{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_216-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-04-05","aktenzeichen":"IX ZR 216/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) KO § 29 Hat der Gemeinschuldner eine Forderung sicherungshalber abgetreten, kann die Aufrechnung ihres Schuldners mit einem Gegenanspruch dennoch die Konkursgläubiger benachteiligen. b) KO § 30 Nr. 2 Verkauft der spätere Gemeinschuldner (innerhalb von zehn Tagen vor einem Eröffnungsantrag) ohne vorherige rechtliche Verpflichtung einem Gläubiger Ware, so ist die gegenüber der daraus resultierenden Kaufpreisforderung hergestellte Aufrechnungslage inkongruent.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 216/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n5. April 2001\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\n ja\n\na) KO § 29\n\nHat der Gemeinschuldner eine Forderung sicherungshalber abgetreten,\n\nkann die Aufrechnung ihres Schuldners mit einem Gegenanspruch dennoch\n\ndie Konkursgläubiger benachteiligen.\n\nb) KO § 30 Nr. 2\n\nVerkauft der spätere Gemeinschuldner (innerhalb von zehn Tagen vor einem\n\nEröffnungsantrag) ohne vorherige rechtliche Verpflichtung einem Gläubiger\n\nWare, so ist die gegenüber der daraus resultierenden Kaufpreisforderung\n\nhergestellte Aufrechnungslage inkongruent.\n\n \n\nBGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 216/98 - OLG Köln\n\n LG Köln\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 3. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 1998 und der\n\n22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. Mai 1997 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines\n\nüber 58.562,26 DM nebst Zinsen hinausgehenden Betrages ab-\n\ngewiesen worden ist.\n\nDas bezeichnete Urteil des Landgerichts wird wie folgt neu ge-\n\nfaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 82.633,64 DM\n\nnebst 4% Zinsen seit 5. März 1997 zu zahlen. Die weitergehende\n\nKlage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges werden dem\n\nKläger zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt. Die Kosten des\n\nRevisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der PAS I.\n\nGmbH (nachfolgend PAS oder Gemeinschuldnerin). Diese schuldete der Be-\n\nklagten aus deren Fleischlieferungen mehr als 200.000 DM. Zwischen dem 14.\n\nund 18. Oktober 1996 lieferte die PAS der Beklagten Fleisch im Wert von\n\n141.195,91 DM. Am 22. Oktober 1996 beantragte die PAS die Eröffnung des\n\nKonkurses über ihr Vermögen; das Verfahren wurde später eröffnet. Die Be-\n\nklagte hat das bezogene Fleisch weiter veräußert und mit ihren älteren Kauf-\n\npreisforderungen gegen die Zahlungsschuld aus der letzten Warenlieferung\n\naufgerechnet.\n\nEin Teil dieses an die Beklagte verkauften Fleisches im Wert von\n\n58.562,26 DM hatte die PAS ihrerseits unter Eigentumsvorbehalt von einer\n\nFirma P. gekauft und noch nicht bezahlt. Ferner hatte die PAS sämtliche For-\n\nderungen aus ihren Lieferungen und Leistungen an die D. Bank AG (fortan:\n\nBank) zur Sicherung der von dieser gewährten Darlehen abgetreten. Der Klä-\n\nger hat mit dieser Bank und den Kreditversicherern von Lieferanten der Ge-\n\nmeinschuldnerin einen Poolvertrag geschlossen, demzufolge er unter anderem\n\ndie sicherungshalber abgetretenen Forderungen der Gemeinschuldnerin im\n\neigenen Namen einziehen darf.\n\nDer Kläger hat den Kaufpreis für die letzte Warenlieferung der Gemein-\n\nschuldnerin eingeklagt und sich dazu auch auf die Einziehungsermächtigung\n\naus dem Poolvertrag gestützt. Gegen den Aufrechnungseinwand der Beklagten\n\nberuft er sich auf Anfechtung. Seine Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Er-\n\nfolg. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren nur insoweit weiter, als\n\ndas verkaufte Fleisch - im Wert von 82.633,64 DM - nicht unter Eigentumsvor-\n\nbehalt der Firma P. stand.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Verurteilung der Beklagten, soweit die Klage noch\n\nweiterverfolgt wird.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Konkursgläubiger seien durch\n\ndie Veräußerung des Fleisches nicht benachteiligt worden, weil die Kaufpreis-\n\nforderung im voraus wirksam an die Bank abgetreten gewesen sei. Daran än-\n\ndere es nichts, wenn die Aufrechnung der Beklagten entsprechend § 407 BGB\n\nzum Erlöschen ihrer Kaufpreisschuld geführt habe. Denn anderenfalls hätte die\n\nBank die Forderung absondern können.\n\nDer Kläger könne die Klageforderung auch nicht im Wege der gewill-\n\nkürten Prozeßstandschaft für die Bank geltend machen. Sofern die Globalzes-\n\nsion wirksam sei, sei die Kaufpreisforderung durch die Aufrechnung der Be-\n\nklagten gemäß § 407 Abs. 1 BGB erloschen. Abgesehen davon habe der Klä-\n\nger den genauen Umfang der Forderungen der Bank gegen die Gemein-\n\nschuldnerin nicht schlüssig dargetan.\n\nII.\n\nDagegen rügt die Revision: Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich\n\naus § 37 i.V. § 30 Nr. 2 KO. Soweit die Ware nicht von der Firma P. geliefert\n\nworden sei, also im uneingeschränkten Eigentum der Gemeinschuldnerin ge-\n\nstanden habe, sei die Konkursmasse um den Bestand der ausgelieferten Ware\n\ngeschmälert worden. Die Gläubigerbenachteiligung ergebe sich also nicht aus\n\ndem Verlust der Forderung, sondern aus dem Verlust der Ware.\n\nDie Veräußerung der Ware habe der Beklagten eine inkongruente Si-\n\ncherung im Sinne von § 30 Nr. 2 KO gewährt. Denn die Beklagte habe bis zum\n\nZeitpunkt des Vertragsschlusses keinen Anspruch auf die Ware gehabt und sei\n\nerst durch die Auslieferung in die Aufrechnungslage versetzt worden.\n\nIII.\n\nDer Kläger hat die Herstellung der Aufrechnungslage durch die Beklagte\n\nangefochten.\n\n1. Diese ist nicht identisch allein mit dem Abschluß der Kaufverträge, die\n\nvom 14. bis 18. Oktober 1996 erfüllt wurden.\n\nDie Vertragsabschlüsse als solche könnten allenfalls gemäß § 30 Nr. 1\n\nFall 1 oder § 31 Nr. 1 KO anfechtbar sein. Die erstgenannte Norm ist aber nicht\n\nerfüllt, weil das verkaufte Fleisch unstreitig den ausgehandelten Preis wert war,\n\ndie Gläubiger also durch die Vertragsabschlüsse - wie insoweit gesetzlich vor-\n\nausgesetzt - nicht unmittelbar benachteiligt wurden. Aus diesem Grunde be-\n\nsteht auch kein Beweisanzeichen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht\n\nmit Bezug auf den Inhalt der Kaufverträge (§ 31 Nr. 1 KO).\n\nDer hier angefochtene Vorgang hatte jedoch ein zusätzliches Element,\n\ndas über den bloßen Vertragsabschluß hinausging: Die Beklagte war zuvor\n\nschon Gläubigerin der PAS und versetzte sich insoweit durch die späteren\n\nKäufe zugleich in die Schuldnerstellung ihr gegenüber, die die Beklagte dann\n\nerst nach § 387 BGB zur Aufrechnung berechtigen konnte. Die Verknüpfung\n\nder ursprünglichen Gläubigerstellung mit einer eigenen schuldrechtlichen Ver-\n\npflichtung stellt eine weitere, sichernde und die spätere Erfüllung vorbereitende\n\nRechtsfolge dar. Angefochten wird die gläubigerbenachteiligende Wirkung, die\n\ndurch eine Rechtshandlung verursacht wird (BGH, Urt. v. 21. Januar 1999\n\n- IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406; Henckel in: Kölner Schrift zur Insolvenzord-\n\nnung, 2. Aufl., S. 813, 847 Rn. 76; Gerhardt, Die systematische Einordnung der\n\nGläubigeranfechtung, S. 124 ff.). Die Handlung bestimmt zwar den Urheber\n\nund die Verantwortlichkeit mit. Zurückzugewähren ist aber nach Maßgabe des\n\n§ 37 Abs. 1 KO der eingetretene Erfolg als solcher. Die Anfechtung richtet sich\n\ngegen diesen in vollem Umfang, soweit ein Anfechtungstatbestand eingreift.\n\nTrifft dies nur für einzelne, abtrennbare Wirkungen sogar einer einheitlichen\n\nRechtshandlung zu, darf deren Rückgewähr nicht mit der Begründung ausge-\n\nschlossen werden, daß die Handlung auch sonstige, für sich nicht anfechtbare\n\nFolgen ausgelöst habe. Einen Rechtsgrundsatz, daß mehrere verursachte Wir-\n\nkungen nur ganz oder gar nicht anfechtbar seien, gibt es auch für solche Fol-\n\ngen - hier: die Aufrechnungslage - nicht, die im Kausalverlauf einen Schritt fer-\n\nner liegen als nähere, unanfechtbare (hier: der Vertragsschluß als solcher). Die\n\nRückgewähr der Aufrechnungslage besteht gerade nicht in der Rückabwick-\n\nlung des Kaufvertrages selbst, sondern im Gegenteil in der Durchsetzung der\n\nKaufpreisforderung unabhängig von der Gegenforderung; diese kann also nicht\n\nim Wege der Aufrechnung zur Erfüllung der Schuld aus § 433 Abs. 2 BGB ver-\n\nwendet werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000 - VII ZR 372/99,\n\nZIP 2000, 2207, 2210, z.V.b. in BGHZ; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30\n\nRn. 279-288). Soweit der erkennende Senat in einem früheren Urteil vom\n\n12. November 1998 (IX ZR 199/97, ZIP 1998, 2165, 2166) entschieden hat, der\n\nKonkursverwalter könne in derartigen Fällen die Wirkungen der Anfechtung\n\nnicht auf die Herstellung der Aufrechnungslage beschränken und den Kauf-\n\npreisanspruch gegen den Gläubiger geltend machen, hat er daran schon für\n\nFallgestaltungen, die dem erwähnten Urteil des VII. Zivilsenats vom 28. Sep-\n\ntember 2000 zugrunde lagen, nicht festgehalten. Er rückt von der Entscheidung\n\nvom 12. November 1998, aaO, nunmehr allgemein ab, soweit es um die Frage\n\ndes Anfechtungsgegenstandes geht. Entsprechendes gilt für das Urteil des\n\nVIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1971 (VIII ZR 61/70, WM\n\n1971, 908, 909); dessen frühere Zuständigkeit für Konkurssachen ist inzwi-\n\nschen auf den IX. Zivilsenat übergegangen.\n\na) Zwar wird in den früheren Urteilen zutreffend hervorgehoben, statt\n\ndes Abschlusses eines Kaufvertrages könne auch die Hingabe des Kaufge-\n\ngenstandes an Erfüllungs Statt gewollt sein. Ein derartiger Wille ist im Einzel-\n\nfall im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu klären; er kann nicht allge-\n\nmein unterstellt werden. Im Gegenteil gehen die Parteien - die beide in dersel-\n\nben Branche tätig waren - hier übereinstimmend davon aus, daß die Kaufver-\n\nträge der PAS mit der Beklagten vom 14. oder 18. Oktober 1996 als solche\n\ngewollt waren, also nicht etwa eine verschleierte Leistung an Erfüllungs Statt\n\nauf die älteren Kaufpreisforderungen der Beklagten darstellten. Der Beklagten\n\nging es nach ihrer Darstellung vielmehr auch und gerade darum, das Fleisch\n\nder PAS zu erwerben, weil die Beklagte dafür bessere Absatzmöglichkeiten\n\ngehabt habe.\n\nb) Die Revision beruft sich darauf, daß der Kläger auch die Erfüllung der\n\nvertraglichen Leistungspflicht durch die Gemeinschuldnerin selbst (§ 433\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB), also deren Fleischlieferungen, angefochten hat. Als\n\nGrundlage dafür käme aber - neben § 31 Nr. 1 KO - nur § 30 Nr. 1 Fall 2 KO\n\nmit einer für den Kläger ungünstigeren Beweislastverteilung in Betracht. Denn\n\nsolange die Kaufverträge selbst rechtlich Bestand behielten, war die\n\nFleischlieferung als solche deren kongruente Erfüllung.\n\n2. Auf der dargelegten Grundlage fordert der Kläger gemäß § 433 Abs. 2\n\nBGB von der Beklagten den Kaufpreis für die Lieferungen vom 14. bis\n\n18. Oktober 1996, soweit nicht Fleisch der Firma P. verkauft wurde. Auch wenn\n\ndie Forderung an die Bank abgetreten ist, darf der Kläger sie aufgrund von Ab-\n\nschnitt II Nr. 1 des unter anderem von dieser Bank mit abgeschlossenen Ver-\n\ntrages vom 26. November/5. Dezember/19. Dezember 1996 im eigenen Namen\n\neinziehen. Entgegen den Zweifeln des Berufungsgerichts wäre es unerheblich,\n\nwenn die Höhe der Forderung der Bank nicht \"schlüssig dargetan\" wäre. Denn\n\ndie Abtretung als abstraktes Rechtsgeschäft hängt in ihrer dinglichen Wirkung\n\nnicht vom Bestand der gesicherten Forderung ab. Im übrigen wäre insoweit, als\n\ndie Bank nicht Forderungsinhaberin wäre, der Kläger ohnehin für die Konkurs-\n\nmasse verfügungsbefugt. Danach ist es unerheblich, daß der Kläger die von\n\nder Bank angemeldete Forderung in Höhe von 1.083.827,37 DM bestritten hat.\n\n3. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Anfechtungsein-\n\nwand des Klägers gegen diese Aufrechnung nicht hat durchgreifen lassen, hält\n\neiner rechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der im Berufungsurteil\n\nvertretenen Auffassung hat die Herstellung der Aufrechnungslage die Gläubi-\n\nger objektiv benachteiligt.\n\na) Eine solche Deckungshandlung kann entweder nach § 30 Nr. 2 oder\n\n§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO und gegebenenfalls gemäß § 31 Nr. 1 KO anfechtbar sein.\n\nFür alle drei Anfechtungstatbestände reicht schon eine mittelbare Gläubiger-\n\nbenachteiligung aus. Diese liegt hier vor:\n\nOhne die Aufrechnungslage hätte die Beklagte nur eine Konkursforde-\n\nrung gegen die Gemeinschuldnerin gehabt. Auf jene wäre nach Konkurseröff-\n\nnung allenfalls eine Quote des Nennwerts entfallen. Dagegen hätte die Be-\n\nklagte den Kaufpreis für die zwischen dem 14. und 18. Oktober 1996 bezogene\n\nWare in voller Höhe an die Konkursmasse zahlen müssen. Infolge der Auf-\n\nrechnung gelingt es ihr, diese vollwertige Schuld durch Aufopferung eines min-\n\nderwertigen Anspruchs zu erfüllen. Hierdurch entgeht der Konkursmasse der\n\nUnterschied zwischen dem Nennwert der Kaufpreisschuld der Beklagten einer-\n\nseits sowie der bloßen Quote auf deren Gegenforderung andererseits. Auf die\n\nübrigen Insolvenzgläubiger entfällt rechnerisch eine entsprechend geringere\n\nInsolvenzquote, so daß sie insgesamt geschädigt sind.\n\nHieran ändert die Abtretung der Kaufpreisforderung der Gemeinschuld-\n\nnerin gegen die Beklagte an die Bank nichts Entscheidendes. Denn eine sol-\n\nche Sicherungsabtretung begründet im Konkursfalle nur ein Absonderungs-\n\nrecht; d.h. die Konkursmasse verliert wirtschaftlich nicht die Inhaberschaft der\n\nForderung, sondern die Bank als Sicherungsnehmerin erlangt lediglich ein\n\nRecht auf vorzugsweise Befriedigung. Erst eine Freigabe der dem Absonde-\n\nrungsrecht unterliegenden Forderung aus der Konkursmasse würde den Weg\n\nfür eine Befriedigung gemäß §§ 4 Abs. 2, 127 Abs. 2 KO außerhalb des Kon-\n\nkursverfahrens freimachen (Senatsurteil vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95, ZIP\n\n1996, 842, 843). Das der Konkursmasse verbleibende Recht verkörpert durch-\n\nweg noch einen selbständigen, im Kern geschützten Vermögenswert. Dies ver-\n\ndeutlichen die §§ 166 Abs. 2, 170, 171 InsO nur sinnfällig für das seit 1. Januar\n\n1999 geltende Recht, indem sie dem Insolvenzverwalter das Verwertungsrecht\n\nund einen Anspruch auf Kostenbeiträge zuerkennen. Schon vor Inkrafttreten\n\ndieser Gesetzesbestimmungen verschaffte die wirtschaftliche Inhaberschaft als\n\nsolche dem Konkursverwalter oft die bevorzugte Verwertungsmöglichkeit, die\n\ndann durchweg mit der Vereinbarung eines Erlösanteils zugunsten der Kon-\n\nkursmasse verbunden war. Dementsprechend haben die Sicherungsnehmer\n\nder Gemeinschuldnerin im vorliegenden Falle durch III des Poolvertrages dem\n\nKläger für die Konkursmasse einen Anteil von 17,5% des Netto-Verwertungs-\n\nerlöses zugestanden. Dieser Vertrag schuf nicht etwa erst diesen Vermögens-\n\nwert, sondern füllte ihn nur für die besonderen Umstände des vorliegenden\n\nFalles aus.\n\nb) Dem steht das vom Berufungsgericht zitierte Senatsurteil vom\n\n5. Dezember 1985 (IX ZR 165/84, ZIP 1986, 452, 454 f. = NJW-RR 1986, 536,\n\n538 f.) nicht entgegen. In dem damals entschiedenen Fall hatte die Gemein-\n\nschuldnerin schon die von ihr später verkaufte Ware selbst an dasselbe Kre-\n\nditinstitut übereignet, dem dann die Kaufpreisforderung ebenfalls abgetreten\n\nwurde. Damit wurde dessen Absonderungsrecht an der Ware nur vereinba-\n\nrungsgemäß durch dasjenige an der Kaufpreisforderung ersetzt. In einem sol-\n\nchen bloßen Austausch einer konkursbeständigen Sicherung durch eine ande-\n\nre, jedenfalls nicht höherwertige wurde eine objektive Gläubigerbenachteili-\n\ngung nicht gesehen.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil beruht danach auf einem Rechtsfehler (§ 564 Abs. 1\n\nZPO). Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig; vielmehr ist\n\ndie Klage in dem Umfange, wie sie weiterverfolgt wird, begründet (§ 565 Abs. 3\n\nNr. 1 ZPO). Der Kläger kann die Herstellung der Aufrechnungslage als inkon-\n\ngruente Deckung gemäß § 30 Nr. 2 KO anfechten.\n\n1. Die Beklagte hat die Aufrechnungslage durch die Bestellungen frühe-\n\nstens ab 14. Oktober 1986, also innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Er-\n\nöffnungsantrag der PAS begründet. Diesen Antrag nahm das Konkursgericht\n\nam 22. Oktober 1996 auf.\n\n2. Die Aufrechnungslage wurde in inkongruenter Weise hergestellt, weil\n\ndie Beklagte darauf keinen Anspruch hatte (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl.\n\n§ 30 Rdn. 274; LG Saarbrücken NJW-RR 1996, 1274).\n\na) Zwar stand es der Beklagten frei, bei der PAS Fleisch zu bestellen.\n\nDiese wäre aber nicht zur Vertragsannahme verpflichtet gewesen. Daran än-\n\ndert die von der Beklagten behauptete Vereinbarung vom 9. Oktober 1996 mit\n\nder PAS nichts, daß die Forderungen aus deren zunächst fällig werdenden\n\nRechnungen mit den Außenständen der Beklagten verrechnet werden sollten.\n\nEine solche Vereinbarung konnte Rechtswirkungen allenfalls auslösen, wenn\n\ndie Gemeinschuldnerin einen Kaufantrag der Beklagten angenommen hatte.\n\nEin Recht darauf, bestimmte Kaufverträge abzuschließen, gewährte die Ver-\n\neinbarung nicht.\n\nb) Soweit das Landgericht im vorliegenden Fall eine kongruente Dek-\n\nkung angenommen hat, hat es zu Unrecht auf die Aufrechnungserklärung und\n\ndamit auf die Rechtslage nach Entstehen der wechselseitigen Forderungen\n\nabgestellt. Statt dessen ist schon der frühere Zeitpunkt unmittelbar vor Annah-\n\nme des Kaufangebots maßgeblich, die erst als Folge die Aufrechnungslage\n\nbegründete.\n\nDas vom Landgericht zitierte Urteil BGHZ 86, 349, 353 ff. (= WM 1983,\n\n215 ff.) steht der Annahme einer inkongruenten Deckung hier nicht entgegen.\n\nIn jenem Falle hatte zwar der Gläubiger die Aufrechnungslage erst durch die\n\nNutzung der auf der Baustelle befindlichen Sachen des Schuldners hergestellt,\n\ndoch stand ihm jeweils schon vor der kritischen Zeit des § 30 Nr. 1 KO ein\n\nschuldrechtlicher Anspruch gerade auf diese Nutzung aufgrund einer gesell-\n\nschaftsvertraglichen Vereinbarung zu. Genauso verhielt es sich in dem durch\n\nSenatsurteil vom 9. März 2000 (IX ZR 355/98, ZIP 2000, 757 f.) entschiedenen\n\nFall. Aus demselben Grund weicht der Senat mit der vorstehenden Wertung\n\nauch nicht etwa vom Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000\n\n(VII ZR 372/99, aaO) ab. In diesem Fall hatte der Gläubiger ebenfalls bereits\n\ngemäß § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B einen mit der früheren Anlieferung an der Bau-\n\nstelle konkretisierten Anspruch auf die Nutzung, also eine kongruente Deckung\n\nerlangt.\n\n3. Die Rechtshandlung hat die Insolvenzgläubiger benachteiligt (s.o. III.\n\n3. a).\n\n4. Die Beklagte hat auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens je-\n\ndenfalls nicht substantiiert dargetan, daß ihr zur Zeit der Bestellung eine Ab-\n\nsicht der PAS, sie vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, nicht bekannt\n\nwar. Das gereicht ihr zum Nachteil, weil § 30 Nr. 2 KO die Beweislast insoweit\n\ndem Anfechtungsgegner auferlegt.\n\na) Begünstigungsabsicht ist der Wille des späteren Gemeinschuldners,\n\neinen einzelnen Gläubiger durch eine ihm gewährte Befriedigung oder Siche-\n\nrung vor anderen zu bevorzugen (BGH, Urteil vom 3. März 1959 - VIII ZR\n\n176/58, WM 1959, 470, 471 f.; vom 30. April 1959 - VIII ZR 179/58, WM 1959,\n\n891, 892). Die Begünstigung braucht nicht der ausschließliche Zweck der\n\nRechtshandlung gewesen zu sein; es genügt, wenn der Gemeinschuldner die\n\nBegünstigung neben anderen Zielen im Auge hatte (BGH, Urteil vom 13. No-\n\nvember 1961 - VIII ZR 158/60, WM 1961, 1371 f.; Kilger/K. Schmidt, Insolvenz-\n\ngesetze 17. Aufl. § 30 KO Anm. 21). Vorausgesetzt wird das Bewußtsein des\n\nGemeinschuldners, daß er in Konkurs geraten könne, und sein Wille, auch und\n\ngerade für diesen Fall den Empfänger der anfechtbaren Leistung besserzu-\n\nstellen. Hat der Gemeinschuldner jenes Bewußtsein, so folgt daraus regelmä-\n\nßig der Begünstigungswille. Lediglich die volle Überzeugung des Gemein-\n\nschuldners, daß er in absehbarer Zeit seine Gläubiger werde voll befriedigen\n\nkönnen, schließt dann die Begünstigungsabsicht aus (BGHZ 128, 196, 202;\n\nBGH, Urteil vom 12. Juni 1963 - VIII ZR 30/62, KTS 1963, 177, 178 f.). Die blo-\n\nße, unrealistische Hoffnung, über eine Finanzierungslücke hinwegzukommen,\n\ngenügt nicht (BGH, Urteil vom 26. Juni 1997 - IX ZR 203/96, ZIP 1997, 1509,\n\n1510; Kilger/K. Schmidt, aaO).\n\nb) Eine derartige Begünstigungsabsicht des Geschäftsführers der PAS\n\nist hier nicht auszuschließen. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten\n\nstanden ihr am 11. Oktober 1996 Forderungen in Höhe von insgesamt\n\n203.018,48 DM gegen die Gemeinschuldnerin zu. Die Beklagte hatte die Zah-\n\nlungsweise der PAS als \"größeres Problem\" erkannt: Statt wie üblich nach vier\n\nbis fünf Wochen, erhielt die Beklagte das Geld von der PAS meist erst nach\n\nacht Wochen. Die Beklagte bemühte sich, den Debitorensaldo zu senken. Beim\n\nKreditversicherer H. der Beklagten hatte sich der Geschäftsführer der PAS um\n\neine Deckungssumme von 200.000 DM bemüht; diese hätte die offenstehen-\n\nden Verbindlichkeiten im wesentlichen abgedeckt. Die Versicherung erteilte\n\ndagegen nur eine Deckungszusage von 30.000 DM. Einer solchen Einschät-\n\nzung der Kreditwürdigkeit der PAS war, wie der Versicherer später selbst er-\n\nklärte, \"nichts mehr hinzuzufügen\". Nur zwei Tage nach dieser geringfügigen\n\nDeckungszusage - am 9. Oktober 1996 - kamen die PAS und die Beklagte\n\nüberein, \"die zunächst fällig werdenden Rechnungen von der Firma PAS mit\n\nunseren offenen Posten\" zu verrechnen. Dem dienten die Lieferungen vom 14.\n\nbis 18. Oktober 1996. Am letztgenannten Tag löste die Hausbank der Gemein-\n\nschuldnerin Schecks in Höhe von fast 100.000 DM nicht mehr ein. Vier Tage\n\nspäter stellte der Geschäftsführer der PAS den Konkursantrag, in dem er die\n\nVerbindlichkeiten mit rund 1,8 Mio. DM angab; ob die nicht eingelösten\n\nSchecks \"abredewidrig\" vorgelegt worden waren, ist demgegenüber unerheb-\n\nlich.\n\nWas die Beklagte demgegenüber ergänzend vorträgt, ist schon inhaltlich\n\nnicht geeignet, eine Begünstigungsabsicht des Geschäftsführers der PAS aus-\n\nzuräumen. Wenn dieser Ende September 1996 mit der Beklagten noch eine\n\nAusweitung der Zusammenarbeit vereinbart hatte, erklärt das nicht, warum so-\n\nfort nach der geringen Deckungszusage des Kreditversicherers vorrangig ge-\n\nrade eine Rückführung des Kreditengagements der Beklagten durch Verrech-\n\nnungsgeschäfte vereinbart wurde. Dasselbe gilt für die Behauptung der Be-\n\nklagten, der Debitorensaldo der PAS sei in der letzten Zeit vor dem Verrech-\n\nnungsgeschäft sogar verringert worden: In den letzten beiden Monaten zuvor\n\n- seit 15. August 1996 - hatte die Beklagte gemäß ihren eigenen Angaben für\n\n192.808,40 DM an die Gemeinschuldnerin geliefert und Zahlungen in Höhe von\n\n223.725,36 DM erhalten. Dies verringerte den Sollsaldo nur in verhältnismäßig\n\ngeringem Umfange. Im übrigen waren nach den eigenen Angaben der Beklag-\n\nten zeitliche Schwankungen bei den Einkäufen wegen der besonderen Bedin-\n\ngungen des Fleischhandels durchaus üblich, so daß aus einer zwischenzeit-\n\nlichen, geringfügigen Rückführung des Sollsaldos allein keine wirtschaftliche\n\nGesundung abzuleiten war. Die Behauptung, die H. Kreditversicherungs-AG\n\nhabe \"noch in der Zeit vom 16.10.1996 ... einen neuen Versicherungsvertrag\n\nzugunsten der Kunden der Gemeinschuldnerin abgeschlossen\", ist inhaltlich\n\nunerheblich. Denn sie läßt nicht erkennen, daß und in welchem Umfang die\n\nPAS weitergehend kreditfähig gewesen sein soll als vorher angenommen.\n\nc) Die Begünstigungsabsicht kennt derjenige Gläubiger, der weiß, daß\n\nder Schuldner ihn durch die Deckungshandlung besserstellen will als andere\n\nGläubiger. Im Rahmen des § 30 Nr. 2 KO muß der begünstigte Gläubiger des-\n\nhalb entweder beweisen, daß er die Tatsachen nicht kennt, aus denen die Be-\n\ngünstigungsabsicht folgt. Gelingt ihm das nicht, so ist bis zum Beweis des Ge-\n\ngenteils auch zu vermuten, daß der Gläubiger den Schluß auf diese Absicht\n\nwenigstens in laienhafter Weise gezogen hat; eine zutreffende rechtliche Be-\n\nwertung wird nicht vorausgesetzt.\n\nDie Geschäftsleitung der Beklagten kannte alle diejenigen Tatsachen,\n\ndie im vorliegenden Fall bis zum 14. Oktober 1996 eingetreten sind und ent-\n\nscheidend auf eine Begünstigungsabsicht hindeuten (s.o. b). Sie war daran\n\nselbst beteiligt. Zusätzlicher Hinweise auf geschäftliche Schwierigkeiten der\n\nPAS - welche die Beklagte bestreitet - bedurfte es nicht. Auch wenn sie als fer-\n\nneren Erfolg auf eine Ausweitung der Geschäftsbeziehungen gehofft haben\n\nmag, beseitigt das nicht ihre unmittelbare Besserstellung durch die Begrün-\n\ndung der Verrechnungslage. Die Beklagte behauptet zudem selbst nicht, sie\n\nhabe die bestimmte Vorstellung gehabt, die PAS könne in absehbarer Zeit alle\n\nihre Gläubiger befriedigen.\n\nDamit hat die Beklagte einen schlüssigen Entlastungsbeweis nicht ein-\n\nmal angetreten. Die von ihr mit hergestellte Aufrechnungslage ist gemäß § 30\n\nNr. 2 KO anfechtbar und kann deshalb nicht zur Erfüllung der Klageforderung\n\nführen.\n\nZinsen kann der Kläger erst ab Klagezustellung beantragen. Denn erst\n\naufgrund einer wirksamen Konkursanfechtung vermochte er den Aufrech-\n\nnungseinwand der Beklagten auszuräumen.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Zugehör Ganter","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_216-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-05/ix-zr-216-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_216-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_216-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-05/ix-zr-216-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_216-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:03:03.058802+00:00"}}