{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_201-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-01-11","aktenzeichen":"IX ZR 201/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZR 201/98\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n11. Januar 2001\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Oktober 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer,\n\nDr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nbeschlossen:\n\nDer Rechtsstreit wird ausgesetzt.\n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden ge-\n\nmäß Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Ge-\n\nmeinschaft folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1. a) Gilt die Frist, die in Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Ver-\n\nordnung Nr. 2454/93 (EWG) der Kommission vom 2. Juli\n\n1993 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1993\n\nNr. L 253/1) mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-\n\nnung Nr. 2913/92 (EWG) des Rates der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des\n\nZollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen\n\nGemeinschaften Nr. L 302/1) für den Nachweis des tatsäch-\n\nlichen Ortes der Zuwiderhandlung festgelegt ist, auch für\n\nden Fall, daß ein Mitgliedstaat unter Berufung auf Art. 454\n\nAbs. 2, 3 Unterabsatz 1, 2 der Verordnung Nr. 2454/93 eine\n\nAbgabenforderung gegen den bürgenden Verband einklagt\n\nund dieser im Rechtsstreit nachweisen will, daß der Ort, an\n\ndem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, in\n\neinem anderen Mitgliedstaat liegt?\n\nb) Für den Fall, daß der Gerichtshof die Frage zu 1. a) bejaht:\n\naa) Gilt in einem solchen Fall die einjährige Frist des Art. 454\n\nAbs. 3 Unterabsatz 1, Art. 455 Abs. 1 der Verordnung\n\nNr. 2454/93 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des TIR-\n\nÜbereinkommens oder die zweijährige Frist des Art. 455\n\nAbs. 2 der genannten Verordnung in Verbindung mit Art. 11\n\nAbs. 2 Satz 1 des TIR-Übereinkommens?\n\nbb) Gilt die Nachweisfrist in dem in Frage 1. a) geschilderten\n\nFall in der Weise, daß der bürgende Verband seine unter\n\nBeweis gestellte Behauptung, die Zuwiderhandlung sei tat-\n\nsächlich in einem anderen Mitgliedstaat begangen worden,\n\ninnerhalb der Frist in den Rechtsstreit einführen muß und,\n\nfalls dies nicht geschieht, mit dem Nachweis ausgeschlos-\n\nsen ist?\n\n2. a) Ist nach Art. 454, 455 der Verordnung Nr. 2454/93 derjenige\n\nMitgliedstaat, der eine Zuwiderhandlung im Zusammenhang\n\nmit einem Transport mit Carnet TIR feststellt, gegenüber\n\ndem bürgenden Verband verpflichtet, über die Mitteilungen\n\ngemäß Art. 455 Abs. 1 der genannten Verordnung und eine\n\nSuchanzeige an die Bestimmungszollstelle hinaus zu ermit-\n\nteln, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde\n\nund wer die Zollschuldner im Sinne des Art. 203 Abs. 3 der\n\nVerordnung Nr. 2913/92 sind, indem er einen anderen Mit-\n\ngliedstaat um Amtshilfe bei der Aufklärung des Sachverhalts\n\nbittet (vgl. Verordnung - EWG - Nr. 1468/81 des Rates vom\n\n19. Mai 1981, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\n\n1981 Nr. L 144, S. 1)?\n\n b) Falls der Gerichtshof die Frage zu 2. a) bejaht:\n\n aa) Gilt bei Verletzung einer solchen Ermittlungspflicht die Zuwi-\n\nderhandlung nicht gemäß Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 der\n\nVerordnung Nr. 2454/93 als in dem Mitgliedstaat begangen,\n\nder sie festgestellt hat?\n\n bb) Hat der Mitgliedstaat, der die Zuwiderhandlung festgestellt\n\nhat, bei Inanspruchnahme des bürgenden Verbandes die\n\nErfüllung einer solchen Ermittlungspflicht darzulegen und zu\n\nbeweisen?\n\nGründe:\n\nI.\n\nZur Beantwortung der vorstehenden Vorlagefragen, von denen die Ent-\n\nscheidung des Rechtsstreits abhängt, sind die Art. 454, 455 der Verordnung\n\nNr. 2454/93 (EWG) der Kommission vom 2. Juli 1993 (Amtsblatt der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften Nr. L 253 S. 1 vom 11. Oktober 1993; künftig: Verord-\n\nnung Nr. 2454/93) auszulegen; diese Verordnung ist am dritten Tag nach ihrer\n\nVeröffentlichung in Kraft getreten mit Geltung ab 1. Januar 1994 (Art. 915 die-\n\nser Verordnung). Da dem Senat die Auslegung nicht offenkundig erscheint, hat\n\ner eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf-\n\nten (fortan: Gerichtshof) einzuholen (Art. 234 des Vertrages zur Gründung der\n\nEuropäischen Gemeinschaft - EG -).\n\nDie Verordnung Nr. 2454/93 dient der Durchführung der Verordnung\n\nNr. 2913/92 (EWG) des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Ok-\n\ntober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der\n\nEuropäischen Gemeinschaften Nr. L 302 S. 1 vom 19. Oktober 1992; künftig:\n\nVerordnung Nr. 2913/92), in Kraft getreten am dritten Tag nach der Veröffentli-\n\nchung mit Geltung ab 1. Januar 1994 (Art. 253 dieser Verordnung). Diese Ver-\n\nordnung regelt den Warenverkehr zwischen der Europäischen Gemeinschaft\n\nund Drittländern (Art. 1 dieser Verordnung); das gilt auch für den Warenver-\n\nkehr aufgrund des Zollübereinkommens vom 14. November 1975 über den in-\n\nternationalen Warentransport mit Carnets TIR (künftig: TIR-Übereinkommen),\n\ndem die \"Europäische Wirtschaftsgemeinschaft\" - jetzt Europäische Union\n\n(EU) - als Zollunion und deren Mitgliedstaaten - darunter die klagende Bundes-\n\nrepublik Deutschland im Jahre 1979 (Gesetz vom 21. Mai 1979 - BGBl. II\n\nS. 445) - beigetreten sind. Dieses Übereinkommen soll das Zollverfahren für\n\ninternationale Warentransporte mit Hilfe eines einheitlichen Versanddokuments\n\n(Carnet TIR) vereinfachen, indem die Entrichtung oder Hinterlegung von Ein-\n\ngangs- und Ausgangsabgaben für die beförderten Waren an den Durchgangs-\n\nzollstellen grundsätzlich entfällt (Art. 4, 5 des TIR-Übereinkommens). Das Car-\n\nnet wird einem Transportunternehmer von der \"International Road Transport\n\nUnion\" - IRU -, dem Dachverband der nationalen Transportverbände (Verein\n\nnach Schweizer Recht), über einen in seinem Heimatstaat zugelassenen \"bür-\n\ngenden Verband\" (Art. 1 Buchstabe l TIR-Übereinkommen) erteilt. Dieser Ver-\n\nband - in der Bundesrepublik Deutschland der beklagte Verein - hat sich zu\n\nverpflichten, die fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach den Zollge-\n\nsetzen und anderen Zollvorschriften des Landes zu entrichten, in dem eine Un-\n\nregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einem TIR-Transport festgestellt worden\n\nist; der bürgende Verband haftet mit den Abgabenschuldnern als Gesamt-\n\nschuldner (Art. 8 Abs. 1 TIR-Übereinkommen). Kann nicht ermittelt werden, wo\n\ndie Unregelmäßigkeit begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet des Staa-\n\ntes begangen, in dem sie festgestellt worden ist (Art. 37 TIR-Übereinkommen).\n\nII.\n\n1. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die klagende Bundesrepublik\n\nDeutschland (künftig: Klägerin) den beklagten deutschen \"bürgenden Verband\"\n\n- einen Verein deutschen Rechts (fortan: Beklagter) - aus einer Bürgschaft\n\nnach deutschem Recht (§§ 765 ff BGB) von August 1993 in Anspruch. Danach\n\nhaftet der Beklagte der Klägerin für den Zoll und die sonstigen Eingangsabga-\n\nben, die der Inhaber eines Carnet nach den Vorschriften des Zollrechts und der\n\nVerbrauchsteuergesetze schuldet, wenn von ihm das abgefertigte und zur Be-\n\nförderung überlassene Zollgut nicht oder nicht ordnungsgemäß wiedergestellt\n\nwird, bei Beförderung mit dem Carnet TIR für Tabak bis zum Höchstbetrag von\n\n175.000 ECU. Diese Sicherungszweckerklärung ist in Übereinstimmung mit\n\nden Parteien dahin auszulegen, daß der verbürgte Anspruch der Klägerin nach\n\ndem - in der Bürgschaftsurkunde mehrfach genannten - \"TIR-Übereinkommen\n\n1975\" in Verbindung mit Zollvorschriften zur Durchführung dieses Überein-\n\nkommens gegen den Inhaber eines Carnets zustehen muß. Da der Beklagte\n\nsich \"selbstschuldnerisch\" verbürgt hat, kann er die Klägerin nach deutschem\n\nRecht nicht darauf verweisen, vor ihm zunächst den Inhaber des Carnet in An-\n\nspruch zu nehmen (§§ 771, 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Hat der Beklagte an die\n\nKlägerin aufgrund seiner Bürgschaft zu leisten, so hat er ein Rückgriffsrecht\n\naus einem Garantievertrag mit der IRU. Diese hat ihrerseits einen Versiche-\n\nrungsvertrag mit einem internationalen Versichererpool abgeschlossen, dem\n\ndie Streithelferin des Beklagten angehört.\n\n2. Der Klageforderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das briti-\n\nsche Transportunternehmen F. F. S. (künftig: FFS) ließ am 23. März 1994 un-\n\nter Vorlage des Carnet TIR Nr. ..., ausgegeben durch den britischen, der IRU\n\nangehörenden Verband F. T. A. Ltd, durch einen unbekannten Fahrer eine aus\n\nder Schweiz kommende Ladung von 12,5 Mio. Zigaretten beim Hauptzollamt F.\n\n(künftig: HZA) abfertigen, die über die Bestimmungszollstelle A. (Spanien)\n\n- Ausgangszollstelle der EU - nach M. befördert werden sollte. Zur Durchfüh-\n\nrung dieses Versandverfahrens innerhalb der EU wurde eine Frist bis zum\n\n28. März 1994 gesetzt. Eine Erledigungsbestätigung der Bestimmungszollstelle\n\nging beim HZA nicht ein. Auf dessen Suchanfrage teilte die Bestimmungszoll-\n\nstelle am 13. Juli 1994 mit, daß die Ware dort nicht gestellt worden sei. In dem\n\nspäter aufgefundenen, der IRU zugegangenen Original-Carnet befindet sich\n\nein Stempel mit dem Abdruck dieser Zollstelle nebst dem Datum des 28. März\n\n1994, der gefälscht wurde. Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben\n\nvom 16. August 1994 die Nichterledigung des Carnet mit. Sie übersandte FFS\n\nauf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein einen Steuerbescheid\n\nvom 16. August 1994 über Abgaben von 3.197.500 DM wegen des streitgegen-\n\nständlichen Transports. FFS zahlte nicht.\n\nMit der im Februar 1996 erhobenen Klage hat die Klägerin vom Beklag-\n\nten wegen der Abgabenforderung aus dem unerledigten Carnet den Höchstbe-\n\ntrag der Bürgschaft von 334.132,75 DM nebst Zinsen verlangt. Land- und\n\nOberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstreben\n\nder Beklagte und seine Streithelferin weiterhin die Abweisung der Klage.\n\nIII.\n\nZur ersten Vorlagefrage\n\n1. Im vorliegenden Rechtsstreit ist zunächst zu entscheiden, ob der be-\n\nklagte Bürge mit Hilfe der von ihm benannten Zeugen seine Behauptung be-\n\nweisen darf und kann, die streitgegenständliche Transportware sei in Spanien\n\nentladen worden. Ein solcher Einwand gegen eine Abgabenforderung der Klä-\n\ngerin stand FFS als Hauptschuldner zu; deswegen kann der Bürge nach deut-\n\nschem Recht diesen Einwand ebenfalls gegen eine Abgabenforderung der\n\nKlägerin geltend machen, selbst wenn der Hauptschuldner darauf verzichtet\n\nhat (§ 768 BGB). An den bestandskräftigen Steuerbescheid der Klägerin gegen\n\nden Hauptschuldner ist der Bürge nach deutschem Recht nicht gebunden.\n\nKönnte der beklagte Bürge beweisen, daß die Ware in Spanien entladen wor-\n\nden ist, so wäre der spanische Staat, nicht aber die Klägerin Gläubigerin der\n\nvon FFS geschuldeten Abgaben; das ergibt sich nach Ansicht des vorlegenden\n\nGerichts aus Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 bis 4 der Verordnung Nr. 2454/93.\n\nIn diesem Falle wäre die vorliegende Bürgschaftsklage unbegründet. Deswe-\n\ngen hält der Senat - im Gegensatz zu den Vorinstanzen - eine Beweisaufnah-\n\nme über die Behauptung des Beklagten für unentbehrlich. Der Gerichtshof hat\n\nin seinem Urteil vom 23. März 2000 in den verbundenen Rechtssachen\n\nC-310/98 und C-406/98 entschieden, daß der tatsächliche Ort der Zuwider-\n\nhandlung nicht nur durch Urkunden, sondern mit allen nach nationalem Recht\n\nzulässigen Beweismitteln geführt werden kann. Der vom Beklagten angebotene\n\nZeugenbeweis ist nach deutschem Recht zulässig (§§ 373 ff ZPO).\n\n2. Das vorlegende Gericht sieht sich an einer entsprechenden Entschei-\n\ndung durch die Unklarheit gehindert, ob der Einwand des Beklagten durch den\n\nAblauf einer Nachweisfrist ausgeschlossen ist. Der beklagte bürgende Verband\n\nhat, nachdem die Klägerin ihm mit Schreiben vom 16. August 1994 die Nich-\n\nterledigung des Carnet TIR mitgeteilt hatte, seinen Einwand erst im vorliegen-\n\nden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 8. Mai 1996 vorgebracht.\n\na) Wird im Zusammenhang mit einem Transport mit Carnet TIR in einem\n\nbestimmten Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung festgestellt, so erhebt dieser\n\nMitgliedstaat die Zölle gemäß den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen\n\nVorschriften (Art. 454 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93). Die Klägerin hat\n\neine solche Zuwiderhandlung festgestellt, weil die am 23. März 1994 in ihr\n\nStaatsgebiet eingeführte Ware nicht an der Bestimmungszollstelle A. bis zum\n\n28. März 1994 unter Erledigung des Carnet TIR gestellt worden ist (Art. 10, 28\n\nTIR-Übereinkommen; Art. 4 Nr. 19, Art. 37, 38, 40 der Verordnung\n\nNr. 2913/92).\n\nNach Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 gilt die\n\nZuwiderhandlung, wenn nicht festgestellt werden kann, in welchem Gebiet sie\n\nbegangen worden ist, als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festge-\n\nstellt worden ist, es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des (Transport-\n\n)Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen\n\nwurde, wird den Zollbehörden innerhalb der gemäß Art. 455 Abs. 1 dieser Ver-\n\nordnung vorgeschriebenen Frist glaubhaft nachgewiesen. Nach Art. 455 Abs. 1\n\ndieser Verordnung teilen die Zollbehörden, wenn im Verlauf oder anläßlich ei-\n\nner Beförderung mit Carnet TIR eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, dies\n\ndem Inhaber des Carnet sowie dem bürgenden Verband innerhalb der in\n\nArt. 11 Abs. 1 TIR-Übereinkommen vorgeschriebenen Frist mit. Nach Art. 11\n\nAbs. 1 Satz 1 dieses Übereinkommens können die zuständigen Behörden,\n\nwenn ein Carnet TIR nicht erledigt worden ist, vom bürgenden Verband die\n\nEntrichtung der in Art. 8 Abs. 1, 2 des Übereinkommens genannten Abgaben\n\nnur verlangen, wenn sie diesem innerhalb eines Jahres nach der Annahme des\n\nCarnet TIR dessen Nichterledigung schriftlich mitgeteilt haben. Der Gerichtshof\n\nhat in seinem genannten Urteil vom 23. März 2000 für den Fall, daß ein Mit-\n\ngliedstaat den Inhaber eines Carnet wegen Zollabgaben in Anspruch nimmt,\n\nentschieden, daß die Frist für den Nachweis des Ortes, an dem die Zuwider-\n\nhandlung tatsächlich begangen wurde, gemäß diesen Bestimmungen ein Jahr\n\nbeträgt. Im vorliegenden Falle gilt nicht die Mitteilungsfrist von zwei Jahren\n\nnach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 TIR-Übereinkommen, die dann anzuwenden ist,\n\nwenn die Erledigungsbescheinigung mißbräuchlich oder betrügerisch erwirkt\n\nworden ist. Die Bestimmungszollstelle hat keine Erledigungsbescheinigung\n\nerteilt. Einer mißbräuchlich oder betrügerisch erlangten Erledigungsbestäti-\n\ngung steht es nicht gleich, daß die deutsche Abgangszollstelle das Carnet TIR\n\nangenommen hat und dieses inzwischen mit einem gefälschten Stempel der\n\nBestimmungszollstelle aufgefunden worden ist. Gilt die Zuwiderhandlung man-\n\ngels eines Nachweises des Ortes, an dem sie tatsächlich begangen worden ist,\n\nals in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden ist, so wer-\n\nden die Zölle und andere Abgaben von diesem Mitgliedstaat nach den gemein-\n\nschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erhoben (Art. 454 Abs. 3 Unter-\n\nabsatz 2 der Verordnung Nr. 2454/93).\n\nb) Für das vorlegende Gericht ist zunächst gemäß der Vorlagefrage zu\n\n1. a) unklar, ob eine Frist gemäß Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Art. 455\n\nAbs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Satz 1\n\nTIR-Übereinkommen für den Nachweis des Ortes, an dem die Zuwiderhand-\n\nlung im Zusammenhang mit einem Transport mit Carnet TIR tatsächlich began-\n\ngen worden ist, auch für den beklagten bürgenden Verband gilt, der von dem\n\nMitgliedstaat (Klägerin), der die Zuwiderhandlung festgestellt hat, auf Entrich-\n\ntung der Zollabgaben verklagt worden ist und der in diesem Rechtsstreit nach-\n\nweisen will, daß die Zuwiderhandlung in einem anderen Mitgliedstaat began-\n\ngen worden ist. Das genannte Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 2000 be-\n\nzieht sich nicht auf diesen Fall.\n\nDie genannten Bestimmungen scheinen nur einen außergerichtlichen\n\nNachweis zu betreffen, weil darin nicht der Fall geregelt ist, daß der Nachweis\n\nin einem Rechtsstreit geführt werden soll. Nach Art. 454 Abs. 1 der Verordnung\n\nNr. 2454/93 gilt dieser Artikel \"unbeschadet der die Haftung der bürgenden\n\nVerbände betreffenden besonderen Bestimmungen des TIR-Übereinkommens\".\n\nDer bürgende Verband wird nicht in Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 dieser Ver-\n\nordnung, wohl aber in Art. 455 Abs. 1 dieser Verordnung und in der Bestim-\n\nmung des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 TIR-Übereinkommen, auf die Art. 455 Abs. 1\n\nder Verordnung Nr. 2454/93 verweist, erwähnt. Die Regelung des Art. 8 Abs. 1\n\nTIR-Übereinkommen, nach der ein bürgender Verband neben den Zollschuld-\n\nnern (Art. 203 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92) als Gesamtschuldner haftet,\n\nkann dafür sprechen, daß dieser den Zollschuldnern auch bezüglich der Nach-\n\nweisfrist gleichstehen soll.\n\nc) Sollte der Gerichtshof die Vorlagefrage zu 1. a) bejahen, so stellen\n\nsich die beiden weiteren Vorlagefragen zu 1. b), deren Beantwortung für das\n\nvorlegende Gericht ebenfalls nicht offenkundig ist.\n\naa) Sollte die Frist gemäß Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung\n\nNr. 2454/93 zum Nachweis des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich\n\nbegangen worden ist, auch für den beklagten bürgenden Verband gelten, so\n\nerscheint es nicht ausgeschlossen, daß dann nicht gemäß Art. 455 Abs. 1 die-\n\nser Verordnung in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Satz 1 TIR-Übereinkommen\n\neine - vom Beklagten versäumte - Frist von einem Jahr nach Mitteilung der\n\nNichterledigung des Carnet gilt, sondern eine - vom Beklagten eingehaltene -\n\nFrist von zwei Jahren gemäß Art. 455 Abs. 2 dieser Verordnung.\n\nNach dieser Bestimmung ist der Nachweis für die ordnungsmäßige\n\nDurchführung der Beförderung mit Carnet TIR im Sinne des Art. 454 Abs. 3\n\nUnterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 innerhalb der in Art. 11 Abs. 2 TIR-\n\nÜbereinkommen vorgeschriebenen Frist zu erbringen. Nach dieser Vorschrift\n\nist die Aufforderung an den bürgenden Verband zur Entrichtung der in Art. 8\n\nAbs. 1, 2 des Übereinkommens genannten Abgaben frühestens drei Monate\n\nund spätestens zwei Jahre nach der Mitteilung an den Verband zu richten, daß\n\ndas Carnet nicht erledigt worden ist (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 TIR-Übereinkom-\n\nmen). Ist jedoch innerhalb dieser Frist von zwei Jahren die Sache zum Gegen-\n\nstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht worden, so muß die Zahlungs-\n\naufforderung binnen einem Jahr nach dem Tage ergehen, an dem die gerichtli-\n\nche Entscheidung rechtskräftig geworden ist (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 TIR-Über-\n\neinkommen).\n\nIn den verbundenen Rechtssachen C-310/98 und C-406/98 hat der Ge-\n\nneralanwalt in seinen Schlußanträgen (Ziffer 31 - 44) ausgeführt, für den\n\nNachweis der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens und des tatsächlichen Ortes\n\nder Zuwiderhandlung gelte die - vorstehend dargelegte - Frist von zwei Jahren.\n\nDieser Ansicht ist der Gerichtshof nicht gefolgt, soweit der Nachweis von einem\n\nZollschuldner (Art. 203 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92) zu erbringen ist.\n\nDanach ist es noch offen, welche Nachweisfrist für einen bürgenden Verband\n\ngilt.\n\nEine längere Nachweisfrist für einen bürgenden Verband könnte be-\n\nrechtigt sein, weil dieser - anders als ein Zollschuldner, der an der Zuwider-\n\nhandlung beteiligt ist (Art. 203 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92) - die Ta-\n\ntumstände nicht kennt oder hätte kennen müssen, sondern diese ermitteln\n\nmuß. Vergeht darüber ein Jahr, so könnte ein bürgender Verband, der nicht\n\nüber staatliche Ermittlungsmöglichkeiten verfügt, bei Geltung einer solchen\n\nFrist gegenüber der Abgabenforderung des Mitgliedstaates, in dem er zugelas-\n\nsen ist, nicht mehr geltend machen, die Zuwiderhandlung habe in einem ande-\n\nren Mitgliedstaat stattgefunden.\n\nbb) Sollte insoweit für den bürgenden Verband eine Nachweisfrist von\n\neinem Jahr gelten, so wäre noch zu klären, ob es sich dabei um eine unver-\n\nbindliche Ordnungsfrist oder um eine Ausschlußfrist in dem Sinne handelt, daß\n\nder beklagte bürgende Verband nach Versäumung dieser Frist im vorliegenden\n\nRechtsstreit mit seiner unter Beweis gestellten Verteidigung, die Zuwiderhand-\n\nlung sei tatsächlich in Spanien begangen worden, ausgeschlossen ist.\n\n3. Durch Art. 1 Ziff. 54, 55 der Verordnung (EG) Nr. 2787/2000 der\n\nKommission vom 15. Dezember 2000 (Amtsblatt der EG vom 27. Dezember\n\n2000 Nr. L 330/1), in Kraft getreten am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung\n\n(Art. 4 Abs. 1), wurden Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1, Art. 455 Abs. 2 der Ver-\n\nordnung Nr. 2454/93 geändert. In Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 dieser Verord-\n\nnung wurden die Worte \"gemäß Artikel 455 Absatz 1\" durch die Worte \"gemäß\n\nArtikel 455 Absatz 2\" ersetzt; zugleich wurden in Art. 455 Abs. 2 dieser Verord-\n\nnung die Worte \"in Artikel 11 Absatz 2 des TIR-Übereinkommens\" durch die\n\nWorte \"in Artikel 11 Absatz 3 des TIR-Übereinkommens\" ersetzt. Nach der\n\nletztgenannten Bestimmung hat der bürgende Verband die gemäß Art. 8\n\nAbs. 1, 2 des TIR-Übereinkommens geforderten Abgaben binnen drei Monaten\n\nnach dem Tage der Zahlungsaufforderung zu entrichten (Art. 11 Abs. 3 Satz 1\n\nTIR-Übereinkommen); die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Ver-\n\nband erstattet, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Tage der Zahlungs-\n\naufforderungen ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht\n\nworden ist, daß bei dem betreffenden Transport eine Unregelmäßigkeit nicht\n\nbegangen wurde (Art. 11 Abs. 3 Satz 2 TIR-Übereinkommen). Nach Art. 4\n\nAbs. 2 der Verordnung Nr. 2787/2000 sind die geänderten Bestimmungen ab\n\n1. Juli 2001 anwendbar.\n\nDanach scheinen die Änderungen der genannten Vorschriften der Ver-\n\nordnung Nr. 2454/93 keine Rückwirkung auf den hier vorliegenden Altfall zu\n\nhaben. Außerdem ist auch nach den geänderten Bestimmungen unklar, ob die\n\nNachweisfrist - gemäß der Vorlagefrage zu 1 a - für einen bürgenden Verband\n\ngilt, und, wenn dies - gemäß der Vorlagefrage zu 1 b - der Fall sein sollte, die\n\nVerweisung auf Art. 11 Abs. 3 des TIR-Übereinkommens in Art. 455 Abs. 2 der\n\nVerordnung Nr. 2454/93 der neuen Fassung die Frist von drei Monaten in\n\nArt. 11 Abs. 3 Satz 1 dieses Übereinkommens oder diejenige von zwei Jahren\n\nin Art. 11 Abs. 3 Satz 2 des Übereinkommens betrifft.\n\n4. Die vorgelegten Fragen sind entscheidungserheblich.\n\nZwar macht der beklagte bürgende Verband geltend, eine Fristenrege-\n\nlung in Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93, die - ebenso\n\nwie die Verordnung Nr. 2913/92 - seit dem 1. Januar 1994 gilt, für den Nach-\n\nweis des tatsächlichen Ortes einer Zuwiderhandlung sei auf seine Bürgschaft\n\nvon August 1993 nicht anzuwenden. Das trifft jedoch nicht zu. Nach Ziffer 2 der\n\nBürgschaftsurkunde haftet der Beklagte für eine Zollschuld von Inhabern eines\n\nCarnet TIR nach den Vorschriften des Zollrechts und der Verbrauchsteuerge-\n\nsetze \"von dem Zeitpunkt ab, in dem ihnen das abgefertigte Zollgut zur Beför-\n\nderung überlassen wird\". Dieser Zeitpunkt lag im März 1994, also in der Gel-\n\ntungszeit der beiden genannten Verordnungen.\n\nDer beklagte bürgende Verband ist durch eine Fristenregelung in\n\nArt. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 alter Fassung auch\n\nnicht nachträglich belastet worden. Vielmehr ist erst durch diese Bestimmung\n\nermöglicht worden, in den Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, wo\n\ndie Zuwiderhandlung begangen worden ist, die Fiktion, daß die Zuwiderhand-\n\nlung in dem Mitgliedstaat als begangen gilt, in dem sie festgestellt worden ist,\n\ndurch den Nachweis zu entkräften, daß diese tatsächlich in einem anderen\n\nMitgliedstaat begangen wurde. Vorher wurde ein solcher Gegenbeweis durch\n\nArt. 37 TIR-Übereinkommen nicht gestattet (vgl. auch Art. 215 der seit dem\n\n1. Januar 1994 geltenden Verordnung Nr. 2913/92).\n\nIV.\n\nZur zweiten Vorlagefrage\n\n1. Die Vorlagefrage zu 2. a) bezieht sich darauf, daß der beklagte bür-\n\ngende Verband den Art. 454, 455 der Verordnung Nr. 2454/93 eine Ermitt-\n\nlungspflicht des Mitgliedstaats entnimmt, der eine Zuwiderhandlung im Zu-\n\nsammenhang mit einem Transport mit Carnet TIR feststellt. Der Mitgliedstaat\n\nsoll danach gehalten sein, über die Mitteilungen gemäß Art. 455 Abs. 1 dieser\n\nVerordnung und die Suchanzeige an die Bestimmungszollstelle hinaus zu er-\n\nmitteln, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde und wer die Zoll-\n\nschuldner im Sinne des Art. 203 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92 sind. Dazu\n\nmacht der Beklagte geltend, die Klägerin hätte die britischen Steuerbehörden\n\num Amtshilfe bei der Aufklärung des Sachverhalts bitten müssen (vgl. Verord-\n\nnung-EWG-Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981, Amtsblatt der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften Nr. L 144 vom 2. Juni 1981). Nach Ansicht des bürgen-\n\nden Verbandes gilt die Fiktion des Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verord-\n\nnung Nr. 2454/93 erst dann, wenn die ordnungsmäßige Erfüllung einer solchen\n\nErmittlungspflicht erfolglos geblieben ist.\n\nSollte die Ansicht des bürgenden Verbandes richtig sein, so könnte die\n\nKlägerin nicht gemäß Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung\n\nNr. 2454/93 als Abgabengläubigerin gelten, so daß die vorliegende Bürg-\n\nschaftsklage abzuweisen wäre. Der Senat neigt zu der Auffassung, daß die\n\ngenannten Bestimmungen keine entsprechende Ermittlungspflicht des Mit-\n\ngliedstaats begründen, der die Zuwiderhandlung festgestellt hat. Gegen eine\n\nsolche Pflicht spricht insbesondere die Regel-Ausnahme-Bestimmung \n\nin\n\nArt. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung. Andererseits ist aber\n\neine solche Auslegung nicht offenkundig. Nach Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 5\n\nder genannten Verordnung treffen die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten die\n\nnötigen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen und zu deren\n\nwirksamer Ahndung.\n\n2. Falls der Gerichtshof die Vorlagefrage zu 2. a) bejaht, so stellen sich\n\nnoch die Vorlagefragen zu 2. b), deren Beantwortung dann im vorliegenden\n\nRechtsstreit ebenfalls entscheidungserheblich wäre.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Zugehör Ganter","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_201-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-11/ix-zr-201-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 773","ref_norm":"773","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_201-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_201-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-11/ix-zr-201-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_201-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:49:41.794518+00:00"}}