschwerender und dem Kre-\n\nditinstitut zurechenbarer Umstände das Gepräge der Sittenwidrigkeit erlangen\n\n(BGHZ 120, 272, 276; 132, 328, 329 f, 134, 325, 327; 136, 347, 350 f; 137,\n\n329, 332 f). Daran fehlt es hier ebenfalls.\n\na) Das Berufungsgericht hat zwar gemeint, die Klägerin habe eine aus\n\nfamiliärer Bindung herrührende subjektive Zwangslage der Beklagten \"ersicht-\n\nlich zu ihren Gunsten ... ausgenutzt\". Für einen solchen Vorwurf fehlt aber die\n\ntatsächliche Grundlage. Die Klägerin war grundsätzlich berechtigt, weitere\n\nKredite nur gegen die Stellung von Sicherheiten zur Verfügung zu halten oder\n\nzu stellen. Die Beklagte hat sich ausschließlich von ihrem eigenen Sohn, dem\n\nInhaber der Hauptschuldnerin, zur Übernahme der Bürgschaft bewegen lassen,\n\nohne daß hierzu Näheres vorgetragen wäre. In der Entgegennahme der Bürg-\n\nschaft allein liegt keine unlautere Einwirkung der Klägerin auf die Willensbil-\n\ndung der Beklagten.\n\nZwar mag die Beklagte die Bürgschaft aus Sorge um das finanzielle\n\nWohlergehen ihres Sohnes abgegeben haben. Dies gibt dem Vertrag aber\n\nnoch kein anstößiges Gepräge. Die Bank, die mit dem Verlangen nach einer\n\nBürgschaft eigene berechtigte Sicherungsinteressen wahrnimmt, handelt damit\n\nschon objektiv nicht unlauter, solange sie nicht die emotionale Zwangslage des\n\nBürgen in rechtlich verwerflicher Weise begründet oder ausnutzt (Senatsurt. v.\n\n23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 466).\n\nEine außergewöhnliche geschäftliche Unerfahrenheit brauchte die Klä-\n\ngerin bei der 1930 geborenen Beklagten nicht vorauszusetzen. Aufgrund all-\n\ngemeiner Lebenserfahrung mußte ihr das Risiko einer Bürgschaft wenigstens\n\nim allgemeinen bekannt sein. Aus diesen für sie ersichtlichen Umständen\n\nbrauchte die Klägerin nicht den Schluß zu ziehen, daß die Beklagte sich bei\n\nihrer Entscheidung nicht von rationalen Erwägungen hätte leiten lassen.\n\nb) Rechtserheblich könnte zwar die Annahme des Berufungsgerichts\n\nsein, die Klägerin habe der Beklagten eine hoffnungslose Lage der Haupt-\n\nschuldnerin verschwiegen (vgl. BGHZ 125, 206, 217). Dann hätte die Klägerin\n\nsich in der Tat nur eine zusätzlich mithaftende Person gesucht, ohne daß die\n\nvon der Beklagten erhoffte Hilfe für ihren Sohn sich noch hätte auswirken kön-\n\nnen. Eine unter solcher Täuschung zustande gekommene Bürgschaft wäre sit-\n\ntenwidrig.\n\naa) Soweit das Berufungsgericht es allerdings ausreichen läßt, der Klä-\n\ngerin habe \"bekannt sein müssen\", daß die Hauptschuldnerin im Ergebnis na-\n\nhezu bankrott gewesen sei, ist schon der rechtliche Ansatz fehlerhaft. Eine auf\n\nbloß leichter Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis wesentlicher Tatsachen\n\nreicht nicht für den Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens aus. Allenfalls wer sich\n\ngrob fahrlässig der Kenntnis wesentlicher Tatsachen verschließt, kann damit\n\nsittenwidrig handeln (BGHZ 10, 228, 233; 20, 43, 52).\n\nbb) Im übrigen dringt gegen die Annahme eines Vorsatzes und sogar\n\neiner Fahrlässigkeit der Klägerin die Verfahrensrüge der Revision durch. Die\n\nKlägerin hat nach ihrer eigenen Darstellung nur eine \"schwierige\" wirtschaftli-\n\nche Lage der GFE gekannt und die Beklagte darauf in der Bürgschaftsurkunde\n\nselbst auch ausdrücklich hingewiesen. Im übrigen hatte die Klägerin behauptet,\n\nder Sohn der Beklagten habe ihr - der Klägerin - die schwierige Lage der\n\nHauptschuldnerin verheimlicht. Unstreitig hat er ihr sogar ein Schreiben seines\n\nSteuerberaters vom 5. April 1993 vorgelegt, aus dem sich eine positive Ent-\n\nwicklung des Betriebes ergab. Erstmals im April 1994 - also fast 1½ Jahre nach\n\nÜbernahme der hier fraglichen Bürgschaft - hat der Sohn der Beklagten die\n\nKlägerin nach deren Behauptung darüber informiert, daß die Liquidation der\n\nHauptschuldnerin beschlossen sei.\n\nDie übrigen tatsächlichen Umstände, welche der Klägerin bekannt wa-\n\nren, ließen nicht die Annahme zu, daß der Versuch zur Rettung der GFE von\n\nvornherein aussichtslos gewesen sei; dies hat bereits das Landgericht zutref-\n\nfend ausgeführt, ohne daß sich das Berufungsgericht damit im einzelnen aus-\n\neinandergesetzt hätte. Die Hauptschuldnerin hatte zwar im Jahre 1991 hohe\n\nVerluste erlitten und war demzufolge finanziell überschuldet, doch führt die Be-\n\nklagte selbst dies nur auf den Ausfall eines holländischen Kunden zurück. Für\n\ndas Jahr 1992 - in dem die Bürgschaft übernommen wurde - weist die Bilanz\n\ndagegen einen Jahresüberschuß von 18.571,71 DM aus. Die bei der Bürg-\n\nschaftsübernahme aktuellsten Daten deuteten also nicht ohne weiteres auf ei-\n\nne Sanierungsunfähigkeit hin. Zu einer Fortführungsprognose für die GFE ist\n\nnichts dargetan. Wird eine Sanierung ernsthaft angestrebt, kann auch schon\n\ndas Aufrechterhalten bereits gewährter Kredite eine Gegenleistung sein. Das\n\ngilt jedenfalls dann, wenn im Falle der sofortigen Kündigung wenigstens noch\n\nTeile der zuvor ausgereichten Kredite zurückgeholt werden könnten.\n\nc) Endlich begründen die einzelnen Rechtsfolgeregelungen, welche die\n\nKlägerin formularmäßig für die Bürgschaft vorgesehen hat, keine Sittenwidrig-\n\nkeit der Bürgschaft insgesamt.\n\nNach §§ 3, 9 ff AGBG wird die Wirksamkeit und Zulässigkeit formular-\n\nmäßiger Vertragsbedingungen grundsätzlich selbständig geprüft. Sogar wenn\n\ndanach einzelne Klauseln unwirksam sein sollten, wird der Vertrag im übrigen\n\nregelmäßig mit dem nicht zu beanstandenden Inhalt - ergänzt durch die ge-\n\nsetzlichen Vorschriften - aufrechterhalten (§ 6 Abs. 1 und 2 AGBG); für die\n\nVoraussetzungen des § 6 Abs. 3 AGBG ist hier nichts dargetan.\n\nDie Verwendung unangemessener formularmäßiger Klauseln könnte\n\nallenfalls dann zu einer Sittenwidrigkeit des gesamten Vertrages gemäß § 138\n\nAbs. 1 BGB führen, wenn der Vertrag insgesamt aus sittlich verwerflicher Ge-\n\nsinnung so einseitig abgefaßt wurde, daß nur der eine Vertragsteil seine\n\nRechte durchsetzt, während wesentliche, berechtigte Belange des anderen\n\nTeils mißachtet werden (vgl. BGHZ 136, 347, 355 f). Dafür liegt hier nichts vor.\n\naa) Im einzelnen verweist das Berufungsgericht auf die mögliche, den\n\nvereinbarten Höchstbetrag der Bürgschaft überschreitende Belastung mit Zin-\n\nsen, Provisionen und Kosten. Das entspricht jedoch im Kern der gesetzlichen\n\nRegelung des § 767 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB, die zudem gerade im vor-\n\nliegenden Falle die Beklagte nicht zu belasten brauchte (s.o. 1). Ebensowenig\n\ngehört die - vom Berufungsgericht vermißte - zeitliche Begrenzung der Bürg-\n\nschaft zu deren gesetzlichen Normalinhalt.\n\nbb) Weiter hat das Berufungsgericht auf Nr. 4 der allgemeinen Bürg-\n\nschaftsbedingungen abgestellt. Danach dienen alle Zahlungen des Bürgen bis\n\nzur vollständigen Befriedigung der Bank nur als Sicherheitsleistung; deshalb\n\ngehen ihre Ansprüche gegen den Hauptschuldner grundsätzlich erst nach voll-\n\nständiger Befriedigung der Bank auf den Bürgen in Höhe seiner Leistung über.\n\nDerartige Klauseln hat der Senat früher allgemein gebilligt (BGHZ 92, 374, 378\n\nff). Deren Zulässigkeit mag dann zweifelhaft sein, wenn die Bürgschaft nicht\n\nsämtliche Forderungen der Bank aus der Geschäftsverbindung mit dem Haupt-\n\nschuldner sichert (vgl. Fischer WM 1998, 1705, 1712 f). Für den vorliegenden\n\nFall hat diese mögliche Einschränkung keine Bedeutung. Denn die Bürgschaft\n\nder Beklagten haftete der Klägerin - bis zum Höchstbetrag - für alle Verbind-\n\nlichkeiten der GFE. Im übrigen betrifft die Rechtsfrage nur die Abwicklung der\n\nBürgschaft nach teilweiser Erfüllung, nicht aber den Kern des schutzwürdigen\n\nInteresses von Bürgen.\n\ncc) Gemäß Nr. 5 der Allgemeinen Bürgschaftsbedingungen war die Bank\n\nbefugt, den Erlös von Sicherheiten sowie Zahlungen des Hauptschuldners zu-\n\nnächst auf den Betrag ihrer Ansprüche zu verrechnen, der die Bürgschafts-\n\nsumme übersteigt. Dies entspricht - bis zur Grenze des § 776 BGB (dazu un-\n\nten) - im wesentlichen der gesetzlichen Regelung des § 366 Abs. 2 BGB. Al-\n\nlenfalls bei einer ausdrücklichen Bestimmung des Leistenden im Sinne von\n\n§ 366 Abs. 1 BGB könnte das anders sein. Dann ist jedoch zweifelhaft, ob das\n\nKreditinstitut als Gläubiger vertraglich verpflichtet wäre, eine solche Leistung\n\nanzunehmen (vgl. § 367 Abs. 2 BGB). Wer für eine fremde Kreditschuld Si-\n\ncherheiten gibt, kann von dem Sicherungsnehmer, der noch weitere Forderun-\n\ngen gegen den Schuldner hat, grundsätzlich keine vorrangige Verrechnung von\n\nTeilleistungen gerade auf die von ihm abgesicherte Verbindlichkeit verlangen\n\n(BGH, Urt. v. 29. April 1997 - XI ZR 176/96, WM 1997, 1247, 1249 f.).\n\ndd) Endlich hat das Berufungsgericht auf Nr. 8 der Allgemeinen Bürg-\n\nschaftsbedingungen abgestellt. Danach verzichtet der Bürge auf die Einreden\n\nder Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit (§ 770 BGB) sowie der Vorausklage\n\n(§ 771 BGB) und auf die Rechte aus § 776 BGB. Ferner soll die Bank auch\n\nohne Zustimmung des Bürgen berechtigt sein, dem Hauptschuldner weitere\n\nKredite zu gewähren, mit ihm Stundung zu vereinbaren oder einen Vergleich\n\nüber die Hauptschuld abzuschließen.\n\nSoweit danach in gesetzliche Rechte des Bürgen eingegriffen wird, ist\n\nder Eingriff jedenfalls nicht so schwerwiegend, daß er nicht durch eine Inhalts-\n\nkontrolle gemäß § 9 AGBG für sich angemessen gelöst werden könnte. Der\n\nVerzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) ist gerade das Wesen\n\njeder selbstschuldnerischen Bürgschaft und insoweit nicht zu beanstanden. Der\n\nVerzicht auf die Rechte aus §§ 770 und 776 BGB mag - entgegen anderslau-\n\ntender früherer Rechtsprechung (BGHZ 78, 137, 141 ff; 95, 357 ff; Senatsurt. v.\n\n7. November 1985 - IX ZR 40/85, WM 1986, 95, 97; v. 13. Dezember 1990\n\n- IX ZR 79/90, WM 1991, 558, 559) - nicht unbedenklich sein. Den formular-\n\nmäßigen Verzicht jedenfalls auf die Rechte aus § 776 BGB hält der Senat\n\nnunmehr für unwirksam (Urt. v. 2. März 2000 - IX ZR 328/98, WM 2000, 764,\n\n767 f., z.V.b. in BGHZ; v. 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1144). In\n\njedem Falle kann aber die Unwirksamkeit derartiger formularmäßiger Ein-\n\nschränkungen durch die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften, die abbe-\n\ndungen werden sollten, vollwertig ausgeglichen werden.\n\nDaran ändert es nichts, daß die Klägerin befugt blieb, der GFE weitere\n\nKredite zu gewähren. Dazu wäre sie auch ohne besondere Klarstellung gegen-\n\nüber der Bürgin grundsätzlich berechtigt. Diese haftete nicht für solche Kredite,\n\ndie nicht Anlaß für ihre Verbürgung waren. Ihre schutzwürdigen Belange\n\nkönnten allenfalls bei einer dadurch mit bewirkten wirtschaftlichen Überforde-\n\nrung verletzt werden. Daran fehlt es hier (s.o. 1).\n\nee) Erfüllt danach keine einzelne der formularmäßigen Bedingungen die\n\nVoraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB, gilt dies auch nicht für das formular-\n\nmäßige Klauselwerk als Ganzes. Soweit die vorformulierten Vertragsbedingun-\n\ngen die Rechtsausübung des Bürgen über das gesetzliche Maß hinaus ein-\n\nschränken, betreffen sie nicht den Kernbereich des Bürgschaftsinhalts, so daß\n\nnicht auf eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin zu schließen ist. Im Ergeb-\n\nnis reicht § 6 Abs. 1 und 2 AGBG aus, um den gesetzlich gebotenen Schutz\n\ndes Bürgen zu gewährleisten.\n\nIII.\n\nDas danach rechtsfehlerhafte Urteil erweist sich nicht aus anderen\n\nGründen als richtig (§ 563 ZPO).\n\n1. Die Beklagte bestreitet nicht, daß die Kontokorrentverbindlichkeiten,\n\nderen Ausgleich die Klägerin nun verlangt, Anlaß für die Verbürgung gaben.\n\n2. Die Beklagte hat ihre Bürgschaftserklärung nicht gemäß § 123 Abs. 1\n\nBGB wirksam angefochten. Insoweit braucht nicht entschieden zu werden, ob\n\ndie Beklagte die Anfechtung am 11. April 1997 noch rechtzeitig im Sinne von\n\n§ 124 Abs. 1 und 2 BGB erklärt hat. Sie hat dazu vorgetragen, erst nach der\n\nVerurteilung ihres Sohnes D. P. wegen Konkursverschleppung - am 14. März\n\n1997 - erfahren zu haben, daß zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bürg-\n\nschaftserklärung die GFE schon konkursreif gewesen sei.\n\nJedenfalls steht nicht fest, daß die Klägerin die Beklagte vorsätzlich über\n\ndie Konkursreife der GFE getäuscht hätte.\n\na) Insoweit kann der Klägerin nicht das Wissen des Sohnes D. P. der\n\nBeklagten zugerechnet werden (§ 123 Abs 2 BGB). Denn dieser handelte im\n\neigenen Interesse als Inhaber der Hauptschuldnerin, nicht als Erklärungsge-\n\nhilfe der Klägerin.\n\nb) Aus den oben zu II 2 b dargelegten Gründen steht es auch nicht fest,\n\ndaß die Klägerin selbst eine mögliche Konkursreife der GFE gekannt hätte.\n\nDann brauchte sie über eine solche auch nicht aufzuklären.\n\n3. Aus denselben Gründen hat die Klägerin nicht vorvertragliche Aufklä-\n\nrungspflichten verletzt. Sie hat die Beklagte ausdrücklich \"auf die schwierige\n\nSituation der Gesellschaft hingewiesen\". Daß die Lage der GFE nicht nur\n\nschwierig, sondern sogar hoffnungslos gewesen sein soll, wußte sie nach ihrer\n\nDarstellung nicht und brauchte sie auch nicht zu wissen.\n\nIV.\n\nDer Senat kann in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden\n\n(§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).\n\nZwar hat die Klägerin eine Kenntnis der hoffnungslosen Lage der GFE\n\n(s.o. II 2 b, III) im maßgeblichen Zeitpunkt von Anfang an bestritten. Gegentei-\n\nliges hat auch die darlegungsbelastete Beklagte für bestimmte Vertreter der\n\nKlägerin zu keiner Zeit substantiiert vorgetragen. Im Gegenteil hat sie zuge-\n\nstanden, ihr Sohn D. P. habe versucht, die Klägerin über die wahre wirtschaftli-\n\nche Lage der GFE im Unklaren zu lassen (S. 8 der Klageerwiderung vom\n\n1.7.97 = Bl. 37 GA). Wenn er sie \"nicht überzeugen\" konnte, folgt daraus nicht\n\nihre Kenntnis des Gegenteils. Dementsprechend hat das Landgericht in seinem\n\nUrteil (S. 15 f) ausgeführt, es könne nicht eine arglistige Täuschung der Be-\n\nklagten und insbesondere nicht eine wirtschaftliche Gefährdung des Unter-\n\nnehmens erkennen, welche über die der Beklagten bekannten Umstände hin-\n\nausgegangen sei. Dennoch hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Klägerin\n\nsei zum Zeitpunkt des Bürgschaftsverlangens \"bekannt und bewußt\" gewesen,\n\ndaß die GFE bereits völlig überschuldet gewesen sei. Mit Rücksicht hierauf hält\n\nder Senat es im Hinblick auf § 139 Abs. 1 ZPO für unvermeidlich, den Parteien\n\ndurch eine Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zu ergänzendem Sach-\n\nvortrag zu geben.\n\nBei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 565\n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.\n\nKreft Stodolkowitz Kirchhof\n\n Fischer Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_337-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-26/ix-zr-337-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 776","ref_norm":"776","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 770","ref_norm":"770","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 367","ref_norm":"367","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_337-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_337-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-26/ix-zr-337-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_337-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:00:40.273389+00:00"}}